Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg
13.01.2022 – L 6 SB 14/21

Einordnung: 18.2.1 / 18.2.3 Granulomatose mit Polyangiitis

Kernaussage: Die Granulomatose mit Polyangiitis ist nach Organbeteiligung, Krankheitsaktivität und funktionellen Folgen zu bewerten. Im konkreten Fall wurde ein GdB von 50 festgestellt; die Entscheidung arbeitet zugleich die Grenzen eines rein therapiebezogenen Zuschlags heraus.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Granulomatose mit Polyangiitis ist nach Organbeteiligung, Krankheitsaktivität und funktionellen Folgen zu bewerten. Im konkreten Fall wurde ein GdB von 50 festgestellt; die Entscheidung arbeitet zugleich die Grenzen eines rein therapiebezogenen Zuschlags heraus.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.
November 2020 teilweise aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung
des Bescheides vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 20.
Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 einen Grad
der Behinderung von 50 seit dem 11. Oktober 2017 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte in beiden Instanzen
zwei Drittel zu erstatten.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr
als 30 nach Granulomatose mit Polyangiitis (Erstdiagnose Juni 2017).

Sie ist 1962 geboren, hat von 1978 bis 1981 als Einzelhandelskauffrau gearbeitet und ist von
1981 bis 1990 sowie seit 1993 als Bankkauffrau berufstätig. Sie ist verheiratet, hat drei Kinder
und bewohnt eine 120 qm große Wohnung mit Garten, die von ihr versorgt wird (Anamnese D).

Am 11. Oktober 2017 beantragte sie bei dem Landratsamt L (LRA) erstmals die Feststellung des
GdB. Vorgelegt wurde der Entlassungsbericht des Klinikums L über die stationäre Behandlung

vom 7. Juni bis 1. Juli 2017. Danach habe bei Aufnahme ein leicht reduzierter Allgemeinzustand
und ein guter Ernährungszustand bestanden. In der Computertomographie (CT) hätten sich
bipulmonale ausgeprägte milchglasartige, teil kongluierende, alle Lappen übergreifende
Verdickungen gezeigt, die als entzündliche in Konsolidierung übergehende Infiltrate zu
beurteilen seien. Bronchoskopisch habe sich das gesamte Bronchialsystem durch frischblutiges
Sekret ausgekleidet gezeigt. Der histologische Befund sei nicht wegweisend gewesen.
Perinterventionell sei eine respiratorische Partialinsuffizienz aufgetreten, sodass die Klägerin
intubiert geblieben sei. Die Infektparameter hätten sich nicht relevant erhöht gezeigt, eine
antibiotische Behandlung sei zunächst nicht begonnen worden. Es sei eine Decorinstoßtherapie
sowie eine Therapieeinleitung mit Rituximab in wöchentlichen Abständen begonnen worden. Im
Verlauf sei es zu einem CRP-Anstieg ohne klinische Infektzeichen gekommen. Aufgrund der
Vorerkrankung und immunsuppressiven Behandlungen sei eine passagere empirische
antibiotische Therapie mit Piperacillin erfolgt. Nachdem in den initial entnommenen Urinkulturen
Proteus mirabilis in signifikanter Keimzahl nachgewiesen worden seien, sei die antibiotische
Therapie antibiogrammgerecht auf Ciprofloxacin deeskaliert worden. In den Blutkulturen habe
kein Keim nachgewiesen werden können. Auffällig sei eine ausgeprägte Polyurie nach
Extubation gewesen, die sich im Verlauf gebessert habe. Bei sonografisch nachgewiesener
tiefer Beinvenenthrombose sei eine Vollantikoagulation begonnen worden. Der Verdacht auf ein
Schlafapnoe-Syndrom habe sich in der durchgeführten Porti-Messung nicht bestätigt. Im
weiteren Verlauf sei es zu einer deutlichen klinischen Besserung ohne Sauerstoffbedarf
gekommen.

