Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
24.07.2012 – L 7 SB 21/11
Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten
Kernaussage: Direkte Anwendung der Bewertungsstufen der Nr. 18.2.1; die Entscheidung eignet sich als Vergleichsfall für die Abgrenzung leichter, geringer und mittelgradiger Auswirkungen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Direkte Anwendung der Bewertungsstufen der Nr. 18.2.1; die Entscheidung eignet sich als Vergleichsfall für die Abgrenzung leichter, geringer und mittelgradiger Auswirkungen.
Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Juli
2008.
2 Die am ... 1952 geborene Klägerin beantragte am 29. Mai 2007 die Feststellung von Be-
hinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teil-
habe behinderter Menschen – (SGB IX) und begründete dies mit einem Bruch des rech-
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ten Handgelenks. Der Beklagte zog einen Befundschein der Internistin und Rheumatolo-
gin Dipl.-Med. A. vom 14. Juli 2007 sowie der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A.
vom 16. August 2007 bei. Dipl.-Med. A. diagnostizierte bei der Klägerin:
3 Seronegative chronische Polyarthritis,
Osteopenie (Knochenschwund),
Asthma bronchiale,
chronische Gastritis,
Schlafstörung,
Sonnenallergie,
Eosinophilie (Vermehrung der mit Eosin rot färbbaren weißen Blutkörperchen).
4 Dipl.-Med. A. teilte mit, die Klägerin sei seit Februar 2005 in ihrer Behandlung. Sie ha-
be sich erstmals wegen Luftnot bei Wetterwechsel bzw. wegen Beschwerden bei Arbei-
ten mit Lösungsmitteln vorgestellt. Die Symptomatik bestünde seit 20 Jahren. Es hande-
le sich um ein nichtallergisches Asthma bronchiale.
5 Mit Bescheid vom 14. November 2007 lehnte der Beklagte eine Feststellung ab. Dage-
gen richtete sich der Widerspruch vom 20. November 2007, der mit Widerspruchsbe-
scheid vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen wurde.
6 Am 9. Juli 2008 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag und begründete diesen
mit einer Blinddarmoperation, Frakturen an der Hand sowie am rechten Oberarm, einem
Asthmaleiden, Gelenkrheuma sowie psychischen Beschwerden und einer Einschränkung
des Sehvermögens. Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Augen-
heilkunde M. ein, der eine Hyperopie (Fehlsichtigkeit) sowie Presbyopie (Alterweitsichtig-
keit) diagnostizierte. Der Visus betrage mit Korrektur 1,0 cc. Die Fachärztin für Psychia-
trie und Suchtmedizin Dr. J. teilte unter dem 29. August 2008 mit, sie habe bei der Klä-
gerin am 21. Mai 2008 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Diese Erkran-
kung habe sich nach der Einnahme von Tabletten deutlich gebessert. So habe die Klä-
gerin zuletzt angegeben, es gehe ihr wieder richtig gut (30. Juli 2008). Dipl.-Med. A. be-
richtete unter dem 12. September 2008, die Klägerin sei am 29. Februar 2008 von der
Treppe gestürzt. Die Halswirbelsäule sei altersgerecht beweglich. Die Schultern seien
schmerzhaft und eingeschränkt beweglich, wobei rechts eine diskrete Schwellung zu er-
kennen sei.
7 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. November 2008 ab dem 9. Juli 2008 einen
GdB von 20 fest. Hingegen richtete sich der am 4. Dezember 2008 eingegangene Wider-
spruch der Klägerin. Wegen der zahlreichen Erkrankungen (Rheuma, Asthma bronchiale,
Depressionen) sei ein GdB von mindestens 50 festzustellen. Der Beklagte wies den Wi-
derspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 zurück.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 16. März 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG)
erhoben und zur Begründung ausgeführt: Allein für die rheumatische Erkrankung ergebe
sich ein GdB-Rahmen zwischen 50 bis 70. Hinzu träten eine mittelgradige psychiatrische
Gesundheitsstörung sowie eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung bereits bei leichten Be-
lastungen.
9 Das SG hat Befundberichte vom Facharzt für Innere Medizin J., Dr. J. sowie Dipl.-Med.
A. eingeholt. Herr J. hat unter dem 12. August 2010 berichtet, die Klägerin habe als Be-
schwerden multiple Gelenkbeschwerden sämtlicher großer und kleiner Gelenke, eine dif-
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fuse Schmerzsymptomatik, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie Belastbarkeit
und eine depressive Stimmungslage angegeben. Als Diagnosen bestünden eine chroni-
sche Polyarthritis, ein Asthma bronchiale sowie eine Depression. Dr. J. teilte unter dem
13. August 2010 (Behandlungszeitraum zwischen dem 21. Mai 2008 bis 15. Januar 2009)
mit: Die Klägerin habe über ein Belastungssyndrom bei deutlich depressiven Zustand
geklagt. Während der Behandlung habe sich die Symptomatik gebessert. Eine aktuelle
Einschätzung könne nicht abgegeben werden. Dipl.-Med. A. hat unter dem 9. Septem-
ber 2010 mitgeteilt: Die Klägerin habe als Beschwerden Luftnot insbesondere bei feuch-
ter Witterung, verstärkt bei Infekten sowie beim Kontakt mit Lösungsmittel angegeben.
Das Notfallspray werde nur selten gebraucht. Der Prick-Test auf inhalative Allergene sei
im Jahr 2005 negativ gewesen. Der Röntgen-Thorax-Befund vom 26. März 2010 sei un-
auffällig. Die Body-Messung vom selben Tage habe lediglich einen leicht erhöhten Atem-
wegswiderstand ergeben. Die Diagnose Asthma könne als gesichert bestätigt werden.
Bei körperlichen Anstrengungen insbesondere in Zusammenhang mit Infekten trete eine
Luftnot auf. Die Atemwegsobstruktion sei voll reversibel und keine dauernde Einschrän-
kung der Lungenfunktion festzustellen. Dipl.-Med. A. hat unter dem 22. Dezember 2010
berichtet: Anlässlich einer Untersuchung vom 6. Juli 2010 habe die Klägerin über Mattig-
keit, Kraftlosigkeit sowie steife Hände geklagt und angegeben, sie sei dem Arbeitsstress
in der Altenpflege physisch und psychisch nicht mehr gewachsen. Dies habe sie auch am
3. November 2010 wiederholt. Ein RDOK vom 3. November 2010 ergab folgende Mess-
werte:
10 FFbH-Score: 66 %
HAQ-Score: 1,38
DAS 28: 4,78 (mäßig aktiv)
11 Es bestünden physische und psychische Erschöpfungszustände mit muskulären Be-
schwerden.
