Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022 – L 3 SB 2/21

Einordnung: 18.1 / 18.10 / 18.13 / 18.14

Kernaussage: Die Entscheidung verdeutlicht die funktionsbezogene Bewertung mehrerer orthopädischer Bereiche. Neben Bewegungsmaßen sind insbesondere Minderbelastbarkeit und Kraftminderung zu berücksichtigen; bei der Schulter kann eine erhebliche Kraftminderung den Tabellenwert der reinen Bewegungsbegrenzung erhöhen.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung verdeutlicht die funktionsbezogene Bewertung mehrerer orthopädischer Bereiche. Neben Bewegungsmaßen sind insbesondere Minderbelastbarkeit und Kraftminderung zu berücksichtigen; bei der Schulter kann eine erhebliche Kraftminderung den Tabellenwert der reinen Bewegungsbegrenzung erhöhen.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Heilbronn vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Tatbestand

1        Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der Klä-
gerin streitig.

2        Die im Jahr 1990 geborene Klägerin wurde am 20.02.2015 auf dem Zebrastreifen als
Fußgängerin auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto von rechts erfasst. Sie zog sich da-
bei neben einer erstgradigen offenen proximalen Oberarmtrümmerfraktur rechts meh-
rere komplexe Beckenfrakturen (dislozierte Acetabulumfraktur rechts, Fraktur des Os
ilium rechts, Sprengung der IS-Fuge rechts sowie Impfaktion und Fraktur des Os pubis
links) zu, die zunächst notfallmäßig im Klinikum H sowie anschließend regulär in der BG
Klinik L im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 20.02.2015 bis zum 07.04.2015
operativ versorgt wurden. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt. Wegen der Unfall-
folgen bezieht die Klägerin seit dem 30.01.2017 Verletztenrente nach einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v.H.) (Bescheide der Verwal-
tungs-Berufsgenossenschaft <VBG> vom 13.09.2017 sowie vom 17.01.2018). Das Wi-
derspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.09.2017 (vorläufige Entschädigung
nach einer MdE von 40) sowie das anschließende Klageverfahren vor dem SG Heilbronn
(Az. S 13 U 1599/18) blieben erfolglos.

3        Am 18.05.2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Berufung auf die erlit-
tenen Frakturen und die psychische Belastung durch den Unfall unter Vorlage eines psy-
chologischen Berichts der BG Klinik L vom 26.03.2015, eines Operationsberichts vom
25.02.2015, eines stationären Aufnahmeberichts vom 07.04.2015 sowie eines Befund-
berichts der BG Klinik L vom 07.04.2015 die Feststellung ihres GdB ab dem 20.02.2015.
Der Beklagte zog ergänzend den Entlassungsbericht der BG Klinik L vom 18.05.2015
bei. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2015 berücksichtigte H als
Funktionsbeeinträchtigungen eine Gebrauchseinschränkung des rechten Armes mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 sowie eine Gebrauchseinschränkung des rechten Beines mit ei-


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nem Einzel-GdB von 10. Eine seelische Störung bedinge keinen Einzel-GdB von wenigs-
tens 10. Der Gesamt-GdB betrage 30.

4   Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2015 bei der Klägerin einen GdB
von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
EStG seit dem 20.02.2015 fest und führte aus, gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen)
könnten nicht festgestellt werden.

5   Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beklagte
habe keinerlei Auskünfte über ihre Gesundheitsstörungen bei W in H, der BG Klinik in L
und der SLK-Klinik in H eingeholt, obgleich sie in ihrem Antrag darum gebeten habe. Sie
müsse deshalb davon ausgehen, dass bei der Entscheidung von unvollständigen Infor-
mationen ausgegangen worden sei, und bitte um Neuentscheidung über die Höhe des
GdB/die Feststellung eines Merkzeichens.

6   Der Beklagte zog Befundberichte des W bei und bat die VBG L1 um Übersendung des
letzten maßgeblichen ärztlichen Gutachtens über die Klägerin. Die VBG teilte mit Schrei-
ben vom 29.07.2015 sowie vom 14.12.2015 mit, dass bisher noch keine Begutachtung
eingeleitet und auch noch kein Bescheid erteilt worden sei. In einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme vom 07.02.2016 beurteilte M die neu vorgelegten Unterlagen als
wenig aussagekräftig und regte die Anforderung neuer Unterlagen an. Auf erneute An-
frage des Beklagten teilte die VBG mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, die Klägerin führe
derzeit eine stufenweise Wiedereingliederung bei ihrem alten Arbeitgeber durch und ein
Gutachten werde erst in Auftrag gegeben, wenn die Klägerin wieder arbeitsfähig sei. Auf
die Anfrage des Beklagten zu den sie aktuell behandelnden Ärzten teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 14.09.2016 mit, sie habe alle behandelnden Ärzte in ihrem Antrag einge-
tragen und sei dort bis heute weiterhin in Behandlung.

7   Mit Schreiben vom 03.03.2017 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
weitere medizinische Unterlagen, u.a. den Reha-Abschlussbericht der BG Klinik L vom
20.01.2017 mit der Diagnose Zustand nach Polytraumatisierung, eine Behandlungs-
übersicht des W vom 05.08.2016 und den Bericht der BG-Klinik L über den stationären
Aufenthalt der Klägerin vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 mit den Diagnosen Bewe-
gungs- und Belastungsdefizit nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur rechts
mit Pseudarthrosenverlauf mit zuletzt Pseudarthrosenresektion, Spongiosaplastik vom
Beckenkamm links, Anlage von BMP 2 sowie additive PHILOS-Platte im Juli 2015, komple-
xe Beckenverletzung mit dislozierter Acetabulumfraktur rechts, Fraktur Os ileum rechts,
Ileosacralfugensprengung rechts und Impfaktion und Fraktur des OS pubis links, platte-
nosteosynthetische Versorgung erfolgt, postoperative L5-Parese mit hoher Nervus isch-
iadicus-Teilläsion, Läsion Nervus obturatorius und Nervus cutaneus femoris links, Anpas-
sungsstörung, arterielle Hypertonie. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit, betreffend
die Bewegungseinschränkung des Schultergelenks sei von einem Einzel-GdB von 40, be-
treffend die Bewegungseinschränkung im Bereich des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-
GdB von zumindest 30, betreffend den Nervus cutaneus femoris von einem Einzel-GdB
von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Einzel-GdB von zumindest 30 und
betreffend den Nervus obturatorius von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Schließ-
lich müsse auch die Anpassungsstörung Berücksichtigung finden, für die von einem Ein-
zel-GdB von 20 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Einzel-GdB sei daher zumin-
dest ein Gesamt-GdB von 50 zu berücksichtigen.




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8    Nach Auswertung der neuen medizinischen Unterlagen verneinte die Versorgungsärz-
tin S in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 eine wesentliche Befundveränderung und
beurteilte die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes weiterhin mit einem Einzel-
GdB von 30 und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines weiterhin mit einem
Einzel-GdB von 10. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 21.06.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, die bei der Klägerin vorliegen-
den Funktionsbeeinträchtigungen seien mit der angefochtenen Entscheidung in vol-
lem Umfang erfasst und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze mit einem GdB von 30 angemessen bewertet worden. Bezüglich der Gebrauchs-
einschränkungen des rechten Armes und Beines ergäben sich keine Hinweise, die ein
Abweichen von der bisherigen Beurteilung rechtfertigen könnten. Beschrieben sei ei-
ne Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter bei Abduktion/Adduktion
80/0/20° und Außen-/Innenrotation 10/0/70°. Neurologische Ausfallerscheinungen seien
ärztlicherseits nicht belegt. Eine wesentliche Befundänderung am rechten Bein sei nicht
aufgetreten. Die klinische Symptomatik sei insgesamt bereits ausreichend bewertet. Für
die Feststellung des Merkzeichens G erfülle die Klägerin bereits die Grundvoraussetzung
nicht, weil der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht schwerbehindert im Sinne
des SGB IX sei.

9    Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn er-
hoben, zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und
darauf hingewiesen, dass eine seelische Störung nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei
nicht nur in beruflicher Hinsicht, sondern auch in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt.
Sie könne die rechte Hand nicht über 90 Grad bewegen und leide unter ständigen Rü-
ckenschmerzen, da sie durch die Lähmung des rechten Fußes und teilweise des Beines
nicht richtig laufen könne. Aufgrund der Verspannungen leide sie mindestens drei Mal
die Woche unter Kopfschmerzen, könne nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren,
langes Sitzen ohne Pause sei nicht möglich. Sie könne sich nicht mehr sportlich betäti-
gen und leide unter Zukunftsängsten und Schmerzen.

10   Das SG Heilbronn hat sodann die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört.

11   Die Diplompsychologin S1 hat unter dem 22.01.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich
vom 21.09.2015 bis zum 24.04.2017 niederfrequent in psychotherapeutischer Behand-
lung befunden. Es seien insgesamt 19 Sitzungen durchgeführt worden. Die Behandlung
habe der psychotherapeutischen Begleitung der Klägerin bei der Verarbeitung und Ak-
zeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körperlichen Langzeitschäden, der
chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit verletzungsabhängigen Zu-
kunftsängsten gedient. Die körperliche Belastbarkeit sei beeinträchtigt, daraus resultier-
ten Ängste und negative Gedanken, der Schweregrad sei leicht.

12   Mit schriftlicher sachverständiger Zeugenaussage vom 12.02.2018 hat W ausgeführt,
bei der Klägerin bestehe eine Chondropathia patellae rechts bei Quadricepsschwäche
bei Beinschwäche rechts, eine proximale Humerustrümmerfraktur rechts mit bleibender
Funktionsstörung der rechten Schulter, ein Zustand nach Acetabulumfraktur rechts mit
beginnender Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, eine leichte Parese L5 rechts
mit Ischialgie und ein neuropathischer Schmerz rechtes Bein unter Dronabinol (Can-
nabis). Es bestehe ein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Bewegungs-
maße der rechten Schulter betrügen im Vorheben/Rückführen 80/0/20°, in der Abdukti-


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on/Adduktion 80/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/80°. Es bestehe eine deut-
liche Kraftminderung. Die Bewegungsmaße der Hüfte betrügen in der Extension/Flexion
0/0/90°, in der Abduktion/Adduktion 20/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/20°.
Die Dauerschmerzen der Beine und die Funktionsstörung der Schulter rechts bewirkten
eine gewisse Erschöpfungsreaktion der Klägerin. Die Kniebeschwerden seien als gering
einzustufen. Die Funktionsstörung der rechten Schulter sei schwergradig, nicht im Bewe-
gungsausmaß dokumentiert sei eine 50-prozentige Kraftminderung der rechten Schulter.
Die Nervenschäden am rechten Bein seien mindestens mittelgradig, dies ergebe sich al-
lein aus der Art der eingenommenen Medikamente (Lyrica und Dronabinol – Cannabis).
Die Hüftschädigung rechts sei als geringgradig einzustufen. Der GdB von 30 wegen der
Schulter sei im Zusammenhang mit der Kraftminderung korrekt. Der GdB sei für die Ge-
brauchsfähigkeit des rechten Beines aufgrund der Schmerzen und der Lähmung sei mit
20 und die Einschränkung wegen der rechten Hüfte und des rechten Beines sei mit 10 zu
werten. Der Gesamt-GdB werde mit 40 eingeschätzt.

13   Auf Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von G, in der die Funktionsbe-
hinderung des Schultergelenkes und die Gebrauchseinschränkung des Armes mit einem
Einzel-GdB von 30 und die Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes und die Gebrauchs-
einschränkung des Beines mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden sind, hat der
Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2018 ein Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab
dem 20.02.2015 mit 40 festzustellen. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot abgelehnt
und angeregt, die Akte der VBG L1 beizuziehen, die bereits von einer MdE um 40 v.H.
ausgehe. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Leben der Gesellschaft sei von
einem Gesamt-GdB von zumindest 50 auszugehen.

14   Das SG Heilbronn hat daraufhin die neu von der Klägerin benannte S2 als sachverständi-
ge Zeugin befragt, die unter dem 05.09.2019 mitgeteilt hat, die Klägerin leide unter ei-
nem HWS-/LWS-/BWS-Syndrom, Skoliose, Depression sowie einer Gräser- und Getreide-
pollenallergie. Den Schweregrad und die Höhe des GdB könne sie nicht beurteilen.

