Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Sächsisches Landessozialgericht 8. Senat
29.11.2023 – L 8 SB 142/20

Einordnung: 18.2.1 Rheumatische Erkrankung

Kernaussage: Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Künftige mögliche Verschlechterungen dürfen bei der aktuellen GdB-Bemessung nicht vorweggenommen werden. Schmerzen oder psychische Störungen sind nur dann gesondert zu bewerten, wenn sie eigenständige Teilhabestörungen verursachen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Juli
2020 wird zurückgewiesen.




II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.




III. Die Revision wird nicht zugelassen.




Tatbestand

1        Die Klägerin begehrt vom beklagten Landkreis die Feststellung eines Grades der Behin-
derung (GdB) von 50.


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2   Die 1967 geborene Klägerin ist verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder und als
Abteilungsleiterin beim Bundesverwaltungsamt beschäftigt. Seit Juli 2020 bezieht sie ei-
ne Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und arbeitet seit April 2021 in Teilzeit 20
Stunden pro Woche im Homeoffice. Die Klägerin leidet unter einer Arthrose am Groß-
zehengrundgelenk (Hallux rigidus ) beidseits sowie unter einer Granulomatose mit Po-
lyangiitis (Morbus Wegener). Dabei handelt es sich um eine seltene, chronisch verlau-
fende rheumatische Erkrankung, die bei der Klägerin mit dem Befall der Nasenschleim-
haut einhergeht. Zunächst bildet sich in der Nase eine blutig-krustige, chronische Nasen-
schleimhautentzündung mit späterer Zerstörung der Nasenscheidewand. Deshalb erfolg-
te bei der Klägerin im August 2016 die operative Begradigung der Nasenscheidewand.
Gleichwohl leidet die Klägerin unter häufigem Nasenbluten. Im Juli 2015 war eine Ent-
zündung der Bauchspeicheldrüse zu verzeichnen. Darüber hinaus bestehen Beschwer-
den an der Halswirbelsäule sowie Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter nach
Schleimbeutelentzündungen. Auf den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2016 stell-
te der Beklagte bei ihr eine Behinderung fest mit einem GdB von 40 bei folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen: Morbus Wegener, Bewegungseinschränkungen des rechten
Schultergelenks und Schleimbeutelentzündungen, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbel-
säule und Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig (Bescheid vom 3. April 2017,
Änderungsbescheid vom 21. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
des Kommunalen Sozialverbandes vom 10. Oktober 2017).




3   Dagegen hat sich die am 2. November 2017 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobe-
ne Klage gerichtet. Aufgrund des Morbus Wegener fühle sich die Klägerin erschöpft und
kraftlos. Schwere Tätigkeiten im Haushalt verrichte ihr Ehemann. Mehrfach täglich müs-
se sich die Klägerin hinlegen. Selbst längere Spaziergänge seien nicht mehr möglich. Die
Gehstrecke belaufe sich noch auf einen Kilometer. Während des Autofahrens nehme die
Klägerin zeitweise Sehstörungen wahr. Das Sozialgericht hat das internistische Gutach-
ten von Herrn Dr. Y. vom 10. Dezember 2018 eingeholt. Der Sachverständige merkte
an, dass sich die Klägerin einer aggressiven Therapie mit Mabthera-Infusionen unterzie-
he sowie mehrere entzündungshemmende Medikamente einnehmen müsse. Insgesamt
seien die Gesundheitsstörungen der Klägerin nur in der Zusammenschau mit dem Mor-
bus Wegener zu verstehen. Erforderlich sei eine ständige, teilweise auch zeitaufwendi-
ge Therapie, welche mit Nebenwirkungen und einer erhöhten Infektanfälligkeit verbun-
den sei. Der Einzel-GdB für den Morbus Wegener belaufe sich auf mindestens 50. Die or-
thopädischen Leiden (Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, Funktionsbeein-
trächtigung der Wirbelsäule und der Füße) seien jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten. Daraus ergebe sich ein GdB von 50, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich
die einzelnen Behinderungen wechselseitig beeinflussten. Bei der Bewertung des GdB
seien auch künftige Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. In seinen ergänzenden Stel-
lungnahmen vom 18. Februar 2019 und vom 29. März 2019 hat Herr Dr. Y. an seiner An-
sicht festgehalten. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
22. Juli 2020). Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden, wobei sich das
Sozialgericht auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Y. stütze. Der Gesamt-GdB
belaufe sich aber auf 40, da im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen kein künfti-
ges Krankheitsgeschehen in die Bewertung einzubeziehen sei.



