Bayerisches LSG, 23.10.2002 – L 18 SB 147/97
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bayerisches LSG, 23.10.2002 – L 18 SB 147/97
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
historische Gleichbehandlung mit Diabetes;
endokrinologische Erkrankung
Einordnung:
Das BayLSG stellte die primäre Nebennierenrindeninsuffizienz wegen der damaligen Vergleichbarkeit
der Gefahren- und Überwachungssituation mit Diabetes gleich und sprach H bis 18 zu. Die
Entscheidung ist wegen späterer Änderungen der Diabetes-Altersregel nur historisch übertragbar.
Gericht Bayerisches LSG
Datum 23.10.2002
Aktenzeichen L 18 SB 147/97
Erkrankung / Situation Primäre Nebennierenrindeninsuffizienz
Altersbezug Kind/Jugendlicher
Ergebnis H H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugesprochen
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug Überwachung wegen möglicher lebensbedrohlicher Krisen
Tenor in Kürze
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1994
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen H bis zur Vollendung des
18.Lebensjahres zuzuerkennen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Beklagte hat
dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten. IV. Die Revision wird
zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.
Kernaussage
Das BayLSG stellte die primäre Nebennierenrindeninsuffizienz wegen der damaligen Vergleichbarkeit
der Gefahren- und Überwachungssituation mit Diabetes gleich und sprach H bis 18 zu. Die
Entscheidung ist wegen späterer Änderungen der Diabetes-Altersregel nur historisch übertragbar.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Stoffwechsel/Endokrinologie; historische Rechtslage
zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: historische
Gleichbehandlung mit Diabetes; endokrinologische Erkrankung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
L 18 SB 147/97
Gericht Bayerisches Kategorie Urteil Landessozialgericht
Datum 27.10.1994 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Nürnberg S 15 Vs 410/93 27.10.1994
2. Instanz Bayerisches L 18 SB 147/97 23.10.2002 Landessozialgericht
Leitsätze Das dem Krankheitsbild des Diabetes mellitus vergleichbare Krankheitsbild der primären
Nebennierenrindeninsuffizienz rechtfertigt aus Gründen der Gleichbehandlung die Zuerkennung des
Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Entscheidungstext I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
27.10.1994 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen H bis zur
Vollendung des 18.Lebensjahres zuzuerkennen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten. IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger die Merkzeichen B und H bei einer primären Nebennierenrindeninsuffizienz
zustehen.
Der vormals beklagte Freistaat Bayern stellte bei dem am 1991 geborenen Kläger mit Bescheid vom
07.08.1992 eine "allgemeine Leistungsminderung bei Nebennierenfunktionsstörung" mit einem Grad
der Behinderung (GdB) von 50 fest. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Feststellung eines GdB
von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrte, war
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.04.1993).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger weiterhin die
Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrt. Die vom SG
von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.O. (Gutachten vom 07.10.1993) und Prof. Dr.G.
(Gutachten vom 18.01.1994) haben einen GdB von 50 bzw 60 angenommen und die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens H angenommen. Das Merkzeichen H hat Prof.
Dr.G. deshalb bejaht, weil dieses nach bestehender Praxis bei allen angeborenen
Stoffwechselstörungen zugebilligt werde und lebensbedrohliche Zustände sich beim Kläger innerhalb
kürzester Zeit entwickelt könnten. Das SG ist den von ihm gehörten Sachverständigen nicht gefolgt
und hat die Klage mit Urteil vom 27.10.1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf
ein zur Mucoviscidose-Erkrankung von Kindern ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) -
Az: 9 a/9 RVs 7/89 - ausgeführt, die tatsächlichen Pflegeleistungen unterschieden sich nicht
wesentlich von den Leistungen, die Eltern auch gesunden Kindern gegenüber erbrächten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese in der mündlichen Verhandlung vom
18.02.1997 auf die Zuerkennung der Merkzeichen B und H beschränkt.
