Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
SG Mannheim
15.04.2021 – S 8 SB 424/20
Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten
Kernaussage: Ein stabiler bzw. ruhiger Verlauf unter Therapie kann trotz fortbestehender Diagnose gegen den Bereich ab GdB 50 sprechen; maßgeblich bleiben dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Ein stabiler bzw. ruhiger Verlauf unter Therapie kann trotz fortbestehender Diagnose gegen den Bereich ab GdB 50 sprechen; maßgeblich bleiben dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach
dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 80 auf 60 und die Entziehung der
Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
Bei dem am … geborenen Kläger hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA) mit
Bescheid vom 05.10.2017, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr.
…, einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ jeweils seit dem 24.08.2017
unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:
o Hirndurchblutungsstörungen, Anfallsleiden Teil-GdB 70
o Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke Teil-GdB 30.
Im Januar 2019 wurde eine Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers
eingeleitet. Nach Anhörung des Klägers änderte das LRA mit Bescheid vom 25.07.2019
den Bescheid vom 05.10.2017 und stellte – gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. … – aufgrund einer wesentlichen Änderung in Form einer Besserung
des Gesundheitszustands einen GdB von 60 ab dem 27.07.2019 und dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“ ab dem 27.07.2019 nicht mehr
vorlägen unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
o Hirndurchblutungsstörungen, Anfallsleiden Teil-GdB 50
o Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke Teil-GdB 30.
Den hiergegen vom Kläger am 30.07.2019 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 zurück. Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. ….
Dagegen hat der Kläger am 20.02.2020 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und
beantragt, den Widerspruchsbescheid abzuweisen und „den bis dahin anerkannten Grad
meiner Behinderung fortzusetzen“ im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte
habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. … und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ….
Mit bei Gericht am 05.06.2020 eingegangenem Schreiben vom 03.06.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin von einem festzustellenden GdB von 80 sowie den
Merkzeichen „G“ und „B“ ausgehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
12.02.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die teilweise zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Nachdem die Klage am 20.02.2020 gegenüber dem Widerspruch ausdrücklich nur wegen des GdB erhoben wurde (so wie im Übrigen die „wegen Höhe des GdB“ erhobene
und im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtshängigkeit für
erledigt erklärte Klage S 8 SB 581/20), ist die erst am 05.06.2020 bei Gericht eingegangene zusätzliche Geltendmachung der Merkzeichen „G“ und „B“ vorliegend als unzulässig anzusehen, da der vorliegend angefochtene Bescheid zu diesem Zeitpunkt insoweit
bereits bestandskräftig war und insofern auch keine klägerischerseits zur Sprache gebrachte Klageänderung zulässig sein kann.
2. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 152 Abs. 1
Satz 4 SGB IX ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Funktionsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Funktionsstörungen
der Gesundheitszustand des Behinderten verschlechtert oder er sich durch den Wegfall
von Funktionsstörungen oder eine Besserung bereits anerkannter Funktionsstörungen
gebessert hat. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte, bindend
gewordene Feststellung maßgebend gewesenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit
den jetzt vorliegenden Befunden zu ermitteln. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sich hierdurch der GdB um mehr als 5 senkt oder erhöht, denn der GdB ist
gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Nach § 2
Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei
ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Für die Feststellung des GdB sind die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) maßgebend
(§ 241 Abs. 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch
wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet
und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung.
Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei
der gegen die Herabsetzungsentscheidung gerichteten statthaften Anfechtungsklage der
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 05.02.2020, L 4 SB 121/19; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2020, S 2 SB 2333/18).
3. Orientiert an diesen rechtlichen Gegebenheiten und Bewertungsmaßstäben ist hier
seit dem Erlass des Bescheids vom 05.10.2017 zur Überzeugung der Kammer eine wesentliche zur Herabsetzung des GdB auf 60 führende Änderung im Gesundheitszustand
des Klägers eingetreten.
a) Für die Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich Gehirn einschließlich Psyche ist zur
Überzeugung der Kammer ein höherer Teil-GdB als von 50 nicht zu begründen (vgl. auch
Teil B Nr. 3 VG).
Nach Teil B Nr. 3.1.2 VG bedingen epileptische Anfälle je nach Art, Schwere, Häufigkeit
und tageszeitlicher Verteilung sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen
von Monaten) einen GdB von 40, selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)
einen GdB von 50 bis 60 und mit mittlerer Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen
von Tagen) einen GdB von 60 bis 80.
