Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
21.02.2019 – L 6 SB 2892/18

Einordnung: 18.13 Handgelenk / obere Gliedmaßen

Kernaussage: Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Bewegungseinschränkungen des Handgelenks sind anhand der konkreten Neutral-Null-Werte mit den Tabellenbeispielen der Nr. 18.13 zu vergleichen. Nur tatsächlich vergleichbare Einschränkungen rechtfertigen einen eigenständigen GdB.

Entscheidungsvolltext anzeigen
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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom
16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand




1         Der Kläger wendet sich weiterhin gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinde-
rung (GdB).

2         Der Kläger ist im Jahre 1967 geboren, deutscher Staatsbürger und wohnt im Inland. Er
ist als Werkzeugmacher, aktuell im Vertrieb, beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen
Sohn. Neben der Berufstätigkeit treibt er regelmäßig Sport (Skifahren und Joggen).

3         Einen ersten Antrag auf Feststellung eines GdB lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6.
November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 ab. Die damals - allein -
geltend gemachte Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks bedinge keinen GdB
von wenigstens 20. Der Kläger hatte im März 2003 eine distale dislozierte komplette Un-
terarmfraktur erlitten, die am 14. März 2003 operativ repositioniert und refixiert worden
war (Bericht Dr. Br. vom 18. März 2003).

4         Im April 2009 wurde bei ihm ein Adenokarzinom der linken Colonflexur im Stadium pT3b
(T3) diagnostiziert. Am 28. April 2009 wurde der Tumor bei einer Hemicolektomie ent-
fernt (Bericht Dr. Hu., Kreiskrankenhaus S., vom 8. Mai 2009). Während der Erstbehand-
lung und der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme wurde eine psychoonkologische
Beratung durchgeführt. Auf Antrag des Klägers stellte der Beklagte daraufhin mit Be-
scheid vom 10. Juni 2009 den GdB mit 80 seit dem 6. Mai 2009 fest. Ausweislich der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Gl. lagen dem eine Dickdarmerkrankung in
Heilungsbewährung mit einem Teil-GdB von 80 und die Funktionsbehinderung des rech-
ten Handgelenks (10) zu Grunde.

5         Im Juli 2014 leitete der Beklagte die Nachuntersuchung ein. Der Kläger gab an, bei ihm
sei auf Grund einer positiven Familienanamnese ein Gendefekt festgestellt worden, der
das Krebsrisiko erhöhe. Ferner leide er teilweise entweder unter Durchfall oder Obstipa-
tion, weswegen er bei seiner Ernährung aufpassen müsse. Auch bestehe ein Heuschnup-
fen. Er verwies auf die Beschwerden am rechten Handgelenk sowie einen Kreuzbandriss
im rechten Knie im Jahre 2009. In der ärztlichen Bescheinigung von 4. November 2014
teilte Dr. Kä., Klinikum S., mit, bei dem Kläger liege eine erbliche Veranlagung für die
Entwicklung bestimmter Tumor-Erkrankungen vor, ein sogenanntes HNPCC-Syndrom.
Dieses betreffe bösartige Erkrankungen vor allem des Verdauungstraktes und der Harn-
organe. Obwohl die erste Erkrankung nunmehr fünf Jahre zurückliege, seien daher re-
gelmäßige Kontrollen erforderlich, das Syndrom habe deshalb weiter Auswirkungen auf
die Lebensführung. In dem weiteren Bericht vom 4. Mai 2015 teilte Dr. Kä. mit, es beste-
he „kein fassbarer Erkrankungsprozess“. Der Kläger habe über gutes Befinden, gute kör-
perliche Belastbarkeit und das Fehlen neuer Symptome berichtet. Einen Infekt habe er
ebenfalls nicht durchgemacht. Der Internist Dr. He. berichtete am 28. August 2015, aktu-
ell gebe es keine Hinweise auf ein polypöses oder neoplastisches Wachstum. Der Haus-
arzt Dr. Ka. ergänzte am 15. September 2015, der Kläger habe im April 2014 an einem
Infekt der oberen Luftwege gelitten, im Juli 2014 habe eine schmerzhafte Rückenproble-


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matik vorgelegen, die mit physikalischer Therapie behandelt worden sei, danach habe es
nur noch Überweisungen für die onkologischen Kontrollen gegeben. Bezüglich der Hand-
gelenke lägen ihm keine Facharztbefunde vor.

