LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2018 – L 6 SB 3/17
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Rheinland-Pfalz, 15.06.2018 – L 6 SB 3/17
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Einsichtsfähigkeit; Stoffwechselkrisen; Altersentwicklung
Einordnung:
Mit zunehmender Einsichtsfähigkeit kann der kindbezogene Mehrbedarf entfallen; H ist nicht bis 18
automatisch fortzuführen.
Gericht LSG Rheinland-Pfalz
Datum 15.06.2018
Aktenzeichen L 6 SB 3/17
Erkrankung / Situation AGS mit Salzverlust
Altersbezug Minderjährig / 16
Ergebnis H H entzogen
§ 48 SGB X ja
Pflegegrad / Zeitbezug Überwachungsbedarf reduziert
Tenor in Kürze
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.10.2016 wird
zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.04.2018 wird abgewiesen. 3.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Entziehung des Nachteilsausgleichs bzw. Merkzeichens H
(Hilflosigkeit). 2 Der 1997 geborene Kläger leidet an einem Adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit
Salzver- lust, einer angeborenen Erkrankung, bei der ein Enzymmangel die ausreichende Produk- tion
körpereigenen Kortisons in der Nebennierenrinde verhindert, so dass eine tägliche
Substitutionstherapie mit Hydrocortison in Tablettenform erforderlich ist. 3 1. Mit Bescheid vom
22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2005 stellte der Beklagte bei dem
Kläger ab dessen Geburt einen Grad der Behin- derung (GdB) von 50 bei folgenden Behinderungen
fest: 4 Stoffwechselstörung (Adrenogenitales Syndrom) (Einzel-GdB von 50) 5 Entwicklungsstörung
(Einzel-GdB von 20). 6 Zudem wurden – ebenfalls ab Geburt – die gesundheitlichen Voraussetzungen
des Merk- zeichens H festgestellt. 7 2. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Klägers im Mai 2011
führte der Beklagte von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren durch. Seinerzeit besuchte der
Kläger …
Kernaussage
Mit zunehmender Einsichtsfähigkeit kann der kindbezogene Mehrbedarf entfallen; H ist nicht bis 18
automatisch fortzuführen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich AGS / Kinder zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Einsichtsfähigkeit; Stoffwechselkrisen; Altersentwicklung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 3/17 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV, An- lage Teil A Nr 4
Buchst c S 4 VersMedV, Anlage Teil A Nr 5 VersMedV ... mehr Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 2018 – L 6 SB 3/17 –,
Schwerbehindertenrecht - Entziehung des Merkzeichens H bei Minderjährigen - Stoffwechselkrankheit
- Adrenogenitales Syn- drom - Erreichen eines einsichtsfähigen Alters mit 16 Jahren - kei- ne ständige
Lebensgefahr bei einmaliger Stoffwechselentgleisung
Orientierungssatz
1. Dass Merkzeichen H (Hilflosigkeit) ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn der behinderte Mensch ein
Alter erreicht, in dem er die Einsicht hat, auftretende Beschwerden richtig zu er- fassen und die
notwendigen Medikamente einzunehmen und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich
zumindest an einen Erwachsenen zur Hilfeleistung zu wenden.
2. Eine einmalige Stoffwechselentgleisung bei einem Adrenogenitalen Syndrom (AGS) - hier infolge
übermäßigen Alkoholkonsums -, führt nicht dazu, dass der Betroffene „ständig“ in Le- bensgefahr
schwebt (vgl BSG vom 24.4.1963 - 11 RV 800/62 = BVBl 1963, 95) oder sich „häu- fig und plötzlich“ in
akuter Lebensgefahr befindet (vgl Teil A Nr 4 Buchst c S 4 der in der Anla- ge zu § 2 VersMedV
geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze).
Verfahrensgang
vorgehend SG Trier, 28. Oktober 2016, S 7 SB 216/15, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 25.
September 2018, B 9 SB 46/18 B, Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Wiebke Brose, NZS 2020, 429 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 11. Senat, 24. April 1963, 11 RV 800/62
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.10.2016 wird
zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25.04.2018 wird abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entziehung des Nachteilsausgleichs bzw. Merkzeichens H
(Hilflosigkeit).
Der 1997 geborene Kläger leidet an einem Adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit Salzver- lust, einer
angeborenen Erkrankung, bei der ein Enzymmangel die ausreichende Produk- tion körpereigenen
Kortisons in der Nebennierenrinde verhindert, so dass eine tägliche Substitutionstherapie mit
Hydrocortison in Tablettenform erforderlich ist.
3 1. Mit Bescheid vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2005 stellte
der Beklagte bei dem Kläger ab dessen Geburt einen Grad der Behin- derung (GdB) von 50 bei
folgenden Behinderungen fest:
Stoffwechselstörung (Adrenogenitales Syndrom) (Einzel-GdB von 50)
Entwicklungsstörung (Einzel-GdB von 20).
Zudem wurden – ebenfalls ab Geburt – die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merk- zeichens H
festgestellt.
7 2. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Klägers im Mai 2011 führte der Beklagte von Amts
wegen ein Überprüfungsverfahren durch. Seinerzeit besuchte der Kläger die 8. Klasse der Realschule
(Notendurchschnitt Halbjahreszeugnis 2010/11: 2,0).
Mit Bescheid vom 08.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 stellte der
Beklagte den GdB des Klägers unter Aufhebung der bisherigen Entscheidung für die Zukunft mit 30
neu fest und entzog das Merkzeichen H. Im anschließenden vor dem Sozialgericht Trier (SG) unter
dem Aktenzeichen S 6 SB 128/12 geführten Klagever- fahren gab der Beklagte am 21.05.2013 ein
Anerkenntnis ab, gemäß dem es bei der Zu- erkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und des
Merkzeichens H verblieb. Der Be- klagte erließ am 02.08.2013 hierzu einen Ausführungsbescheid, in
dem der GdB unver-
ändert mit 50 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzei- chens H
festgestellt wurden.