15   Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend das Erste Rentengutachten
der BG-Klinik L1 (G1, S3) vom 27.02.2017, den Bescheid der VBG vom 13.09.2017 über
eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 v.H., das neurologische
Gutachten des F vom 08.05.2017, das Zweite Rentengutachten der BG-Klinik L1 vom
30.10.2017 (G1, D), das Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie die abschließende Stel-
lungnahme des G1 vom 15.12.2017 zur Gesamt-MdE vorgelegt.

16   In dem Zweiten Rentengutachten vom 30.10.2017 ist G1 zu dem Ergebnis gekommen,
es bestünden noch die folgenden wesentlichen Unfallfolgen mit funktionellen Einschrän-
kungen: eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen, ein
Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, eine Bewegungseinschränkung des rechten
Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegenseite, ei-
ne Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörungen im
Bereich des rechten Beines und eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Unter-
schenkels. Die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet hat er mit 30 v.H. eingeschätzt.

17   In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2017 hat F die Gesamt-MdE
auf neurologischem Fachgebiet unter funktionellen Aspekten unter Berücksichtigung der
leichtgradigen sensomotorischen Defizite und der zum Teil neuropathischen Schmerzen
mit 20 v.H. bewertet. Dabei berücksichtigte er eine Einzel-MdE um 15 v.H. für die moto-
risch weitgehend remittierte Nervus ischiadikus-Teilläsion rechts mit funktionell irrele-


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vanter, minimaler Fuß- und Zehenheberschwäche und Hypästhesie des rechten Fußes
und mit neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine
Einzel-MdE um 10 v.H. für die hochgradige Schädigung des Nervus cutaneus femoris la-
teralis rechts mit Hypästhesie und Hypalgesie der proximalen Oberschenkelvorder-Au-
ßenseite. Die Anpassungsstörung sei erfolgreich ambulant behandelt worden, mit voll-
ständiger Rückbildung der Symptomatik und Beendigung der Therapie „im Sommer die-
sen Jahres“ ohne antidepressive Medikamente.

18   Nach Eingang des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat G1 in einer weiteren
Stellungnahme vom 15.12.2017 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. bewertet und ausgeführt,
auf unfallchirurgischem und neurologischem Fachgebiet sei von einem funktionellen
Endzustand auszugehen.

19   Unter Berufung auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 11.04.2020 hat der
Beklagte an dem Vergleichsangebot vom 27.06.2018 festgehalten und ausgeführt, auch
unter Berücksichtigung der übersandten BG-Rentengutachten könne keine für die Kläge-
rin günstigere Beurteilung getroffen werden.

20   Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt,
aufgrund der vorliegenden Behinderungen im Bereich des Beckens ergäben sich Kompli-
kationen hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin, und hat die Befragung
der Frauenärztin A, des W sowie des S-F als sachverständige Zeugen beantragt.

21   In seiner erneuten sachverständigen Zeugenaussage vom 10.07.2020 hat W den Ge-
samt-GdB weiterhin mit 40 bewertet und mitgeteilt, dass sich die Beschwerden nicht we-
sentlich geändert hätten. Die Hüftschädigung rechts sei als gering aber chronisch pro-
gredient einzustufen (Extension/Flexion 0-0-100°, Abduktion/Adduktion 10-0-10°, Außen-
/Innenrotation 20-0-10°).

22   Die A hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 07.07.2020 ausgeführt, die
Klägerin leide seit dem Unfall unter Becken-, Unterbauch- und körperlichen Schmerzen.
Die Schmerzen führten zu depressiven Verstimmungen und dazu, dass eine Sectio erfor-
derlich werde, um das Becken nicht weiter durch eine spontane Geburt zu gefährden.

23   S-F (Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der BG Klinik L) hat am 04.08.2020 unter
Bezugnahme auf das Gutachten des G1 vom 30.10.2017 mitgeteilt, bei der Klägerin be-
stünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen,
ein Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, Bewegungseinschränkungen des rech-
ten Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegensei-
te, eine Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörun-
gen im Bereich des rechten Beines, eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Un-
terschenkels. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit des rech-
ten Armes. Durch die Beckenverletzung bestehe u.a. die Möglichkeit von Problemen im
Rahmen einer normalen Geburt. Die Beweglichkeit und Sensibilität seien am rechten
Bein vermindert mit der Gefahr des Stolperns oder von Verletzungen. Die Auswirkungen
am rechten Arm, am Becken und an der unteren Extremität seien als schwer zu bezeich-
nen. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei die MdE mit 30 v.H. und auf neurologischem
Fachgebiet mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Integrierend sei eine Gesamt-MdE um 40
v.H. vorgeschlagen worden. Vorgeschlagen werde eine Begutachtung auf gynäkologi-
schem Fachgebiet, auf die Problematik des gefährdeten natürlichen Geburtsvorgangs
werde hingewiesen. Der Aussage beigefügt war ein Schreiben des Ärztlichen Direktors


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der BG-Unfallklinik L, G1, vom 11.12.2019, wonach aufgrund der unfallbedingten Nar-
benbildung aus ärztlicher Sicht von dem Versuch abzuraten sei, ein Kind auf natürlichem
Wege zu gebären, da es durch die fehlenden Möglichkeiten der Erweiterung des Beckens
zu Problemen in Bezug auf den Geburtsfortschritt kommen könne.

24   Der Beklagte hat an seinem Vergleichsangebot festgehalten und eine versorgungsärztli-
che Stellungnahme von S4 vom 20.09.2020 vorgelegt, worin dieser ausführt, aus versor-
gungsmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der umfangreichen Unterlagen ein Ein-
zel-GdB von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes sowie ein Einzel-GdB
von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und den Beckenschaden.
Den Gesamt-GdB hat er mit 40 ab dem 20.02.2015 bewertet.

25   Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 hat das SG Heilbronn den Beklagten unter Abän-
derung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.06.2017 verurteilt, den GdB mit 40. seit dem 20.02.2015 festzustellen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes und die Funk-
tionseinschränkungen des rechten Schultergelenks seien mit einem Einzel-GdB von 30
und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und der Hüfte-/Beckenschaden sei-
en mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Auf psychiatrischem Fachgebiet
lasse sich anhand der objektiven Befunde kein Einzel-GdB nachweisen. Der Einzel-GdB
von 30 für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter/des rechten Armes wer-
de durch die weitere Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 für die Funktionsbe-
hinderung der Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und des Hüftschadens sowie
des Beckenschadens nicht um mehr als zehn Punkte erhöht.

26   Gegen den vom SG Heilbronn gemäß dem aktenkundigen Abvermerk am 30.11.2020 ge-
gen Empfangsbekenntnis zur Post gegebenen und ihrer Prozessbevollmächtigten nach
deren Angaben am 07.12.2020 zugegangenen (Empfangsbekenntnis nicht aktenkundig)
Gerichtsbescheid des SG Heilbronn hat die Klägerin am 30.12.2020 Berufung zum Lan-
dessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ih-
ren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der vorliegen-
den Diagnosen sei hinsichtlich des Funktionssystems „Haltung-und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ betreffend der Bewegungseinschränkung des Schultergelen-
kes von einem Einzel-GdB von 40, betreffend der Bewegungseinschränkung im Bereich
des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-GdB von zumindest 30, für den Nervus cutaneus
femoris von einem Einzel-GdB von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Ein-
zel-GdB von zumindest 30 auszugehen und betreffend den Nervus obturatorios ein Ein-
zel-GdB von 20 zu beachten. Schließlich müsse auch die Anpassungsstörung mit einem
Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden. Die Klägerin sei inzwischen Mutter eines Kin-
des. Eine Ausdehnung des Beckens, wie normalerweise dies auch in einer jeden Schwan-
gerschaft geschehe, sei aufgrund der dort erfolgten Plattenosteosynthese nicht möglich
gewesen. Die Klägerin habe daher unter entsprechenden, erheblichen Schmerzen gelit-
ten. Eine normale Geburt sei aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen ausgeschlossen.

27   Die Klägerin beantragt,

28          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 abzuändern
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 zu verurteilen, den Grad der
Behinderung mit mindestens 50 seit dem 20.02.2015 festzustellen.



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29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

31    Er verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG
Heilbronn, das den vorliegenden medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt habe.

32    In der nichtöffentlichen Sitzung am 14.06.2021 hat die Klägerin erklärt, aktuell nicht re-
gelmäßig Schmerzmittel einzunehmen, sondern nur bei Bedarf Ibuprofen 600, was zwei
bis drei Mal die Woche vorkomme. Sie habe zweimal pro Woche Physiotherapie und be-
komme Massagen, insbesondere wegen der Rückenproblematik und ihrer Armbeschwer-
den.

33    Der Senat hat die Verwaltungsakten der VBG mit weiteren medizinischen Unterlagen –
u.a. den im Klageverfahren S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten auf orthopädischem
(Gutachten des C vom 09.11.2018) und auf nervenärztlichem Gebiet (Gutachten der E
vom 20.03.2019) – beigezogen.

Entscheidungsgründe

34    Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht einge-
legte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

35    1. Die Berufung ist binnen der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Zwar
ist eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 202 SGG i.V.m. § 174
Abs. 1, 2 und 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2021) nicht belegt, der Gerichtsbescheid ist jedoch
nachweislich des Abvermerks am 30.11.2020 zur Post gegeben worden und kann damit
frühestens am 01.12.2020 zugegangen sein. Die frühestens am 02.12.2020 beginnende
Monatsfrist hätte erst mit Ablauf des 01.01.2021 geendet (§ 64 Abs. 1 bis 3 SGG).

36    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des auf die kombinierte An-
fechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG er-
gangenen Gerichtsbescheides des SG Heilbronn vom 27.11.2020 sowie die Abänderung
des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 15.06.2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 21.06.2017 und die Verpflichtung des Beklagten, bei der Kläge-
rin einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

37    3. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines höheren
GdB seit dem 20.02.2015 ist § 2 Abs. 1 SGB IX in den bis zum 31.12.2017 und ab
dem 01.01.2018 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum
29.12.2016 und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit
§ 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf
die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzes-
fassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwen-
den, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leis-
tungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13
R, juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in
SGb 2015, 135-143).




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38   Obwohl hier ausschließlich Folgen eines von der zuständigen VBG anerkannten und ent-
schädigten Arbeitsunfalls im Streit stehen, greift § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. die bis zum
31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX hier nicht ein. Hier-
nach sind Feststellungen nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht zu
treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad ei-
ner auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-
nigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es
sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. glaubhaft macht. Eine solche Feststel-
lung gilt zugleich als Feststellung des GdB. Das hieraus resultierende Feststellungsver-
bot u.a. bei Rentenbescheiden gesetzlicher Unfallversicherungsträger samt Bindung
der Verwaltung an die dort getroffenen Feststellungen (zu den Einzelheiten, auch zum
Folgenden, vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz SGB IX, Werkstand 2. Ergänzungslieferung
2022, § 152 Rn. 46 m.w.N.; Greiner in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
14. Auflage 2020, § 152 Rn. 29; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage,
§ 152 SGB IX, Stand: 15.02.2019, Rn. 37; Dau in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Re-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 152 Rn. 32) greift
hier jedoch nicht. Denn dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bereits an-
derweit vorgenommene MdE-Bewertung übernommen werden soll, sind Gründe der Ver-
waltungsvereinfachung maßgebend. Hier hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfah-
rens durch Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 jedoch noch keine anderweitige – be-
stands- oder rechtskräftige – Feststellung der MdE, eines Grades der Schädigungsfolgen
(GdS) oder GdB vorgelegen. Diese ist seitens des hier zuständigen Unfallversicherungs-
trägers erst mit Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung vom 13.09.2017 vor-
genommen worden. Eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte anderweiti-
ge Feststellung aber vermag die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. dessen
Vorgängervorschrift § 69 Abs. 2 SGB IX a.F. schon dem Wortlaut nach nicht (mehr) aus-
zulösen.

39   a) Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchti-
gung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

40   b) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung stel-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behör-
den auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis
zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt
der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und


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5 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1
Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wo-
bei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.

41   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
(BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die
Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach
den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ih-
rem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9
SB 3/12 R, juris).

42   c) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 29.12.2016 und 31.12.2017
geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüberge-
henden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind


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diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.

43   Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R,
juris).

44   4. Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40.

