Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
SG Osnabrück
18.05.2018 – S 9 SB 485/14
Einordnung: 18.2.1 / 18.2.2 Overlap/Kollagenose
Kernaussage: Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat 20 v. H. der notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht noch die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Die 1981 geborene Klägerin beantragte am 18.3.2014 beim Beklagten, den GdB festzustellen und ihr die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuzuerkennen. Als Gesundheitsstörungen machte sie geltend: „Bandscheibenvorfall + starke Abnutzung, Spondylodese und
PLIT L5/S1, Rheuma, Depressionen“.
Der Beklagte holte verschiedene Befundberichte mit weiteren Arztbriefen ein (Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. D. vom 21.3.2014, Fachärztin für Anästhesie Dr. B. vom
25.4.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie F. vom 27.3.2014 und 1.7.2014, Facharzt für
und Unfallchirurgie C. vom 24.3.2014 und 3.7.2014, Dr. G. vom 1.4.2014, psychologischer Psychotherapeut D. vom 1.7.2014) und zog einen Entlassungsbericht der E. -Klinik,
Fachklinik für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 10.3.2014
bei. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten gelangte Dr. F. unter dem 17.7.2014 zu der
Einschätzung, bei der Klägerin liege eine als „chronisches Schmerzsyndrom, somatisierte Depression“ zu bezeichnende Funktionsbeeinträchtigung vor, die einen GdB von 30
bedinge. Daneben bestehe eine „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Zustand nach
Operation“, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Der Gesamt-GdB betrage 30. Sie
führte weiter aus, es handele sich um eine ausgeprägte Schmerzerkrankung mit Konzentration auf die Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Die Schmerzerkrankung sei
auch nach durchgeführter Operation nicht gebessert. Eine psychotherapeutische Behandlung sei bereits eingeleitet, der Erfolg bleibe abzuwarten.
Hierauf gestützt, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2014 ab 18.3.2014 den GdB
mit 30 fest. Zugleich lehnte er es ab, Merkzeichen zuzuerkennen.
Am 29.7.2014 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch.
Es seien ein GdB von mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. Die Klägerin leide an den im Feststellungsbescheid genannten Funktionseinschränkungen, wobei allerdings deren Gewichtung fehlerhaft sei. Sie leide seit dem Jahre 2006/2007 an Rückenschmerzen. Erst 2014 sei erkannt worden, dass sich Wirbel abgeschliffen hätten. Seit der folgenden Operation sei die Klägerin nur noch eingeschränkt
bewegungsfähig. Die Klägerin leide außerdem seit Jahren an einer Fibromyalgie. Betroffen seien Hände und Füße. Sie müsse sich einer Schmerztherapie unterziehen und leide unter nachhaltigen Einschlafstörungen. Zudem leide die Klägerin an den Folgen der
Operation nach Verwachsungen im Darm- und Bauchbereich als Folgen zweier Geburten
mittels Kaiserschnitt. Die Klägerin sei aufgrund des Wirbelsäulenleidens nicht in der Lage, sich in gleicher Weise fortzubewegen, wie dies ein gesunder Mensch über eine längere Wegstrecke könne. Sie müsse nach kürzester Wegstrecke bereits ihre Fortbewegung
unterbrechen und sich erholen, weil sie sonst schmerzbedingt nicht in der Lage sei, sich
weiter zu bewegen. Ihr sei daher das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen.
Der Beklagte veranlasste eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes, die am
22.8.2014 von Dr. G. abgegeben wurde. Dieser bestätigte hierin die bisherige Einschätzung. Er führte unter anderem aus, dass das seelische Leiden mit einem GdB von 30 zutreffend bemessen worden sei. Ein schwerwiegendes organisches Leiden liege nicht vor.
Eine rheumatische Erkrankung sei ausgeschlossen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 23 9. 2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Osnabrück Klage erhoben. Der Beklagte hat am 28.11.2016 (Schriftsatz vom
23.11.2016) ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der GdB ab 18.3.2014 aufgrund
der Funktionsbeeinträchtigung „chronisches Schmerzsyndrom bei Depression“ mit 40
sowie das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt
werde. Mit Bescheid vom 2.1.2017 hat der Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt. Die
Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend:
Die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten einen GdB von mindestens
50. Neben dem psychischen Leiden seien die Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und ein Zervikobrachialsyndrom zu berücksichtigen. Die Klägerin leide zudem unter schweren Kopfschmerzen. Sie verweist zudem auf zuletzt erforderliche akutstationäre Behandlungen wegen Verschlimmerung der Schmerzzustände (H. Hospital I.
vom 16.2.2017).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017
zu verpflichten, den GdB mit mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung – nach Abgabe des Teilanerkenntnisses – für zutreffend. Er
verweist insbesondere auf die Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes.
