LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 – L 3 SB 1180/09
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 – L 3 SB 1180/09
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
H trotz GdB unter 50; tatsächlicher Diät-, Überwachungs-
und Entwicklungsbedarf
Einordnung:
Das Merkzeichen H setzt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht voraus. Bei klassischer
Galaktosämie kann der erhebliche behinderungsbedingte Betreuungs- und Überwachungsbedarf
eines Kindes H auch bei einem GdB von 30 rechtfertigen.
Gericht LSG Baden-Württemberg
Datum 06.07.2011
Aktenzeichen L 3 SB 1180/09
Erkrankung / Situation Galaktosämie bei einem Kind; GdB 30
Altersbezug Kind
Ergebnis H H bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugesprochen
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug kindbezogener Mehrbedarf
Tenor in Kürze
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009
abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, das
gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen) "H" ab dem 01. Januar 2009 bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der
Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens
zu erstatten.
Ausgangssachverhalt
Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.
Kernaussage
Das Merkzeichen H setzt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht voraus. Bei klassischer
Galaktosämie kann der erhebliche behinderungsbedingte Betreuungs- und Überwachungsbedarf
eines Kindes H auch bei einem GdB von 30 rechtfertigen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Stoffwechsel; Kinder; GdB unter 50 zuzuordnen. Für die
praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: H trotz GdB unter 50; tatsächlicher
Diät-, Überwachungs- und Entwicklungsbedarf
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
L 3 SB 1180/09
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg
Datum 18.02.2009 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Karlsruhe S 4 SB 6128/07 18.02.2009
2. Instanz Landessozialgericht L 3 SB 1180/09 06.07.2011 Baden-Württemberg
Entscheidungstext Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom
18. Februar 2009 abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. November 2007 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, das gesundheitliche Merkmal
(Merkzeichen) "H" ab dem 01. Januar 2009 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen zur Feststellung des
gesundheitlichen Merkmals Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") vorliegen.
Die 2007 geborene Klägerin leidet an einer klassischen Galaktosämie. Am 13.08.2007 beantragte sie,
vertreten durch ihre Mutter S. M., unter Beifügung eines Behandlungsberichts von Dr. L.,
Universitätsklinikum H., Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, vom 14.06.2007, ihre Anerkennung
als Schwerbehinderte.
Mit Bescheid vom 08.10.2007 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit
13.08.2007 fest. Gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) als Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Sinne des § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) könnten, da die Schwerbehinderteneigenschaft nicht vorliege, nicht festgestellt werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.2007 Widerspruch ein mit dem Antrag, das Merkzeichen "H"
festzustellen. Für ihre Schwester L., die ebenso seit Geburt an Galaktosämie leide, sei das
Merkzeichen "H" und ein GdB von 30 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bescheinigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte er aus, zwar hätten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) 1996 bei der Erkrankung
eines Kindes an Galaktosämie automatisch die Zuerkennung des Merkzeichens "H" vorgesehen. In
den nunmehr gültigen AHP 2004 sei hingegen dieser Passus gestrichen worden. Die Zuerkennung des
Merkzeichens "H" sei nunmehr davon abhängig, ob der Umfang des tatsächlichen Hilfebedarfs im
Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind erheblich sei. Deshalb sei maßgeblich, wie die
weitere Entwicklung in den nächsten zwei Jahren verlaufen werde. Es sei deshalb ein
Nachuntersuchungstermin auf Januar 2009 festgelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG
hat Beweis erhoben durch Anhörung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und durch
die Einholung eines Gutachtens durch Prof. Dr. K., Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin
am Städtischen Klinikum K ...
