Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 – L
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 – L
SB 111/17
Merkzeichen H · Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 – L 10 SB 111/17 –
Merkzeichen H nach Volljährigkeit
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Datum:
28.03.2019
Aktenzeichen:
L 10 SB 111/17
Fundstelle:
juris; jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 5
Thema:
Autismus, Volljährigkeit, § 48 SGB X und fortbestehender Hilfebedarf nach dem
Erwachsenenmaßstab.
Ergebnis:
Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Entziehung des Merkzeichens H blieb
aufgehoben.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist das wichtigste Gegenstück zu Fällen, in denen H mit Volljährigkeit rechtmäßig
entzogen wird. Sie zeigt, dass der Wechsel des rechtlichen Maßstabs nicht mit einem automatischen
Wegfall des Merkzeichens gleichgesetzt werden darf.
Sachverhalt in Kürze
Bei der 1996 geborenen Klägerin waren ein GdB von 50 und H wegen autistischer Störungen
unbefristet festgestellt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres entzog die Behörde H, obwohl
ärztliche und pflegerische Unterlagen weiterhin einen erheblichen Unterstützungsbedarf beschrieben.
Kernaussagen
• Die Vollendung des 18. Lebensjahres führt nicht automatisch zum Wegfall des Merkzeichens H.
• Auch wenn mit der Volljährigkeit die günstigeren Kinderregeln nicht mehr maßgeblich sind, muss
geprüft werden, ob die allgemeinen Erwachsenenanforderungen des Teil A Nr. 4 VMG weiterhin erfüllt
sind.
• Im Entziehungsverfahren nach § 48 SGB X muss eine wesentliche Änderung gegenüber den für die
frühere Feststellung maßgeblichen Verhältnissen vorliegen.
• Konkrete Überwachung, wiederholte Ermahnung wegen Verunsicherung und Antriebslosigkeit,
ständige Erreichbarkeit und über den Tag verteilte Unterstützungsleistungen können einen erheblichen
H-Hilfebedarf begründen.
• Eine Neufeststellung muss die aufzuhebende frühere Feststellung hinreichend klar erfassen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist das wichtigste Gegenstück zu Fällen, in denen H mit Volljährigkeit rechtmäßig
entzogen wird. Sie zeigt, dass der Wechsel des rechtlichen Maßstabs nicht mit einem automatischen
Wegfall des Merkzeichens gleichgesetzt werden darf.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren § 69 Abs. 4 SGB IX a.F., § 48 SGB X, § 33b Abs. 6 EStG a.F. und Teil A Nr. 4 und 5
VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Zweistufigkeit bleibt für die heutige Rechtslage hochaktuell: Ende der Kinderbegünstigung
einerseits, Prüfung des allgemeinen Erwachsenen-H andererseits. Die spätere Rechtsprechung,
insbesondere BayLSG L 2 SB 105/23, setzt sich mit derselben Übergangsfrage auseinander.
Verfahrensgang
SG Braunschweig – S 23 SB 294/15; LSG Niedersachsen-Bremen – L 10 SB 111/17.
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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung
Zitiervorschlag / Fundstelle Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.
März 2019 – L 10 SB 111/17 –, juris
ECLI ECLI:DE:LSGNIHB:2019:0328.L10SB111.17.00
Dokumenttyp Urteil
Ergebnis zu H H bleibt bestehen; Entziehung aufgehoben
Stellenwert Leit- bzw. besonders wichtige
Fortentwicklungsentscheidung für die Rechtsprechung zum
Merkzeichen H.
Quellenstatus Volltext / Primärquelle vorhanden.
Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle
• 1. Für die Hilflosigkeit iS des § 33b Abs 6 EStG als Voraussetzung des Merkzeichens H ist ein
Hilfebedarf im Umfang von wenigstens zwei Stunden am Tag erforderlich (Anschluss an BSG vom
24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 3).
• 2. Eine Entziehung des Merkzeichens H nach § 48 SGB 10 darf nicht erfolgen, wenn der behinderte
Mensch das 18. Lebensjahr erreicht hat, weiterhin jedoch ein genügender Hilfebedarf festzustellen ist
(hier: Erforderlichkeit einer ständigen Überwachung und Ermahnung wegen Verunsicherung und
Antriebslosigkeit, einer ständigen Erreichbarkeit sowie von zeitlich verteilten
Unterstützungsleistungen).