Die Kammer hat zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Befundberichte eingeholt
(Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 27.11.2014 mit umfangreichen Anlagen sowie
Dr. G. vom 27.7.2015 und Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. K. vom 8.9.2015, jeweils
mit weiteren Arztbriefen) sowie ein für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) durch
die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. erstattetes Gutachten vom 7.10.2014 beigezogen. Weiter hat die Kammer schriftliche Gutachten eingeholt, die jeweils nach ambulanter Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. (eingegangen am 5.8.2016 nebst am 13.3.2017 eingegangener ergänzender Stellungnahme) sowie auf Antrag der Klägerin durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. D. (vom 18.1.2018) erstattet worden sind.
Dr. C. hat zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Klägerin ein komplexes Krankheitsbild bestehe, wobei körperliche und psychische Faktoren im Zusammenhang stünden und sich gegenseitig bedingten. Neben der Schmerzstörung seien die depressive
Störung und die Ängste zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen sei die körperliche
Symptomatik, wobei die Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund
stehe. Es liege eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die zu einem GdB von 40 führe. Im Rahmen seiner
ergänzenden Stellungnahme hat Dr. C. ergänzend ausgeführt, die Symptomatik spreche
aktuell nicht für das Vorliegen einer sozialen Phobie. Vielmehr bestimme die komplexe
Schmerzsymptomatik zunehmend das Krankheitsbild. Hinsichtlich des geltend gemachten Kopfschmerzes sei festzustellen, dass dieser vorwiegend als im Nacken- und Hinterkopf bestehend geschildert worden sei. Die Symptomatik spreche insoweit für einen
Muskelkontraktionskopfschmerz, wobei ein eigenständiger Charakter aber nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Die Kopfschmerzsymptomatik sei vielmehr im Zusammenhang
mit der komplexen Schmerzsymptomatik und dementsprechend nicht als eigenständige
Funktionsbeeinträchtigung zu sehen.
Dr. D. hat seinem Gutachten weitere, von ihm in Bezug genommene medizinische Unterlagen beigefügt (insbesondere Entlassungsberichte der Rheuma-Klinik Dr. M. vom
5.10.2017 und des N. -Hospitals D-Stadt vom 15.11.2017). Er ist zusammenfassend
zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin liege als Funktionsbeeinträchtigung zunächst eine „rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vor, die einen Einzel-GdB von 30 bedinge. Weiter lägen „chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße mittleren Ausmaßes bei
Zustand nach Verblockungsoperation L5/S1 ohne neurologische Ausfälle“, die einem Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt entsprächen, sowie eine „entzündlich-rheumatische Erkrankung im Sinne eines
Overlapping-Syndroms mit Restentzündungssymptomatik mit geringen funktionellen Einbußen“ vor. Diese Funktionsbeeinträchtigungen bedingten jeweils einen Einzel-GdB von
20. Insgesamt sei der GdB mit 50 einzuschätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die genannten Gutachten Bezug genommen.
Neben der Gerichtsakte hat der Kammer die Schwerbehindertenakte vorgelegen, deren
jeweiliger Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist und der Entscheidung zugrunde
liegt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017 lediglich
noch insoweit, als der Beklagte hiernach den GdB lediglich mit 40 festgestellt hat. Soweit
die Klägerin zunächst auch die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt hat, hat sie
die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 29.1.2018).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung des Beklagten erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte einen höheren GdB als 40 feststellt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nunmehr § 152 Abs. 1 S. 1
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. d. seit dem 1.1.2018 geltenden Neufassung
des Gesetzes vom 23.12.2016, der inhaltlich den bis zum 31.12.2017 anwendbaren Regelungen des § 69 Abs. 1 S. 1; Abs. 3 SGB IX a. F. entspricht. Danach stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest. Dabei werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 S. 5 SGB
IX). Eine Feststellung ist dabei nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt
(§ 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX).
Maßstab für die Feststellung des GdB sind dabei die „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auf
der Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassen wurden und als solche bis zu einer Neuregelung aufgrund der parlamentsgesetzlichen Verordnungsermächtigung (§ 152 Abs. 1
und 2 SGB IX) weiterhin gelten (§ 241 Abs. 5 SGB IX).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB
IX).
Auch insoweit enthalten die VMG (Teil A Nr. 3) nähere Vorgaben: Danach ist in der Regel
von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.