Im August 2013 begann der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik.
10 3. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers im April 2014 leitete der Beklagte ein weiteres
Überprüfungsverfahren von Amts wegen ein und zog einen Befundbericht bei den niedergelassenen
Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin Dres. St /H vom 28.08.2014 bei, nebst
Behandlungsberichten des Prof. Dr. Sc, Klinikum M der B in T, vom 17.08.2013 und 07.07.2014.
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen schlug Dr. D in einer versorgungsärztli- chen
Stellungnahme vom 04.12.2014 vor, den GdB des Klägers bei 50 zu belassen, ihm jedoch das
festgestellte Merkzeichen H wegen Vollendung des 16. Lebensjahres zu ent- ziehen.
Hierzu wurden die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 15.12.2014 angehört.
Mit Bescheid vom 20.02.2015 stellte der Beklagte sodann „in Abänderung des Beschei- des vom
02.08.2013“ fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen H mit Wirkung ab
24.02.2015 nicht mehr vorlägen. Dies wurde damit begründet, dass nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) das Merkzeichen H bei der Gesundheitsstörung
Stoffwechselstörung/ Entwicklungsbeeinträchtigung regelmäßig mit Vollendung des 16. Lebensjahres
entfalle, da ständige Hilfeleistungen bei den alltägli- chen Verrichtungen wie An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrich- ten der Notdurft dann nicht mehr erforderlich seien und
sich die beim Kläger vorliegen- den Gesundheitsstörungen nicht mehr so gravierend auswirkten, dass
sie die Feststel- lung des Merkzeichens H weiter rechtfertigten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren berichtete der Kläger von einer einmaligen
Stoffwechselentgleisung am 01.03.2014 und trug dazu vor, er habe in Begleitung seiner Freundin bei
einem Karnevalsumzug verschiedene alkoholische Getränke zu sich genom- men, woraufhin er
erkrankungsbedingt komplett entgleist sei. Es sei eine Apathie ein- getreten und sein körperlicher
Zustand habe sich binnen kurzer Zeit massiv verschlech- tert. Die von der Freundin herbeigerufenen
Eltern des Klägers hätten feststellen müssen, dass die Helfer im Rettungswagen und auch der
zuständige Notarzt das Erkrankungsbild nicht zutreffend beurteilt und es zunächst abgelehnt hätten,
ihn, zwecks weiterer spezi- eller Behandlung, ins Mutterhaus nach T zu fahren, da ihnen die
Stoffwechselerkrankung sowie die Auswirkungen nicht bekannt gewesen seien. In der M-klinik in B, in
die der Klä- ger dann gefahren worden sei, habe man festgestellt, dass die eingeleitete Medikation
nicht anschlage und eine weitere körperliche Entgleisung eingetreten sei. Erst darauf-
hin sei er mit dem Notarztwagen nach T ins Mutterhaus verbracht worden, wo sich der körperliche
Zustand wieder normalisiert und er am Folgetag habe entlassen werden kön- nen. Auf sich allein
gestellt, wäre er absehbar in dieser Situation erst gar nicht zum Mut- terhaus nach T gefahren
worden. Es würden regelmäßig lebensbedrohliche Situationen auftreten, so dass eine sachliche und
medizinische Grundlage für den Entzug des Merk- zeichens H fehle.
Der Beklagte zog hierzu den Behandlungsbericht des Klinikums Mutterhaus vom 05.03.2014 bei, in
dem eine Alkoholintoxikation (Blutalkoholgehalt: 2 Promille, Konsum mehrerer Schnäpse) mit
rezidivierendem Erbrechen bei bekanntem AGS diagnostiziert wurde. Dr. D gelangte sodann in einer
weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.07.2015 zu dem Ergebnis, dass das Ereignis
am 01.03.2014 (Alkoholintoxikation) nicht geeignet sei, das Merkzeichen H weiter zu begründen, auch
wenn die aufgetrete- nen Symptome durch das Grundleiden verschlimmert worden seien; ein
erheblicher Um- fang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtun- gen zur Sicherung der persönlichen Existenz sei nicht festzustellen; der Kläger sei in Aus-
bildung.
Dem folgend wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2015 den Wider- spruch des
Klägers als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 07.08.2015 beim SG Klage erhoben, die er dahingehend be- gründet hat,
dass er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, weshalb ihm nach der Rechtsprechung auch
weiterhin das Merkzeichen H zustehe. Insoweit werde beispiel- haft auf das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 03.05.2016, L 9 SB 45/03, verwiesen. Der Beklagte
unterliege in Anbetracht des geschilderten Vorfalls vom 01.03.2014 einer gravierenden Verkennung
des tatsächlichen Gefährdungspotenti- als und des deshalb bestehenden Hilfebedarfs.
Mit Urteil vom 28.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht
entschieden, dem Kläger das Merkzeichen H mit Wirkung ab dem 24.02.2015 zu ent- ziehen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Beden- ken im Übrigen nicht
bestünden, sei insoweit § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialge- setzbuch (SGB X). Grundlage für
die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H seien § 69 Abs. 4
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Einkommensteuergesetz
(EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwer- behindertenausweisverordnung (SchwBAwV). Nach § 33b Abs. 6
Satz 3 EStG sei eine Per- son hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrich- tungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedürfe. Diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen er-
forderlich sei oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden müsse, jedoch ei- ne ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich sei (vgl. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG). Nach den VMG entfalle
das Merkzeichen H bei der Gesundheitsstörung „Stoffwechselstö-
rung, Entwicklungsbeeinträchtigung“ regelmäßig mit Vollendung des 16. Lebensjahres, da ständige
Hilfeleistungen dann nicht mehr regelhaft erforderlich seien. Es sei daher im vorliegenden Fall eine
wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahin- gehend eingetreten, dass zum Zeitpunkt
des Neufeststellungsbescheids, nämlich dem 20.02.2015, der Kläger das 16. Lebensjahr bereits
erreicht und sogar kurz vor dem 18. Lebensjahr (Anmerkung des Senats: Gemeint ist der 18.