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4    Gegen den ihr am 23. Juli 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin
mit ihrer am 21. August 2020 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Beru-
fung. Zusätzlich zu den bestehenden Erkrankungen sei eine Angststörung mit Panikat-
tacken hinzugetreten. Deshalb unterziehe sich die Klägerin seit September 2020 einer
Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. F. in A. Sie leide inzwischen unter chronischen Kopf-
schmerzen und täglichem Nasenbluten sowie Beschwerden in allen Gelenken. Das Trep-
pensteigen falle der Klägerin schwer. Bei der Arbeit könne sie sich nicht konzentrieren.
Die Grenze ihrer Belastbarkeit sei erreicht.




5    Die Klägerin beantragt,




6    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2020 aufzuheben und
den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 3. April 2017 sowie vom 21. August
2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kommunalen Sozialverbandes
Sachsen vom 10. Oktober 2017 zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von 50 fest-
zustellen.




7    Der Beklagte beantragt,




8    die Berufung zurückzuweisen.




9    Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.




10   Der Senat hat den Befundbericht von Herrn Dipl.-Psych. F. vom 2. März 2021 eingeholt.
Der Psychologe hat wiederkehrende depressive Phasen bei der Klägerin beschrieben mit
Stimmungsverlust, massiven Unruhezuständen, Selbstunsicherheit und chronifizierten
Schmerzen, verbunden mit anhaltender Angst vor Verschlimmerung des Morbus Wege-
ner. Die wiederkehrenden depressiven Störungen schätzte der Psychologe als "leicht"
ein. Die psychischen Probleme der Klägerin bei der Krankheitsbewältigung hätten sich im
Behandlungsverlauf gebessert. Die Therapie hat die Klägerin im Frühjahr 2021 abgebro-
chen (da der Therapeut sie – so die Begründung der Klägerin - nie zu Wort kommen ließ).
Anschließend hat der Senat das Gutachten von Herrn Prof. D. vom 2. Februar 2022 ein-
geholt sowie – nachdem die Klägerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
mitgeteilt hatte - das weitere Gutachten von Frau Dr. J. vom 30. Dezember 2022 nebst
ergänzender Stellungnahme vom 31. März 2023. Beide Sachverständige schlagen ei-
nen Gesamt-GdB von 40 vor; Frau Dr. J. allerdings nur unter Berücksichtigung "außerge-
wöhnlicher seelischer Begleiterscheinungen". Im Mai 2023 hat die Klägerin erneut eine
verhaltenstherapeutische Behandlung begonnen bei Frau Dipl.-Psych. W. Ausweislich ih-


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res Befundberichts vom 14. November 2023 ist das psychische Befinden der Klägerin in
höchstem Maße an ihre Beweglichkeit und die Schmerzintensität gekoppelt. Anhaltende
Schmerzen führten regelmäßig zur depressiven Dekompensation und zugleich zur Ver-
schlechterung somatischer (Anschwellen der Gelenke, Kopfschmerzen) und psychischer
Beschwerden (Schlafschwierigkeiten, pessimistische Gedanken, Grübeln, innere Unruhe).




11    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die bei-
gezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-
wesen sind.




Entscheidungsgründe

12    Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 153 Abs. 1 Sozi-
algerichtsgesetz (SGG)) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen, da im Falle der Klägerin kein höherer GdB als 40 festzustellen ist.




