Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021 – L 6 SB 464/21

Einordnung: 18.1 / 18.9 / 18.13

Kernaussage: Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Schulterbeschwerden sind dem Funktionssystem der oberen Gliedmaßen nach Nr. 18.13 zuzuordnen und nicht gemeinsam mit Wirbelsäulenbeschwerden als „Rumpf“ zu bewerten. Entscheidend bleiben die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom
21. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr
als 40.

Sie ist 1957 geboren und hat nach dem Hauptschulabschluss zunächst in einer
Krankenhausküche gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als Verkäuferin war sie als LKW-Fahrerin
tätig und zuletzt seit 2011 als Busfahrerin beschäftigt. Seit September 2020 bezieht sie Rente
von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder
und bewohnt mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung im zweiten Stockwerk ohne Aufzug
(vgl. Anamnese K2-Klinik; R).

Am 27. Januar 2011 beantragte sie beim Landratsamt K (LRA) erstmals die Feststellung des
GdB und legte den Entlassungsbericht des HKlinikums über den stationären Aufenthalt vom 18.
bis 25. Juni 2008 vor. Danach habe eine cavernöse Oberlappen-Tuberkulose (TBC) rechts
bestanden. Es sei eine Thorakotomie mit atypischer Oberlappenresektion rechts durchgeführt
worden. Die Computertomographie (CT) des Thorax zeigte am 27. August 2009 keine
TBC-typischen Veränderungen mehr. Bei der Kontrolluntersuchung am 1. März 2010 (S) wurde
ein TBC-Rezidiv verneint, die Lungenfunktion habe unverändert eine leichtgradige obstruktive
Ventilationsstörung gezeigt. Am 7. September 2010 lag die Sauerstoffsättigung bei 96%, der

FEV1-Wert bei 65 %, subjektiv bestehe kaum eine Beeinträchtigung.

K1 sah versorgungsärztlich für den Teilverlust der rechten Lunge, die Lungentuberkulose und
die chronische Bronchitis einen GdB von 30, den das LRA mit Bescheid vom 9. März 2011 ab
dem 27. Januar 2011 feststellte.

Am 23. Oktober 2017 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB und legte
Befundberichte vor. Der M beschrieb nach ambulanter Untersuchung am 14. September 2015
eine klinisch deutlich verspannte Halswirbelsäule (HWS) bis zur mittleren Brustwirbelsäule
(BWS) bei freier Beweglichkeit und ohne radikuläre Ausfälle. Die R gab an, dass vor circa vier
Wochen ein Infekt mit antibiotischer Therapie behandelt worden sei. Die
Röntgen-Thorax-Aufnahme zeige im Vergleich zu 2011 einen weitgehend stabilen Befund mit
ausgeprägter Schwiele links basal sowie ausgeprägtem Emphysem linksseitig. Der Husten
bestehe nach bronchialem Infekt vor vier Wochen, klinisch bestehe kein Hinweis für eine
Reaktivierung der TBC.

Das LRA erhob den Befundschein des Z, der eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im
Stadium II mit mittelgradig eingeschränkten pulmonalen Funktionsparameters beschrieb. Bei der
letzten Untersuchung habe der FEV1-Wert mit 52 % vom Soll eine mittelgradige Einschränkung
gezeigt. Die Klägerin berichte über Belastungsatemnot, teilweise auch thorakale Enge und
Einschränkungen beim Treppengehen. Therapeutisch sei die Anwendung einer regelmäßigen
inhalativen Kombinationstherapie sowie einer zusätzlich anzuwendenden inhalativen
Bedarfstherapie indiziert. Vorgelegt wurde der Bericht der Radiologie S1 über die CT des Thorax
vom 5. Februar 2016, wonach sich kein Anhalt für eine TBC und kein tumorverdächtiger Befund
zeigten.

Der M gab in seinem Befundschein an, dass die Klägerin bei der Vorstellung im November 2017
über ständige Schmerzen vom Nacken bis zur linken Schulter geklagt habe. An der linken
Schulter habe eine mögliche Vorhebung von 170° und eine Seithebung von 180° mit
schmerzhaftem Bogen bestanden. Radiologisch habe sich eine erhebliche
Schultereckgelenk-Arthrose gezeigt.

Nachdem E versorgungsärztlich zusätzlich einen Teil-GdB von 20 für degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule sah, stellte das LRA mit Bescheid vom 20. Februar 2018 einen
GdB von 40 seit dem 23. Oktober 2017 fest.