Geburtstag) gestanden habe. Die bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörung wirke sich,
nachdem er inzwischen das 16. Lebensjahr vollendet und dadurch eine Selbständigkeitsentwicklung
eingetreten sei, welche sich auch dadurch zeige, dass er eine Ausbildung zum Elektroniker für Be-
triebstechnik begonnen habe, nicht mehr so gravierend aus, dass die Feststellung des Merkzeichens
H weiter gerechtfertigt sei. Hierbei sei nicht nur der zeitliche Betreuungs- aufwand maßgeblich.
Vielmehr seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 14.12.1994, 3 RK
14/94) auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung, insbesondere der wirtschaftliche Wert der
Leistung oder die körperliche und psychische Belastung der Pflegeperson, zu berücksichtigen. Dies
gelte auch für den Begriff der Hilf- losigkeit bei Kindern und Jugendlichen. Allerdings seien hierbei
nicht nur die bei der Hilf- losigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten. Auch die Anleitung zu
diesen „Ver- richtungen“, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die not-
wendige Überwachung gehörten zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosig- keit von
Bedeutung seien. Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit sei stets nur der Teil der Hilflosigkeit zu
berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilflosig- keit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreite. Der Umfang der wegen der Be- hinderungen zusätzlich
notwendigen Hilfeleistungen müsse hierbei erheblich sein. Ge- messen an diesen Kriterien sei der
Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht (mehr) hilflos. Im Bericht des Klinikums
Mutterhaus der B vom 17.08.2013 habe der Klä- ger bei der Kontrolluntersuchung über Wohlbefinden
und eine Größenzunahme um 3 cm berichtet. Angegeben worden seien Phasen schlechter
Belastbarkeit, welche nach Erhö- hung der morgendlichen Hydrocortison-Dosierung allerdings
seltener aufgetreten sei- en. Im Untersuchungsbefund habe sich der Kläger klinisch euthyreot mit
normalem Blut- druck bei rhythmischem Puls gezeigt. Es hätten sich keine peripheren Ödeme finden
las- sen und die Handlinien seien normal pigmentiert gewesen. Es sei empfohlen worden, die
bisherige Medikation unverändert fortzuführen. Im Bericht des Klinikums Mutterhaus der B vom
07.07.2014 habe der Kläger abermals Wohlbefinden angegeben. Die ehemalige Müdigkeit habe
abgenommen. Eine Schwellung der Beine oder der Augenlider sei nicht aufgetreten. Es habe sich ein
guter Appetit ohne vermehrten Salzhunger finden lassen. Die körperliche Belastbarkeit sei als gut
beschrieben worden, bei regelmäßigem Fahrrad- fahren und einer normalen Tagestrinkmenge von 2
bis 2,5 Litern. Die Pregnantriol-Aus- scheidung im Sammelurin sei als zweitrangig gegenüber den
Messwerten von Blutdruck und Befinden des Klägers angesehen worden. Nur einmal sei es im
Rahmen einer Alko- holintoxikation Anfang März 2014 zu einer bedrohlichen Stoffwechselentgleisung
gekom- men. Weitere Vorfälle seien durch den in der mündlichen Verhandlung befragten Vater des
Klägers verneint worden. Hierbei gelte es zu beachten, dass die Notwendigkeit einer dauernden
Bereitschaft zur Hilfeleistung einer aktiven Hilfe nur gleichstehe, wenn die Hilfe häufig und plötzlich
wegen akuter Lebensgefahr notwendig sei (vgl. Landesozialge- richt Nordrhein-Westfalen Urteil vom
25.01.2001, L 7 SB 47/99, ). Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 35 Abs. 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG), dessen Vor- aussetzungen nach denselben Kriterien festgestellt
würden wie die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02
R), sei Hilflosigkeit auch dann gegeben, wenn der Beschädigte wegen der besonderen Art seines
Leidens in stän-
diger Lebensgefahr schwebe, die nur dadurch gebannt werden könne, dass fremde Hilfe jederzeit
bereit stehe, um ggf. eingreifen zu können (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1963, 11 RV 800/62). Ein
derartiges Schweben in ständiger Lebensgefahr liege bei dem Kläger je- doch nachweislich nicht vor.
Die ständige Bereitschaft einer Hilfsperson sei bei ihm nicht erforderlich.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 06.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2017
Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) eingelegt. Diese ist dahingehend begründet
worden, dass die VMG für das bei ihm vorliegende (seltene) Erkrankungsbild keine Regelungen
vorsähen und insoweit eine Regelungslücke beste- he. Wesentliches Merkmal der vom AGS mit
Salzverlustsyndrom ausgehenden körper- lichen Funktionsstörungen sei die jederzeitige Gefahr einer
rasch fortschreitenden Ent- gleisung des Kohlenhydratstoffwechsels und des Salz-Wasser-Haushalts
mit der Möglich- keit irreversibler cerebraler Schädigungen oder einer unmittelbar tödlichen
Stoffwechsel- krise. Für die Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen gelte beim Dia-
betes mellitus, sowohl nach den der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersach- sen-Bremen
(Urteil vom 03.05.2006, L 9 SB 45/03) zugrundeliegenden Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit (AHP) als auch nach den nunmehr geltenden VMG, dass Hilflosigkeit bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres, bei fortbestehender instabi- ler Stoffwechsellage bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, anzunehmen sei. Zutref- fend habe das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen festgestellt, dass hieraus ein Anspruch auf eine dem Gleichheitssatz
genügende Berücksichtigung dieser Grundsät- ze beim vorliegenden Erkrankungsbild mit den
entsprechenden Behinderungen beste- he. Deshalb erfordere auch die bei im Allgemeinen guter
Einstellung jederzeit gegebene Gefahr lebensbedrohlicher Stoffwechselentgleisungen beim AGS mit
Salzverlustsyndrom und der für Stoffwechselentgleisungen bei dieser Erkrankung kennzeichnende
drama- tische Verlauf, Kindern und Jugendlichen mit AGS und Salzverlustsyndrom bis zur Voll- endung
des 18. Lebensjahres ebenfalls das Merkzeichen H zuzuerkennen. Medizinische
Unterscheidungsmerkmale, die insoweit eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Kindern und
Jugendlichen mit einem Diabetes mellitus Typ I rechtfertigen könnten, be- stünden nicht. Maßgeblich
und allein entscheidungserheblich müsse der Umstand sein, dass bei seiner Erkrankung, wie der
Vorfall vom 01.03.2014 eindrücklich belege, jeder- zeit eine Situation eintreten könne, in der für ihn
die Gefahr des tödlichen Ausgangs oder schwerer irreversibler cerebraler Schädigungen bestehe.