12 Der Beklagte hat diese Befunde unter dem 3. Februar 2011 durch die Prüfärztin Dr. W.
auswerten lassen. Hiernach sei der psychiatrische Befund am 30. Juli 2008 als deutlich
gebessert anzusehen, was einen GdB von 10 rechtfertige. Die Lungenbefunde seien un-
ter ruhiger Therapie stabil. So bestünden keine Lungenfunktionseinschränkungen. Allen-
falls träten selten leichte Hyperreagibilitäten auf, die nicht höher als mit einem GdB von
10 zu bewerten seien. Bezüglich der rheumatischen Erkrankung sei dagegen eine Ver-
schlechterung zu erkennen. Während am 11. September 2008 noch keinerlei Einschrän-
kungen und kaum Krankheitsaktivitäten berichtet worden seien (Befundbericht Dipl.-
Med. A. vom 12. September 2008) habe die behandelnde Rheumatologin unter dem 22.
Dezember 2010 über stärkere Beschwerden sowie geringe Funktionseinschränkungen
berichtet. Dies sei zusammenfassend mit einem Gesamt-GdB von 30 zu bewerten, wo-
bei dabei bereits die rheumatypischen seelischen Probleme, die Erschöpfbarkeit und die
ausgeprägte Osteopenie an den Händen berücksichtigt seien.
13 Am 8. Februar 2011 hat der Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 einen Gesamt-GdB
von 30 angeboten. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, jedoch ihr Be-
gehren weiterverfolgt.
14 Mit Urteil vom 7. März 2011 hat das SG die Bescheide des Beklagten abgeändert und ab
Juli 2010 einen GdB von 40 festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt: Nach Nr. 26.18 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutach-
tertätigkeit bzw. Nr. 18.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sei bei entzünd-
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lichrheumatischen Erkrankungen bei mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebli-
che Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krank-
heitsaktivität) ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Nach Einschätzung der behandelnden
Rheumatologin bewege sich die entzündlichrheumatische Erkrankung der Klägerin im
Grenzbereich zur Mittelgradigkeit und rechtfertige daher einen GdB von 40. Dies lasse
sich auch mit den Ergebnissen der Rheumatologin in der Funktionsdiagnostik begründen.
Für die psychische Störung könne kein Einzel- GdB mehr vergeben werden. Bezogen auf
die Erkrankung der Atmungsorgane sei ein Einzel-GdB von 10 angemessen.
15 Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. März 2011 zugestellte Urteil am 29. März 2011 Be-
rufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ihr Begehren weiterver-
folgt. Zur Bekräftigung ihres Sachvortrages hat sie einen Reha-Entlassungsbericht des
Klinikums Bad Bramstedt über eine stationäre Behandlung vom 11. Januar 2011 bis 18.
Februar 2011 vorgelegt. Darin hat Dr. S. unter dem 8. Februar 2011 folgende Diagnosen
gestellt:
16 Rheumatoide Arthritis,
(sekundäres?) Fibromyalgiesyndrom,
Belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom,
Asthma bronchiale,
unklare Oberbauchbeschwerden.
17 Die Klägerin habe beim Aufnahmegespräch über Schmerzen im Bereich der rechten
Hand sowie unter Belastung bzw. Bewegung auch in weiteren Körperbereichen berich-
tet. Ihre Gehzeit sei auf zwei Stunden beschränkt. Derzeit fühle sie sich lustlos, nieder-
geschlagen und ängstlich. Auch sei sie reizbar und verärgert und müsse viel grübeln. Sie
habe den Beruf der Krankenschwester erlernt und sei seit 1990 als Altenpflegerin tätig.
Die Arbeit sei psychisch und physisch sehr belastend. Seit dem 17. Juni 2010 sei sie ar-
beitsunfähig geschrieben. Ihre Leistungsfähigkeit sei zuletzt sehr stark eingeschränkt
gewesen. Sie halte eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz wegen der Erkrankung für
ausgeschlossen.
18 Der Aufnahmebefund hat Folgendes ergeben: Die Lendenwirbelsäule sei funktional end-
gradig beeinträchtigt. Die Schultergelenke seien zu einem Drittel und das Handgelenk
rechts endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine psy-
chische Störung anlässlich der psychologischen Beurteilung ergeben. Aus ärztlicher Sicht
sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr leidensgerecht. Dies gelte insbesondere
für länger andauernde einseitige Körperhaltungen, die mit Bewegung von Lasten verbun-
den seien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin weiterhin unter gewis-
sen Einschränkungen zumutbar arbeiten.
19 Mit Ausführungsbescheid vom 5. Mai 2011 stellte der Beklagte ab dem 1. Juli 2010 einen
GdB von 40 fest. Einen Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 26. Januar 2011, in dem
diese auch das Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) beantragte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 ab.
20 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
21 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2011 sowie die Bescheide des Be-
klagten vom 20. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Febru-
ar 2009 und den Bescheid vom 5. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2011 ab-
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zuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab Juli 2008 einen GdB um 50 festzu-
stellen.
22 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Der Senat hat Befundberichte von Dipl.-Med. A., Dipl.-Med. A., Dr. J. sowie Herrn J. einge-
holt. Dr. J. hat unter dem 8. September 2011 über einen Behandlungszeitraum vom 10.
März 2011 bis 10. August 2011 angegeben: Die Klägerin habe über starke Depressionen
trotz erfolgter Reha-Maßnahme geklagt. Im März 2011 habe eine mittelgradige Depres-
sion vorgelegen, die sich unter Medikation bereits im Mai 2011 wieder deutlich gebes-
sert habe. Bei der Klägerin bestünden depressive Phasen sowie eine Persönlichkeitsak-
zentuierung, die jedoch nicht mit erheblichen Einschränkungen in der Erlebnis- und Ge-
staltungsfähigkeit verbunden seien. Herr J. hat am 26. September 2011 mitgeteilt, es sei
keine wesentliche Änderung der Befunde und klinischen Beschwerdesymptomatik ein-
getreten. Neben der rheumatoiden Arthritis bestehe ein Fibromyalgiesyndrom. Schmerz-
bedingt könne die Klägerin keine schweren Lasten tragen und für längere Zeit eine kon-
stante Leistung erbringen. Dipl.-Med. A. hat unter dem 20. Oktober 2011 mitgeteilt, die
wechselnd ausgeprägten asthmatischen Beschwerden würden verstärkt im Winterhalb-
jahr auftreten und die körperliche Belastbarkeit einschränken. Insgesamt sei jedoch kei-
ne Verschlechterung eingetreten.