Der Senat hat von Prof. Dr.A. , Leiter des Schwerpunktes Endokrinologie, Stoffwechsel und
Rheumatologie der Medizinischen Universitätsklinik W. vom Amts wegen ein Gutachten vom
01.11.1999/14.04.2002 eingeholt. Dieser hat beim Kläger eine primäre Nebennierenrindeninsuffizienz
diagnostiziert, die lebensnotwendig und lebenslang einen kompletten Ersatz an Glukokortikoiden und
Mineralokortikoiden erfordert. Er hat den GdB an die Bewertung des Diabetes mellitus
(schwereinstellbare Zuckererkrankung mit Auftreten von Hypoglykämien) mit einem GdB von 50
angelehnt und Hilflosigkeit für die Zeit der ersten Lebensjahre des Klägers angenommen. Er hat dies
mit dem Säuglingsalter begründet, nachdem es in den ersten beiden Lebensjahren des Klägers zu
mehreren Krankenhausaufenthalten mit Zuständen rascher Verschlechterung gekommen sei. Für die
Zeit danach hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich schwierige
medikamentöse Einstellung ergeben, die über das normale Maß hinaus gegangen sei. Solche seien
mit zunehmender Selbständigkeit bei Kindern und größerer biologischer Reserve auch nicht zu
erwarten. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B hat der Sachverständige verneint, da Patienten
mit primärer Nebenniereninsuffizienz bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen
nicht auf die regelmäßige Hilfe anderer angewiesen seien.
Der Kläger hat ein Vergleichsangebot des Beklagten vom 03.01.2000, für den Zeitraum vom
22.11.1991 bis 31.12.1994 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H
festzustellen, nicht angenommen.
Der Senat hat von Amts wegen ein weiteres Gutachten von dem Leiter der Pädiatrischen
Endokrinologie des Klinikums an der C.-Universität zu K. Prof. Dr.S. vom 06.08.2001 und
Zusatzgutachten ohne Datum eingeholt. Danach besteht die Aufgabe der Eltern und
Aufsichtspersonen bei einer schweren Funktionsstörung der Nebennierenrinde des Kindes in einer
absolut zuverlässigen und pünktlichen, unter Normalbedingungen dreimal täglichen Tablettengabe
sowie deren sofortige Dosiserhöhung je nach Schweregrad einer Stresssituation bis nach Abschluss
der Pubertät (bei Mädchen 16 bis 17 Jahre, bei Jungen in der Regel 18 bis 19 Jahre). Nach Abschluss
der Pubertät könnten die Patienten für sich selbst verantwortlich und zuverlässig handeln. Der
Sachverständige hat deshalb bis zum Erwachsenenalter das Merkzeichen H sowie mindestens bis zum
Erreichen des Schulalters zusätzlich die Zuerkennung des Merkzeichens G und mindestens bis zum
Schulabschluss des Merkzeichens B für
angebracht gehalten. Bei nicht sofort durchgeführter Dosissteigerung bzw zusätzlicher Gabe von
Hydrocortison in Stressdosierung könnte binnen weniger als einer Stunde akut Bewusstlosigkeit und
damit eine lebensbedrohliche Situation eintreten.
Der Kläger ist im Jahr 2002 nach S. (Brandenburg) verzogen. Der Senat hat den beklagten Freistaat
Bayern deshalb aus dem Rechtsstreit entlassen.
Die Beteiltigten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 06.03.2002, den Beklagten zu verurteilen, unter
Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Nürnberg vom 07.08.1992 idG des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.1993 die festgestellte Behinderung des Klägers bis zum
21.11.1997 (Ende des 6. Lebensjahres) mit einem GdB von 100 und danach bis zum 21.11.2010
(Ende des 19. Lebensjahres) mit 70 vH zu bewerten sowie die Nachteilsausgleiche nach den
Merkzeichen B und H bis zum 21.11.2009 (Ende des 18. Lebensjahres) zu bewilligen; ferner beantragt
er, den Nachteilsausgleich des Merkzeichens G bis zum 21.11.1997 (Erreichen des Schulalters) zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 27.10.1994
zurückzuweisen, soweit sie über das Ver gleichsangebot vom 03.01.2000 hinausgeht.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig und zT begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf
Zuerkennung des Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Übrigen war die
Berufung zurückzuweisen.
Passiv legitimiert ist nach dem Umzug des Klägers nach S. das Land Brandenburg (§ 69 Abs 1 Satz 2
SGB IX iVm § 3 Abs 1 VfG-KOV,; Rohr/Strässer, Kommentar zum Bundesversorgungsrecht mit
Verfahrensrecht § 3 - K 8 unter Verweisung auf BSGE 27, 200 ff; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,
7.Auflage, § 99 ).
Der Kläger hat sein Berufungsbegehren in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 auf die
Zuerkennung der Merkzeichen B und H wirksam beschränkt (§ 156 Abs 1 Satz 1 SGG). Durch die
Antragstellung mit Schriftsatz vom 06.03.2002 konnte der Kläger die Berufung nicht mehr um den
zurückgenommenen Teil erweitern (vgl Meyer-Ladewig SGG, 7.Aufl § 156 unter Verweisung auf BSG
SozR 1500 § 156 Nr 1). Dadurch, dass der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens
Stellungnahmen zur GdB-Höhe abgegeben hat, ist die Wirkung der teilweisen Berufungsrücknahme
nicht beseitigt worden, da auch eine Beteiligtenvereinbarung die Wirkung der (teilweisen)
Berufungsrücknahme nicht beseitigen könnte (so aaO a).