• 3. Die Neufeststellung des GdB durch die Versorgungsverwaltung bedarf - neben der Neufeststellung
des GdB für die Zukunft selbst - grundsätzlich gleichzeitig einer ausdrücklichen
Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des bisher geltenden Feststellungsbescheides (vgl LSG
Celle-Bremen vom 26.9.2018 - L 13 SB 89/16).
Weitere Fundstellen laut Primärquelle
Keine gesonderte Fundstellenrubrik im vorliegenden Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der
Zitiervorschlag oben.
Verfahrensgang laut Primärquelle
vorgehend SG Braunschweig, 14. Juni 2017, S 23 SB 294/15, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Praxisreporte Walter Böttiger, jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 5 (Anmerkung) Literaturnachweise Walter
Böttiger, jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 5 (Anmerkung) Norbert Schuhmacher, RdLH 2020, 42
(Anmerkung) Dirk Dahm, SuP 2019, 603 (Anmerkung)
Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen
Diese Grundsätze berücksichtigend, teilt der Senat die Auffassung des SG in seiner angefochtenen
Entscheidung vom 14. Juni 2017, dass bei der Klägerin nach wie vor ein ganz erheblicher Bedarf an
Unterstützung auch im Sinne von Abschnitt A 4 der VMG vorliegt.
Der Senat stützt diese Feststellung zunächst auf die Auswertung des Gutachtens von Dr. K. sowie der
anderen in den zur Verfügung stehenden Unterlagen enthaltenen medizinischen und therapeutischen
Äußerungen. Dr. K. hat die Klägerin anlässlich seiner Begutachtung in ihrer häuslichen Umgebung
aufgesucht und auch ein längeres Gespräch mit den sie betreuenden Eltern geführt. Er hat auch für
den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass die im Pflegegutachten genannten Zeiten zu eng
bemessen sind. Er hat weiter zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin weiterhin und
in ganz erheblichem Umfang infolge einer Antriebsschwäche bzw. …
Auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abschnitts A 4 der VMG kann der Senat also
nicht feststellen, dass es bei der Klägerin im Zeitverlauf zu einer so wesentlichen Änderung
gekommen ist, dass ihr das Merkzeichen H in Anwendung von § 48 SGB X zu entziehen wäre.
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten
wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung
Problemkreis: Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X
• Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2026 – L 2 SB 105/23 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20 – Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2025 – L 6 SB 3523/23 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 11 SB 157/11 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2022 – L 13 SB 120/21 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 2018 – L 6 SB 3/17 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
Redaktioneller Hinweis:
Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen
Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung
zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert
wurden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den zur Verfügung gestellten Entscheidungsunterlagen. Entfernt wurden lediglich
technische PDF-Seitenmarkierungen; der gerichtliche Inhalt wurde nicht redaktionell verändert.
Aktenzeichen: L 10 SB 111/17 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2019:0328.L10SB111.17.00 Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 33b Abs
S 3 EStG ... mehr Zitiervorschlag: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. März
2019 – L 10 SB 111/17 –, juris
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - erforderlicher Hilfebedarf von zwei Stunden
täglich - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Entziehung des Merkzeichens nur bei wesentlicher
Änderung der Verhältnisse - Eintritt der Volljährigkeit - kein automatischer Wegfall der
Voraussetzungen - Erforderlichkeit einer wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs - ständige
Überwachung wegen Antriebsschwäche - ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung - zeitlich verteilte
Unterstützungsleistungen - Neufeststellung des GdB - Erforderlichkeit einer ausdrücklichen
Aufhebung des bisherigen GdB-Bescheids
Orientierungssatz
1. Für die Hilflosigkeit iS des § 33b Abs 6 EStG als Voraussetzung des Merkzeichens H ist ein
Hilfebedarf im Umfang von wenigstens zwei Stunden am Tag erforderlich (Anschluss an BSG vom
24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 3).