25 Der Beklagte hat die Befunde durch die Prüfärztin Dr. W. unter dem 16. November 2011
auswerten lassen: Die im Reha-Entlassungsbericht beschriebene Einschränkung der
Schultergelenksbeweglichkeit in den weiteren Befunden sei nicht mehr zu erkennen. We-
sentliche objektive Funktionsminderungen der weiteren Gelenke sowie der Wirbelsäule
fänden sich nicht. Für die während des Reha-Aufenthaltes aufgetretenen Oberbauchbe-
schwerden sei kein GdB zu vergeben. Eine Lungenfunktionseinschränkung bestehe nicht.
Seelische Störungen seien nicht mitgeteilt. Zusammenfassend sei von einem Gesamt-
GdB von 30 auszugehen (rheumatische Gelenkserkrankung (30); psychische Störungen
(10); Asthma bronchiale (10)).
26 Dipl.-Med. A. hat unter dem 7. Januar 2012 angegeben: In den letzten Untersuchungen
vom 19. September 2011 und 13. Dezember 2011 habe sich keine wesentliche Änderung
der Gelenksschwellungen am Bewegungsapparat ergeben. Demgegenüber sei eine Zu-
nahme der Funktionstesterhebungen (Fragenspiegel) sowie ein allgemeiner und subjek-
tiv empfundener Erschöpfungszustand von der Klägerin angegeben worden. Seit Sep-
tember 2011 habe die Klägerin über Schlappheitsgefühle, mangelnden Appetit sowie Ge-
wichtsverlust nach dem Tod der Mutter berichtet.
27 Die Rheumatologische Diagnostik habe folgende Messwerte ergeben:
28 FFbH-Score: 39 %
HAQ-Score: 1,88
DAS 28: 4,78.
29 In der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 20. Januar 2012 hat die Klägerin ange-
geben: Sie habe bis zum 15. Dezember 2011 Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitgeber kön-
ne sie nicht mehr im Betrieb einsetzen, was dem Arbeitsamt auch so mitgeteilt worden
sei. Aktuell sei sie nicht arbeitsunfähig geschrieben.
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30 Mit geänderter Fragestellung hat der Senat einen weiteren Befundbericht von Dipl.-Med.
A. angefordert, die am 28. Januar 2012 angegeben hat: Die Klägerin leide an einem ru-
higen Verlauf einer Rheumaerkrankung. Diese sei mit gering ausgeprägten Gelenks-
schwellungen, kaum Gelenkszerstörungen im Röntgenbild sowie keinen Deformierungen
der Gelenke mit Fehlstellungen verbunden. Es bestünden lediglich mäßig erhöhte Labor-
entzündungswerte wie Blutsenkung (BSG) und Creaktives Protein (CrP). Die deutlich er-
höhten Werte vom 2. Dezember 2011 seien durch einen gleichzeitig aufgetretenen In-
fekt bedingt gewesen. Die Rheumaerkrankung sei nach den objektiv zu erfassenden Pa-
rametern und der gut wirkenden antirheumatischen Therapie als geringgradig aktiv ein-
zuschätzen. Wegen einer starken psychischen Belastung werde die Erkrankung von der
Klägerin als schwerwiegend empfunden, was sich in ihren Antworten im Patientenfrage-
bogen zur Rheumaerkrankung zeige. Zur Medikation hat die Rheumatologin ausgeführt:
Seit August 2007 nehme die Klägerin ein Mal wöchentlich 15 mg Metex als immunsup-
pressive Basistherapie ein. Seit Januar 2011 werde ein Mal wöchentlich 10 mg Folsan ge-
nommen, um die negativen Auswirkungen der Einnahme von Metex im Bereich der Le-
ber und der Blutbildung einzuschränken. Hinzu kämen 20 mg Leflunomid (20 mg täglich
seit Oktober 2010), 200 mg Celebrex täglich (seit Juni 2008) und ein Cortisonpräparat in
unterschiedlicher Dosierung zur Nacht.
31 Der Beklagte hat diese Befunde vom prüfärztlichen Dienst unter dem 29. Februar 2012
auswerten lassen. Die Versorgungsärztin Dr. W. hat dabei die Ansicht vertreten, sie hal-
te einen Gesamt-GdB von 30 für gerechtfertigt. Unter der Rheumabasistherapie bestehe
weiterhin keine Krankheitsaktivität. Anhaltende Funktionseinschränkungen seien nicht
zu objektivieren. Die beruflichen Einschränkungen sowie der Tod der Mutter seien nicht
zusätzlich zu berücksichtigen. Die in der Basistherapie angewandte Methotrexat-Dosie-
rung liege mindestens tausendfach unter der für eine Chemotherapie erforderliche Do-
sis und könne mit einer solchen Therapie nicht gleichgesetzt werden. Während für eine
rheumatologische Basistherapie 15 mg die Woche benötigt würden, ergebe sich bei ei-
ner Chemotherapie eine Belastung von 1000 mg täglich.
32 Im Schreiben vom 16. April 2012 hat die Klägerin erklärt, sie könne den Befundbericht
von Dipl.-Med. A. nicht nachvollziehen. Wegen der schweren Auswirkungen der rheuma-
tischen Erkrankung habe sie nun eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach ihrer
Einschätzung müsse von Amts wegen ein rheumatologisches Gutachten eingeholt wer-
den.
33 Am 19. Juni 2012 und am 2. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
34 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren
Gegenstand der Beratung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachver-
haltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
35 Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschei-
den, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben.
36 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist
unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2011 sowie der Widerspruchsbe-
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scheides vom 26. Februar 2009 in Gestalt des Ausführungsbescheides vom 5. Mai 2011
sowie des Bescheides vom 27. Juni 2011 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin
nicht im Sinne der § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG ist daher nicht zu beanstan-
den.
37 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB
IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechts-
grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist
§ 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB
IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung
geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satz-
zählung zitiert.
38 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich
an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind
Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen.
Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen,
wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt.
39 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
sung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten
Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung
die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich,
wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren. Nach
der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung ent-
sprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG
richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfol-
gen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in
allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember
2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.
40 Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
sätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Be-
standteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-
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schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
de zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zustän-
digen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverstän-
digengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Septem-
ber 2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhalts-
punkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die
Bewertung des GdB bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich nahe-
zu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks.
767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhalts-
punkten in der Fassung von 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsät-
zen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die Vorschriften der Versorgungs-
medizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen
bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal
auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von
deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine
Grundsätze 2 a (S. 19)).
41 Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jeden-
falls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neu-
regelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisheri-
gen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.
September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung
des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG
klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkun-
gen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon
zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes
durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich ge-
blieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).
