Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
26.08.2016 – L 8 SB 4557/15

Einordnung: 18.11 / 18.13 Handwurzel, Kahnbeinpseudarthrose

Kernaussage: Eine Scaphoid- bzw. Kahnbeinpseudarthrose begründet nicht bereits wegen des morphologischen Befunds einen GdB. Nr. 18.13 verlangt eine sekundäre Funktionsbeeinträchtigung. Fehlen nach operativer Versorgung relevante Bewegungseinschränkungen, Versteifung, Belastungsdefizite, Schwellungen oder Muskelminderung, kann im Funktionssystem Arme ein Einzel-GdB entfallen.
Entscheidungsstatus: Materielle landessozialgerichtliche Anwendungsentscheidung zu Nr. 18.13.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung ist für Handwurzelverletzungen und Pseudarthrosen besonders praktisch: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des knöchernen Befunds, sondern die objektivierbare Gebrauchsminderung. Der Senat vergleicht ausdrücklich mit den Werten für Handgelenksversteifung, Bewegungseinschränkung sowie nicht oder deformiert verheilte Handwurzelbrüche und verneint einen Einzel-GdB, weil funktionelle Defizite nicht nachweisbar waren.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom
21.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf
höhere Feststellung des Grades der Behinderung (GdB; 100 statt 80) sowie auf Feststellung des
Vorliegens der gesundheitlichen Merkmale für die Feststellung des Nachteilsausgleichs
(Merkzeichens) "B" seit 15.07.2015 zusteht.

Bei dem 1963 geborenen, verheirateten Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der derzeit eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, wurde mit Bescheid des Landratsamtes L.
(LRA) vom 05.06.2008 (Blatt 34/35 der Beklagtenakte) ein GdB von 30 seit dem 03.03.2008
festgestellt (zugrundeliegende Funktionsbehinderungen: Seelische Störung, depressive
Verstimmung: Einzel-GdB 30; zum Antrag vom 03.03.2008 vgl. Blatt 1/4 der Beklagtenakte; zum
Bericht der Mittelrhein-Klinik B. S. vom 05.06.2017 vgl. Blatt 10/24 der Beklagtenakte, zur
Auskunft des Klinikums L., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin
vom 07.02.2008 vgl. Blatt 26/30 der Beklagtenakte und zur versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. H. vom 01.06.2008 vgl. Blatt 32/33 der Beklagtenakte).

Am 15.07.2013 beantragte der Kläger die höhere (Neu-)Feststellung des GdB sowie die
Feststellung der Voraussetzungen sämtlicher Merkzeichen (Blatt 37/39 der Beklagtenakte). Zu
seinem Antrag verwies er auf Depressionen, eine Anpassungsstörung, eine Hypertonie, ein

LWS-Syndrom, Gonarthrose und PAVK (500 m).

In der Akte findet sich ein von der AOK L.-R.-M. ausgestelltes Vorerkrankungsverzeichnis vom
10.06.2013 (Blatt 41/542 der Beklagtenakte). Das LRA zog einen Befundbericht vom
behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. bei (dazu vgl. Blatt 44/52 der Beklagtenakte)
sowie eine Stellungnahme des Versorgungsarztes D. bei. Dieser schätzte in seiner
Stellungnahme vom 30.09.2013 (Blatt 54 der Beklagtenakte) den GdB auf 80 (zugrundeliegende
Funktionsbehinderungen: Seelische Störung, Depression: Einzel-GdB 50; arterielle
Verschlusskrankheit beider Beine: Einzel-GdB 40; Angina pectoris, Bluthochdruck: Einzel.-GdB
20; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule: Einzel-GdB 10; Funktionsbehinderung beider Knie:
Einzel-GdB 10), befürwortete jedoch lediglich das Merkzeichen "G".

Mit Bescheid vom 11.10.2013 (Blatt 55/58 der Beklagtenakte) stellte das LRA den GdB mit 80
seit 15.07.2013 sowie das Merkzeichen "G" fest. Die Feststellung der übrigen Merkzeichen ("Gl",
"B", "H", "aG", "Bl", "RF") wurde abgelehnt.

Den trotz Gewährung von Akteneinsicht (Blatt 64, 65 der Beklagtenakte) ohne weitere
Begründung am 17.10.2013 (Blatt 63 der Beklagtenakte) eingelegten Widerspruch wies der
Beklagte durch das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt - zurück
(Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014, Blatt 49/50 der Beklagtenakte).

Der Kläger hat am 24.03.2014 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage erhoben. Fehlerhaft
bewertet sei die Angina pectoris, der Bluthochdruck sowie die Funktionsbehinderung beider
Kniegelenke und der Wirbelsäule. Er sei auf das Merkzeichen "B" angewiesen; er benötige eine
Begleitperson. Aufgrund seiner Schwäche sei er regelmäßig auf Hilfe angewiesen, wenn er
öffentliche Verkehrsmittel benutze. Er leide auch unter Panikstörungen (Schreiben vom
04.04.2015, Blatt 9/10 der SG-Akte), er habe das Gefühl zu ersticken. Menschenansammlungen
müsse er meiden und sei deshalb nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wenn
diese voll besetzt seien. Er könne auch nicht mehr alleine Auto fahren. Im Gehirn habe er eine
Stelle, die auf einen Tumor hindeuten könne. 2007 habe er mit einem Messer einen
Selbstmordversuch unternommen, wobei er wegen des starken Blutverlustes fast gestorben sei.
Er sei auch nicht in der Lage, sich zu beherrschen. Wenn er das Gefühl habe, dass man ihn
angehe oder anmache, dann raste er aus. 2011 habe er eine bekannte Dame, die ihn auf einen
Fehler hingewiesen habe, so stark geschlagen, dass ihn das Amtsgericht Nürtingen verurteilt
habe. Er habe die Tat nicht gewollt, aber keine Möglichkeit gehabt, sich zu beherrschen. Er
werde von Suizidgedanken beherrscht und er halte sein Leben für sinnlos.

Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.
Wegen des Inhalts und Ergebnisses wird auf Blatt 19/20 (samt der SG-Akte nachgehefteten
Anlagen) und 23/28 der SG-Akte Bezug genommen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T.
hat in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 ausgeführt, beim Kläger bestünde eine
Zwei-Gefäß-Erkrankung der atherosklerotischen Herzkrankheit, eine Ischialgie, eine sonstige
näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung, eine rezidivierende depressive Störung
(gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome), ein Verschluss und eine Stenose
der Arteria carotis, eine Zervikalneuralgie, Schwindel und Taumel und eine atherosklerotische
Herzkrankheit. Auf Grund der psychischen Leiden mit Suizidversuch und bestehender
Suizidgedanken, bestehe seit Jahren eine erhebliche Erschöpfung und schmerzhafte
Bewegungseinschränkung. Der GdB sei zu niedrig eingestuft. Dr. M., Nervenarzt, hat dem SG
am 15.07.2014 geschrieben, der Kläger leide an einer depressiven Erkrankung, zu Beginn
mittelgradiger Ausprägung, seit 2008 müsse man eine schwere Depression feststellen.
Vorübergehend sei es auch zu einem schädlichen Gebrauch von Alkohol gekommen. Die

Depression äußere sich in allgemeiner Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, zeitweiligen
Suizidgedanken, Unruhe in Räumen mit vielen Menschen, Engegefühl in der Brust, gedrückter
Stimmung und Selbstzweifel. Durch diese Symptomatik sei eine deutliche Reduktion der
allgemeinen psychischen und physischen Belastbarkeit eingetreten. Nach seiner Einschätzung
sei ein GdB von 70 angemessen, es sei bereits die Grenze zu schweren
Anpassungsschwierigkeiten erreicht. Eine ständige Begleitperson sei nicht erforderlich.

Nachdem sich der Kläger (Blatt 32, 34, 35, 36 und 37 der SG-Akte) und die Beklagte (Blatt 38/40
der SG-Akte mit versorgungsärztlicher Stellungnahme von Dr. G. vom 21.11.2014) zur
Beweisaufnahme geäußert hatten, hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines
Gutachtens beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. E ... Dieser hat in
seinem Gutachten vom 15.05.2015 (Blatt 49/69 der SG-Akte) beim Kläger eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne psychotische Symptome, und
einen schädlichen Gebrauch von Alkohol beschrieben und diese mit einem GdB von 50
bewertet. Eine ständige Begleitperson sei nicht erforderlich.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.06.2015 (Blatt 72/73 der SG-Akte) ausgeführt, er sei -
anders als von Prof. Dr. E. angenommen - nicht interesselos. Richtig sei, dass er während des
Gesprächs den Eindruck gemacht habe, er könne relativ gelassen mit seiner Erkrankung
umgehen. Sein Sohn beschreibe ihn ganz anders. Auch nehme er Alkohol in einer Menge zu
sich, die schädlich sei. Außerdem sei er (Schreiben vom 20.07.2015, Blatt 76/77 der SG-Akte)
durch die über vier Stunden dauernde Begutachtung mit Unterbrechungen sehr verunsichert und
beunruhigt gewesen. Er könne mit Geld nicht umgehen. Seine Frau teile ihm Geld zu. Wenn er
Geld habe, kaufe er Alkohol und trinke bis zur Bewusstlosigkeit.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 abgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 80 und auch nicht auf Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B".

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 22.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 19.10.2015 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
am 30.10.2015) Berufung eingelegt. Die Einschätzung von Dr. M. werde gestützt durch die
Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik vom 11.01.2011 und durch Dr. T ... Er befinde sich
bereits seit 2005 in der Behandlung des Hausarztes und Internisten Dr. T ... Dieser habe eine
Reihe von Diagnosen gestellt, die nicht vollständig erfasst worden seien, so die
Zwei-Gefäß-Erkrankung des Herzens. Erwähnt werde auch nur die Angina pectoris. Das
Gutachten des SG sei zu Ergebnissen gekommen, die ihm nicht gerecht würden. Aufgrund der
Fehleinschätzung eines psychisch Kranken sei Dr. M., die Assistenzärztin, zu der Ansicht
gelangt, dass bei ihm eine Anpassungsschwierigkeit an der Grenze zur schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeit vorliege. Sein Bevollmächtigter habe den Eindruck, dass man von
Seiten der Ärzte betroffen gewesen sei, weil er - unter Medikamenten stehend - einen
interesselosen Eindruck gemacht habe. Er sei nicht völlig interesselos, sondern stehe unter dem
massiven Einfluss von Beruhigungsmitteln. Hinzu komme eine Kombination aus kognitiven
Defiziten und möglicher Interesselosigkeit. Durch die Medikamente mache er während des
Gesprächs den Eindruck, als ob er relativ gelassen sei und mit seiner Erkrankung umgehen
könne. Hiergegen sprächen die Äußerungen seines Sohnes, der ihn zutreffend als einen
unberechenbaren Menschen schildere, der über kein Schamgefühl verfüge und der sehr schnell
ausflippe. Dies führe zu überschießenden Reaktionen, auch in Fällen, wenn man ihm nur eine
bedeutungslose Frage stelle. Der Sohn erwähne zudem, dass er nach wie vor alkoholabhängig
sei. Er nehme den Alkohol in einer Menge zu sich, die nicht nur schädlich sei, er könne sich beim
Trinken auch nicht kontrollieren. Er trinke praktisch bis zur Bewusstlosigkeit. Er mache den

Eindruck einer geladenen Pistole. Seine Gefährlichkeit ergebe sich dann, wenn er vor einer
Situation stehe, die er aufgrund seiner geringen Toleranz nicht bewältigen könne. Er leide unter
einer schweren sozialen Anpassungsschwierigkeit, die dazu führe, dass der GdB von 100 als
erreicht gelten müsse. Auch könne er mit Geld nicht umgehen. Bei Alkohol habe er einen
vollständigen Kontrollverlust und trinke solange ihm dies möglich sei. Er reagiere nicht nur in
Drucksituationen so. Er könne, wenn ihm Alkohol zugänglich sei, nicht widerstehen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Heilbronn vom 21.09.2015 aufzuheben und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11.10.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung
von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "B" seit dem 15.07.2013 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für
zutreffend. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger während der Begutachtung gut in
der Lage gewesen sei, seinen freien Willen kund zu tun. Bei ihm sei keine Desorientierung oder
Gedächtnisstörungen zu eruieren gewesen, so dass die Einwände nicht nachvollziehbar seien.
Die Bewertung der Psyche sei als grenzwertig hoch anzusehen. Es bestehe kein Raum für eine
weitere Erhöhung des Gesamt-GdB, zumal bei einem echokardiographischen Normalbefund und
einer Belastbarkeit im EKG bis 125 Watt ohne signifikante EKG-Veränderungen auch hier keine
Höherbewertung möglich sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens beim Facharzt für Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S ... Dr. S. hat in seinem Gutachten
vom 14.03.2016 (Blatt 24/70 der Senatsakte) beim Kläger auf seinem Fachgebiet als Diagnosen
eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, ICD 10: F 33.1)
auf dem Boden chronischer depressiver Verstimmungen (ICD 10: F 34.1) und eine emotional -
instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD 10: F 60.30) mitgeteilt und hierfür
einen GdB von 50 angesetzt. Der Kläger sei bei der Benutzung öffentliche Verkehrsmittel beim
Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen.