2. Eine Entziehung des Merkzeichens H nach § 48 SGB 10 darf nicht erfolgen, wenn der behinderte
Mensch das 18. Lebensjahr erreicht hat, weiterhin jedoch ein genügender Hilfebedarf festzustellen ist
(hier: Erforderlichkeit einer ständigen Überwachung und Ermahnung wegen Verunsicherung und
Antriebslosigkeit, einer ständigen Erreichbarkeit sowie von zeitlich verteilten
Unterstützungsleistungen).
3. Die Neufeststellung des GdB durch die Versorgungsverwaltung bedarf - neben der Neufeststellung
des GdB für die Zukunft selbst - grundsätzlich gleichzeitig einer ausdrücklichen
Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des bisher geltenden Feststellungsbescheides (vgl LSG
Celle-Bremen vom 26.9.2018 - L 13 SB 89/16).
Verfahrensgang
vorgehend SG Braunschweig, 14. Juni 2017, S 23 SB 294/15, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Praxisreporte Walter Böttiger, jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 5 (Anmerkung)
Literaturnachweise Walter Böttiger, jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 5 (Anmerkung) Norbert Schuhmacher,
RdLH 2020, 42 (Anmerkung) Dirk Dahm, SuP 2019, 603 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, 26. September
2018, L 13 SB 89/16 Anschluss BSG 9a. Senat, 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2017 wird
zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Entziehung des Merkzeichens H nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).
Bei der 1996 geborenen Klägerin war mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ein Grad der Behinderung
(GdB) von 50 sowie – unbefristet – das Merkzeichen H festgestellt worden. Als Funktionsstörung
hatten dem „autistische Störungen“ zugrunde gelegen.
Bereits in den Jahren 2012/2013 hatte das beklagte Land versucht, den bei der Klägerin festgestellten
GdB herabzusetzen und ihr das Merkzeichen H zu entziehen. In diesem Zusammenhang waren
diverse therapeutische und ärztliche Unterlagen über die Klägerin beigezogen worden. Auf diese
Unterlagen, wie sie sich im Verwaltungsvorgang finden, wird Bezug genommen. Diesen Versuch der
Entziehung beendete das beklagte Land mit Abhilfebescheid vom 20. November 2013. Darin heißt es
im Verfügungssatz:
„Wie bisher beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 50.
Das Merkzeichen H wird wie bisher festgestellt.“
Im Zuge des im Jahre 2014 erneut eingeleiteten Neufeststellungsverfahrens gelangte zunächst ein
Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums vom 31. März 2014 zum
Vorgang. Darin wird unter anderem über Fortschritte der Klägerin im therapeutischen Prozess
berichtet. Weiter wird aber auch mitgeteilt, die Klägerin könne nach wie vor autonom keine
öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. In einer ersten Auswertung gelangte der Ärztliche Dienst des
beklagten Landes am 23. Juni 2014 zu dem Ergebnis, es läge keine wesentliche Änderung in den
Verhältnissen vor, jedoch sei das Merkzeichen H nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres nicht mehr
festzustellen.
Sodann gelangte noch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Niedersachsen
vom 20. Mai 2014 zum Vorgang. Daraus lässt sich - unter anderem - entnehmen, dass bei der
Klägerin nach wie vor eine Einschränkung der Alltagskompetenz in ganz erheblichem Maße vorliegt.
Auch ein Bescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 30. Juni 2014 wurde zu den Akten
gereicht. In einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des beklagten Landes (vom 3. November
2014 – Dr. H.) heißt es: „… können unter Würdigung des Pflegebedürftigkeitsgutachtens (die)
Voraussetzungen für die Annahme des Merkzeichens H im Sinne der VMG Teil A Nummer 4 c als
erfüllt angenommen werden. Es wird vorgeschlagen das Merkzeichen H auch ab Vollendung des 18.