Deshalb seien bei ihm auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres durchaus noch die Kriterien für
das Merkzei- chen H erfüllt. Entgegen der Bewertung des SG schwebe er jederzeit insoweit in Lebens-
gefahr, als eine Entgleisung des Kohlenhydratstoffwechsels und des Salz-Wasser-Haus- halts
eintreten könne. Hierzu reichten bereits emotionale Aufregungssituationen, Stress und die
Überschreitung von Belastungsgrenzen aus. Hierbei könne es sich auch um Ein- wirkungssituationen
von außen handeln, auf die er keinen Einfluss habe. Das Urteil des BSG aus dem Jahr 1963 (11 RV
800/62) sei demgegenüber deutlich veraltet und betreffe zudem nicht das hier streitgegenständliche
Erkrankungsbild.
Auf richterlichen Hinweis (Schreiben vom 03.01.2018), dass bisher nicht die Problema- tik erörtert
worden sei, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 20.02.2015
den Ausführungsbescheid vom 02.08.2013 und nicht den maßgeblichen Feststellungs- bescheid vom
22.10.2004 aufgehoben habe, dem Ausführungsbescheid aber lediglich die Bedeutung einer
wiederholenden Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter zukom- men könnte, so dass zu erörtern
wäre, ob eine Umdeutung gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in Betracht zu ziehen sein könnte und ob vor
einer solchen Umdeutung durch das Ge- richt auch eine Anhörung erforderlich wäre, hat der Kläger
mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Umdeutung nicht in Betracht komme. Der Beklagte hat
daraufhin mit Neufest- stellungsbescheid vom 25.04.2018 – nach mit Schreiben vom 16.02.2018
durchgeführ- ter Anhörung – in Abänderung des Bescheids vom 22.10.2004 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 01.03.2005, ab dem 24.02.2015 den GdB mit 50 neu festgestellt und
festgestellt, dass gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Merkzei- chen nicht mehr
vorlägen. Dieser Bescheid ergehe, so die Begründung, nach § 48 SGB X und § 43 Abs. 1 SGB X. In der
Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass der Bescheid nach § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des an- hängigen Berufungsverfahrens werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.10.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom
20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015 aufzuhe- ben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das vom Kläger herangezogene Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen sei überholt, zum einen durch die Zweite Verordnung zur Än- derung der
Versorgungsmedizin-Verordnung (2. VersMedVÄndV) vom 22.07.2010, zum anderen durch das
aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.11.2016, L 6 SB 94/16. Gemäß der 2.
VersMedVÄndV seien die Wörter „bei fortbeste- hender instabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres“ in Teil A Zif- fer 5 d) jj) der VMG gestrichen worden. Von einer Hilflosigkeit des
Klägers könne im Übri- gen auch nicht mehr ausgegangen werden. Dieser sei bei den
wiederkehrenden Verrich- tungen im Ablauf des täglichen Lebens nicht ständig in erheblichem
Umfang auf frem- de Hilfe angewiesen. Auch könne die Notwendigkeit einer ständigen Bereitschaft
wegen möglicher Entgleisungssituationen mit Todesgefahr nicht gesehen werden. Das BSG ha- be
hierzu im Urteil vom 24.04.1963, 11 RV 800/62, ausgeführt, dass wegen der beson- deren Art des
Leidens ein ständiges Schweben in Lebensgefahr vorliegen müsse. Davon könne nicht ausgegangen
werden. Bisher sei es lediglich einmal aufgrund erhöhten Al- koholkonsums anlässlich des Karnevals
am 01.03.2014 zu einer ernsten Entgleisung ge- kommen. Dieses Ereignis könne der besonderen
Situation an Karneval zugeschrieben werden. Da sich eine derartige Situation nicht wiederholt habe,
sei davon auszugehen, dass der Kläger, auch infolge des Reifungsprozesses, ausreichend gelernt
habe, sich nicht durch solches Handeln in Gefahr zu bringen. Es fehle also das Merkmal „ständig“.
Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02 R, sei bei der
Anrechnung von Bereitschaftszeiten zu beachten, dass diese zeitlich und örtlich densel- ben Einsatz
erfordern müssten wie körperliche Hilfe, d.h. es müssten insoweit mindes- tens 2 Stunden täglich
anfallen, was hier nicht der Fall sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Ge- richtsakte,
der beigezogenen Beklagtenakte und der vom SG beigezogenen rekonstruier- ten Gerichtsakte S 6 SB
128/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG), insbesondere form- und fristgerecht eingeleg- te, Berufung
des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 20.02.2015 in der Ge- stalt des
Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 in der Gestalt des Bescheids vom 25.04.2018.