Vom 18. Juli bis 15. August 2017 wurde die Anschlussheilbehandlung (AHB) in der MediClin A K
durchgeführt. Im Entlassungsbericht wurde dargelegt, dass die Aufnahme nach alveolärem
Hämorrhagie-Syndrom bei Morbus Wegener (Bezeichnung heute Granulomatose) und
lungenfunktionellem Normalbefund erfolgt sei. Hinsichtlich der ergometrischen Belastbarkeit sei
im Belastungs-EKG über 13 Minuten und 54 Sekunden ein Belastungsniveau von 75 Watt
erreicht worden. Der psychische Status sei unauffällig. Grob orientierend bestehe kein
fokal-neurologisches Defizit. Die Herzfrequenz habe 73 % der maximalen altersentsprechenden
Herzfrequenz entsprochen. Angina pectoris-typische Beschwerden seien ebenso wie
Herzrhythmusstörungen nicht aufgetreten. Der Lungenfunktionstest habe keine Obstruktion,
keine Restriktion und keine Überblähung gezeigt. Der Rehabilitationsaufenthalt habe sich
komplikationslos gestaltet, die Klägerin sei kardiopulmonal stabil gewesen. Die Teilnahme an
den Gesundheitsschulungen sowie an der Ernährungsberatung habe dem konsequenten
Erlernen von gesundheitsorientierten Verhaltens- und Ernährungsweisen gedient.
Laborchemisch habe sich im Abschlusslabor eine rückläufige Tendenz bezüglich der
bestehenden Hyperlipidämie gezeigt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankkauffrau könne mit
stufenweiser Wiedereingliederung fortgeführt werden.

S sah versorgungsärztlich keine länger als sechs Monate andauernden
Funktionseinschränkungen, sodass das LRA gestützt hierauf den Antrag mit Bescheid vom 16.
Februar 2018 ablehnte.

Im Widerspruchsverfahren erhob das LRA den Befundschein des S1, der ausführte, dass 2017
eine Rituximabinduktion (viermalige Gabe) durchgeführt worden sei. Nachfolgend sei eine
Erhaltungstherapie mit Azathioprin erfolgt, die wegen Unverträglichkeit auf Methotrexat
umgestellt worden sei. Die letzte CT-Thorax Kontrolle Ende August 2017 habe eine gute
Rückbildung der vorbekannten Infiltrate mit geringen narbigen Veränderungen gezeigt. Zuletzt
habe sich im Februar 2018 eine Bronchitis mit zentralen Infiltraten ereignet, die im Verlauf wieder
rückläufig gewesen sei. Hier bestehe am ehesten eine infektiöse Genese. Bildgebend zeigten
sich derzeit, unter Erhaltungstherapie mit Methotexat, nur geringe Narben als Folgen der

bekannten Granulomatose mit Polyangiitis. Eine pulmologische Vorstellung zur
Funktionsfähigkeit der Lunge solle ergänzend erfolgen. Hals-nasen-ohrenärztliche
(HNO)-Kontrollen liefen wegen der Sinusitiden. Von rheumatologischer Seite zeige sich eine
Granulomatose mit Polyangiitis unter Erhaltungstherapie mit Methotrexat aktuell in Remission,
der GdB sei nicht unter 50 zu bemessen.

Der D1 führte aus, dass wegen der Granulomatose in Remission mit entzündlicher
Gefäßerkrankung und ständiger Behandlungsbedürftigkeit ein GdB von 30 anzunehmen sei.

Mit Teilabhilfebescheid vom 20. Juni 2018 stellte das LRA einen GdB von 30 seit dem 11.
Oktober 2017 fest.

Den Widerspruch im Übrigen wies das Regierungspräsidium S2 - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 zurück. Bezüglich der Granulomatose in
Remission mit entzündlicher Gefäßerkrankung und ständiger Behandlungsbedürftigkeit ergäben
sich keine Hinweise, die ein Abweichen von der bisherigen Beurteilung rechtfertigten. Die
klinische Symptomatik sei bereits ausreichend bewertet. Der festgesetzte GdB schließe die
üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtige auch besonders
schmerzhafte Zustände. Anderweitige Funktionsbeeinträchtigungen behindernden Ausmaßes
mit Dauerwirkung könnten den vorliegenden Berichten nicht entnommen werden. Die
Anerkennung verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die
Feststellung einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erlaube keine Rückschlüsse auf den GdB, weil
sie nach anderen Kriterien beurteilt würden.

Am 9. November 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und
den Entlassungsbericht der M Klinik K1 über die stationäre Behandlung vom 5. bis 20.
November 2018 vorgelegt. Danach sei die Einweisung durch die betreuende Rheumatologin bei
ausgeprägter Fatique-Symptomatik erfolgt. Es bestünden immer wieder Husten und
Kurzatmigkeit ohne blutigen Auswurf. Rezidivierend habe sich immer wieder Nasenbluten
entwickelt. Ein- bis zweimal die Woche, insbesondere nach MTX-Einnahme, komme es zu
Übelkeit und Er-brechen. In der Bodyplethysmographie habe sich keine Restriktions- und keine
Obstruktionsstörung gezeigt. In der CT hätten Zeichen einer initialen Lungenfibrose, keine
intrapulmonalen Rundherde, keine Granulome, keine Pneumonie und kein Pleuraerguss
bestanden. Die Kernspintomographie (MRT) des Schädels habe keine frische Ischämie oder
intracranielle Blutung gezeigt. Es sei eine Rheumakomplexbehandlung durchgeführt worden.
Auszugehen sei von einem Minor Rezidiv bei Zunahme der HNO-Beteiligung und erhöhten
Entzündungswerten. Es sei eine Therapie mit INH eingeleitet worden, die INH-Prophylaxe solle
über 9 Monate durchgeführt werden, parallel zur Basistherapie. Da ein Studieneinschluss
momentan nicht möglich sei, sei eine Steroidstoßtherapie beginnend mit Prednisolon eingeleitet
worden, um langsame Reduktion werde gebeten. Zudem werde eine Weiterführung der
Medikation mit MTX empfohlen.

