Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
26.02.2026 – L 10 SB 120/23

Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Kernaussage: Bei rheumatischer Erkrankung ohne wesentliche Funktionseinschränkung und nur leichten Beschwerden kann trotz Basistherapie GdB 10 ausreichend sein.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bei rheumatischer Erkrankung ohne wesentliche Funktionseinschränkung und nur leichten Beschwerden kann trotz Basistherapie GdB 10 ausreichend sein.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim
vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der
Behinderung (GdB).

2        Bei der H. geborenen Klägerin wurde 2003 eine Thyreoidektomie, 2011 eine OP und Be-
strahlung wegen Mammacarcinoms, 2015 eine Hysterektomie bei Myomen ohne Tumor-
nachweis sowie 2018 eine OP wegen eines Vestibularisschwannoms (veralt.: Akustikus-
neurinom) rechts vorgenommen.

3        Zuletzt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 ab dem 1. April 2018 ei-
nen GdB von 40 fest. Die Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen
„Brustteilverlust links, Hörminderung rechts, Anpassungsstörung“.

4        Am 21. Oktober 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines
höheren Grades der Behinderung. Sie gab an, an einer Anpassungsstörung, Depressio-
nen, Angstattacken und Konzentrationsstörungen zu leiden.

5        Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei Dr. I., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-
heilkunde, Dr. J. (Radiologie und Nuklearmedizin) und Dr. K., Fachärztin für Allgemeinme-
dizin, ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei
keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten.

6        Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte
habe bei ihren behandelnden Fachärzten keine Befundberichte eingeholt. Sie gehe da-




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von aus, dass der Beklagte nur ihren derzeitigen Hausarzt befragt habe. Zudem befinde
sie sich seit dem 10. Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung.

7    Der Beklagte holte daraufhin weitere Befundberichte, insbesondere der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und der behandelnden Psychotherapeutin ein. Die Klägerin
reichte außerdem einen Teil des Entlassungsberichts des Rehazentrums L. vom 26. März
2020 zum Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 wies der Beklagte
den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Verschlechterung auf Dauer sei nicht nachge-
wiesen.

8    Die Klägerin hat am 30. Juni 2020 Klage bei dem Sozialgericht Hildesheim erhoben, mit
der sie zuletzt die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt hat. Der Beklagte
habe ihre Erkrankungen und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Schwere und in ihrem Ausmaß nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Begründung
hat sie zahlreiche Berichte ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt, auf die inhaltlich verwie-
sen wird.

9    Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts weitere
Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt, die Akten der Deutschen
Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sowie des Klageverfahrens S 41 R 93/21
(Sozialgericht Hildesheim) beigezogen. Letztere enthält insbesondere ein neurologisch-
psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Nerven-
heilkunde Dr. M. vom 18. November 2022.

10   Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 5. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. Juni 2020 verpflichtet, die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin ab dem 21. Ok-
tober 2019 mit einem GdB von 50 zu bewerten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe Anspruch auf die Zuerkennung eines GdB von 50 seit dem 21. Okto-
ber 2019. Soweit sie darüber hinaus („mindestens“) einen höheren GdB begehrt habe,
sei die Klage abzuweisen. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit einem Einzel-
GdB von 30 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte und
der Ausführungen der Sachverständigen im Verwaltungsverfahren der Deutschen Ren-
tenversicherung liege eine stärker behindernde Störung vor. Der Brustteilverlust links
sei unstreitig mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Hörminderung und der Tin-
nitus seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die bei der Klägerin bestehende
Hörminderung sei anhand der geltenden Maßstäbe zwar mit einem Einzel-GdB von 0 zu
bewerten. Die Kombination zwischen der von der Klägerin empfundenen Hörminderung
links und des bestehenden Tinnitus lasse es jedoch gerechtfertigt erscheinen, hier ei-
nen Einzel-GdB von 20 anzunehmen. Die von der Klägerin angegebenen Gleichgewichts-
störungen/die Gangataxie und die Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikus-
neurinoms seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Hinsichtlich der Gleichge-
wichtsstörungen/Gangataxie sei erst im Laufe des Verfahrens eine Verschlechterung ein-
getreten. Es sei davon auszugehen, dass bei besonderen Anforderungen an das Gleich-
gewichtssystem Funktionseinschränkungen auftreten würden. Im Rahmen der mündli-
chen Verhandlung habe die Klägerin zumindest ein paar Meter ohne Rollator ohne sicht-
bare Beschwerden laufen können. Dies decke sich auch mit den Angaben der Klägerin,
sich innerhalb ihrer Wohnung ohne Hilfsmittel bewegen zu können und nur bei weiteren
Strecken auf den Rollator angewiesen zu sein. In der Gesamtschau sei der Gesamt-GdB
seit dem 12. Oktober 2019 mit 50 zu bewerten.