13    Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 3. April 2017 sowie
vom 21. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kommunalen Sozi-
alverbandes Sachsen vom 10. Oktober 2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den An-
trag der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 abgelehnt hat. Gegen diese Beschei-
de wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Ver-
pflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG; zur statthaften Klageart vgl. Bundessozi-
algericht (BSG), Urteil vom 16. März 2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 22 Rn.
9). Die Klage, mit welcher der Betroffene die Verurteilung der zuständigen Behörde zur
Feststellung einer Behinderung und des Grades der durch sie bewirkten Gesamtbehin-
derung betreibt, ist eine mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes einhergehende Ver-
pflichtungsklage ("Vornahmeklage"), da die Feststellung des GdB durch die Behörden
der Versorgungsverwaltung zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall
der Leistungsklage. Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (BSG, Urteil
vom 12. April 2000 – B 9 SB 3/99 R – juris Rn. 10).




14    Der beklagte Landkreis war für die begehrte Feststellung des GdB sachlich und örtlich
zuständig. Nach § 152 Abs. 1 Satz1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
(KOV-VfG) ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Sozialgesetz-
buch (SGB X) Anwendung findet (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Durch Landesrecht kann
die Zuständigkeit abweichend von § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt werden (§ 152
Abs. 7 SGB IX). Von dieser Möglichkeit hat der Freistaat Sachsen Gebrauch gemacht: Zu-
ständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für
die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach
§ 152 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und die kreis-


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freien Städte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch
(SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2022 (SächsGVBl. S. 743)). Die Beklagte ist nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Ver-
bindung mit § 3 Abs. 1 KOV-VfG auch örtlich zuständig, da die Klägerin im Gebiet des
Landkreises V. (in A.) wohnt.




15   Der Kommunale Sozialverband Sachsen war für die Verbescheidung des Widerspruchs
der Klägerin zuständig. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG erlässt in Angelegenheiten
der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchs-
bescheid, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Eine solche abwei-
chende Bestimmung hat der Freistaat Sachsen getroffen: Nach § 27 Abs. 6 Sächsisches
Justizgesetz (SächsJG) erlässt den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwal-
tungsakt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegen-
heiten nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 SächsAGSGB in der jeweils geltenden Fassung
und nach dem Landesblindengeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung der Kommuna-
le Sozialverband Sachsen. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichts-
punkt der Zweckmäßigkeit bleibt allerdings den Landkreisen und kreisfreien Städten vor-
behalten (§ 27 Abs. 6 Satz 2 SächsJG).




16   Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX stellt die zuständige Behörde die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden ab-
gestuft fest. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von we-
nigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Dazu sind gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX
die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und die aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen
Rechtsverordnungen heranzuziehen, solange keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB
IX erlassen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor die Versorgungsmedizin-
Verordnung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung vom 19. Juni 2023 einschließlich ih-
res § 2 Anlage "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) anzuwenden (vgl. dazu
Kothe in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 241 Rn. 8).




17   Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu
erfolgen (BSG Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 37): Im ersten
Schritt sind die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne
von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB
IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen
Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funk-
tionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist
- in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A
Nr. 3 Buchst. c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr. 3
Buchst. d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in-
einander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungs-
los nebeneinander stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Aus-
wirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesund-




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heitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angege-
ben sind (vgl. Teil A Nr. 3 Buchst. b VMG).




18   Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterli-
che Aufgabe (st.Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - B 9 SB 4/21 R - juris Rn.
21; Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 Rn. 23).
Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen, nicht nur vor-
übergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwis-
sen heranziehen (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - B 9 SB 39/20 B - juris Rn. 11).
Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesund-
heitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten
und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beur-
teilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtge-
sellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (st.Rspr.; z.B. BSG Urteil vom 16. Dezember
2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 38).