45   a. Im Funktionssystem „Arme“ liegen bei der Klägerin keine funktionellen Einschränkun-
gen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 bedingen. Der Senat stützt sich insoweit
auf die sachverständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten des G1
auf unfallchirurgischem Fachgebiet vom 27.02.2017 und 30.10.2017 und das Gutachten
des C vom 09.11.2018, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie
auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von G vom 11.04.2020, die als qualifiziertes
Parteivorbringen berücksichtigt wird.

46   aa) Das SG Heilbronn hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 zutreffend dar-
gelegt, dass die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sind. Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall
ausweislich des Ersten und Zweiten Rentengutachtens von G1 aus dem Jahr 2017 sowie
der sachverständigen Zeugenaussage von W ein mehrfacher Oberarmkopfbruch (Hume-
ruskopfmehrfragmentfraktur) rechts mit bleibender Funktionsstörung der rechten Schul-
ter.

47   bb) Ausweislich der zuletzt durch W am 10.07.2020 mitgeteilten Beweglichkeitsprüfung
hat bei der Klägerin in Bezug auf die rechte Schulter eine Beweglichkeit des Arms beim
Vorheben/Rückführen von 80/0/20° (Normalmaß 150-170/0/40°), bei der Abduktion/Ad-
duktion (seitwärts/körperwärts Heben) von 80/0/20° (Normalmaß 180/0/40°) und bei Au-
ßen/Innenrotation von 20/0/80° (Normalmaß 40-60/0/90°) bestanden. Aus dem Befund-


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bericht vom 02.07.2020 ergibt sich sogar ein Abduktionswert von 100° und auch die zu-
vor erhobenen Bewegungsmaße in den Untersuchungen von G1 anlässlich des Ersten
Rentengutachtens (Untersuchungstag 24.02.2017) und des Zweiten Rentengutachtens
(Untersuchungstag 23.10.2017) sowie bei der Untersuchung durch C (Untersuchungs-
tag 05.11.2018) sind etwas besser gewesen. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 sind Bewe-
gungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) bei einer Arm-
hebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
mit einem GdB von 10 und bei einer Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Ein-
schränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten, so dass
für die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter allein ein GdB von 20 vorliegt.
Allerdings liegt bei der Klägerin als Rechtshänderin nach Überzeugung des Senats eine
deutliche Kraftminderung vor, die von G1 mit einem Kraftgrad von 3/5 für die Supraspi-
natussehne und 5/5 für die übrige Rotatorenmanschette sowie von W mit 50 % ange-
geben wird. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1, gehört zu den GdB-relevanten Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen neben der Bewegungsbehinderung auch die Minder-
belastbarkeit von Haltungs- und Bewegungsorganen. Aufgrund der zu den Bewegungs-
einschränkungen der Schulter hinzukommenden Kraftminderung des rechten Arms beur-
teilt der Senat die Beeinträchtigungen der Klägerin im Funktionssystem „Arme“ daher in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen W sowie der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von G vom 11.04.2020 mit einem Einzel-GdB von 30.

48   cc) Die aus dem Zweiten Rentengutachten von G1 ersichtliche aktive Handgelenksbe-
weglichkeit handrückenwärts/hohlhandwärts rechts von 60/0/70° (so auch im Gutachten
von C bestätigt) und passiv 80/0/90° mit seitengleich frei durchführbarer Fingergelenks-
beweglichkeit führt nicht zu einer Erhöhung des GdB, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.13
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung
bis 30/0/40°) mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten sind und eine vergleichbare Ein-
schränkung bei der Klägerin nicht vorliegt.

49   b. Die Behinderungen im Funktionssystem „Beine“ sind ebenfalls mit keinem höheren
Einzel-GdB als 30 zu bewerten. Der Senat stützt sich bei der Bewertung der Funktions-
störungen an den Beinen hinsichtlich der klinischen Befundlage insoweit auf die sach-
verständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten auf unfallchirur-
gischem Fachgebiet des G1 vom 27.02.2017 und vom 30.10.2017, die neurologischen
Gutachten des F vom 08.05.2017 und vom 04.12.2017 sowie das Gutachten des C vom
09.11.2018.

50   aa) Die Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist bei der zweiten Begutachtungsunter-
suchung durch G1 am 23.10.2017 bei der Streckung/Beugung mit 10/0/120° beidseits
frei durchführbar gewesen, was sich bei der Begutachtung durch C im November 2018
im Wesentlichen bestätigt hat (links 135/0/0° und rechts 115/0/0°). Lediglich das Ab-
spreizen rechts sowie die Einwärtsdrehung bei 90° gebeugtem Hüftgelenk rechts sind
im Vergleich zur Gegenseite endgradig eingeschränkt gewesen. Auch bei der Untersu-
chung durch W am 02.07.2020 waren Extension und Flexion des rechten Hüftgelenks frei
bei gleichzeitiger Einschränkung der Abduktion/Adduktion von 20/0/20° (Normalmaß 30-
45/0/20-30°) und der Außen-/Innenrotation von 40/0/20° (Normalmaß 50-60/0/30-40°).
Die dokumentierten Einschränkungen der rechten Hüfte beurteilt der Senat in Überein-
stimmung mit W als gering, so dass nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ein Einzel-GdB von 10
anzusetzen ist. Es sind keine Bewegungseinschränkungen ersichtlich, die einen Einzel-




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GdB von 20 ausfüllen könnten (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechen-
der Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

51   bb) Auch ein Beckenschaden mit funktionellen Auswirkungen liegt bei der Klägerin nicht
vor, so dass insoweit kein GdB zu vergeben ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.10 sind Be-
ckenschäden ohne funktionelle Auswirkungen mit einem Einzel-GdB von 0, mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen
der Kreuz-Darmbeingelenke) mit einem Einzel-GdB von 10 und mit mittelgradigen funk-
tionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ersten
Rentenbegutachtung vom 24.02.2017 und der Begutachtung von C am 05.11.2018 ha-
ben regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial und konsolidierte Frakturen ohne
Verschiebung der Beckenhälften gezeigt. Ein fortgeschrittener Gelenkverschleiß der Hüf-
te ist nicht erkennbar gewesen. Bei der Folgebegutachtung am 23.10.2017 durch G1 und
bei der Begutachtung von C hat kein Druckschmerz über dem Becken bestanden, die
Iliosakralgelenk(ISG)-Provokationstests (zur Diagnose von Schmerzen im ISG) sind nega-
tiv ausgefallen.

52   Des Weiteren liegt keine funktionelle Auswirkung darin, dass G1 der Klägerin aufgrund
der operativen Stabilisierung des ISG mittels überbrückender Plattenosteosynthese so-
wie der ausgeprägten Narbenbildung auch über die Symphyse hinweg eine Geburt mit-
tels Kaiserschnitt empfohlen hat (Schreiben vom 11.12.2019). Die medizinische Notwen-
digkeit einer Kaiserschnittgeburt bedingt keinen GdB. Bei einem Kaiserschnitt handelt
es sich um einen Eingriff im Einzelfall und keine über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung mit Teilhabebeeinträchtigung. Nur wenn
der Kaiserschnitt zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führt, könnten diese
mit einem GdB bewertet werden. Dafür aber hat der Senat auch nach inzwischen erfolg-
ter Geburt eines Kindes der Klägerin keine Anhaltspunkte.

53   Die andauernde Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufweitung der Schambeinfuge
(Symphyse) sowie des Iliosakralgelenks, wie sie für einen normalen Geburtsvorgang nö-
tig wäre, durch die Folgen der operativen Versorgung mittels überbrückender Platte-
nosteosynthese sowie ausgeprägte Narbenbildung in dem Bereich stellt zwar eine über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehende Gesundheitsstörung dar, al-
lerdings resultiert auch daraus kein GdB. Denn die geschilderte Beeinträchtigung wirkt
sich sowohl ausweislich der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des S-F vom
04.08.2020 als auch des dieser beigefügten Schreibens des G1 vom 11.12.2019 auf den
Geburtsvorgang als punktuelles Ereignis in der Weise aus, dass sie das medizinische Er-
fordernis einer Kaiserschnittgeburt begründet, so dass der Klägerin von einer Spontan-
geburt aus ärztlicher Sicht abzuraten war. Einer Einschränkung in der Art und Weise der
Geburt hat indes der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 14 keine GdB-Relevanz
beigemessen. Lediglich die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit als solcher
kommt hiernach eine GdB-begründende oder -erhöhende Wirkung zu (vgl. etwa Nr. 14.3,
14.5 und 14.6). Diese aber ist im Falle der Klägerin nicht beeinträchtigt, was durch die
zwischenzeitlich erfolgte Geburt eines Kindes der Klägerin erwiesen ist. Da der Senat kei-
nen Grund hat, an der übereinstimmend geäußerten Einschätzung von S-F und G1 zu
zweifeln, hat es der vom sachverständigen Zeugen S-F vorgeschlagenen Begutachtung
auf gynäkologischem Fachgebiet nicht bedurft. Der Beckenschaden ist daher in Überein-
stimmung mit den sachverständigen Zeugenaussagen des W nicht mit einem GdB zu be-
werten.


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54   cc) Auch die anlässlich der ersten Begutachtung durch G1 gemessene verkürzte Beinlän-
ge von rechts 87 cm gegenüber links 88,5 cm kann nicht zu einer Erhöhung des GdB im
Funktionssystem „Beine“ führen, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 eine Beinverkürzung
bis zu 2,5 cm mit einem GdB von 0 zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass die Beinlänge bei
der zweiten Rentenbegutachtung nahezu seitengleich gewesen ist und sich ein flüssiges
und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhalten
gezeigt hat.

55   dd) In Bezug auf die Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin sind die daraus resul-
tierenden Funktionseinschränkungen während des gesamten hier zu beurteilenden Zeit-
raums vom 20.02.2015 bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Teil-GdB von
30 zu bewerten. Maßgeblich für die Höhe des GdB sind insbesondere die sich aus der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts ergebenden Beeinträchtigungen.

56   (1) Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall eine motorisch weitestgehend
remittierte Nervus ischiadikus(Ischiasnerv)-Teilläsion rechts mit minimaler Fuß- und Ze-
henheberschwäche und Hypästhesie (Sensibilitätsstörung) des rechten Fußes und mit
neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine hochgra-
dige Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts mit Hypästhesie und Hy-
palgesie (verringerte Schmerzempfindung) der proximalen Oberschenkelvorder-Außen-
seite. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in dem
neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie dem nervenärztlichen Gutachten
der E vom 20.03.2019, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

57   (2) Die Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis führt laut den Gutachten des F
und der E bei der Klägerin zu einer hochgradigen, schmerzlosen Sensibilitätsstörung und
verringerter Schmerzempfindung an der rechten Oberschenkelvorder-Außenseite pro-
ximal in einem ca. handtellergroßen Areal, das dem Versorgungsgebiet des Nervs ent-
spricht. Für diese Schädigung kann höchstens ein GdB von 10 festgestellt werden, wobei
diese Bewertung nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bereits einem vollständigen Nervenaus-
fall des Nervus cutaneus femoris lateralis entspricht.

58   (3) Deutlich größere Beeinträchtigungen für die Klägerin basieren stattdessen auf der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts. Insoweit beträgt der GdB 30. Nach den VG, Teil B,
Nr. 18.1 wird die Höhe des GdB für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane
in erster Linie durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungs-
behinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme be-
stimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Au-
ßergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

59   Laut den klinischen Untersuchungsbefunden im neurologischen Gutachten von F und im
nervenärztlichen Gutachten der E besteht bei der Klägerin eine Sensibilitätsstörung, die
streifenförmig an der rechten Unterschenkel-Außenseite, am Fußrücken sowie strecksei-
tig an den Zehen I bis V verläuft. Hinzu kommt eine Pallästhesie (Vibrationsempfinden)
an Teilen des Großzehengrundgelenks, dem Kniegelenk und Teilen des Beckenkamms
beidseits.

