Teil B Nr. 17.5 VMG – Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
Erfasst werden insbesondere Hautveränderungen bei Lupus erythematodes, Dermatomyositis und progressiver systemischer Sklerodermie.
| auf Prädilektionsstellen begrenzt, geringe Ausdehnung | GdB 0–10 |
| auf Prädilektionsstellen begrenzt, stärkere Ausdehnung – je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung | GdB 20–40 |
| über die Prädilektionsstellen hinausgehend, gegebenenfalls mit Ulzerationen | GdB 50–70 |
Wichtig: Organ- und Gelenkbeteiligungen werden nicht in dieser Hautbewertung „mitverbraucht“, sondern in den jeweils betroffenen Funktionssystemen zusätzlich berücksichtigt.
Autoimmunerkrankung und GdB: keine einheitliche „Autoimmun-GdB-Tabelle“
Für „Autoimmunerkrankungen“ gibt es keinen pauschalen GdB. Entscheidend ist, welches Organ oder Funktionssystem betroffen ist und welche dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Teil B Nr. 17.5 betrifft speziell die Hautveränderungen bei bestimmten Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes. Systemische Folgen werden zusätzlich nach den einschlägigen Kapiteln bewertet.
GdB bei Autoimmunerkrankungen – Schnellübersicht
| Konstellation | Bewertungsweg |
|---|---|
| nur Hautveränderungen bei Lupus, Dermatomyositis oder Sklerodermie | Teil B Nr. 17.5 VMG |
| rheumatologische/systemische Kollagenose | zusätzlich Teil B Nr. 18.2.2 |
| Vaskulitis / Gefäßbeteiligung | organ- und funktionsbezogen; eigene Vaskulitiden-Seite |
| Autoimmunhepatitis | Bewertung nach Leberfunktionsstörung, nicht nach „Autoimmun“-Etikett |
| mehrere Organsysteme betroffen | Einzel-GdB je Funktionssystem, anschließend Gesamt-GdB |
Lupus erythematodes
Bei Lupus muss zwischen Hautmanifestationen und systemischer Organbeteiligung unterschieden werden. Die Hautveränderungen richten sich nach Nr. 17.5; Gelenk-, Nieren-, Herz-, Lungen- oder neurologische Beteiligungen sind zusätzlich nach den jeweiligen Funktionssystemen zu bewerten.
Progressive systemische Sklerodermie / systemische Sklerose
Auch hier genügt die Hautbewertung nach Nr. 17.5 nicht, wenn innere Organe oder Gelenke betroffen sind. Maßgeblich sind dann zusätzlich die konkreten funktionellen Folgen etwa an Lunge, Herz, Verdauungstrakt oder Bewegungsapparat.
Organbeteiligung: entscheidend für den Gesamt-GdB
Der häufigste Fehler bei Autoimmunerkrankungen ist eine rein diagnosebezogene Bewertung. Die VMG verlangen eine funktionssystembezogene Betrachtung. Deshalb kann dieselbe Grunderkrankung – je nach Organbefall – zu sehr unterschiedlichen Einzel-GdB führen.
Die Einzel-GdB werden anschließend nach den Regeln aus Teil A zu einem Gesamt-GdB zusammengeführt; sie werden nicht einfach addiert.
Weitere Autoimmunerkrankungen: richtige Zielseite wählen
Wann liegt bei einer Autoimmunerkrankung Schwerbehinderung vor?
Eine Schwerbehinderung setzt einen Gesamt-GdB von mindestens 50 voraus. Ob dieser Wert erreicht wird, hängt von den tatsächlichen Haut-, Gelenk- und Organfolgen sowie deren Zusammenspiel ab – nicht von der Diagnose „Autoimmunerkrankung“ allein.