42 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen
zu der Tabelle (Teil B, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem
Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und see-
lischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20)
genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsys-
tem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beur-
teilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung
(Teil B, Nr. 1 a, S. 33).
43 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein GdB von
50 ab dem Juli 2008 festgestellt werden. Vielmehr hat das SG zu Gunsten der Klägerin
durchaus wohlwollend ab Juli 2010 einen GdB von 40 festgestellt. Dabei stützt sich der
Senat insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe sowie den Reha-Entlassungsbericht
des Klinikums B.und die Ausführungen der Prüfärzte des Beklagten.
44 a) Die Haupterkrankung der Klägerin betrifft die Haltungs- und Bewegungsorgane und
wird durch die Rheumatoide Arthritis wesentlich geprägt. Hierfür ist höchstens ein Ein-
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zel-GdB von 40 zu vergeben. Bei dieser Erkrankung richtet sich die Beurteilung des GdB
nach Art und Ausmaß der funktionalen Einschränkung. Der Senat orientiert sich bei sei-
ner Einschätzung an den Maßstäben für entzündlich-rheumatische Krankheiten. Gemäß
18.2.1 (S. 103) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzünd-
lich-rheumatischen Krankheiten unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der
strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den All-
gemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Unter Punkt
18.2.1 wird folgender Bewertungsrahmen eröffnet:
45 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)
46 ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 10
47 mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach
Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 20 - 40
48 mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Be-
schwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50 - 70
49 mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)
80 - 100
50 Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenen-
falls zusätzlich zu berücksichtigen.
51 Nach den vorliegenden Befunden erreicht die rheumatische Erkrankung der Klägerin
nicht die Grenze einer mittelgradigen Auswirkung. So ergeben sich keine Hinweise, die
auf eine erhebliche Funktionseinschränkung bzw. auf eine therapieresistente Erkran-
kungsaktivität schließen lassen (vgl. prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 16. No-
vember 2011 und vom 29. Februar 2012). Dies bestätigt auch der vom Senat von der be-
handelnden Rheumatologin Dipl.-Med. A. eingeholte Befundbericht vom 28. Januar 2012.
Hiernach liegen nur gering ausgeprägte Gelenksschwellungen, kaum Gelenkszerstörun-
gen im Röntgenbild und keine Deformierungen der Gelenke mit vielen Schwellungen so-
wie nur mäßig erhöhte Laborentzündungswerte vor. Die behandelnde Rheumatologin der
Klägerin geht wegen dieses Befundes von einer gut wirkenden antirheumatischen The-
rapie und einer nur geringgradig bestehenden Krankheitsaktivität aus (Befundbericht
Dipl.-Med. A. vom 28. Januar 2012). Der Senat hält diese Einschätzung für nachvollzieh-
bar und zutreffend.
52 Auch die derzeit von der Klägerin eingesetzte Therapie lässt keine weitere Erhöhung des
Einzel-GdB zu. Dabei kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlungsdo-
sierung eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
anzunehmen ist. Betrachtet man das Ausmaß der Organbeteiligung und die Auswirkun-
gen auf den Allgemeinzustand durch die Therapie (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.
August 2011 – L 7 SB 72/10) lassen sich keine objektivierbaren Erschwerungsgründe bei
der Klägerin erkennen. Dieser Einschätzung ist die Klägerin auch nicht mehr entschei-
dend entgegengetreten. Nach Übersendung des aktuellsten Befundberichts von Dipl.-
Med. A. ließ sie nur vortragen, sie könne den Befundbericht ihrer behandelnden Rheu-
matologin nicht nachvollziehen. Dies genügt nicht, um nach dem klaren Befund und der
überzeugenden medizinisch Stellungnahme der Prüfärztin Dr. W. in weitere medizinische
Ermittlungen einzutreten.
- Seite 9 von 11 -
53 b) Daneben leidet die Klägerin an einem Asthma bronchiale, was das Funktionssystem
der tieferen Atemwege und Lungen betrifft und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewer-
ten ist.
54 Hierbei eröffnet Nr. 8.5 (S.61 f) Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze folgen-
den Bewertungsrahmen:
55 Bronchialasthma
56 ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, Hyperreagibilität mit seltenen (saiso-
nalen) und/oder leichten Anfällen 0 – 20
57 Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen 30 –
40
58 Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle 50
59 Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.
60 In dem Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. A. vom 20. Oktober
2011 werden die asthmatischen Beschwerden der Klägerin als wechselnd ausgeprägt
und saisonal bedingt beschrieben. Da auch keine Verschlechterung der Lungenbefun-
de darin mitgeteilt worden ist, verbleibt die Klägerin wegen dieser Erkrankung im Be-
wertungsrahmen eines GdB von 0 bis 20. Der Einschätzung der Prüfärztin Dr. W. in ih-
ren Stellungnahmen vom 16. November 2011 sowie vom 29. Februar 2012, einen Einzel-
GdB von 10 zu vergeben, was dem Mittelwert in diesem Bewertungsrahmen entspricht,
ist daher zu folgen. Dies zumal sich aus den Befundberichten von Dipl.-Med. A. vom 9.
September 2010 und vom 20. Oktober 2011 allenfalls nur geringgradige Lungenfunkti-
onseinschränkungen ableiten lassen. Hiernach war die Atemwegsobstruktion voll reversi-
bel und die Lungenfunktion bei der Klägerin nicht dauerhaft eingeschränkt.
61 c) Im Funktionsbereich "Gehirn einschließlich Psyche" kann der Senat keinen höheren
Einzel-GdB als 10 zuerkennen. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist bei
einer psychischen Störung unter Nr. 3.7 (S. 42) von folgendem Bewertungsrahmen aus-
zugehen:
62 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
63 Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 – 20
64 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
staltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 –
40
65 Dauerhafte und auch stärker behindernde psychische Störungen liegen bei der Klägerin
nicht vor. Allenfalls kann nach den vorliegenden Unterlagen und den nachvollziehbaren
versorgungsärztlichen Bewertungen von leichten Störungen ausgegangen werden, die
mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten sind. So wird die Klägerin im Reha-Entlassungs-
bericht vom 8. Februar 2011 als psychisch unauffällig beschrieben und lediglich von ei-
nem sekundären Fibromyalgiesyndrom ausgegangen. Auch beschreibt die behandeln-
de Fachärztin für Psychiatrie Dr. J. (Befundbericht vom 8. September 2011) nur kurzzeiti-
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ge depressive Phasen, die sich jedoch unter Medikation schnell wieder gebessert haben.