Der Senat hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens beim Internisten,
Betriebsmediziner und Sozialmediziner Dr. S ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 21.06.2016
(Blatt 76/88 der Senatsakte) eine vasospastische Angina pectoris (keine stenosierende koronare
Herzkrankheit), einen Bluthochdruck, eine Cholesterinerhöhung sowie eine periphere arterielle
Verschlusskrankheit ohne Anhalt für funktionsrelevante Durchblutungsstörung beschrieben. Dr.
S. hat die vasospastische Angina pectoris und den Bluthochdruck mit einem GdB von 20, die
periphere arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 10 bewertet und den Gesamt-GdB
auf 60 geschätzt. Die Frage, ob der Kläger bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge Behinderungen beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat er verneint.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt (Blatt 96,97 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der
Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124
Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des LRA vom 11.10.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26.02.2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von
mehr als 80 seit 15.07.2013 (dazu vgl. II.) und auch nicht auf Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Merkmale für die Feststellung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "B"
(dazu vgl. III.). Der Senat konnte zwar im Verhältnis zu dem zuvor maßgeblichen Bescheid des
LRA vom 05.06.2008 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
feststellen, dieser hat der Beklagte aber mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 ausreichend Rechnung getragen hat.

I.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere (Neu-)Feststellung eines höheren GdB ist
§ 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der
GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer solchen Änderung ist der
Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG SozR
1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits nicht zum
so genannten Verfügungssatz des Bescheides gehören, zugrunde gelegten Einzel-GdB-Sätze
erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 -, BSGE 81, 50 bis 54).
Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich)
angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen. Ob eine wesentliche
Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen Zustands mit dem
bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt werden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende
Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei stellt die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I,
2412), den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) – wie auch die zuvor geltenden
Anhaltspunkte (AHP) - auf funktionelle Beeinträchtigungen ab, die im Allgemeinen zunächst
nach Funktionssystemen zusammenfassend (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) und die
hieraus gebildeten Einzel-GdB (vgl. A Nr. 3a) VG) nach § 69 Abs. 3 SGB IX anschließend in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind.
Die Feststellung der jeweiligen Einzel-GdB folgt dabei nicht einzelnen Erkrankungen sondern

den funktionellen Auswirkungen aller derjenigen Erkrankungen, die ein einzelnes
Funktionssystem betreffen.

Die Bemessung des Gesamt-GdB (dazu s. unten) erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist
zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind
zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von
der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der
Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher
Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3 3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.

Der Senat ist nach eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die beim Kläger
vorliegenden Funktionsbehinderungen in ihrer Gesamtschau seit dem 15.07.2013 jedenfalls
keinen Gesamt-GdB von mehr als 80 (dazu vgl. II.) und auch nicht die Feststellung der
Voraussetzungen des Merkzeichens "B" rechtfertigen (dazu vgl. III.).

II.

Im Funktionssystem der Ohren ist kein höherer Einzel-GdB als 10 (dazu vgl. B Nr. 5 VG)
anzunehmen. Gemäß dem Tonaudiogramm vom 23.10.2015 (Blatt 65 der Senatsakte) von Dres.
B./P. ergibt sich ein prozentualer Hörverlust rechts von 20 und links von 48, der nach B Nr. 5.2.2
und.2.4 VG einen GdB von 10 bedingt. Im Übrigen besteht ein Zustand nach Hörsturz links
Oktober 2015. Insoweit liegen beim Kläger weder Ohrgeräusche noch Gleichgewichtsstörungen,
Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen vor (zum
HNO-ärztlichen Bericht von Dr. P. vom 10.12.2015 vgl. Blatt 64/65 der Senatsakte). Damit war
mangels überdauernder (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) funktioneller Behinderungen in diesem
Funktionssystem ein Einzel-GdB von nicht mehr als 10 anzunehmen. Bestätigt wird dies durch
die Angaben von Dr. S. (Blatt 40 der Senatsakte = Seite 17 des Gutachtens), dem der Kläger
zwar eine Hörminderung und eine Hörgeräteversorgung angegeben, doch hatte er diese bei der
Untersuchung nicht dabei und konnte den Gutachter gut verstehen.

Auch die Hypercholesterinämie, ein zu hoher Cholesterinspiegel, der beim Kläger nicht
medikamentenpflichtig ist und auch nicht behandelt wird, führt weder unter Anwendung der
Maßstäbe von B Nr. 15 VG noch unter den Maßstäben von B Nr. 16 VG zu einer relevanten
funktionellen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit und war daher nicht mit einem GdB zu
bewerten.

Das medikamentös behandelte Prostataleiden ist im Funktionssystem des

Geschlechtsapparates (A Nr. 2 Buchst. e) VG; zur Bewertung vgl. B Nr. 13 VG) zu bewerten.
Dieses Leiden hat er dem Gutachter Dr. S. mitgeteilt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass
eine chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse, eine abakterielle Prostatopathie
(dazu vgl. B Nr. 13.5 VG) - wesentliche Miktionsstörungen hat der Kläger nicht mitgeteilt – oder
ein Prostataadenom (dazu vgl. B Nr. 13.5 VG) vorliegen oder ein maligner Prostatatumor
entfernt wurde (dazu vgl. B Nr. 13. 6 VG). So hat der Kläger zwar angegeben "ständig" zur
Toilette zu müssen (Gutachten Dr. S., Blatt 32 der Senatsakte = Seite 9 des Gutachtens), doch
konnte dies bei keiner der insgesamt drei Begutachtungen z.B. dadurch objektiviert werden,
dass häufige, vom Kläger ausgehende Unterbrechungen wegen eines Toilettengangs mitgeteilt
worden waren. Darüber hinaus konnte der Senat weder die Unterentwicklung, den Verlust oder
Schwund eines oder beider Hoden bzw. Nebenhoden feststellen, noch Zeugungsunfähigkeit
(Impotentia generandi) bzw. eine erektile Dysfunktion (Impotentia coeundi). Insoweit hatte der
Kläger zwar angegeben (Gutachten Dr. S., Blatt 34 der Senatsakte = Seite 11 des Gutachtens),
sexuelle Probleme bzw. Erektionsstörungen zu haben, weswegen er schon Medikamente
eingenommen habe, doch konnte der Senat hieraus noch nicht ableiten, dass eine generelle
Impotenz bzw. eine Beischlafunfähigkeit (erektile Dysfunktion) in GdB-relevantem Ausmaß
besteht. Insoweit ist auch nicht nachgewiesen, dass eine Behandlung nicht erfolgreich ist (B Nr.
13.2 VG).