6    Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den
Bescheid vom 10. Juni 2009 auf und führte aus, ab dem 3. März 2016 liege kein GdB
(von wenigstens 20) mehr vor. Die Heilungsbewährung sei abgelaufen. Der GdB für das
Handgelenk betrage weiterhin nur 10. Für die geltend gemachten Störungen „Stuhl-
gangsprobleme, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Heuschnupfen“ seien keine GdB-
Werte von wenigstens 10 festzustellen.

7    Der Kläger erhob Widerspruch. Eine wesentliche Änderung der Funktionsstörung sei
nicht eingetreten. Insbesondere könne wegen des deutlich erhöhten Rezidivrisikos keine
Heilungsbewährung angenommen werden. Auch habe sich die Problematik am Handge-
lenk verschlechtert, weswegen er demnächst einen Orthopäden aufsuchen werde. Hier-
zu reichte er die Bescheinigung von Dr. St. vom 21. Juni 2016 ein, wonach bei ihm ein
chronisches Lumbalsyndrom bei deutlicher degenerativer Bandscheibenläsion (an den
WS-Segmenten) L5/S1 und eine knöchern konsolidierte distale Radiustrümmerfraktur mit
Gelenkbeteiligung und zunehmender Radiocarpalarthrose rechts vorliege. Der FBA (Fin-
ger-Boden-Abstand) betrage 15 cm, die Seitneigung sei auf 2/3 eingeschränkt, es be-
ständen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten, die Hüften seien frei.
Am rechten Handgelenk fänden sich eine leichte bis mäßige Schwellung und ein Druck-
schmerz am Radiogelenk, die Dorsalextension/Palmarflexion betrage 30/0/30°, die Radi-
al-/Ulnarabduktion 10/0/10°, der Faustschluss sei komplett.

8    Nach einer Auswertung der Unterlagen durch Versorgungsarzt Dr. Gl., der keine weiteren
Teil-GdB-Werte von mehr als 10 annahm, wies der Beklagte den Widerspruch mit Wider-
spruchsbescheid vom 23. September 2016 zurück.

9    Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2016 Klage beim Sozialgericht Konstanz
(SG) erhoben und vorgetragen, bei einer Erkrankung wie seiner könne überhaupt nicht
von einer Heilungsbewährung ausgegangen werden, insbesondere, weil sie familiär ver-
erblich sei.

10   Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen
vernommen. Der Chirurg Dr. Ra. hat am 18. November 2016 mitgeteilt, das rechte Knie-
gelenk sei bei positivem Innenmeniskuszeichen ohne weiteren klinischen Befund (gerade
Beinachse, keine Ergussbildung, freie Beweglichkeit, stabile Bandführung, Patella nicht
krankhaft), an der rechten Schulter beständen kein Druckschmerz, eine freie Beweglich-
keit, ein schmerzhafter Bogen und der Supraspinatussehnentest sei negativ gewesen.
Dr. St. (Aussage vom 17. November 2016) hat seine Angaben aus dem Verwaltungs-
verfahren bestätigt. Der Allgemeinmediziner und Homöopath Dr. Gr. hat (1. Dezember
2016) bekundet, es sei jederzeit eine erneute bösartige Tumorbildung möglich, weswe-
gen sich der Kläger seit 2009 für eine begleitende „klassisch homöopathische Konstituti-
onsbehandlung“ entschieden habe. Diese stärke das Immunsystem, damit es entartete
Zellen erkennen und eliminieren könne. Dazu müsse die enorme psychische Belastung
neutralisiert werden. Besonders labil sei das seelische Gleichgewicht, wenn - wie es in
diesem Jahr geschehen sei - bei der Kontrolle ein neuer Polyp gefunden worden sei. Dr.
He. hat diesen Hinweis in seiner Aussage vom 10. Januar 2017 bestätigt, bei der Kontrol-
le am 30. August 2016 sei eine 2 mm große Polypenknospe gefunden worden. Diese war



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bei der Koloskopie abgetragen worden. Bei der Nachschau bei Dr. Kä. (Bericht vom 21.
Oktober 2016) bestanden weiterhin gutes Befinden und gute Belastbarkeit.

11   Nachdem der Beklagte der Klage entgegengetreten ist, hat der Kläger unter Vorlage um-
fangreicher Unterlagen daran festgehalten, in seinem Falle sei die Heilungsbewährung
nicht abgelaufen.