Zur weiteren Sachaufklärung hat das SG zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständigen
Zeugen angehört.

Der S1 hat bekundet, dass an der Lunge der Klägerin geringe Vernarbungen verblieben seien.
Zuletzt sei es zu einem Minor Rezidiv im Oktober 2019 mit einem stationären Aufenthalt in der M
Klinik K1 und intermittierender Erhöhung der Prednisolontagesdosis gekommen. Die Klägerin sei
vor allem durch die ausgeprägte, durch die Entzündungskrankheit bedingte
Fatique-Symptomatik beeinträchtigt. Er gehe von einem GdB von 40 bis 50 aus, da eine
komplexe Vaskulitis mit notwendiger antirheumatischer Dauertherapie und Überwachung

bestehe.

Der S3 hat eine letzte Vorstellung am 1. April 2019 bei Virusinfekt beschrieben. Bei der
granulomatösen Polyangiitis mit pulmonaler Beteiligung handele es sich um eine schwere
generalisierte immunologische Systemerkrankung, welche bei der Klägerin zunächst aufgrund
des pulmonalen Befalls eine invasive Beatmung notwendig gemacht habe. Daneben bestehe
eine tiefe Beinvenenthrombose und es habe sich eine Niereninsuffizienz Grad II entwickelt. Es
hätten vielfache stationäre Aufenthalte im Jahr 2017 stattgefunden und es bestehe eine
deutliche körperliche Einschränkung und Schwächung sowie eine erhebliche seelische
Belastung. Die Erkrankung sei chronisch. Sie sei behandelbar, aber nicht heilbar. Derzeit finde
eine immunsuppressive Dauertherapie statt. Dennoch sei es zu einem Minor Rezidiv
gekommen. Der weitere Verlauf sei nicht sicher abschätzbar.

Weiter hat die Klägerin den Entlassungsbericht der M Klinik K1 über die stationäre Behandlung
vom 6. bis 10. Mai 2019 vorgelegt. Danach habe sich bei Aufnahme ein guter Allgemein- und
adipöser Ernährungszustand gezeigt. Die Messung der Diffusionskapazität habe einen
unauffälligen Befund ergeben, in der Spirometrie habe sich keine Obstruktion gezeigt. Das
Belastungs-EKG sei nach 4 Minuten bei 100 Watt wegen beginnenden körperlicher Erschöpfung
abgebrochen worden, ein Hinweis für eine Koronarischämie habe sich nicht ergeben, nur ein
mäßiger Trainingszustand. Die Umgebungsdiagnostik habe einen unauffälligen Befund gezeigt,
ebenso die Röntgenaufnahme des Thorax. Eine Bildgebung des Schädels sei während des
letzten Aufenthaltes unauffällig gewesen, sodass auf eine erneute Bildgebung verzichtet worden
sei. Im HNO-Konzil habe sich eine moderate Aktivität der GPA ergeben, sodass
zusammenfassend von einem Minor Rezidiv bei bestehender HNO-Beteiligung und erhöhten
Entzündungswerten auszugehen sei. Nach ambulanter Untersuchung am 7. Juli 2019 wurde
eine humorale Aktivität im Rahmen der Granolimatose mit Polyangiitis, nun klinisch
progredienter Belastungsdyspnoe sowie nicht produktivem Husten und progredienter blutiger
Rhinorrhoe beschrieben. Eine erneute Induktionstherapie mit Rituxmab sei indiziert.

B sah weiterhin versorgungsärztlich einen GdB von 30, da als Dauertherapie eine Basistherapie
mit Methtorexat und ggf. Prednisolon durchgeführt werde. Eine Lungen- und Nierenbeteiligung
sei nicht nachgewiesen.