60   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ist ein vollständiger Ausfall des Nervus ischiadicus pro-
ximal mit einem GdB von 60, distal (Ausfall der Nerven peroneus communis und tibia-
lis) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Bei der Klägerin liegt ein Teilausfall des Nervs



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vor, der nach den VG entsprechend geringer zu bewerten ist. Die Teilläsion des Nervus
ischiadicus rechts ist motorisch weitestgehend remittiert. Verblieben ist laut dem über-
zeugenden neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 eine minimale, funktionell
irrelevante Schwäche der Fuß- und Zehenhebung rechts bei ansonsten allseits voller
Kraftentfaltung und normotrypher Muskulatur. Zudem liegt eine schmerzlose Hypästhe-
sie im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus rechts an der Unterschenkelaußenseite
und dem Fußrücken und eine leichte Hyp- und Dysästhesie der Fußsohle und der Zehen
rechts beugeseitig im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis vor. Bei der Begutachtung
durch E am 06.03.2019 hat sich der Untersuchungsbefund als im Wesentlichen überein-
stimmend mit dem Befund des F aus Dezember 2017 gezeigt. Unter Mitberücksichtigung
der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein beurteilt der Senat die funktionellen
Auswirkungen der Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin einschließlich der dau-
erhaften Schmerzen als mittelgradig und sieht einen Einzel-GdB von 30 für die Teilläsi-
on des Ischiasnervs rechts als sachgerecht, aber auch ausreichend an. Der Senat stützt
seine Überzeugung dabei auf die übereinstimmende Einschätzung des sachverständigen
Zeugen W und des Versorgungsarztes S4 (Stellungnahme vom 20.09.2020). Auch wenn
die Klägerin laut der sachverständigen Zeugenaussage des W vom 10.07.2020 zuletzt
keine Medikamente mehr wegen der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein ein-
genommen hat, entnimmt der Senat den beiden Gutachten von F vom 08.05.2017 und
04.12.2017 im Vergleich zu dem Gutachten, das E am 20.03.2019 erstattet hat, und der
sachverständigen Zeugenaussage des W, dass hinsichtlich der Schmerzsymptomatik kei-
ne wesentliche Befundänderung eingetreten ist. So hat die Klägerin im Rahmen der neu-
rologischen Untersuchung am 22.11.2017 angegeben, dass es bei längeren Strecken zu
starken Schmerzen im rechten Fuß komme und der Fuß abends in Ruhe oder nach länge-
rem Sitzen immer wieder einschlafe und sie Parästhesien und ein „komisches Gefühl“ im
rechten Fuß spüre. Dieser fühle sich tagsüber permanent kalt an, verfärbe sich abends
rot und sei dann heiß, was sie beim Einschlafen störe. Wegen der Schmerzen könne sie
auch keine Schuhe mit Absätzen tragen. Gegenüber E hat die Klägerin am 06.03.2019
über stechende Schmerzen im Bereich der rechten Leiste bei Belastung sowie Druck-
schmerzen bei längerem Laufen geklagt, ferner über ein taubes Gefühl und eine Sensibi-
litätsstörung im rechten Oberschenkel sowie ein „pelziges Gefühl“ unterhalb des Knies.
Nachts brenne der Fuß, tagsüber sei er kalt. Ihre Gehstrecke sei auf 2 km limitiert. W hat
den Befund auf Nachfrage am 10.07.2020 als „unverändert“ bezeichnet.

61   (4) Soweit die Klägerin in der Klage- und Berufungsbegründung vorgetragen hat, der
Nervus obturatorius sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, kann dieser Argumen-
tation nicht gefolgt werden. Laut dem neurologischen Gutachten von F vom 04.12.2017
hat die konservative Weiterbehandlung nach dem Unfall zu einer raschen, vollständi-
gen Remission der ursprünglichen Nervus obturatorius-Parese geführt. Hinzu kommt,
dass dieser Nerv in den VG nicht aufgeführt ist und insoweit auch keine funktionellen
Einschränkungen mehr ersichtlich sind.

62   Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für die Teilläsion des Ischiasnervs einschließ-
lich der dauerhaften Schmerzen sowie jeweils einem Einzel-GdB von 10 für die Bewe-
gungseinschränkungen der Hüfte rechts und die Schädigung des Nervus cutaneus femo-
ris lateralis ergibt sich für das Funktionssystem „Beine“ ein GdB von 30.

63   c. Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ liegen keine Beeinträchtigungen
vor, die einer GdB-Bewertung zugrunde gelegt werden können.




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64   aa) Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt unter Berücksichtigung der objektiven Befunde
kein Einzel-GdB vor. Aus dem psychologischen Bericht der BG-Klinik L vom 26.03.2015
geht zwar hervor, dass die Klägerin durch den Unfall und dessen Folgen emotional be-
lastet gewesen ist. Im weitere Verlauf ist auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert
worden (s. psychologischer Konsilbericht vom 27.04.2015, BG-Berichte vom 27.07.2015,
10.01.2016, 31.03.2016 und 08.07.2016, die eine ambulante Psychotherapie bei der
S1 nach sich gezogen hat. Diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom
22.01.2018 angegeben, die Klägerin von September 2015 bis April 2017 niederfrequent
(insgesamt 19 Sitzungen) psychotherapeutisch behandelt zu haben, wobei die Behand-
lung der Verarbeitung und Akzeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körper-
lichen Langzeitschäden, der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit
verletzungsabhängigen Zukunftsängsten gedient habe. Der anfängliche Verdacht einer
posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Die Beein-
trächtigungen hat S1 als leicht bezeichnet. Eine medikamentöse Behandlung der psy-
chischen Beeinträchtigungen ist nicht dokumentiert. Nach dieser ambulanten Behand-
lung ist im Sommer 2017 eine vollständige Rückbildung der Symptomatik erfolgt. Dafür
spricht nicht nur die Beendigung der Therapie durch S1 im April 2017, sondern der Senat
stützt sich hier auf die überzeugenden Ausführungen des F, der in seinem zweiten Gut-
achten vom 04.12.2017 einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben und
überzeugend ausgeführt hat, dass die psychoreaktive Störung klinisch und anamnes-
tisch erwartungsgemäß vollständig abgeklungen ist. Auch aus dem im Klageverfahren
S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten der E, das der Senat im Wege des Urkundsbe-
weises verwertet, ergibt sich, dass die Anpassungsstörung seit 2017 als remittiert zu be-
trachten ist. Damit liegt keine psychische Erkrankung mehr vor, die nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB zu bewerten wäre. Aber auch für den Zeitraum vom 20.02.2015
bis zur Remission der Anpassungsstörung im April 2017 kann der Argumentation der Klä-
gerin, soweit sie die Anpassungsstörung in der Berufungsbegründung mit einem Einzel-
GdB von 20 bewertet hat, nicht gefolgt werden. Denn nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 (Neu-
rosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) sind leichtere psychove-
getative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, stärker behindernde
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum
Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Stö-
rungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von
30 bis 40 und schwere Störungen (zum Beispiel schwere Zwangskrankheit) mit mittel-
gradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 sowie mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewer-
ten. Hier hat es sich um eine nur leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (Un-
fallereignis) ohne das Erfordernis medikamentöser Therapie gehandelt, die unter nieder-
frequenter psychotherapeutischer Behandlung in 26 Monaten remittiert ist. Ein GdB von
20 lässt sich damit nicht begründen.

65   bb) Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen, die bei der Klägerin nach dem Joggen
oder bei der Arbeit auftreten, ist kein GdB festzustellen. Zwar nimmt die Klägerin deswe-
gen nach eigenen Angaben an etwa sieben Tagen im Monat Ibuprofen 600 ein (Gutach-
ten F), es handelt sich jedoch nach der überzeugenden Diagnose von F um episodische
Spannungskopfschmerzen. Eine – nach den VG, Teil B, Nr. 2.3 mit einem GdB zu berück-
sichtigende – Migräne ist ärztlicherseits nicht festgestellt worden.




- Seite 16 von 17 -

66   d) Den Gesamt-GdB hat das SG Heilbronn zutreffend mit 40 festgestellt. Ausgehend von
einem Einzel-GdB von 30 jeweils für das Funktionssystem „Arme“ sowie das Funktions-
system „Beine“ liegt bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 vor.

67   Nach den VG, Teil A, Nr. 3 d) ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen zu beachten, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auch be-
sonders nachteilig auf eine andere auswirken kann. Besteht ein GdB von 30 und kommt
ein weiterer GdB von 30 hinzu, kann dies dann zu einer Erhöhung um 20 und nicht nur
um 10 Punkte führen, wenn eine wesentliche Zunahme der Behinderung vorliegt (vgl.
Urteil des Senats vom 24.10.2018 – L 3 SB 5/17, juris Rn. 37).

68   Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die sich aus den Gesundheits-
störungen des rechten Beines ergebenden Einschränkungen wirken sich nicht besonders
nachteilig auf die Einschränkung durch die Schulter aus. Es besteht trotz der Einschrän-
kungen durch die Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Schmerzen ein flüssi-
ges und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhal-
ten. Weiterhin ist zuletzt keine Medikation der neuropathischen Schmerzen erfolgt, die
Klägerin treibt regelmäßig Sport und es kommt erst bei längeren Strecken zu Schmerzen
im rechten Fuß. Daraus folgt, dass zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, diese
führt aber bei der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht zu einer so wesentlichen
Zunahme der Behinderung, dass eine Schwerbehinderung zu bejahen wäre. Der sachver-
ständige Zeuge W sowie der Versorgungsarzt S4 haben unter Würdigung der orthopädi-
schen Einschränkungen der Klägerin wiederholt ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 als
sachgerecht befürwortet.

69   Dass der Gesamt-GdB der Klägerin nicht mit mindestens 50 einzuschätzen ist, ergibt
sich auch daraus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen
schwerwiegenden Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3
Buchst. b sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Ge-
sundheitsschäden anzustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. So ist ein GdB von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 bei
Verlust eines Armes im Unterarm oder Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü-
gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzunehmen. Das Ausmaß
einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung wird durch die bei der Klägerin
dokumentierten Einschränkungen nicht erreicht.

70   Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Heil-
bronn vom 22.04.2020 zurückzuweisen.

71   5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

72   6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG gegeben ist.




- Seite 17 von 17 -

Gericht:                      Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Entscheidungsdatum:           10.08.2022
Aktenzeichen:                 L 3 SB 2/21
ECLI:                         ECLI:DE:LSGBW:2022:0810.L3SB2.21.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 152 Abs 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9
2018, § 69 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9 ... mehr
Zitiervorschlag:              Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2022 – L 3
SB 2/21 –, juris



Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialrechtliches
Verwaltungsverfahren - Bindung der MdE-Feststellung des Unfall-
versicherungsträgers - Bindungswirkung nur bei bestandskräfti-
ger MdE-Feststellung vor Abschluss des schwerbehindertenrecht-
lichen Widerspruchsverfahrens - keine Bindung an nachträgliche
anderweitige Feststellungen - Versorgungsmedizinische Grund-
sätze - kein GdB für episodische Kopfschmerzen - Abgrenzung
zur echten Migräne - Psyche - leichte Anpassungsstörung nach ei-
nem Unfall - Lähmung des Nervs des Lendengeflechts - Remission

Leitsatz

1. Das aus § 152 Abs 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung
an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder
rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist. (Rn.38)




2. Eine anderweitige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB nach Abschluss des Ver-
waltungsverfahrens löst die Rechtswirkungen des § 152 Abs 2 SGB IX schon nach dem Wort-
laut nicht (mehr) aus. Überdies lässt sich die mit der Regelung intendierte Verwaltungsverein-
fachung nachträglich nicht mehr erreichen. (Rn.38)

Orientierungssatz

1. Episodische Spannungskopfschmerzen (hier bei Schmerzmitteleinnahme an sieben Tagen
im Monat) sind nicht mit einer echten Migräne iS von Teil B Nr 2.3 VMG gleichzusetzen und
rechtfertigen keinen (Einzel-)GdB. (Rn.65)




2. Eine leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (hier: Unfallereignis) ohne das Erfor-
dernis medikamentöser Therapie, die unter niederfrequenter psychotherapeutischer Behand-
lung in 26 Monaten remittiert ist, kann keinen GdB von 20 begründen. (Rn.64)




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3. Eine Parese des Nervus oturatorius kann nicht mit einem GdB von 20 bewertet werden,
wenn eine Behandlung zur einer vollständigen Remission geführt hat - zumal dieser Nerv in
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) gar nicht aufgeführt wird. (Rn.61)

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 27. November 2020, S 4 SB 2336/17, Gerichtsbescheid
Diese Entscheidung wird zitiert

Praxisreporte
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)
Literaturnachweise
Bernd Westermann, jurisPR-SozR 23/2022 Anm. 5 (Anmerkung)


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Heilbronn vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstat-
ten.

