Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

SG Osnabrück
18.05.2018 – S 9 SB 485/14

Einordnung: 18.2.1 / 18.2.2 Overlap/Kollagenose

Kernaussage: Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Vergleichsfall zur Bewertung eines rheumatologischen Overlap-Syndroms: entscheidend sind konkrete Gelenk- und Organfolgen, nicht die diagnostische Etikettierung.

Entscheidungsvolltext anzeigen
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat 20 v. H. der notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

1        Im Streit steht noch die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

2        Die 1981 geborene Klägerin beantragte am 18.3.2014 beim Beklagten, den GdB festzu-
stellen und ihr die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuzuerkennen. Als Gesundheitsstörun-
gen machte sie geltend: „Bandscheibenvorfall + starke Abnutzung, Spondylodese und
PLIT L5/S1, Rheuma, Depressionen“.

3        Der Beklagte holte verschiedene Befundberichte mit weiteren Arztbriefen ein (Fach-
arzt für und Unfallchirurgie Dr. D. vom 21.3.2014, Fachärztin für Anästhesie Dr. B. vom
25.4.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie F. vom 27.3.2014 und 1.7.2014, Facharzt für


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und Unfallchirurgie C. vom 24.3.2014 und 3.7.2014, Dr. G. vom 1.4.2014, psychologi-
scher Psychotherapeut D. vom 1.7.2014) und zog einen Entlassungsbericht der E. -Klinik,
Fachklinik für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 10.3.2014
bei. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten gelangte Dr. F. unter dem 17.7.2014 zu der
Einschätzung, bei der Klägerin liege eine als „chronisches Schmerzsyndrom, somatisier-
te Depression“ zu bezeichnende Funktionsbeeinträchtigung vor, die einen GdB von 30
bedinge. Daneben bestehe eine „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Zustand nach
Operation“, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Der Gesamt-GdB betrage 30. Sie
führte weiter aus, es handele sich um eine ausgeprägte Schmerzerkrankung mit Kon-
zentration auf die Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Die Schmerzerkrankung sei
auch nach durchgeführter Operation nicht gebessert. Eine psychotherapeutische Be-
handlung sei bereits eingeleitet, der Erfolg bleibe abzuwarten.

4   Hierauf gestützt, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2014 ab 18.3.2014 den GdB
mit 30 fest. Zugleich lehnte er es ab, Merkzeichen zuzuerkennen.

5   Am 29.7.2014 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch.
Es seien ein GdB von mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen „G“ zuzuer-
kennen. Die Klägerin leide an den im Feststellungsbescheid genannten Funktionsein-
schränkungen, wobei allerdings deren Gewichtung fehlerhaft sei. Sie leide seit dem Jah-
re 2006/2007 an Rückenschmerzen. Erst 2014 sei erkannt worden, dass sich Wirbel ab-
geschliffen hätten. Seit der folgenden Operation sei die Klägerin nur noch eingeschränkt
bewegungsfähig. Die Klägerin leide außerdem seit Jahren an einer Fibromyalgie. Betrof-
fen seien Hände und Füße. Sie müsse sich einer Schmerztherapie unterziehen und lei-
de unter nachhaltigen Einschlafstörungen. Zudem leide die Klägerin an den Folgen der
Operation nach Verwachsungen im Darm- und Bauchbereich als Folgen zweier Geburten
mittels Kaiserschnitt. Die Klägerin sei aufgrund des Wirbelsäulenleidens nicht in der La-
ge, sich in gleicher Weise fortzubewegen, wie dies ein gesunder Mensch über eine länge-
re Wegstrecke könne. Sie müsse nach kürzester Wegstrecke bereits ihre Fortbewegung
unterbrechen und sich erholen, weil sie sonst schmerzbedingt nicht in der Lage sei, sich
weiter zu bewegen. Ihr sei daher das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen.

6   Der Beklagte veranlasste eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes, die am
22.8.2014 von Dr. G. abgegeben wurde. Dieser bestätigte hierin die bisherige Einschät-
zung. Er führte unter anderem aus, dass das seelische Leiden mit einem GdB von 30 zu-
treffend bemessen worden sei. Ein schwerwiegendes organisches Leiden liege nicht vor.
Eine rheumatische Erkrankung sei ausgeschlossen worden.

7   Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbe-
gründet zurück.