Am 11. September 2018 wurde wiederum unter Vorlage von Befundberichten die
Neufeststellung des GdB beantragt. Nach dem Bericht des R1 nach ambulanter Untersuchung
vom 27. August 2015 zeigte die Kernspintomographie (MRT) der HWS keinen
Bandscheibenvorfall bei freien Spinal- und Wurzelkanälen. Motorik, Koordination und Sensibilität
seien regelrecht, die Muskeleigenreflexe symmetrisch beinbetont mittellebhaft bis lebhaft,
pathologische Reflexe wurden verneint. Der U beschrieb nach MRT der Schulter vom 7.
Dezember 2017 eine floride Tendinose der Supraspinatussehne bei AC-Gelenksdegeneration
und subacromialem Impingement. Der S2 gab aufgrund ambulanter Untersuchung vom 11.
Dezember 2017 einen Druckschmerz über dem AC-Gelenk sowie eine Schmerzverstärkung bei
Griff auf die Gegenseite an.
Weiter wurde vorgelegt der Entlassungsbericht der K2-Klinik über die stationäre Rehabilitation
vom 15. August bis 5. September 2018. Es liege ein guter Rehabilitationserfolg bzw.
Erreichungsgrad der Rehabilitationsziele vor sowie ein adäquates Risikobewusstsein mit
Motivation zur Fortsetzung der sekundärpräventiven Verhaltensänderung. Die Lungenfunktion
habe zum überwiegenden Teil verbessert werden können, Exazerbationen seien keine

aufgetreten. Die Entlassung sei arbeitsfähig für die bisherige Tätigkeit als Busfahrerin erfolgt.

K1 hielt versorgungsärztlich an der bisherigen Bewertung fest. Trotz neuer Beschwerden und
den Befunden einer Rehabilitationsklinik läge eine wesentliche GdB-relevante Änderung nicht
vor.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 lehnte das LRA den Neufeststellungsantrag ab, da keine
wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei.

Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin den Befundbericht des G über die MRT des HWS
vom 18. Januar 2019 vor. Danach hätten sich eine S-formige Skoliose mit Osteochondrosis
C5/6, C6/7 mit breitbasigen Protusionen, vorgeschaltet Unkarthrose linksseitig C3/4 sowie
Unkarthrosen C4/5, C5/6 mit foraminaler Enge gezeigt. Eine Myelopathie habe nicht bestanden.

M1 führte versorgungsärztlich aus, dass hinsichtlich der Lungenfunktion der Befund unter
Behandlung maßgeblich sei. Die Vitalkapazität und die Einsekundenkapazität wichen um
weniger als ein Drittel von den Referenzwerten ab. Es bestehe eine restriktive Störung im Sinne
einer leichtgradigen gemischten Ventilationsstörung. Die Gehstrecke liege bei 461 Metern in
sechs Minuten, in der Fahrradergometrie werde die 75-Watt-Stufe erreicht. Der Abbruch sei
wegen Ermüdung der Beine erfolgt, Einschränkungen von Seiten der Lunge oder des Herzens
seien nicht beschrieben. Der Teil-GdB sei weiter mit 30 zu bemessen. Im Bereich der HWS
bestünden degenerative Veränderung ohne wesentliche neurologische Ausfallerscheinungen.
Auffälligkeiten seien während der Rehabilitation keine dokumentiert worden. Der Teil-GdB sei
weiter mit 20 einzuschätzen.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S3 - Landesversorgungsamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 6. September 2019 zurück. Zwar habe als weitere
Funktionsbeeinträchtigung eine Funktionsbehinderung im linken Schultergelenk berücksichtigt
werden können, diese führe aber zu keiner wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung und damit zu keinem höheren GdB. Bezüglich der übrigen bereits
festgestellten Funktionsstörungen zeigten die aktenkundigen Befundunterlagen, dass diese im
Wesentlich unverändert vorlägen und weiterhin zutreffend bewertet seien.

Am 26. Juni 2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, welches zur
weiteren Sachaufklärung sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt
hat.

Der Z hat beschrieben, dass sich die Klägerin seit der letzten Vorstellung im Oktober 2017 nur
noch einmal am 21. August 2019 in ambulanter Behandlung befunden habe. In der
durchgeführten Untersuchung habe sich eine leichtgradige Einschränkung der Lungenfunktion
gezeigt, die im Verlauf gegenüber Oktober 2017 nicht wesentlich verschlechtert gewesen sei. Es
erfolge eine dauerhafte Therapie mit einem Bronchialerweiterer sowie einem Cortison. Da sich
die Lungenfunktion unter Therapie im Verlauf gebessert habe, sei eine asthmoide Komponente
zu unterstellen. Eine wechselnde Einschränkung sowie die Notwendigkeit zur dauerhaften
Inhalation seien gegeben. Ergänzend hat er die Lungenfunktionsparameter vorgelegt.