Stärkere Einschränkungen in der Bewältigung alltäglicher Anforderungen werden von
der behandelnden Fachärztin der Klägerin in psychischer Hinsicht klar verneint. Gegen
eine dauerhafte und auch stärkere Einschränkung auf psychiatrischem Gebiet spricht
auch der Befundbericht von Dr. J. vom 13. August 2010. Hiernach erholte sich die Kläge-
rin nach einem deutlich depressiven Zustand wieder und benötigte für einen längeren
Zeitraum (15. Januar 2009 bis zum August 2010) überhaupt keine fachpsychiatrische Be-
handlung mehr. Dies spricht wiederum für eine deutliche Stabilisierung und eine nur ge-
ringe Behandlungsnotwendigkeit auf diesem Fachgebiet. Der prüfärztlichen Stellungnah-
me von Dr. W. vom 16. November 2011, nach der eine (dauerhafte) seelische Störung
bei der Klägerin nicht vorliege und ein Einzel-GdB von nur 10 gerechtfertigt sei, schließt
sich der Senat an.
66 d. Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit
einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Ge-
samtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Gemeinsamen Grundsätze nach Teil A der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 19 ff) anzuwenden. Nach Nr. 3 (S. 22) ist in
der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad
bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zeh-
nergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt
gerecht zu werden.
67 Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 als höchstem Einzelbehinderungsgrad
aufgrund der rheumatoiden Arthritis auszugehen. Dieser kann auch nicht erhöht werden.
Schließlich führen nach Nr. 3 ee der Versorgungsmedizinischen Grundsätze leichte Ge-
sundheitsstörungen, die nur einen Einzelgrad von 10 bedingen nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung. Für einen Ausnahmefall, der trotz des Vorliegens einer
bloß geringgradigen Behinderung die Erhöhung des GdB rechtfertigen könnte, liegen kei-
ne Gründe vor.
68 Letztlich widerspräche die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft mit einem
GdB von 50 auch dem nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu berücksich-
tigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte
angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 40 nicht zu rechtferti-
gen. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ih-
re Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die voll-
ständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Un-
terschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung.
69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
70 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
Entscheidungsdatum: 18.08.2011
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: L 7 SB 72/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0818.L7SB72.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 5 SGB 9, § 69 Abs 3 S 1 SGB 9, § 30 Abs
17 BVG, § 30 Abs 1 BVG ... mehr
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2011 – L 7 SB
72/10 –, juris
Schwerbehindertenrecht - zum Grad der Behinde-
rung <GdB> bei einer Wegener-Granulomatose <Mor-
bus Wegener> - Begriff der "aggressiven Therapie"
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob eine sog aggressive Therapie im Sinne der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VersMedV Einzelanlage Teil B Nr 18.2.3 S 2) anzunehmen ist, kommt es auf das
Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand
an. Die Maßstäbe für entzündlich-rheumatische Erkrankungen (VersMedV Einzelanlage Teil B
Nr 18.1 Allgemeines u Nr 18.2.1) sind dabei entsprechend heranzuziehen. (Rn.29)
Fundstellen
Breith 2012, 284-290 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 20. Oktober 2010, S 2 SB 252/07, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(SGB IX) umstritten.
2 Der am ... 1970 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 30. April 2007 die
Feststellung von Behinderungen nach dem SGB IX und die Ausstellung eines Schwerbe-
hindertenausweises. Hierzu gab er an, er leide unter einer Wegenerschen Granulomato-
se.
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3 Dem Beklagten lag zunächst ein Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 13. April 2007 vor.
Die behandelnden Ärzte diagnostizierten Morbus Wegener und berichteten von einem
aktuellen Rezidiv (zunehmende Borken, rezidivierende Sinusitis und Doppelbilder beim
Blick nach links). Anhalt für eine Aktivität in weiteren Organsystemen bestehe nicht. Es
liege ein retroorbitales Granulom rechts vor.
4 Der Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der Augenarzt Dr. D.
berichtete unter dem 4. Juli 2007, dass der Visus beim Kläger auch unkorrigiert bei 1,0
beidseits liege. Die Durchführung einer Gesichtsfeldbestimmung sei medizinisch nicht
notwendig gewesen. Es bestünden Doppelbilder beim Blick nach links bei einer bekann-
ten Wegenerschen Granulomatose. Der HNO-Facharzt Dr. B. teilte im Juli 2007 mit, dass
beim Kläger ein Zustand nach zweifacher Operation der Nasenschleimhaut bei Morbus
Wegener vorliege. Es bestehe kein Hörverlust. Wegen eines Tinnitus sei eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 anzunehmen. Wegen der chronischen Nasenneben-
höhlenentzündung mit Borkenbildung bei Wegenerscher Granulomatose sei eine MdE
von 25 gegeben. Nach Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Be-
scheid vom 30. Juli 2007 einen GdB von 30 ab dem 30. April 2007 fest und stützte dies
auf eine entzündliche Erkrankung der Blutgefäße mit Beteiligung der Nasennebenhöhlen.
Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung von Merkzei-
chen lehnte er ab, weil der GdB unter 50 liege.
5 Der Kläger legte hiergegen am 14. August 2007 Widerspruch ein und gab an: Er leide an
einer lebensbedrohlichen chronischen Krankheit. Zu jedem Zeitpunkt könne es zu einem
unkontrollierten Schub kommen, bei dem auch weitere Organe beteiligt werden könn-
ten. Sein Lebensalltag sei stark durch die Krankheit geprägt, da er wegen einer Borken-
bildung (mit Blut) täglich seine Nase spülen müsse, sein Immunsystem geschwächt sei,
er damit in ständiger Infektionsgefahr stehe, Menschenansammlungen vermeiden müs-
se, Ohrgeräusche und Schlafstörungen, Hautprobleme (trockene gerötete Gesichtshaut)
und Schmerzen in den Nebenhöhlen und im Augenbereich rechts habe. Er müsse zu Kon-
trolluntersuchungen gehen und die starken Nebenwirkungen der Medikamente bewäl-
tigen. Seinem Widerspruch war ein weiterer Arztbrief der Rheumaklinik B. vom 31. Ju-
li 2007 beigefügt. Hiernach ergab sich bei gleichbleibender Diagnose kein Anhalt für ei-
ne Aktivität der Erkrankung. Es bestehe eine Teilremission, weshalb eine Umstellung auf
eine remissionserhaltende Therapie mit MTX (Methotrexat = Antirheumatika) erfolge.
Die Haut des Klägers sei ohne Befund. Die Lunge weise einen Normalbefund auf. Gelenk-
schwellungen könnten nicht festgestellt werden. Nach wie vor würden Doppelbilder be-
stehen. Unter erneuter Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes wies der Beklagte mit Wi-
derspruchsbescheid vom 23. November 2007 den Widerspruch zurück. Bei einer nachge-
wiesenen Stabilisierung der Grunderkrankung ergebe sich kein höherer GdB als 30.