8   Am 23 9. 2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vor dem Sozial-
gericht Osnabrück Klage erhoben. Der Beklagte hat am 28.11.2016 (Schriftsatz vom
23.11.2016) ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der GdB ab 18.3.2014 aufgrund
der Funktionsbeeinträchtigung „chronisches Schmerzsyndrom bei Depression“ mit 40
sowie das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt
werde. Mit Bescheid vom 2.1.2017 hat der Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt. Die
Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend:




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9    Die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten einen GdB von mindestens
50. Neben dem psychischen Leiden seien die Beeinträchtigungen im Bereich der Lenden-
wirbelsäule und ein Zervikobrachialsyndrom zu berücksichtigen. Die Klägerin leide zu-
dem unter schweren Kopfschmerzen. Sie verweist zudem auf zuletzt erforderliche akut-
stationäre Behandlungen wegen Verschlimmerung der Schmerzzustände (H. Hospital I.
vom 16.2.2017).

10   Die Klägerin beantragt,

11          den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 21.7.2014 in Gestalt des Wi-
derspruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017
zu verpflichten, den GdB mit mindestens 50 festzustellen.

12   Der Beklagte beantragt,

13          die Klage abzuweisen.

14   Er hält seine Entscheidung – nach Abgabe des Teilanerkenntnisses – für zutreffend. Er
verweist insbesondere auf die Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes.

15   Die Kammer hat zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Befundberichte eingeholt
(Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 27.11.2014 mit umfangreichen Anlagen sowie
Dr. G. vom 27.7.2015 und Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. K. vom 8.9.2015, jeweils
mit weiteren Arztbriefen) sowie ein für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) durch
die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. erstattetes Gutachten vom 7.10.2014 bei-
gezogen. Weiter hat die Kammer schriftliche Gutachten eingeholt, die jeweils nach am-
bulanter Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy-
chotherapie Dr. C. (eingegangen am 5.8.2016 nebst am 13.3.2017 eingegangener er-
gänzender Stellungnahme) sowie auf Antrag der Klägerin durch den Facharzt für Unfall-
chirurgie und Rheumatologie Dr. D. (vom 18.1.2018) erstattet worden sind.

16   Dr. C. hat zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Klägerin ein komplexes Krank-
heitsbild bestehe, wobei körperliche und psychische Faktoren im Zusammenhang stün-
den und sich gegenseitig bedingten. Neben der Schmerzstörung seien die depressive
Störung und die Ängste zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen sei die körperliche
Symptomatik, wobei die Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund
stehe. Es liege eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die zu einem GdB von 40 führe. Im Rahmen seiner
ergänzenden Stellungnahme hat Dr. C. ergänzend ausgeführt, die Symptomatik spreche
aktuell nicht für das Vorliegen einer sozialen Phobie. Vielmehr bestimme die komplexe
Schmerzsymptomatik zunehmend das Krankheitsbild. Hinsichtlich des geltend gemach-
ten Kopfschmerzes sei festzustellen, dass dieser vorwiegend als im Nacken- und Hin-
terkopf bestehend geschildert worden sei. Die Symptomatik spreche insoweit für einen
Muskelkontraktionskopfschmerz, wobei ein eigenständiger Charakter aber nicht mit Si-
cherheit festzustellen sei. Die Kopfschmerzsymptomatik sei vielmehr im Zusammenhang
mit der komplexen Schmerzsymptomatik und dementsprechend nicht als eigenständige
Funktionsbeeinträchtigung zu sehen.

17   Dr. D. hat seinem Gutachten weitere, von ihm in Bezug genommene medizinische Un-
terlagen beigefügt (insbesondere Entlassungsberichte der Rheuma-Klinik Dr. M. vom
5.10.2017 und des N. -Hospitals D-Stadt vom 15.11.2017). Er ist zusammenfassend


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zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin liege als Funktionsbeeinträchtigung zu-
nächst eine „rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit soma-
tischen und psychischen Faktoren“ vor, die einen Einzel-GdB von 30 bedinge. Weiter lä-
gen „chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße mittleren Ausmaßes bei
Zustand nach Verblockungsoperation L5/S1 ohne neurologische Ausfälle“, die einem Wir-
belsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulen-
abschnitt entsprächen, sowie eine „entzündlich-rheumatische Erkrankung im Sinne eines
Overlapping-Syndroms mit Restentzündungssymptomatik mit geringen funktionellen Ein-
bußen“ vor. Diese Funktionsbeeinträchtigungen bedingten jeweils einen Einzel-GdB von
20. Insgesamt sei der GdB mit 50 einzuschätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die genannten Gutachten Bezug genommen.