Der M hat bekundet, dass die Klägerin über Schmerzen der HWS geklagt habe, mit
zunehmender Tendenz und Ausstrahlung in die linke Schulter. Bei der nächsten Vorstellung und
schon vorliegender Anfrage des SG seien zusätzlich Schmerzen in der Hüfte geklagt worden.
Klinisch hätten sich ein Beckengeradstand, ein leichtes Hohlkreuz und ein leichter Rundrücken
gezeigt. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte habe für Streckung/Beugung bei 130-0-0° gelegen.

Das Kniegelenk rechts habe ein leichtes Knirschen bei einer möglichen Beugung/Streckung von
130-0-0° gezeigt. Das Sprunggelenk sei frei beweglich. Für die HWS betrage der GdB 10 bis
maximal 20, für die Hüften ebenfalls 10 bis 20. Orthopädisch ergäbe sich ein GdB von 20 bis 30.

Der G1 hat eine chronische Bronchitis sowie Schmerzen der Hüftgelenke, der HWS, die in die
Schulter ausstrahlten, in der Lendenwirbelsäule (LWS) und in den Knie- und Hüftgelenken
beschrieben. Der GdB für die COPD sei mit 50 und für die Wirbelsäule mit 30 einzuschätzen.

Die Z1 hat angegeben, die Klägerin von Februar 2015 bis März 2019 behandelt zu haben. Es
bestehe eine COPD mit mittelgradiger bis schwerer Obstruktion. Beeinträchtigungen bestünden
bei forschem Gehen, Treppensteigen über zwei Stockwerke und in Verbindung mit Nässe, Kälte,
Zugluft oder äußeren Allergenen. Der GdB sei auf 50 einzuschätzen.

Der Beklagte ist der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme der H1
entgegengetreten. Diese hat ausgeführt, dass die Bewertung der Z1 weder den
Bewertungsvorgaben entspreche, noch mit den Befunden der Rehabilitationsklinik vereinbar sei.
Orthopädisch sei der Teil-GdB von 20 für die HWS nachvollziehbar, der vorgeschlagene GdB für
die Wirbelsäule von 30 hingegen nicht. Im September 2019 sei erstmals über Beschwerden an
der rechten Hüfte geklagt worden. Eine Funktionseinschränkung habe nicht objektiviert werden
können. Im Röntgenbild hätten sich eine mittelgradige Coxarthrose links und eine initiale
Coxarthrose rechts gezeigt. Eine bleibende Funktionsstörung der Hüfte, die als eigenständige
Behinderung anerkannt werden könne, lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021
abgewiesen. Für das Lungenleiden sei ein Teil-GdB von 30 gerechtfertigt. Der behandelnde
Lungenarzt berichte von sporadischen Kontakten und von einer Besserung der Lungenfunktion.
Am 21. August 2019 habe nur eine leichtgradige Einschränkung der Lungenfunktion bestanden.
Die Wirbelsäulenbeschwerden seien mit 20 zu bewerten, eine Höherbewertung rechtfertige sich
nicht. Die Schulterbeschwerden begründeten einen Teil-GdB von 10, nachdem solche
gegenüber dem M wohl gar nicht angegeben worden seien.