6 Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg
(SG) erhoben. Seine Erkrankung sei nicht ausreichend bewertet worden. Das SG hat Be-
fundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Internistin Frau Dr. H. hat unter dem
9. März 2009 berichtet, es bestehe ein Morbus Wegener ohne Lungenfunktionseinschrän-
kung. Der HNO-Facharzt Dr. B. hat unter dem 12. März 2009 berichtet, dass eine behin-
derte Nasenatmung mit Nasendruck und Nachtschmerz bestehe sowie eine Entzündung
der Nebenhöhlen. Der Kläger müsse ständig therapiert werden. Die Oberärztin am Kli-
nikum B. Dr. H. hat unter dem 10. März 2009 berichtet, dass die Doppelbilder unter Be-
handlung rückläufig gewesen seien. Eine Lungenbeteiligung sei aktuell und seit Beginn
der Behandlung bei ihr im Jahr 2007 nicht feststellbar gewesen. Die immunsuppressive
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Therapie mit Infliximab zusätzlich zu Arava und hochdosiertem Cortison werde fortge-
setzt. Zuletzt seien die Entzündungsparameter im Normbereich gewesen. Es bestehe ei-
ne Entzündung der Luftröhre, die aktuell unter Kontrolle sei. Hier sei eine Therapie mit
MTX durchgeführt worden. Es bestehe eine Belastungsluftnot und eine Stenose der Luft-
röhre um noch ca. 50 %. Die Internistin Frau Dr. F. hat unter dem 30. März 2009 berich-
tet, dass rezidivierende Infekte und Entzündungen der Nasennebenhöhlen sowie Doppel-
bilder auftreten würden.
7 Am 19. Februar 2010 hat der Kläger einen Neufeststellungsantrag gestellt. Diesen lehn-
te der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2010 ab, der Gegenstand des anhängigen Kla-
geverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei. Aus dem Neufeststel-
lungsverfahren sind weitere Befunde zu den Verwaltungsakten gelangt. Das Klinikum B.
hat mit Arztbrief vom 10. Februar 2010 von einer stabilen Teilremission und einer Pau-
se der remissionserhaltenden Therapie mit Leflunomid bei Wundheilungsstörung nach
Zahnextraktion berichtet. Der körperliche Untersuchungsbefund sei insgesamt unauffäl-
lig gewesen.
8 Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat das SG den Beklagten verurteilt, seinen Bescheid
vom 30. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007
und den Bescheid vom 16. Juni 2010 dahingehend abzuändern, dass bei dem Kläger ab
dem 30. April 2007 ein GdB von 50 festgestellt wird. Der Kläger werde immunsuppres-
siv therapiert und mit den Medikamenten Arava, MTX, Infliximab sowie Prednisolon be-
handelt. Wegen dieser aggressiven Therapie ergebe sich nach den Versorgungsmedizini-
schen Grundsätzen ein GdB von wenigstens 50.
9 Der Beklagte hat gegen das am 28. Oktober 2010 zugestellte Urteil am 8. November
2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und macht geltend:
Es handele sich nicht um eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze. Bei einer solchen Therapie erfolge die medikamentöse Therapie in
erster Linie mit hoch dosierten Glucocorticoiden. Darunter sei eine Dosierung zu verste-
hen, die sich deutlich oberhalb der sogenannten Cushing-Schwelle von 7,5 mg Predniso-
lon-Äquivalent pro Tag (entsprechen 6 mg Methylprednisolon) bewege. In der Regel wür-
den Tagesdosierungen von 0,5 bis 1,5 mg Prednisolon-Äquivalent pro kg Körpergewicht
verwendet. Ferner komme das Zytostatikum Cyclophosphamit in einer Dosierung zum
Einsatz, wie sie auch zur Therapie bösartiger Geschwulste verwendet werde. Beim Klä-
ger würde zur Erhaltungstherapie eine Dosierung weit unterhalb dieser Schwelle verab-
reicht. Zudem sei eine Remission der Erkrankung zu verzeichnen gewesen. Es seien gu-
te Lungenfunktionsparameter, eine uneingeschränkte Nierenfunktion sowie ein unauffäl-
liger klinischer Befund mitgeteilt worden. Ein Fortschreiten der Einengung der Luftröh-
re könne ausgeschlossen werden. Da mit der nachgewiesenen Einengung der Luftröh-
re gute Lungenfunktionsparameter erreicht worden seien, sei nicht von einer schweren
Erkrankung auszugehen. Die wiederkehrenden Doppelbilder beim Blick nach links sei-
en keine maßgebliche Behinderung, da wegen fehlenden Leidensdruckes eine Operation
(Schiel-Operation) zur Beseitigung der Doppelbilder nicht gewünscht sei. Da bei dem Klä-
ger in den letzten Jahren nachweislich eine Remission ohne relevante Beeinträchtigun-
gen eingetreten sei, bestehe keine Veranlassung zu einer aggressiven Therapie.
10 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
- Seite 3 von 9 -
11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
12 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
13 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20.
Oktober 2010 zurückzuweisen.
14 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hat einen Arztbrief des Klinikums B.
aus dem Monat Januar 2011 übersandt, wo er sich vom 3. bis 13. Januar 2011 in statio-
närer Behandlung befunden hat. Nach den Angaben der Ärzte sei ein Major-Rezidiv fest-
gestellt und mit Rituximab therapiert worden sei. Gleichzeitig sei vorübergehend die Ste-
roid-Dosis erhöht worden. Die Therapie mit Leflunomid sei beendet worden.
15 Der Senat hat einen Befundbericht des Leitenden Oberarztes Dr. M. des Klinikums B.
vom 1. März 2011 eingeholt. Hiernach liege eine Wegenersche Granulomatose mit
sehr kompliziertem Verlauf vor, die sich funktionell in einer Sehstörung, Schwäche und
Schmerzen und einem wahrscheinlich dauerhaft reduzierten Allgemeinzustand auswir-
ke. Für rheumatologische Verhältnisse sei die Therapie bis heute aggressiv und "immun-
modulatorisch" gewesen. Es sei eine Frage der Definition, was eine aggressive Thera-
pie sei. Es bestünde jedenfalls bei dem Kläger die Gefahr von Infektionen (Abwehrschwä-
che). Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief des Klinikums B. vom 29. März 2011 über-
sandt. Danach war er dort in der Zeit vom 14. bis 30. März 2011 erneut wegen eines Ab-
szesses am rechten Oberlid in stationärer Behandlung. Hierzu hat der Kläger Fotos vor
und nach dem Eingriff vorgelegt. Die immunsuppressive Therapie solle zunächst fortge-
führt werden. Ein Anhaltspunkt für ein "major organ involvement" bestehe derzeit nicht.
