Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.3 Nicht-entzündliche Krankheiten der Weichteile

Teil B Nr. 18.3 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026 · technische Goldstandard-Überarbeitung 29.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.3 VersMedV – Nicht-entzündliche Krankheiten der Weichteile

Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.

Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.3. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.3 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Funktionsbeteiligung

Eine Diagnose oder ein struktureller Befund ist nicht schematisch mit einem bestimmten GdB verknüpft; die funktionellen Auswirkungen müssen festgestellt werden.

Allgemeinzustand

Bei generalisierten Beschwerden ist zusätzlich zu prüfen, wie stark Leistungsfähigkeit und Allgemeinzustand dauerhaft beeinträchtigt sind.

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022
L 3 SB 2/21Die Entscheidung verdeutlicht die funktionsbezogene Bewertung mehrerer orthopädischer Bereiche. Neben Bewegungsmaßen sind insbesondere Minderbelastbarkeit und Kraftminderung zu berücksichtigen; bei der Schulter kann eine erhebliche Kraftminderung den Tabellenwert der reinen Bewegungsbegrenzung erhöhen.