Am 8. Februar 2021 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Die Einschätzung des Lungenbefundes mit einem Teil-GdB von 30 erscheine
außerordentlich restriktiv, die Berufung solle aber primär auf die orthopädische Befundlage
gestützt werden. Betroffen seien die Schulter, der Zustand nach der erfolgten Schulteroperation
sei alles andere als optimal, weiter die HWS mit ausstrahlenden Schmerzzuständen,
degenerativen Veränderungen über mehrere Etagen hinweg und breitbasigen Protusionen.
Eingeschränkt seien alle drei Segmente der Wirbelsäule und daneben auch die Hüftgelenke
sowie das rechte Kniegelenk, wobei exakte Angaben zur Beurteilung fehlten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2021 sowie den Bescheid
vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2019
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides
vom 20. Februar 2018 einen GdB von mindestens 60 seit dem 11. September 2018
festzustellen,
hilfsweise, den Sachverständigen R zu den versorgungsärztlichen Ausführungen des W zu
hören.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das
orthopädische Sachverständigengutachten des R vom 30. Juni 2021 aufgrund ambulanter
Untersuchung erhoben, der auf orthopädisch-unfallchirurgischen Gebiet einen GdB von 30
gesehen hat. Diesem gegenüber hat die Klägerin zu sportlichen Aktivitäten/Hobbys angegeben,
regelmäßig das Laufband zu benutzen. Das Gangbild sei nicht verlangsamt und normalschrittig
ohne erkennbares Schonhinken gewesen. Das An- und Ausziehen habe sie alleine durchgeführt.
Es habe sich ein ausgeprägter Druck- und Klopfschmerz über der Dornfortsatzreihe der unteren
HWS und am Übergang zur BWS gezeigt. Dabei seien keine ausstrahlenden
Sensationen/Beschwerden angegeben worden. Die paravertebrale HWS-Muskulatur sei
verhärtet und verspannt. Im Bereich der Dornfortsätze der Wirbelsäule bestehe ein
Klopfschmerz im Bereich des Übergangs von BWS zur LWS und stark ausgeprägt im Bereich
der LWS selbst. Der Finger-Boden-Abstand (FBA) habe bei 12 cm gelegen. Im Bereich der
oberen Extremitäten hätten die Schultereckgelenke beidseits prominente und links schmerzhafte
Strukturen gezeigt. Die Radialispulse seien beidseits palpierbar gewesen. Bei der
Beweglichkeitsprüfung der Schultergelenke seien explizit mehrfach und assistiv-unterstützend
die Bewegungsausmaße gemessen worden, um Über- oder Untertreibungen zu vermeiden. Die
notierten Messwerte bei fixiertem Schulterblatt stellten die aktiven, also selbst von der Klägerin
zu erreichenden Bewegungsausmaße dar. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke habe für
Flexion/Extension rechts bei 100-0-0° und links bei 105-0-0° gelegen, die Zehenspitzen und
Fersenhebung sowie die Großzehenhebung und -senkung seien im Stehen und Liegen beidseits
kräftig und frei. Der Einbeinstand sei beidseits sicher vorführbar. Die Beweglichkeit des
Kniegelenks habe für Flexion/Extension rechts bei 0-0-135° und links bei 0-0-140° gelegen. Bei
der orientierenden neurologischen Untersuchung hätten sich keine zentralen motorischen
Störungen nachweisen lassen. Im Bereich der Wirbelsäule liege seit Jahren ein rezidivierendes
Wirbelsäulenschmerzsyndrom vor, was Gegenstand ärztlicher Behandlungen sei. Vor allem im
Bereich der HWS sei bei einer Skoliose und Osteochondrosen und einer aktuell eingeschränkten
Beweglichkeit ein häufiges Schmerzsyndrom als glaubhaft und wahrscheinlich anzunehmen. Im
Bereich der BWS bestehe eine Kyphose und Skoliose, ebenso im Bereich der LWS. Die
Funktionsstörungen der Wirbelsäule seien nicht sehr stark ausgeprägt, was sich an den
typischen Funktionswerten der Wirbelsäule ablesen lasse. Diese Werte seien nicht sehr stark
eingeschränkt, sodass die Funktion nur als leicht bis allenfalls mittelgradig eingeschränkt
anzusehen sei. Vielmehr gehe er von einem latenten Schmerzsyndrom aus. Der GdB für die
Wirbelsäule sei nicht einfach einzuschätzen, er schwanke zwischen 20 und 30. In der
Gesamtschau des Wirbelsäulenbefundes gehe er von einem mit 20 vielleicht untergrenzwertig,
aber doch korrekt eingeschätztem Wirbelsäulenbefund aus. Im linken Schultergelenk seien die
lokalen Verhältnisse reizlos und unauffällig, es bestehe aber ein Druckschmerz über dem
Schultereckgelenk und eine Schmerzhaftigkeit und Schwäche der Rotatorenmanschette. Die
Armhebung habe zwischen 90 und 100° gelegen, die Vorneigung sei ebenfalls eingeschränkt
gewesen. Die Drehfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, bei Zustand nach Operation und
im Vergleich zur Gegenseite sei ein Teil-GdB von 20 anzunehmen. Die Hüftgelenke zeigten
klinisch wie radiologisch eine beidseitige Arthrose Grad I-II, jedoch habe die Beugefähigkeit
rechts 100° und links 105° betragen, sodass ein Teil-GdB von 10 anzunehmen sei. Die übrigen
Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet bedingten keinen relevanten GdB.

Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten unter Vorlage der versorgungsärztlichen

Stellungnahme des W entgegengetreten. Der Teil-GdB für die Funktionsminderung des linken
Schultergelenkes sei zu hoch gegriffen. Es werde ausdrücklich angegeben, dass die
Beweglichkeit des Schultergelenks bei fixiertem Schulterblatt überprüft worden sei. Nach den
Vorgaben müsse die Bewegungseinschränkung aber einschließlich Schultergürtel und somit bei
freigegebenem Schulterblatt geprüft werden. Bei freigegebenem Schulterblatt seien daher noch
bessere Bewegungsmaße zu erwarten. Für die Abduktion des linken Schultergelenks werde mit
fixiertem Schulterblatt eine Bewegungseinschränkung von 90° angegeben, für die
Armvorneigung aber noch von 100°. Der Armvorhebung komme funktionell gesehen im Alltag im
Vergleich zur Seithebung die wesentliche größere Bedeutung zu. Der angegebene Teil-GdB von
10 für die Funktionsminderung der Hüftgelenke sei bei angegebener Beweglichkeit für
Strecken/Beugen rechts 0-0-100° und links 0-0-105° ebenfalls zu weitreichend. Im Übrigen
ergäbe sich selbst bei theoretischer Annahme einer Teil-GdB von 20 statt 10 für die linke
Schulter sowie eines Teil-GdB von 10 für beide Hüftgelenke integrativ im Ergebnis dennoch kein
höherer Gesamt-GdB als 40 wie bisher.

Der Sach- und Streitstand ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 21. Oktober 2021
erörtert worden (vgl. Protokoll vom gleichen Tag).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte
Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist
statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 21. Januar
2021, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf
Neufeststellung des GdB unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 6. September 2019 sowie unter teilweiser
Rücknahme des Bescheides vom 20. Februar 2018 abgewiesen worden ist. Maßgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl.
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; Keller,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34).

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom
4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2019 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie kann
auch nach Überzeugung des Senats die Feststellung eines höheren GdB als 40 nicht
beanspruchen. Das Sachverständigengutachten des R führt zu keiner anderen Beurteilung,
nachdem dieser keine tragenden Befunde erhoben hat und seine GdB-Einschätzung den
Bewertungsvorgaben nicht entspricht.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen
erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der
Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem
zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes
auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich
ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im
Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigsten 10 veränderten
Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz.
12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch
die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -,
juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der
Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum
Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -,
SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, nachdem sich der Senat nicht davon überzeugend
konnte, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem maßgebenden Vergleichsbescheid
vom 20. Februar 2018 zu Grunde lagen und mit dem der Beklagte den GdB auf 40 erhöht hat,
eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die eine Neufeststellung des GdB rechtfertigt. Das
SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in
der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf
Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag
kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§
152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2).
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach
Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem
noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die
am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des §

30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft
getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter
Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.
Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den
VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird
eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final
bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB
setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus.
Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische
Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2
c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd
bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im
Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen
mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152
Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des
Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der
einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem
dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen.
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende
Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend
verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen

mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher
Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris,
Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu
ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus
abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen
Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und
Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände
auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember
2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der
Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz
des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in
anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB
hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze
sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der GdB mit 40 nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig zu niedrig festgestellt
ist.

Die vorwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen liegen bei der Klägerin im Funktionssystem
"Atmung", welches mit einem Teil-GdB von 30 nicht zu niedrig bewertet ist.

Nach den VG, Teil B, Nr. 8.8 ist bei einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose ein GdB von
100 anzunehmen, bei einer nicht ansteckungsfähigen ohne Einschränkung der Lungenfunktion
ein GdB von 0. Ansonsten ist der GdB je nach Einschränkung der Lungenfunktion zu bewerten.
Nach den VG, Teil B, Nr. 8.3 liegt eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion geringen
Grades vor bei einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Atemnot mit mittelschwerer
Belastung, statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3
niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normalbereich, die mit einem GdB von 20 bis 40 zu
bewerten ist.

Nach diesen Maßstäben hat bei der Klägerin eine TBC bestanden, wie der Senat dem
Entlassungsbericht der HKlinik entnimmt, den er im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§
118 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Indessen haben die nachfolgenden
Kontrolluntersuchung kein aktives Krankheitsgeschehen mehr gezeigt und ein Rezidiv ist sowohl
klinisch (vgl. die Befundberichte der R und Z) wie auch radiologisch (vgl. Befundbericht der
Radiologie S1) ausgeschlossen worden.

