Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 3669/12

Einordnung: 18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten

Kernaussage: Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden müssen belegt sein, um den Bereich ab GdB 50 zu erreichen. Bei geringen funktionellen Auswirkungen ist der Rahmen 20–40 auszufüllen; die bloße Diagnose oder Schmerzangabe genügt nicht.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden müssen belegt sein, um den Bereich ab GdB 50 zu erreichen. Bei geringen funktionellen Auswirkungen ist der Rahmen 20–40 auszufüllen; die bloße Diagnose oder Schmerzangabe genügt nicht.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli
2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.

Der 1954 geborene Kläger beantragte am 01.04.2009 beim Zentrum B. Familie und Soziales
Region O. - Versorgungsamt - die Feststellung des GdB mit mindestens 80 sowie des
Merkzeichens "G". Das Versorgungsamt holte medizinische Befundunterlagen ein (Dr. D. vom
20.04.2009, Diagnose: Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion 1996 mit Laborbefund
vom 31.03.2009; Professor Dr. St. vom 20.05.2009, Diagnosen: "BPS", symptomatische
Harnwegsinfekte, Pankreasteilresektion 1996; Befundbericht Dr. Kä. vom 30.04.2009,
Diagnosen insbesondere: Rheumatoide Arthritis, beginnende Polyarthrosen, lumbales
Schmerzsyndrom, Pankreas-Karzinoid, Prostata-Adenom, rezidivierende Zystitis und Verdacht
auf Refluxösophagitis). In der ärztlichen Stellungnahme vom 01.09.2009 schlug Dr. P. wegen
einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Einzel GdB 30) sowie einer
Prostatavergrößerung, Harnblasendivertikel und Entleerungsstörungen der Harnblase den
Gesamt-GdB mit 30 vor. Mit Bescheid vom 18.09.2009 stellte das Versorgungsamt beim Kläger
den GdB mit 30 (ab 2009) sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Die
Voraussetzungen zur Feststellung des beantragten Merkzeichens "G" lägen nicht vor.

Gegen den Bescheid vom 18.09.2009 legte der Kläger am 06.10.2009 Widerspruch ein. Er
machte wegen erheblicher Schmerzen in den Hand-, Fuß- und Kniegelenken sowie wegen
Störungen der Konzentration einen GdB von 50 bis 70 geltend. Er bitte, die Einstufung
entsprechend anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 wies das Zentrum B.
Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers zurück. Der
festgestellte GdB von 30 sei zutreffend.

Im Dezember 2009 zog der Kläger von M. in die Schweiz um. Daraufhin wurden vom
Versorgungsamt Region O. die Akten zuständigkeitshalber an das Landratsamt Konstanz
abgegeben.

Am 23.12.2009 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Der Kläger machte die
Feststellung des GdB mit mindestens 50 bis 80 geltend. Die schweren
Gesundheitsbeeinträchtigungen und Funktionsstörungen seien nicht ausreichend berücksichtigt.
Die chronisch entzündlich-rheumatische Erkrankung rechtfertige einen GdB von mindestens 50
bis 70. Er leide an Beeinträchtigungen an mehreren Funktionssystemen seines Körpers. Die
Stellungnahme des Dr. Ku. berücksichtige diese Einschränkungen nicht ausreichend. Zusätzlich
seien eine Prostatavergrößerung, die Harnblasendivertikel und eine Harnblaseninkontinenz mit
einem GdB von 20 bis 40 sowie anhaltende Verdauungsprobleme zu berücksichtigen. Er sei im
Dezember 2009 aus beruflichen Gründen in die Schweiz verzogen. Eine Rückkehr nach
Deutschland sei geplant. Es bestehe weiterhin ein dauerhafter Bezug zu Deutschland.

Das SG hörte den vom Kläger benannten behandelnden Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie Dr. Ku. schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dr. Ku. teilte in seinen
Stellungnahmen vom 13.08.2010 und 05.04.2011 den Behandlungsverlauf, die Befunde und die
Diagnosen mit. Die durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung bedingten
Funktionseinschränkungen seien gering. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei
Vermehrung der Symptome sei anzunehmen.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG das Gutachten der Ärztin für Innere
Medizin, Rheumatologie, Naturheilverfahren und Sozialmedizin Dr. Fi. vom 24.06.2011 ein. Dr.
Fi. gelangte in ihrem Gutachten zu den Bewertungen, an Gesundheitsstörungen bestünden beim
Kläger eine rheumatoide Arthritis, Heberden-Arthrosen beidseits und ein Impingement-Syndrom
der rechten Schulter (Teil-GdB 50), ein Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion und ein
latendes Diabetes mellitus (Teil-GdB 10) sowie ein Prostataadenom, Entleerungsstörungen der
Harnblase und Harnblasendivertikel (Teil-GdB 20). Den Gesamt-GdB schätzte Dr. Fi. auf 50 ein.

Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Arztes
De. vom 24.02.2011 sowie Dr. W. vom 20.04.2011 und 21.07.2011 entgegen.

Anschließend holte das SG von Amts wegen das (internistische) Gutachten des Dr. S. vom
27.02.2012 ein. Dr. S. diagnostizierte beim Kläger eine rheumatoide Arthritis, aktuell ohne
entzündliche Aktivität bei zeitweisen Schüben und ohne Gelenkdeformationen (GdB 30), ein
Impingement-Syndrom der rechten Schulter (kein GdB), eine Entleerungsstörung der Harnblase
bei obstruktiver Prostata (GdB 10), einen Diabetes mellitus - diätetisch zu beherrschen - (kein
GdB) sowie ein postoperativ gutes Ergebnis nach Pankreasoperation 1996 (kein GdB). Dr. S.
schätzte den Gesamt-GdB auf 30 ein.

Der Kläger trug unter Bezug auf das Gutachten der Dr. Fi. zu den bestehenden
Beeinträchtigungen weiter vor (Schriftsätze vom 08.09.2011, 17.11.2011 und 26.06.2012).

Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2012 wies das SG die Klage ab. Aufgrund des Umzuges des
Klägers in die Schweiz sei das Land Baden-Württemberg Beklagter und das SG für die Klage
zuständig. Die Klage sei unbegründet. Der festgestellte GdB von 30 berücksichtige die beim
Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend. Streitgegenstand sei
ausschließlich die Bewertung des GdB, da sich der Kläger weder im Widerspruchsverfahren
noch im Klageverfahren gegen die Ablehnung des begehrten Merkzeichens gewandt habe. Der
Kläger könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ungeachtet seines
Wohnsitzes in der Schweiz die Feststellung des GdB nach dem SGB IX geltend machen. Ein
ausreichender Inlandsbezug sei beim Kläger anzunehmen. Die rheumatoide Arthritis sei nach
dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. S. mit einem Teil-GdB von 30
angemessen und ausreichend bewertet. Der Einschätzung der Gutachterin Dr. Fi. könne sich die
Kammer nicht anschließen. Für die Entleerungsstörung der Harnblase bei obstruktiver Prostata
sei ein Teil-GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Diabetes mellitus
einen GdB von wenigstens 10 erreiche, lägen nicht vor. Auch der Zustand nach der
Pankreasoperation rechtfertige keinen Teil-GdB von wenigstens 10. Anhaltspunkte für das
Vorliegen weiterer sozialmedizinisch relevanter Gesundheitsstörungen bestünden nicht. Der
Gesamt-GdB sei danach mit 30 zu bewerten.

Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.07.2012 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am
24.08.2012 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung unter Bezug auf sein
bisheriges Vorbringen ausgeführt, die medikamentös ohne großen Erfolg behandelte
rheumatische Erkrankung stelle den Schwerpunkt seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen und
Funktionsstörungen dar, für die ein GdB von mindestens 50 gerechtfertigt sei, wie Dr. Fi. in
ihrem Gutachten festgestellt habe. Er leide regelmäßig an schweren Schüben, die mit starken
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden seien. Es bestünden an der rechten
Schulter und am rechten Knie permanent Schmerzen und die Kniegelenke könnten kaum mehr
belastet werden. Ebenso bestünden dauerhaft Schmerzen der Zehen des linken Fußes, was zu
einem Hinkreflex links geführt habe. Durch die bestehenden Beschwerden sei er im Alltag stark
eingeschränkt und beeinträchtigt. Die starken Beschwerden der rheumatoiden Arthritis würden
zusätzlich durch die Entleerungsstörung der Harnblase bzw. Harninkontinenz, die
Pankreasinsuffizienz (permanente Diarrhöe) sowie die Diabeteserkrankung negativ beeinflusst.
Durch die Pankreasinsuffizienz sei er an eine strenge Diät gehalten, welche zusätzlich durch die
Diabeteserkrankung eingeschränkt sei. Er könne nur wenige Lebensmittel ohne Beschwerden zu
sich nehmen, wodurch er immer wieder stark eingeschränkt sei. Sein Allgemeinzustand sei nicht
als gut zu bewerten. Die andauernden erheblichen Einschränkungen und Beschwerden seien
vom Gericht nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht habe keinen Gebrauch
von der Möglichkeit seiner persönlichen Befragung und Begutachtung gemacht, weshalb dem
Gericht bei der Beurteilung und Einschätzung der Gesamtsituation ein wesentlicher Aspekt fehle.
Seine gesundheitliche Situation habe sich deutlich verschlechtert. Die regelmäßigen schweren
Rheumaschübe nähmen an Intensität zu. Zusätzlich habe sich seine Verdauung deutlich
verschlechtert. Durch die Verschlechterung sei eine weitere allgemeine Schwächung
eingetreten. Die Stellungnahme des Dr. Ku. sowie das Gutachten des Dr. S. , der kein
Rheumatologe sei, stellten die aktuelle Situation nur lückenhaft dar. Des Weiteren sei
zunehmend auch seine psychische Situation zu beachten. Der Kläger hat den Befundbericht des
PD Dr. Wi. vom 06.05.2013 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2012
aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Zentrums B. Familie und

Soziales - Versorgungsamt - vom 18. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009 zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit
mindestens 50 seit dem 1. April 2009 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Nach den schlüssigen
Ausführungen im Gutachten des Dr. S. sei eine über die bisherige Entscheidung hinausgehende
Feststellung nicht zu vertreten.

