Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Sächsisches Landessozialgericht 8. Senat
29.11.2023 – L 8 SB 142/20

Einordnung: 18.2.1 Rheumatische Erkrankung

Kernaussage: Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung

Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom beklagten Landkreis die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Die 1967 geborene Klägerin ist verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder und als Abteilungsleiterin beim Bundesverwaltungsamt beschäftigt. Seit Juli 2020 bezieht sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und arbeitet seit April 2021 in Teilzeit 20 Stunden pro Woche im Homeoffice. Die Klägerin leidet unter einer Arthrose am Großzehengrundgelenk (Hallux rigidus ) beidseits sowie unter einer Granulomatose mit Polyangiitis (Morbus Wegener). Dabei handelt es sich um eine seltene, chronisch verlaufende rheumatische Erkrankung, die bei der Klägerin mit dem Befall der Nasenschleimhaut einhergeht. Zunächst bildet sich in der Nase eine blutig-krustige, chronische Nasenschleimhautentzündung mit späterer Zerstörung der Nasenscheidewand. Deshalb erfolgte bei der Klägerin im August 2016 die operative Begradigung der Nasenscheidewand. Gleichwohl leidet die Klägerin unter häufigem Nasenbluten. Im Juli 2015 war eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse zu verzeichnen. Darüber hinaus bestehen Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach Schleimbeutelentzündungen. Auf den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2016 stellte der Beklagte bei ihr eine Behinderung fest mit einem GdB von 40 bei folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Morbus Wegener, Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks und Schleimbeutelentzündungen, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule und Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig (Bescheid vom 3. April 2017, Änderungsbescheid vom 21. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kommunalen Sozialverbandes vom 10. Oktober 2017). Dagegen hat sich die am 2. November 2017 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage gerichtet. Aufgrund des Morbus Wegener fühle sich die Klägerin erschöpft und kraftlos. Schwere Tätigkeiten im Haushalt verrichte ihr Ehemann. Mehrfach täglich müsse sich die Klägerin hinlegen. Selbst längere Spaziergänge seien nicht mehr möglich. Die Gehstrecke belaufe sich noch auf einen Kilometer. Während des Autofahrens nehme die Klägerin zeitweise Sehstörungen wahr. Das Sozialgericht hat das internistische Gutachten von Herrn Dr. Y. vom 10. Dezember 2018 eingeholt. Der Sachverständige merkte an, dass sich die Klägerin einer aggressiven Therapie mit Mabthera-Infusionen unterziehe sowie mehrere entzündungshemmende Medikamente einnehmen müsse. Insgesamt seien die Gesundheitsstörungen der Klägerin nur in der Zusammenschau mit dem Morbus Wegener zu verstehen. Erforderlich sei eine ständige, teilweise auch zeitaufwendige Therapie, welche mit Nebenwirkungen und einer erhöhten Infektanfälligkeit verbunden sei. Der Einzel-GdB für den Morbus Wegener belaufe sich auf mindestens 50. Die orthopädischen Leiden (Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule und der Füße) seien jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Daraus ergebe sich ein GdB von 50, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich die einzelnen Behinderungen wechselseitig beeinflussten. Bei der Bewertung des GdB seien auch künftige Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Februar 2019 und vom 29. März 2019 hat Herr Dr. Y. an seiner Ansicht festgehalten. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2020). Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden, wobei sich das Sozialgericht auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Y. stütze. Der Gesamt-GdB belaufe sich aber auf 40, da im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen kein künftiges Krankheitsgeschehen in die Bewertung einzubeziehen sei. Gegen den ihr am 23. Juli 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21. August 2020 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung. Zusätzlich zu den bestehenden Erkrankungen sei eine Angststörung mit Panikattacken hinzugetreten. Deshalb unterziehe sich die Klägerin seit September 2020 einer Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. F. in A. Sie leide inzwischen unter chronischen Kopfschmerzen und täglichem Nasenbluten sowie Beschwerden in allen Gelenken. Das Treppensteigen falle der Klägerin schwer. Bei der Arbeit könne sie sich nicht konzentrieren. Die Grenze ihrer Belastbarkeit sei erreicht. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 3. April 2017 sowie vom 21. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen vom 10. Oktober 2017 zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Senat hat den Befundbericht von Herrn Dipl.-Psych. F. vom 2. März 2021 eingeholt. Der Psychologe hat wiederkehrende depressive Phasen bei der Klägerin beschrieben mit Stimmungsverlust, massiven Unruhezuständen, Selbstunsicherheit und chronifizierten Schmerzen, verbunden mit anhaltender Angst vor Verschlimmerung des Morbus Wegener. Die wiederkehrenden depressiven Störungen schätzte der Psychologe als "leicht" ein. Die psychischen Probleme der Klägerin bei der Krankheitsbewältigung hätten sich im Behandlungsverlauf gebessert. Die Therapie hat die Klägerin im Frühjahr 2021 abgebrochen (da der Therapeut sie – so die Begründung der Klägerin - nie zu Wort kommen ließ). Anschließend hat der Senat das Gutachten von Herrn Prof. D. vom 2. Februar 2022 eingeholt sowie – nachdem die Klägerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt hatte - das weitere Gutachten von Frau Dr. J. vom 30. Dezember 2022 nebst ergänzender Stellungnahme vom 31. März 2023. Beide Sachverständige schlagen einen Gesamt-GdB von 40 vor; Frau Dr. J. allerdings nur unter Berücksichtigung "außergewöhnlicher seelischer Begleiterscheinungen". Im Mai 2023 hat die Klägerin erneut eine verhaltenstherapeutische Behandlung begonnen bei Frau Dipl.-Psych. W. Ausweislich ihres Befundberichts vom 14. November 2023 ist das psychische Befinden der Klägerin in höchstem Maße an ihre Beweglichkeit und die Schmerzintensität gekoppelt. Anhaltende Schmerzen führten regelmäßig zur depressiven Dekompensation und zugleich zur Verschlechterung somatischer (Anschwellen der Gelenke, Kopfschmerzen) und psychischer Beschwerden (Schlafschwierigkeiten, pessimistische Gedanken, Grübeln, innere Unruhe). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da im Falle der Klägerin kein höherer GdB als 40 festzustellen ist. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 3. April 2017 sowie vom 21. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen vom 10. Oktober 2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG; zur statthaften Klageart vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. März 2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 22 ). Die Klage, mit welcher der Betroffene die Verurteilung der zuständigen Behörde zur Feststellung einer Behinderung und des Grades der durch sie bewirkten Gesamtbehinderung betreibt, ist eine mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes einhergehende Verpflichtungsklage ("Vornahmeklage"), da die Feststellung des GdB durch die Behörden der Versorgungsverwaltung zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Leistungsklage. Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (BSG, Urteil vom 12. April 2000 – B 9 SB 3/99 R). Der beklagte Landkreis war für die begehrte Feststellung des GdB sachlich und örtlich zuständig. Nach § 152 Abs. 1 Satz1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung findet (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt werden (§ 152 Abs. 7 SGB IX). Von dieser Möglichkeit hat der Freistaat Sachsen Gebrauch gemacht: Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)). Die Beklagte ist nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KOV-VfG auch örtlich zuständig, da die Klägerin im Gebiet des Landkreises V. (in A.) wohnt. Der Kommunale Sozialverband Sachsen war für die Verbescheidung des Widerspruchs der Klägerin zuständig. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG erlässt in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Eine solche abweichende Bestimmung hat der Freistaat Sachsen getroffen: Nach § 27 Abs. 6 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) erlässt den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 SächsAGSGB in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Landesblindengeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt allerdings den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehalten (§ 27 Abs. 6 Satz 2 SächsJG). Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX stellt die zuständige Behörde die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft fest. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Dazu sind gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und die aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen heranzuziehen, solange keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor die VersorgungsmedizinVerordnung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung vom 19. Juni 2023 einschließlich ihres § 2 Anlage "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) anzuwenden (vgl. dazu Kothe in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 241 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu erfolgen (BSG Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R): Im ersten Schritt sind die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr. 3 Buchst. d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl. Teil A Nr. 3 Buchst. b VMG). Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (st.Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - B 9 SB 4/21 R; Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 ). Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - B 9 SB 39/20 B). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (st.Rspr.; z.B. BSG Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R). Schritt 1: Die Klägerin hat den Antrag auf Feststellung einer Behinderung sowie des GdB gestellt, nachdem der Morbus Wegener Anfang August 2016 während der stationären Behandlung in der Klinik für Rheumatologie der "U.kliniken T. B." festgestellt worden war. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 12. Dezember 2016 bestand bei der Klägerin ein endgradiger Bewegungsschmerz an der Halswirbelsäule mit Blockierung bei C6/C7. Die Funktion der rechten Schulter habe sich deutlich gebessert. Nach Vorfuß-OP bei Hallux rigidus wurden noch belastungsabhängige Beschwerden beschrieben. Die Hausärztin G. hat in ihrem Befundbericht vom 29. März 2017 einen im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand der Klägerin beschrieben. Hinzu gekommen seien Blasenbeschwerden. Die immunsupprimierende Therapie habe begonnen. Die Klägerin empfinde einen sehr starken Leidensdruck. Der behandelnde Orthopäde teilte im Befundbericht vom 29. März 2018 unveränderte Gesundheitsstörungen mit, die lediglich leichtgradige Funktionseinbußen hervorriefen. Der Klägerin wurde manuelle Therapie verordnet für die Halswirbelsäule und manuelle Lymphdrainage für die Füße. Dem Sachverständigen Dr. Y. hat die Klägerin im Dezember 2018 vorgetragen, unter allgemeiner körperlicher Schwäche zu leiden. Aufgrund der Immuntherapie blute die Nase täglich. Zusätzlich wirkten sich die Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk belastend aus. Herr Dr. Y. ging insgesamt davon aus, dass es sich bei dem Morbus Wegener um eine rheumatologische Erkrankung handele, die mit Gelenkbeschwerden einhergehe, ohne dass zwingend röntgenologische Veränderungen zu verzeichnen seien. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen seien im Zusammenhang mit dem Morbus Wegener zu betrachten. Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Schultergelenks seien jeweils mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für den Morbus Wegener sei ein GdB von mindestens 50 vorzusehen. Insgesamt belaufe sich der "Gesamtkörperschaden" auf "50 Prozent". In seiner versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Januar 2019 führte Dr. S. für den Beklagten aus, dass den erhobenen Befunden des Sachverständigen Y. nichts hinzuzufügen sei. Die vorgeschlagene Bewertung des GdB sei jedoch nicht nachvollziehbar bezüglich des Morbus Wegener; diese sei mit einem GdB von 50 zu hoch ausgefallen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2019 stellte Herr Dr. Y. heraus, dass seiner Ansicht nach auch künftig eintretende Beeinträchtigungen bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigen seien, da die Klägerin an einer systematischen und schubweise auftretenden Erkrankung leide. Nachvollziehbar hat das Sozialgericht diese Überlegung bei seiner GdB-Bewertung im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht berücksichtigt und stattdessen auf der Grundlage der seinerzeit erhobenen Befunde nachvollziehbar einen Einzel-GdB für den Morbus Wegener für zutreffend erachtet und zugleich in dieser Höhe den Gesamt-GdB festgestellt. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat den Bericht von Herrn Dipl.-Psych. F. vom 2. März 2021 beigezogen. Die Klägerin hatte sich bei ihm erstmals im September 2020 vorgestellt und wiederkehrende depressive Phasen, Stimmungsverlust mit massiven Unruhezuständen bei Selbstunsicherheit und chronifizierten Schmerzen vorgetragen. Ansonsten sei der Gesundheitszustand gegenüber den vorliegenden Befundberichten der behandelnden Ärzte unverändert. Anfängliche psychische Beschwerden bei der Krankheitsbewältigung hätten sich bereits gebessert. Der Orthopäde Dr. H. erwähnte in seinem Befundbericht vom 4. März 2021 zusätzlich eine Chondropathia patellae links und ein Supraspinatussehnensyndrom beidseits. Bei der Klägerin bestünden chronische Beschwerden wechselnder Intensität. Herr Dr. E. (behandelnder Internist, U.kliniken T. B.) teilte im Befundbericht vom 10. März 2021 mit, dass sich die internistischen Befunde seit Ende 2020 verschlechtert hätten. Die Klägerin leide unter Schmerzen vor allem der linken Hand, des linken Kniegelenks und aufgrund eines "schnappenden Fingers". Herr Prof. D. hat sodann auf Anordnung des Senats am 2. Februar 2022 ein rheumatologisches Gutachten über die Klägerin erstattet. Während der körperlichen Untersuchung war die Wirbelsäule der Klägerin ausreichend beweglich ohne Anhalt für einen entzündlichen Rückenschmerz. Die Gelenke seien allseits frei beweglich gewesen. Lediglich bei der rechten Schulter sei beim Bewegen von der Körperachse weg ein leichter Schmerz aufgetreten. Die Hände hätten ebenso wie der linke Fuß leichte Schwellungen aufgewiesen. Die Nasenschleimhaut sei im Bereich der unteren Nasenmuschel gering geschwollen gewesen. Es bestehe kein Anhalt für dauernde, erhebliche oder gar irreversible Funktionseinbußen. Eine hohe Krankheitsaktivität sei nicht zu verzeichnen, innere Organe seien durch das rheumatische Geschehen bei Morbus Wegener nicht beteiligt. Erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Der Morbus Wegener sei daher höchstens mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten; zumal sich die Klägerin keiner "aggressiven Therapie" unterziehen müsse. Die Therapie mit Rituximab gehe mit einer Immunsuppression einher, welche die Immunantwort hinsichtlich möglicher Schutzimpfungen reduzieren könne. Die Therapie sei jedoch mit keiner Chemotherapie und deren Nebenwirkungen vergleichbar. Der Teil-GdB für die Funktionssysteme "Arme", "Beine" und "Rumpf" belaufe sich jeweils auf 10 (operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits, Kalkschulter rechts, Gelenkbeteiligung aufgrund rheumatischer Grunderkrankung; Hallux rigidus bei Zustand nach Vorfuß-Operation sowie Spondylarthrose ). Der Gesamt-GdB sei von Oktober 2016 bis April 2017 mit 30 zu bewerten, ab Mai 2017 mit 40. Es hätten sich keine Befunde ergeben, die eine Änderung der seither getroffenen Einschätzungen ergeben könnten. Nachdem