Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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18.10 Beckenschäden

Teil B Nr. 18.10 VersMedV · Rechtsstand 20.09.2026 · technische Goldstandard-Überarbeitung 29.09.2026

Amtlicher Text / Bewertungsmaßstab

Teil B Nr. 18.10 VersMedV – Beckenschäden

Befund / AusprägungGdS/GdB
ohne funktionelle Auswirkungen0
geringe funktionelle Auswirkungen, z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbein-Gelenke10
mittelgradige funktionelle Auswirkungen, z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose20
schwere funktionelle Auswirkungen und Deformierung30–40
Quelle: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.10. Darstellung entsprechend dem vorhandenen Kapitelbestand; redaktionelle Erläuterungen folgen getrennt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – redaktioneller Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Kommentar zu Teil B Nr. 18.10 VersMedV

Die Kommentarnavigation führt ausschließlich zu den auf dieser Seite erläuterten Bewertungsaspekten.

Geringe Auswirkungen

Konsolidierte oder stabile Befunde ohne wesentliche Funktionsstörung bleiben im unteren Bewertungsbereich.

Mittelgradige Auswirkungen

Instabilität und Sekundärarthrose müssen sich funktionell bemerkbar machen, um den mittleren Bereich zu tragen.

Schwere Auswirkungen

Schwere funktionelle Auswirkungen und Deformierung bestimmen den oberen Bereich der Nr. 18.10.

Rechtsprechung

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022
L 3 SB 2/21Ein bildgebend oder operativ dokumentierter Beckenschaden trägt nur bei verbleibender statischer oder funktioneller Beeinträchtigung einen GdB. Konsolidierte Verletzungen ohne Fehlstellung, Druckschmerz oder relevante Funktionsstörung können ohne Einzel-GdB bleiben.