LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 – L 13 SB 56/12
Merkzeichen RF · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ber-
lin vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht
abgetrennt ist.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung des Vorliegens der gesundheitli-
chen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „RF“.
Für den 1949 geborenen Kläger wurde vom Beklagten zuletzt im Jahr 2001 ein Grad der
Behinderung (GdB) von 60 bestandskräftig anerkannt. Dem lagen folgende Funktionsbe-
einträchtigungen zugrunde:
Genussmittelmissbrauch, neurotische Fehlhaltung (Einzel-GdB 50)
Herzleistungsminderung, Aortenklappenersatz,
Bluthochdruck (Einzel-GdB 30)
Folgen eines rechtsseitigen Knöchelbruchs,
beginnender Gelenkverschleiß (Einzel-GdB 30)
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Einzel-GdB 10)
Am 20. Februar 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Neufeststellung sei-
nes GdB sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen
der Merkzeichen „B“, „G“ und „RF“. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 1. Okto-
ber 2009 mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme und
anhand der beigezogenen ärztlichen Unterlagen habe eine Verschlimmerung des beste-
henden Leidenszustandes nicht festgestellt werden können, auch wenn eine Funktions-
behinderung des Kniegelenkes links und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule –
bewertet jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 – hinzugetreten seien. Gegen diesen Be-
scheid legte der Kläger am 27. Oktober 2009 Widerspruch ein, mit dem er weitere Ge-
sundheitsstörungen berücksichtigt wissen wollte. Insbesondere habe er einen Sprachfeh-
ler, mit dem er sich in der Öffentlichkeit lächerlich mache, leide an schmerzhaftem Rheu-
ma sowie einer Adipositas und bekomme Schwindelanfälle beim Husten, Bücken oder La-
chen, die fast bis zur Bewusstlosigkeit reichten. Daraufhin holte der Beklagte ein Gutach-
ten bei dem Allgemeinmediziner Dr. H ein, der in seinem Gutachten vom 8. März 2010
bei dem Kläger ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel beschreibt und für die Funktions-
beeinträchtigung „Genussmittelgebrauch, neurotische Fehlhaltung“ aufgrund einer un-
auffälligen Psyche nur noch einen Einzel-GdB von 30 vorschlägt, woraufhin der Beklag-
te nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 2. August 2010, den er
zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärte, den GdB des Klägers
auf 50 festsetzte, weil eine Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten sei.
Daraufhin hat der Kläger am 9. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erho-
ben, mit der er sich gegen die Absenkung des GdB wandte und die Feststellung des Vor-
liegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ begehrte. Zur Be-
gründung trug er vor, der Beklagte habe seinen sich ständig verschlechternden Gesund-
heitszustand nicht zutreffend gewürdigt und unter anderem eine im April 2010 diagnos-
tizierte Darmkrebserkrankung völlig außer Acht gelassen. Wenn er im Bus einen Fahr-
schein kaufe, werde er wegen seines Stotterns belächelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 gab der Beklagte dem Widerspruch
des Klägers insoweit statt, als er feststellte, dass dessen GdB bis März 2010 wieder 60
betrage und ab April 2010 90. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Seinen Feststellungen legte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrun-
de:
Genussmittelmissbrauch, neurotische Fehlhaltung (Einzel-GdB 50)
Dickdarmerkrankung in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50)
Herzleistungsminderung, Aortenklappenersatz,
Bluthochdruck (Einzel-GdB 30)
Folgen eines rechtsseitigen Knöchelbruchs,
beginnender Gelenkverschleiß (Einzel-GdB 30)
Chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Einzel-GdB 20)
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Einzel-GdB 20)
Funktionsbehinderung des Kniegelenks links (Einzel-GdB 10)
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10)
Weiter führte der Beklagte aus, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ bzw. weiterer Nachteilsausgleiche nicht vorlägen.
Daraufhin hat der Kläger an das Sozialgericht auf dessen Nachfrage, ob sich die Untätig-
keitsklage erledigt habe oder der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle, eine Erklärung
übersandt, auf der er ankreuzte, er nehme das Anerkenntnis des Beklagten an und er-
kläre den Rechtsstreit für erledigt. Daneben ergänzte er: „Bis 2012!“ Das Sozialgericht
teilte dem Kläger in der Folge mit, dass der Rechtsstreit aufgrund des angenommen An-
erkenntnisses erledigt sei. Am 13. Oktober 2010 trug der Kläger gegenüber dem Sozi-
algericht vor, dass der Beklagte ihn ignoriere. „Wenn gar nichts gehe, klage [er] doch
auf das „G“ im Ausweis.“ Mit am 25. Januar 2011 beim Sozialgericht Berlin eingegange-
nen Schreiben hat der Kläger klargestellt, dass er gegen den Widerspruchsbescheid vom
13. September 2010 habe Klage erheben wollen. Ihm gehe es um die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ ab April 2009. Das Sozialgericht hat daraufhin Befundberichte der be-
handelnden Ärzte eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Befundbericht der Or-
thopädin B vom 2. Mai 2011 verwiesen, die ein Schonhinken des Klägers links sowie ein
kleinschrittiges Gangbild beschreibt und mitteilt, dass der Kläger 2.000 Meter mit Pausen
in 30 Minuten zurücklegen könne, und auf den Befundbericht der Allgemeinmedizinerin
Dr. K vom 6. Mai 2011, die von einer deutlichen Verminderung der Gehfähigkeit des Klä-
gers berichtet. Nach Einholung versorgungsmedizinischer Stellungnahmen hat der Be-
klagte bei dem Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 einen GdB von 100 ab April 2010
anerkannt. Dem legte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
Dickdarmerkrankung in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 80)
Genussmittelmissbrauch, neurotische Fehlhaltung (Einzel-GdB 30)
Herzleistungsminderung, Aortenklappenersatz,
Bluthochdruck (Einzel-GdB 30)
Funktionsbehinderung des Kniegelenks links, Instabi-
lität des
Kniegelenks links, Funktionsbehinderung des oberen
Sprunggelenkes rechts (Einzel-GdB 20)
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Einzel-GdB 10)
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10)
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass es ihm um die Anerkennung der gesundheit-
lichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ gehe. Er wolle am kulturellen Leben
teilnehmen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbe-
scheid vom 20. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialge-
richt ausgeführt, bei dem Kläger läge keine erhebliche Gehbehinderung vor. Dies folge