Tatbestand

1        Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der Klä-
gerin streitig.

2        Die im Jahr 1990 geborene Klägerin wurde am 20.02.2015 auf dem Zebrastreifen als
Fußgängerin auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto von rechts erfasst. Sie zog sich da-
bei neben einer erstgradigen offenen proximalen Oberarmtrümmerfraktur rechts meh-
rere komplexe Beckenfrakturen (dislozierte Acetabulumfraktur rechts, Fraktur des Os
ilium rechts, Sprengung der IS-Fuge rechts sowie Impfaktion und Fraktur des Os pubis
links) zu, die zunächst notfallmäßig im Klinikum H sowie anschließend regulär in der BG
Klinik L im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 20.02.2015 bis zum 07.04.2015
operativ versorgt wurden. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt. Wegen der Unfall-
folgen bezieht die Klägerin seit dem 30.01.2017 Verletztenrente nach einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v.H.) (Bescheide der Verwal-
tungs-Berufsgenossenschaft <VBG> vom 13.09.2017 sowie vom 17.01.2018). Das Wi-
derspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.09.2017 (vorläufige Entschädigung
nach einer MdE von 40) sowie das anschließende Klageverfahren vor dem SG Heilbronn
(Az. S 13 U 1599/18) blieben erfolglos.

3        Am 18.05.2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Berufung auf die erlit-
tenen Frakturen und die psychische Belastung durch den Unfall unter Vorlage eines psy-
chologischen Berichts der BG Klinik L vom 26.03.2015, eines Operationsberichts vom
25.02.2015, eines stationären Aufnahmeberichts vom 07.04.2015 sowie eines Befund-
berichts der BG Klinik L vom 07.04.2015 die Feststellung ihres GdB ab dem 20.02.2015.
Der Beklagte zog ergänzend den Entlassungsbericht der BG Klinik L vom 18.05.2015
bei. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2015 berücksichtigte H als
Funktionsbeeinträchtigungen eine Gebrauchseinschränkung des rechten Armes mit ei-
nem Einzel-GdB von 30 sowie eine Gebrauchseinschränkung des rechten Beines mit ei-


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nem Einzel-GdB von 10. Eine seelische Störung bedinge keinen Einzel-GdB von wenigs-
tens 10. Der Gesamt-GdB betrage 30.

4   Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2015 bei der Klägerin einen GdB
von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b
EStG seit dem 20.02.2015 fest und führte aus, gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen)
könnten nicht festgestellt werden.

5   Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beklagte
habe keinerlei Auskünfte über ihre Gesundheitsstörungen bei W in H, der BG Klinik in L
und der SLK-Klinik in H eingeholt, obgleich sie in ihrem Antrag darum gebeten habe. Sie
müsse deshalb davon ausgehen, dass bei der Entscheidung von unvollständigen Infor-
mationen ausgegangen worden sei, und bitte um Neuentscheidung über die Höhe des
GdB/die Feststellung eines Merkzeichens.

6   Der Beklagte zog Befundberichte des W bei und bat die VBG L1 um Übersendung des
letzten maßgeblichen ärztlichen Gutachtens über die Klägerin. Die VBG teilte mit Schrei-
ben vom 29.07.2015 sowie vom 14.12.2015 mit, dass bisher noch keine Begutachtung
eingeleitet und auch noch kein Bescheid erteilt worden sei. In einer versorgungsärztli-
chen Stellungnahme vom 07.02.2016 beurteilte M die neu vorgelegten Unterlagen als
wenig aussagekräftig und regte die Anforderung neuer Unterlagen an. Auf erneute An-
frage des Beklagten teilte die VBG mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, die Klägerin führe
derzeit eine stufenweise Wiedereingliederung bei ihrem alten Arbeitgeber durch und ein
Gutachten werde erst in Auftrag gegeben, wenn die Klägerin wieder arbeitsfähig sei. Auf
die Anfrage des Beklagten zu den sie aktuell behandelnden Ärzten teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 14.09.2016 mit, sie habe alle behandelnden Ärzte in ihrem Antrag einge-
tragen und sei dort bis heute weiterhin in Behandlung.

7   Mit Schreiben vom 03.03.2017 übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
weitere medizinische Unterlagen, u.a. den Reha-Abschlussbericht der BG Klinik L vom
20.01.2017 mit der Diagnose Zustand nach Polytraumatisierung, eine Behandlungs-
übersicht des W vom 05.08.2016 und den Bericht der BG-Klinik L über den stationären
Aufenthalt der Klägerin vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 mit den Diagnosen Bewe-
gungs- und Belastungsdefizit nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur rechts
mit Pseudarthrosenverlauf mit zuletzt Pseudarthrosenresektion, Spongiosaplastik vom
Beckenkamm links, Anlage von BMP 2 sowie additive PHILOS-Platte im Juli 2015, komple-
xe Beckenverletzung mit dislozierter Acetabulumfraktur rechts, Fraktur Os ileum rechts,
Ileosacralfugensprengung rechts und Impfaktion und Fraktur des OS pubis links, platte-
nosteosynthetische Versorgung erfolgt, postoperative L5-Parese mit hoher Nervus isch-
iadicus-Teilläsion, Läsion Nervus obturatorius und Nervus cutaneus femoris links, Anpas-
sungsstörung, arterielle Hypertonie. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit, betreffend
die Bewegungseinschränkung des Schultergelenks sei von einem Einzel-GdB von 40, be-
treffend die Bewegungseinschränkung im Bereich des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-
GdB von zumindest 30, betreffend den Nervus cutaneus femoris von einem Einzel-GdB
von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Einzel-GdB von zumindest 30 und
betreffend den Nervus obturatorius von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Schließ-
lich müsse auch die Anpassungsstörung Berücksichtigung finden, für die von einem Ein-
zel-GdB von 20 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Einzel-GdB sei daher zumin-
dest ein Gesamt-GdB von 50 zu berücksichtigen.




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8    Nach Auswertung der neuen medizinischen Unterlagen verneinte die Versorgungsärz-
tin S in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 eine wesentliche Befundveränderung und
beurteilte die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes weiterhin mit einem Einzel-
GdB von 30 und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines weiterhin mit einem
Einzel-GdB von 10. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 21.06.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, die bei der Klägerin vorliegen-
den Funktionsbeeinträchtigungen seien mit der angefochtenen Entscheidung in vol-
lem Umfang erfasst und unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze mit einem GdB von 30 angemessen bewertet worden. Bezüglich der Gebrauchs-
einschränkungen des rechten Armes und Beines ergäben sich keine Hinweise, die ein
Abweichen von der bisherigen Beurteilung rechtfertigen könnten. Beschrieben sei ei-
ne Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der rechten Schulter bei Abduktion/Adduktion
80/0/20° und Außen-/Innenrotation 10/0/70°. Neurologische Ausfallerscheinungen seien
ärztlicherseits nicht belegt. Eine wesentliche Befundänderung am rechten Bein sei nicht
aufgetreten. Die klinische Symptomatik sei insgesamt bereits ausreichend bewertet. Für
die Feststellung des Merkzeichens G erfülle die Klägerin bereits die Grundvoraussetzung
nicht, weil der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht schwerbehindert im Sinne
des SGB IX sei.

9    Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn er-
hoben, zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und
darauf hingewiesen, dass eine seelische Störung nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei
nicht nur in beruflicher Hinsicht, sondern auch in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt.
Sie könne die rechte Hand nicht über 90 Grad bewegen und leide unter ständigen Rü-
ckenschmerzen, da sie durch die Lähmung des rechten Fußes und teilweise des Beines
nicht richtig laufen könne. Aufgrund der Verspannungen leide sie mindestens drei Mal
die Woche unter Kopfschmerzen, könne nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren,
langes Sitzen ohne Pause sei nicht möglich. Sie könne sich nicht mehr sportlich betäti-
gen und leide unter Zukunftsängsten und Schmerzen.

10   Das SG Heilbronn hat sodann die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört.

11   Die Diplompsychologin S1 hat unter dem 22.01.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich
vom 21.09.2015 bis zum 24.04.2017 niederfrequent in psychotherapeutischer Behand-
lung befunden. Es seien insgesamt 19 Sitzungen durchgeführt worden. Die Behandlung
habe der psychotherapeutischen Begleitung der Klägerin bei der Verarbeitung und Ak-
zeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körperlichen Langzeitschäden, der
chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit verletzungsabhängigen Zu-
kunftsängsten gedient. Die körperliche Belastbarkeit sei beeinträchtigt, daraus resultier-
ten Ängste und negative Gedanken, der Schweregrad sei leicht.

12   Mit schriftlicher sachverständiger Zeugenaussage vom 12.02.2018 hat W ausgeführt,
bei der Klägerin bestehe eine Chondropathia patellae rechts bei Quadricepsschwäche
bei Beinschwäche rechts, eine proximale Humerustrümmerfraktur rechts mit bleibender
Funktionsstörung der rechten Schulter, ein Zustand nach Acetabulumfraktur rechts mit
beginnender Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, eine leichte Parese L5 rechts
mit Ischialgie und ein neuropathischer Schmerz rechtes Bein unter Dronabinol (Can-
nabis). Es bestehe ein Druckschmerz über der Rotatorenmanschette. Die Bewegungs-
maße der rechten Schulter betrügen im Vorheben/Rückführen 80/0/20°, in der Abdukti-


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on/Adduktion 80/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/80°. Es bestehe eine deut-
liche Kraftminderung. Die Bewegungsmaße der Hüfte betrügen in der Extension/Flexion
0/0/90°, in der Abduktion/Adduktion 20/0/20° und in der Außen-/Innenrotation 20/0/20°.
Die Dauerschmerzen der Beine und die Funktionsstörung der Schulter rechts bewirkten
eine gewisse Erschöpfungsreaktion der Klägerin. Die Kniebeschwerden seien als gering
einzustufen. Die Funktionsstörung der rechten Schulter sei schwergradig, nicht im Bewe-
gungsausmaß dokumentiert sei eine 50-prozentige Kraftminderung der rechten Schulter.
Die Nervenschäden am rechten Bein seien mindestens mittelgradig, dies ergebe sich al-
lein aus der Art der eingenommenen Medikamente (Lyrica und Dronabinol – Cannabis).
Die Hüftschädigung rechts sei als geringgradig einzustufen. Der GdB von 30 wegen der
Schulter sei im Zusammenhang mit der Kraftminderung korrekt. Der GdB sei für die Ge-
brauchsfähigkeit des rechten Beines aufgrund der Schmerzen und der Lähmung sei mit
20 und die Einschränkung wegen der rechten Hüfte und des rechten Beines sei mit 10 zu
werten. Der Gesamt-GdB werde mit 40 eingeschätzt.

13   Auf Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von G, in der die Funktionsbe-
hinderung des Schultergelenkes und die Gebrauchseinschränkung des Armes mit einem
Einzel-GdB von 30 und die Funktionsbehinderung des Hüftgelenkes und die Gebrauchs-
einschränkung des Beines mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden sind, hat der
Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2018 ein Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab
dem 20.02.2015 mit 40 festzustellen. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot abgelehnt
und angeregt, die Akte der VBG L1 beizuziehen, die bereits von einer MdE um 40 v.H.
ausgehe. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Leben der Gesellschaft sei von
einem Gesamt-GdB von zumindest 50 auszugehen.

14   Das SG Heilbronn hat daraufhin die neu von der Klägerin benannte S2 als sachverständi-
ge Zeugin befragt, die unter dem 05.09.2019 mitgeteilt hat, die Klägerin leide unter ei-
nem HWS-/LWS-/BWS-Syndrom, Skoliose, Depression sowie einer Gräser- und Getreide-
pollenallergie. Den Schweregrad und die Höhe des GdB könne sie nicht beurteilen.

15   Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend das Erste Rentengutachten
der BG-Klinik L1 (G1, S3) vom 27.02.2017, den Bescheid der VBG vom 13.09.2017 über
eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 v.H., das neurologische
Gutachten des F vom 08.05.2017, das Zweite Rentengutachten der BG-Klinik L1 vom
30.10.2017 (G1, D), das Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie die abschließende Stel-
lungnahme des G1 vom 15.12.2017 zur Gesamt-MdE vorgelegt.