Im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ist dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird und ob deshalb ggf. der erste GdB um 10 oder 20 oder mehr zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht
zu werden. Die einzelnen GdB-Werte dürfen dabei nicht addiert werden. Von - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichtere Gesundheitsstörungen, die für sich betrachtet lediglich einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Bei der Klägerin liegt in erster Linie eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des
Nervensystems und der Psyche vor, welche die Sachverständigen Dr. C. und Dr. D. im
Wesentlichen übereinstimmend als rezidivierende depressive Störung und chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeichnen und als stärker
behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit i. S. d. Teils B Nr. 3.7 VMG einordnen. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung, die bei leicht abweichender Leidensbezeichnung im Ergebnis auch bereits vom
Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, an. Sie ist insbesondere auch
deshalb plausibel, weil dieser Einschätzung entsprechende Diagnosen und Krankheitsauswirkungen in den vorliegenden ärztlichen Berichten über einen langen Zeitraum dokumentiert werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin – wie es
insbesondere Dr. C. herausgestellt hat – die komplexe Schmerzsymptomatik i. S. einer
chronischen Schmerzstörung deutlich im Vordergrund steht, wobei die depressive Störung mit Ängsten hinzutritt. Die chronische Schmerzstörung bewirkt nach den Ausführungen insbesondere des Dr. C. Schmerzen im gesamten Körper, wobei neben einer
Kopfschmerzsymptomatik vor allem die Gelenke der Füße und Hände und der Rücken
betroffen sind. Diese Funktionsbeeinträchtigung führt im Ergebnis zu einer bereits wesentlichen Einschränkung der Teilhabefähigkeit der Klägerin, insbesondere auch im Sinn
einer herabgesetzten körperlichen Beweglichkeit. Hiernach kann einerseits zwar noch
nicht vom Vorliegen einer schweren Störung mit mindestens mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG ausgegangen werden, weil die
Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung noch nicht
mit denen einer schweren Zwangskrankheit – die dort beispielhaft als Vergleichsmaßstab
angeführt ist – gleichzusetzen sind. Es handelt sich aber jedenfalls um eine ausgeprägte somatoforme Störung i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG, so dass insoweit ein GdB von 30
bis 40 in Betracht kommt. Auch nach Auffassung der Kammer ist der obere Wert dieses
Rahmens jedenfalls dann angemessen, wenn hierdurch die gesamten Auswirkungen einschließlich der die Bewegungsfähigkeit einschränkenden Schmerzen abgebildet werden,
wie es Dr. C. in seinen begründenden Ausführungen dargelegt hat.
Als weitere Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparats ist eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zu berücksichtigen. Diese bedingt einen Einzel-GdB von 20. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. D.. Nach Teil 18.2.1 VMG bedingen entzündlich-rheumatische Erkrankungen
der Gelenke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und
mit leichten Beschwerden einen GdB von 10. Bei geringen Auswirkungen bedingen sie
einen GdB zwischen 20 und 40. Geringe Auswirkungen werden hierbei umschrieben als
„leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“. Im Fall der Klägerin ist von einer Funktionsbeeinträchtigung mit i. d. S. bereits geringen Auswirkungen auszugehen. Einerseits weist
zwar Dr. EI. in der für den Beklagten erstellten beratungsärztlichen Stellungnahme vom
2.5.2018 zutreffend darauf hin, dass Dr. D. im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung keine entzündliche Veränderung der Gelenke oder Funktionseinbußen festgestellt hat (Hand- und Fingergelenke: Bewegung frei, kein Druckschmerz, keine nachweisbaren Schwellungen; Fuß: keine Zehendeformität, freie Beweglichkeit der Sprunggelenke) und zudem lediglich von einer Restentzündungssymptomatik ausgeht. Allein auf
der Grundlage dieses Befunds ergibt sich ein GdB von 20 noch nicht. Andererseits kann
aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rheuma-Klinik O. in ihrem Entlassungsbericht vom 5.10.2017 diagnostisch von einem Overlapping-Syndrom mit Arthralgien und
Arthritiden, einer entzündlichen Laborkonstellation und einer (seronegativen) Spondylarthritis psoriatica ausgegangen ist und zumindest bildgebend entzündliche bzw. arthrotische Veränderungen im Bereich der Hände und Finger bzw. Füße und Zehengelenke
festgestellt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich dieses Berichts neben
einer gezielten schmerzsymptomatischen Behandlung auch eine Basistherapie u. a. mit
Methotrexat (MTX) – einem immunmodulierend wirkenden, zur Gruppe der Zytostatika
zählenden Medikament – eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung
des Dr. D., es sei insoweit von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen, zumindest dann
plausibel, wenn insoweit auch die im Bereich des Rückens auftretenden Beschwerden als
Auswirkung (auch) einer Spondylarthritis psoriatica angesehen werden.
