Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab
Teil B Nr. 18.10 VersMedV – Beckenschäden
| Befund / Ausprägung | GdS/GdB |
|---|---|
| ohne funktionelle Auswirkungen | 0 |
| geringe funktionelle Auswirkungen, z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbein-Gelenke | 10 |
| mittelgradige funktionelle Auswirkungen, z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose | 20 |
| schwere funktionelle Auswirkungen und Deformierung | 30–40 |
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.10. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.

Kommentar zu Teil B Nr. 18.10 VersMedV
Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.
Mittelgradige Auswirkungen
Instabilität und Sekundärarthrose müssen sich funktionell bemerkbar machen, um den mittleren Bereich zu tragen.
Schwere Auswirkungen
Schwere funktionelle Auswirkungen und Deformierung bestimmen den oberen Bereich der Nr. 18.10.
Rechtsprechung
| Gericht / Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat 10.08.2022 | L 3 SB 2/21 | Ein bildgebend oder operativ dokumentierter Beckenschaden trägt nur bei verbleibender statischer oder funktioneller Beeinträchtigung einen GdB. Konsolidierte Verletzungen ohne Fehlstellung, Druckschmerz oder relevante Funktionsstörung können ohne Einzel-GdB bleiben. |
Geringe Auswirkungen
Konsolidierte oder stabile Befunde ohne wesentliche Funktionsstörung bleiben im unteren Bewertungsbereich.