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11   Der Beklagte hat am 1. Dezember 2023 Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils sowie die Klageabweisung begehrt. Neben der seelischen
Störung, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei und dem Brustteilverlust, der
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, ordnet er zuletzt die Stammvaricosis, die
entzündlichrheumatische und degenerative Erkrankung der Gelenke, die Funktionsbe-
hinderung der Wirbelsäule, die Ohrgeräusche und Gleichgewichtsstörungen jeweils ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu. Daraus ergebe sich kein Gesamt-GdB von 50. Aus dem neu-
rologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2022 aus dem beigezogenen
Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung seien ungestörte erschwerte
Gangprüfungen im Sinne des Vorfußganges (Zehengang genannt), des Hackenganges
und des Seiltänzerganges zu entnehmen. Auch ohne Benutzung des zur Untersuchung
mitgebrachten Rollators habe der Gang der Klägerin unbeeinträchtigt gewirkt. Der Stand
auf jeweils einem Bein habe kurzfristig durchgeführt werden können. Eine objektiv nach-
vollziehbare Notwendigkeit für die Benutzung eines Rollators habe sich somit nicht er-
geben. Hervorzuheben sei ferner das regelrechte Ergebnis des Tests nach Romberg. Da-
mit stehe fest, dass bei der Klägerin keine relevanten Gleichgewichtsstörungen bestün-
den, die sich auf den Gesamt-GdB auswirken könnten. Die im Gutachten angenommenen
Störungen des Gleichgewichtssystems unter besonderen Anforderungen (Tätigkeiten auf
Leitern oder Gerüsten) sollten damit nicht in Abrede gestellt werden. Daraus könne sich
aber gemäß Teil B Nr. 5.3 VMG kein Einzel-GdB von mehr als 10 ergeben. Hinsichtlich
des angenommenen Einzel-GdB von 20 für eine Hörminderung mit Ohrgeräuschen ha-
be das Sozialgericht ausdrücklich bestätigt, dass auch seiner Meinung nach gemäß ei-
nes Tonaudiogramms der GdB für die angegebene Hörminderung 0 betrage. Dem Tonau-
diogramm vom 19. März 2019 sei ein Hörverlust rechts von 25 % und links von 5 % zu
entnehmen. Nach der Tab. 5.2.4 VMG resultiere daraus ein GdB von 0. Gleichwohl habe
das Sozialgericht aufgrund der subjektiv empfundenen Hörminderung rechts in Verbin-
dung mit den Ohrgeräuschen einen Einzel-GdB von 20 eingeschätzt. Ein derartiges Vor-
gehen entspreche nicht den Beurteilungsgrundsätzen der Anlage zur Versorgungsmedi-
zin-Verordnung. Sofern auf der Grundlage von Audiogrammen von einem GdB von 0 für
eine Hörminderung auszugehen sei, könne eine derartige Hörminderung nicht zur Ein-
schätzung eines Einzel-GdB herangezogen werden. Es ergebe sich also tatsächlich ein
Einzel-GdB von 10 für Ohrgeräusche. Im Hinblick auf Teil B Nr. 5.3 VMG sei die psychi-
sche Funktionsbeeinträchtigung bereits mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Eine hö-
here Einstufung der Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von mehr als 10 führte damit zu
einer Doppelbewertung.

12   Der Beklagte beantragt,

13          das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

14   Die Klägerin beantragt,

15          die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen,

16          hilfsweise

17          eine weitere Begutachtung der Gleichgewichtsstörung und der Hörminderung
bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen.




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18    Sie trägt vor, ihre rheumatische Arthrose nehme weiter zu und schränke sie immer mehr
im Alltag ein. Infolgedessen habe sich auch ihr Schmerzmittelverbrauch erhöht. Zudem
liege eine mittelschwere Osteoporose vor. Mit Bescheid der DRV Braunschweig-Hanno-
ver vom 23. Januar 2024 habe sie ab dem 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 Rente we-
gen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Gleichgewichtsstörungen/Gangataxie und
Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikusneurinoms seien mindestens mit ei-
nem GdB von 20 zu bewerten. Aus dem ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2022 des MVZ
N., den anscheinend der ärztliche Beratungsdienst der Beklagtenseite ignoriert habe, sei
ersichtlich, dass bei ihr eine zunehmende Gangunsicherheit gegeben sei. Darüber hin-
aus werde in dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober
2023 als Befund angegeben, dass ein kleinschrittiges, ataktisches Gangbild gegeben sei.