16   In dem Zweiten Rentengutachten vom 30.10.2017 ist G1 zu dem Ergebnis gekommen,
es bestünden noch die folgenden wesentlichen Unfallfolgen mit funktionellen Einschrän-
kungen: eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen, ein
Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, eine Bewegungseinschränkung des rechten
Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegenseite, ei-
ne Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörungen im
Bereich des rechten Beines und eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Unter-
schenkels. Die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet hat er mit 30 v.H. eingeschätzt.

17   In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.12.2017 hat F die Gesamt-MdE
auf neurologischem Fachgebiet unter funktionellen Aspekten unter Berücksichtigung der
leichtgradigen sensomotorischen Defizite und der zum Teil neuropathischen Schmerzen
mit 20 v.H. bewertet. Dabei berücksichtigte er eine Einzel-MdE um 15 v.H. für die moto-
risch weitgehend remittierte Nervus ischiadikus-Teilläsion rechts mit funktionell irrele-


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vanter, minimaler Fuß- und Zehenheberschwäche und Hypästhesie des rechten Fußes
und mit neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine
Einzel-MdE um 10 v.H. für die hochgradige Schädigung des Nervus cutaneus femoris la-
teralis rechts mit Hypästhesie und Hypalgesie der proximalen Oberschenkelvorder-Au-
ßenseite. Die Anpassungsstörung sei erfolgreich ambulant behandelt worden, mit voll-
ständiger Rückbildung der Symptomatik und Beendigung der Therapie „im Sommer die-
sen Jahres“ ohne antidepressive Medikamente.

18   Nach Eingang des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat G1 in einer weiteren
Stellungnahme vom 15.12.2017 die Gesamt-MdE mit 40 v.H. bewertet und ausgeführt,
auf unfallchirurgischem und neurologischem Fachgebiet sei von einem funktionellen
Endzustand auszugehen.

19   Unter Berufung auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 11.04.2020 hat der
Beklagte an dem Vergleichsangebot vom 27.06.2018 festgehalten und ausgeführt, auch
unter Berücksichtigung der übersandten BG-Rentengutachten könne keine für die Kläge-
rin günstigere Beurteilung getroffen werden.

20   Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt,
aufgrund der vorliegenden Behinderungen im Bereich des Beckens ergäben sich Kompli-
kationen hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft der Klägerin, und hat die Befragung
der Frauenärztin A, des W sowie des S-F als sachverständige Zeugen beantragt.

21   In seiner erneuten sachverständigen Zeugenaussage vom 10.07.2020 hat W den Ge-
samt-GdB weiterhin mit 40 bewertet und mitgeteilt, dass sich die Beschwerden nicht we-
sentlich geändert hätten. Die Hüftschädigung rechts sei als gering aber chronisch pro-
gredient einzustufen (Extension/Flexion 0-0-100°, Abduktion/Adduktion 10-0-10°, Außen-
/Innenrotation 20-0-10°).

22   Die A hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 07.07.2020 ausgeführt, die
Klägerin leide seit dem Unfall unter Becken-, Unterbauch- und körperlichen Schmerzen.
Die Schmerzen führten zu depressiven Verstimmungen und dazu, dass eine Sectio erfor-
derlich werde, um das Becken nicht weiter durch eine spontane Geburt zu gefährden.

23   S-F (Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der BG Klinik L) hat am 04.08.2020 unter
Bezugnahme auf das Gutachten des G1 vom 30.10.2017 mitgeteilt, bei der Klägerin be-
stünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit in allen Bewegungsebenen,
ein Kraftdefizit der rechten oberen Extremität, Bewegungseinschränkungen des rech-
ten Hüftgelenks in der Seitwärtsführung und in der Rotation im Vergleich zur Gegensei-
te, eine Fußheber- und Großzehenheberschwäche rechts, geklagte Sensibilitätsstörun-
gen im Bereich des rechten Beines, eine Umfangsminderung im Bereich des rechten Un-
terschenkels. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit des rech-
ten Armes. Durch die Beckenverletzung bestehe u.a. die Möglichkeit von Problemen im
Rahmen einer normalen Geburt. Die Beweglichkeit und Sensibilität seien am rechten
Bein vermindert mit der Gefahr des Stolperns oder von Verletzungen. Die Auswirkungen
am rechten Arm, am Becken und an der unteren Extremität seien als schwer zu bezeich-
nen. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei die MdE mit 30 v.H. und auf neurologischem
Fachgebiet mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Integrierend sei eine Gesamt-MdE um 40
v.H. vorgeschlagen worden. Vorgeschlagen werde eine Begutachtung auf gynäkologi-
schem Fachgebiet, auf die Problematik des gefährdeten natürlichen Geburtsvorgangs
werde hingewiesen. Der Aussage beigefügt war ein Schreiben des Ärztlichen Direktors


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der BG-Unfallklinik L, G1, vom 11.12.2019, wonach aufgrund der unfallbedingten Nar-
benbildung aus ärztlicher Sicht von dem Versuch abzuraten sei, ein Kind auf natürlichem
Wege zu gebären, da es durch die fehlenden Möglichkeiten der Erweiterung des Beckens
zu Problemen in Bezug auf den Geburtsfortschritt kommen könne.

24   Der Beklagte hat an seinem Vergleichsangebot festgehalten und eine versorgungsärztli-
che Stellungnahme von S4 vom 20.09.2020 vorgelegt, worin dieser ausführt, aus versor-
gungsmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der umfangreichen Unterlagen ein Ein-
zel-GdB von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes sowie ein Einzel-GdB
von 30 für die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und den Beckenschaden.
Den Gesamt-GdB hat er mit 40 ab dem 20.02.2015 bewertet.

25   Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 hat das SG Heilbronn den Beklagten unter Abän-
derung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.06.2017 verurteilt, den GdB mit 40. seit dem 20.02.2015 festzustellen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Die Gebrauchseinschränkung des rechten Armes und die Funk-
tionseinschränkungen des rechten Schultergelenks seien mit einem Einzel-GdB von 30
und die Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und der Hüfte-/Beckenschaden sei-
en mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet. Auf psychiatrischem Fachgebiet
lasse sich anhand der objektiven Befunde kein Einzel-GdB nachweisen. Der Einzel-GdB
von 30 für die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter/des rechten Armes wer-
de durch die weitere Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 für die Funktionsbe-
hinderung der Gebrauchseinschränkung des rechten Beines und des Hüftschadens sowie
des Beckenschadens nicht um mehr als zehn Punkte erhöht.

26   Gegen den vom SG Heilbronn gemäß dem aktenkundigen Abvermerk am 30.11.2020 ge-
gen Empfangsbekenntnis zur Post gegebenen und ihrer Prozessbevollmächtigten nach
deren Angaben am 07.12.2020 zugegangenen (Empfangsbekenntnis nicht aktenkundig)
Gerichtsbescheid des SG Heilbronn hat die Klägerin am 30.12.2020 Berufung zum Lan-
dessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ih-
ren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, unter Berücksichtigung der vorliegen-
den Diagnosen sei hinsichtlich des Funktionssystems „Haltung-und Bewegungsorgane,
rheumatische Krankheiten“ betreffend der Bewegungseinschränkung des Schultergelen-
kes von einem Einzel-GdB von 40, betreffend der Bewegungseinschränkung im Bereich
des/r Beckens/Hüfte von einem Einzel-GdB von zumindest 30, für den Nervus cutaneus
femoris von einem Einzel-GdB von 10, betreffend den Nervus ischiadicus von einem Ein-
zel-GdB von zumindest 30 auszugehen und betreffend den Nervus obturatorios ein Ein-
zel-GdB von 20 zu beachten. Schließlich müsse auch die Anpassungsstörung mit einem
Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden. Die Klägerin sei inzwischen Mutter eines Kin-
des. Eine Ausdehnung des Beckens, wie normalerweise dies auch in einer jeden Schwan-
gerschaft geschehe, sei aufgrund der dort erfolgten Plattenosteosynthese nicht möglich
gewesen. Die Klägerin habe daher unter entsprechenden, erheblichen Schmerzen gelit-
ten. Eine normale Geburt sei aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen ausgeschlossen.

27   Die Klägerin beantragt,

28          den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.11.2020 abzuändern
und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2015 in der Ge-
stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 zu verurteilen, den Grad der
Behinderung mit mindestens 50 seit dem 20.02.2015 festzustellen.



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29    Der Beklagte beantragt,

30            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

31    Er verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG
Heilbronn, das den vorliegenden medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt habe.

32    In der nichtöffentlichen Sitzung am 14.06.2021 hat die Klägerin erklärt, aktuell nicht re-
gelmäßig Schmerzmittel einzunehmen, sondern nur bei Bedarf Ibuprofen 600, was zwei
bis drei Mal die Woche vorkomme. Sie habe zweimal pro Woche Physiotherapie und be-
komme Massagen, insbesondere wegen der Rückenproblematik und ihrer Armbeschwer-
den.

33    Der Senat hat die Verwaltungsakten der VBG mit weiteren medizinischen Unterlagen –
u.a. den im Klageverfahren S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten auf orthopädischem
(Gutachten des C vom 09.11.2018) und auf nervenärztlichem Gebiet (Gutachten der E
vom 20.03.2019) – beigezogen.

Entscheidungsgründe

34    Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht einge-
legte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

35    1. Die Berufung ist binnen der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Zwar
ist eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 202 SGG i.V.m. § 174
Abs. 1, 2 und 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2021) nicht belegt, der Gerichtsbescheid ist jedoch
nachweislich des Abvermerks am 30.11.2020 zur Post gegeben worden und kann damit
frühestens am 01.12.2020 zugegangen sein. Die frühestens am 02.12.2020 beginnende
Monatsfrist hätte erst mit Ablauf des 01.01.2021 geendet (§ 64 Abs. 1 bis 3 SGG).

36    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des auf die kombinierte An-
fechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG er-
gangenen Gerichtsbescheides des SG Heilbronn vom 27.11.2020 sowie die Abänderung
des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 15.06.2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 21.06.2017 und die Verpflichtung des Beklagten, bei der Kläge-
rin einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

37    3. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines höheren
GdB seit dem 20.02.2015 ist § 2 Abs. 1 SGB IX in den bis zum 31.12.2017 und ab
dem 01.01.2018 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 69 SGB IX in den bis zum
29.12.2016 und 31.12.2017 geltenden Fassungen beziehungsweise in Verbindung mit
§ 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. Im Hinblick auf
die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen Gesetzes-
fassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwen-
den, dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leis-
tungen nach dem Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13
R, juris; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, juris; vergleiche Stölting/Greiser in
SGb 2015, 135-143).




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38   Obwohl hier ausschließlich Folgen eines von der zuständigen VBG anerkannten und ent-
schädigten Arbeitsunfalls im Streit stehen, greift § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. die bis zum
31.12.2017 geltende Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX hier nicht ein. Hier-
nach sind Feststellungen nach § 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht zu
treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad ei-
ner auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer ent-
sprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-
nigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es
sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX bzw. § 69 Abs. 1 SGB IX a.F. glaubhaft macht. Eine solche Feststel-
lung gilt zugleich als Feststellung des GdB. Das hieraus resultierende Feststellungsver-
bot u.a. bei Rentenbescheiden gesetzlicher Unfallversicherungsträger samt Bindung
der Verwaltung an die dort getroffenen Feststellungen (zu den Einzelheiten, auch zum
Folgenden, vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz SGB IX, Werkstand 2. Ergänzungslieferung
2022, § 152 Rn. 46 m.w.N.; Greiner in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX,
14. Auflage 2020, § 152 Rn. 29; Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage,
§ 152 SGB IX, Stand: 15.02.2019, Rn. 37; Dau in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Re-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 152 Rn. 32) greift
hier jedoch nicht. Denn dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bereits an-
derweit vorgenommene MdE-Bewertung übernommen werden soll, sind Gründe der Ver-
waltungsvereinfachung maßgebend. Hier hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfah-
rens durch Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 jedoch noch keine anderweitige – be-
stands- oder rechtskräftige – Feststellung der MdE, eines Grades der Schädigungsfolgen
(GdS) oder GdB vorgelegen. Diese ist seitens des hier zuständigen Unfallversicherungs-
trägers erst mit Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung vom 13.09.2017 vor-
genommen worden. Eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte anderweiti-
ge Feststellung aber vermag die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX bzw. dessen
Vorgängervorschrift § 69 Abs. 2 SGB IX a.F. schon dem Wortlaut nach nicht (mehr) aus-
zulösen.