Anschließend hat das SG das internistisch-rheumatologische Sachverständigengutachten des D
aufgrund ambulanter Untersuchung vom 24. September 2019 erhoben. Dieser hat ausgeführt,
dass im Vordergrund der Probleme die wiederkehrenden Entzündungen und Verkrustungen im
Nasenbereich sowie die Entzündungen der oberen Luftwege, die Abgeschlagenheit und die
fehlende Belastbarkeit stünden. Die Klägerin habe angegeben, sich derzeit in
Wiedereingliederung mit zwei Stunden pro Tag zu befinden, sie könne sich aber eine
Vollzeittätigkeit nicht mehr vorstellen und strebe ein Altersteilzeitmodell an. Die Wohnung von
120 qm zuzüglich Garten werde von ihr selbst versorgt, derzeit mit regelmäßigen Pausen
aufgrund fehlender Fitness. Ein geplantes Anschlussprogramm zur Verbesserung der Fitness
stehe noch aus und sei für Oktober vorgesehen. Sie sei vor ihrer Erkrankung sportlich gewesen,
ihre Hobbies habe sie sämtlich aufgeben müssen. Laborchemisch hätten sich keine Hinweise
auf eine systemische Aktivität und unauffällige Befunde hinsichtlich der
rheumatologisch-relevanten Befunde ergeben. Im Verlauf habe sich unter einem adäquaten
rheumatologisch-medikamentösen Therapieregime eine stabilisierte Befundsituation gezeigt,
wobei zuletzt beim Versuch, Prednisolon unter einer modifizierten Behandlung
(Studienmedikation) abzusetzen, eine erneuter Schub im Juli 2019 aufgetreten sei. Ohne
Einsatz einer regelmäßigen Prednisolon-Medikation habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
anhaltende Remission erreicht werden können. Unter 7,5 mg Prednisolon/Tag bestehe eine

stabilisierte Befundsituation und insgesamt sei unter Heranziehung der letzten Laborparameter
das entzündlich-rheumatische Geschehen in Remission. Allerdings könne angesichts des
bisherigen Verlaufs nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu entzündlichen
Schubsituationen mit Beteiligung innerer Organe komme. Vor dem Hintergrund der allgemeinen
Erschöpfbarkeit und allgemeinen Müdigkeit stehe diese im Zusammenhang mit einer
Fatique-Symptomatik. Aus rheumatologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass bei
Auftreten von andauernd bestehenden Stressoren reaktiv muskuläre und vegetative Reaktionen
aufträten und sich in der Folge eine Problematik zeige, die schließlich zu zusätzlichen
Somatisierungsreaktionen, einhergehend mit körperlicher Einschränkungen und verminderter
Belastbarkeit führe, ohne dass zusätzlich wesentliche organische Auffälligkeiten nachzuweisen
seien. Unter Zugrundelegung der Diagnose einer granulomatösen Polyangiitis mit
wiederkehrenden Schubsituationen seit 2017 und unter Berücksichtigung der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG), Teil B, Nr. 18.2.1 bei einer Erkrankung mit
mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,
therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) sowie VG, Teil B, Nr. 18.2.3 (einer für
die Dauer über 6 Monate anhaltende aggressive Therapie) ergäbe sich in der Gesamtschau ein
GdB von mindestens 50.

Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten unter Vorlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahme der B1 entgegengetreten. Bei der stationären Behandlung im Mai 2019 seien die
Diffussionskapazität und die Spirometrie unauffällig gewesen, ein Belastungs-EKG habe bis 100
Watt durchgeführt werden können. Echokardiographisch habe sich eine diastolische
Relaxationsstörung gezeigt, der Röntgenthorax sei unauffällig gewesen. Laborchemisch hätten
leicht erhöhte Entzündungswerte und ein niedrig positiver PR3-Antikörper bestanden. Eine
renale und pulmonale Beteiligung habe weitgehend ausgeschlossen werden können, die
umfangreiche Umgebungsdiagnostik sei unauffällig gewesen. Weiterhin habe sich eine
moderate Aktivität der Granulomatose im HNO-ärztlichen Befund gezeigt. Insgesamt sei nicht
von einer stabilen Remission, jedoch von einer stabilen Befundsituation bei der Klägerin
auszugehen. Der Sachverständige berichte ebenfalls über die klinisch im Vordergrund stehende
verminderte Belastbarkeit mit ausgeprägter Fatique. Unabhängig davon sei die Klägerin soweit
wieder arbeitsfähig, als eine Wiedereingliederung durchgeführt werde. Der 120 qm Haushalt und
Garten werde in allen Bereichen von der Klägerin selbst versorgt. Aufgrund der weiterhin
durchgeführten immunsuppressiven Therapie mit der resultierenden vorzeitigen Erschöpfung,
vermehrten Müdigkeit und Antriebslosigkeit sei ein Teil-GdB von 30 sicherlich sachgerecht. Der
GdB-Bewertung des Sachverständigen von mindestens 50 könne bei stabiler Befundsituation
ohne weitere Organbeteiligung abgesehen vom HNO-Bereich nicht gefolgt werden.

