Schulter, Handgelenk und Finger: GdB-Schnellübersicht
Kurzantwort: Bei Schäden der oberen Gliedmaßen richtet sich der GdB nach dem verbliebenen Funktionsvermögen. Entscheidend sind insbesondere Bewegungsumfang, Versteifung, Instabilität und der Verlust von Arm, Hand oder Fingern. Eine Diagnose wie ein Sehnenriss der Schulter hat in der hier wiedergegebenen Tabelle keinen eigenen pauschalen GdB-Wert.
| Häufig gesuchter Befund | GdB-/GdS-Wert nach Teil B Nr. 18.13 |
|---|---|
| Schulter – Armhebung nur bis 120° / nur bis 90° | 10 / 20 |
| Schulter – Versteifung günstig / ungünstig | 30 / 40–50 |
| Schulter – Instabilität gering / mittel / schwer | 10 / 20–30 / 40 |
| Ellenbogen – Versteifung günstig / ungünstig | 30 / 40–50 |
| Ellenbogen – Bewegungseinschränkung gering / stärker | 0–10 / 20–30 |
| Handgelenk – Versteifung günstig / ungünstig | 20 / 30 |
| Handgelenk – Bewegungseinschränkung gering / stärker | 0–10 / 20–30 |
| Verlust eines Daumens / beider Daumen / einer Hand | 25 / 40 / 50 |
Praxis-Hinweis: Für einen Schulter-Sehnenriss, Arthrose oder andere Diagnosen ist daher maßgeblich, welche objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung tatsächlich verbleibt.
Teil B Nr. 18.13 VersMedV – Schäden der oberen Gliedmaßen
Extremitätenverlust
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| Verlust beider Arme oder Hände | 100 |
| Verlust eines Armes und Beines | 100 |
| Arm im Schultergelenk / sehr kurzer Oberarmstumpf | 80 |
| Arm im Oberarm oder Ellenbogengelenk | 70 |
| Arm im Unterarm | 50 |
| Unterarm mit Stumpflänge bis 7 cm | 60 |
| ganze Hand | 50 |
Schulter
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| Versteifung günstig bei gut beweglichem Schultergürtel | 30 |
| Versteifung ungünstig / gestörter Schultergürtel | 40–50 |
| Armhebung nur bis 120° mit entsprechender Dreh-/Spreizbegrenzung | 10 |
| Armhebung nur bis 90° | 20 |
| Instabilität gering / seltene Luxation | 10 |
| Instabilität mittel / häufigere Luxation | 20–30 |
| Instabilität schwer / Schlottergelenk / ständige Luxation | 40 |
Ellenbogen / Unterarm
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| Ellenbogenversteifung günstig | 30 |
| Ellenbogenversteifung ungünstig | 40–50 |
| Bewegungseinschränkung gering (0-30-120, freie Unterarmdrehung) | 0–10 |
| Bewegungseinschränkung stärkeren Grades | 20–30 |
| isolierte Aufhebung Unterarmdrehung – günstig | 10 |
| ungünstig | 20 |
| extreme Supination | 30 |
| Ellenbogen-Schlottergelenk | 40 |
| Unterarmpseudarthrose straff / schlaff | 20 / 40 |
| Pseudarthrose Elle oder Speiche | 10–20 |
Handgelenk / Hand / Finger
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| Handgelenk versteift günstig / ungünstig | 20 / 30 |
| Handgelenk-Bewegungseinschränkung gering (z. B. 30-0-40) | 0–10 |
| stärker | 20–30 |
| nicht/deformiert verheilte Handwurzel-/Mittelhandbrüche oder Luxationen mit sekundärer Funktionseinbuße | 10–30 |
| Daumengelenk versteift günstig | 0–10 |
| beide Daumengelenke + Mittelhand-Handwurzelgelenk versteift günstig | 20 |
| Verlust eines Daumens | 25 |
| Verlust beider Daumen | 40 |
| Verlust ganze Hand | 50 |
| Verlust aller zehn Finger | 100 |
Kommentar zu Teil B Nr. 18.13 VersMedV
Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.
Ellenbogen und Unterarm
Für die stärkere Bewegungsstufe ist keine zusätzliche Einschränkung der Unterarmdrehung zwingend erforderlich; entscheidend ist das gesamte Funktionsbild.
Handgelenk, Hand und Finger
Radiologische Befunde oder Pseudarthrosen tragen nur bei nachweisbarer sekundärer Funktions- und Gebrauchsminderung einen GdB.
Rechtsprechung
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
|
Bundessozialgericht
11.03.1998 |
B 9 SB 9/97 R | Eine Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks stärkeren Grades setzt nicht zusätzlich eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit voraus. Auch eine stärkere Einschränkung allein von Streckung und Beugung kann den Bewertungsrahmen GdB 20 bis 30 eröffnen. |
|
Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021 |
L 6 SB 464/21 | Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen. |
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Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
21.02.2019 |
L 6 SB 2892/18 | Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB. |
|
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.08.2016 |
L 8 SB 4557/15 | Eine Kahnbeinpseudarthrose bzw. ein knöcherner Defekt ist ohne nachweisbare sekundäre Funktionsbeeinträchtigung nicht schon als solcher GdB-relevant. Maßgeblich sind Beweglichkeit, Belastbarkeit, Muskelstatus und Gebrauchsfähigkeit. |
Schulter
Bewegungsmaß, Schultergürtel, Kraftminderung und Minderbelastbarkeit sind zusammen zu betrachten.