19    Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Fachärzte und den ärztlichen Entlas-
sungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober 2023 über die von der Klägerin
vom 20. September 2023 bis zum 11. Oktober 2023 in Anspruch genommene Reha ein-
geholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Beiak-
te S 41 R 93/21 des Sozialgerichts Hildesheim Bezug genommen. Diese Unterlagen sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

20    Die zulässige Berufung ist begründet.

21    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.

22    Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Gemäß § 152
Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständi-
gen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze
für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen –
VMG – der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
tember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der Übergangsrege-
lung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des
§ 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit – wie der-
zeit – noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG ent-
haltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte
Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9
SB 4/21 R –, juris Rn. 28).

23    Im Funktionssystem Nervensystem und Psyche liegen bei der Klägerin Funktionsbe-
einträchtigungen vor, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind. Nach Teil B
Nr. 3.7 VMG sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen
in der Ausprägung als stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 – 40 zu bewerten. Über die Bewertung mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Auch im Übri-
gen besteht für den Senat in diesem Punkt kein Anlass zu weiteren Ausführungen.



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24   Die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan be-
wertet der Senat insgesamt mit einem GdB von 20. Innerhalb des Funktionssystems sind
die Gleichgewichtsstörungen zugunsten der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 und
der Tinnitus mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Hörverlust erreicht keinen
Einzel-GdB. Der Einzel-GdB von 10 für den Tinnitus erhöht die Beeinträchtigung der Klä-
gerin im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan nicht um mindestens 10 Punk-
te. Deshalb führt er nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung
(Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).

25   Der Senat nimmt hinsichtlich der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin zu ihren Gunsten
einen Einzel-GdB von 20 an. Teil B Nr. 5.3 VMG sieht für Gleichgewichtsstörungen mit
leichten Folgen einen GdB von 20 vor. Dazu gehören:

26           • leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stol-
pern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,

27           • stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen

28           • leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belas-
tungsstufe

29   Die Klägerin berichtete bereits dem Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren im Un-
tersuchungszeitpunkt am 15. November 2022, dass sie einen Rollator nutze. Ihren PKW
habe sie abgeschafft. Aufgrund ihrer Unsicherheit fahre sie kein Auto mehr, das kriege
sie nicht mehr geregelt. Der Sachverständige notierte, dass Hackengang und Zehengang
ungestört seitengleich durchführbar seien. Das spontane Gangbild mit dem Rollator sei
unauffällig und flüssig. Bei der Gangprüfung ohne Rollator zeige sich ein etwas vorsich-
tig-verhaltener Gang. Ataktische Zeichen seien jedoch nicht ersichtlich. Der Seiltänzer-
gang sei altersgemäß, der Romberg-Versuch negativ. Es bestehe Eudiadochokinese bds.
Wenn sie den Rollator abstelle, um frei zu ihrem Stuhl zu gehen, wirke der Gang unbe-
einträchtigt im Gegensatz zu dem etwas verhaltenen Gangbild bei der neurologischen
Untersuchung. Beim Auskleiden könne sie den Einbeinstand kurzfristig durchführen. Das
Denken wirke etwas eingeengt auf die vorgetragenen Körperbeschwerden, die zum Teil
etwas überwertig wirkten.

30   Die Gleichgewichtsfunktion der Klägerin sei nach dem erhobenen neurologischen Status
– zum damaligen Zeitpunkt – für übliche Anforderungen im Alltag nicht erheblich beein-
trächtigt. Als einzig auffälliger Befund in dieser Hinsicht könnten die sakkadierten Blick-
folgebewegungen gewertet werden. Eine manifeste Ataxie sei jedoch nicht festzustellen
gewesen. Dies gelte auch in Auseinandersetzung mit der nervenärztlichen Stellungnah-
me der Praxis P. vom 11. November 2021. Es sei medizinisch nicht zu erklären, dass sich
nach einem operativen Eingriff 2018 mit fehlenden Hinweisen für ein Rezidiv diese Be-
einträchtigungen im weiteren Verlauf neu einstellten. Dennoch sei davon auszugehen,
dass bei besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem Funktionseinschrän-
kungen auftreten würden. Daher erschienen Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten für
die Klägerin nicht mehr geeignet. Eine gewisse Inkonsistenz ergebe sich hinsichtlich der
Verwendung eines Rollators, die auf Grund der Beobachtung des spontanen Ganges und
der Ergebnisse der klinischen Gleichgewichtsprüfungen nur schwer nachzuvollziehen sei.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin körperlich bedingte Beeinträchtigun-




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gen aus seelischen Gründen des Öfteren überwertig verarbeite. Aus der Anamnese erge-
be sich ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits-Akzentuierung.