D hat ergänzend gehört an seiner Einschätzung festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
der Verlauf der Erkrankung als stabile Befundsituation bezeichnet werde. Auch dass die Klägerin
den Haushalt und Garten mitversorge sowie eine reduzierte Wochenarbeitszeit anstrebe, sage
nichts über den Verlauf der Erkrankung aus. Dokumentiert seien wiederkehrende
Schubsituationen seit 2017 bis heute, die regelmäßig halbjährliche immunsuppressive Therapie
mit Rituximab erforderlich machten und mit anhaltenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
und Belastbarkeit einhergingen. Nach den VG solle ein GdB von 50 für die Dauer einer über
sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie nicht unterschritten werden.

B1 hat versorgungsärztlich eingewandt, dass die halbjährliche immunsuppressive Therapie, die
zu einer Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit führe, keine "aggressive
Therapie" im Sinne der VG sei. In der Arbeitsgemeinschaft (AG) der versorgungsmedizinisch
tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr von März 2012 sei
ausgeführt worden, dass es sich bei der bei weitem aggressivsten Form der Therapie um eine

Behandlung mit Cyclophosphamid handele. Schon das Zytostatikum Methotrexat zeige nicht
annähernd die gleichen Nebenwirkungen. Weiter werde ausgeführt, dass hinsichtlich der relativ
neuen Gruppe der Biologika gegenwärtig keine Daten vorlägen, die gegenüber dem
Cyclophosphamid ein vergleichbares Spektrum an unerwünschten Nebenwirkungen aufwiesen.
Rituximab sei ein Biologikum, sodass die Therapie in Anlehnung an die Beschlüsse der AG nicht
als aggressive Therapie eingeordnet werden könne. Auf die klinisch im Vordergrund stehende
Symptomatik mit einer Fatique-Symptomatik und Erschöpfbarkeit sei bereits in der
vorangegangenen Stellungnahme eingegangen worden. Im Übrigen habe nach der
Erstdiagnose durch eine Prednisolonstoß- und Rituximabtherapie eine Remission binnen zwei
Monaten erreicht werden können, die unter Therapie bis April 2019 angehalten habe, als sich ein
Minor-Rezidiv gezeigt habe. Eine erneute remissionsinduzierte Therapie sei daraufhin initiiert
worden. Somit könne nicht von einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität
oder dauernden erheblichen Funktionseinbußen ausgegangen werden, die einen GdB von 50
rechtfertigten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2020 (vgl. Protokoll vom gleichen
Tag) hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass eine dauernde
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ab dem 11. Oktober 2017 festgestellt wird, welches die
Klägerin angenommen hat.

Die Klage hat das SG mit Urteil vom 26. November 2020 abgewiesen. Die Klägerin leide an eine
Granulomatose mit Polyangiitis, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.2.3 zu bewerten sei. Die
Voraussetzungen für die Annahme eines GdB von 50 wegen einer über sechs Monate
anhaltenden aggressiven Therapie lägen nicht vor. Die Behandlung mit Prednisolon könne nicht
als eine solche aggressive Therapie angesehen werden, da bei der eingenommenen Dosis die
Cushing-Schwelle noch nicht erreicht werde. Insoweit sei ein Vergleich zur Behandlung mit
Gerinnungshemmern, die zu erhöhter Blutungsneigung führten, anzustellen, die mit einem GdB
von 10 bewertet würden. Auch die Therapie mit Rituximab sei nicht aggressiv in diesem Sinne,
wie aus den Ausführungen der "AG der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und
Ärzte der Länder und der Bundeswehr" folge. Danach könne von einer aggressiven Therapie
erst bei einer solchen mit Zypostatika in hoher Dosierung ausgegangen werden, bei der mit
starken Nebenwirkungen durch die Chemotherapie gerechnet werden müsse. Zwar sei die
Klägerin auch mit MTX behandelt worden, allerdings nur kurzzeitig und nicht für einen Zeitraum
über sechs Monate. Die ursprünglich geplante Erhaltungstherapie mit MTX über zwei Jahre sei,
wie sich auch dem Sachverständigengutachten des D ergäbe, nicht durchgeführt worden. Die
Auswirkungen bei der Klägerin seien nicht so stark, als dass bei ihr von einer aggressiven
Therapie ausgegangen werden könne. D beschreibe eine Fatique-Symptomatik, habe aber
ansonsten keine auffälligen Befunde erhoben. Soweit dieser den GdB deshalb höher bewerte,
da jederzeit ein Schub auftreten könne, verstärke dies nicht die derzeit bestehenden
Auswirkungen und sei daher unbeachtlich. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag,
den Sachverständigen zu laden, sei abzulehnen gewesen. Zum einen erweise er sich als
verspätet, da er rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung habe gestellt werden müssen, zum
anderen seien die Fragen nicht sachdienlich gewesen, da einerseits hierzu bereits vom
Sachverständigen Stellung genommen worden sei und andererseits Rechtsfragen nicht durch
den Sachverständigen zu beantworten seien.

