Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

SG Karlsruhe
29.08.2018 – S 11 SB 2077/17

Einordnung: 18.2.1 Rheumatoide Arthritis

Kernaussage: Ein höherer GdB als 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde verneint, weil im Wesentlichen Hand- und Fingergelenke betroffen waren und gravierende entzündliche Veränderungen bzw. erhebliche dauernde Funktionseinbußen fehlten.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Ein höherer GdB als 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde verneint, weil im Wesentlichen Hand- und Fingergelenke betroffen waren und gravierende entzündliche Veränderungen bzw. erhebliche dauernde Funktionseinbußen fehlten.

Entscheidungsvolltext anzeigen
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 verpflichtet, bei der Klägerin einen Grad der
Behinderung von 40 ab Antragstellung festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3. Gründe:

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des
Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Die am 1953 geborene Klägerin stellte am 01. August 2016 einen Erstantrag auf Feststellung
eines Grades der Behinderung beim Landratsamt Rastatt (LRA). Das LRA zog Befundunterlagen
der behandelnden Fachärzte bei und anerkannte durch Bescheid vom 23. November 2016 einen
GdB von 30 seit dem 01. August 2016. In der dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme
berücksichtigte der versorgungsmedizinische Dienst folgende Gesundheitsstörungen:

1.01 Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke Einzel-GdB 30

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe eine
Operation an ihrem Handgelenk gehabt.

Das LRA hörte erneut seinen ärztlichen Dienst an, der an seinen bisherigen Feststellungen
festhielt. Der Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 24.
Mai 2017 als unbegründet zurück.

Aus diesem Grund hat die Klägerin am 21. Juni 2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe
erhoben, mit welcher sie die Anerkennung eines GdB von 50 weiter verfolgt. Zur
Klagebegründung trägt sie u.a. vor, die rheumatoide Arthritis verschlechtere sich zunehmend. Es
handele sich um eine entzündlich-rheumatische Erkrankung mit mittelgradigen Auswirkungen,
da dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer
beeinflussbare Krankheitsaktivität vorliegen würden, was einen GdB von 50 bedingen würde. Sie
leide zudem an den Folgen einer reaktiven Depression; sie befinde sich bereits seit Herbst 2016
diesbezüglich in Therapie. Zudem bestehe bei ihr eine Sigmadivertikulitis. Ihrer
Klagebegründung hat sie den vorläufigen Entlassbrief des Klinikums Mittelbaden vom 10. Juli
2017 beigefügt.

Das Gericht hat im Rahmen der Beweiserhebung die die Klägerin behandelnden Ärzte als
sachverständige Zeugen befragt. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. V. hat ausgeführt, sie
schätze den GdB für die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke auf 40. Die
rheumatoide Arthritis könne nicht richtig behandelt werden, da unter der Immunsuppression
schwere Probleme mit der Sigmadivertikulitis aufgetreten seien. Ihrer Aussage hat sie weitere
ärztliche Unterlagen beigefügt. Der Hausarzt Dr. L. hat unter Vorlage von medizinischen
Unterlagen keine GdB-Einschätzung getroffen. Der Arzt für Allgemeinmedizin und
Psychosomatik Dr. W. hat den GdB auf 50-60 bei Berücksichtigung der seelischen
Niedergestimmtheit geschätzt.

Das Gericht hat anschließend die Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den
Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. S. veranlasst. Dieser hat als Gesundheitsstörungen
eine entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke (Einzel-GdB 30), degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelsäulenfehlstatik (Einzel-GdB 10) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit psychosomatischer Überlagerung im Rahmen einer reaktiven
Depression (Einzel-GdB 20) festgestellt und den Gesamt-GdB mit 40 bewertet.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, bei ihr einen Grad der Behinderung
von 50 ab Antragstellung festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stützt sich auf die im Gerichtsverfahren vorgelegte versorgungsmedizinische Stellungnahme
des Dr. R. vom 20. Juli 2018 und hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.

Das Gericht hat den endgültigen Entlassungsbrief des Klinikums M. vom 18. September 2017
über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 17. August bis 30. August 2017 beigezogen,
auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Das Gericht hat zudem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2018

ergänzend befragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom
29. August 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der
Beklagte die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 23.
November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Soweit die Klägerin im Übrigen die
Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 begehrt, ist die Klage unbegründet, da sie hierauf keinen
Anspruch hat.

1. Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden (Art.26 Abs.1 S. 1 des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)) Fassung des Art. 2 Nr. 2
BTHG stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das Vorliegen einer
Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt
werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1
Satz 2 SGB IX).

Gem. § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die Grundsätze aufzustellen, die
für die Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Soweit
- wie aktuell - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des §
30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Absatz 16
BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX).

