Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
BSG
11.03.1998 – B 9 SB 9/97 R
Einordnung: 18.13 Ellenbogengelenk
Kernaussage: Eine Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks stärkeren Grades setzt nicht zusätzlich eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit voraus. Auch eine stärkere Einschränkung allein von Streckung und Beugung kann den Bewertungsrahmen GdB 20 bis 30 eröffnen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist trotz ihres Alters weiterhin eine zentrale Auslegungshilfe für die Tabellenformulierung der Nr. 18.13. Der Klammerzusatz zur Unterarmdrehbeweglichkeit beschreibt einen besonders typischen Fall, begrenzt den höheren Bewertungsrahmen aber nicht auf Fälle mit zusätzlicher Pro-/Supinationsstörung.
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Gericht:
BSG 9. Senat
Entscheidungsdatum:
11.03.1998
Aktenzeichen:
B 9 SB 9/97 R
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 3 SchwbG
Zitiervorschlag:
BSG, Urteil vom 11. März 1998 – B 9 SB 9/97 R –, juris
GdB - Anhaltspunkte 1996 - Bewegungs-
einschränkung des Ellenbogengelenks
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung des Begriffs "Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stärkeren Gra-
des" in den Anhaltspunkten 1996.
Fundstellen
RegNr 23659 (BSG-Intern)
Verfahrensgang
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 5. Oktober 1995, S 1 Vs 10084/93
vorgehend Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 8. Senat, 18. Dezember 1996, L 8 Vs
248/95
Tatbestand
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Bei dem Kläger war nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zunächst ein Grad
der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Seinen Antrag auf einen höheren GdB sowie
die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) lehnte der Be-
klagte ab (Bescheid vom 31. Mai 1991; Teilabhilfebescheid vom 22. Juni 1992; Wider-
spruchsbescheid vom 3. Februar 1993). Aufgrund eines Teilanerkenntnisses stellte der
Beklagte im Klageverfahren den GdB mit 40 fest. Im übrigen hatten Klage und Berufung
keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom 5. Oktober 1995; Beschluß des Lan-
dessozialgerichts <LSG> vom 18. Dezember 1996). Der Gesundheitszustand des Klägers
sei mit einem GdB von 40 zutreffend gekennzeichnet. Die begehrten Nachteilsausgleiche
ständen schon deshalb nicht zu, weil die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 1 SchwbG)
fehle.
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Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger ua geltend, das LSG habe
den Gesamt-GdB zu gering eingeschätzt, weil es von einem unzutreffenden Einzel-GdB
für die Funktionsstörungen am linken Ellenbogengelenk ausgegangen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Dezember 1996, das
Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 1995 sowie die Bescheide des
Beklagten vom 31. Mai 1991 und 3. Februar 1993 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, einen GdB von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
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Nachteilsausgleiche "G" und "RF" festzustellen, hilfsweise, den Beschluß des Landes-
sozialgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Veränderungen am Ellenbogengelenk seien mit einem Teil-GdB von 10 ausreichend
berücksichtigt und erhöhten deshalb den Gesamt-GdB nicht.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhand-
lung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist iS des Hilfsantrages begründet. Das LSG hat bei Einschät-
zung des Gesamt-GdB die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozia-
len Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) nicht richtig an-
gewendet und daher Feststellungen unterlassen, ohne die sich nicht abschließend ent-
scheiden läßt, ob der GdB des Klägers nur 40 beträgt. Der angegriffene Beschluß ist des-
halb aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es tatrichterliche Aufgabe, über den Be-
weiswert einzelner Umstände und Beweismittel zu entscheiden und den maßgeblichen
Gesamt-GdB, der sich aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen er-
gibt, nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter
Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der Anhaltspunkte in freier richter-
licher Beweiswürdigung festzulegen (vgl Urteil des Senats vom 9. März 1988 - 9/9a RVs
14/86 - SozSich 1988, 381 = MesoB 20a/229 unter Bezugnahme auf BSGE 41, 99 = SozR
2200 § 581 Nr 5; SozR 3870 § 3 Nrn 4 und 5 und SozR 3-3870 § 4 Nrn 1, 5). Die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts unterliegt als tatrichterliche Würdigung nur beschränkter
Überprüfung darauf, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder bei seiner Beur-
teilung wesentliche Umstände außer acht gelassen, gegen Verfahrensvorschriften, Denk-
gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl SozR 3-3870 Nr 5). Das LSG hat hier
den in den rechtsnormähnlichen AHP (vgl dazu die ständige Rechtsprechung des Senats,
zuletzt SozR 3-3870 § 4 Nr 19 mwN und BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6) geregelten Begriff
einer "Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stärkeren Grades" - bewertet mit
einem GdB von 20 bzw 30 (vgl AHP 1983 S 110 und - inhaltsgleich - AHP 1996 S 144 f) -
verkannt. Es meint, darunter falle eine stärkere als die mit genauen Maßen angegebene
und mit einem GdB von 0 bis 10 bewertete geringgradige Bewegungseinschränkung nur,
wenn zugleich - anders als hier - die Unterarmdrehbeweglichkeit eingeschränkt sei. Das
trifft nicht zu. Der dem Tatbestand "Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stär-
keren Grades" beigefügte Zusatz "(insbesondere der Beugung einschließlich Einschrän-
kung der Unterarmdrehbeweglichkeit)" legt lediglich fest, daß ein GdB von 20 bis 30
auch dann gilt, wenn die Funktion des Ellenbogengelenks außer beim Strecken und Beu-
gen zusätzlich noch beim Drehen des Unterarms eingeschränkt ist. Dadurch wird aber ei-
ne Bewertung stärkerer Einschränkungen nur der Streckung und Beugung des Ellenbo-
gens mit einem GdB von 20 bis 30 nicht ausgeschlossen.
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Das LSG hat es - von seinem Ausgangspunkt her zu Recht - offengelassen, wie stark die
Bewegungsfähigkeit des linken Ellenbogengelenks beim Kläger eingeschränkt ist. Ob nur
in dem Ausmaß, wie es das SG nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständi-
gen Dr. S. vom 17. März 1994 festgestellt hatte (Beugung bis 160; Streckung bis -10),
oder so stark, wie es der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 4. Juni 1996
in einem Parallelrechtsstreit beschrieben hatte (Beugehemmung bei 105; Streckhem-
mung bei 40). Auf dieser unzureichenden tatsächlichen Grundlage hat das LSG die Ein-
schätzung des Gesamt-GdB mit 40 durch das SG gebilligt, weil der dort zugrunde geleg-
te Einzel-GdB von 10 für die Funktionseinschränkungen am Ellenbogengelenk durch ei-
ne stärkere als die dort bereits festgestellte Einschränkung nur der Streckung und Beu-
gung ohnehin nicht übertroffen werden könne. Sollten sich im wiedereröffneten Beru-
fungsverfahren die von Dr. W. erhobenen Befunde bestätigen und die von ihm beschrie-
bene "Hemmung" eine "Bewegungseinschränkung" iS der AHP 1996 sein, so hätte das
LSG zu überprüfen, ob es bei einem Gesamt-GdB von nur 40 bleiben kann, obwohl statt
bisher mit 10 die Bewegungseinschränkung ("stärkeren Grades") im Ellenbogengelenk
dann mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 zu bewerten wäre. Während nämlich ein
Einzel-GdB von 10 - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht zu einer Zunahme der Ge-
samtbeeinträchtigung führt, ist das bei einer mit einem GdB von 20 bewerteten Funkti-
onsbeeinträchtigung durchaus möglich, wenn auch vielfach nicht gerechtfertigt (vgl AHP
1996, 35).
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Das LSG wird auch darüber zu entscheiden haben, ob nach dem inzwischen eingetrete-
nen Gesamtzustand der Behinderung (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 und Senatsurteil
vom 2. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 - VersorgVerw 1997, 94) die gesundheitlichen Vorausset-
zungen für die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" vorliegen.
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Das LSG wird schließlich über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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