19   Schritt 1: Die Klägerin hat den Antrag auf Feststellung einer Behinderung sowie des GdB
gestellt, nachdem der Morbus Wegener Anfang August 2016 während der stationären
Behandlung in der Klinik für Rheumatologie der "U.kliniken T. B." festgestellt worden
war. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 12. Dezember 2016 bestand
bei der Klägerin ein endgradiger Bewegungsschmerz an der Halswirbelsäule mit Blockie-
rung bei C6/C7. Die Funktion der rechten Schulter habe sich deutlich gebessert. Nach
Vorfuß-OP bei Hallux rigidus wurden noch belastungsabhängige Beschwerden beschrie-
ben. Die Hausärztin G. hat in ihrem Befundbericht vom 29. März 2017 einen im wesent-
lichen unveränderten Gesundheitszustand der Klägerin beschrieben. Hinzu gekommen
seien Blasenbeschwerden. Die immunsupprimierende Therapie habe begonnen. Die Klä-
gerin empfinde einen sehr starken Leidensdruck. Der behandelnde Orthopäde teilte im
Befundbericht vom 29. März 2018 unveränderte Gesundheitsstörungen mit, die ledig-
lich leichtgradige Funktionseinbußen hervorriefen. Der Klägerin wurde manuelle Thera-
pie verordnet für die Halswirbelsäule und manuelle Lymphdrainage für die Füße. Dem
Sachverständigen Dr. Y. hat die Klägerin im Dezember 2018 vorgetragen, unter allge-
meiner körperlicher Schwäche zu leiden. Aufgrund der Immuntherapie blute die Nase
täglich. Zusätzlich wirkten sich die Bewegungseinschränkungen im rechten Schulterge-
lenk belastend aus. Herr Dr. Y. ging insgesamt davon aus, dass es sich bei dem Morbus
Wegener um eine rheumatologische Erkrankung handele, die mit Gelenkbeschwerden
einhergehe, ohne dass zwingend röntgenologische Veränderungen zu verzeichnen seien.
Die vorliegenden Gesundheitsstörungen seien im Zusammenhang mit dem Morbus We-
gener zu betrachten. Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Schulter-
gelenks seien jeweils mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für den Morbus Wegener sei
ein GdB von mindestens 50 vorzusehen. Insgesamt belaufe sich der "Gesamtkörperscha-
den" auf "50 Prozent". In seiner versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Ja-
nuar 2019 führte Dr. S. für den Beklagten aus, dass den erhobenen Befunden des Sach-
verständigen Y. nichts hinzuzufügen sei. Die vorgeschlagene Bewertung des GdB sei je-
doch nicht nachvollziehbar bezüglich des Morbus Wegener; diese sei mit einem GdB von
50 zu hoch ausgefallen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2019 stell-
te Herr Dr. Y. heraus, dass seiner Ansicht nach auch künftig eintretende Beeinträchtigun-

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gen bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigen seien, da die Klägerin an einer sys-
tematischen und schubweise auftretenden Erkrankung leide. Nachvollziehbar hat das So-
zialgericht diese Überlegung bei seiner GdB-Bewertung im angefochtenen Gerichtsbe-
scheid nicht berücksichtigt und stattdessen auf der Grundlage der seinerzeit erhobenen
Befunde nachvollziehbar einen Einzel-GdB für den Morbus Wegener für zutreffend erach-
tet und zugleich in dieser Höhe den Gesamt-GdB festgestellt.