Die Lungenfunktion konnte im Verlauf der stationären Rehabilitation gesteigert werden, wie der
Senat dem urkundsbeweislich zu verwertenden Entlassungsbericht entnimmt. Der Z hat

korrespondierend hierzu in seiner sachverständigen Zeugenauskunft eine unter Therapie
gebesserte Lungenfunktion und eine nur leichtgradige Einschränkung mit einem FEV1-Wert von
75 % beschrieben. Dementsprechend hat sich die Klägerin bei diesem nach 2017 auch erst
2019 wieder vorgestellt, so dass noch nicht einmal eine fachärztliche Behandlung erforderlich
war. Soweit die Z1 einen schlechteren Lungenbefund angenommen hat, beziehen sich diese
Ausführungen auf einen Zeitraum vor dem Untersuchungsbefund des Z und stehen im
Widerspruch dazu, dass dieser gerade keine Befundverschlechterung objektivieren konnte. H1
hat daher versorgungsärztlich für den Senat überzeugend dargelegt, dass deren erhobene
Befunde die Schlussfolgerungen und dementsprechend den Bewertungsvorschlag hinsichtlich
des GdB nicht tragen. Daneben hat M1 versorgungsärztlich, ebenfalls überzeugend,
herausgearbeitet, dass die Vitalkapazität und die Einsekundenkapazität nicht um weniger als ein
Drittel von den Referenzwerten abweichen. Es zeigte sich nur eine leichtgradige gemischte
Ventilationsstörung und in der Fahrradergometrie wurde die 75-Watt-Stufe erreicht, ohne dass
Einschränkungen von Seiten der Lungen oder des Herzens beschrieben worden sind. Vielmehr
erfolgte der Abbruch wegen einer Ermüdung der Beine. Ein höherer Teil-GdB als 30 ist daher
weiterhin nicht begründet.

Im Funktionssystem "Rumpf", zu dem auch die Wirbelsäule zu rechnen ist, kommt, entgegen der
Einschätzung des Sachverständigen R, kein Teil-GdB von 20 in Betracht.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den
Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung und Minderbelastbarkeit) sowie die
Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei
mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu werten (vgl.
VG, Teil A, Nr. 2 j). Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können
schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen
Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose,
Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder
Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B.
degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die
Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B.
Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich
allein nicht die Annahme eines GdB begründen. Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten
sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen
Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung
weiterer Organe zu berücksichtigen.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen
Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten "Postdiskotomiesyndrom") primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität
sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet
die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und
die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte
"Wirbelsäulensyndrome" (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere
Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des
Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von
chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten
und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer
Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur
gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0
zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und
kurz-dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10
gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionelle
Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende
und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein Teil-GdB von 30
angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Besonders schwere Auswirkungen
(etwa Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese,
die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70°
nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster
Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100
vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen
Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose -
sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu
berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare
neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht
kommen.

Nach diesen Maßstäben ergeben sich auch aus dem Sachverständigengutachten des R keine
wenigstens mittelgradigen Funktionseinschränkungen in wenigstens einem
Wirbelsäulenabschnitt.

Im Bereich der HWS hat der Sachverständige einen Kinn-Jugulum-Abstand von 2/17 cm
befundet, eine Beweglichkeit für Flexion/Extension von 50-0-60° (Norm: 50 bis 70°-0-40 bis 50°),
für die Seitneigung rechts/links von 35-0-30° (Norm: 30 bis 40°-0-30 bis 40°) und für die Rotation
rechts/links von 70-0-75° (Norm: 60 bis 80°-0-60 bis 80°). Somit liegen maximal endgradige
Funktionseinschränkung in zwei Bewegungsrichtungen vor, für die Rotation zeigt sich eine
Normalbeweglichkeit. Bei beschriebenen Druck- und Klopfschmerzen sind ausstrahlende
Sensationen/Beschwerden verneint worden, sodass die von M beschriebene Tendenz zur
Schmerzausstrahlung nicht bestätigt worden ist. Im Übrigen hat dieser in seinen
Befundberichten jeweils nur Verspannungen der HWS bei freier Beweglichkeit beschrieben und
radikuläre Ausfälle verneint. Ebenso hat der Neurologe Dr. Roick einen unauffälligen Befund an
der HWS erhoben, einen Bandscheibenvorfall verneint sowie auf freie Wurzel- und Spinalkanäle
verwiesen. Damit einhergehend hat M1 die MRT vom 18. Januar 2019 versorgungsärztlich
überzeugend dahingehend ausgewertet, dass sich nur degenerative Veränderungen ohne
neurologische Ausfallerscheinungen gezeigt haben, wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass
das radiologische Bild allein jedoch für die Einschätzung des GdB nicht relevant ist (vgl. VG, Teil
B, Nr. 18.1).

