Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
26.09.2013 – L 13 SB 77/11

Einordnung: 18.2.1 Bechterew / entzündliche Wirbelsäulenerkrankungen

Kernaussage: Entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind vorrangig nach Nr. 18.2.1 und nicht allein nach den degenerativen Wirbelsäulenwerten der Nr. 18.9 zu beurteilen. Krankheitsaktivität und funktioneller Gelenk- bzw. Wirbelsäulenbefall sind gemeinsam zu würdigen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind vorrangig nach Nr. 18.2.1 und nicht allein nach den degenerativen Wirbelsäulenwerten der Nr. 18.9 zu beurteilen. Krankheitsaktivität und funktioneller Gelenk- bzw. Wirbelsäulenbefall sind gemeinsam zu würdigen.

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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juni 2009
geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. September 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 verpflichtet, bei dem Klä-
ger ab dem 7. April 2011 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs-
verfahrens (zum Az. L 13 SB 77/11) zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1        Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

2        Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 7. Februar 2007 bei dem 1948 geborenen Kläger
ab Oktober 2006 einen GdB von 50 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eine
operierte Wirbelsäule, und einen verheilten Wirbelbruch festgestellt.

3        Am 29. Juni 2009 stellte der Kläger unter Hinweis auf die Verstärkung der Schmerzen im
Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, Schwindel, Übelkeit und


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Gleichgewichtsstörungen einen Verschlimmerungsantrag und begehrte ferner die Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Nach Einholung von Be-
fundberichten und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte den
Antrag mit Bescheid vom 5. September 2007 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch
ein und führte zur Begründung aus, dass der bei ihm bestehende Bluthochdruck und die
Schuppenflechte nicht berücksichtigt worden seien. Überdies würden die wegen der Wir-
belsäulenbeschwerden eingenommenen Schmerzmittel zu psychischen Problem führen.
Nach weiteren Ermittlungen hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar
2008 unter Anerkennung der Schuppenflechte als weiterer Funktionsbehinderung mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 ab Antragstellung den Gesamt-GdB auf 60 an, wies aber den dar-
über hinausgehenden Widerspruch zurück.

4    Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung
eines GdB von mindestens 70 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt.

5    Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. W vom 28. November 2008 nebst ergän-
zender Stellungnahme, eingegangen am 7. Mai 2009. Der Sachverständige hat einen Ge-
samt-GdB von 70 vorgeschlagen. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen
zugrunde:

6        a) Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule in mittelschwerem Ausmaß in allen
Abschnitten (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) und schwerem Ausmaß im lumbo-
dorsalen Übergang (60),

7        b) Funktionsbehinderung der Hautschutzfunktion durch Schuppenflechte (20),

8        c) Funktionsbehinderung des Kreislaufsystems im Sinne eines Bluthochdruckes mit
hypertensiven Krisen (20).

9    Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 abgewiesen. Ausgehend von
einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im mittelschweren Ausmaß in allen Ab-
schnitten und schwerem Ausmaß im lumbodorsalen Übergang mit einem Einzel-GdB von
50, einer Funktionsbehinderung durch die Schuppenflechte mit einem Einzel-GdB von
20 und dem Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 ergebe sich der vom Beklagten
auch zuerkannte Gesamt-GdB von 60. Der Bewertung der Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule durch den Sachverständigen Dr. W mit einem Einzel-GdB von 60 werde nicht
gefolgt. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkun-
gen in zwei Wirbelsäulenabschnitten seien lediglich mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40
zu bewerten. Für das Vorliegen besonderer schwerer Auswirkungen, die die Vergabe ei-
nes Einzel-GdB von 50 bis 70 rechtfertigen würden, sei auch unter Berücksichtigung der
Feststellungen des Sachverständigen nichts ersichtlich. Bluthochdruck liege lediglich in
leichter Form vor, so dass ein Einzel-GdB von mehr als 10 insoweit nicht feststellbar sei.
Die Ende Februar 2008 erfolgte stationäre Behandlung habe zu einer medikamentösen
Einstellung und zu stabilen Blutdruckwerten geführt. Die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung des Merkzeichens „G“ seien nicht gegeben.

10   Mit der Berufung zum Az. L 13 SB 282/09 hat der Kläger sein Begehren zunächst weiter
verfolgt.

11   Der Senat hat ein weiteres Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dr. L vom 1. Februar 2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. September 2010


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eingeholt. Der Sachverständige Dr. List nach Untersuchung des Klägers zu der Einschät-
zung gelangt, dass bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzei-
chen „G“ für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers ein Gesamt-GdB von 60 ge-
rechtfertigt ist, welcher aus einem Einzel-GdB für ein ausgeprägtes therapieresistentes
thorakolumbales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung von 40,
für ein cervikales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Hals-
wirbelsäule von 20 sowie für die Schuppenflechte von 20 resultiere. Der Sachverständige
Dr. W hat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2010 an seiner Einschätzung eines Ge-
samt-GdB von 70 festgehalten.

12    In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 hat der Senat das Verfahren abge-
trennt, soweit es die Höhe des GdB von diesem Tage an betrifft, und unter dem Az. L 13
SB 77/11 fortgeführt. Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich des Verfahrens zum Az. L
13 SB 282/09 zurückgenommen.

13    Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung hat der Senat das Gutachten des Internisten
und Rheumatologen Dr. H vom 28. Februar 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom
19. November 2012 eingeholt. Der Sachverständige hat nach Untersuchung des Klägers
einen Gesamt-GdB von 70 vorgeschlagen. Dieser Einschätzung hat der Kläger sich ange-
schlossen.

14    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. September 2013, zu der weder
der Kläger noch – wie angekündigt – dessen Prozessbevollmächtigter erschienen sind,
hat der Beklagte das Vorliegen eines GdB von 70 mit Wirkung vom 23. August 2011 an-
erkannt.

15    Der Beklagte beantragt,

16           die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juni
2009 zurückzuweisen, soweit nicht der Anspruch anerkannt worden ist.

17    Er hält im Übrigen an seiner Entscheidung fest.

18    Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19    Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden
(§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

20    Entsprechend seinem Teilanerkenntnis vom 26. September 2013 ist der Beklagte durch
Urteil zu verpflichten, bei dem Kläger vom 23. August 2011 an einen GdB von 70 festzu-
stellen.

21    Die zulässige Berufung des Klägers ist im Übrigen begründet.

22    Hinsichtlich des Zeitraums vom 7. April 2011 bis zum 22. August 2011 sind die angefoch-
tenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rech-




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ten. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten auch insoweit einen Anspruch, dass die-
ser bei ihm einen GdB von 70 feststellt.

23   Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Aus-
wirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehner-
graden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu
bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizini-
schen Grundsätze“ heranzuziehen.

24   Nach den Feststellungen des Internisten und Rheumatologen Dr. H im Gutachten vom
28. Februar 2012 liegen bei dem Kläger folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

25      a) Spondyloarthropathia psoriatica mit Wirbelsäulen- und peripherer Gelenkbeteili-
gung,

26      b) Morbus Forestier / disseminierte idiopathische Skeletthyperostose (DISH),

27      c) Zustand nach traumatischer Fraktur des 1. Lendenwirbels mit operativer Versor-
gung durch Fixateur intern und Wirbelkörper-Spacer und mit Entwicklung eines chro-
nischen Schmerzsyndroms der Wirbelsäule,

28      d) ausgeprägte Psoriasis vulgaris mit großflächiger Manifestation an Rumpf und Ex-
tremitäten,

29      e) arterielle Hypertonie.

30   Dem schließt der Senat sich an. Er ist insbesondere der Überzeugung, dass die genann-
ten Leiden bereits im April 2011 vorgelegen haben. Durch die rheumatologisch-fachärzt-
liche Begutachtung hat sich die Vermutung des Orthopäden Dr. W im Gutachten vom
28. November 2008 letztlich bestätigt, dass bei dem Kläger entzündliche Funktionsein-
schränkungen und Beschwerden vorliegen.

31   Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H, dass bei dem Kläger eine entzündlich-
rheumatische Erkrankung vorliegt, wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht da-
durch in Frage gestellt, dass ihr keine Entzündungslabordiagnostik zu Grunde liegt. Der
Gutachter hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die genannte Diagnose auch
ohne Laborbefunde auf der Basis der Röntgenbefunde stellen lässt, zumal die Laborwer-
te bei Spondylopathia psoriatica häufig im Normbereich liegen, ohne dass die Krankheit
damit ausgeschlossen werden kann.

32   Im Rahmen der Wirbelsäulenerkrankung ist der Maßstab für die Zuerkennung des Ein-
zel-GdB nicht Teil B Nr. 18.9 der Anlage zur VersMedV (Wirbelsäulenschäden), sondern
Nr. 18.2.1 der Anlage zur VersMedV (entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelen-
ke und/oder der Wirbelsäule [z.B. Bechterew-Krankheit]) zu entnehmen. Denn die funk-
tionelle Beeinträchtigung ist bei den – hier vorliegenden – ausgeprägten degenerativen
Veränderungen in Kombination mit dem postoperativen chronischen Schmerzsyndrom
und dem entzündlichen Krankheitsbild im Rahmen der Spondylopathia psoriatica deut-
lich höher einzuschätzen als bei rein degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule,
nämlich analog zu einem Morbus Bechterew.




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33   Der Senat folgt dem überzeugenden Vorschlag des Sachverständigen Dr. H, die Funkti-
onsbehinderungen des Klägers durch die Spondyloarthropathia psoriatica mit einem Ein-
zel-GdB von 50 zu bewerten. Wie der Gutachter dargelegt hat, handelt es sich um eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit erheblichen Funktionseinbußen und schwer
beeinflussbarer Krankheitsaktivität. Der Einzel-GdB von 50 liegt am unteren Rand des
von Nr. 18.2.1 Abs. 3 der Anlage zur VersMedV für derartige entzündlich-rheumatische
Erkrankungen mit mittelgradigen Auswirkungen vorgesehenen Rahmens von 50 bis 70.
Er ist mit Rücksicht auf die weiteren Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers auf 60 an-
zuheben. Denn die Auswirkungen der Spondyloarthropathia psoriatica werden nach den
Feststellungen des Sachverständigen durch das DISH-Syndrom und die operative Ein-
bringung eines Fixateur intern dadurch verstärkt, dass eine höhergradige Bewegungs-
einschränkung entsteht. Ferner werden die rheumatischen Beschwerden durch das nach
der Fraktur des 1. Lendenwirbels aufgetretene chronische Schmerzsyndrom verstärkt.

34   Die Bewertung der Psoriasis vulgaris mit einem Einzel-GdB von 20 ist zwischen den Be-
teiligten – mit Recht – nicht im Streit.

35   Die arterielle Hypertonie bedingt keinen eigenen Einzel-GdB, da sie medikamentös ein-
stellbar ist und keine Funktionsstörungen hervorruft.

36   Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist
der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ih-
rer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von
der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hier-
durch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

37   Auch für den Zeitraum vom 7. April 2011 bis zum 22. August 2011 ist danach bei dem
Kläger der Gesamt-GdB auf 70 festzusetzen. Führende Behinderung ist das Wirbelsäu-
lenleiden des Klägers mit einem Einzel-GdB von 60. Die Psoriasis vulgaris mit einem Ein-
zel-GdB von 20 wirkt sich nach den gutachterlichen Feststellungen verstärkend aus, da
die großflächigen Hautmanifestationen den Kläger gesundheitlich belasten und in der
Teilhabe einschränken. Nach der Überzeugung des Senats ist der Einzel-GdB von 60 um
einen Zehnergrad auf einen Gesamt-GdB von 70 anzuheben.

38   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Haupt-
sache.

39   Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.




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