12   Auf seinen Antrag und sein Kostenrisiko hin hat das SG sodann mit Beschluss vom 27.
Juli 2017 den Internisten Dr. Ma. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das
Gutachten ist letztlich am 2. April 2018 erstellt worden. Darin hat Dr. Ma. ausgeführt,
der Kläger sei rezidivfrei. Es beständen kein Fieber, kein Nachtschweiß, manchmal ei-
ne Hyperhidrosis, der Stuhlgang sei drei- bis viermal täglich, nachts nicht, Symptome ei-
ner Stuhlinkontinenz seien nicht eruierbar. Der Kläger betreibe regelmäßig Sport. Medi-
kamente nehme er nicht, manchmal Homöopathisches. Bei ihm beständen ein HNPCC-
Syndrom und ein Lynch-Syndrom. Dabei handele es sich um ein familiär erhöhtes Risi-
ko, an einem Colonkarzinom zu erkranken. Das Risiko betrage bis zu 70 %. Sei ein sol-
ches schon aufgetreten, bestehe nach einer erfolgreichen operativen Entfernung ein le-
benslang erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Die Patienten müssten sich daher einer intensi-
ven Früherkennung unterziehen und einmal jährlich eine Darmspiegelung durchführen.
Ergänzend hat Dr. Ma. ausgeführt, aus seiner internistischen Sicht bestehe keine signifi-
kante psychische Belastung. Insgesamt sei nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewäh-
rung zurzeit kein GdB auf onkologischem Fachgebiet anzunehmen.

13   Nachdem das SG in dem Erörterungstermin am 12. Juli 2018 unter anderem den Kläger
persönlich angehört hat, hat es mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2018
die Klage abgewiesen. Die Heilungsbewährung sei abgelaufen, die verbliebenen und vor-
handenen Funktionsbeeinträchtigungen bedingten keinen GdB von wenigstens 20 mehr.

14   Hiergegen hat der Kläger am 14. August 2018 Berufung beim Landessozialgericht Ba-
den-Württemberg (LSG) erhoben. Er hält an seiner Ansicht fest, dass bei ihm, weil er we-
gen des erhöhten Risikos lebenslang Vorsorgeuntersuchungen durchführen müsse, wei-
terhin von einem GdB von 80 auszugehen sei.

15   Er beantragt,

16           den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 und den Be-
scheid des Beklagten vom 29. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids vom 23. September 2016 aufzuheben.

17   Der Beklagte beantragt,

18           die Berufung zurückzuweisen.

19   Der Senat hat am 19. September 2018 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und,
nachdem keine Reaktion erfolgt ist, den Kläger am 22. November 2018 angehört. Dabei
hat er ausgeführt, die Gerichte müssten die individuelle Situation behinderter Menschen
besser berücksichtigen. Die Anforderungen im Arbeitsleben verdichteten sich. Man höre
viel über Kündigungen und Stellenabbau. Er verweise auf den Kündigungsschutz, den er
als schwerbehinderter Mensch habe.




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20    Der Kläger hat sich am 22. November 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. No-
vember 2018 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einver-
standen erklärt.

21    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug ge-
nommen.

Entscheidungsgründe




22    Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit beiden Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m.
§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

23    Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und war
auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, weil keine Leistun-
gen im Sinne dieser Vorschrift in Streit sind, sondern behördliche Feststellungen. Auch
im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere hat sie der Kläger form- und fristge-
recht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die
Klage abgewiesen.

24    Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthaft. Ei-
ne weiter gehende Verpflichtungsklage ist nicht erhoben, sie wäre auch mangels Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig. Wenn das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin den Be-
scheid über die Herabsetzung eines GdB aufhebt (§ 131 Abs. 1 SGG), lebt die vorherige
Feststellung des höheren GdB von selbst wieder auf.

25    Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten gegen den Beklagten.

26    Der Senat entscheidet nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Entscheidung
des Beklagten, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) im Septem-
ber 2016. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach
diesem Zeitpunkt, spätere eventuelle Veränderungen während des Gerichtsverfahrens
werden nicht berücksichtigt. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für isolierte An-
fechtungsklagen, während bei Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen grundsätz-
lich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz ab-
zustellen ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schütze, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54
Rz. 34). Auf diesen Zeitpunkt ist ausnahmsweise auch bei einer isolierten Anfechtungs-
klage abzustellen, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung betrifft (BSG, Ur-
teil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, Juris Rz. 14). Die Herabbemessung eines GdB
ist selbst jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 10. September
1997 - 9 RVs 15/96 -, Juris Rz. 11). Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Veränderung der
Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 –
L 6 SB 3978/14 –, Juris Rz. 31).