Die Beweglichkeit der Wirbelsäule (BWS/LWS) ist für die Seitneigung mit 30-0-30° (Norm: 30 bis
40°-0-30 bis 40°) und für die Rotation mit 35-0-35° (Norm: 30 bis 50°-0-30 bis 50°) befundet
worden, der Finger-Boden-Abstand lag bei 13 cm. Das Zeichen nach Ott ist mit 30:32,5 cm
(Norm: 30:32 cm) bestimmt worden, sodass sich auch hier nur endgradige

Bewegungseinschränkungen zeigten. Lediglich das Zeichen nach Schober war mit 10:11,5 cm
(Norm: 10:15cm) deutlicher eingeschränkt, rechtfertigt in der Gesamtschau der Befunde aber die
Annahme mittelgradiger Einschränkungen ebenfalls nicht. Soweit der Sachverständige auf die
radiologischen Befunde verweist, rechtfertigt sich hieraus keine andere Beurteilung, da diese nur
zur Plausibilisierung von Funktionseinschränkungen heranzuziehen sind, aus dem
radiologischen Befund selbst aber nicht auf die Höhe des GdB zu schließen ist (vgl. oben). Die
Funktionsbefunde ergeben, wie R selbst einräumt, im Wesentlichen nur leichtgradige
Einschränkungen. Eine Höherbewertung ist auch nicht aufgrund der beklagten Schmerzen
gerechtfertigt, die der Sachverständige ohnehin nur als latent, also nicht aktuell beschrieben hat.
Abgesehen davon, dass die üblichen Schmerzen von der GdB-Bewertung bereits umfasst sind
(vgl. VG, Teil A, Nr. 2i), hat der Sachverständige ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom - wie
aber erforderlich - nicht gesichert, vielmehr hält er es nur aufgrund der Grunderkrankungen einer
Skoliose und der Osteochondrosen für wahrscheinlich. Im Vollbeweis gesichert hat er es nicht,
im Übrigen hat deswegen bislang keine Behandlung in Anspruch genommen werden müssen.
Im Übrigen fehlt es hierfür auch an einem organischen Korrelat. Ein Teil-GdB von 20 ergibt sich
somit nicht.

Im Funktionssystem "Arme" ist ebenfalls kein Teil-GdB von 20 gegeben. Diesem
Funktionssystem sind die geklagten Schulterprobleme zuzurechnen, wie sich schon aus der
systematischen Stellung in den VG ergibt. Danach werden Schulterbeschwerden unter VG, Teil
B, Nr. 18.13 und damit bei den "oberen Gliedmaßen" bewertet (so auch Senatsurteile vom 18.
Juli 2019 - L 6 SB 785/19 -, juris, Rz. 48 und vom 6. September 2018 - L 6 SB 4262/17 -, juris,
Rz. 46) und nicht im Funktionssystem "Rumpf", wie es R letztlich einordnet, wenn er die
Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden zu einem "Gesamt-GdB" auf orthopädischem Gebiet
zusammenfasst.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 führt eine Bewegungseinschränkung des Schultergelenks
(einschließlich Schultergürtel) mit einer nur bis 120° möglichen Armhebung mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit zu einem GdB von 10, eine nur bis 90° mögliche
Armhebung mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit zu einem GdB von
20.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen R lag die Beweglichkeit für die Hebung arm
seitwärts/körperwärts rechts bei 120-0-25° und links bei 90-0-30°, die Beweglichkeit für die
Armhebung rückwärts/vorwärts bei rechts 35-0-125° und links bei 30-0-100°. Bei anliegenden
Oberarm lag die auswärts-/einwärts Drehung bei rechts 90-0-80° und links bei 90-0-70°sowie für
die Bewegung kopfwärts/fußwärts bei 60-0-60° rechts und 50-0-50° links. Somit ergibt sich ein
Normalbefund auf der rechten Seite und eine Bewegungseinschränkung auf der linken Seite, die
mit einem GdB von nicht mehr als 10 zu bewerten ist. Die Armhebung war der Klägerin noch
über 90° möglich und die Drehfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Umstand allein, dass an der
linken Schulter eine Arthroskopie durchgeführt worden ist, rechtfertigt eine Erhöhung des GdB
nicht, abgesehen davon, dass die lokalen Verhältnisse als reizlos und unauffällig befundet
worden sind.

Nachdem die von R mit fixiertem Schulterblatt erhobenen Messwerte eine GdB-Einschätzung
von 20 bereits nicht tragen, kommt es auf die Darlegungen des W nicht entscheidungserheblich
an. Zwar dürfte dieser zu Recht darauf hinweisen, dass die Beweglichkeit des Schultergürtels
nach den Bewertungsvorgaben der VG zu beurteilen ist und daher keine Messung bei fixiertem
Schulterblatt zu erfolgen hat. Indessen hat W schlüssig dargelegt, dass bei nicht fixiertem
Schulterblatt noch bessere Messwerte der Beweglichkeit zu erwarten sind, woraus sich keine
andere Beurteilung rechtfertigt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für eine solch
bessere Beweglichkeit spricht, dass M die Armvorhebung links mit 170° und die Seithebung mit

180° befundet hat.