18    Neben der Gerichtsakte hat der Kammer die Schwerbehindertenakte vorgelegen, deren
jeweiliger Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist und der Entscheidung zugrunde
liegt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachver-
halts wird hierauf ergänzend Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

19    Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 21.7.2014 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017 lediglich
noch insoweit, als der Beklagte hiernach den GdB lediglich mit 40 festgestellt hat. Soweit
die Klägerin zunächst auch die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt hat, hat sie
die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 29.1.2018).

20    Die zulässige Klage ist unbegründet.

21    Die Entscheidung des Beklagten erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Klägerin hat kei-
nen Anspruch darauf, dass der Beklagte einen höheren GdB als 40 feststellt.

22    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nunmehr § 152 Abs. 1 S. 1
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. d. seit dem 1.1.2018 geltenden Neufassung
des Gesetzes vom 23.12.2016, der inhaltlich den bis zum 31.12.2017 anwendbaren Re-
gelungen des § 69 Abs. 1 S. 1; Abs. 3 SGB IX a. F. entspricht. Danach stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest. Dabei werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 S. 5 SGB
IX). Eine Feststellung ist dabei nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt
(§ 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX).

23    Maßstab für die Feststellung des GdB sind dabei die „versorgungsmedizinischen Grund-
sätze“ (VMG), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auf
der Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassen wurden und als solche bis zu einer Neure-
gelung aufgrund der parlamentsgesetzlichen Verordnungsermächtigung (§ 152 Abs. 1
und 2 SGB IX) weiterhin gelten (§ 241 Abs. 5 SGB IX).

24    Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter



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Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB
IX).

25   Auch insoweit enthalten die VMG (Teil A Nr. 3) nähere Vorgaben: Danach ist in der Regel
von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.
Im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ist dann zu prüfen, ob und in-
wieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird und ob deshalb ggf. der ers-
te GdB um 10 oder 20 oder mehr zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht
zu werden. Die einzelnen GdB-Werte dürfen dabei nicht addiert werden. Von - im vorlie-
genden Fall nicht einschlägigen - Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte-
re Gesundheitsstörungen, die für sich betrachtet lediglich einen GdB von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeein-
trächtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesent-
liche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

26   Bei der Klägerin liegt in erster Linie eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des
Nervensystems und der Psyche vor, welche die Sachverständigen Dr. C. und Dr. D. im
Wesentlichen übereinstimmend als rezidivierende depressive Störung und chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeichnen und als stärker
behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfä-
higkeit i. S. d. Teils B Nr. 3.7 VMG einordnen. Die Kammer schließt sich dieser Einschät-
zung, die bei leicht abweichender Leidensbezeichnung im Ergebnis auch bereits vom
Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, an. Sie ist insbesondere auch
deshalb plausibel, weil dieser Einschätzung entsprechende Diagnosen und Krankheits-
auswirkungen in den vorliegenden ärztlichen Berichten über einen langen Zeitraum do-
kumentiert werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin – wie es
insbesondere Dr. C. herausgestellt hat – die komplexe Schmerzsymptomatik i. S. einer
chronischen Schmerzstörung deutlich im Vordergrund steht, wobei die depressive Stö-
rung mit Ängsten hinzutritt. Die chronische Schmerzstörung bewirkt nach den Ausfüh-
rungen insbesondere des Dr. C. Schmerzen im gesamten Körper, wobei neben einer
Kopfschmerzsymptomatik vor allem die Gelenke der Füße und Hände und der Rücken
betroffen sind. Diese Funktionsbeeinträchtigung führt im Ergebnis zu einer bereits we-
sentlichen Einschränkung der Teilhabefähigkeit der Klägerin, insbesondere auch im Sinn
einer herabgesetzten körperlichen Beweglichkeit. Hiernach kann einerseits zwar noch
nicht vom Vorliegen einer schweren Störung mit mindestens mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG ausgegangen werden, weil die
Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung noch nicht
mit denen einer schweren Zwangskrankheit – die dort beispielhaft als Vergleichsmaßstab
angeführt ist – gleichzusetzen sind. Es handelt sich aber jedenfalls um eine ausgepräg-
te somatoforme Störung i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG, so dass insoweit ein GdB von 30
bis 40 in Betracht kommt. Auch nach Auffassung der Kammer ist der obere Wert dieses
Rahmens jedenfalls dann angemessen, wenn hierdurch die gesamten Auswirkungen ein-
schließlich der die Bewegungsfähigkeit einschränkenden Schmerzen abgebildet werden,
wie es Dr. C. in seinen begründenden Ausführungen dargelegt hat.