Nicht nur die sachverständigen Zeugen Dr. …, sondern auch Dr. … haben bei bestehender Epilepsie nach altem Hirninfarkt im linken Anteriorstromgebiet unzweifelhaft eine
Anfallsfreiheit seit dem Frühjahr 2018 und damit von mehr als einem Jahr bestätigt. Dr.
… teilen ferner mit, dass die Elektroencephalographien jeweils unauffällig waren. Im
Weiteren sind bereits dem Arztbrief der Dr. … vom 13.03.2019 eine Anfallsfreiheit seit
04.04.2018 und auch dem Arztbrief des Universitätsklinikums … vom 29.04.2019 eine
entsprechende Anfallsfreiheit seit April 2018 zu entnehmen. Dem Arztbrief des Universitätsklinikums …eim vom 19.02.2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger wach, orientiert ohne Aphasie oder Dysarthrie und der Hirnnervenstatus unauffällig ist, keine höhergradigen Paresen oder Sensibilitätsstörungen zu objektivieren sind, Stand und Gang
unauffällig sowie die Muskeleigenreflexe allseits auslösbar und unauffällig sind. Dass
nach Auffassung des Klägers in Zukunft möglicherweise Anfälle auftreten können, kann
dagegen im Übrigen eine Höherbewertung nicht begründen.
Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage
bei der gegen die Herabsetzungsentscheidung gerichteten statthaften Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Veränderungen
zu berücksichtigen. Erst später eingetretene Veränderungen, insbesondere später eingetretene Verschlimmerungen im Gesundheitszustand sind hingegen nicht streitgegenständlich. Sie sind im Wege eines Neufeststellungsantrags geltend zu machen, sodass es
zumindest vorliegend auch nicht entscheidend auf die klägerischerseits hinsichtlich der
Psyche angeführten Aufenthalte des Klägers im … ab dem 31.10.2019 mit der Diagnose
einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ankommt, zumal insoweit auch noch keine sechs Monate vergangen waren (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) und dem
Entlassbericht des … vom 02.12.2019 eine Remission bei Entlassung zu entnehmen ist
sowie abgesehen hiervon der Auskunft des Dr. … überdies zu entnehmen ist, dass der
Kläger in den Sprechstundenkontakten nie niedergestimmt oder antriebslos war oder
von Lebensunlust berichtete.
Vor diesem Hintergrund kann, zumal der Auskunft des Dr. … unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme eine Stabilisierung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung und ein
ruhiger Verlauf zu entnehmen ist, hierfür unter Berücksichtigung von Teil B Nr. 18.2.1 VG
bei nur geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je
nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) kein Teil-GdB von
mehr als 30 begründet werden.
Den Gesamt-GdB bewertet das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten mit nicht mehr als 60. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einzelne TeilGdB-Werte zur Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden hierfür nicht geeignet sind. Vielmehr ist für die Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB
bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen,
ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (vgl. zur Bewertung entsprechend den Funktionssystemen auch Teil A Nr. 2 e) VG). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen mit einem
Teil-GdB von lediglich 10 nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 VG und außerdem zur Berücksichtigung von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen bei
den physischen Leiden Teil A Nr. 2 i) sowie j) VG). Unter Berücksichtigung der obigen
Ausführungen kann der Gesamt-GdB ausgehend vom Teil-GdB von 50 für den Bereich
Gehirn einschließlich Psyche durch die ein anderes Funktionssystem betreffenden, jedoch lediglich gering ausgeprägten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit einem Teil-GdB von 30 um 10 auf 60 angehoben
werden.
Weitere Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen mit einem messbaren EinzelGdB von wenigstens 10 liegen bei dem Kläger nicht vor.
Im Übrigen ist – selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Merkzeichen
„G“ und „B“ ausgegangen würde – nach der überzeugenden sachverständigen Zeugenauskunft der Dr. Deist/Ernst insbesondere gemäß deren Arztbrief vom 13.03.2019 das
Gehvermögen nicht eingeschränkt sowie auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Klägers im
Straßenverkehr (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 SGB IX, Teil D Nr. 1 VG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2018, L 8 SB 2315/16) und die Notwendigkeit regelmäßiger Begleitung mit der Berechtigung des Klägers zur Mitnahme einer Begleitperson
(vgl. § 229 Abs. 2 SGB IX) nicht mehr zu begründen.
Aus eben diesen Gründen musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.