Sächsisches Landessozialgericht, 09.11.2023 – L 9 SB 55/22
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Sächsisches Landessozialgericht, 09.11.2023 – L 9 SB 55/22
Merkzeichen H · Rechtsprechung
Sächsisches LSG, 09.11.2023 – L 9 SB 55/22 – Merkzeichen
H und wirtschaftlicher Wert der Hilfe
Gericht:
Sächsisches Landessozialgericht
Datum:
09.11.2023
Aktenzeichen:
L 9 SB 55/22
Fundstelle:
juris
Thema:
Volljährigkeit, besondere Wohnform und Hilflosigkeit bei etwa einer Stunde täglichem Hilfebedarf mit
besonders hohem wirtschaftlichem Wert.
Ergebnis:
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg; die Aberkennung von H wurde aufgehoben.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist für die moderne H-Rechtsprechung besonders wichtig, weil sie den
wirtschaftlichen Wert nicht nur abstrakt erwähnt, sondern praktisch anwendet. Sie belegt zugleich,
dass H nach Volljährigkeit fortbestehen kann, obwohl die Kinderregeln nicht mehr gelten.
Sachverhalt in Kürze
Die 2001 geborene Klägerin leidet seit Geburt an einer Hypoplasie des Kleinhirns mit kombinierter
Entwicklungsstörung. Nach Volljährigkeit entzog die Behörde H. Ein Pflegesachverständiger ermittelte
unter Einbeziehung von Anleitung, Aufforderung und Nachkontrolle einen täglichen Hilfebedarf von
etwa 60 Minuten.
Kernaussagen
• Mit Volljährigkeit ist nicht mehr Teil A Nr. 5 VMG, sondern der allgemeine Erwachsenenmaßstab des
Teil A Nr. 4 VMG anzuwenden.
• Ein täglicher Hilfebedarf von etwa einer Stunde kann ausreichen, wenn der wirtschaftliche Wert der
Hilfe besonders hoch ist.
• Der wirtschaftliche Wert kann insbesondere durch die Verteilung der Hilfen auf mehrere
Tagesabschnitte erhöht sein.
• Als Indiz für den tatsächlichen Hilfebedarf darf die Unterbringung in einer besonderen Wohnform mit
entsprechendem Personalschlüssel berücksichtigt werden.
• Im konkreten Fall waren Hilfen insbesondere bei Körperpflege, Verlassen und Wiederaufsuchen der
Wohnung, psychischer Erholung, geistiger Anregung und Kommunikation erforderlich.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist für die moderne H-Rechtsprechung besonders wichtig, weil sie den
wirtschaftlichen Wert nicht nur abstrakt erwähnt, sondern praktisch anwendet. Sie belegt zugleich,
dass H nach Volljährigkeit fortbestehen kann, obwohl die Kinderregeln nicht mehr gelten.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren § 152 Abs. 4 SGB IX, § 48 Abs. 1 SGB X, § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und Teil A Nr. 4
VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung betrifft bereits die heutige Grundstruktur der gesetzlichen Definition. Sie ist
besonders geeignet, den häufig missverstandenen Bereich zwischen etwa einer und zwei Stunden
Hilfebedarf zu erläutern.
Verfahrensgang
SG Chemnitz – S 8 SB 557/20; Sächsisches LSG – L 9 SB 55/22; anschließend BSG – B 9 SB 1/24 B.
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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung
Zitiervorschlag / Fundstelle Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. November
2023 – L 9 SB 55/22 –, juris
ECLI in der Primärquelle nicht ausgewiesen
Dokumenttyp Urteil
Ergebnis zu H H bleibt bestehen
Stellenwert Leit- bzw. besonders wichtige
Fortentwicklungsentscheidung für die Rechtsprechung zum
Merkzeichen H.
Quellenstatus Volltext / Primärquelle vorhanden.
Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle
• 1. Ist der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an
Pflege ab einer Stunde angenommen werden (vgl BSG vom 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R = BSGE 90, 185
= SozR 3-3100 § 35 Nr 12).
• 2. Der zeitliche Hilfebedarf kann auch daraus geschlossen werden, dass der behinderte Mensch in
einer besonderen Wohnform mit einem entsprechenden Personalschlüssel untergebracht ist.
Weitere Fundstellen laut Primärquelle
Keine gesonderte Fundstellenrubrik im vorliegenden Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der
Zitiervorschlag oben.