Der Senat hat den den Kläger als Nachfolger des Dr. Ku. behandelnden Arzt Dr. Ba. schriftlich
als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. Ba. hat in seinen Stellungnahmen vom 19.04.2013
und 04.10.2013 die von ihm am 25.03.2013 erhobenen Untersuchungsbefunde mitgeteilt. Das
Ergebnis einer Blutsenkung entspreche einer erhöhten entzündlichen Aktivität der rheumatoiden
Arthritis. Seit dem 25.03.2013 sei keine Konsultation des Klägers erfolgt. Mit Schreiben vom
05.02.2013 hat Dr. Ba. außerdem mitgeteilt, er habe zum Januar 2013 die Arztpraxis des Dr. Ku.
übernommen. Der Kläger sei ihm aus der ambulanten Sprechstunde nicht bekannt.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung
am 31.01.2014 erörtert worden. Mit Beschluss vom 31.01.2014 ist auf übereinstimmenden
Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Auf die Niederschrift vom
31.01.2014 wird Bezug genommen.

Am 06.06.2014 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen. Der Kläger hat im
weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens das internistisch/rheumatologische,
sozialmedizinische (Privat)Gutachten der Dr. Fi. vom 17.06.2014 vorgelegt. Dr. Fi.
diagnostizierte in ihrem Gutachten eine klinisch aktive rheumatoide Arthritis und
Heberden-Arthrose beidseits, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter sowie den
Verdacht auf eine Periathropathia humeroscapularis calcarea rechts und eine Funktionsstörung
des rechten Kniegelenkes (GdB 50), einen Zustand nach Pankreascorpussegmentresektion mit
häufigen Durchfällen (GdB 20), eine Neigung zu Diabetes mellitus ohne Erforderlichkeit einer
medikamentösen Therapie (kein GdB), rezidivierende Harnwegsinfekte bei
Prostatavergrößerung, ein Harnblasendivertikel und Entleerungsstörungen der Harnblase mit
häufigem Harndrang (GdB 20) sowie eine medikamentös behandelte Refluxösophagitis bei
Zwerchfellbruch (GdB 10). Dr. Fi. schätzte den Gesamt-GdB auf 60 ein. Außerdem hat der
Kläger den Verlaufsbericht des Dr. Ba. vom 02.10.2014 sowie ein in der Zeit vom 01.02.2014 bis
15.10.2014 von ihm geführtes Tagebuch zu der Anzahl schmerzhafter Gelenke, zur Möglichkeit
des Hebens und Gehens sowie zur Anzahl der täglichen Stuhlgänge und der Urinentleerungen
vorgelegt.

Der Beklagte ist der Berufung unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr.
W. vom 10.06.2013 und Dr. R. vom 26.02.2015 weiter entgegen getreten. Dr. R. hielt wegen
einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Teil-GdB 30), einer
Prostatavergrößerung und einer Entleerungsstörung der Harnblase (Teil-GdB 10) sowie einer
Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse und einem Speiseröhrengleitbruch (Teil-GdB 10)
einen Gesamt-GdB von 30 weiterhin für angemessen. Hierzu hat der Kläger weiter vorgetragen
(Schriftsatz vom 07.04.2015). Aufgrund seiner Pankreasinsuffizienz und des Urinstatus müsse er
sehr häufig am Tag, in der Regel wegen des Durchfalles, sehr rasch auf die Toilette gehen.
Hierauf gehe der Beklagte nicht ein. Es bestehe kein Anlass, das von ihm vorgelegte Gutachten
der Dr. Fi. in Zweifel zu ziehen. Im Termin am 31.01.2014 sei ihm vom Berichterstatter unter
anderem aufgegeben worden, ein weiteres rheumatologisches Gutachten zur Fortführung des