Die Kammer kann insoweit im Ergebnis offenlassen, ob bei der Klägerin weitergehend
tatsächlich auch eine Kollagenose vorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich in
diesem Fall gegenwärtig nicht. Nach Teil B Nr. 18.2.2 VMG richtet sich der GdB bei einer
Kollagenose nach der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Damit lässt sich, zumindest bei Annahme eines Overlapping-Syndroms als Mischform symptomatischer Anteile einer systemischen wie rheumatisch-entzündlichen Erkrankung, sachgerecht der GdB auch insoweit lediglich nach
den sich tatsächlich darstellenden funktionellen Auswirkungen der Erkrankung und ggf.
der Medikation bewerten. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des
Dr. D., der die Diagnose eines Overlapping-Syndroms kritisch erörtert und dieser auch alternative Erklärungen für den Beschwerdekomplex der Klägerin gegenübergestellt hat.
Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Einschätzung des GdB sich auch insoweit nach den funktionellen Defiziten richte und
die genaue diagnostische Einordnung insoweit nicht entscheidend sei.
Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 20 erreichen
und demnach nach den o. g. Grundsätzen für die Bildung des Gesamt-GdB bedeutsam
sein können, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule. Insoweit vermag sich die Kammer der Einschätzung
des Dr. D., die von ihm als chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße
mittleren Ausmaßes bezeichnete Funktionsbeeinträchtigung führe zu einem Einzel-GdB
von bereits 20, nicht anzuschließen. Ein GdB in dieser Höhe setzt nach Teil B Nr. 18.9
VMG Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Abschnitt der Wirbelsäule voraus. Wesentliche Bewegungseinschränkungen, die eine mittlere Ausprägung erreichen, lassen sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem von Dr. D.
erhobenen Befund ist die Halswirbelsäule normwertig beweglich. Für die Rumpfwirbelsäule hat der Befund eine mäßige Einschränkung der Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule (Zeichen nach Schober 10-13) und stärker im Bereich der – funktional allerdings
weniger bedeutsamen – Brustwirbelsäule (Zeichen nach Ott 30-31), ergeben. Hinsichtlich der Seitneigung (beidseits 40°) und Drehfähigkeit (beidseits 35°) hat sich keine Einschränkung gezeigt. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch mit Blick auf die in
den vorliegenden Unterlagen wiederholt dokumentierten Wirbelsäulensyndrome, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kein Anlass dafür, den Einzel-GdB mit mehr als 10 zu bemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die vorbeschriebenen Rückenschmerzen nicht losgelöst von der bestehenden chronischen Schmerzerkrankung und der entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit der Ausprägung einer Spondylarthritis psoriatica zu sehen sind. Insoweit erscheint die zuletzt von Dr. EI. abgegebene versorgungsärztliche Einschätzung plausibel, so dass sich die Kammer dieser anschließen kann.
Die von der Klägerin geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik ist nach den Ausführungen des Dr. C., welchen sich die Kammer anschließt, im Zusammenhang mit der
chronischen Schmerzstörung zu sehen und jedenfalls in ihren Auswirkungen durch die
Bewertung dieser Funktionsbeeinträchtigung hinreichend abgebildet.
In der Gesamtschau ergibt sich kein höherer GdB als 40. Zwar tritt zu der psychischen
Funktionsbeeinträchtigung die entzündlich-rheumatische Erkrankung hinzu. Insoweit ist
es einerseits nachvollziehbar, wenn Dr. D. darauf verweist, dass sich die Schmerzhaftigkeit der Gelenke noch steigere und sich insoweit eine Verstärkung der Auswirkungen ergebe. Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass die Kammer – anders als Dr. D. in
seiner zusammenfassenden Bewertung – insoweit bereits von einem GdB von 40 für die
psychische Funktionsbeeinträchtigung ausgeht und diese Bewertung gerade deshalb gerechtfertigt ist, weil sie die Auswirkungen des Schmerzerlebens gerade auch im Bereich
der Gelenke und des Rückens mitumfasst. Insoweit mag sich eine gewisse negative Beeinflussung der zugrundeliegenden Erkrankungen ergeben. Gewichtiger erscheint der
Kammer allerdings, dass sich die berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen maßgeblich überschneiden. Denn die Bewertung der rheumatisch-entzündlichen Erkrankung mit einem GdB von bereits 20 ist bei fehlendem Nachweis hierauf beruhender dauerhafter Einbußen der Gelenkfunktion nur zu begründen, wenn neben den Auswirkungen der erforderlichen Basistherapie auch die der Grunderkrankung
zugeschriebenen Schmerzzustände berücksichtigt werden. Diese Auswirkungen werden
aber bereits durch die Bewertung der führenden Funktionsbeeinträchtigung mit einem
GdB von 40 erfasst, so dass die Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen Erkrankung das sich hieraus ergebende Ausmaß der Einschränkung der Teilhabefähigkeit nicht
mehr wesentlich vergrößert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den erzielten Teilerfolg, insbesondere die Feststellung des steuerrechtlich bedeutsamen gesundheitlichen
Merkmals des Vorliegens einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, angemessen.