Dr. S., Facharzt für Orthopädie, hat unter dem 30.01.2008 mitgeteilt, inwieweit sich die
nichtorthopädische Diagnose einer Galaktosämie auf den Hilfebedarf auswirke, sei durch ihn nicht
beurteilbar. Der Augenarzt Dr. S. hat unter dem 05.02.2008 angegeben, bei der einmaligen
Untersuchung am 16.03.2007 habe er einen altersentsprechenden Normalbefund erhoben. Oberarzt
Dr. L. hat unter dem 08.02.2008 mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit Geburt in seiner ambulanten
Dauerbehandlung. Sie leide an einer klassischen Galaktosämie. Sie bedürfe deshalb einer ständigen
Beaufsichtigung bei der Nahrungsaufnahme. Im Alter von einem Jahr und einer altersgemäßen
Uneinsichtigkeit gegenüber dem Verbot gewisser Nahrungsmittel bedürfe es einer ständigen
Überwachung und Versorgung, um die strikte Diät einzuhalten. Die Diagnose einer klassischen
Galaktosämie hat auch der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B. in seiner schriftlichen
Zeugenaussage von 25.02.2008 gestellt. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
10.07.2008 hat Dr. B. die Auffassung vertreten, der pflegerische Aufwand bei der Klägerin gehe nicht
erheblich über den eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinaus. Da es sich vorliegend bereits um das
zweite Kind der Eltern mit dieser Erkrankung handle, hätten diese bereits Erfahrung in der Ernährung
bezüglich der Galaktosämie. Weiter vorgelegt wurde ein Auszug aus der Niederschrift über die
Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 08. und 09.11.2000. Darin wird
ausgeführt, die in Nr. 22 Abs. 4 Buchst. 1 AHP genannten Stoffwechselkrankheiten (u.a.
Galaktosämie) sollten nach Auffassung der Sachverständigen gestrichen werden. Bei der
Galaktosämie ergebe sich Hilflosigkeit unabhängig von der Art der Diätdurchführung aus dem
Ausmaß der geistigen Behinderung (Nr. 22 Abs. 4 Buchst. a AHP).
Prof. Dr. K. hat im Gutachten vom 26.01.2009 - nach Auswertung der Akten, aber ohne die Klägerin
gutachterlich untersucht zu haben - ausgeführt, diese sei als hilflos einzustufen, da sie infolge der
klassischen Galaktosämie der ständigen Beaufsichtigung bei der Nahrungsaufnahme bedürfe. Zwar
werde die Hilfe nicht dauernd geleistet, es sei jedoch eine ständige Bereitschaft
zur Hilfeleistung erforderlich. Diese sei im Alter von nunmehr 24 Monaten und bei der speziellen, sehr
schwierig zu befolgenden Diät und des ständigen Bedarfes der Rücksprache im Kindergarten oder
sonstigen betreuenden Institutionen erforderlich.
Mit Urteil vom 18.02.2009 hat das SG den Bescheid des L. K. vom 08.10.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des R. S. - L. - vom 29.11.2007 abgeändert und den Beklagten verurteilt, das
gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen "H") ab Antragstellung festzustellen. Ausweislich der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist die Verpflichtung des Beklagten, das Merkzeichen H
festzustellen, "bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres" erfolgt. Zur Begründung hat das SG
ausgeführt, es mache sich die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. im Gutachten vom
26.01.2009 zu eigen. Danach bedürfe die Überwachung und Versorgung der Nahrungsaufnahme der
Klägerin auch und gerade außerhalb von den geregelten Mahlzeiten der ständigen Überwachung
durch ihre Eltern und außerfamiliäre Betreuungspersonen. Dies bedinge einen im Verhältnis zur
Betreuung gesunder Kinder wesentlich erhöhten Zeitaufwand. Unbeachtlich sei, dass in Nr. 22 Abs. 4
Buchst. i) AHP 2004 die Galaktosämie nicht mehr aufgezählt sei. Die Situation der an Galaktosämie
erkrankten Klägerin unterscheide sich nicht von derjenigen von an Phenylketonurie erkrankten
Kindern, denen weiterhin das Merkzeichen H zuzuerkennen sei. In beiden Fällen gehe es darum,
durch strenge diätetische Maßnahmen u.a. eine geistige Entwicklungsstörung zu verhindern.
Unbeachtlich sei schließlich auch die Tatsache, dass auch die Schwester der Klägerin an
Galaktosämie erkrankt sei. Nicht nachvollziehbar sei soweit, wie dieser Umstand die Pflege und
Überwachung der Klägerin vereinfachen und erleichtern solle.
Gegen das am 02.03.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.03.2009 Berufung eingelegt mit
der Begründung, die Zuerkennung des Merkzeichens "H" sei abgelehnt worden, weil eine Beurteilung
der geistigen Entwicklung der Klägerin erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres möglich sei.