aus dem von dem Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. H, der ein flüssiges Gangbild
ohne Hilfsmittel festgestellt habe. Dieser Befund decke sich trotz des von der Orthopädin
B beschriebenen leichten Schonhinkens links und kleinschrittigen Gangbilds mit deren
Einschätzung, dass der Kläger in der Lage sei, eine Strecke von 2.000 Metern mit Pau-
sen in 30 Minuten zurückzulegen. Darüber hinaus bestünden bei dem Kläger weder Herz-
funktionseinschränkungen noch Lungenfunktionseinschränkungen oder orthopädische
Behinderungen, die jeweils für sich genommen einen Einzel-GdB von 50 bedingten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 25. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am
23. März 2012 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der
er das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merk-
zeichen „G“, „B“ und „RF“ geltend macht und im Hinblick auf seine eingeschränkte Geh-
fähigkeit insbesondere das Fehlen einer orthopädischen Begutachtung rügt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2012 der Behand-
lung der Merkzeichen „B“ und „RF“ durch den Senat im Wege der Sachprüfung zuge-
stimmt. Weiterhin hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit durch
Beschluss hinsichtlich der Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ abgetrennt. Das Verfahren
wird insoweit unter dem Aktenzeichen L 13 SB 228/12 fortgeführt.
Der Kläger beantragt vorliegend sinngemäß,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 aufzuhe-
ben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 2009
in der Fassung des Bescheides vom 2. August 2010 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 13. September 2010 in der Fassung des Teilanerkennt-
nisses vom 26. Juli 2011 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitli-
chen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ ab Februar
2009 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Ge-
gen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwal-
tungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, auch wenn das Sozialgericht mit dem angefochte-
nen Gerichtsbescheid über das Merkzeichen „RF“ keine Entscheidung getroffen hat. Der
Kläger hatte mit seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 ge-
richteten Klage bis zuletzt auch seinen Ausschluss vom kulturellen Leben gerügt und da-
mit sinngemäß die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ begehrt. Da der Widerspruchs-
bescheid des Beklagten das Vorliegen weiterer Nachteilsausgleiche verneint und sich
der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, dass der Senat auch über das Merkzei-
chen „RF“ eine Entscheidung trifft, konnte der Senat im Wege des so genannten „Her-
aufholens“ von Verfahrensgegenständen auch ohne Vorliegen einer erstinstanzlichen
Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ in der Sache eine
Feststellung treffen, wobei der Kläger mit seinem Berufungsantrag zugleich konkludent
sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt hat (vgl. zum Ganzen allgemein
BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, Rn.27 bei Juris).
In der Sache hat das Begehren des Klägers jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erforder-
lichen Nachteilsausgleichs „RF“ vorliegen (vgl. § 69 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX)). Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
werden behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend we-
nigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal-
tungen ständig nicht teilnehmen können, auf Antrag im ausschließlich privaten Bereich
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Als öffentliche Veranstaltungen sind Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wis-
senschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu ver-
stehen, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse kultureller Art, son-
dern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (stän-
dige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urteil vom 17. März 1982 –
9a/9 RVs 6/81, Rn.15 ff. bei Juris). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veran-
staltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der schwerbehinderte Mensch in einem
derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen
Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr en-
gen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der auch aus anderen Gründen proble-
matische Nachteilsausgleich „RF“ (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom 10. August 1993,
9/9a RVs 7/91, Rn.13 bei Juris, und vom 16. März 1994, 9 RVs 3/93, Rn.11 bei Juris, das
die Auffassung vertritt, es erscheine wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller
Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft,
dass durch den Nachteilsausgleich „RF“ tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehrauf-
wand ausgeglichen werde) nur Personengruppen zugute kommt, die den ausdrücklich
genannten schwerbehinderten Menschen (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus
wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Auch wenn dem Kläger ein GdB von 100 zuerkannt wurde, bestehen bei ihm keine Lei-
den im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die ihn
ständig daran hinderten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Zwar kann ein
schwerbehinderter Mensch auch aufgrund psychischer Leiden ständig gehindert sein, an
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9
SB 2/11 R, Rn.24 bei Juris), jedoch liegen bei dem Kläger derartige Erkrankungen nicht
vor und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Ein schwerbehinderter Mensch ist von öffentlichen Veranstaltungen auch dann ständig
ausgeschlossen, wenn ihm deren Besuch mit Rücksicht auf die Störung anderer Anwe-
sender nicht zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 23. Februar 1987 – 9a RVs 72/85,
Rn.11 bei Juris). Das ist immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern an öf-
fentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, Behinderte wegen Auswirkungen ihrer Behin-
derungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Um-
gebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken, z.B. durch Entstellung, Geruchsbe-
lästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfäl-
le, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemge-
räusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können,
oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten (vgl. BSG, Urteil vom 10. Au-
gust 1993 – 9/9a RVs 7/91, a.a.O., Rn.16 ff.). Derartige Auswirkungen seiner Behinderun-
gen liegen bei dem Kläger jedoch ebenfalls nicht vor und sind nach seinem eigenen Vor-
bringen auch nicht im Ansatz erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG
nicht gegeben sind.