Am 30. Dezember 2020 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und zunächst noch hilfsweise die Feststellung der
dauerhaften Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit beantragt. Das SG weiche von der
zutreffenden medizinischen Bewertung des Sachverständigen ab und setze an deren Stelle
seine eigene laienhafte medizinische Bewertung. Daneben werde verkannt, dass eine über

sechs Monate anhaltende aggressive Therapie vorliege und eine Fatique-Symptomatik
beschrieben werde. Weshalb der GdB nicht wenigstens 40 betrage, werde ebenfalls nicht
dargelegt. 2019 sei ein stationärer Aufenthalt wegen persistierender Erschöpfung und Müdigkeit
notwendig gewesen, sie sei aus ihrer beruflichen Tätigkeit gedrängt worden. Der
Sachverständige habe eine zusätzliche Verstärkung aufgrund der aggressiven Therapie gerade
nicht gesehen, sondern nur durchaus für möglich gehalten.

Ergänzend hat sie das Attest der H vom 22. Dezember 2020 vorgelegt. Danach bestehe eine
Granulomatose mit Polyangiitis. Zuletzt sei es im Juli 2019 zu einem Minor-Rezidiv gekommen.
Die immunsuppressive Therapie habe deshalb intensiviert werden müssen. Die Klägerin erhalte
nun eine Art Chemotherapie mit Rituximab 500 mg alle sechs Monate als Infusion. Aufgrund der
intensiven Immunsuppression sei ein GdB von mindestens 50 angemessen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2020 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2018 in der Fassung des
Teil-Abhilfebescheides vom 20. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.
Oktober 2018 bei ihr einen Grad der Behinderung von mindestens 50 seit dem 11. Oktober 2017
festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Hilfsantrag sei bereits durch das in der mündlichen Verhandlung abgegebene
Teil-Anerkenntnis Rechnung getragen worden. Das SG habe sich der versorgungsärztlichen
Auffassung angeschlossen, dass es sich bei der bei der Klägerin angewandten Medikation nicht
um eine über sechs Monate anhaltende aggressive Therapie handele. Die dauerhaften Folgen
der Erkrankung und der Therapie bestünden im Wesentlichen in einer Fatique-Symptomatik und
einer leichten Organbeteiligung im HNO-Bereich. Diese seien mit einem GdB von 30
ausreichend bewertet. Die initial und während des Minor-Rezidivs akut stärker ausgeprägte
Symptomatik könne der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden. Die versorgungsärztliche
Stellungnahme vom 9. Juni 2020 habe bereits zur Therapie mit Rituximab Stellung genommen
und ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um eine aggressive Therapie im Sinne der VG
handele und damit nicht von einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität oder
dauernden erheblichen Funktionseinbuße ausgegangen werden könne.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte
Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der
Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2
SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 26. November 2020, mit
dem die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Feststellung
eines GdB von mindestens 50 unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2018 in der
Fassung des Teil-Abhilfebescheides (§ 86 SGG) vom 20. Juni 2018 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 24. Oktober 2018 abgewiesen worden ist. Den
zunächst noch gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der dauernden Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten. Maßgebender Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September
2009 - B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der
Entscheidung.

Die teilweise Begründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Begründetheit der Klage. Der
Bescheid vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheides vom 20. Juni 2018 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), soweit der Beklagte keinen GdB von 50 seit
Antragstellung festgestellt hat. In diesem Umfang kann die Klägerin eine höhere
Erstfeststellungen des GdB beanspruchen, sodass das SG die Klage in diesem Umfang nicht
hätte abweisen dürfen.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in
der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §
30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft

getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch
wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen
Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Soweit der Antrag sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 bezieht, richtet sich der
Anspruch nach den in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 69 SGB IX ff.
a. F.), nach denen ebenso für die Bewertung des GdB die VersMedV und die VG die
maßgebenden Beurteilungsgrundlagen waren.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur

einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der
Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz
des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in
anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der GdB bereits seit der Antragstellung mit 50 zu bemessen ist.