Lebensjahres also ab Juni 2014 zuzuerkennen.“ In einer weiteren Stellungnahme des Ärztlichen
Dienstes (Dr. I. unter dem 19. Dezember 2014) heißt es: „Der Stellungnahme kann nicht gefolgt
werden. Hilflosigkeit im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung liegt nicht mehr vor. Die
Besonderheiten, die mit dem Nachteilsausgleich H bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigt
werden, finden nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Berücksichtigung mehr. Wie bisher
bestehen geringe bis mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, sodass ein GdB von 50
weiterhin zutreffend ist, jedoch nicht mehr der Nachteilsausgleich H.“
Daraufhin hob das beklagte Land mit hier angefochtenen Bescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 den Bescheid vom 20. November 2013 insoweit auf,
als ab April 2015 das Merkzeichen H entzogen wurde. Der Bescheid vom 20. Januar 2010 wurde in
diesem Bescheid nicht in Bezug genommen.
Am 7. August 2015 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig zog einen Befundbericht der Kinder – und Jugendpsychiaterin J.
vom 4. April 2016 sowie einen Entwicklungsbericht vom 30. März 2016 bei. Sodann veranlasste es die
Untersuchung der Klägerin durch Dr. K. (Gutachten vom 2. September 2016). Dieser hat die Klägerin
im häuslichen Umfeld aufgesucht und sich auch ausführlich mit den Eltern der Klägerin ausgetauscht.
Er hat darauf hingewiesen, die in dem vorliegenden Pflegegutachten berücksichtigten Zeiten seien
sehr knapp bemessen. Sodann hat er die persönlichen Voraussetzungen der Klägerin mit den
Voraussetzungen, wie sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) für die Zuerkennung
des Merkzeichens H für Erwachsene niedergelegt sind, abgeglichen und ist zu dem Ergebnis gelangt,
die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens. Zur Stützung seines
Ergebnisses hat er auf eine Parallelwertung mit Blinden und auf die Praxis bei Gehörlosen
hingewiesen.
Das SG hat den Bescheid des beklagten Landes vom 24. März 2015 in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 gefunden hat, mit Urteil vom 14. Juni 2017 aufgehoben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei keine wesentliche Änderung
eingetreten, die die Aufhebung des das Merkzeichen H bewilligenden Verwaltungsaktes rechtfertige.
Die Klägerin benötige im gesamten Tagesverlauf Hilfestellungen. Diese Hilfestellungen hätten sich
hinsichtlich ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit gegenüber der letzten Feststellung nicht wesentlich
geändert. Sie seien auch weiterhin als erheblich zu werten und rechtfertigten daher nach wie vor die
Feststellung des Merkzeichens H – auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus.
Gegen das am 18. Juli 2017 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 1. August 2017 Berufung
eingelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom
24. Juli 2017 Bezug genommen. Darin heißt es, die Ausführungen des erstinstanzlichen
Sachverständigen belegten eine relative Unkenntnis bezüglich versorgungsmedizinischer
Einschätzungen. Es werde empfohlen, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Unstrittigerweise
bestehe ein gewisser Hilfebedarf für einige Verrichtungen des täglichen Lebens. Der Umfang sei
allerdings keineswegs als so erheblich anzusehen, dass die Feststellung von Hilflosigkeit auch nach
dem 18. Lebensjahr in Frage käme.
Das beklagte Land beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und verteidigt sie.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen von den Eltern der Klägerin erstellten
Tagesablauf der Klägerin für die Zeit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015
beigezogen. Hierzu hat das beklagte Land eine neue versorgungsärztliche Stellungnahme vom 11.
März 2018 vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat den Bescheid des beklagten Landes vom 24. März 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach wie vor Anspruch auf Feststellung des
Merkzeichens H.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1
SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10. Juli 2015 (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
13. August 1997, Az.: 9 RVs 10/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 21). Bei dem angefochtenen Bescheid in
Gestalt des Widerspruchbescheides handelt es sich um einen Entziehungsbescheid in Anwendung von
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X). Danach ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl
hinsichtlich der Besserung als auch der Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls eine
Veränderung, die es erforderlich macht, ein Merkzeichen zu entziehen.