27   Als weitere Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsappa-
rats ist eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zu berücksichtigen. Diese bedingt ei-
nen Einzel-GdB von 20. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Sachverstän-
digen Dr. D.. Nach Teil 18.2.1 VMG bedingen entzündlich-rheumatische Erkrankungen
der Gelenke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und


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mit leichten Beschwerden einen GdB von 10. Bei geringen Auswirkungen bedingen sie
einen GdB zwischen 20 und 40. Geringe Auswirkungen werden hierbei umschrieben als
„leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Ge-
lenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“. Im Fall der Klägerin ist von einer Funktionsbe-
einträchtigung mit i. d. S. bereits geringen Auswirkungen auszugehen. Einerseits weist
zwar Dr. EI. in der für den Beklagten erstellten beratungsärztlichen Stellungnahme vom
2.5.2018 zutreffend darauf hin, dass Dr. D. im Rahmen der von ihm vorgenommenen Un-
tersuchung keine entzündliche Veränderung der Gelenke oder Funktionseinbußen fest-
gestellt hat (Hand- und Fingergelenke: Bewegung frei, kein Druckschmerz, keine nach-
weisbaren Schwellungen; Fuß: keine Zehendeformität, freie Beweglichkeit der Sprungge-
lenke) und zudem lediglich von einer Restentzündungssymptomatik ausgeht. Allein auf
der Grundlage dieses Befunds ergibt sich ein GdB von 20 noch nicht. Andererseits kann
aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rheuma-Klinik O. in ihrem Entlassungsbe-
richt vom 5.10.2017 diagnostisch von einem Overlapping-Syndrom mit Arthralgien und
Arthritiden, einer entzündlichen Laborkonstellation und einer (seronegativen) Spondyl-
arthritis psoriatica ausgegangen ist und zumindest bildgebend entzündliche bzw. arthro-
tische Veränderungen im Bereich der Hände und Finger bzw. Füße und Zehengelenke
festgestellt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich dieses Berichts neben
einer gezielten schmerzsymptomatischen Behandlung auch eine Basistherapie u. a. mit
Methotrexat (MTX) – einem immunmodulierend wirkenden, zur Gruppe der Zytostatika
zählenden Medikament – eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung
des Dr. D., es sei insoweit von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen, zumindest dann
plausibel, wenn insoweit auch die im Bereich des Rückens auftretenden Beschwerden als
Auswirkung (auch) einer Spondylarthritis psoriatica angesehen werden.

28   Die Kammer kann insoweit im Ergebnis offenlassen, ob bei der Klägerin weitergehend
tatsächlich auch eine Kollagenose vorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich in
diesem Fall gegenwärtig nicht. Nach Teil B Nr. 18.2.2 VMG richtet sich der GdB bei einer
Kollagenose nach der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrank-
heiten in Betracht kommen kann. Damit lässt sich, zumindest bei Annahme eines Over-
lapping-Syndroms als Mischform symptomatischer Anteile einer systemischen wie rheu-
matisch-entzündlichen Erkrankung, sachgerecht der GdB auch insoweit lediglich nach
den sich tatsächlich darstellenden funktionellen Auswirkungen der Erkrankung und ggf.
der Medikation bewerten. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des
Dr. D., der die Diagnose eines Overlapping-Syndroms kritisch erörtert und dieser auch al-
ternative Erklärungen für den Beschwerdekomplex der Klägerin gegenübergestellt hat.
Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Einschätzung des GdB sich auch insoweit nach den funktionellen Defiziten richte und
die genaue diagnostische Einordnung insoweit nicht entscheidend sei.