der Rheumatologe Dr. E. im Behandlungsbericht vom 5. Juli 2022 zunehmende Schmerzen bei der Klägerin mitgeteilt hatte auch aufgrund gesundheitlicher Beschwerden des Ehemannes (Ileostoma, Pflegegrad 3, konnte seinen Dienst als Beamter nach einiger Zeit wieder aufnehmen), hat der Senat das Gutachten von Frau Dr. J. vom 30. Dezember 2022 eingeholt. Die Klägerin hat ihr vorgetragen, seit 2020 unter Panikattacken zu leiden. Gleichwohl habe sie die Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. F. im Frühjahr 2021 abgebrochen, da der Therapeut nur über sein eigenes Leben berichtet habe. Die Klägerin fühle sich ständig müde und abgeschlagen. In den Schultergelenken bestünden schlimme Schmerzen ebenso wie in der Halswirbelsäule. Sie sei extrem wetterfühlig. Nasenbluten bestünde nahezu täglich. Frau Dr. J. stellte fest, dass sich die Granulomatose mit Polyangiitis in anhaltender Remission befinde (bei Infektneigung). Zudem bestünden verschleißbedingte Veränderungen der Halswirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, beginnende verschleißbedingte Fingergelenksveränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Angst- und Panikstörung und Adipositas. Die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung sei zu empfehlen. Die Grunderkrankung (Morbus Wegener) verlaufe ohne Beteiligung innerer Organe. Die Ritximab-Therapie sei keine "aggressive Therapie" nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Weil die Grunderkrankung nicht mehr aktiv sei, sollte aus der Sicht von Frau Dr. J. der Versuch unternommen werden, die Rituximab-Infusionen zu beenden. Der Teil-GdB für die Funktionssysteme "Arme" und "Rumpf" belaufe sich auf 10. Für die rheumatische Grunderkrankung in Remission sei ein Teil-GdB von 30 anzunehmen. Wegen außergewöhnlich hoher psychischer Begleiterscheinungen sei der Gesamt-GdB um 10 auf 40 zu erhöhen ab Mai 2017. Von Oktober 2016 bis April 2017 sei von einem Gesamt-GdB von 30 auszugehen. Frau Dr. J. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. März 2023 zu den vorgelegten Berichten von Dr. E. sowie des DRK-Krankenhauses R. vom 25. Februar 2023 an ihren Einschätzungen festgehalten. Die Klägerin ist der Empfehlung von Frau Dr. J. gefolgt und hat im Mai 2023 eine Behandlung bei Frau Dipl.-Psych. K. begonnen. Nach ihrem Befundbericht vom 14. November 2023 erlebt sich die Klägerin als kraftlos, antriebslos und niedergeschlagen. Sie ziehe sich sozial zurück, sei in Sorge um ihren Ehemann und habe beide Eltern einer Einrichtung des "betreuten Wohnens" überantworten müssen, da sie nicht mehr dazu imstande sei, sie zu versorgen. Die rheumatische Grunderkrankung schränke ihre Lebensführung zunehmend ein. Täglich leide sie unter Schmerzen an der Halswirbelsäule, den Schultern und den Händen. Bereits kleinste Bewegungen seien unerträglich. Es bestehe ein ausgeprägtes Ruhebedürfnis bei Zukunfts- und Versagensängsten. Bei der Klägerin bestehe aktuell eine mittelschwere depressive Episode. Die Kriterien einer Somatisierungsstörung oder einer autonomen somatoformen Funktionsstörung erfülle die Klägerin hingegen nicht. Der psychische Befindenszustand sei in höchstem Maße an ihre Beweglichkeit und Schmerzintensität gekoppelt. Insgesamt ergibt sich aus den eingeholten Befundberichten, Krankenunterlagen und den Sachverständigengutachten, dass die rheumatische Grunderkrankung im August 2016 diagnostiziert worden ist und zunächst eine hohe Krankheitsaktivität zu verzeichnen gewesen ist. Unter der Rituximab-Therapie ist schließlich eine anhaltende Remission festzustellen, ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. J. inzwischen ohne Krankheitsaktivität. Die rheumatische Grunderkrankung steht in engstem Zusammenhang mit der seelischen Verarbeitung durch die Klägerin. Diese Wahrnehmung hatte bereits Herr Dipl.- Psych. F. beschrieben; die seit Mai 2023 mit der Behandlung befasste Frau Dipl.