Verfahrensgang laut Primärquelle
vorgehend SG Chemnitz, 22. März 2022, S 8 SB 557/20, Gerichtsbescheid nachgehend BSG 9. Senat,
2. Dezember 2024, B 9 SB 1/24 B, Beschluss Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche
BSG 9. Senat, 10. Dezember 2002, B 9 V 3/01 R
Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen unverändert vor. Insoweit ist
keine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentliche Änderung eingetreten. Zwar ist die Klägerin
volljährig geworden, so dass die Hilflosigkeit nicht mehr nach Teil A.5 (Besonderheiten der
Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen) der Anlage zur VersMedV zu beurteilen ist,
sondern nach Teil A.4 (Hilflosigkeit) der Anlage zur
Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
muss erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.12.2002 – B 9
V 3/01 R –) ist Voraussetzung für die Feststellung von Hilflosigkeit grundsätzlich ein täglicher
Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen. Es
ist aber nicht nur allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen, sondern auch auf den –
insbesondere wirtschaftlichen – Wert der Hilfeleistung. …
Genau dieser Fall der zeitlichen Verteilung der Verrichtungen bei einem Betreuungsaufwand von
mindestens einer Stunde täglich liegt vor, denn der Hilfebedarf der Klägerin in Form von
Aufforderung, Kontrolle und Motivation ist insbesondere morgens zwischen Aufstehen und außer Haus
gehen, nachmittags beim nach Hause kommen und abends sowie bei sozialen Aktivitäten
erforderlich. …
Die Klägerin bedarf bei folgenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hilfe, Überwachung, Anleitung oder Bereitschaft: Körperpflege, Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung, psychische Erholung, geistige Anregung und Kommunikation.
Dass der Zeitaufwand hierfür mindestens eine Stunde täglich beträgt, ist für den Senat nachgewiesen
durch die glaubhaften und
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten
wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung
Problemkreis: Grundmaßstab / Zeit / wirtschaftlicher Wert · Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X ·
Autismus / tiefgreifende Entwicklungsstörung · Geistige / psychische Behinderung, Anleitung und
Aufsicht
• BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2026 – L 2 SB 105/23 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2025 – L 11 SB 117/22 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – L 6 SB 2329/18 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20 – Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
• Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2025 – L 6 SB 3523/23 –
Gegen-/Kontrastentscheidung im Ergebnis
Redaktioneller Hinweis:
Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen
Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung
zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert
wurden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den zur Verfügung gestellten Entscheidungsunterlagen. Entfernt wurden lediglich
technische PDF-Seitenmarkierungen; der gerichtliche Inhalt wurde nicht redaktionell verändert.
Normen: § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33b Abs 3 S 4 EStG, Einzelanlage Teil A Nr
VersMedV, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV Zitiervorschlag: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 9.
November 2023 – L 9 SB 55/22 –, juris
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Hilfebedarf - hoher wirtschaftlicher Wert -
zeitliche Verteilung der Verrichtungen - Zeitaufwand von mindestens einer Stunde - Unterbringung in
einer besonderen Wohnform mit entsprechendem Personalschlüssel
Orientierungssatz
1. Ist der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an
Pflege ab einer Stunde angenommen werden (vgl BSG vom 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R = BSGE 90, 185
= SozR 3-3100 § 35 Nr 12).
2. Der zeitliche Hilfebedarf kann auch daraus geschlossen werden, dass der behinderte Mensch in
einer besonderen Wohnform mit einem entsprechenden Personalschlüssel untergebracht ist.
Verfahrensgang
vorgehend SG Chemnitz, 22. März 2022, S 8 SB 557/20, Gerichtsbescheid nachgehend BSG 9. Senat,
2. Dezember 2024, B 9 SB 1/24 B, Beschluss Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 10. Dezember 2002, B 9 V 3/01 R
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom
22.03.2022 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 19.08.2020 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27.11.2020 wird aufgehoben, soweit darin das Merkzeichen H nicht
mehr zuerkannt wurde.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorliegen.