Verfahrens vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten des
Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Richtiger Beklagter ist das Land
Baden-Württemberg. Nachdem der Kläger im Verlaufe des Verfahrens, mit dem er im Wege der
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Feststellung eines höheren GdB
anstrebt, seinen Wohnsitz von B. in die Schweiz verlegt hat, ist ein Beklagtenwechsel kraft
Gesetzes eingetreten (vgl. BSG Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -). Neuer Beklagter ist
das Land Baden-Württemberg. Dies folgt aus § 3 Abs. 5 KOVVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Buchstabe f) der AuslZustV, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend
dargestellt hat. Damit ist das Land Baden-Württemberg an die Stelle des zuvor zuständigen
Zentrum B. Familie und Soziales Region O. - Versorgungsamt - als Beklagter getreten. Das SG
hat im angefochtenen Gerichtsbescheid weiter auch zutreffend angenommen, dass der Kläger
ungeachtet seines Wohnsitzes in der Schweiz die Feststellung des GdB nach § 69 SGB IX im
Inland geltend machen kann. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob beim Kläger die gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme insbesondere des Nachteilsausgleiches "G" festzustellen
sind. Seinen dahingehenden Antrag hat der Kläger im Widerspruchsverfahren wie auch im
Klageverfahren nicht weiter verfolgt. Er hat sich vielmehr lediglich gegen die Höhe des
festgestellten GdB gewandt. Dem entsprechen auch die vom Kläger im Klage- und im
Berufungsverfahren gestellten Anträge.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom
18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung
eines GdB von über 30 zu. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu
beanstanden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In
diesem Zusammenhang waren bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
(Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG,
Urteil vom 18.09.2003 B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs
7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1).

Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen

Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach §
30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden
Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz
5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die aus
Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB
anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV
als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen -
insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr
27, 30 m.w.N.). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der
rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht
anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 19 und vom
23.4.2009, a.a.O., RdNr 30)

Die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke (rheumatoide Arthritis) des Klägers ist
mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Nach den VG Teil B 18.2.1 beträgt bei
entzündlich-rheumatischen Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit) ohne wesentliche
Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden der GdB 10, mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität) 20 bis 40, mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
50 bis 70 und mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige
Progredienz) 80 bis 100. Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien
sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Dass beim Kläger mittelgradige oder gar schwere Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen
Erkrankung bestehen, kann nicht festgestellt werden. Nach dem vom SG eingeholten Gutachten
des Dr. S. vom 16.02.2012 bestehen beim Kläger nur leichtgradige Funktionseinbußen.
Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden hatte Dr. S. beim Kläger nicht
feststellen und beschreiben können. So waren beim Kläger insbesondere beim Betreten des
Untersuchungsraums erkennbare Behinderungen auch in der Untersuchungssituation nicht
auffällig. Die Bewegungsprüfung der Wirbelsäulensegmente zeigte keine nennenswerte
Einschränkung ohne wesentliche Schmerzangaben. An den oberen und unteren Extremitäten
hat Dr. S. keine nennenswerten Auffälligkeiten der sichtbaren Gelenkkonturen oder einer
merklichen Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt. Es bestanden lediglich ein
schmerzhafter Bogen der rechten Schulter bei sonst jedoch freier Beweglichkeit auch bei
Beobachtung der Spontanbewegungen sowie Angaben des Klägers von leichten Beschwerden
am rechten Knie und Druckschmerzhaftigkeit der Gelenkkapseln ohne Einschränkung der
Bewegungsfunktion. Klinisch waren die Gelenke unauffällig. Gelenkdeformationen, wie sie im
Rahmen eines länger bestehenden rheumatischen Geschehens auftreten können, hat Dr. S.
nicht feststellen können. Röntgenologisch fanden sich nur sehr diskrete Zeichen an den Händen
bei wahrscheinlich rheumaunabhängiger leichter Heberden-Arthrose an den Fingerendgelenken
ohne Funktionsbehinderung. Das Gangbild erschien locker. Laborchemisch waren die für eine
entzündliche Aktivität charakteristischen Parameter (BSG und CRP) im Normbereich. Dem
entspricht auch die Angabe des Dr. Ku. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft
an das SG vom 05.04.2011, dass beim Kläger durch die entzündlich-rheumatische Krankheit nur
geringe Funktionseinschränkungen bedingt seien. Auch dem auf Antrag des Klägers nach § 109

SGG eingeholten Gutachten der Dr. Fi. vom 24.06.2011 lassen sich dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden des Klägers durch die entzündlich-rheumatische
Krankheit nicht entnehmen. Die von ihr in ihrem Gutachten beschriebenen Befunde hinsichtlich
der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten des Klägers entsprechen im Wesentlichen
den von Dr. S. beschriebenen Befunden. Eine merkliche Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
der oberen und der unteren Extremitäten hat auch Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht feststellen
und beschreiben können. Hinsichtlich der rechten Schulter beschreibt Dr. Fi. ein
Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei endgradig eingeschränkter Anteversion (140°)
und Retroversion (130°) mit Schmerzangabe, die jedoch nach den VG Teil B 18.13 noch nicht
GdB-relevant ist. Weiter beschreibt Dr. Fi. hinsichtlich des rechten Kniegelenks eine mäßige
Ergussbildung und einen deutlichen Beugeschmerz bei einer Beweglichkeit der Beugung bis
120°, was nach den VG Teil B 18.14 ebenfalls noch keine GdB-relevante Funktionsbehinderung
darstellt. Dr. Fi. geht in ihrem Gutachten davon aus, dass (lediglich) auftretende Schübe zu einer
erheblichen Funktionseinschränkung führen. Danach sind beim Kläger dauernde erhebliche
Funktionseinbußen und Beschwerden durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung nicht
belegt.