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs.1 S. 1 SGB IX). Eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von
wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IX).

Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen für die Feststellung des GdB maßgebend (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist
zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander
verstärken, sich überschneiden, aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl.
BSG v. 24.04.2008 - B 9/9a SB10/06 R -, BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 5 und 19 sowie BSGE 48,
82, 84). Gleichgültig ist, auf welche Ursache die Behinderung zurückzuführen ist (§ 4 Abs. 1

SGB IX); entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.

2. Orientiert an diesen Maßstäben bedingen die Funktionseinschränkungen der Klägerin schon
einen Gesamt-GdB von 40. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf das
Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf das
Sachverständigengutachten des Dr. S ...

a) Die bei der Klägerin vorliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke
begründet nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. S. , die sich die Kammer
nach kritischer Würdigung zu eigen macht, im Funktionssystem "Haltungs- und
Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten" einen GdB von 30.

Nach Teil B Nr. 18.2.1. der VG ist bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten ohne wesentliche
Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden ein GdB von 10, mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität) ein GdB von 20-40 und mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde
erhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare
Krankheitsaktivität) ein GdB von 50-70 anzusetzen.

Nach den umfassenden Befunderhebungen des Dr. S. hat dieser geringe Auswirkungen
beschrieben und das Vorliegen mittelgradiger Auswirkungen, die einen GdB von 50 begründen
könnten, nachvollziehbar verneint. Für die Kammer ist die Annahme eines GdB von 30, der sich
im mittleren Rahmen der Bewertungseinheit bei geringen Auswirkungen befindet, zu Recht
erfolgt. So leidet die Klägerin an einer rheumatoiden Arthritis mit vorwiegendem Befall der Hand-
und Fingergelenke; hingegen haben sich im Bereich der unteren Gliedmaßen keine
Gesundheitsbeeinträchtigungen gezeigt. Da die Klägerin aber auch im Bereich der Handgelenke
lediglich nur endgradig funktionelle Defizite gezeigt hat und zudem auch keine sensiblen
Ausfallerscheinungen an den Extremitäten erkennbar waren, sind dauernde erhebliche
Funktionseinschränkungen und Beschwerden gerade nicht festzustellen. Auch röntgenologisch
haben sich die entzündlichen Veränderungen im Bereich der Fingergelenke, Handgelenke und
sonstigen Gelenke nach den Feststellungen des Sachverständigen in Grenzen gehalten, wobei
sich im Bereich der Schulter gar keine entzündlichen Veränderungen gezeigt haben. So haben
sich zwar bei der Überprüfung der Funktionalität der Fingergelenke im Rahmen der
Begutachtung beim Faustschluss Einschränkungen der Funktionsfähigkeit bei einem
inkompletten Faustschluss gezeigt. Gravierende entzündliche Veränderungen liegen indes nicht
vor, vor allem noch keine destruierenden Veränderungen im Bereich der einzelnen
Fingergelenke. Im Bereich der unteren Extremitäten hat der Gutachter S. eine
Großzehengelenksarthrose rechts deutlicher ausgeprägt wie linksseitig mit lediglich endgradiger
Funktionseinschränkung festgestellt. Da damit im Wesentlichen nur ein Teil der oberen
Extremitäten befallen ist und die entzündlichen Veränderungen noch nicht mit mittelgradigen
Auswirkungen einhergehen, ist eine höhere Bewertung des GdB auch nicht unter
Berücksichtigung des Umstandes zu bilden, dass seit 2016 eine wechselnde Basistherapie
aufgrund mehrfach nicht eingetretener Wirksamkeit durchgeführt werden musste.

b) Auf psychiatrischem Fachgebiet ist im Funktionssystem "Gehirn und Psyche" ein GdB von 20
zu bilden. Der Sachverständige S. , der auch Facharzt für spezielle Schmerztherapie und
Psychotherapie ist, hat bei der Klägerin einer chronischen Schmerzstörung sowie eine reaktive
Depression festgestellt.

Nach Teil B Nr. 3.7 der VG begründen leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
einen Einzel-GdB von 0 bis 20. Ein Einzel-GdB von 30 bis 40 kommt erst bei stärker