20   Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat den Bericht von Herrn Dipl.-Psych. F. vom
2. März 2021 beigezogen. Die Klägerin hatte sich bei ihm erstmals im September 2020
vorgestellt und wiederkehrende depressive Phasen, Stimmungsverlust mit massiven Un-
ruhezuständen bei Selbstunsicherheit und chronifizierten Schmerzen vorgetragen. An-
sonsten sei der Gesundheitszustand gegenüber den vorliegenden Befundberichten der
behandelnden Ärzte unverändert. Anfängliche psychische Beschwerden bei der Krank-
heitsbewältigung hätten sich bereits gebessert. Der Orthopäde Dr. H. erwähnte in sei-
nem Befundbericht vom 4. März 2021 zusätzlich eine Chondropathia patellae links und
ein Supraspinatussehnensyndrom beidseits. Bei der Klägerin bestünden chronische Be-
schwerden wechselnder Intensität. Herr Dr. E. (behandelnder Internist, U.kliniken T. B.)
teilte im Befundbericht vom 10. März 2021 mit, dass sich die internistischen Befunde
seit Ende 2020 verschlechtert hätten. Die Klägerin leide unter Schmerzen vor allem der
linken Hand, des linken Kniegelenks und aufgrund eines "schnappenden Fingers". Herr
Prof. D. hat sodann auf Anordnung des Senats am 2. Februar 2022 ein rheumatologi-
sches Gutachten über die Klägerin erstattet. Während der körperlichen Untersuchung
war die Wirbelsäule der Klägerin ausreichend beweglich ohne Anhalt für einen entzünd-
lichen Rückenschmerz. Die Gelenke seien allseits frei beweglich gewesen. Lediglich bei
der rechten Schulter sei beim Bewegen von der Körperachse weg ein leichter Schmerz
aufgetreten. Die Hände hätten ebenso wie der linke Fuß leichte Schwellungen aufgewie-
sen. Die Nasenschleimhaut sei im Bereich der unteren Nasenmuschel gering geschwol-
len gewesen. Es bestehe kein Anhalt für dauernde, erhebliche oder gar irreversible Funk-
tionseinbußen. Eine hohe Krankheitsaktivität sei nicht zu verzeichnen, innere Organe
seien durch das rheumatische Geschehen bei Morbus Wegener nicht beteiligt. Erhebli-
che Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Der Morbus Wegener sei daher höchs-
tens mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten; zumal sich die Klägerin keiner "aggres-
siven Therapie" unterziehen müsse. Die Therapie mit Rituximab gehe mit einer Immun-
suppression einher, welche die Immunantwort hinsichtlich möglicher Schutzimpfungen
reduzieren könne. Die Therapie sei jedoch mit keiner Chemotherapie und deren Neben-
wirkungen vergleichbar. Der Teil-GdB für die Funktionssysteme "Arme", "Beine" und
"Rumpf" belaufe sich jeweils auf 10 (operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits, Kalk-
schulter rechts, Gelenkbeteiligung aufgrund rheumatischer Grunderkrankung; Hallux ri-
gidus bei Zustand nach Vorfuß-Operation sowie Spondylarthrose ). Der Gesamt-GdB sei
von Oktober 2016 bis April 2017 mit 30 zu bewerten, ab Mai 2017 mit 40. Es hätten sich
keine Befunde ergeben, die eine Änderung der seither getroffenen Einschätzungen erge-
ben könnten.




21   Nachdem der Rheumatologe Dr. E. im Behandlungsbericht vom 5. Juli 2022 zunehmende
Schmerzen bei der Klägerin mitgeteilt hatte auch aufgrund gesundheitlicher Beschwer-
den des Ehemannes (Ileostoma , Pflegegrad 3, konnte seinen Dienst als Beamter nach
einiger Zeit wieder aufnehmen), hat der Senat das Gutachten von Frau Dr. J. vom 30.

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Dezember 2022 eingeholt. Die Klägerin hat ihr vorgetragen, seit 2020 unter Panikatta-
cken zu leiden. Gleichwohl habe sie die Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. F. im Frühjahr
2021 abgebrochen, da der Therapeut nur über sein eigenes Leben berichtet habe. Die
Klägerin fühle sich ständig müde und abgeschlagen. In den Schultergelenken bestünden
schlimme Schmerzen ebenso wie in der Halswirbelsäule. Sie sei extrem wetterfühlig. Na-
senbluten bestünde nahezu täglich. Frau Dr. J. stellte fest, dass sich die Granulomatose
mit Polyangiitis in anhaltender Remission befinde (bei Infektneigung). Zudem bestünden
verschleißbedingte Veränderungen der Halswirbelsäule ohne wesentliche Funktionsein-
schränkungen, beginnende verschleißbedingte Fingergelenksveränderungen ohne we-
sentliche Funktionseinschränkungen bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren bei Angst- und Panikstörung und Adipositas. Die Wiederauf-
nahme der psychotherapeutischen Behandlung sei zu empfehlen. Die Grunderkrankung
(Morbus Wegener) verlaufe ohne Beteiligung innerer Organe. Die Ritximab-Therapie
sei keine "aggressive Therapie" nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Weil die
Grunderkrankung nicht mehr aktiv sei, sollte aus der Sicht von Frau Dr. J. der Versuch
unternommen werden, die Rituximab-Infusionen zu beenden. Der Teil-GdB für die Funkti-
onssysteme "Arme" und "Rumpf" belaufe sich auf 10. Für die rheumatische Grunderkran-
kung in Remission sei ein Teil-GdB von 30 anzunehmen. Wegen außergewöhnlich hoher
psychischer Begleiterscheinungen sei der Gesamt-GdB um 10 auf 40 zu erhöhen ab Mai
2017. Von Oktober 2016 bis April 2017 sei von einem Gesamt-GdB von 30 auszugehen.
Frau Dr. J. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. März 2023 zu den vorgeleg-
ten Berichten von Dr. E. sowie des DRK-Krankenhauses R. vom 25. Februar 2023 an ih-
ren Einschätzungen festgehalten.