Der Senat hat sich angesichts der Formulierung der zuletzt ergangenen Bescheide, die Auffassung
gebildet, dass der Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides des
beklagten Landes vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015
nicht schon die Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 20. Januar 2010 entgegensteht. Die
Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes muss in Anbetracht der Klarstellungs- und
Warnfunktion gegenüber dem Adressaten, dem deutlich gemacht werden soll, dass in seine Rechte
eingegriffen wird, ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (LSG Niedersachsen Bremen Urteil
vom 25. Mai 2016 – L 13 SB 86/14; Urteil vom 26. September 2018 – L 13 SB 89/16 insoweit
veröffentlicht in juris auch zum Nachstehenden; vgl. dazu auch Steinwedel in juris- PR-SozR 6/2019
Anm. 2). Die Neufeststellung des GdB durch die Versorgungsverwaltung bedarf damit grundsätzlich
neben der Neufeststellung des GdB für die Zukunft selbst gleichzeitig einer Aufhebungsentscheidung
hinsichtlich des bisher geltenden Feststellungsbescheides. Der im hiesigen Berufungsverfahren
angefochtene Bescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli
2015 hat den Bescheid vom 20. Januar 2010 nicht erwähnt, sondern lediglich den Abhilfebescheid
vom 20. November 2013. Dies war hier aber auch nicht erforderlich, da der Abhilfebescheid in der
hier vorliegenden Konstellation durch die Formulierung „wie bisher“ für den Senat in hinreichender
Weise deutlich gemacht hat, dass er eigene regelnde Wirkung entfalten will.
In dem Bescheid vom 20. November 2013 ist der GdB weiter auf 50 sowie das Merkzeichen H
unbefristet festgestellt worden. In der Zeit zwischen Erlass dieses Bescheides und dem Erlass des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 ist bezüglich des Merkzeichens H keine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.
Selbst wenn angenommen wird, dass im Erreichen des 18. Lebensjahres eine Änderung der
rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X liegt, bedeutete dies jedoch nicht, dass ab dem
Erreichen dieses Lebensjahres automatisch das Merkzeichen H zu entziehen wäre. Stattdessen ist
jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach allgemeinen
Maßstäben (vgl. Teil A Nr. 4 VMG) zu bejahen sind (vgl. zum Folgenden schon LSG
Niedersachsen-Bremen Urteil vom 4. Dezember 2018 – L 5 SB 128/15).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblichen, ab
1. September 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl I 2009, Nr.
68, S. 3366 ff.) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind schon erfüllt, wenn die Hilfe in Form
einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG). Bei den gemäß § 33b Abs. 6
EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden
Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen
gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB
1/05 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3). Berücksichtigungsfähig sind Verrichtungen dabei zunächst in den
auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereichen der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden,
Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes
Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung); die Verrichtungen in
diesen Bereichen werden unter dem Begriff der sog. Grundpflege zusammengefasst. Hinzu kommen
nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen
Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen
und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24. November 2005,
a.a.O.).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die
genannten Verrichtungen ist davon auszugehen, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von
Verrichtungen" regelmäßig erst angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei
Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG,
Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem
Verhältnis der dem Behinderten nur mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch
ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den
wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Mit Blick auf die
gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung hält es das BSG für sachgerecht, die
Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche
Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Gemessen an
diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf
fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten
dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand -
für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei
Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.). Um den individuellen Verhältnissen
Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen;
vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem
Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine
ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung. Diese typisierenden Grundsätze
gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei
kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird
(BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).
Diese Grundsätze berücksichtigend, teilt der Senat die Auffassung des SG in seiner angefochtenen
Entscheidung vom 14. Juni 2017, dass bei der Klägerin nach wie vor ein ganz erheblicher Bedarf an
Unterstützung auch im Sinne von Abschnitt A 4 der VMG vorliegt.