Beim Kläger kann - entgegen seinem Vortrag - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Krankheitsaktivität der entzündlich-rheumatischen Erkrankung therapeutisch schwer
beeinflussbar bzw. sehr aktiv ist. Zwar geht Dr. S. in seinem Gutachten vom 16.02.2012 davon
aus, dass eine Krankheitsaktivität beim Kläger vorliegt. Diese kann jedoch nach der
nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung des Dr. S. nicht als therapeutisch schwer
beeinflussbar bezeichnet werden. Hierzu liegen keine objektiven ärztlichen Feststellungen vor.
Nach den im Gutachten beschriebenen Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. S.
träten Erkrankungsschübe ca. alle acht Wochen (letzter Schub sechs Wochen vor der
Untersuchung) auf, die den Kläger insbesondere beim Kauen behindern. Der Schub kann auch
die Füße, die Knie oder andere Gelenke betreffen. Durch die entsprechende Erhöhung
verordneter Medikamente (Steroid) besteht jedoch die Möglichkeit, den Schub (nach einer
Woche) zu beenden. Soweit der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Fi. im Jahr 2011
angeben hat, Schübe würden ca. alle vier Wochen auftreten, setzt er sich damit in Widerspruch
zu seinen bei Dr. S. gemachten Angaben. Die Bewertung des Dr. S. in seinem Gutachten, dass
auch wenn Rheumaschübe nicht zu unterbinden sind, nicht von einer therapeutisch schwer
beeinflussbaren Krankheitsaktivität, sondern lediglich von einer leichten Krankheitsaktivität
ausgegangen werden kann, ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Diese
Bewertung wird dadurch untermauert, dass sich der Kläger nach der Übernahme der Praxis des
den Kläger behandelnden Arztes Dr. Ku. durch Dr. Ba. ab Januar 2013 nach den schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. Ba. vom 19.04.2013 und 04.10.2013 lediglich am
25.03.2013 bei Dr. Ba. vorgestellt hat, wohl im Zusammenhang mit einer schriftlichen Nachfrage
des Berichterstatters vom 07.02.2013, bei welchem Arzt sich der Kläger (u.a.) wegen der
entzündlich-rheumatischen Erkrankung in Behandlung befindet. Läge eine nicht nur leichte
Krankheitsaktivität mit häufigen Schüben vor, wären regelmäßige ärztliche Behandlungen in
zeitlich kürzeren Intervallen zu erwarten. Gesichtspunkte, die hinsichtlich der Beeinflussbarkeit
der Krankheitsaktivität eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen, zeigt Dr. Fi. in ihrem
Gutachten vom 24.06.2011 nicht auf. Auch nach den von ihr beschriebenen Angaben des
Klägers zur Beschwerdesymptomatik lassen sich auftretende Schübe der Erkrankung unter
Cortison zum Stillstand bringen. Dass beim Kläger eine therapeutisch schwer beeinflussbare
Krankheitsaktivität besteht, hat Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht dargelegt. Durch die
medikamentöse Therapie bedingte schwere Nebenwirkungen sind nach dem Vorbringen des
Klägers (beim SG) nicht aufgetreten und auch den sonst vorliegenden Unterlagen nicht zu
entnehmen.