Die von Dr. S. mitgeteilte Scaphoid-Pseudarthrose (Kahnbeinpseudarthrose) rechts (Zustand
nach distaler Radiusfraktur rechts 1986 und Re-Fraktur am 31.05.2014 nach Sturz, operative
Versorgung am 18.06.2014) ist im Funktionssystem der Arme (dazu vgl. B Nr. 18.13 VG), wozu
auch die Hände gehören, zu bewerten. Nach B Nr. 18.13 VG ist eine Versteifung des
Handgelenks in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) mit einem GdB von 20 und in
ungünstiger Stellung mit einem GdB von 30 zu bewerten. Eine Bewegungseinschränkung des
Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) wird mit einem GdB
zwischen 0 und 10 und bei Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades mit 20 bis 30
bewertet. Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der
Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer
Funktionsbeeinträchtigung werden mit einem GdB von 10 bis 30 bewertet. Der Senat konnte mit
den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. z.B. Blatt 62/63 der Senatsakte = Bericht der Klinik
für Hand- und Plastische Chirurgie M. vom 18.06.2014) eine Versteifung, eine
Bewegungseinschränkung und auch einen nicht oder mit Deformierung verheilten Bruch oder
Luxationen der Handwurzelknochen nicht feststellen. Auch konnte der Senat in Folge der ohne
Arthrose bzw. Pseudarthrose aber in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfraktur bzw.
Refraktur weder eine Bewegungseinschränkung noch eine Versteifung im Ellenbogengelenk und
auch keine Aufhebung bzw. Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit (dazu vgl. Nr. 18.13
VG) feststellen. Zwar hatte der Bericht der Klinik M. (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass eine
bleibende Einschränkung, auch der Belastungsfähigkeit, auftreten könne, doch war nach
Operation eine solche vom Kläger nicht mehr mitgeteilt worden. Auch konnte Dr. S. in seiner
sozialmedizinischen Begutachtung (Blatt 84 der Senatsakte = Seite 17 des Gutachtens) die
Gelenkkonturen an Armen und Händen als nicht auffällig beschreiben, insbesondere konnte er
keine Schwellungen oder Rötungen feststellen. Die Ausbildung der Muskulatur war an beiden
Armen seitengleich und konstitutionsentsprechend. Bei der Beweglichkeit konnte Dr. S. in allen
Gelenken passiv und aktiv keine wesentliche Einschränkung finden. Auch die
Spontanbewegungen beobachtend konnte Dr. S. keine Beeinträchtigungen erkennen. Damit war
in diesem Funktionssystem ein Einzel-GdB nicht anzunehmen.

Im Funktionssystem des Rumpfes, zu dem der Senat die Wirbelsäule einschließlich der
Halswirbelsäule zählt, war ein Einzel-GdB von allenfalls 10 anzunehmen. Nach den B Nr. 18.9
VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung,

rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades,
seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit
schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades,
häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB
von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei, dass die
Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle
Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist
danach erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (Senatsurteil
24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 - juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Erst bei
Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der
Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte
umfasst (z. B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70° nach Cobb) ist ein GdB von 50
bis 70 und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von
80 bis 100 gerechtfertigt, die jedoch bei der Klägerin nicht vorliegen und auch nicht geltend
gemacht werden.

Vorliegend hat alleine Dr. T. in seinem Bericht für das LRA vom 06.08.2013 (Blatt 44 der
Beklagtenakte) eine Radikulopathie im Lumbalbereich beschrieben. Es wurde über
bewegungsabhängige rezidivierende Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung, die
lediglich endgradig schmerzhaft ist, berichtet. In seiner späteren Stellungnahme gegenüber dem
SG hat er lediglich eine "Ischialgie", eine "sonstige näher bezeichnete
Bandscheibenverlagerung" und eine "Zervikalneuralgie" mitgeteilt. Weitere Befunde hat er trotz
der ausdrücklichen Befragung durch das SG nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund konnte der
Senat die vom Kläger angegebene Verschlimmerung nicht als nachgewiesen betrachten. Dr. S.
hat bei seiner sozialmedizinischen Begutachtung des Klägers (Blatt 83 RS/84 der Senatsakte =
Seite 16/17 des Gutachtens) an der Wirbelsäule keine erkennbare pathologische Schwingung
von Relevanz beschreiben können. Beide Schultern stehen auf gleicher Höhe, am Becken lässt
sich im Stand keine Kippung erkennen. Die Ausbildung der Rumpfmuskulatur war schmächtig;
dauerhafte Anspannungen bzw. lokale Verhärtungen konnte Dr. S. in allen Etagen nicht
feststellen. Im Bereich der Dornfortsatzreihe bestanden keine druck- und klopfschmerzhaften
Stellen. Bei den Bewegungen der Halswirbelsäule waren keine nennenswerten
Einschränkungen zu beobachten, Schmerzen wurden nicht angegeben. Die Bewegungen der
Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte in allen Ebenen keine Einschränkungen und konnten ohne
wesentliche Schmerzangaben ausgeführt werden. Da auch in den anderen ärztlichen Befunden
keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung oder wesentliche Erkrankungen der Wirbelsäule
vorhanden sind, musste der Senat auch nicht weiter von Amts wegen ermitteln. Die von Dr. T.
beschriebenen funktionellen Gesundheitsstörungen sind nach Überzeugung des Senats lediglich
mit geringen funktionellen Auswirkungen in Form geringer schmerzhafter
Bewegungseinschränkungen verbunden; es bestehen – auch wenn Dr. S. die im
Zusammenhang mit der Verschlusskrankheit beschriebenen Beschwerden einer
pseudoradikulären Symptomatik der LWS zuordnen will - keine neurologische bzw.
sensomotorisch Ausfälle (vgl. Gutachten Dr. S.). Diese Funktionsbehinderung wurde daher vom
Beklagten zutreffend mit einem Einzel-GdB von 10 bemessen. Die Überzeugung des Senats
wird dadurch bestätigt, dass z.B. der Gutachter Dr. S. bei seiner Untersuchung berichten konnte
(Blatt 82 der Senatsakte = Seite 13 des Gutachtens), der Kläger habe beim Aus- und Ankleiden
keine auffälligen Schwierigkeiten gezeigt und dies in angemessener Geschwindigkeit verrichtet.

Das Bewegungsmuster beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege sei unauffällig gewesen, auch
beim Aufrichten sei keine vorübergehende Seitenlage eingenommen worden. Die sonstigen
Bewegungen auf der Untersuchungsliege seien im Wesentlichen flüssig vorgenommen worden.
Dieser normale Bewegungsablauf deutet nicht auf eine relevante Wirbelsäulenerkrankung hin.