behindernden Störungen in Betracht, die mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einhergehen.
Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist zur Überzeugung des
Gerichts nicht nachgewiesen. So beschreibt Dr. S. eine chronische Schmerzstörung mit
psychosomatischer Komponente, die derzeit leicht bis mittelschwerer ausgeprägt sei. Gegen die
Annahme einer bereits wesentlich eingeschränkten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht
auch, dass die Klägerin noch in der Lage ist ihrer Arbeitstätigkeit im Umfang von acht Stunden
drei Mal wöchentlich nachzugehen. Da die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen
Verhandlung nunmehr seit Februar 2018 in fachärztlicher Behandlung auf psychiatrischem
Fachgebiet ist und auch eine antidepressive Medikation erfolgt, ist jedenfalls ein GdB von 20
ausgefüllt. Soweit sich bei der Klägerin aufgrund der entzündlichen rheumatischen Erkrankung
nach den Feststellungen des Sachverständigen S. eine chronische Schmerzstörung
herausgebildet hat und diese sich erheblich mit der reaktiven Depression überlagert, ist dies mit
einem GdB von 20 angemessen, aber auch ausreichend bewertet. So sind einerseits die
Schmerzzustände, die aufgrund der rheumatischen Erkrankung bestehen, bereits bei dem GdB
von 30 mitbewertet. Da eine gewisse Überlappung hinsichtlich der Schmerzzustände vorliegt,
kann jedenfalls noch kein GdB von 30 begründet werden. Zumal die Klägerin selbst im Rahmen
der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Vordergrund stünden die rheumatischen
Beschwerden.

c) Hinsichtlich der von Dr. S. festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hat
der Versorgungsarzt Dr. R. zutreffend einen weiteren GdB von 10 nach Teil B Nr. 18.9 der VG
für die gering ausgeprägten funktionellen Auswirkungen anerkannt. So hat der Sachverständige
S. neurologische Ausfallerscheinungen verneint und festgestellt, es würden keine gravierend
über die Altersnorm hinausgehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule
vorliegen. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus der Akte mangels orthopädischer
Behandlung und ist zudem von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

d) Im Funktionssystem "untere Gliedmaße" lässt sich hingegen nach den Feststellungen der
Kammer kein weiterer GdB bilden. So hat der Gutachter S. bei der Klägerin zwar eine
Großzehengrundgelenksarthrose rechts deutlicher ausgeprägt wie linksseitig mit endgradiger
Funktionseinschränkung bei diskreter Spreizfußbildung diagnostiziert; hieraus lässt sich aber
nach Teil B Nr. 18.14 der VG kein eigenständiger GdB bilden, da die Fußdeformität ohne
wesentliche statische Auswirkungen bleibt.

d) Ebenso nachvollziehbar hat der Beklagte mit Verweis auf die Einschätzung des
Versorgungsarztes Dr. R. keinen eigenständigen GdB für die Pankreatitis mit infizierter
Pankreasfistel gebildet und darauf verwiesen, dass es sich dabei nicht um eine dauerhafte
Behinderung handelt, die länger als sechs Monate besteht.

e) Gleichsam verhält es sich mit der ausweislich des Entlassungsbriefs des Klinikums B. (18.
September 2017) behandelten Sigmadivertikulitis, die keinen eigenen GdB bedingt.

3. Ausgehend von dieser Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen der Klägerin
entsprechen ihre Behinderungen einem Gesamt-GdB von 40. Der Gesamt-GdB ist unter
Beachtung der Versorgungsmedizin-Verordnung in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie
aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10, Juris Rn. 25 m.w.N.).
Die einzelnen GdB-Werte dürfen für die Bildung des Gesamt-GdB weder addiert, noch mit
anderen Rechenmethoden gebildet werden. Ausschlaggebend sind stattdessen die

Auswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes
der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen (vgl. Teil A Nr. 3d der Anlage zu § 2 VersMedV).

Aus den Einzel-GdB-Werten von einmal 30 (rheumatische Erkrankung), einmal 20 (Psyche) und
einmal 10 ist unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Maßstabs bereits ein
Gesamt-GdB von 40 zu bilden. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer insbesondere
aufgrund des voll ausgefüllten GdB von 30 auf rheumatologischem Fachgebiet und dem GdB
von 20 für die Psyche, der vorliegend schon erhöhend wirkt. Hierbei hat die Kammer die
nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters S. berücksichtigt, wonach die Schmerzstörung
mit erheblichen psychosomatischer Überlagerung die bereits bestehenden Beeinträchtigungen
der Klägerin durch die rheumatoide Arthritis deutlich verstärkt und hochtriggert. So liegt zwar
eine Überschneidung zwischen den einzelnen Funktionssystemen vor, jedoch führt diese
teilweise zu einer gegenseitigen Verstärkung, was nach Rechtsauffassung der Kammer mit der
Bildung eines Gesamt-GdB von 40 angemessen, aber auch ausreichend bewertet ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn die Klägerin bei angestrebtem
GdB von 50 und festgestelltem GdB von 40 statt 30 rechnerisch zur Hälfte erfolgreich war, ist
eine Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten zur Hälfte gleichwohl nicht gerechtfertigt, da
nach ständiger Rechtsprechung der hier nicht erreichten Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2015 – L 6 SB 4445/14 –, Rn.
46, nach juris).

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