27    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Herabsetzung eines GdB - ebenso wie seine Er-
höhung - nur unter den Anforderungen aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächli-
chen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauer-


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wirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft (S. 1) oder für die Vergangenheit (S. 2) aufzuheben. Die Fest-
stellung eines bestimmten GdB ist ein solcher Dauerverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 17.
April 2013 - B 9 SB 6/12 -, SozR 4 – 1300 § 48 Nr. 26; Rz. 12). Eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage liegt bei der Zuerkennung eines GdB z.B. dann vor, wenn sich der
Gesundheitszustand des behinderten Menschen so verbessert hat, dass eine Erhöhung
des Gesamt-GdB um wenigstens 10 gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. No-
vember 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Das Gleiche gilt bei einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit einer anschließenden Herabbemessung des GdB.

28   Bei dem Bescheid vom 10. Juni 2009, den der Beklagte mit dem hier angegriffenen Be-
scheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben hat, handelte es sich um einen Verwaltungs-
akt mit Dauerwirkung, bei dem eine wesentliche Änderung eingetreten war.

29   Materiell-rechtlich folgen die Grundlagen für die Entscheidung des Beklagten noch aus
§§ 69 ff. Neuntes Busch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der damals gültigen Fassung. Die
Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderung (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), insbeson-
dere die Neufassung der relevanten Vorschriften in den §§ 152 ff. SGB IX n.F., die inso-
weit zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Der hier angegriffene Bescheid vom 29. Februar 2016 ist davor ergangen.

30   Nach § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB
fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert,
wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zu-
stand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein GdB
von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10-er-Graden abgestuft festgestellt. Hierfür
gelten gem. § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der
auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG (bis 30. Juni 2011: § 30 Abs. 17 BVG) erlassenen Rechts-
verordnung entsprechend. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die am 1. Januar
2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl I S. 2412). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuel-
len Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evi-
denzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische
Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 her-
anzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird
der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben
(BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22, Juris).
Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizini-
schen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

31   Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig ihrer Ursache,
also final, bezogen ist (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R -, Juris Rz. 51). Der
GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen ei-
ner Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets
eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies

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ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Verän-
derungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzu-
sehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem
Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesund-
heitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können,
bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höhe-
ren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 Buchsta-
be c VG). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Bei der Bewertung sollen im Allgemei-
nen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (Teil A Nr. 2 Buchstabe e VG).

32   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer (unbenannten) Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998
- B 9 SB 17/97 R -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Fest-
stellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist
nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten
des Beklagten oder des erstinstanzlichen Gerichts Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im
Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beein-
flusst wird.

33   Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die Feststellung eines GdB ab dem 3. März
2016, dem dritten Tag nach Aufgabe des Herabsetzungsbescheids zur Post, zu Recht
aufgehoben.

34   Die wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lag
im Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. Teil A Nr. 7 Buchstabe b VG). Der Beklagte hat-
te dem Kläger nach Teil B Nr. 10.2.2 VG zu Recht für den Z.n. Entfernung eines malignen
Darmtumors in einem höheren Stadium als T1 oder T2 N0 M0 ab 6. Mai 2009 einen GdB
von 80 zuerkannt. Der Tumor war im Stadium T3 diagnostiziert und entfernt worden. Die
Heilungsbewährung begann mit dem Tag der Operation (Teil B Nr. 1 Buchstabe c VG)
und betrug fünf Jahre (Teil B Nr. 10.2.2 VG). Bis zum Erlass des Herabsetzungsbescheids
am 29. Februar 2016 - also deutlich mehr als fünf Jahre später - waren keine Rezidive
und keine Metastasen aufgetreten, wie sich aus den Berichten von Dr. Kä. vom 4. No-
vember 2014 und vom 4. Mai 2015 sowie von Dr. He. vom 28. August 2015 ergab. Auch
die „Polypenknospe“, die bei Dr. He. im August 2016 entdeckt und bei der laufenden Ko-
loskopie gleich abgetragen worden ist, war kein Rezidiv, es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass es sich erneut um malignes Gewebe handelte. Dies ergibt sich insbeson-
dere aus dem Nachschaubericht von Dr. Kä. vom 21. Oktober 2016.