Soweit der Beklagte die von Dr. T. angegebene Gonarthrose beider Kniegelenke, im
Funktionssystem der Beine mit einem GdB von 10 bewertet hat, ist diese Bewertung nicht zu
Lasten des Klägers rechtswidrig zu niedrig. Dr. T. (Blatt 44 der Beklagtenakte) hat insoweit
lediglich bewegungsabhängige Schmerzen bei Belastung und einen Anlaufschmerz
beschrieben. Trotz der ausdrücklichen Befragung durch das SG hat er in seiner Stellungnahme
dort Kniebeschwerden oder eine Knieerkrankung nicht mitgeteilt, ebenso wenig Befunde zu
einer Kniebehinderung. Damit konnte der Senat eine Versteifung, eine Lockerung des
Kniebandapparates, einen Kniescheibenbruch, eine habituelle Kniescheibenverrenkung, eine
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk und auch ausgeprägte Knorpelschäden der
Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II-IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen
nicht feststellen. So hat Dr. S. in seiner sozialmedizinischen Begutachtung (Blatt 84 der
Senatsakte = Seite 17 des Gutachtens) die sichtbaren Gelenkkonturen als überall unauffällig
beschrieben. Ein Kapseldruckschmerz wurde vom Kläger nicht angegeben. Auch waren keine
Gelenkschwellungen oder typische Ergusszeichen sichtbar. Die Muskulatur der unteren
Extremitäten entsprach der Gesamtkonstitution und war symmetrisch entwickelt. Das Gangbild
erschien locker. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat eine relevante
Kniefunktionsbehinderung nicht als nachgewiesen betrachten. Da auch in den ärztlichen
Befunden keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Erkrankung vorhanden sind, musste der
Senat auch nicht weiter von Amts wegen ermitteln. Die von Dr. T. beschriebenen funktionellen
Gesundheitsstörungen sind nach Überzeugung des Senats lediglich mit geringen funktionellen
Auswirkungen verbunden; der vom Beklagten angenommene Teil-GdB von 10 ist damit
jedenfalls nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers zu niedrig.

Im Funktionssystem der Beine war auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) zu
berücksichtigen, denn dort treten die funktionellen Beeinträchtigungen der pAVK auf. Zwar
waren die Fußpulse schlecht tastbar, was ein wichtiges Indiz für eine pAVK darstellt. Doch
konnte Dr. S. (Blatt 87/87 RS der Senatsakte = Seite 23/24 des Gutachtens) bei der
Doppler-Druckmessung feststellen, dass keine relevanten Druckgradienten vorliegen. Die
Tatsache, dass die gemessenen Werte an den Fußarterien teilweise gering unter dem Wert an
der Brachialarterie lagen, spricht nach Dr. S. für eine beginnende, noch nicht funktionsrelevante
periphere arterielle Gefäßkrankheit vom Unterschenkeltyp. Dies passt zu den vom Kläger
berichteten Beschwerden, die nicht typisch sind für eine pAVK und teilweise einer Somatisierung
im Rahmen der seelischen Störung entsprechen. Damit konnte der Senat eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit als objektiviert betrachten. Diese war nach B Nr. 9.2.1 VG zu
bewerten. Danach ist für arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen
(auch nach rekanalisierenden Maßnahmen) mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall
ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei
raschem Gehen), ein- oder beidseitig, ein GdB-Rahmen von 0 bis 10 eröffnet, und bei
eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) und Schmerzen in Anhängigkeit
von der Gehstrecke ein GdB-Rahmen von 20 bis 80 anzunehmen. Beim Kläger konnte bei der
Begutachtung vorliegend weder eine eingeschränkte Restdurchblutung festgestellt werden, noch
Schmerzen beim Gehen einer Wegstrecke von 500 Metern und mehr. Denn insoweit hat der
Kläger selbst eine Wegstrecke von 500 Metern angegeben (vgl. Antrag beim LRA); lediglich Dr.
T. hat eine Wegstrecke von unter 500 Metern beschrieben (Bericht vom 06.08.2013, Blatt 44 der
Beklagtenakte), was jedoch anhand der von Dr. S. erhobenen Befunde für den Senat nicht
objektiviert werden konnte. Da mithin keine relevanten Durchblutungsstörungen festgestellt

werden konnten, konnte der Senat den Teil-GdB insoweit lediglich zu Gunsten des Klägers am
oberen Rand des für arterielle Verschlusskrankheiten mit ausreichender Restdurchblutung
vorgesehenen GdB-Rahmens annehmen mit 10 feststellen. Insoweit konnte sich der Senat auch
nicht der zuletzt vom Beklagten vorgenommenen Bewertung der pAVK mit einem Teil-GdB von
40 anschließen.

Nachdem im Funktionssystem der Beine lediglich zwei Teil-GdB von 10 anzusetzen waren und
auch keine sich verstärkenden Funktionsbehinderungen vorliegen, war der Einzel-GdB mit 10
festzustellen.

Im Funktionssystem des Herz/Kreislaufs (dazu vgl. B Nr. 9 VG) zu bewerten sind beim Kläger
die vasospastische Angina pectoris und die arterielle Hypertonie. Eine stenosierende koronare
Herzerkrankung konnte nicht festgestellt werden. Diese Erkrankung konnte Dr. S. ausschließen,
ebenso das Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart im Jahr 2010 (Bericht vom 21.07.2010, Blatt
45/46, 47/48 der Beklagtenakte). Auch den Berichten des Klinikums L. vom 07.01.2016 (Blatt
66/68 der Senatsakte) und des Cardio Centrums B. vom 11.01.2016 (Blatt 69/70 der
Senatsakte) lässt sich dies entnehmen. Bei der Bewertung dieser Erkrankung hat der Senat
auch berücksichtigt, dass mehrfach, zuletzt im Bericht des Cardio Centrums B. (a.a.O.),
Koronarspasmen, eine plötzliche und hochgradige Verengung der Herzkranzarterie, beschrieben
sind.

Für die Bemessung des GdB bei Herz-/Kreislauferkrankungen ist weniger die Art einer Herz-
oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Dabei ist zunächst von dem
klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten
und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen.
Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die
Leistungseinbuße. Insoweit sind nach B Nr. 9.1.1 VG Einschränkung der Herzleistung wie folgt
zu bewerten: 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen
wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr
schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung
bei Ergometerbelastung: GdB 0 bis 10. 2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer
Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und
Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten:
GdB 20 bis 40. 3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B.
Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt
(wenigstens 2 Minuten) GdB 50 bis 70. mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren
Dekompensationserscheinungen: GdB 80. 4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe
(Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie) GdB 90 bis 100.