Letztlich ergeben sich im Funktionssystem "Beine" keine GdB-relevanten
Gesundheitsstörungen, wie sie auch von R letztlich nicht gesehen worden sind. Die Hüftgelenke
sind mit einer Beweglichkeit rechts von 100-0-0° und links 105-0-0° nicht wenigstens
geringgradig eingeschränkt (vgl. VG, Teil B, Nr. 18.14 [Streckung/Beugung 0-10-90° mit
entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit]) und im Bereich der Kniegelenke
zeigte sich ebenfalls mit einer Beweglichkeit von rechts 0-0-135° und links 0-0-140° keine
wenigstens geringgradige Bewegungseinschränkung (vgl. VG, Teil B, Nr. 18.14
[Streckung/Beugung bis 0-0-90°]). Für eine GdB-relevante Einschränkung haben sich im
Übrigen schon aus der sachverständigen Zeugenauskunft des M keine tragfähigen
Anhaltspunkte ergeben, nachdem dieser die Beweglichkeit der Hüftgelenke (beidseits) mit
130-0-0° und die der Kniegelenke (beidseits) mit 0-0-130° befundet hat. Ausgeprägte
Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen sind ebenfalls nicht objektiviert, vielmehr
hat R radiologisch nur eine Gonarthrose Grad I beschrieben.

Ein höherer Gesamt-GdB als 40, wie ihn der Beklagte bereits festgestellt hat, kommt daher
angesichts der anzunehmenden Teil-GdB nicht in Betracht. Soweit R einen GdB auf
orthopädischem Gebiet bildet, wird dies den Bewertungsvorgaben der VG, die eine Bewertung
nach Funktionssystemen fordern (vgl. VG, Teil A, Nr. 2e), schon nicht gerecht, abgesehen
davon, dass die von ihm erhobenen Befunde die angenommenen Teil-GdB nicht rechtfertigen.
Für die GdB-Einschätzung des G1 fehlt es schon an der Mitteilung irgendwelcher
Funktionsbefunde, auf die sich diese stützen könnte. Darauf, dass der Bezug zu den VG
gänzlich fehlt, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.

Weiterer Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen
haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen
vermittelt. Insbesondere bestand keine Veranlassung zur weiteren Ermittlungen hinsichtlich der
Lungenfunktionseinschränkung, nachdem der behandelnde Z eine Verbesserung des
Lungenbefundes, aber gerade keine Verschlechterung beschrieben hat und auch im Übrigen
keinerlei Befunde gegeben sind, die auf eine solche hindeuten würden. Weitere Ermittlungen
dahingehend ohne greifbare Anhaltspunkte stellen sich als Ausforschung des Sachverhaltes dar,
die nicht geboten ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -, juris, Rz. 19).

Den Antrag, R gemäß § 109 SGG zu den Ausführungen des W zu hören, hat der Senat
abgelehnt. Die versorgungsärztlichen Darlegungen beziehen sich in erster Linie auf die
Einschätzung des GdB und damit auf rechtliche, nicht aber medizinische Fragen, die durch den
Sachverständigen zu beantworten wären. Dass die Beweglichkeit des Schultergelenks mit
fixiertem Schulterblatt gemessen worden ist, hat R in seinem Sachverständigengutachten
ausdrücklich beschrieben, sodass dies durch das Gutachten selbst belegt ist bzw. bereits
beantwortet ist, so dass eine erneute Befragung im Ergebnis auf eine wiederholte
Beweiserhebung abzielt, auf die kein Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, welchen über die
Wiederholung der bereits vorliegenden Äußerungen hinausreichenden Mehrwert die erneute
Befragung haben soll (Senatsurteil vom 6. April 2017 - L 6 VJ 1281/15 -, juris, Rz. 73). Dass W,
wohl zutreffend, darauf hinweist, dass dies den Bewertungsvorgaben der VG nicht entspricht,
ändert an der medizinischen Befunderhebung nichts. Abgesehen davon kommt es hierauf nicht
entscheidungserheblich an, da W selbst ausführt, dass sich unter Zugrundelegung der
erhobenen Werte die - rechtliche - Bewertung des Sachverständigen R nicht rechtfertigt. Soweit
er darüber spekuliert, dass sich mit nicht fixiertem Schulterblatt noch bessere Messwerte
ergeben dürften, ist dies nicht entscheidungsrelevant.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.

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