Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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GdB-Tabelle obere Gliedmaßen – Schulter, Ellenbogen, Hand & Finger

Teil B Nr. 18.13 VersMedV · Arm · Schulter · Ellenbogen · Handgelenk · Finger

Teil B Nr. 18.13 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026 · technische Goldstandard-Überarbeitung 29.09.2026

Schulter, Handgelenk und Finger: GdB-Schnellübersicht

Kurzantwort: Bei Schäden der oberen Gliedmaßen richtet sich der GdB nach dem verbliebenen Funktionsvermögen. Entscheidend sind insbesondere Bewegungsumfang, Versteifung, Instabilität und der Verlust von Arm, Hand oder Fingern. Eine Diagnose wie ein Sehnenriss der Schulter hat in der hier wiedergegebenen Tabelle keinen eigenen pauschalen GdB-Wert.

Praxis-Hinweis: Für einen Schulter-Sehnenriss, Arthrose oder andere Diagnosen ist daher maßgeblich, welche objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung tatsächlich verbleibt.

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.13 VersMedV – Schäden der oberen Gliedmaßen

Extremitätenverlust

Befund / Ausprägung GdS/GdB
Verlust beider Arme oder Hände 100
Verlust eines Armes und Beines 100
Arm im Schultergelenk / sehr kurzer Oberarmstumpf 80
Arm im Oberarm oder Ellenbogengelenk 70
Arm im Unterarm 50
Unterarm mit Stumpflänge bis 7 cm 60
ganze Hand 50

Schulter

Befund / Ausprägung GdS/GdB
Versteifung günstig bei gut beweglichem Schultergürtel 30
Versteifung ungünstig / gestörter Schultergürtel 40–50
Armhebung nur bis 120° mit entsprechender Dreh-/Spreizbegrenzung 10
Armhebung nur bis 90° 20
Instabilität gering / seltene Luxation 10
Instabilität mittel / häufigere Luxation 20–30
Instabilität schwer / Schlottergelenk / ständige Luxation 40

Ellenbogen / Unterarm

Befund / Ausprägung GdS/GdB
Ellenbogenversteifung günstig 30
Ellenbogenversteifung ungünstig 40–50
Bewegungseinschränkung gering (0-30-120, freie Unterarmdrehung) 0–10
Bewegungseinschränkung stärkeren Grades 20–30
isolierte Aufhebung Unterarmdrehung – günstig 10
ungünstig 20
extreme Supination 30
Ellenbogen-Schlottergelenk 40
Unterarmpseudarthrose straff / schlaff 20 / 40
Pseudarthrose Elle oder Speiche 10–20

Handgelenk / Hand / Finger

Befund / Ausprägung GdS/GdB
Handgelenk versteift günstig / ungünstig 20 / 30
Handgelenk-Bewegungseinschränkung gering (z. B. 30-0-40) 0–10
stärker 20–30
nicht/deformiert verheilte Handwurzel-/Mittelhandbrüche oder Luxationen mit sekundärer Funktionseinbuße 10–30
Daumengelenk versteift günstig 0–10
beide Daumengelenke + Mittelhand-Handwurzelgelenk versteift günstig 20
Verlust eines Daumens 25
Verlust beider Daumen 40
Verlust ganze Hand 50
Verlust aller zehn Finger 100
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.13. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.13 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Schulter

Bewegungsmaß, Schultergürtel, Kraftminderung und Minderbelastbarkeit sind zusammen zu betrachten.

Ellenbogen und Unterarm

Für die stärkere Bewegungsstufe ist keine zusätzliche Einschränkung der Unterarmdrehung zwingend erforderlich; entscheidend ist das gesamte Funktionsbild.

Handgelenk, Hand und Finger

Radiologische Befunde oder Pseudarthrosen tragen nur bei nachweisbarer sekundärer Funktions- und Gebrauchsminderung einen GdB.

Rechtsprechung

Gericht / Datum Aktenzeichen Kernaussage
Bundessozialgericht
11.03.1998
B 9 SB 9/97 R Eine Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks stärkeren Grades setzt nicht zusätzlich eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit voraus. Auch eine stärkere Einschränkung allein von Streckung und Beugung kann den Bewertungsrahmen GdB 20 bis 30 eröffnen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021
L 6 SB 464/21 Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
21.02.2019
L 6 SB 2892/18 Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.08.2016
L 8 SB 4557/15 Eine Kahnbeinpseudarthrose bzw. ein knöcherner Defekt ist ohne nachweisbare sekundäre Funktionsbeeinträchtigung nicht schon als solcher GdB-relevant. Maßgeblich sind Beweglichkeit, Belastbarkeit, Muskelstatus und Gebrauchsfähigkeit.