Da eine entsprechende Behandlung der Galaktosämie eingeleitet worden sei, seien die Aussichten
gut, dass eine geistige Behinderung ausbleibe. Der pflegerische Aufwand gehe nicht erheblich über
den eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinaus. Das von Prof. Dr. K. erstattete Gutachten nach
Aktenlage könne nicht zugrunde gelegt werden, da eine konkrete Einzelfallprüfung nicht
stattgefunden habe. Bei der Art der Diätdurchführung bei Galaktosämie könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die diätetischen Maßnahmen einen Zeitaufwand von wenigstens zwei
Stunden über den normalen Betreuungsaufwand für ein gesundes gleichaltriges Kind hinaus
bedingten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat sie ein von Prof. Dr. R., Chefarzt
der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am Krankenhaus M.-H., für das Bayerische LSG (L 15
SB 76/04) am 09.08.2005 erstattetes Gutachten und ein von der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr.
K.-H. am 07.02.2008 für das LSG Rheinland-Pfalz (L 6 SB 209/06) erstattetes Gutachten vorgelegt, auf
die Bezug genommen wird.
Dr. R., Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, von der
Sitzung des ärztlichen Sachverständigenrats vom 08. und 09.11.2000 existiere lediglich das
Ergebnisprotokoll. Weitere Unterlagen über den Hilfebedarf von an Galaktosämie erkrankten Kindern
lägen dort nicht vor.
Im Erörterungstermin vom 11.11.2009 hat die Mutter der Klägerin deren Hilfebedarf geschildert.
Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis
der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nur insoweit begründet, als der Beklagte verpflichtet worden ist, dass
gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen "H") bereits für die Zeit vor dem 01.01.2009 festzustellen. Im
Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit dem 16.12.2004 geltenden
Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn
die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG).
Nicht erforderlich ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft. § 33 b EStG stellt hinsichtlich
der steuerrechtlichen Förderung bei der Hilflosigkeit nicht allein auf das Vorliegen der
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Mindest-GdB von 50 ab, sondern gewährt "behinderten
Menschen" eine steuerrechtliche Förderung (LSG Sachsen, Urteil vom 20.09.2010 - L 6 SB 20/09 - in
).
Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI
-) erfassten Bereiche der Körperpflege, Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der
Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem
Begriff der sog. Grundpflege zusammengefasst. Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation
(Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zur Interaktion). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit
umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (BSG, Urteil vom 12.02.2003 -
B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs geht das BSG in der
angeführten Entscheidung davon aus, die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von
Verrichtungen" könne regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei
Verrichtungen handle, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machten. Die
Beurteilungen der Erheblichkeit orientiere sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen könne. In
der Regel sei dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitlichen Aufwand abzustellen. Sachgerecht sei es, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie
aufgrund des täglichen Zeitaufwands für die erforderlichen Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht
hilflos sei, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen
sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in
jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen sei. Vielmehr sei - für sich genommen - als hinreichend erheblich
ein täglicher Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden anzusehen. Als Orientierungspunkte hierbei
seien die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zu nutzen. Im Rahmen des § 33b
EStG sei zusätzlich noch der Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation und - ebenfalls
anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung - die Bereiche Anleitung, Überwachung und
Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung
von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht werde
als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, sei von einer Zwei-Stunden-Grenze
auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung
entspreche (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]).
Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können, sei es
weiter geboten, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen
Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr komme dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung,
insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert werde wesentlich durch die
Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich
sei. Denn eine Hilfsperson könne regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch
für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertige es,
Hilflosigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe
zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen
Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen)
besonders hoch sei. Diesen Beurteilungsmaßstab hält auch der Senat für zutreffend.