31   Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. – Schwerpunkt-
klinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 gab die Klägerin dort ca. ein Jahr später
im Rahmen der Anamnese bei Aufnahme an, sie habe nach einer Gehirn-OP einen atak-
tischen Gang. Eine Mobilisation sei nur mit Rollator möglich. Sie leide wiederholt unter
Drehschwindel. Freies Gehen sei gar nicht möglich. Auch mit dem Rollator sei sie ein-
geschränkt. Im Aufnahmebefund wird sodann ärztlicherseits ein kleinschrittiges, atakti-
sches Gangbild festgehalten. Gleichzeitig waren Zehen- und Hackengang aber frei aus-
führbar. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung wurde ärztlicherseits abermals notiert,
dass sich ein ataktisches Gangbild gezeigt habe. Die Mobilisation sei mit dem Rollator
möglich. Betrachte man den gesamten Rehabilitationsprozess, so ließen sich die geschil-
derten Beschwerden durch die bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklären, viel-
mehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Auch im Kurzarztbericht vom 11. Ok-
tober 2023 ist „Z.n. operativer Entfernung eines Akustikusneurinoms 2018 mit Hörver-
lust re. und anhaltender Gleichgewichtsstörung und Gangataxie“ als Diagnose festgehal-
ten.

32   Annähernd zeitgleich diagnostizierte Dr. Q., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei
ambulanter Vorstellung am 7. November 2023 u.a. den Befund Gangunsicherheit/Tau-
mel/Schwindel (H81.2)“ sowie eine eingeschränkte Mobilisation mittels Rollator.

33   Zwar werfen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren Zweifel
an der Ausprägung der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin auf. Der Senat nimmt hier
jedoch auf Basis des Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. sowie der Ausführungen
von Dr. Q. zu Gunsten der Klägerin einen Einzel-GdB von 20 ab Aufnahme in die Rehakli-
nik (20. September 2023) an.

34   Der Hörverlust der Klägerin erreicht keinen Einzel-GdB. Hinsichtlich der Funktionsein-
schränkungen im Bereich Hören ist für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Her-
absetzung des Sprachgehörs maßgeblich, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen
zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (Teil B Nr. 5.2.4 VMG, Ta-
belle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist
der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten (Teil B Nr. 5
VMG). Bei einem Hörverlust von rechts 25 % und von links 5 % resultiert ein GdB von 0.

35   Die Ohrgeräusche der Klägerin (Tinnitus) sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Teil B Nr. 5.3 VMG sieht bei Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinun-
gen einen Einzel-GdB von 0 – 10, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinun-
gen einen Einzel-GdB von 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-
tungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) einen Einzel-GdB von 30-40 vor.
Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die psychische Belastung der Klägerin durch den
Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche (rez. depressive Stö-
rung; Z.n. Magersuchterkrankung im Jugend- und jüngeren Erwachsenenalter und V.a.
narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung) bereits vollständig abgedeckt ist. Daher ist
der Tinnitus hier ohne Berücksichtigung der psychischen Begleiterscheinungen mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.




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36   Im Funktionssystem der weiblichen Geschlechtsorgane ist der Teilverlust der Brust links
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (Teil B Nr. 14.1 VMG).

37   Im Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten (vgl.
Teil B Nr. 18 VMG) beträgt der GdB insgesamt 10. Ausgehend von einem Einzel-GdB von
10 für die rheumatische Erkrankung wird dieser durch einen weiteren Einzel-GdB von
10 für den Bereich der Wirbelsäule und einen weiteren Einzel-GdB von 10 für das linke
Handgelenk nicht erhöht (Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).

