Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Autoimmunerkrankungen – GdB 2026

Lupus · Dermatomyositis · Sklerodermie · Kollagenosen · Vaskulitiden · Organbeteiligung

📄 Amtlicher Text ↓ Teil B Nr. 17.5
📖 Kommentar und Einordnung ↓ Kommentar
Amtlicher Text

Teil B Nr. 17.5 VMG – Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes

Erfasst werden insbesondere Hautveränderungen bei Lupus erythematodes, Dermatomyositis und progressiver systemischer Sklerodermie.

auf Prädilektionsstellen begrenzt, geringe AusdehnungGdB 0–10
auf Prädilektionsstellen begrenzt, stärkere Ausdehnung – je nach kosmetischer und funktioneller AuswirkungGdB 20–40
über die Prädilektionsstellen hinausgehend, gegebenenfalls mit UlzerationenGdB 50–70

Wichtig: Organ- und Gelenkbeteiligungen werden nicht in dieser Hautbewertung „mitverbraucht“, sondern in den jeweils betroffenen Funktionssystemen zusätzlich berücksichtigt.

Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil B Nr. 17.5.
Kommentar

Autoimmunerkrankung und GdB: keine einheitliche „Autoimmun-GdB-Tabelle“

Für „Autoimmunerkrankungen“ gibt es keinen pauschalen GdB. Entscheidend ist, welches Organ oder Funktionssystem betroffen ist und welche dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.

Teil B Nr. 17.5 betrifft speziell die Hautveränderungen bei bestimmten Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes. Systemische Folgen werden zusätzlich nach den einschlägigen Kapiteln bewertet.

GdB bei Autoimmunerkrankungen – Schnellübersicht

KonstellationBewertungsweg
nur Hautveränderungen bei Lupus, Dermatomyositis oder SklerodermieTeil B Nr. 17.5 VMG
rheumatologische/systemische Kollagenosezusätzlich Teil B Nr. 18.2.2
Vaskulitis / Gefäßbeteiligungorgan- und funktionsbezogen; eigene Vaskulitiden-Seite
AutoimmunhepatitisBewertung nach Leberfunktionsstörung, nicht nach „Autoimmun“-Etikett
mehrere Organsysteme betroffenEinzel-GdB je Funktionssystem, anschließend Gesamt-GdB

Lupus erythematodes

Bei Lupus muss zwischen Hautmanifestationen und systemischer Organbeteiligung unterschieden werden. Die Hautveränderungen richten sich nach Nr. 17.5; Gelenk-, Nieren-, Herz-, Lungen- oder neurologische Beteiligungen sind zusätzlich nach den jeweiligen Funktionssystemen zu bewerten.

→ Zur Seite Kollagenosen / systemischer Lupus

Progressive systemische Sklerodermie / systemische Sklerose

Auch hier genügt die Hautbewertung nach Nr. 17.5 nicht, wenn innere Organe oder Gelenke betroffen sind. Maßgeblich sind dann zusätzlich die konkreten funktionellen Folgen etwa an Lunge, Herz, Verdauungstrakt oder Bewegungsapparat.

Organbeteiligung: entscheidend für den Gesamt-GdB

Der häufigste Fehler bei Autoimmunerkrankungen ist eine rein diagnosebezogene Bewertung. Die VMG verlangen eine funktionssystembezogene Betrachtung. Deshalb kann dieselbe Grunderkrankung – je nach Organbefall – zu sehr unterschiedlichen Einzel-GdB führen.

Die Einzel-GdB werden anschließend nach den Regeln aus Teil A zu einem Gesamt-GdB zusammengeführt; sie werden nicht einfach addiert.

Weitere Autoimmunerkrankungen: richtige Zielseite wählen

Wann liegt bei einer Autoimmunerkrankung Schwerbehinderung vor?

Eine Schwerbehinderung setzt einen Gesamt-GdB von mindestens 50 voraus. Ob dieser Wert erreicht wird, hängt von den tatsächlichen Haut-, Gelenk- und Organfolgen sowie deren Zusammenspiel ab – nicht von der Diagnose „Autoimmunerkrankung“ allein.