35   Die Rechtsansicht des Klägers, die Heilungsbewährung könne in (ggfs. atypischen Ein-
zelfällen) auch länger als fünf Jahre dauern, trifft nicht zu. Richtig ist, dass in Teil B Nr. 1
Buchstabe c Satz 4 VG von „in der Regel fünf Jahre“(n) gesprochen wird. Aber damit ist
gemeint, dass es auch kürzere Fristen (z.B. zwei Jahre) geben kann. Für eine Darmer-
krankung wie hier sind die fünf Jahre nach Teil B Nr. 10.2.2 VG die Höchstgrenze. Dass
die Heilungsbewährung dann abgelaufen ist, wenn kein Rezidiv und keine Metastasen
oder dgl. aufgetreten sind, ist in Teil A Nr. 2 Buchstabe h Satz 1 VG ausdrücklich so gere-
gelt. Aus der anschließenden Regelung in Satz 2 dieser Norm ergibt sich eindeutig, dass

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damit auch die Zeit nach Ablauf einer Heilungsbewährung gemeint ist (so auch LSG Ba-
den-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2015 – L 8 SB 2523/14 –, juris, Rz. 38). Diese
gesetzliche Regelung (die VG haben seit 2009 Normcharakter) mit dem überkommenen
System der Heilungsbewährung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Beden-
ken (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 14). Dies gilt insbeson-
dere auch im Falle des Klägers, der unter keinerlei behinderungsbedingten - funktionel-
len - Einschränkungen auf Grund seiner Darmerkrankung mehr leidet und bei dem der
hohe GdB von 80 - auf Grund der aufschiebenden Wirkungen seines Widerspruchs und
seiner Klage (§ 86a Abs. 1 SGG) sowie im Hinblick auf die sechsmonatige Nachfrist für
den Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 199 Abs. 1 SGB IX) - insgesamt mehr
als zehn Jahre bestanden haben wird, also doppelt so lang wie gesetzlich vorgesehen.
Das ist systemkonform, nachdem das gesamte System der GdB-Bewertungen keine Risi-
ken einer Erkrankung und auch keine „latenten“ Erkrankungen berücksichtigt, sondern
allein auf die Funktionseinbußen abstellt (so ausdrücklich Teil A Nr. 1 Buchstabe h Satz 1
VG), die Heilungsbewährung hiervon bereits eine Ausnahme darstellt (Satz 2 dieser Vor-
schrift).

36   Die verbleibenden funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers nach Ablauf der Hei-
lungsbewährung bedingen keinen GdB von wenigstens 20. Ausgehend von den Vorga-
ben für Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn (Teil B Nr. 10.2.2 VG)
setzt selbst ein GdB von 20 bereits geringe Beschwerden, wenn auch noch keine Ein-
schränkung des Kräfte- und Ernährungszustands, und zumindest „seltene“ Durchfälle
voraus. Bei dem Kläger besteht nur eine etwas erhöhte Stuhlgangsfrequenz (drei bis vier
pro Tag). Durchfälle liegen nicht vor, insbesondere nicht regelmäßig. Dies entnimmt der
Senat bereits den schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. Gr. und Dr.
He. in erster Instanz. Auch Dr. Kä. hat in dem Bericht vom 21. Oktober 2016 auf das gute
Befinden, die gute Belastbarkeit und das Fehlen von Beschwerden hingewiesen. Ergän-
zend verweist der Senat darauf, dass der Wahlsachverständige Dr. Ma. in seinem Gut-
achten vom 2. April 2018 keinerlei funktionellen Einbußen bei dem Kläger festgestellt
hat und deshalb ebenfalls davon ausgegangen ist, dass auf onkologischem Gebiet kein
GdB mehr vorliegt (S. 9 unten, S. 13 des Gutachtens). Auch eine außergewöhnliche psy-
chische Belastung, die gesondert zu berücksichtigen wäre (Teil B Nr. 3.7 VG) ist nicht do-
kumentiert.