22   Die Klägerin ist der Empfehlung von Frau Dr. J. gefolgt und hat im Mai 2023 eine Behand-
lung bei Frau Dipl.-Psych. K. begonnen. Nach ihrem Befundbericht vom 14. November
2023 erlebt sich die Klägerin als kraftlos, antriebslos und niedergeschlagen. Sie ziehe
sich sozial zurück, sei in Sorge um ihren Ehemann und habe beide Eltern einer Einrich-
tung des "betreuten Wohnens" überantworten müssen, da sie nicht mehr dazu imstande
sei, sie zu versorgen. Die rheumatische Grunderkrankung schränke ihre Lebensführung
zunehmend ein. Täglich leide sie unter Schmerzen an der Halswirbelsäule, den Schultern
und den Händen. Bereits kleinste Bewegungen seien unerträglich. Es bestehe ein aus-
geprägtes Ruhebedürfnis bei Zukunfts- und Versagensängsten. Bei der Klägerin beste-
he aktuell eine mittelschwere depressive Episode. Die Kriterien einer Somatisierungsstö-
rung oder einer autonomen somatoformen Funktionsstörung erfülle die Klägerin hinge-
gen nicht. Der psychische Befindenszustand sei in höchstem Maße an ihre Beweglichkeit
und Schmerzintensität gekoppelt.




23   Insgesamt ergibt sich aus den eingeholten Befundberichten, Krankenunterlagen und den
Sachverständigengutachten, dass die rheumatische Grunderkrankung im August 2016
diagnostiziert worden ist und zunächst eine hohe Krankheitsaktivität zu verzeichnen ge-
wesen ist. Unter der Rituximab-Therapie ist schließlich eine anhaltende Remission fest-
zustellen, ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. J. inzwischen ohne Krankheitsaktivi-
tät. Die rheumatische Grunderkrankung steht in engstem Zusammenhang mit der see-
lischen Verarbeitung durch die Klägerin. Diese Wahrnehmung hatte bereits Herr Dipl.-
Psych. F. beschrieben; die seit Mai 2023 mit der Behandlung befasste Frau Dipl.-Psych.
K. hat ebenfalls erläutert, dass das psychische Befinden der Klägerin in höchstem Maße

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von ihrer Beweglichkeit abhängt. Die Beschwerden an der Wirbelsäule und an den Schul-
tern rufen allerdings nach sämtlichen Gutachten nur geringe Funktionsbeeinträchtigun-
gen hervor. Die vorgetragenen Beschwerden der Klägerin erscheinen nicht völlig wider-
spruchsfrei: Der Sachverständigen Dr. J. hat sie geschildert, über einen großen Freundes-
kreis zu verfügen, Freunde kämen häufig zu Besuch. Dazu passt nicht so recht, dass die
Klägerin Frau K. mitgeteilt hat, sozial nahezu isoliert zu leben.




24   Schritt 2: Im Falle der Klägerin sind folgende Funktionssysteme anzusprechen: "Gehirn
einschließlich Psyche", "Arme", "Beine" und "Rumpf".