Der Beklagte war über sein Vergleichsangebot vom 03.01.2000 hinaus zur Zuerkennung des
Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu verurteilen.
Der Begriff der Hilflosigkeit richtet sich nach § 33 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) idF durch
das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1093 - 1103). Nach der seit dem Gesetz vom
26.05.1994 (BGBl I 1014,1060 ) bestehenden Lagaldefinition des § 33 b Abs 6 Satz 2 EStG ist hilflos
eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremde Hilfe dauernd bedarf. Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe inform einer Überwachung oder einer Anleitung zu
den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauern geleistet
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (aaO Satz 3). Den
Nachweis des Merkmals "hilflos" hat der Steuerpflichtige gemäß den Vorschriften des
Schwerbehindertenrechts zu erbringen (§ 33 b Abs 7 EStG iVm § 65 EStDV).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sollen alterstypische Behinderungen, wozu
auch der alterstypische Umgang mit einer Erkrankung zählt, nicht anspruchsbegründend
berücksichtigt werden (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Dies wird mit der Vorschrift des § 2 Abs 1
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - früher § 3 Abs 1 Satz 2 Schwerbehindertengesetz -
begründet, wonach Menschen dann behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Erfordert ein
unverändertes Krankheitsbild vermehrte Hilfeleistungen im Kindesalter, hätten diese Mehrleistungen
für den Nachteilsausgleich H keine Bedeutung. Nur die Hilfe, die ein ebenso kranker Erwachsener
benötige, sei vom (kindlichen) Alter unabhängig (aaO). Soweit die Verwaltungspraxis in
Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983 und 1996 (AHP) in Nr 22
Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubillige, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage
(aaO).
Der Senat hält diese Rechtsprechung für zutreffend. Gleichwohl sieht sich der Senat vorliegend nicht
gehindert, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H beim Kläger zuzuerkennen, da - wie das BSG
ebenfalls aaO feststellt - die AHP normative Wirkung entfalten und in der Praxis und
sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht ignoriert werden können (aaO). Die AHP werden in der
Rechtsprechung als geeigneter Maßstab für die Bewertung konkreter Sachverhalte herangezogen und
müssen für die Zeitdauer ihrer Geltung - insbesondere insoweit als sie begünstigend wirken - auch als
Maßstab in Verwaltungsentscheidungen anerkannt werden, denn auch der fehlerhafte Maßstab
steuert iS der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis (aaO).
Schon nach den AHP 1983, aber auch nach dem AHP 1996, wird gewissen Erkrankungen im
Kindesalter eine größere Bedeutung beigemessen, als es dem Gesetz entspricht. So wird bei Diabetes
mellitus bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres Hilflosigkeit (wegen ständiger Überwachung, erforderlich wegen der Gefahr
hypoglykämischer Schocks, zwecks strenger Einhaltung der Diät und zur Dosierung des Insulins sowie
im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen) angenommen (vgl AHP 1996 Nr 22 k).
Der Senat sieht es daher bei dem einem Diabetes mellitus vergleichbaren Krankheitsbild der
primären Nebenrindeninsuffizienz aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt an, die
Voraussetzungen für das Merkzeichen H ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu
bejahen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.S. ist der pflegerische und
therapeutische Aufwand beim Kläger wegen der rasant einsetzenden Lebensbedrohlichkeit
mindestens so hoch wie bei einem Kind mit einem schweren frühkindlichen Typ I-Diabetes
mellitus. Der Kläger bedarf je nach Schweregrad einer Stresssituation (zB bei einem banalen
Virusinfekt, körperlichen oder geistigen bzw psychischen Anstrengungen, bei Unfällen und
Verletzungen) neben der pünktlichen dreimal täglichen Tablettengabe der sofortigen Dosiserhöhung.
Die Unterzuckerung infolge nicht sofort durchgeführter Dosissteigerung bzw zusätzlicher Gabe von
Hydrocortison in Stressdosierung führt binnen weniger als eine Stunde akut zu Bewusslosigkeit und
damit zu einer lebensbedrohlichen Situation.
Das Merkzeichen B steht dem Kläger nicht zu, da für die Beurteilung dieselben Kriterien wie bei einem
Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind (vgl AHP 1996 Nr 32 Abs 1 und
BSG aaO). Der Sachverständige Prof. Dr.S. hält die Zuerkennung des Merkzeichens B aber lediglich
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw bis zum Schulabschluss für erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs
Nr 1 SGG).