Dass im Verlauf des Rechtsstreites eine deutliche Verschlimmerung eingetreten ist, wie der
Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, ist nicht belegt. Aus den schriftlichen
sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. Ba. vom 19.04.2013 und 04.10.2013 an den Senat
ergibt sich eine relevante Verschlimmerung nicht. Nach der auf Angaben des Klägers gestützten
Aussage des Dr. Ba. scheinen die Beschwerden des Klägers seit 2006 über die Zeit vielmehr
konstant zu sein. Gegen eine relevante Verschlimmerung spricht auch, dass sich der Kläger
nach den Angaben des Dr. Ba. nach einer einmaligen Untersuchung des Klägers am 25.03.2013
bei Dr. Ba. nicht mehr vorgestellt hat, was auch den Schluss darauf zulässt, dass eine
wesentliche Verschlimmerung der rheumatisch-entzündlichen Erkrankung des Klägers nicht
eingetreten ist. Auch dem im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten (Privat)Gutachten der
Dr. Fi. vom 17.06.2014 kann eine relevante Verschlimmerung nicht entnommen werden. Auch
aus diesem Gutachten können mittelgradige Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen
Erkrankung des Klägers nicht abgeleitet werden, worauf Dr. R. in seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 26.02.2015 überzeugend hinweist. Nach den Beschreibungen von Dr. Fi. in
ihrem Gutachten besteht beim Kläger ein weitgehend normales, etwas langsames Gangbild.
Hinsichtlich der oberen Extremitäten beschreibt Dr. Fi. eine weiterhin aktive
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Hinsichtlich der unteren Extremitäten
(Hüft-, Knie- und Sprunggelenke) beschreibt Dr. Fi. nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen
nicht. Entsprechendes gilt für die Wirbelsäule. Dem entsprechen im Wesentlichen auch die von
Dr. Ba. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 19.04.2013 und im
Verlaufsbericht vom 02.10.2014 mitgeteilten Befunde. Soweit Dr. Fi. in ihrem Gutachten eine
Funktionseinschränkung der rechten Hand (Handgelenk/Faust) beschreibt, ist diese nach dem
Verlaufsbericht des Dr. Ba. vom 02.10.2014, wonach die rechte Hand des Klägers bei
leichtgradiger Schmerzhaftigkeit der Fingergelenke vollständig belastbar ist, nicht dauerhaft.
Gegen eine wesentliche Verschlimmerung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des
Klägers spricht auch, dass der Kläger nach den von Dr. Fi. in ihrem Gutachten beschriebenen
Angaben des Klägers Gymnastik durchführt, wenn er sich körperlich dazu in der Lage fühle
sowie Segeln in der Mannschaft betreibt, wenn er dazu Zeit habe, worauf Dr. R. in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.02.2015 weiter überzeugend hinweist. Von einer
wesentlichen Verschlimmerung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers ist auch
Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr entsprechend
ihrem Gutachten vom 24.06.2011 den GdB wegen der entzündlich-rheumatischen Erkrankung
weiterhin mit einem GdB von 50 bewertet. Auch eine andauernde entzündliche Aktivität der
Erkrankung ist nicht belegt. Einem dem Gutachten der Dr. Fi. beigefügten Verlaufsbericht des
Dr. Ba. vom 17.02.2014 lässt sich zwar eine leicht erhöhte entzündliche Aktivität der
rheumatoiden Arthritis entnehmen. Diese hat sich jedoch nach dem Verlaufsbericht des Dr. Ba.
vom 02.10.2014 normalisiert, worauf Dr. R. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
26.02.2015 nachvollziehbar und überzeugend hinweist. Zudem bestehen durchgreifende Zweifel
daran, dass die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes des Klägers auf die
entzündlich-rheumatische Erkrankung zurückzuführen ist. Dr. Fi. und Dr. S. gehen in ihren
Gutachten übereinstimmend davon aus, dass beim Kläger ein Impingement-Syndrom der
rechten Schulter besteht. Nach der Befundbeschreibung von Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom
17.06.2014 besteht der Verdacht auf eine Periatropathia humeroscapularis-calcarea der rechten
Schulter. Weiter ergab eine Sonografie der rechten Schulter mehrere kleinere Verkalkungen im
Bereich des Musculus subscapularis. Diese Diagnosen und Befunde deuten darauf hin, dass
hinsichtlich der Funktionsbehinderung der rechten Schulter des Klägers von einer "isolierten" zu
berücksichtigenden Behinderung im Funktionssystem der oberen Gliedmaßen auszugehen ist,
was Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 nicht hinreichend berücksichtigt.

Somit ist nach den VG hinsichtlich der entzündlich-rheumatischen Erkrankung beim Kläger von

einem GdB-Rahmen von 20 bis 40 auszugehen. Diesen Rahmen nach oben auf 40
auszuschöpfen, erachtet der Senat mit Dr. S. für nicht gerechtfertigt. Der Senat folgt den
überzeugenden Erwägungen des Dr. S. in seinem Gutachten dazu, dass für die festgestellte
Behinderung durch die entzündlich-rheumatische Erkrankung des Klägers ein Einzel-GdB von
30 angemessen ist. Der davon abweichenden Bewertung der Dr. Fi. , die einen Einzel-GdB von
50 für angemessen erachtet, kann nicht gefolgt werden. Diese Bewertung widerspricht den
rechtlichen Bewertungsvorgaben der VG. Mittelgradige Auswirkungen der
entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers, die erst einen Einzel-GdB von 50
rechtfertigen, sind nicht belegt. Soweit der Kläger geltend macht, durch die bestehenden
Beschwerden sei sein Alltag stark geprägt und er stark eingeschränkt und beeinträchtigt, steht
dies mit den in den Gutachten des Dr. S. vom 16.02.2012 sowie der Dr. Fi. vom 24.06.2011
beschriebenen Beschwerdeangaben des Klägers nicht in Einklang und wird außerdem durch die
von Dr. S. und Dr. Fi. in ihren Gutachten erhobenen medizinischen Befunde lediglich geringer
Funktionsbeeinträchtigungen wie auch nach den sonst zu den Akten gelangten medizinischen
Befundberichten in dem vom Kläger geltend gemachten Ausmaß nicht belegt, weshalb auch das
Vorbringen des Klägers die Annahme eines GdB von 40 für die entzündlich-rheumatische
Erkrankung nicht rechtfertigt.