Der Bescheid vom 25.04.2018 ist gemäß § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen
Berufungsverfahrens geworden, weil er nach Erlass des Widerspruchsbe- scheids ergangen ist und
den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt. Dabei ist es un- schädlich, dass die Aufhebung des zuvor
ergangenen Bescheids vom 20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015
nicht ausdrücklich verfügt worden ist, weil für den Kläger als Empfänger ohne Weiteres der Willen des
Beklagten erkenn- bar war, an die Stelle des Bescheids vom 20.02.2015 in der Gestalt des
Widerspruchs- bescheids vom 03.08.2015 einen neuen Bescheid treten zu lassen (vgl. dazu auch BSG
Beschluss vom 30.11.2016, B 6 KA 35/16 B, ; Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer/ders.,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 ). Denn auf den gerichtlichen Hin- weis mit Schreiben vom 03.01.2018, dass
im Bescheid vom 20.02.2015 der Ausfüh- rungsbescheid vom 02.08.2013 und nicht der maßgebliche
Feststellungsbescheid vom 22.10.2004 aufgehoben worden und insoweit eine Umdeutung nach § 43
Abs. 1 SGB X in Betracht zu ziehen sei, hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2018
gerade dahingehend angehört, dass deswegen eine Umdeutung des Bescheids vom 20.02.2015
gemäß § 43 SGB X beabsichtigt sei. Auch im Neufeststellungsbescheid vom 25.04.2018 hat sich der
Beklagte dann (am Ende des Bescheids) auf das Anhörungs- schreiben und § 43 Abs. 1 SGB X
bezogen und dazu ausgeführt, dass der Bescheid da- her wie angekündigt erteilt werde. Angesichts
der von der Beklagten insoweit nach § 43 SGB X rechtmäßig vollzogenen Umdeutung bedarf es auch
keiner Umdeutung durch das Gericht (dazu, dass nach herrschender Meinung auch Gerichte zu einer
Umdeutung nach § 43 SGB X befugt sind, vgl. Leopold in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 43 m.w.N.; s.a.
BSG Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 14/14 R, und BSG Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7 AL 66/04 R,
).
Die zulässig als reine Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage ist zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. dem Er- lass des
Widerspruchsbescheids (vgl. BSG Urteil vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R, ; BSG Urteil vom
12.11.1996, 9 RVs 5/95, ; Keller in Meyer-Ladewig/ders./ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017,
§ 54 ), nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.02.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 in der Gestalt des Bescheids vom 25.04.2018 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass dem
Kläger ab dem 24.02.2015 das Merkzeichen H nicht mehr zusteht. Insoweit ist in den Verhältnissen,
wie sie dem Bescheid vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2005,
mit dem das Merkzeichen H zuerkannt worden ist, zugrunde lagen, eine we- sentliche Änderung
eingetreten, so dass das Merkzeichen H von dem Beklagten zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
mit Wirkung für die Zukunft entzogen worden ist.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen, die
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ei- ne wesentliche
Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzu- heben.
Die Feststellung der Voraussetzungen eines Merkzeichens nach dem Schwerbehinder- tenrecht ist
(ebenso wie die Feststellung eines bestimmten GdB) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in diesem
Sinne (BSG Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95, ). Eine wesentliche Änderung liegt in einem
solchen Fall vor, wenn die früher vorliegen- den und anerkannten medizinischen Voraussetzungen für
das Vorliegen eines Merkzei- chens – hier die Voraussetzungen der Hilflosigkeit – weggefallen sind
(vgl. BSG Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95, ). Dem früheren Zustand der Hilflosigkeit sind die
für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse gegenüberzustellen. Dabei bestimmt
sich die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der wie hier ein zuerkanntes Merkzeichen nicht mehr
feststellt und der selbst kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, sondern in seiner Wirkung auf die
Veränderung der Rechtslage zu einem bestimm- ten Zeitpunkt beschränkt ist, nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. dem Erlass des
Widerspruchsbescheids hier am 03.08.2015 (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit
Bescheid vom 25.04.2018 erfolgten Umdeutung nach § 43 SGB X, denn diese schafft insoweit keinen
neuen Zeitpunkt, son- dern wirkt ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen
Verwaltungs- akts – hier des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 – zurück, vgl. dazu § 43 Abs .1
SGB X „hätte erlassen werden können“, s.a. Leopold, a.a.O. m.w.N.).
Maßgeblich für den früheren Behinderungszustand ist die dem zuletzt verbindlich festgestellten
Bescheid vom 22.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2005 objektiv zu Grunde
liegende Sachlage. Zu der Zeit waren die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung des
Merkzeichens H angesichts der AGS-Erkran- kung des Klägers mit Salzverlust und der damit
einhergehenden Entwicklungsverzöge- rung erfüllt. Der Kläger war seinerzeit – was zwischen den
Beteiligten unstreitig ist – hilf-
los im Sinne der Voraussetzungen des Merkzeichens H, denn er bedurfte in besonde- rem und
erheblichem Maße der Hilfe und Anleitung zur Förderung seiner körperlichen und geistigen
Entwicklung und vor allem der Überwachung, hatte andererseits aber noch nicht die notwendige
Einsicht, auftretende Beschwerden selbst richtig zu erfassen und sich bei einer lebensbedrohlichen
Stoffwechselentgleisung sofort an einen Erwachsenen zur Hilfe bei der Selbstmedikation oder bei der
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu wen- den oder diese gar eigenständig in Anspruch zu nehmen.
In diesen dem Bescheid vom 22.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2005
zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
dergestalt eingetreten, als dass das Merkzeichen H nun nicht mehr zusteht und die Beklagte daher
dieses zu Recht mit Bescheid vom 20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
03.08.2015 mit Wirkung zum 24.02.2015 entzogen hat.
Im Schwerbehindertenausweis ist der Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der
seinerzeit – bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 – geltenden Fassung auf Grund
von § 70 SGB IX (jetzt § 153 SGB IX) ergangenen Schwer- behindertenausweisverordnung).
Nach § 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf; diese Voraussetzun- gen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe
in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erfor- derlich ist.
Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 SGB IX in der in der bis zum 14.01.2015 geltenden Fas- sungen (aF)
gelten bei der Feststellung von Merkzeichen die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des
§ 30 Abs. 17 (jetzt Abs. 16) BVG erlassenen Rechtsverord- nung entsprechend. Damit wird auf die auf
Grund des § 30 Abs. 17 (jetzt Abs. 16) BVG mit Wirkung ab 01.01.2009 erlassene
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV) Bezug genommen; da der Gesetzgeber
von der Ermächtigung in § 70 Abs. 2 SGB IX in der hier zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom 07.01.2015 keinen Gebrauch gemacht hat (wie auch
bis heute von der nunmehrigen Ermächtigung in § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
gelten- den Fassung noch kein Gebrauch gemacht worden ist), verbleibt es bei der bisherigen
Rechtslage, d.h. bei der Anwendbarkeit der Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30
Abs. 17 (jetzt Abs. 16) BVG erlassenen Rechtsverordnung (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; siehe dazu auch
BSG Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, ).
Nach § 1 VersMedV in der hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 03.08.2015
maßgeblichen Fassung vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) in Gestalt der Änderungen durch Artikel 1
der Verordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) regelt die- se Verordnung die Grundsätze für die
medizinische Bewertung von „Schädigungsfolgen“ und die Feststellung des „Grades der
Schädigungsfolgen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG (Anmerkung des Senats: übertragen auf das SGB IX
die medizinische Bewertung der Be- hinderungen und die Feststellung des GdB), für die Anerkennung
einer Gesundheitsstö- rung nach § 1 Abs. 3 BVG, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und
der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG und das Verfahren für deren Ermittlung und Fort-
entwicklung. Die in § 1 VersMedV genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anla- ge (Anlage
„Versorgungsmedizinische Grundsätze“ - AnlVersMedV) zu dieser Verordnung als deren Bestandteil
festgelegt; die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft
unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt (vgl. § 2
VersMedV).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die seit dem 01.01.2009 in Kraft befindliche Vers- MedV eine
verbindliche Rechtsquelle; Zweifel am Inhalt der AnlVersMedV, der durch be- sondere, vor allem
medizinische Sachkunde bestimmt ist, sind vorzugsweise durch Nach- frage bei dem verantwortlichen
Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbei- rat Versorgungsmedizin bzw. bei dem für
diesen geschäftsführend tätigen Bundesminis- terium für Arbeit und Soziales (§ 3 VersMedV) zu klären
(vgl. BSG Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 4/10 R, ). Im Übrigen ist die VersMedV auf inhaltliche
Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen – insbesondere § 69 SGB IX in der hier zum Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung – zu überprüfen, in dessen Lich- te sie
auszulegen sind; bei nach entsprechender Auslegung verbleibenden Verstößen ge- gen § 69 SGB IX
ist die VersMedV nicht anzuwenden (so BSG, a.a.O, m.w.N.).
Nach Teil A Nr. 4 lit. b AnlVersMedV der hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider- spruchsbescheids
am 03.08.2015 maßgeblichen Fassung vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) in Gestalt der Änderungen
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sind hilflos diejenigen, die infolge
von Gesundheitsstörungen - nach dem SGB IX und dem EStG „nicht nur vorübergehend" - für eine
Reihe von häufig und re- gelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den ge- nannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Damit wird in der AnlVersMedV die Definition der Hilflosigkeit in § 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG bzw.
§ 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVG aufgegriffen.
Gemäß Teil A Nr. 4 lit. c AnlVersMedV (in der o.g. hier maßgeblichen Fassung) sind häu- fig und
regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Exis- tenz im Ablauf eines
jeden Tages insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnah- me, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft, außerdem sind notwendige körperliche Be- wegung, geistige Anregung und Möglichkeiten
zur Kommunikation zu berücksichtigen; Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor,
wenn ein psychisch oder geis- tig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des
täglichen Lebens der Hil- fe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer
Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme; die ständige Bereitschaft ist z.B.
anzuneh- men, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen
muss erheblich sein; dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig
und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird; Einzelne Verrich- tungen, selbst wenn sie
lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen
nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungs- stücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse
ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung); Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht
unmittelbar zusammen- hängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer
Betracht bleiben (Teil A Nr. 4 lit. d AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Nach Teil A Nr. 4 lit. e AnlVersMedV (in der o.g. hier maßgeblichen Fassung) kann bei ei- ner Reihe
schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkun- gen regelhaft
Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.
Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb
des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
Nach Teil A Nr. 4 lit. f AnlVersMedV (in der o.g. hier maßgeblichen Fassung) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen
allein einen GdS (Anmerkung des Senats: „bzw. GdB“) von 100 bedin- gen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußam- putation
beiderseits (als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des
ganzen Fußes).
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Vorausset- zungen für die
Annahme von Hilflosigkeit erfüllt; dauerndes Krankenlager setzt nicht vor- aus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4 lit. g AnlVersMedV in der o.g. hier
maßgeblichen Fassung).
Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesund- heitsstörung,
so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurtei- len (Teil A Nr. 4 lit. h
AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Bei Kindern und Jugendlichen gelten für die Beurteilung der Hilflosigkeit einige Besonder- heiten (Teil
A Nr. 5 AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der
Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu beachten; auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen",
die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der
Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die
notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleis- tungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind (Teil A Nr. 5 lit. a AnlVers- MedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinde- rung den
Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschrei- tet; der Umfang der
wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein; bereits im
ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfe- leistungen in solchem Umfang erforderlich
sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind (Teil A Nr. 5 lit.
b AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Be- hinderung und
dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon
bei niedrigerem GdS (Anmerkung des Senats: „bzw. GdB“) Hilflosigkeit vorliegen kann (Teil A Nr. 5 lit.
c AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Nach Teil A Nr. 5 lit. d AnlVersMedV (in der o.g. hier maßgeblichen Fassung) ist bei an- geborenen
oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen im Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS (Anmerkung des Se- nats: „bzw.
GdB“) unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres - Hilflosigkeit in
Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhal- tens ständiger Überwachung bedarf.
Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter an- genommen werden, z. B. durch Nachweis eines
schweren Hirnschadens.
bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS (Anmerkung des Senats:
„bzw. GdB“) von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter
beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauern- den erheblichen
Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Le- bensjahr anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei einem GdS
(Anmerkung des Senats: „bzw. GdB“) unter 100 unter Berücksichtigung der Anfalls- art,
Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosig- keit
gerechtfertigt.
dd) Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des Sehvermö- gens, die für
sich allein einen GdS (Anmerkung des Senats: „bzw. GdB“) von wenigstens 80 bedingen, ist bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der
Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommuni- kationsbedarfs -
in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Aus- bildung zählen in diesem
Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und
Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Ab- schluss der
Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzu- nehmen. Die Kinder
benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines
gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei
der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der
Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Über- wachung beim
Spielen.
gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Voll- endung des 16.
Lebensjahres anzunehmen.
hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schwe- ren
Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B Nr. 9.1.1 angegebenen Grup- pen 3 und 4
Hilflosigkeit anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfä- higkeit (z.B. durch
Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Le- bensjahres
anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS (An- merkung des Senats:
„bzw. GdB“) von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die An- nahme von Hilflosigkeit begründet ist.
jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzu- nehmen
(Anmerkung des Senats: Insoweit sind die Versorgungsmedizinischen Grund- sätze durch die 2.
VersMedVÄndV vom 14.07.2010 (BGBl I S. 928) mit Wirkung zum 22.07.2010 geändert worden; der
bis dahin bestehende Zusatz „bei fortbestehender in- stabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres“ ist ersatzlos entfal- len).
kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr -
anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Re- gel nur noch dann in
Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnah- men - im
Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Hilflosigkeit anzuneh- men. Das ist immer der
Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS (Anmer- kung des Senats: „bzw. GdB“) von
wenigstens 50 bedingt (siehe Teil B Nr. 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt
Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Ein- schränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
in Betracht.
mm) Bei malignen Erkrankungen (z.B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der
zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit
für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr
erforderlich macht, anzunehmen.
oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer
Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte
Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weite- re Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die
Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Ge- brauch der
betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen
systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythe- matodes, Sharp-Syndrom,
Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilf- losigkeit anzunehmen.
qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionsein-
schränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der Häufigkeit der Knochenbrüche ab- hängig. In
der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilf- losigkeit aufgrund einer
solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von
Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. be- stimmte
Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbe- drohlicher
anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12.
Lebensjahres - anzunehmen.
ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang der notwendigen
Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit
Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.
Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Be- urteilung der
Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infol- ge einer Besserung der
Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass be-
hinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses – etwa nach Abschluss der Puber- tät -
ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und
eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen ge- leistet oder überwacht werden
mussten (Teil A Nr. 5 lit. e AnlVersMedV in der o.g. hier maßgeblichen Fassung).
Bei den zur Beurteilung von Hilflosigkeit im o.g. Sinne zu berücksichtigenden Verrichtun- gen handelt
es sich mithin um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und
Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören so- wie häufig und regelmäßig
wiederkehren (vgl. BSG Urteil vom 24.11.2005, B 9a SB 1/05 R, ).
Berücksichtigungsfähig sind Verrichtungen zunächst in den auch von der Pflegeversiche- rung (vgl. §
Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der hier zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 geltenden Fassung) erfassten Bereichen der Körperpflege
(Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung),
Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen,
Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste- hen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung); die Verrichtungen in diesen Bereichen werden unter dem Begriff der sog. Grundpflege
zusammengefasst (BSG, a.a.O.). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtun-
gen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kom- munikation
(hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (BSG
a.a.O.).
Hinsichtlich des Ausmaßes des Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen kann die
tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ regelmäßig erst dann angenommen werden
kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem
Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert
sich an dem Verhältnis der dem Be- schädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen
zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann (BSG a.a.O.) In der Regel wird dabei auf die
Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustel- len
sein (BSG a.a.O.). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegever- sicherung (vgl. §
SGB XI in der hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe- scheids vom 03.08.2015
geltenden Fassung) ist die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in ers- ter Linie nach dem täglichen
Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu be- urteilen (vgl. BSG a.a.O.).
Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täg- lich etwa
eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (BSG, a.a.O.). Daraus er- gibt sich jedoch nicht schon,
dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je- dem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; ein
täglicher Zeitaufwand – für sich genommen – ist
erst dann hinreichend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (vgl. BSG a.a.O.;
s.a. BSG Urteil vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02 R, ). Um den indi- viduellen Verhältnissen Rechnung
tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitli- chen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr
kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem Wert,
Bedeutung zu; dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine
ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG Urteil vom 24.11.2005, B
9a SB 1/05 R, ; BSG Urteil vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02 R, ). So kann Hilflosigkeit auch
bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen ei- ner und zwei Stunden
anzunehmen sein, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderli- chen Pflege (wegen der Zahl der
Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (so BSG
Urteil vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02 R, ju- ris ).
Bereitschaftszeiten können dabei grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich und
örtlich denselben Einsatz erfordern wie körperliche Hilfe (s.a. BSG Urteil vom 12.02.2003, B 9 SB 1/02
R, ), was voraussetzt, dass eine entsprechende einsatzbereite Anwesenheit und Aufmerksamkeit
aus gesundheitlichen Gründen notwen- dig ist (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das SG überzeugend zu der Auffassung ge- langt, dass
dem Kläger hier jedenfalls ab dem 24.02.2015 (Zeitpunkt des Entzugs durch den angefochtenen
Bescheid) das Merkzeichen H nicht mehr zusteht. Der Senat macht insoweit von der Vorschrift des §
Abs. 2 SGG Gebrauch und schließt sich den über- zeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom
28.10.2016 an.