39   a) Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind Menschen
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi-
schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sind
Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, wobei eine Beeinträchti-
gung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

40   b) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung stel-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behör-
den auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vor-
liegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis
zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt ergänzend, dass der GdB zum Zeitpunkt
der Antragstellung festgestellt wird. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 4 und


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5 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung, nach § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 152 Abs. 1
Satz 5 und 6 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Auswirkungen auf
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wo-
bei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt.

41   Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung
des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maß-
gebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungswei-
se nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Er-
mächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung des GdB
und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriteri-
en für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Ge-
brauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 gel-
tenden Fassung, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe
des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011
geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 gelten-
den Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die kon-
krete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle
der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizi-
nische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30
Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die
Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010
(BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie
die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die
Feststellung des GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach
den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ih-
rem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die
Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante
Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung
des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des
Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9
SB 3/12 R, juris).

42   c) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in den bis zum 29.12.2016 und 31.12.2017
geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem
01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur
Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüberge-
henden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind


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diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.

43   Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R,
juris).

44   4. Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Feststellung eines höheren GdB als 40.

45   a. Im Funktionssystem „Arme“ liegen bei der Klägerin keine funktionellen Einschränkun-
gen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 bedingen. Der Senat stützt sich insoweit
auf die sachverständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten des G1
auf unfallchirurgischem Fachgebiet vom 27.02.2017 und 30.10.2017 und das Gutachten
des C vom 09.11.2018, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie
auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von G vom 11.04.2020, die als qualifiziertes
Parteivorbringen berücksichtigt wird.

46   aa) Das SG Heilbronn hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27.11.2020 zutreffend dar-
gelegt, dass die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit einem Ein-
zel-GdB von 30 zu bewerten sind. Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall
ausweislich des Ersten und Zweiten Rentengutachtens von G1 aus dem Jahr 2017 sowie
der sachverständigen Zeugenaussage von W ein mehrfacher Oberarmkopfbruch (Hume-
ruskopfmehrfragmentfraktur) rechts mit bleibender Funktionsstörung der rechten Schul-
ter.

47   bb) Ausweislich der zuletzt durch W am 10.07.2020 mitgeteilten Beweglichkeitsprüfung
hat bei der Klägerin in Bezug auf die rechte Schulter eine Beweglichkeit des Arms beim
Vorheben/Rückführen von 80/0/20° (Normalmaß 150-170/0/40°), bei der Abduktion/Ad-
duktion (seitwärts/körperwärts Heben) von 80/0/20° (Normalmaß 180/0/40°) und bei Au-
ßen/Innenrotation von 20/0/80° (Normalmaß 40-60/0/90°) bestanden. Aus dem Befund-


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bericht vom 02.07.2020 ergibt sich sogar ein Abduktionswert von 100° und auch die zu-
vor erhobenen Bewegungsmaße in den Untersuchungen von G1 anlässlich des Ersten
Rentengutachtens (Untersuchungstag 24.02.2017) und des Zweiten Rentengutachtens
(Untersuchungstag 23.10.2017) sowie bei der Untersuchung durch C (Untersuchungs-
tag 05.11.2018) sind etwas besser gewesen. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 sind Bewe-
gungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) bei einer Arm-
hebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
mit einem GdB von 10 und bei einer Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Ein-
schränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten, so dass
für die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter allein ein GdB von 20 vorliegt.
Allerdings liegt bei der Klägerin als Rechtshänderin nach Überzeugung des Senats eine
deutliche Kraftminderung vor, die von G1 mit einem Kraftgrad von 3/5 für die Supraspi-
natussehne und 5/5 für die übrige Rotatorenmanschette sowie von W mit 50 % ange-
geben wird. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1, gehört zu den GdB-relevanten Auswirkungen
von Funktionsbeeinträchtigungen neben der Bewegungsbehinderung auch die Minder-
belastbarkeit von Haltungs- und Bewegungsorganen. Aufgrund der zu den Bewegungs-
einschränkungen der Schulter hinzukommenden Kraftminderung des rechten Arms beur-
teilt der Senat die Beeinträchtigungen der Klägerin im Funktionssystem „Arme“ daher in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen W sowie der ver-
sorgungsärztlichen Stellungnahme von G vom 11.04.2020 mit einem Einzel-GdB von 30.

48   cc) Die aus dem Zweiten Rentengutachten von G1 ersichtliche aktive Handgelenksbe-
weglichkeit handrückenwärts/hohlhandwärts rechts von 60/0/70° (so auch im Gutachten
von C bestätigt) und passiv 80/0/90° mit seitengleich frei durchführbarer Fingergelenks-
beweglichkeit führt nicht zu einer Erhöhung des GdB, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.13
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung
bis 30/0/40°) mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten sind und eine vergleichbare Ein-
schränkung bei der Klägerin nicht vorliegt.

49   b. Die Behinderungen im Funktionssystem „Beine“ sind ebenfalls mit keinem höheren
Einzel-GdB als 30 zu bewerten. Der Senat stützt sich bei der Bewertung der Funktions-
störungen an den Beinen hinsichtlich der klinischen Befundlage insoweit auf die sach-
verständige Zeugenaussage des W, auf die beiden Rentengutachten auf unfallchirur-
gischem Fachgebiet des G1 vom 27.02.2017 und vom 30.10.2017, die neurologischen
Gutachten des F vom 08.05.2017 und vom 04.12.2017 sowie das Gutachten des C vom
09.11.2018.

50   aa) Die Hüftgelenksbeweglichkeit der Klägerin ist bei der zweiten Begutachtungsunter-
suchung durch G1 am 23.10.2017 bei der Streckung/Beugung mit 10/0/120° beidseits
frei durchführbar gewesen, was sich bei der Begutachtung durch C im November 2018
im Wesentlichen bestätigt hat (links 135/0/0° und rechts 115/0/0°). Lediglich das Ab-
spreizen rechts sowie die Einwärtsdrehung bei 90° gebeugtem Hüftgelenk rechts sind
im Vergleich zur Gegenseite endgradig eingeschränkt gewesen. Auch bei der Untersu-
chung durch W am 02.07.2020 waren Extension und Flexion des rechten Hüftgelenks frei
bei gleichzeitiger Einschränkung der Abduktion/Adduktion von 20/0/20° (Normalmaß 30-
45/0/20-30°) und der Außen-/Innenrotation von 40/0/20° (Normalmaß 50-60/0/30-40°).
Die dokumentierten Einschränkungen der rechten Hüfte beurteilt der Senat in Überein-
stimmung mit W als gering, so dass nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ein Einzel-GdB von 10
anzusetzen ist. Es sind keine Bewegungseinschränkungen ersichtlich, die einen Einzel-




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GdB von 20 ausfüllen könnten (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechen-
der Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit).

51   bb) Auch ein Beckenschaden mit funktionellen Auswirkungen liegt bei der Klägerin nicht
vor, so dass insoweit kein GdB zu vergeben ist. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.10 sind Be-
ckenschäden ohne funktionelle Auswirkungen mit einem Einzel-GdB von 0, mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen
der Kreuz-Darmbeingelenke) mit einem Einzel-GdB von 10 und mit mittelgradigen funk-
tionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ersten
Rentenbegutachtung vom 24.02.2017 und der Begutachtung von C am 05.11.2018 ha-
ben regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial und konsolidierte Frakturen ohne
Verschiebung der Beckenhälften gezeigt. Ein fortgeschrittener Gelenkverschleiß der Hüf-
te ist nicht erkennbar gewesen. Bei der Folgebegutachtung am 23.10.2017 durch G1 und
bei der Begutachtung von C hat kein Druckschmerz über dem Becken bestanden, die
Iliosakralgelenk(ISG)-Provokationstests (zur Diagnose von Schmerzen im ISG) sind nega-
tiv ausgefallen.

52   Des Weiteren liegt keine funktionelle Auswirkung darin, dass G1 der Klägerin aufgrund
der operativen Stabilisierung des ISG mittels überbrückender Plattenosteosynthese so-
wie der ausgeprägten Narbenbildung auch über die Symphyse hinweg eine Geburt mit-
tels Kaiserschnitt empfohlen hat (Schreiben vom 11.12.2019). Die medizinische Notwen-
digkeit einer Kaiserschnittgeburt bedingt keinen GdB. Bei einem Kaiserschnitt handelt
es sich um einen Eingriff im Einzelfall und keine über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung mit Teilhabebeeinträchtigung. Nur wenn
der Kaiserschnitt zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führt, könnten diese
mit einem GdB bewertet werden. Dafür aber hat der Senat auch nach inzwischen erfolg-
ter Geburt eines Kindes der Klägerin keine Anhaltspunkte.

53   Die andauernde Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufweitung der Schambeinfuge
(Symphyse) sowie des Iliosakralgelenks, wie sie für einen normalen Geburtsvorgang nö-
tig wäre, durch die Folgen der operativen Versorgung mittels überbrückender Platte-
nosteosynthese sowie ausgeprägte Narbenbildung in dem Bereich stellt zwar eine über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehende Gesundheitsstörung dar, al-
lerdings resultiert auch daraus kein GdB. Denn die geschilderte Beeinträchtigung wirkt
sich sowohl ausweislich der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des S-F vom
04.08.2020 als auch des dieser beigefügten Schreibens des G1 vom 11.12.2019 auf den
Geburtsvorgang als punktuelles Ereignis in der Weise aus, dass sie das medizinische Er-
fordernis einer Kaiserschnittgeburt begründet, so dass der Klägerin von einer Spontan-
geburt aus ärztlicher Sicht abzuraten war. Einer Einschränkung in der Art und Weise der
Geburt hat indes der Verordnungsgeber in den VG, Teil B, Nr. 14 keine GdB-Relevanz
beigemessen. Lediglich die Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit als solcher
kommt hiernach eine GdB-begründende oder -erhöhende Wirkung zu (vgl. etwa Nr. 14.3,
14.5 und 14.6). Diese aber ist im Falle der Klägerin nicht beeinträchtigt, was durch die
zwischenzeitlich erfolgte Geburt eines Kindes der Klägerin erwiesen ist. Da der Senat kei-
nen Grund hat, an der übereinstimmend geäußerten Einschätzung von S-F und G1 zu
zweifeln, hat es der vom sachverständigen Zeugen S-F vorgeschlagenen Begutachtung
auf gynäkologischem Fachgebiet nicht bedurft. Der Beckenschaden ist daher in Überein-
stimmung mit den sachverständigen Zeugenaussagen des W nicht mit einem GdB zu be-
werten.


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54   cc) Auch die anlässlich der ersten Begutachtung durch G1 gemessene verkürzte Beinlän-
ge von rechts 87 cm gegenüber links 88,5 cm kann nicht zu einer Erhöhung des GdB im
Funktionssystem „Beine“ führen, da nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 eine Beinverkürzung
bis zu 2,5 cm mit einem GdB von 0 zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass die Beinlänge bei
der zweiten Rentenbegutachtung nahezu seitengleich gewesen ist und sich ein flüssiges
und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhalten
gezeigt hat.

55   dd) In Bezug auf die Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin sind die daraus resul-
tierenden Funktionseinschränkungen während des gesamten hier zu beurteilenden Zeit-
raums vom 20.02.2015 bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit einem Teil-GdB von
30 zu bewerten. Maßgeblich für die Höhe des GdB sind insbesondere die sich aus der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts ergebenden Beeinträchtigungen.

56   (1) Bei der Klägerin bestehen im Nachgang zu dem Unfall eine motorisch weitestgehend
remittierte Nervus ischiadikus(Ischiasnerv)-Teilläsion rechts mit minimaler Fuß- und Ze-
henheberschwäche und Hypästhesie (Sensibilitätsstörung) des rechten Fußes und mit
neuropathischen Schmerzen mit dauerhaftem Schmerzmittelbedarf sowie eine hochgra-
dige Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts mit Hypästhesie und Hy-
palgesie (verringerte Schmerzempfindung) der proximalen Oberschenkelvorder-Außen-
seite. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in dem
neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 sowie dem nervenärztlichen Gutachten
der E vom 20.03.2019, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

57   (2) Die Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis führt laut den Gutachten des F
und der E bei der Klägerin zu einer hochgradigen, schmerzlosen Sensibilitätsstörung und
verringerter Schmerzempfindung an der rechten Oberschenkelvorder-Außenseite pro-
ximal in einem ca. handtellergroßen Areal, das dem Versorgungsgebiet des Nervs ent-
spricht. Für diese Schädigung kann höchstens ein GdB von 10 festgestellt werden, wobei
diese Bewertung nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 bereits einem vollständigen Nervenaus-
fall des Nervus cutaneus femoris lateralis entspricht.

