Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Bundessozialgericht
05.06.2024 – B 9 SB 2/24 B
Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten
Kernaussage: Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Das BSG hat die Frage nach einer allgemeinen Definition der „aggressiven Therapie“ nicht inhaltlich entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit nicht hinreichend auf einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zugespitzt.
Volltext auf dieser Seite lesen ↓
Volltext der Entscheidung
Volltext anzeigen / ausblenden
S 2 VersMedV
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtsfrage mit offener Fragestellung - Erforder- lichkeit einer Entscheidungsfrage - Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach §§ 160a,160 Abs 2 Nr SGG ist eine offene Fragestellung (hier: wie der Begriff der "aggressiven Therapien" gemäß Teil B Nr 18.2.1 S 2 VMG zu definieren sei) nicht ausreichend. (Rn.7)
Fundstellen
RegNr 35293 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Chemnitz, 22. Juli 2020,