Der Beklagte führte hierzu aus, aus den aktuellen Berichten ergebe sich, dass Predniso-
lon in niedriger Dosis verabreicht werde.
16 Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 18. Mai 2011 mitgeteilt, er müsse am
23. Mai 2011 wegen eines Abszesses am Tränenkanal erneut das Klinikum B. aufsuchen.
Der Abszess am Augenlid sei zwischenzeitlich wieder aufgetreten, er habe ihn jedoch
selbst geöffnet und Eiter entfernt. Mit der Therapie der Wegenerschen Granulomatose
seien Nachtschweiß, Nackenschmerzen sowie Probleme mit den Nebenhöhlen (blutige
Verkrustungen in der Nase) verbunden. Alle vier Jahre müsse er in die Klinik, damit die
Luftröhre geweitet werde. Er arbeite als LKW-Fahrer bei einem Unternehmen in Goslar.
Seine Augen müsse er durch eine Brille schützen. Während der Arbeitszeit müsse er oft
am Spiegel des Fahrzeugs sein Auge spülen. Auch dies sei eine zusätzliche Belastung.
Wegen des Abszesses könne derzeit die medikamentöse Therapie nicht fortgeführt wer-
den. Er gehe derzeit jedoch nicht ins Krankenhaus, da er arbeiten wolle.
17 Der Kläger hat einen weiteren Arztbrief des Klinikums B. vom 17. Juni 2011 übersandt,
wo er sich wieder vom 23. Mai bis 6. Juni 2011 und vom 10. bis 25. Juni 2011 in stationä-
rer Behandlung befunden hat. Bei gleichbleibender Diagnose berichten die behandeln-
den Ärzte von einer Siebbeinmukozele, einer Pyozele rechts mit Fistelung zum Oberlid
rechts sowie weiterhin von einer Teilremission unter Einleitung einer remissionserhalten-
den Therapie. Wegen des Abszesses am rechten Oberlid sei eine Inzision und Spülung
mit anitbiotischer Therapie erfolgt. Bei der Aufnahme habe sich ein blander Befund bei
unauffälliger Entzündungsserologie gezeigt. Bei einer MRT hätten sich zwei Raumforde-
rungen rechts paranaseal/orbital gezeigt, die mit einem Granulom vergleichbar seien.
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Die vordere Raumforderung sei in der Größe regridient (Zustand nach Inzision und Spü-
lung). Aufgrund von gürtelförmigen Bauchschmerzen habe eine Labordiagnostik mit un-
auffälligem Befund stattgefunden.
18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhand-
lung einverstanden erklärt.
19 Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Be-
ratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten ver-
wiesen.
Entscheidungsgründe
20 Der Senat konnte den Rechtsstreit mit Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 124
Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
21 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten
ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt seines Wi-
derspruchsbescheides vom 23. November 2007 und seines Bescheides vom 16. Juni
2010 ist rechtmäßig ist und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2
Satz 1 SGG. Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB
IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) und vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechts-
grundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist
§ 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB
IX durch das Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung
geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach der neuen Satz-
zählung zitiert.
23 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorlie-
gen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft ma-
teriellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung
an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswir-
kungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zeh-
nergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am
Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Be-
hinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Be-
rücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
24 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden. Nach der früheren Fas-
sung der Vorschrift galten für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1
BVG festgelegten Maßstäben entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung
des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG
war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen
- Seite 5 von 9 -
Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für
den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30
Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug ge-
nommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schwe-
regrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Aus-
wirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maß-
gebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsme-
dizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt wor-
den, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30
BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt wor-
den ist.
25 Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
sätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Be-
standteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-
schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
de zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zustän-
digen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverstän-
digengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September
2003 – B 9 SB 3/02 R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunk-
ten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Be-
wertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind –
inhaltlich nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begrün-
dung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnit-
te aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versor-
gungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die
Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. GdS und GdB werden da-
bei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich da-
durch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Ge-
sundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a (S. 19)).
26 Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jeden-
falls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neu-
regelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisheri-
gen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.
September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung
des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG
klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkun-
gen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon
zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts gebildet, nach der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes
durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich ge-
blieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB 6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).
- Seite 6 von 9 -
27 Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS-Tabelle der Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den all-
gemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 33) sind die dort genannten GdS-Sätze
Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperli-
chem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb
der in Nr. 2 e (Teil A, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche;
Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;
Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zu-
sammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des
Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 33).
28 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers ein GdB von
30 ab dem 30. April 2007, jedoch kein höherer GdB festgestellt werden. Dabei stützt sich
der Senat insbesondere auf die Berichte und Arztbriefe des Klinikums B. sowie auf die
Ausführungen des Klägers zu den mit seiner Erkrankung und der Therapie verbundenen
Funktionsbußen.
29 Der Senat wendet den Wertungsrahmen unter 18.2.3 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B, an. Die bei dem Kläger diagnostizierte Wegenersche Granulomatose
gehört zu den dort genannten Vasculitiden. Bei diesen Erkrankungen richtet sich die Be-
urteilung des GdB nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Aus-
wirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelerkran-
kungen in Betracht kommen kann (18.2.3, Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze, Teil B).
30 Der Senat geht jedoch entgegen Auffassung des SG nicht davon aus, dass die Vorausset-
zungen der Ziffer 18.2.3 Satz 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, erfüllt
sind. Hiernach soll ein GdB von 50 für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden
aggressiven Therapie nicht unterschritten werden.
31 Es kann offen bleiben, bei welcher medikamentösen Behandlung eine aggressive Thera-
pie anzunehmen ist. Da ein unterschiedliches Verständnis über die sogenannte aggres-
sive Therapie besteht, hat der ärztliche Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizin"
bei seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 vorgeschlagen, den Zusatz "z. B. hochdosier-
te Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika" zu streichen. Dies ist aufgrund ei-
nes Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Dezember
2006 erfolgt (vgl. Anmerkung zu Teil B 18.2.3 – Vasculitiden). Im vorliegenden Fall ist der
Beklagte der Auffassung, dass eine aggressive Therapie nur dann vorliegt, wenn Gluco-
corticoide in einer Dosierung verabreicht werden, die die sogenannte Cushing-Schwelle
überschreitet. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der behandelnde leitende Oberarzt
des Klinikums B. Dr. M. weist darauf hin, es sei eine Frage der Definition, ob eine The-
rapie als aggressiv einzuschätzen sei. Für rheumatologische Verhältnisse sei die Thera-
pie aggressiv und immunmodulatorisch gewesen. Es bestehe die Gefahr von Infektionen
(Abwehrschwäche).