37   Als Folge der Kreuzbandruptur am rechten Knie 2009 sind bei dem Kläger keine merkli-
chen Funktionsstörungen zurückgeblieben. Nach Teil B Nr. 18.14 VG kommen GdB-Werte
von 20 insoweit bei muskulär nicht vollständig kompensierbaren Instabilitäten bei einer
Lockerung des Kniebandapparats, bei einer Einschränkung der Streckung/Beugung auf
0/0/90° beidseits oder 0/30/90° einseitig oder bei ausgeprägten Knorpelschäden im Sin-
ne einer Chondromalazie Grad II bis IV mit anhaltenden Reizerscheinungen. Bei dem Klä-
ger liegen solche Schäden nicht vor. Dies entnimmt der Senat der Zeugenaussage von
Dr. Ra. vom 18. November 2016. Bei der Untersuchung dort war nur ein Untersuchungs-
befund auffällig, es lag ein positives Innenmeniskuszeichen vor. Klinisch gab es keine
Symptomatik (gerade Beinachse, keine Ergussbildung, freie Beweglichkeit, stabile Band-
führung, Patella nicht krankhaft).

38   Für das Funktionssystem „obere Gliedmaßen“ beträgt - wie bereits seit 2003 - der GdB
10. Der Kläger leidet in Folge der damaligen Radiusfraktur an leichten Bewegungsein-
schränkungen. Dr. St. hat, erneut in seiner Zeugenaussage vom 17. November 2016,
die Dorsalextension/Palmarflexion mit 30/0/30° (Normwert bis zu 40/0/50°) angegeben.


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Nach Teil B Nr. 18.13 VG bedingt eine Einschränkung der Streckung/Beugung des Hand-
gelenks auf bis 30/0/40° einen GdB von 10. Ein höherer GdB kommt nicht in Betracht,
zumal der Faustschluss komplett möglich ist und keine Druckschmerzen am Handgelenk
bestehen. Auch wegen der Beeinträchtigungen an der Schulter rechts ist der GdB der
oberen Gliedmaßen nicht zu erhöhen. Dr. Ra. hat in der genannten Zeugenaussage vom
18. November 2016 darauf hingewiesen, dass kein Druckschmerz zu provozieren war, ei-
ne freie Beweglichkeit bestand und der Supraspinatussehnentest negativ war. Lediglich
ein schmerzhafter Bogen bei voller Hebung des Arms war zu finden gewesen. Ein GdB -
von höchstens 10 - kommt aber nach Teil B Nr. 18.13 VG erst bei einer geringgradigen
Instabilität des Schultergelenks oder bei einer Einschränkung der Armhebung auf bis zu
120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit in Betracht.

39   Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der Band-
scheibe zwischen den Segmenten L5/S1 sind zunächst nur bildgebend festgestellte Ver-
änderungen (vgl. den radiologischen Befundbericht von Dr. St. vom 21. Juni 2016). Die
daraus folgenden Funktionsstörungen führen nicht zu einem GdB von mehr als 10. Ein
GdB von 20 kommt nach Teil B Nr. 18.9 VG erst bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgra-
digen funktionellen Auswirkungen in wenigstens einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor-
mung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkungen oder eine Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndro-
me) in Betracht. Bei dem Kläger ist jedoch die Wirbelsäule nicht verformt, sondern lot-
gerecht und mit physiologischer Lordose. Die Seitneigung ist zwar etwas eingeschränkt,
aber mit 2/3 des Normwerts für sich noch nicht mittelgradig. Die Entfaltbarkeit bei der
Vorbeuge ist mit einem FBA von 15 cm altersentsprechend gut. Sensomotorische Störun-
gen, insbesondere Schmerzausstrahlungen in die unteren Gliedmaßen, bestehen nicht,
das Lasègue’sche Zeigen war negativ. Dies entnimmt der Senat Dr. St.s ergänzender
Zeugenaussage vom 17. November 2016.

40   Der Heuschnupfen des Klägers letztlich (Pollinose) ist allenfalls als Hyperreagibilität mit
seltenen und saisonalen Anfällen einzustufen, zumal eine fachärztliche Behandlung nicht
stattfindet. Dafür ist nach Teil B Nr. 8.5 VG jedenfalls kein GdB von mehr als 10 festzu-
stellen.

41   Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung eines Gesamt-GdB, wonach ein-
zelne Teil-GdB nicht addiert werden dürfen und grundsätzlich leichte Gesundheitsstörun-
gen, die nur einen GdB von 10 begründen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigungen führen, ist im Falle des Klägers kein GdB von wenigstens 20
mehr festzustellen.

42   Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

43   Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.




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