Bei der Klägerin besteht eine Granulomatose mit Polyangiitis, wie der Senat dem
Entlassungsbericht des Klinikums L über die Erstdiagnose 2017 entnimmt, den er im Wege des
Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dabei handelt es sich um eine entzündliche rheumatische Krankheit im Sinne der VG, Teil B, Nr.
18.2.1, die in ihren funktionellen Auswirkungen die Haltungs- und Bewegungsorgane insgesamt
betrifft und daher nicht einzelnen Funktionssystemen in Sinne der VG, Teil A, Nr. 2, e)
zugeordnet werden kann, wobei diese Positionierung nach dem Wortlaut auch nur im
Allgemeinen erfolgen soll.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.2.1 sind entzündliche rheumatische Krankheiten der Gelenke
und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Einschränkungen mit leichten Beschwerden mit
einem GdB von 10, mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und
Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringer Krankheitsaktivität) mit
einem GdB von 20 bis 40 und mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (dauernde
erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare
Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten. Weiter bestimmt VG, Teil B, Nr.
18.1, dass bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten unter Beachtung der
Krankheitsentwicklung neben den strukturellen und funktionellen Einbußen die Aktivität mit ihren
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen

sind.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Sachverständige D für den Senat überzeugend
dargelegt, dass bei der Klägerin ohne regelmäßige medikamentöse Therapie keine anhaltende
Remission erreicht werden konnte, vielmehr der Versuch des Absetzens der Medikation zu einer
erneuten Schubsituation geführt hat, wie dies der Krankheitsverlauf eindrucksvoll bestätigt hat.
Zwar beschreibt er unter medikamentöser Behandlung das entzündlich-rheumatische
Geschehen in Remission, jedoch verweist er schlüssig auf das mit der schweren
Grunderkrankung einhergehende Bestehen eine Fatique-Symptomatik, auch begründet durch
die Therapie, die zu einer allgemeinen Erschöpfbarkeit und allgemeinen Müdigkeit führt.
Hierdurch sieht er nachvollziehbar anhaltende Auswirkungen auf die allgemeine Lebensführung,
die sich auf den seelischen Zustand der Klägerin auswirken und damit die Fatique-Symptomatik
nochmals verstärken. Das wird im Falle der Klägerin, die zuvor sportlich und sehr leistungsfähig
war (drei Kinder und Vollzeitberuf), in der Reduzierung der beruflichen Tätigkeit um fast die
Hälfte (auf 55 %) sowie der Aufgabe sämtlicher Hobbies mehr als deutlich. Dass diese
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand bei der Bewertung der rheumatischen Erkrankung zu
berücksichtigen sind, folgt aus den VG, Teil B, Nr. 18.1, sodass keine gesonderte Bewertung im
Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zu erfolgen hat.

Der Sachverständige bestätigt damit die Vorbefunde der M Klinik K1, die die Klägerin sowohl
2018 wie auch 2019 bei ausgeprägter Fatique-Symptomatik aufgenommen hat. Aus diesen
urkundsbeweislich zu verwertenden Berichten ergeben sich die Einschränkungen im Berufs- und
Alltagsleben ebenso, wie sie die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen D angegeben hat.
Danach ist sie, wie der Senat ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG
entnimmt, nur noch zu 55 % berufstätig und nach der Tätigkeit zu erschöpft, um
Freizeitbeschäftigungen, auch am Wochenende, nachzugehen. Hinsichtlich der Versorgung des
Hauses mit Garten hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass diese nur mit
regelmäßigen Pausen aufgrund fehlender Fitness möglich ist, was dadurch bestätigt wird, dass
im letzten Belastungs-EKG in der M Klinik zwar nach 4 Minuten eine Belastung von 100 Watt
erreicht werden konnte, die Untersuchung aber wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen
werden musste. Somit wird deutlich, dass die während der AHB erzielte Besserung der
Kondition (13 Minuten auf einem Belastungsniveau von 75 Watt) weder von Dauer gewesen ist
noch gesteigert werden konnte. Die gesteigerte Erschöpfbarkeit ist, wie D darlegt, durch die
Medikation bedingt und damit nicht lediglich einem mangelnden Trainingszustand der Klägerin
geschuldet.