Die Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse (Pankreasinsuffizienz nach Operation 1996) und
der Zwerchfellbruch sind mit einem Teil-GdB von 10 nicht zu niedrig bewertet. Dass sich die
Pankreasinsuffizienz zunehmend negativ entwickelt bzw. die Verdauung deutlich verschlechtert
hat, wie der Kläger geltend macht, ist nicht belegt. Nach den von Dr. S. in seinem Gutachten
vom 16.02.2012 beschriebenen Beschwerdeangaben des Klägers macht die Pankreas keine
Probleme. Den Stuhlgang hatte der Kläger als beschwerdefrei angegeben. Dem entsprechen im
Wesentlichen auch die von Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 24.06.2011 beschriebenen
Beschwerdeangaben des Klägers. Einschränkungen der Nahrungsaufnahme durch die
Pankreaserkrankung sind durch objektive medizinische Befunde nicht belegt. Hinsichtlich des
Stuhlganges hat der Kläger lediglich immer wieder auftretende Durchfälle seit der
Pankreas-Operation beschrieben, ohne einen konkreten Zusammenhang zu Speisen herstellen
zu können. Auffällige Blutwerte, die auf eine Funktionsstörung der Pankreas schließen lassen,
diagnostizieren Dr. S. sowie Dr. Fi. in ihren Gutachten nicht und lassen sich auch den sonst
vorliegenden Befundunterlagen, insbesondere des Dr. Ba. vom 02.10.2014 nicht entnehmen. Dr.
Ba. diagnostiziert im Verlaufsbericht vom 02.10.2014 lediglich eine Pankreasinsuffizienz des
Klägers nach operativer Behandlung im Jahr 1996. Damit verbundene Beschwerden des Klägers
beschreibt Dr. Ba. jedoch nicht. Auch nach den Beschreibungen des PD Dr. Wi. in dem Bericht
vom 06.05.2013 hat sich der Kläger mit der Pankreasinsuffizienz recht gut arrangiert. Dass beim
Kläger zwischenzeitlich täglich zahlreiche Stuhlgänge (Durchfall) auftreten, wie er im
Berufungsverfahren geltend macht und in seinem vorgelegten Tagebuch festgehalten hat, ist
durch objektive medizinische Unterlagen nicht belegt. Laborbefunde, die zahlreiche Stuhlgänge
plausibel machen, liegen nicht vor. Obwohl im Termin am 31.01.2014 eingehend durch den
Berichterstatter erörtert, dass zum Beleg einer dauerhaften Verschlimmerung aufgrund ärztlicher
Untersuchungen/Behandlungen medizinische Befundunterlagen benötigt werden, weshalb das
Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, um dem Kläger hierzu die Möglichkeit zur Vorlage
solcher Unterlagen einzuräumen, hat der Kläger nach dem Wiederanruf des
Berufungsverfahrens keine medizinischen Unterlagen vorlegen können, die die von ihm im
vorgelegten Tagebuch beschriebene Anzahl der Stuhlgänge glaubhaft machen. Den
Verlaufsberichten des Dr. Ba. vom 17.02.2014 und 02.10.2014 lässt sich nichts dazu
entnehmen, dass beim Kläger täglich eine Vielzahl von Stuhlgängen auftreten. Das hierauf
gerichtete Vorbringen des Klägers ist damit für den Senat nicht belegt und eine wesentliche
Verschlimmerung im Verlauf des Rechtsstreites nicht nachgewiesen. Das Vorbringen des
Klägers, ihm sei im Termin am 31.01.2014 zum Beleg die Vorlage eines weiteren

(Privat)Gutachtens aufgegeben worden, trifft nicht zu. Unabhängig davon spricht auch das vom
Kläger im Gutachten der Dr. Fi. vom 17.06.2014 beschriebene Freizeitverhalten (Segeln in der
Mannschaft) gegen die vom Kläger behaupteten häufigen täglichen Stuhlgänge. Dass der
Speiseröhrengleitbruch wesentliche Probleme hervorruft, die - in der Zusammenschau mit der
Pankreasinsuffizienz - einen Teil-GdB von 20 rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Nach den von Dr.
S. in seinem Gutachten beschriebenen Angaben des Klägers kann der Kläger vielmehr mit dem
rechten Zwerchfellbruch bestens leben. Eine eingetretene Verschlimmerung ist nicht
dokumentiert. Ein erheblicher Gewichtsverlust ist nicht ersichtlich. Dr. Fi. beschreibt in ihrem
Gutachten vom 24.06.2011 das Gewicht des Klägers mit 88,5 kg, Dr. S. in seinem Gutachten
vom 16.02.2012 mit 90,2 kg, Dr. Ba. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage
vom 19.04.2013 mit 87 kg, PD Dr. Wi. in seinem Bericht vom 06.05.2013 mit 91,2 kg (mit
Kleidern und Schuhen) und Dr. Fi. in ihrem Gutachten vom 17.06.2014 mit 86 kg. Damit ist ein
steter Gewichts- und Kräfteverlust des Klägers, wie er geltend macht, nicht belegt.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, sein Allgemeinzustand sei als nicht gut zu
bewerten. Dr. Fi. beschreibt in ihrem Gutachten vom 22.08.2014 den Allgemeinzustand des
Klägers vielmehr als normal. Auch eine relevante Störung des seelischen Zustandes des
Klägers ist nicht ersichtlich. Eine seelische Störung lässt sich insbesondere dem im Gutachten
der Dr. Fi. vom 22.08.2014 beschriebenen psychopathologischen Befund nicht entnehmen und
ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine zu berücksichtigende seelische Störung hat Dr. Fi. auch
nicht diagnostiziert.