Die 2001 geborene Klägerin leidet seit Geburt an einer Hypoplasie des Kleinhirns. Dies führt zu einer
kombinierten Entwicklungsstörung (kognitive Entwicklung, Sprache, Motorik). Mit Bescheid vom
18.08.2009 stellte der Beklagte einen GdB von 60 sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Merkzeichen B, G und H fest. Anlässlich der Volljährigkeit begann der Beklagte mit Schreiben vom
06.08.2019 mit der Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse von Amts wegen und stellte nach
Auswertung beigezogener Befunde mit Änderungsbescheid vom 19.08.2020 einen GdB von 70 sowie
die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und G fest. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens H lägen nicht (mehr) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2020
wurde der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für H seien nach
vollendetem 18. Lebensjahr nicht mehr erfüllt. Die hier geltenden erleichterten Bedingungen im
Kindes- und Jugendalter, die auch Anleitung und Förderung der Entwicklung berücksichtigt hätten,
lägen nicht mehr vor. Beschrieben werde eine Intelligenzminderung mit IQ 73. Die Klägerin sei
ängstlich, unsicher und werde durch die Mutter betreut. In der Mobilität bestehe Selbständigkeit. Es
bestünden Orientierungsstörungen und es könnten nur kleine bekannte Wege allein bewältigt
werden. Ein Fremdhilfebedarf in erheblichem Ausmaß bei der Selbstversorgung (allein dies sei für H
berücksichtigungsfähig) sei jedoch aus dem Ausmaß der Intelligenzminderung keinesfalls ableitbar.
Hilfen zur Orientierung und Abwendung von Gefahren im Straßenverkehr würden mit dem
Nachteilsausgleich B Rechnung getragen. Eine ständige Beaufsichtigungsnotwendigkeit und ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung wegen plötzlicher Lebensgefahr seien nicht ableitbar.
Auf die am 16.12.2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte
der Klägerin eingeholt und ein Gutachten des Pflegesachverständigen Andreas Scholl vom 25.10.2021
erstellen lassen. Rein auf die körperliche Grundpflege bezogen würde die Klägerin 23 Minuten täglich
der Hilfe bedürfen. Diese Hilfe bestehe überwiegend aus der Anleitung, Aufforderung und
Nachkontrolle der Grundpflege. Rein praktisch sei die Klägerin in der Lage, die meisten Verrichtungen
der Grundpflege selbst durchzuführen, jedoch müssten im vorliegenden Fall auch zusätzlich die Hilfen
bei den kognitiven und kommunikativen Problemlagen der Klägerin Berücksichtigung finden, welche
zeitlich den Verrichtungen der Grundpflege separat hinzuzurechnen seien. Berücksichtige man diesen
Aspekt, gehe er von einem täglichen Hilfebedarf von durchschnittlich 60 Minuten in der Grundpflege
insgesamt aus. Hier seien z. B. weitere Erklärungen von Sachverhalten, die Strukturierung des
Tagesablaufs, Unterstützung bei Planungen und Tagesvorhaben sowie weitere praktische Hilfen in der
existenziellen Lebensführung gemeint. Die Berechnung erfolge ohne Bewertung der
hauswirtschaftlichen Verrichtungen oder der sonstigen Betreuertätigkeiten, sondern rein auf die
Grundpflege nach dem aktuellen Pflegebegriff bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei einem
Hilfebedarf von täglich durchschnittlich 60 Minuten liege kein erheblicher Umfang der Hilfeleistung
vor.
Mit der am 30.03.2022 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 23.03.2022 zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 19.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2023
insoweit aufzuheben, als darin das Merkzeichen H aberkannt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat eine Schilderung des Tagesablaufs durch die Mutter der Klägerin erstellen lassen:
Tagesablauf zu Hause Wochenende / Praktikum / normaler Alltag
Morgens Kontrolle selbständiges Aufstehen, witterungsrechte Kleidung, alle Sachen zusammen,
nachfragen, ob genügend getrunken (vergisst)
Morgenhygiene erinnern (Gesicht und Zähne putzen — Haare ordentlich) Ca. 20 Minuten im Winter
Hinweis auf die besonderen Witterungsverhältnisse ca. 25 Minuten
Bei Eintreten neuer Situationen, neuer Praktikumsplatz, geänderter Ablauf durch Bus verpasst o.ä.
dann Rückhalt geben, die Situation neu üben, langsam und deutlich erklären oder ev. den Fahrdienst
übernehmen. Dieser Zeitfaktor ist nicht genau zu benennen; es können 10 Minuten sein aber auch
schon mal 30 Minuten oder bei Erlernen neuer Wege und dadurch Begleitung, auch mal 60 Minuten.
Tagsüber bei Problemen oder Daten-/ Terminabfrage ständige Telefonerreichbarkeit sichergestellt.
Kann dann auch mal 10-15 Minuten sein.
Am Wochenende ist tagsüber zu Aufgaben und Aktivitäten an der frischen Luft zu animieren, sowie
das ständige Erinnern an Trinken. Hier ist die Eigeninitiative sehr gering bzw. immer zu erinnern, wo
mit angefasst werden kann. Spaziergänge nur in Begleitung, da geringe Orientierung vorhanden.