Der Kläger klagt vor allem in Zusammenhang mit nächtlichen Angstgefühlen über zeitweise
Engegefühle in der Brust (vgl. seine Angaben im Gutachten Dr. S.). Unter körperlicher Belastung
sind Koronarspasmen bisher nicht aufgefallen. Die Ergometrie wies mit 100 Watt eine
ordentliche Belastbarkeit auf. Die entsprechende Untersuchung bei Dr. S. wurde auch nicht
wegen kardialer Beschwerden abgebrochen wurde, sondern wegen Ermüdung (Blatt 85 der
Senatsakte = Seite 19 des Gutachtens). Auch hatte der Kläger Dr. S. gesagt, dass schwerere
Attacken von Coranarspasmen nicht häufig aufträten. Er benutzt insoweit sein Nitro-Spray nur
selten. Auch bei der Untersuchung durch Dr. S. war auch unter Belastung kein Koronarspasmus
aufgetreten. Dem entspricht auch, dass der Kläger im Cardio Centrum B. bei der Untersuchung
im Belastungs-EKG 50 und 75 Watt jeweils für zwei Minuten und 100 Watt für 1,5 Minuten
leisten konnte, wobei der Blutdruck von 120/70 auf 170/90 mmHg und der Puls von 76 auf 133

Schläge/Min angestiegen war. Höhergradige Rhythmusstörungen waren nicht aufgetreten, die
Sauerstoffsättigung war unter Belastung normal geblieben (Blatt 70 der Senatsakte). Eine
Angina pectoris oder eine inadäquate Luftnot trat nicht auf. Zwar hatte der Kläger damals die
Belastung wegen Schwindel abgebrochen, doch konnten die Ärzte des Cardio Centrums eine
typische Angina pectoris nicht feststellen. Auch im Robert-Bosch-Krankenhaus (Bericht vom
21.07.2010, Blatt 47/48 der Beklagtenakte) war der Kläger bis 125 Watt über mehr als sieben
Minuten leistungsfähig.

Eine bedeutsame Behinderung im Alltag wird mithin durch die Gesundheitsstörungen am Herz
nicht bedingt. Es handelt sich insoweit um eine leicht- bis mittelschwere Störung - der Senat
schließt sich insoweit der Beurteilung von Dr. S. an -, weshalb der insoweit eröffnete
GdB-Rahmen von 20 bis 40 weder im oberen noch im mittleren Bereich auszuschöpfen und der
GdB vielmehr am unteren Rand (Teil-GdB 20) anzusetzen war.

Die Hypertonie (Bluthochdruck) ist nach B Nr. 9.3 VG als - leichte Form, keine oder geringe
Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) mit einem GdB
von 0 bis 10, - mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades
(Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des
Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz
Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 bis 40, - schwere Form
mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und
Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach
Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 50 bis 100 und als - maligne
Form, diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV
(Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen);
unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn) mit einem GdB von 100 zu
bewerten.

Vorliegend ist der Bluthochdruck nicht schwer und gut eingestellt, obwohl der Serumspiegel des
einzigen vom Kläger eingenommenen Blutdruck-wirksamen Mittels (Verapamil) unter der
Nachweisgrenze lag (Gutachten Dr. S., Blatt 85 der Senatsakte = Seite 19 des Gutachtens).
Zusammen mit der mäßigen Cholesterinerhöhung, die gar nicht behandelt wird, handelt es sich
zwar um Risikofaktoren der kardialen Erkrankung, jedoch nicht um funktionsrelevante
Störungen. Auch sind weder Leistungsbeeinträchtigungen noch Organbeteiligungen -
insbesondere keine Augenhintergrundveränderungen – dokumentiert. Der Kläger hat solche
auch nicht vorgetragen. Damit war für diese Gesundheitsstörung ein Teil-GdB nicht anzusetzen.

Nachdem im Funktionssystem des Herz/Kreislaufs lediglich ein Teil-GdB von 20 anzusetzen war
entspricht der Einzel-GdB dem Teil-GdB.

Im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche ist der Einzel-GdB mit 50 zu
bewerten. Beim Kläger besteht eine psychische Gesundheitsstörung in Form einer
rezidivierende depressive Störung (bei der Untersuchung durch Dr. S. leichtgradig ausgeprägt,
ICD 10: F 33.1) auf dem Boden chronischer depressiver Verstimmungen (ICD 10: F 34.1), sowie
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Auch konnte der Senat –
zumindest zeitweise - einen schädlichen Gebrauch von Alkohol feststellen. Diese
Gesundheitsstörungen konnte der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. E., für das er durch seine
Unterschrift die Verantwortung übernommen und das auch nicht nur von seiner Assistenzärztin
Dr. M. erstellt worden war, und dem Gutachten von Dr. S. entnehmen. Sie entsprechen auch den
Angaben von Dr. M., wobei die Schwere der depressiven Störungen schwankend war. Darüber
hinaus besteht eine neurologische Auffälligkeit in Form einer

degenerativ-mikroangiographischen cerebralen Marklagerveränderung (MRT 11/2013; vgl.
Bericht des Cardio Centrums B., Blatt 69 der Senatsakte).

Für die Bewertung von Hirnschäden bestimmt B Nr. 3.1 VG, dass ein Hirnschaden
nachgewiesen ist, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns festgestellt
worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen
und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdB dann - auch unter
Einschluss geringer z.B. vegetativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht
unter 30. Vorliegend hat eine offene Hirnverletzung nicht stattgefunden, weshalb der GdB mit 20
zu bewerten ist. Bestimmend für die Beurteilung eines höheren GdB ist das Ausmaß der
bleibenden Ausfallserscheinungen. Ein höherer GdB kommt so nach B Nr. 3.1.1 VG in Betracht,
wenn die Hirnschäden mit zumindest geringer Leistungsbeeinträchtigung einhergehen oder
i.S.v. B Nr. 3.1.2 VG jedenfalls mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen
verbunden sind.

Beim Kläger konnte zwar die Marklagerveränderung, eine Stelle im Hirngewebe, die in der
Untersuchung anders aussieht als normal, im MRT 2013 festgestellt werden. Doch ergeben sich
hieraus keinerlei Symptome einer organischen Veränderung; solche konnte der Senat zu keinem
Zeitpunkt feststellen. Damit fällt die Marklagerveränderung vorliegend nicht unter die
Hirnschäden i.S.v. B Nr. 3.1 VG. Sie ist auch nicht nach anderen Bewertungsmaßstäben von B
Nr. 3 VG mit einem Teil-GdB zu bewerten, denn sie ist bislang ohne erkennbares funktionelles
Defizit geblieben. Das bestätigen die Gutachten Dr. S. und Prof. Dr. E., die beide auch
Neurologen sind. Insoweit war der Kläger in beiden Gutachten als durchgehend konzentriert und
ruhig beschrieben worden. Konzentrations-, Durchhalte-, Sprach-, Denk- oder
Gedächtnisstörungen konnten beide Gutachter nicht feststellen (vgl. z.B. Blatt 42 der Senatsakte
= Seite 19 des Gutachtens Dr. S.; Blatt 62/63 der SG-Akte = Seite 14/15 des Gutachtens Prof.
Dr. E.). Auch war auch das Elektroencephalogramm normal (Gutachten Dr. S., Blatt 43 der
Senatsakte = Seite 20 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund konnte der Senat weder
zumindest geringe Hirnleistungsbeeinträchtigungen noch mit einem Hirnschaden verbundene
isoliert vorkommende bzw. führende Syndrome feststellen. Damit war ein Teil-GdB insoweit nicht
anzusetzen.