-Psych. K. hat ebenfalls erläutert, dass das psychische Befinden der Klägerin in höchstem Maße von ihrer Beweglichkeit abhängt. Die Beschwerden an der Wirbelsäule und an den Schultern rufen allerdings nach sämtlichen Gutachten nur geringe Funktionsbeeinträchtigungen hervor. Die vorgetragenen Beschwerden der Klägerin erscheinen nicht völlig widerspruchsfrei: Der Sachverständigen Dr. J. hat sie geschildert, über einen großen Freundeskreis zu verfügen, Freunde kämen häufig zu Besuch. Dazu passt nicht so recht, dass die Klägerin Frau K. mitgeteilt hat, sozial nahezu isoliert zu leben. Schritt 2: Im Falle der Klägerin sind folgende Funktionssysteme anzusprechen: "Gehirn einschließlich Psyche", "Arme", "Beine" und "Rumpf". Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche": Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen Prof. D. und Dr. J., wonach sich die rheumatische Erkrankung in anhaltender Remission befindet. Der Einzel-GdB beläuft sich daher nicht mehr auf 40, sondern nur noch auf 30. Im Gegensatz zur Ansicht von Herrn Dr. Y. sind künftige Entwicklung bei der Bemessung des GdB nicht zu berücksichtigen. Gerade am Fall der Klägerin erweist sich, dass solche Annahmen letztlich spekulativ erscheinen, denn auch systematische, chronische Erkrankungen nehmen nicht stets einen sich zunehmend verschlechternden Verlauf. Die Überlegung von Herrn Dr. Y., wonach die rheumatische Grunderkrankung mit keinem geringeren Einzel-GdB als 50 zu bewerten sei, hat sich schließlich als unzutreffend herausgestellt. Nachvollziehbar haben alle Sachverständigen in den Blick genommen, auf welche Weise die Klägerin das Krankheitsgeschehen seelisch verarbeitet. Die mit einer Gesundheitsstörung einhergehenden Schmerzen und psychischen Misshelligkeiten sind grundsätzlich im GdB enthalten. Eine gesonderte Bewertung erfolgt nur, wenn es sich um ein eigenständig zu betrachtendes Krankheitsgeschehen handelt, welches für sich Teilhabestörungen hervorruft. Dies ist bei der Klägerin der Fall: Sämtliche Gutachter haben depressive Episoden bei der Klägerin wahrgenommen, teilweise in mittelschwerer Ausprägung, sowie eine chronische Schmerzstörung. Es wäre nicht sachgerecht, diese Gesundheitsstörungen von der Bewertung mit einem Einzel-GdB auszunehmen, da diese offensichtlich Teilhabestörungen verursachen. Zudem ist es methodisch nicht vorgesehen, den Gesamt-GdB ohne Weiteres wegen seelischer Störungen um 10 anzuheben, ohne einen Einzel- oder Teil-GdB diskutiert zu haben (Vorschlag von Frau Dr. J.). Die depressiven Störungen treten bei der Klägerin phasenhaft auf. Die Schmerzstörung ist in ihrer Intensität unmittelbar an das tägliche Maß ihrer Beweglichkeit und damit an die rheumatische Grunderkrankung gekoppelt. Bei wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sind nach Teil B Nr. 3.7 VMG ist ein GdB von 30 bis 40 anzunehmen, wobei ausgeprägtere depressive und somatoforme Störungen vorauszusetzen sind. Nachdem durchgehend depressive Episoden bei der Klägerin beschrieben worden sind, kommt allenfalls ein EinzelGdB (in Verbindung mit der chronischen Schmerzstörung) von 30 in Betracht. Bei der Bildung des Teil-GdB ist zu berücksichtigen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen der rheumatischen Grunderkrankung und der beschriebenen seelischen Leiden offensichtlich im Hinblick auf Teilhabestörungen überschneiden. Der Senat geht daher davon aus, dass der Teil-GdB mit 40 zu bewerten ist. Funktionssysteme "Arme", "Beine" und "Rumpf": Nach den erhobenen Befunden liegen allenfalls geringe Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule, den Händen und den Schultern vor. Der Teil-GdB für die genannten Funktionssysteme beläuft sich nach der übereinstimmenden Ansicht der drei Sachverständigen auf 10. Schritt 3: Der Gesamt-GdB ist auf der Grundlage der Teil-GdB zu bilden. Der höchste TeilGdB beträgt 40. Dieser erhöht sich mit Blick auf die weiteren Teil-GdB von 10 nicht. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Gesamt-GdB für die Klägerin seit Mai 2017 mit 40 korrekt bewertet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.

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