Der Senat stützt diese Feststellung zunächst auf die Auswertung des Gutachtens von Dr. K. sowie der
anderen in den zur Verfügung stehenden Unterlagen enthaltenen medizinischen und therapeutischen
Äußerungen. Dr. K. hat die Klägerin anlässlich seiner Begutachtung in ihrer häuslichen Umgebung
aufgesucht und auch ein längeres Gespräch mit den sie betreuenden Eltern geführt. Er hat auch für
den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass die im Pflegegutachten genannten Zeiten zu eng
bemessen sind. Er hat weiter zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin weiterhin und
in ganz erheblichem Umfang infolge einer Antriebsschwäche bzw. weil sie die Notwendigkeit der
fraglichen Handlungen nicht zu erkennen vermag (vergleiche insoweit Abschnitt A 4 c Satz 3 der
VMG) zwar der Hilfe bei zahlreichen Verrichtungen nicht unmittelbar bedarf, sie aber ohne ständige
Überwachung und Erinnerung durch ihre Eltern nicht vornähme. Eben solche
Überwachungstätigkeiten haben aber auch die VMG in dem soeben zitierten Abschnitt im Blick.
Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nicht nur im elterlichen Haushalt einer
solchen Sonderbetreuung bedurfte, sondern auch in der Schule durch die Lehrer und Mitschüler, was
als weiterer Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich für den Senat auch aus dem Bescheid
der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 30. Juni 2014 über die Notwendigkeit
sonderpädagogischer Unterstützung (Bl. 140 des Verwaltungsvorgangs), in dem zusätzlicher
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Dies wird auch bestätigt durch die fachärztliche
Bescheinigung der Kinder- und Jugendpsychiaterin J. vom 16. März 2015. Ähnliche Feststellungen
lassen sich dem Entwicklungsbericht des ATBZ vom 30. März 2016 (Blatt 53 ff der Gerichtsakte)
entnehmen. Dieser Bericht weist schon einleitend darauf hin, es habe im Berichtszeitraum keine
gravierenden Veränderungen gegeben. Die die Klägerin über längere Zeit betreuende Pädagogin hat
in diesem Entwicklungsbericht für den Senat eindrucksvoll darauf hingewiesen, dass jede
Entscheidung, die die Klägerin treffen muss – und sei es nur die Frage was eingekauft werden muss –
mit der Klägerin sorgfältig vorbereitet werden muss. Nur durch eine solche gute Vorbereitung kann es
der Klägerin gelingen, einkaufen zu gehen. Es leuchtet unmittelbar ein, dass damit ein ganz
erheblicher Zeitbedarf verbunden ist. Die Pädagogin führt weiter aus, wenn etwas nicht eindeutig sei,
verfalle die Klägerin direkt wieder in ihre Verunsicherung. In einer solchen Situation sei sie nicht in der
Lage, Eigeninitiative zu zeigen. Die Pädagogin hat auch deutlich gemacht, wie sehr die Familie der
Klägerin gefordert ist, um auch kleinere Entscheidungen, die die Klägerin betreffen, hinreichend und
den Erfordernissen der Klägerin entsprechend vorzubereiten und zu begleiten. Der Klägerin ist auch
nach wie vor eine auch nur ansatzweise spontane Kommunikation mit anderen Menschen nicht
möglich. All dies hat Dr. K. in seinem Gutachten für den Senat nachvollziehbar bestätigt. Für den
Senat ergibt sich also insgesamt das Bild, dass die Klägerin nach wie vor im alltäglichen Leben
vielfach der Unterstützung und des spezifischen Eingehens auf ihre Besonderheit bedarf. Hierzu passt
auch der Tagesablaufbericht, den die Mutter der Klägerin dem Senat auf Aufforderung im Hinblick auf
den zugrunde zu legenden Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat. Dabei fällt als weiterer Aspekt auf,
dass die zu erbringenden Unterstützungsleistungen über den gesamten Tag verteilt sind und nicht
gleichsam komplett als Block zu erbringen sind. Auch auf diesen Gesichtspunkt weist das BSG in
seiner zitierten Entscheidung ausdrücklich hin. In diesem Zusammenhang fällt weiter ins Gewicht,
dass die Familie der Klägerin ständig erreichbar sein muss, um bei unerwarteten Situationen
eingreifen zu können (vgl. dazu Abschnitt A 4 b letzter Halbsatz der VMG).
Auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abschnitts A 4 der VMG kann der Senat also
nicht feststellen, dass es bei der Klägerin im Zeitverlauf zu einer so wesentlichen Änderung
gekommen ist, dass ihr das Merkzeichen H in Anwendung von § 48 SGB X zu entziehen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Grund für die Zulassung der Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.