38   Die rheumatische Erkrankung der Klägerin ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewer-
ten. Nach Teil B Nr. 18.2.1 VMG sind entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelen-
ke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Be-
schwerden mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Bei der Klägerin sind diesbezüg-
lich lediglich leichte Beschwerden und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen
dokumentiert. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. –
Schwerpunktklinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 ließen sich die geschilderten
Beschwerden durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklä-
ren, vielmehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Anamnestisch liege eine chro-
nische Polyarthritis vor, die mit Quensyl behandelt werde. Unter dieser laufenden Basis-
therapie hätten sich während der Reha keine synovialitischen Schwellungen gezeigt und
die Entzündungsparameter seien sämtlich unauffällig. Dem Befundbericht der insoweit
behandelnden Ärztin Dr. R., bei der die Klägerin erstmals am 18. Mai 2021 behandelt
worden ist, lässt sich in Übereinstimmung damit entnehmen, dass bereits im November
2021 unter Quensyl eine Besserung der Schmerzen und der Morgensteifigkeit eingetre-
ten war. Im weiteren Verlauf verblieb eine Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Fingerge-
lenke (vgl. auch Bericht Dr. R. vom 29. November 2021). Aus dem Bericht derselben Ärz-
tin vom 25. April 2024 gehen in diesem Zusammenhang lediglich die Diagnosen Polyar-
thritis, Osteopenie, Osteochondrose, Fingerpolyarthrose und Großzehengelenksarthrose
lins > rechts hervor, die als solche nicht auf Funktionseinschränkungen oder Beschwer-
den schließen lassen. Die behandelnde Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie be-
richtete am 6. Juni 2024 u.a. die Dauerdiagnosen Rheumatoide Arthritis sowie Rheuma.
Im September 2020 beklagte die Klägerin dort Schmerzen in beiden Händen. Diese zeig-
ten sich äußerlich unauffällig, frei beweglich und ohne Schwellung.

39   Auch die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 18.9 VMG gilt: Der GdB bei angeborenen und
erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-
Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomie-
syndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbel-
säulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulen-
abschnitte. Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Gra-
des, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. In dem ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazen-
trums O. – Schwerpunktklinik für Orthopädie – vom 13. Oktober 2023 wurde die Diagno-
se HWS-Syndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen als gesicherte
Diagnose aufgenommen. Dem Bericht sind ausführliche Messwerte nach der Neutral-0-
Methode für die gesamte Wirbelsäule, die Schultergelenke und die Handgelenke beid-




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seits zu entnehmen. Hinsichtlich der HWS sind hier allenfalls geringe funktionelle Auswir-
kungen erkennbar.

40   Die hier ebenfalls dokumentierten Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks
von Extension/Flexion 40/0/40° bzw. Abduktion 30/0/30° rechtfertigen nach Teil B
Nr. 18.13 VMG ebenfalls nur einen Einzel-GdB von max. 10.

41   In der Gesamtschau ergibt sich kein Gesamt-GdB von mehr als 40. Ausgehend von ei-
nem Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche, wirkt sich der
Einzel-GdB von 20 aus dem Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan ausnahms-
weise um 10 Punkte erhöhend aus. Denn die Störungen der beiden Funktionssysteme
wirken sich sehr nachteilig aufeinander aus. Die Gleichgewichtsstörungen wirken sich
auf die psychische Verfassung aus und umgekehrt ist die psychische Empfindlichkeit
der Klägerin gegenüber diesen somatischen Symptomen gesteigert. Der Teilverlust der
linken Brust mit einem Einzel-GdB von 20 führt dagegen zu keiner Erhöhung des Ge-
samt-GdB. Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabe-
beeinträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 VMG). Hier liegt auch kein abweichender
Ausnahmefall vor. Der Teilverlust der linken Brust wirkt sich insbesondere nicht auf das
Gleichgewichtsorgan in besonderer Hinsicht nachteilig aus. Die weiteren Funktionsbe-
einträchtigungen aus dem Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheuma-
tische Krankheiten, jeweils bewertet mit einem Einzel-GdB von 10, bleiben ohne Auswir-
kungen auf den Gesamt-GdB (Teil A Nr. 3.5 VMG).

42   Auch der gemäß Teil A Nr. 3.4 VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich
mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt
die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionel-
len Beeinträchtigungen der Klägerin sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen
Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm
(Teil B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines
Hirnschadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für
die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar.

43   Der Senat folgt dem Beweisantrag der Klägerin, eine weitere Begutachtung der Gleich-
gewichtsstörung und der Hörminderung bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen,
nicht. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als
auch das Beweisthema angeben und aufzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Be-
weis erhoben werden soll (BSG, Beschluss vom 11. Mai 2021 – B 12 KR 104/20 B –, juris
Rn. 7). Merkmal eines Beweisantrags ist also gerade eine bestimmte Tatsachenbehaup-
tung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tat-
sache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu um-
reißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die La-
ge, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte bzw. unsubstan-
tiierte Beweisanträge "ins Blaue hinein" brauchen dem Gericht dagegen keine Beweis-
aufnahme nahezulegen (BSG, Beschluss vom 2. August 2019 – B 9 V 3/19 BH –, juris Rn.
7). Hier wurden mit dem Beweisantrag schon keine konkreten Tatsachen unter Beweis
gestellt.

44   Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Beklagte obsiegt mit
seiner Berufung vollständig.



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45   Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.




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