Nach B Nr. 3.7 VG ist bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer
Traumen mit leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB mit 0 bis 20,
bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB mit
30 bis 40 und bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen
sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB mit 50 bis 70 und mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten der GdB mit 80 bis 100 zu bewerten.

Soweit der Beklagte für die rezidivierende depressive Störung (bei der Untersuchung durch Dr.
S. leichtgradig ausgeprägt, ICD 10: F 33.1) auf dem Boden chronischer depressiver
Verstimmungen (ICD 10: F 34.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ einen Teil-GdB von 50 angenommen hat, ist dies nicht zu Lasten des Klägers
rechtswidrig zu niedrig. Diese Bewertung der psychischen Gesundheitsstörungen mit einem
Teil-GdB von 50 wurde von Prof. Dr. E. und Dr. S. bestätigt.

Bei der Untersuchung durch Dr. S. (Blatt 49/51 der Senatsakte = Seite 26/28 des Gutachtens)
hatte sich keine Antriebsminderung oder gar eine psychomotorische Hemmung gezeigt. Der
Kläger zeigte eine überwiegend recht lebhafte Gestik. Kognitive oder mnestische Defizite

relevanten Ausmaßes konnten nicht erhoben werden. Für eine hirnorganische Symptomatik
ergab sich kein Anhalt. In der Grundstimmung war der Kläger dysthym bzw. subdepressiv,
innerlich leicht angespannt und unterschwellig reizbar. Eine manifeste depressive Symptomatik
lag zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. S. nicht vor. Die affektive Resonanzfähigkeit war
eingeschränkt und zum negativen Pol hin verschoben, aber nicht aufgehoben. Das
Elektroencephalogramm zeigte einen gut ausgeprägten Alpha-Grundrhythmus.
Vigilanzschwankungen oder -minderungen lagen nicht vor. Die akustisch evozierten Potentiale
waren unauffällig. Das Tibialis-SEP war vereinbar mit einer leicht ausgeprägten inkompletten
Läsion der somatosensiblen Afferenzen von beiden Beinen. Die motorische
Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus peronaeus links und die sensible
Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus suralis rechts waren unauffällig ohne Hinweise für eine
Neuropathie bzw. Polyneuropathie. Bei Prof. Dr. E. hatten sich vergleichbare Befunde gezeigt
(Blatt 61/65 der SG-Akte = Seite 13/17 des Gutachtens).

Im Hinblick auf den vom Kläger bei beiden Gutachtern beschriebenen sozialen Rückzug, seine
noch immer bestehenden Suizidgedanken und die bestehende Beeinträchtigung in der
Alltagsgestaltung konnte der Senat Einschränkungen der Teilhabe am alltäglichen Leben in der
Gesellschaft, vor allem durch die Persönlichkeitsstörung bedingt, feststellen. Es besteht eine
mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit, die beim Kläger, der seinen Beruf als Busfahrer
aufgeben musste, durch Beeinträchtigungen des Berufslebens, durch deutlichen Kontaktverlust
und affektive Nivellierung deutlich wird. Die Beziehungen im engeren sozialen Umfeld sind
erheblich gestört. Jedoch ist der Kläger nicht völlig aus dem sozialen Leben ausgegliedert – so
hat er z.B. mit seinen Kindern einen guten Kontakt. Auch ist er in das häusliche Leben gut
integrier- und dort auch durch die Ehefrau leitbar. Er ist auch nicht völlig emotional abgeflacht.
Vor diesem Hintergrund konnte der Senat den GdB lediglich am unteren Rand des für schwere
Störungen vorgesehenen GdB-Rahmens, mithin einen Teil-GdB von 50, annehmen.

Der zumindest zeitweise vorhandene schädliche Gebrauch von Alkohol erhöht diesen Teil-GdB
nicht. Denn der Kläger ist in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern; eine manifeste
Abhängigkeit i.S.v. B Nr. 3.8 VG ist nicht objektiviert. Zwar erleidet der Kläger beim Trinken von
Alkohol einen Kontrollverlust, doch ist auch in den Gutachten von Prof. Dr. E. und Dr. S. kein
typisches Suchtverhalten oder einen krankhaften Zustand beschrieben. Vielmehr kann der
Kläger mit der Situation, das Geld von der Ehefrau zugeteilt zu bekommen, und damit keinen
oder nur wenig Alkohol kaufen zu können, zurecht kommen. Vor diesem Hintergrund konnte der
Senat feststellen, dass die sich insoweit ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen
vollständig mit dem bereits für die psychische Störung angenommenen Teil-GdB von 50
überschneiden und diesen nicht erhöhen.

Damit war im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche ein Einzel-GdB von 50
anzusetzen. Der Senat konnte insoweit der Einschätzung von Dr. M., der einen GdB von 70 für
die psychiatrischen Gesundheitsstörungen angenommen hatte, nicht folgen. Insoweit tragen
weder die von ihm mitgeteilten Befunde, noch die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen
Befunde seine Einschätzung.

Weitere GdB-relevante Gesundheitsstörungen sind weder vorgetragen, noch konnte der Senat
solche feststellen.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für
erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen
Zeugenauskünften und den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung
notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).

Denn der festgestellte medizinische Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat
vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich
zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden
Überschneidungen und Wechselwirkungen. Insoweit ist für die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft nach den allgemeinen Beschreibungen in den einleitenden
Teilen der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer
Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (BSG
16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 18 = juris).