Nach Nr. 22 Abs. 1 AHP 2008 gehört auch die Anleitung zu den o.a. Verrichtungen und die Förderung
der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen und
durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige
Überwachung zu den Hilfeleistungen, die für die Beurteilung der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (vgl.
auch Teil A Nr. 5 a der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 [BGBl I S. 2412]).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt die Klägerin zumindest ab Vollendung des zweiten
Lebensjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H". Der Senat legt seiner
Beurteilung die eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte und den von der Mutter der Klägerin
geschilderten Tagesablauf zugrunde, so dass es hierzu der weiteren Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Denn die Erkrankung der Klägerin an einer klassischen
Form der Galaktosämie steht fest. Bei dem zu ermittelnden Betreuungs- und Überwachungsaufwand
handelt es sich nicht um eine medizinische Fragestellung, die nur von einem Sachverständigen auf
medizinischem Fachgebiet beurteilt werden könnte. Eine Begutachtung auf medizinischem Gebiet ist
auch nicht erforderlich, um
festzustellen, ob bei der Klägerin eine geistige Behinderung oder sonstige körperliche
Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Denn der zu beurteilende Zeitaufwand ist gerade deshalb
erforderlich, um einer geistigen Behinderung der Klägerin vorzubeugen. Insoweit ist gerade
umgekehrt eine "normale" Entwicklung der Klägerin ein starkes Indiz für einen hohen
Betreuungsaufwand.
Zu berücksichtigen ist zunächst der Mehraufwand bei der Nahrungszubereitung für die Klägerin.
Hierbei kann nicht auf fertige Lebensmittel zurückgegriffen werden, da nicht sichergestellt werden
kann, dass diese laktose- und galaktosefrei sind. Die Mutter der Klägerin muss deshalb jeweils 10 km
zurückzulegen, um laktosefreie Wurst bei einem Metzger bzw. geeignete Backwaren in einer Bäckerei
zu kaufen. Ein weiterer Zeitaufwand entsteht beim Einkaufen der sonstigen Lebensmittel, wo jeweils
überprüft werden muss, ob sich die Rezeptur der jeweiligen Produkte geändert hat. Auch muss die
jeweilige Deklaration der Nahrungsmittel auf die Bestandteile Laktose bzw. Galaktose untersucht
werden. Ein erhöhter Zeitaufwand bei der Zubereitung der Speisen besteht auch insoweit, als die
Klägerin keine Mahlzeiten oder Speisen zu sich nehmen kann, die außer Haus angeboten werden. So
müssen für sie bei jeder Reise, beim Essen bei Dritten (z.B. bei Geburtstagen oder Besuchen) und
beim Besuch des Kindergartens jeweils alle Speisen vollständig selbst zubereitet werden.
Über den Aufwand für die Zubereitung der Speisen hinaus ist der Betreuungsaufwand zu
berücksichtigen, damit die Klägerin nicht laktose- oder galaktosehaltige Produkte zu sich nimmt. Dies
gilt zum einen zunächst im elterlichen Haushalt, wo die für den Verzehr der Eltern bestimmten
laktosehaltigen Produkte jeweils gesondert und vom Zugriff der Klägerin gesichert aufbewahrt
werden müssen. Dies gilt in noch höherem Maße, wenn sich die Klägerin außerhalb des elterlichen
Hauses im Kreis von Freunden bzw. im Kindergarten aufhält und dort in Kontakt mit laktosehaltigen
Produkten kommt. Ein zusätzlicher Zeitaufwand entsteht dadurch, dass die Klägerin angeleitet
werden muss zu lernen, welche Lebensmittel für sie geeignet sind und welche nicht. Schließlich ist
der durch die vermehrten Klinik- und Arzttermine bedingte Mehraufwand zu berücksichtigen. Dies
rechtfertigt es, bei der Klägerin ab Vollendung des zweiten Lebensjahres von einem gegenüber
gleichaltrigen gesunden Kindern signifikant erhöhten Hilfe- und Betreuungsbedarf auszugehen,
welcher die zeitliche Grenze für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" überschreitet.
Das vom SG in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 verkündete Urteil lautete u.a., das
gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen) H zugunsten der Klägerin ab Antragstellung bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres festzustellen. Das schriftlich niedergelegte Urteil enthält diese
zeitliche Einschränkung nicht. In den Urteilsgründen hat das SG wiederum ausgeführt, die Klägerin sei
frühestens ab dem 14. Lebensjahr in der Lage, die nicht einfache Diät selbständig und
eigenverantwortlich durchzuführen. Damit liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils vor, die
gem. § 138 SGG zu berichtigen ist. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten eines angefochtenen
Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (BSG SozR 1500 § 138 Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Berufung
der Beklagten nur in ganz geringem Umfang erfolgreich war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.