Berücksichtigt werden muss dabei, dass die rheumatische Erkrankung bei der Klägerin eine
pneumologische Beteiligung aufweist, wie der Senat der sachverständigen Zeugenaussage des
S3 entnimmt, und was durch die stationäre Behandlung 2017 mit Beatmungsnotwendigkeit
untermauert wird. Korrespondierend hierzu beschreibt der Untersuchungsbefund der M Klinik
vom 5. Juli 2019 bei weiterhin bestehender humoraler Aktivität eine klinisch progrediente
Belastungsdyspnoe, während zuvor nur über Reizhusten, Atemnot und erhöhte Infektanfälligkeit
geklagt worden ist.

In der Gesamtschau der Befunde überzeugt es den Senat daher nicht, wenn B1
versorgungsärztlich darauf verweist, dass die Klägerin das Haus selbst versorgen kann und sie
soweit wieder arbeitsfähig ist, dass eine Wiedereingliederung, allerdings nicht mehr in
Zielrichtung Vollzeit, durchgeführt wird. Diese Aspekte hat D bereits bei seiner ersten
Einschätzung gewürdigt und hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals überzeugend
herausgestellt, dass neben der bereits beschriebenen Dauertherapie auch eine halbjährliche
immunsuppressive Therapie durchgeführt wird, die ebenfalls mit anhaltenden Einschränkungen

der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit einhergeht. Dass er seine rechtliche Einschätzung zur
Höhe des GdB nunmehr allein auf die VG, Teil B, Nr. 18.2.3 stützt, führt, da es sich um eine
rechtliche Frage handelt, ebenso zu keiner anderen Bewertung, wie der Umstand, dass er
zusätzlich noch auf wiederkehrende Schubsituationen verweist. Auch wenn es sich hierbei um
keine Dauerzustände handelt, können solche bei der Bewertung des GdB aber nach den VG,
Teil B, Nr. 2, f) durchaus mit Durchschnittswerten berücksichtigt werden. Soweit B1 darauf
verweist, dass nicht von einer stabilen Remission, aber von einer stabilen Befundsituation
ausgegangen werden könne, wird der von D herausgearbeitete zentrale Umstand, dass die
medikamentöse Dauertherapie zu deutlichen Nebenwirkungen führt, zu Unrecht vernachlässigt.
Lediglich geringgradige Auswirkungen, die nur eine GdB-Bewertung zwischen 20 und 30
erlauben, liegen somit nicht vor. Vielmehr sind die Funktionsbeeinträchtigungen als mittelschwer
anzusehen und am unteren Rand des Bewertungsrahmens anzusiedeln. Eine höhere Bewertung
ist indessen nicht gerechtfertigt.

Nachdem der Senat somit bereits anhand der Bewertungsvorgaben der VG, Teil B, Nr. 18.2.1 zu
der Einschätzung eines GdB von 50 gelangt ist, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf
an, ob sich ein solcher auch unter Berücksichtigung einer aggressiven Therapie (vgl. VG, Teil B,
Nr. 18.2.3) ergeben könnte. Somit kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin angewandte
Therapie eine solche aggressive Therapie ist, was versorgungsärztlich mit gewichtigen
Argumenten verneint wurde.

Soweit S3 eine tiefe Beinvenenthrombose beschreibt, folgen hieraus keine weiteren
GdB-relevanten Einschränkungen. Abgesehen davon, dass die Klägerin solche bei dem
Sachverständigen D ausdrücklich verneint hat, ergibt sich aus dem Bericht der M Klinik 2018,
dass es im Rahmen der stationären Behandlung 2017 zu einer solchen aufgrund einer
Cortison-Behandlung und nicht durchgeführter Thromboseprophylaxe gekommen ist. Eine
dauerhafte Funktionseinschränkung lässt sich hieraus nicht ableiten, sodass D eine solche
schlüssig auch nicht angenommen hat.

Ebenso nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des S3 zu einer bestehenden
Niereninsuffizienz, nachdem die M Klinik eine Nierenbeteiligung ausdrücklich verneint und in
sämtlichen Laborbefunden die Kreatinin-Werte im Normbereich liegen und nur eine leichtgradige
Einschränkung der Filtrationsrate beschrieben wird. Eine gesonderte Bewertung einer
Nierenfunktionseinschränkung (vgl. VG, Teil B, Nr. 12.1.3) kommt daher nicht in Betracht.

Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des SG teilweise aufzuheben und der
Beklagte zur Feststellung eines GdB von 50 seit Antragstellung zu verpflichten. Die
weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erreicht hat. Eine Kostenquotelung hatte
deshalb zu erfolgen, nachdem die Klägerin auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats an ihrer
Auffassung festgehalten hat, dass bei ihr ein GdB von zumindestens 50 festzustellen sei, sie ihr
Begehren also nicht auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beschränkt hat und
die Berufung deshalb im Übrigen zurückgewiesen werden musste.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.

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