Nach Überzeugung des Senats ist der Gesamt-GdB unter integrierender Bewertung der
Funktionsbehinderungen und unter Beachtung ihrer gegenseitigen Auswirkungen der
Gesamt-GdB zu bilden aus Einzel-GdB-Werten von - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen im
Funktionssystem der Ohren, - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem des
Rumpfes (Wirbelsäule), - 10 für die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem der Beine
(beidseitige Gonarthrose, pAVK), - 20 für die Funktionsbeeinträchtigungen des
Funktionssystems des Herz/Kreislaufs vasospastische Angina pectoris/Bluthochdruck), - 50 für
die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche,
wobei sich Einzel-GdB-Werte von 10 regelmäßig nicht erhöhend auswirken. Nachdem beim
Kläger von einem zu berücksichtigenden höchsten Einzel-GdB von 50 auszugehen ist und
lediglich ein Einzel-GdB von 20 sowie zwei weitere Einzel-GdB von 10 vorliegen und auch kein
Fall vorliegt, in dem ein Einzel-GdB von 10 ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre, konnte der
Senat im Anschluss an die Bewertungen der Gutachter Dr. S. und Dr. S. einen Gesamt-GdB
i.S.d. § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX von allenfalls 60 feststellen. Soweit der Beklagte zuletzt einen
Gesamt-GdB von 80 angenommen hatte, ist dies jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers
rechtswidrig zu niedrig. Jedenfalls konnte der Senat keinen Anspruch auf Feststellung eines
höheren Gesamt-GdB feststellen.

III.

Einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Merkmale für die
Feststellung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "B" hat der Kläger nicht.

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen sind, § 146 Abs. 2 SGB IX. Nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX wird eine Begleitperson
eines schwerbehinderten Mensch i.S.d. § 145 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich im öffentlichen
Nahverkehr befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen
ist und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Schwerbehinderte Menschen im
Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX sind Personen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind,
denen also das Merkzeichen "G", "H" oder "Gl" zuerkannt ist.

Bis zum 31.12.2008 waren die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008
(AHP) heranzuziehen (BSG 23.06.1993 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG 09.04.1997 – 9
RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG
29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der
AHP die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten.

Bislang konnte sich der Beklagte hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung des
Merkzeichen "B" nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die VG (D Nr. 2 VG)
berufen. Eine gesetzliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber, die Grundsätze für die nach
dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleiche durch Verordnung regeln zu
können, enthielten nach Auffassung des Senats weder § 30 Abs. 17 BVG in der Fassung bis
30.06.2011 bzw. § 30 Abs. 16 BVG in der ab 01.07.2011 gültigen Fassung, der nicht auf die im
Schwerbehindertenrecht im SGB IX geregelten Nachteilsausgleiche verweist (vgl. Dau, jurisPR
SozR 4/2009), noch andere Regelungen des BVG. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer
Verordnung über Nachteilsausgleiche war bislang auch nicht in den einschlägigen Vorschriften
des SGB IX vorhanden. Die Regelungen der VG zum Nachteilsausgleich "B" waren damit – wie
auch diejenigen des Merkzeichens "G" nach ständiger Rechtsprechung des Senats mangels
entsprechender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (vgl. Senatsurteile 23.07.2010 – L 8 SB
3119/08 - und 14.08.2009 – L 8 SB 1691/08 - , beide veröffentlicht in juris und
www.sozialgerichtsbarkeit.de; so auch der 6. Senat des LSG Baden-Württemberg, 04.11.2010 –
L 6 SB 2556/09, unveröffentlicht). Rechtsgrundlage waren daher allein die genannten
gesetzlichen Bestimmungen. Zwischenzeitlich hat jedoch der Gesetzgeber mit Wirkung zum
15.01.2015 in § 70 Abs. 2 SGB IX eine Verordnungsermächtigung eingeführt und in § 159 Abs. 7
SGB IX eine Übergangsregelung getroffen (eingefügt durch Art. 1a des am 15.01.2015 in Kraft
getretenen Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen
Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG
vom 07.01.2015; BGBl. II S. 15).

Die Voraussetzungen des Merkzeichens "B" sind weder nach den vor dem 15.01.2015
geltenden gesetzlichen Vorschriften noch nach den danach geltenden Regelungen erfüllt. Zwar
ist dem Kläger das Merkzeichen "G" zuerkannt, doch ist er nicht infolge seiner Behinderung bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen. Zunächst
gehört der Kläger nicht zum Kreis der Querschnittgelähmten, Ohnhänder, Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken. Dies
konnte der Senat den Gutachten von Prof. Dr. E., Dr. S. und Dr. S. entnehmen. Er steht diesen
Personengruppen auch nicht gleich, was der Senat sowohl den genannten Gutachten als auch
den Mitteilungen der behandelnden Ärzte entnimmt. Auch konnte der Senat nicht feststellen,
dass der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim
Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen ist. So hatte schon
Dr. M. auf ausdrückliche Frage des SG die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung verneint
und Dr. T. auf diese Frage nicht geantwortet. Die Gutachter Prof. Dr. E., Dr. S. und Dr. S.
konnten ebenfalls das Erfordernis einer ständigen Begleitung bei Fahrten im Öffentlichen
Personennahverkehr nicht bestätigen. Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen oder während
der Fahrt des Verkehrsmittels, die eine Begleitperson erforderten, konnte der Senat daher nicht
feststellen, zumal der Kläger auch nicht konkret dargelegt hatte, welche Schwierigkeiten denn
insoweit bestehen. Soweit der Kläger geltend macht, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen
zu können, wenn diese voll besetzt seien, weil er dann Panikattacken bekomme, stellt dies
keinen Umstand dar, der eine Begleitperson erfordern würde. Denn insoweit macht der Kläger
gerade keine sich aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ergebenden spezifischen
Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels geltend.
Vielmehr behauptet er Panikstörungen, die auf die Überfüllung des Verkehrsmittels oder aber
anderer Räume und damit nicht auf Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen oder während der
Fahrt des Verkehrsmittels zurückgeführt werden; im Übrigen haben die Gutachter und auch nicht
der behandelnde Arzt Dr. M. solche Störungen bestätigen können. Darüber hinaus konnte der
Senat auch nicht feststellen, dass der Kläger eine Begleitung zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) benötigt. Solche

Störungen konnten die Gutachter Prof. Dr. E., Dr. S. und Dr. S. gerade nicht feststellen; solche
sind auch nicht aus den Befunden der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Zudem benötigt der
Kläger i.S.d. Voraussetzungen des Merkzeichens "B" auch zur Vermeidung des Alkoholkonsums
oder zur Beherrschung der Folgen von Alkoholkonsums nicht der Begleitung bei Fahrten im
Öffentlichen Personennahverkehr; eine vorübergehende, nicht krankhafte aber alkoholbedingte
Unfähigkeit zur unbegleiteten Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen
Personennahverkehrs stellt darüber hinaus auch keine Behinderung dar, die das Merkzeichen
"B" rechtfertigt. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Merkmale für die Feststellung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) "B".

IV.

Hat der Kläger weder einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB noch auf Feststellung
der Voraussetzungen des Merkzeichens "B", so war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.