Dann ganztägige Verfügbarkeit unsererseits bzw. durch die Oma im Hause, da sie ansonsten sich in
ihrem Zimmer mit Malen, Basteln, Musikhören und Rezeptsuchen und Rezeptschreiben die Zeit
vertreibt.
Alle anstehenden Aufgaben werden ganztägig besprochen und mehrmals erinnert. vergisst häufig
Aufgaben kleine Aufgaben und muss deshalb immer erinnert werden. Abends muss meist der Hinweis
zur anstehenden Hygiene kommen und der explizite Hinweis, wann Haare zu waschen sind. Dann
muss oftmals der Wochentag noch einmal geklärt werden, da sie diese durcheinanderbringt.
Abends mit Abendessen und zur Sicherheit bei Dusche und anziehen/Haare föhnen auch gefühlt noch
mal 20-30 Minuten.
Desweiteren während der Ausbildung /Schule Hilfe bei Hausaufgaben, Projektaufgaben, zu erstellende
Berichte. Gerne mal am Wochenende ein Zeitaufwand von 1-2 h täglich. Bei Vorbereitungen von
besonderen Projekten für die Ausbildung die Verfügbarkeit zur Sicherheit bei dem Umgang mit Herd
und elektrischen Küchengeräten die Anwesenheit eines Erwachsenen notwendig - hier vergeht auch
gern mal 1 Stunde.
Während des Praktikums werden dann am Nachmittag bzw. Abend die Probleme des Tages oder
besondere, für beeindruckende Erlebnisse mitgeteilt, besprochen und ggf. auch wieder psychisch
aufgebaut. Zeitwert auch gerne mal 20-30 Minuten‚ an verschlossenen Tagen auch weniger.
Tagesablauf im Internat
(noch bis Juli 2024) dann Maßnahme beendet mit oder ohne Abschluss
Am Sonntag bzw. Anreisetag Gemeinsames Planen der Kleidung nach Wettervorhersage und Prüfen
auf Vollständigkeit der Sachen ca. 20 Minuten
Anreise, wird durch uns gefahren, Hin-und Rückfahrt ‚sowie das Gepäck auf das Zimmer bringen.
Ca.1,5h
Morgens Telefonat- Kontrolle ob aufgestanden, angezogen ist, die Wetterlage wird noch mal
abgeklärt, nachgefragt ob Morgenhygiene erfolgte und Erinnerung an viel Trinken.
Das Telefonat kann hier auch ca. 20 Minuten dauern.
Während des Tages ist in der Gemeinschaft der Auszubildenden und Ausbilder/Betreuer, somit immer
unter Beaufsichtigung und wird hier an regelmäßige Mahlzeiten und Trinken erinnert.
Ausbildungsende (Uhrzeit)wird immer ‚angeordnet‘, da das gerne mal vergisst.
Hier ist der Zeitfaktor durch mich nicht einzuschätzen‚ wieviel animiert werden muss bzw. wo sie nur
‚Mitläufer‘ ist.
Am Nachmittag muss sie für die Freizeit von Internatsbewohnern/anderen vertrauten Azubi’s und
Betreuern mitgenommen werden. D.h. hier investieren ggf. andere Personen die Zeit, für mich auch
schwer einschätzbar. Einkäufe zur Selbstversorgung für den Abend finden nur in Begleitung statt. Hier
ca. 30 Minuten mind. 2 x in der Woche notwendig.
Bei Problemen bin ich telefonisch erreichbar, es sind auch schon Telefonate von ca. 30 Minuten
vorgekommen, wenn psychische Probleme zu bewältigen waren und mentaler Aufbau geleistet
werden muss.
Abends unter Anwesenheit der Betreuer bzw. anderen Azubi’s die Zubereitung des Abendessens
meist einfach (Joghurt, Früchte, Knäckebrot, Käse) traut sich nicht mehr alleine zu, da sie Angst vor
der Benutzung der dort vorliegenden technischen Geräte hat. Abends dann das abschließende
Telefonat mit mir bzw. dem Papa oder Oma um alles noch mal zu prüfen, den Tag abzuschließen,
anstehende Themen des Folgetages zu besprechen, ggf. telefonische Hilfe, sofern möglich, für
Hausaufgaben und Nachfrage nach der Erledigung Duschen, Haare, Zähne und vor allem Trinken. