Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Bundessozialgericht
05.06.2024 – B 9 SB 2/24 B

Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Kernaussage: Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung

Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.

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S 2 VersMedV Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtsfrage mit offener Fragestellung - Erforder- lichkeit einer Entscheidungsfrage - Darlegungsanforderungen Orientierungssatz Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach §§ 160a,160 Abs 2 Nr SGG ist eine offene Fragestellung (hier: wie der Begriff der "aggressiven Therapien" gemäß Teil B Nr 18.2.1 S 2 VMG zu definieren sei) nicht ausreichend. (Rn.7) Fundstellen RegNr 35293 (BSG-Intern) Verfahrensgang vorgehend SG Chemnitz, 22. Juli 2020,

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