Ergänzend sei lediglich das Folgende ausgeführt:
Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats hier bereits mit der Vollendung des 16. Le- bensjahres,
d.h. mit Ablauf des 30.05.2014, aber auf jedem Fall ab dem 24.02.2015, d.h. gut 3 Monate vor seinem
18. Geburtstag, ein Alter erreicht, in dem er die Einsicht hat- te, auftretende Beschwerden richtig zu
erfassen und die notwendigen Medikamente ein- zunehmen und ärztliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen oder sich zumindest an einen Er- wachsenen zur Hilfeleistung hierbei zu wenden. Er hat
infolge des Reifungsprozesses ausreichend gelernt, die wegen der AGS mit Salzverlust erforderlichen
Maßnahmen selb- ständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen
geleistet oder überwacht werden mussten (vgl. dazu auch Teil A Nr. 5 lit e AnlVersMedV). Dass ei- ne
Entwicklungsstörung des Klägers dem weiterhin entgegenstünde, ist nicht vorgetra- gen und nicht
erkennbar. Ausweislich des Behandlungsberichts des Klinikums Mutter- haus der B vom 17.08.2013
ist seine kindliche Entwicklungsverzögerung vielmehr als überwunden zu bewerten; die Ärzte haben
dort nur noch einen Zustand nach vorüberge- hender schulischer Teilleistungsschwäche erwähnt.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht analog auf Teil A Nr. 5 d) jj) AnlVersMedV stüt- zen, der
vorsieht, dass beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Le- bensjahres
anzunehmen ist. Der noch zuvor bestehende Zusatz „bei fortbestehender in- stabiler
Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ ist durch die 2. Vers- MedVÄndV vom
14.07.2010 (BGBl. I S. 928) mit Wirkung zum 22.07.2010 ersatzlos ent- fallen. Der Klage ist daher
unabhängig davon, ob hier aus Gründen der Gleichbehand- lung – mangels Vorgaben in der
AnlVersMedV zum Krankheitsbild AGS mit Salzverlust – ein Rückgriff auf die Bestimmungen zur
Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens H bei Diabetes mellitus im Kindes-
und Jugendalter gerechtfertigt ist (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
25.05.2016, L 13 SB 87/15, und Urteil vom 03.05.2006, L 9 SB 45/03, ; Bayerisches
Landesso- zialgericht, Urteil vom 23.10.2002, L 18 SB 147/97, .) oder ob man mit dem
erkennenden Senat (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2016, L 6 SB 94/16, )
einen Rückgriff hierauf bei einem AGS mit Salzverlust, wegen der er- krankungsspezifisch
unterschiedlichen Behandlung der in Teil A Nr. 5 lit. d AnlVersMedV ausdrücklich genannten
Stoffwechselstörungen (Phenylketonurie, Diabetes mellitus und Mukoviszidose) verneint und allein
auf den individuellen tatsächlichen Hilfebedarf des Klägers abstellt, nicht begründet.
Das sonstige Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. Es
sind keine konkreten Umstände dargetan, die dafür sprechen, dass der Kläger, wie behauptet,
jederzeit wegen einer drohenden Entgleisung des Kohlenhy- dratstoffwechsels und des
Salz-Wasser-Haushalts in Lebensgefahr schweben würde. Es ist angesichts des wiederholt im
Klinikum Mutterhaus der B dokumentierten überaus sta- bilen Gesundheitszustands des Klägers
nichts dafür ersichtlich, dass bereits emotionale Aufregungssituationen, Stress oder die
Überschreitung von Belastungsgrenzen, auf die der Kläger keinen Einfluss hat, für das Auslösen einer
Stoffwechselentgleisung ausrei- chen könnten. Beim Kläger besteht nicht die Gefahr regelmäßig
auftretender lebensbe- drohlicher Situationen.
Das Geschehen am 01.03.2014 begründet die Notwendigkeit einer ständigen Bereit- schaft wegen
möglicher Entgleisungssituationen mit Todesgefahr nicht. Eine ständige Bereitschaft ist z.B.
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebens- gefahr notwendig ist (Teil A Nr. 4
lit. c Satz 4 AnlVersMedV). Ähnlich hat das BSG formu- liert, dass Hilflosigkeit auch dann gegeben ist,
wenn der Beschädigte wegen der beson- deren Art seines Leidens in ständiger Lebensgefahr schwebt,
die nur dadurch gebannt werden kann, dass fremde Hilfe jederzeit bereit steht, um gegebenenfalls
eingreifen zu können (BSG, Urteil vom 24.04.1963, 11 RV 800/62, ). Davon kann hier kei-
neswegs ausgegangen werden. Beim Kläger ist es lediglich einmalig, an Karneval 2014, aufgrund
eines erheblich erhöhten Alkoholkonsums (2 Promille) zu einer ernsten Stoff- wechselentgleisung
gekommen. Die Entgleisung hatte ihre Ursache nicht in, vom Klä- ger nicht zu beeinflussenden,
inneren Krankheitsumständen, sondern war ausweislich des Behandlungsberichts des Klinikums
Mutterhaus der B vom 05.03.2014 dem Konsum mehrerer Schnäpse geschuldet. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sich eine sol-
che Situation nicht wiederholt, sondern der Kläger infolge des weiteren Reifungsprozes- ses und der
gemachten Erfahrungen ausreichend gelernt hat, sich nicht mehr durch der- gleichen
selbstverschuldetes Verhalten in Gefahr zu bringen. Jedenfalls schwebt er nicht „ständig“ im Sinne
der Rechtsprechung des BSG in Lebensgefahr und befindet sich auch nicht „häufig und plötzlich“ (vgl.
Teil A Nr. 4 lit. c Satz 4 AnlVersMedV) in akuter Lebens- gefahr.
Der Kläger hat schließlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorgetragen oder sonst
substantiiert begründet, warum die Entscheidung des BSG vom 24.04.1963, 11 RV 800/62, überholt
sein oder hier aus anderen Gründen keine Gültigkeit haben soll- te. Wenngleich sie nicht speziell für
seltene Stoffwechselstörungen wie das AGS ergan- gen ist, enthält sie eine leidensunabhängige
allgemeingültige Bestimmung des Begriffs der Hilflosigkeit, die zur Überzeugung des Senats
unverändert Geltung beansprucht.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.