29   Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 20 erreichen
und demnach nach den o. g. Grundsätzen für die Bildung des Gesamt-GdB bedeutsam
sein können, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Funktionsbeeinträch-
tigung im Bereich der Wirbelsäule. Insoweit vermag sich die Kammer der Einschätzung
des Dr. D., die von ihm als chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße
mittleren Ausmaßes bezeichnete Funktionsbeeinträchtigung führe zu einem Einzel-GdB
von bereits 20, nicht anzuschließen. Ein GdB in dieser Höhe setzt nach Teil B Nr. 18.9
VMG Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Ab-
schnitt der Wirbelsäule voraus. Wesentliche Bewegungseinschränkungen, die eine mitt-


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lere Ausprägung erreichen, lassen sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem von Dr. D.
erhobenen Befund ist die Halswirbelsäule normwertig beweglich. Für die Rumpfwirbel-
säule hat der Befund eine mäßige Einschränkung der Entfaltbarkeit der Lendenwirbel-
säule (Zeichen nach Schober 10-13) und stärker im Bereich der – funktional allerdings
weniger bedeutsamen – Brustwirbelsäule (Zeichen nach Ott 30-31), ergeben. Hinsicht-
lich der Seitneigung (beidseits 40°) und Drehfähigkeit (beidseits 35°) hat sich keine Ein-
schränkung gezeigt. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch mit Blick auf die in
den vorliegenden Unterlagen wiederholt dokumentierten Wirbelsäulensyndrome, insbe-
sondere der Lendenwirbelsäule, kein Anlass dafür, den Einzel-GdB mit mehr als 10 zu be-
messen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die vorbeschriebenen Rückenschmer-
zen nicht losgelöst von der bestehenden chronischen Schmerzerkrankung und der ent-
zündlich-rheumatischen Erkrankung mit der Ausprägung einer Spondylarthritis psoriati-
ca zu sehen sind. Insoweit erscheint die zuletzt von Dr. EI. abgegebene versorgungsärzt-
liche Einschätzung plausibel, so dass sich die Kammer dieser anschließen kann.

30   Die von der Klägerin geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik ist nach den Ausfüh-
rungen des Dr. C., welchen sich die Kammer anschließt, im Zusammenhang mit der
chronischen Schmerzstörung zu sehen und jedenfalls in ihren Auswirkungen durch die
Bewertung dieser Funktionsbeeinträchtigung hinreichend abgebildet.

31   In der Gesamtschau ergibt sich kein höherer GdB als 40. Zwar tritt zu der psychischen
Funktionsbeeinträchtigung die entzündlich-rheumatische Erkrankung hinzu. Insoweit ist
es einerseits nachvollziehbar, wenn Dr. D. darauf verweist, dass sich die Schmerzhaftig-
keit der Gelenke noch steigere und sich insoweit eine Verstärkung der Auswirkungen er-
gebe. Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass die Kammer – anders als Dr. D. in
seiner zusammenfassenden Bewertung – insoweit bereits von einem GdB von 40 für die
psychische Funktionsbeeinträchtigung ausgeht und diese Bewertung gerade deshalb ge-
rechtfertigt ist, weil sie die Auswirkungen des Schmerzerlebens gerade auch im Bereich
der Gelenke und des Rückens mitumfasst. Insoweit mag sich eine gewisse negative Be-
einflussung der zugrundeliegenden Erkrankungen ergeben. Gewichtiger erscheint der
Kammer allerdings, dass sich die berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen in ih-
ren Auswirkungen maßgeblich überschneiden. Denn die Bewertung der rheumatisch-ent-
zündlichen Erkrankung mit einem GdB von bereits 20 ist bei fehlendem Nachweis hier-
auf beruhender dauerhafter Einbußen der Gelenkfunktion nur zu begründen, wenn ne-
ben den Auswirkungen der erforderlichen Basistherapie auch die der Grunderkrankung
zugeschriebenen Schmerzzustände berücksichtigt werden. Diese Auswirkungen werden
aber bereits durch die Bewertung der führenden Funktionsbeeinträchtigung mit einem
GdB von 40 erfasst, so dass die Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen Erkran-
kung das sich hieraus ergebende Ausmaß der Einschränkung der Teilhabefähigkeit nicht
mehr wesentlich vergrößert.

32   Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den erzielten Teiler-
folg, insbesondere die Feststellung des steuerrechtlich bedeutsamen gesundheitlichen
Merkmals des Vorliegens einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, ange-
messen.




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