25   Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche":
Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen Prof. D. und Dr. J., wonach sich
die rheumatische Erkrankung in anhaltender Remission befindet. Der Einzel-GdB beläuft
sich daher nicht mehr auf 40, sondern nur noch auf 30. Im Gegensatz zur Ansicht von
Herrn Dr. Y. sind künftige Entwicklung bei der Bemessung des GdB nicht zu berücksich-
tigen. Gerade am Fall der Klägerin erweist sich, dass solche Annahmen letztlich spekula-
tiv erscheinen, denn auch systematische, chronische Erkrankungen nehmen nicht stets
einen sich zunehmend verschlechternden Verlauf. Die Überlegung von Herrn Dr. Y., wo-
nach die rheumatische Grunderkrankung mit keinem geringeren Einzel-GdB als 50 zu be-
werten sei, hat sich schließlich als unzutreffend herausgestellt. Nachvollziehbar haben
alle Sachverständigen in den Blick genommen, auf welche Weise die Klägerin das Krank-
heitsgeschehen seelisch verarbeitet. Die mit einer Gesundheitsstörung einhergehenden
Schmerzen und psychischen Misshelligkeiten sind grundsätzlich im GdB enthalten. Ei-
ne gesonderte Bewertung erfolgt nur, wenn es sich um ein eigenständig zu betrachten-
des Krankheitsgeschehen handelt, welches für sich Teilhabestörungen hervorruft. Dies
ist bei der Klägerin der Fall: Sämtliche Gutachter haben depressive Episoden bei der Klä-
gerin wahrgenommen, teilweise in mittelschwerer Ausprägung, sowie eine chronische
Schmerzstörung. Es wäre nicht sachgerecht, diese Gesundheitsstörungen von der Be-
wertung mit einem Einzel-GdB auszunehmen, da diese offensichtlich Teilhabestörungen
verursachen. Zudem ist es methodisch nicht vorgesehen, den Gesamt-GdB ohne Weite-
res wegen seelischer Störungen um 10 anzuheben, ohne einen Einzel- oder Teil-GdB dis-
kutiert zu haben (Vorschlag von Frau Dr. J.). Die depressiven Störungen treten bei der
Klägerin phasenhaft auf. Die Schmerzstörung ist in ihrer Intensität unmittelbar an das
tägliche Maß ihrer Beweglichkeit und damit an die rheumatische Grunderkrankung ge-
koppelt. Bei wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sind
nach Teil B Nr. 3.7 VMG ist ein GdB von 30 bis 40 anzunehmen, wobei ausgeprägtere de-
pressive und somatoforme Störungen vorauszusetzen sind. Nachdem durchgehend de-
pressive Episoden bei der Klägerin beschrieben worden sind, kommt allenfalls ein Einzel-
GdB (in Verbindung mit der chronischen Schmerzstörung) von 30 in Betracht. Bei der Bil-
dung des Teil-GdB ist zu berücksichtigen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen der
rheumatischen Grunderkrankung und der beschriebenen seelischen Leiden offensichtlich
im Hinblick auf Teilhabestörungen überschneiden. Der Senat geht daher davon aus, dass
der Teil-GdB mit 40 zu bewerten ist.




26   Funktionssysteme "Arme", "Beine" und "Rumpf":


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Nach den erhobenen Befunden liegen allenfalls geringe Funktionsbeeinträchtigungen
an der Wirbelsäule, den Händen und den Schultern vor. Der Teil-GdB für die genannten
Funktionssysteme beläuft sich nach der übereinstimmenden Ansicht der drei Sachver-
ständigen auf 10.




27   Schritt 3: Der Gesamt-GdB ist auf der Grundlage der Teil-GdB zu bilden. Der höchste Teil-
GdB beträgt 40. Dieser erhöht sich mit Blick auf die weiteren Teil-GdB von 10 nicht. Der
Senat ist daher davon überzeugt, dass der Gesamt-GdB für die Klägerin seit Mai 2017
mit 40 korrekt bewertet worden ist.




28   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.




29   Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.




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