32 Der Senat ist aufgrund der Auswirkungen der Therapie, die der Kläger unter anderem
im Erörterungstermin vom 18. Mai 2011 geschildert hat, demgegenüber zu der Überzeu-
gung gelangt, dass hier die medikamentöse Therapie noch nicht die Auswirkungen er-
reicht, bei denen eine "aggressive Therapie" im Sinne der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze angenommen werden könnte. Dass es nach den hier anzuwendenden Grund-
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sätzen aber auf erhebliche Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ankommt, verdeut-
licht Satz 1 der Anmerkung 18.2.3, wonach sich die Beurteilung der GdS bei Vasculitiden
nach Art und Ausmaß der Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den jeweiligen
Allgemeinzustand richtet. Die gegenwärtigen Auswirkungen hält der Senat noch nicht für
schwerwiegend in diesem Sinne. In den Berichten des Klinikums B. wird im Wesentlichen
auf die Auswirkungen Sinusitis, intraorbitales Granulom, stenosierende Laryngotracheitis
und subglottische Stenose (20%) verwiesen. Ein Anhalt für einen Verlauf mit schwerwie-
genden Organbeteiligungen ("major organ involvement") bestand nach dem letzten Be-
richt der Klinik B. vom 29. März 2011 nicht. Nach der Entlassung wurde die medikamen-
töse Therapie mit Prednisolon 10 mg einmal täglich und weiteren Medikamenten fort-
geführt. Auch die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand erreichen nicht das Ausmaß,
dass von einer aggressiven Therapie ausgegangen werden kann. Der Kläger hat mitge-
teilt, er arbeite als LKW-Fahrer und leide aufgrund der Therapie unter Nachtschweiß, Na-
ckenschmerzen sowie Problemen mit den Nebenhöhlen. Er habe oft teils blutige Verkrus-
tungen in der Nase und müsse sich alle vier Jahre in der Klinik die Luftröhre weiten las-
sen. Ferner müsse er eine Brille tragen, um sein Auge zu schützen, und müsse während
Arbeit regelmäßig am Spiegel sein Auge spülen. Allerdings spricht die Fähigkeit des Klä-
gers, noch als Kraftfahrer arbeiten zu können, eher für die Einschätzung, dass mit der
gegenwärtigen Therapie noch keine aggressiven und besonders nachteiligen Auswirkun-
gen auf Organe oder den Allgemeinzustand verbunden sind. Dabei verkennt der Senat
nicht die Belastungen und die besondere Anstrengung, die für den Kläger mit der Auf-
rechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Sein Fleiß und seine Arbeits-
bereitschaft sind ausdrücklich anzuerkennen.
33 Der Senat orientiert sich bei seiner Einschätzung auch an den Maßstäben für entzünd-
lich-rheumatische Krankheiten. Nach Ziffer 18.1: "Allgemeines" der Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätze, Teil B, gilt für Kollagenosen und Vasculitiden der Maßstab für ent-
zündlich-rheumatische Krankheiten entsprechend. Gemäß 18.2.1 der Versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze, Teil B, ist bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten unter
Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße
die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung wei-
terer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach 18.1 (vorletzter Absatz) der
Grundsätze für Vasculitiden. Diesen Maßstab hält der Senat bei der Wegenerschen Gra-
nulomatose für sachnäher als denjenigen der unter Ziffer 18.2.3 der Versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze, Teil B, genannten Muskelkrankheiten. Unter Punkt 18.2.1 wird fol-
gender Bewertungsrahmen eröffnet:
34 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z.B. Bechterew-Krankheit)
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden - 10
mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwer- - 20 -
den, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 40
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen - 50 -
und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 70
mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige - 80 -
Progredienz) 100
35 Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenen-
falls zusätzlich zu berücksichtigen.
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36 Hiernach geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger leichtgradige Funktionsein-
bußen und Beschwerden ohne schwerwiegende Organbeteiligungen und eine geringe
Krankheitsaktivität vorliegen und damit die Bewertung mit einem GdB von 30 im Mittel
des eröffneten Rahmens für die Krankheit mit geringen Auswirkungen liegt. Dass er –
wie Dr. M. feststellt – in der Gefahr lebt, dass ein weiterer Schub seiner Grunderkrankung
auftritt und er unter einer grundsätzlichen Abwehrschwäche leidet, verstärkt nicht die
zurzeit bestehenden Auswirkungen. Die mit der Therapie verbundenen Nackenschmer-
zen und Probleme mit den Nebenhöhlen, die Verkrustungen der Nase und die Schwierig-
keiten mit dem rechten Auge, das während der Arbeitszeit gespült werden muss, sind
noch keine mittelgradigen Auswirkungen im Sinne des zitierten Bewertungsrahmens.
Auch der Abszess am Oberlid rechts, der akut im März 2011 im Klinikum B. behandelt
wurde und nach Angaben des Klägers im Mai 2011 erneut auftrat und von ihm selbst ge-
öffnet wurde, führt ebenfalls nicht zu einer höheren Bewertung. Insoweit ist nicht von ei-
ner dauerhaften Funktionseinschränkung auszugehen, zumal der Kläger keine Visusbe-
einträchtigungen hat und noch als Kraftfahrer arbeitet. Voraussetzung für eine GdB-Fest-
stellung ist aber, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine nicht nur vor-
übergehende und damit eine sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate er-
streckende Gesundheitsstörung besteht, vgl. Vorbemerkung Teil A, 2 f, S. 20.
37 Aus den Maßstäben für Muskelkrankheiten (Ziffer 18.6 der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze, Teil B), die nach Ziffer 18.2.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze,
Teil B, analog in Betrachtung kommen können, folgt nichts anders. Denn auch hiernach
handelt es sich nicht um mehr als geringe Auswirkungen.
38 Aus dem aktuellen Bericht der Klinik für Rheumatologie und Immunologie B. vom 17. Ju-
ni 2011 ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung. Bei gleichbleibendem Befund ist
insbesondere eine aktuell bestehende Pyozele und Mukozele behandelt worden. Es be-
stand kein Hinweis auf ein Granulom. Die medikamentöse Therapie wurde mit Predniso-
lon 10 mg bei Entlassung fortgesetzt, wobei eine Reduktion um 1 mg monatlich bis zur
niedrigst effektiven Dosis, zunächst nicht unter 7 mg täglich vorgesehen ist.
39 Im Ergebnis ist der GdB bei dem Kläger derzeit mit 30 ausreichend bemessen.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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