Die Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse und der Zwerchfellbruch sind damit mit einem
Einzel-GdB von 10 nicht unangemessen bewertet. Der abweichenden Bewertung der Dr. Fi. in
ihrem Gutachten vom 17.06.2014, die von einem Einzel-GdB 20 ausgeht, kann nicht gefolgt
werden. Sie stützt ihre Bewertung maßgeblich mit auf die vom Kläger behauptete Neigung zu
Durchfällen, die jedoch für den Senat nicht belegt sind. Eigene Befunde, die das Vorbringen des
Klägers zu häufigen Durchfällen belegen, hat Dr. Fi. in ihrem Gutachten nicht dargetan.

Entsprechendes gilt auch für die Prostatavergrößerung und Entleerungsstörung der Harnblase,
die mit einem Einzel-GdB von 10 ebenfalls angemessen berücksichtigt sind. Eine
Entleerungsstörung der Harnblase stärkeren Grades, für die nach den VG Teil B 12.2.2 ein GdB
von 20 bis 40 gerechtfertigt ist, ist beim Kläger nicht belegt, wie das SG im angefochtenen
Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf der Senat zur Begründung seiner eigenen
Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass der Kläger zwischenzeitlich an einem
Urin-Stau mit häufigen täglichen Entleerungen leidet, wie er in seinem Tagebuch festgehalten
hat, ist nicht belegt. Auch hierzu hat der Kläger keine aussagekräftigen medizinischen
Unterlagen vorgelegt, obwohl hierzu im Hinblick auf die Erörterungen im Termin am 31.01.2014
für den Kläger Anlass bestanden hat. Auch eine Nierenfunktionsstörung ist beim Kläger nicht
belegt. Für die Prostatavergrößerung und Entleerungsstörung der Harnblase ist damit die
Annahme eines Einzel-GdB von über 10 nicht gerechtfertigt. Der davon abweichenden
Bewertung der Dr. Fi. in ihren Gutachten vom 24.06.2011 und 17.06.2014 kann nicht gefolgt
werden. Dr. Fi. geht bei ihrer Bewertung des Einzel-GdB von den Kläger belastenden häufigen
Harnblasenentleerungen aus, die jedoch - wie ausgeführt - nicht nachgewiesen sind. Auch
hierzu lassen sich eigene Feststellungen der Dr. Fi. in ihrem Gutachten, die häufige
Harnblasenentleerungen belegen, nicht entnehmen.

Eine Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes rechtfertigt keinen Einzel-GdB von
über 10. Nach den VG Teil B 18.13 rechtfertigt eine Bewegungseinschränkung des
Schultergelenkes einen Teil-GdB von 20 erst dann, wenn die Armhebung nur bis zu 90° mit
entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit möglich ist. Dass eine solche
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes dauerhaft besteht, ist beim Kläger nicht

belegt.

Beim Kläger fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass er an einem GdB-relevanten Diabetes
erkrankt ist, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf
der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2
SGG). Dafür, dass der Kläger durch eine Diabeteserkrankung mehr und mehr beeinträchtigt
wird, wie er geltend macht, finden sich keine medizinischen Befundunterlagen.

Hiervon ausgehend ist beim Kläger den GdB zutreffend mit 30 festgestellt worden. Die
Bemessung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu beachten, dass
bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB
nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst
Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von
der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der
Gesamt GdB ist unter Beachtung der AHP bzw. der VersMedV einschließlich der VG in freier
richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.

Hiervon ausgehend ist beim Kläger bei der Bildung des Gesamt-GdB die
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 30 zu berücksichtigen, der
durch die mit einem Einzel-GdB von höchstens 10 zu berücksichtigende weitere
Gesundheitsstörungen des Klägers nicht erhöht wird. Eine negative gegenseitige Beeinflussung,
wie der Kläger geltend macht, ist nicht ersichtlich.

Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Für den Senat ist der für die Entscheidung
relevante Sachverhalt durch die im Verlauf des Rechtsstreites durchgeführten Ermittlungen und
die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen geklärt. Gesichtspunkte, durch die
sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müsste, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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