58   (3) Deutlich größere Beeinträchtigungen für die Klägerin basieren stattdessen auf der
Teilläsion des Ischiasnervs rechts. Insoweit beträgt der GdB 30. Nach den VG, Teil B,
Nr. 18.1 wird die Höhe des GdB für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane
in erster Linie durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungs-
behinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme be-
stimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Au-
ßergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

59   Laut den klinischen Untersuchungsbefunden im neurologischen Gutachten von F und im
nervenärztlichen Gutachten der E besteht bei der Klägerin eine Sensibilitätsstörung, die
streifenförmig an der rechten Unterschenkel-Außenseite, am Fußrücken sowie strecksei-
tig an den Zehen I bis V verläuft. Hinzu kommt eine Pallästhesie (Vibrationsempfinden)
an Teilen des Großzehengrundgelenks, dem Kniegelenk und Teilen des Beckenkamms
beidseits.

60   Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 ist ein vollständiger Ausfall des Nervus ischiadicus pro-
ximal mit einem GdB von 60, distal (Ausfall der Nerven peroneus communis und tibia-
lis) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Bei der Klägerin liegt ein Teilausfall des Nervs



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vor, der nach den VG entsprechend geringer zu bewerten ist. Die Teilläsion des Nervus
ischiadicus rechts ist motorisch weitestgehend remittiert. Verblieben ist laut dem über-
zeugenden neurologischen Gutachten des F vom 04.12.2017 eine minimale, funktionell
irrelevante Schwäche der Fuß- und Zehenhebung rechts bei ansonsten allseits voller
Kraftentfaltung und normotrypher Muskulatur. Zudem liegt eine schmerzlose Hypästhe-
sie im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus rechts an der Unterschenkelaußenseite
und dem Fußrücken und eine leichte Hyp- und Dysästhesie der Fußsohle und der Zehen
rechts beugeseitig im Versorgungsgebiet des Nervus tibialis vor. Bei der Begutachtung
durch E am 06.03.2019 hat sich der Untersuchungsbefund als im Wesentlichen überein-
stimmend mit dem Befund des F aus Dezember 2017 gezeigt. Unter Mitberücksichtigung
der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein beurteilt der Senat die funktionellen
Auswirkungen der Nervenschäden am rechten Bein der Klägerin einschließlich der dau-
erhaften Schmerzen als mittelgradig und sieht einen Einzel-GdB von 30 für die Teilläsi-
on des Ischiasnervs rechts als sachgerecht, aber auch ausreichend an. Der Senat stützt
seine Überzeugung dabei auf die übereinstimmende Einschätzung des sachverständigen
Zeugen W und des Versorgungsarztes S4 (Stellungnahme vom 20.09.2020). Auch wenn
die Klägerin laut der sachverständigen Zeugenaussage des W vom 10.07.2020 zuletzt
keine Medikamente mehr wegen der neuropathischen Schmerzen im rechten Bein ein-
genommen hat, entnimmt der Senat den beiden Gutachten von F vom 08.05.2017 und
04.12.2017 im Vergleich zu dem Gutachten, das E am 20.03.2019 erstattet hat, und der
sachverständigen Zeugenaussage des W, dass hinsichtlich der Schmerzsymptomatik kei-
ne wesentliche Befundänderung eingetreten ist. So hat die Klägerin im Rahmen der neu-
rologischen Untersuchung am 22.11.2017 angegeben, dass es bei längeren Strecken zu
starken Schmerzen im rechten Fuß komme und der Fuß abends in Ruhe oder nach länge-
rem Sitzen immer wieder einschlafe und sie Parästhesien und ein „komisches Gefühl“ im
rechten Fuß spüre. Dieser fühle sich tagsüber permanent kalt an, verfärbe sich abends
rot und sei dann heiß, was sie beim Einschlafen störe. Wegen der Schmerzen könne sie
auch keine Schuhe mit Absätzen tragen. Gegenüber E hat die Klägerin am 06.03.2019
über stechende Schmerzen im Bereich der rechten Leiste bei Belastung sowie Druck-
schmerzen bei längerem Laufen geklagt, ferner über ein taubes Gefühl und eine Sensibi-
litätsstörung im rechten Oberschenkel sowie ein „pelziges Gefühl“ unterhalb des Knies.
Nachts brenne der Fuß, tagsüber sei er kalt. Ihre Gehstrecke sei auf 2 km limitiert. W hat
den Befund auf Nachfrage am 10.07.2020 als „unverändert“ bezeichnet.

61   (4) Soweit die Klägerin in der Klage- und Berufungsbegründung vorgetragen hat, der
Nervus obturatorius sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, kann dieser Argumen-
tation nicht gefolgt werden. Laut dem neurologischen Gutachten von F vom 04.12.2017
hat die konservative Weiterbehandlung nach dem Unfall zu einer raschen, vollständi-
gen Remission der ursprünglichen Nervus obturatorius-Parese geführt. Hinzu kommt,
dass dieser Nerv in den VG nicht aufgeführt ist und insoweit auch keine funktionellen
Einschränkungen mehr ersichtlich sind.

62   Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für die Teilläsion des Ischiasnervs einschließ-
lich der dauerhaften Schmerzen sowie jeweils einem Einzel-GdB von 10 für die Bewe-
gungseinschränkungen der Hüfte rechts und die Schädigung des Nervus cutaneus femo-
ris lateralis ergibt sich für das Funktionssystem „Beine“ ein GdB von 30.

63   c. Im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ liegen keine Beeinträchtigungen
vor, die einer GdB-Bewertung zugrunde gelegt werden können.




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64   aa) Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt unter Berücksichtigung der objektiven Befunde
kein Einzel-GdB vor. Aus dem psychologischen Bericht der BG-Klinik L vom 26.03.2015
geht zwar hervor, dass die Klägerin durch den Unfall und dessen Folgen emotional be-
lastet gewesen ist. Im weitere Verlauf ist auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert
worden (s. psychologischer Konsilbericht vom 27.04.2015, BG-Berichte vom 27.07.2015,
10.01.2016, 31.03.2016 und 08.07.2016, die eine ambulante Psychotherapie bei der
S1 nach sich gezogen hat. Diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom
22.01.2018 angegeben, die Klägerin von September 2015 bis April 2017 niederfrequent
(insgesamt 19 Sitzungen) psychotherapeutisch behandelt zu haben, wobei die Behand-
lung der Verarbeitung und Akzeptanzentwicklung bezüglich der unfallbedingten körper-
lichen Langzeitschäden, der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Umgang mit
verletzungsabhängigen Zukunftsängsten gedient habe. Der anfängliche Verdacht einer
posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Die Beein-
trächtigungen hat S1 als leicht bezeichnet. Eine medikamentöse Behandlung der psy-
chischen Beeinträchtigungen ist nicht dokumentiert. Nach dieser ambulanten Behand-
lung ist im Sommer 2017 eine vollständige Rückbildung der Symptomatik erfolgt. Dafür
spricht nicht nur die Beendigung der Therapie durch S1 im April 2017, sondern der Senat
stützt sich hier auf die überzeugenden Ausführungen des F, der in seinem zweiten Gut-
achten vom 04.12.2017 einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben und
überzeugend ausgeführt hat, dass die psychoreaktive Störung klinisch und anamnes-
tisch erwartungsgemäß vollständig abgeklungen ist. Auch aus dem im Klageverfahren
S 13 U 1599/18 eingeholten Gutachten der E, das der Senat im Wege des Urkundsbe-
weises verwertet, ergibt sich, dass die Anpassungsstörung seit 2017 als remittiert zu be-
trachten ist. Damit liegt keine psychische Erkrankung mehr vor, die nach den VG, Teil B,
Nr. 3.7 mit einem GdB zu bewerten wäre. Aber auch für den Zeitraum vom 20.02.2015
bis zur Remission der Anpassungsstörung im April 2017 kann der Argumentation der Klä-
gerin, soweit sie die Anpassungsstörung in der Berufungsbegründung mit einem Einzel-
GdB von 20 bewertet hat, nicht gefolgt werden. Denn nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 (Neu-
rosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) sind leichtere psychove-
getative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, stärker behindernde
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum
Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Stö-
rungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von
30 bis 40 und schwere Störungen (zum Beispiel schwere Zwangskrankheit) mit mittel-
gradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 sowie mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewer-
ten. Hier hat es sich um eine nur leichte Anpassungsstörung aus konkretem Anlass (Un-
fallereignis) ohne das Erfordernis medikamentöser Therapie gehandelt, die unter nieder-
frequenter psychotherapeutischer Behandlung in 26 Monaten remittiert ist. Ein GdB von
20 lässt sich damit nicht begründen.

65   bb) Auch für die wiederkehrenden Kopfschmerzen, die bei der Klägerin nach dem Joggen
oder bei der Arbeit auftreten, ist kein GdB festzustellen. Zwar nimmt die Klägerin deswe-
gen nach eigenen Angaben an etwa sieben Tagen im Monat Ibuprofen 600 ein (Gutach-
ten F), es handelt sich jedoch nach der überzeugenden Diagnose von F um episodische
Spannungskopfschmerzen. Eine – nach den VG, Teil B, Nr. 2.3 mit einem GdB zu berück-
sichtigende – Migräne ist ärztlicherseits nicht festgestellt worden.




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66   d) Den Gesamt-GdB hat das SG Heilbronn zutreffend mit 40 festgestellt. Ausgehend von
einem Einzel-GdB von 30 jeweils für das Funktionssystem „Arme“ sowie das Funktions-
system „Beine“ liegt bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 40 vor.

67   Nach den VG, Teil A, Nr. 3 d) ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen zu beachten, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auch be-
sonders nachteilig auf eine andere auswirken kann. Besteht ein GdB von 30 und kommt
ein weiterer GdB von 30 hinzu, kann dies dann zu einer Erhöhung um 20 und nicht nur
um 10 Punkte führen, wenn eine wesentliche Zunahme der Behinderung vorliegt (vgl.
Urteil des Senats vom 24.10.2018 – L 3 SB 5/17, juris Rn. 37).

68   Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die sich aus den Gesundheits-
störungen des rechten Beines ergebenden Einschränkungen wirken sich nicht besonders
nachteilig auf die Einschränkung durch die Schulter aus. Es besteht trotz der Einschrän-
kungen durch die Sensibilitätsstörungen, Missempfindungen und Schmerzen ein flüssi-
ges und koordiniertes Gangbild mit erhaltener Schrittlänge und normalem Abrollverhal-
ten. Weiterhin ist zuletzt keine Medikation der neuropathischen Schmerzen erfolgt, die
Klägerin treibt regelmäßig Sport und es kommt erst bei längeren Strecken zu Schmerzen
im rechten Fuß. Daraus folgt, dass zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, diese
führt aber bei der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht zu einer so wesentlichen
Zunahme der Behinderung, dass eine Schwerbehinderung zu bejahen wäre. Der sachver-
ständige Zeuge W sowie der Versorgungsarzt S4 haben unter Würdigung der orthopädi-
schen Einschränkungen der Klägerin wiederholt ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 als
sachgerecht befürwortet.

69   Dass der Gesamt-GdB der Klägerin nicht mit mindestens 50 einzuschätzen ist, ergibt
sich auch daraus, dass bei der Bemessung des Gesamt-GdB ein Vergleich mit anderen
schwerwiegenden Erkrankungsbildern anzustellen ist. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 3
Buchst. b sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigun-
gen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Ge-
sundheitsschäden anzustellen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben
sind. So ist ein GdB von 50 beispielsweise nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 bei
Verlust eines Armes im Unterarm oder Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genü-
gender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke anzunehmen. Das Ausmaß
einer solchen doch gravierenden Funktionsbehinderung wird durch die bei der Klägerin
dokumentierten Einschränkungen nicht erreicht.

70   Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Heil-
bronn vom 22.04.2020 zurückzuweisen.

71   5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

72   6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG gegeben ist.




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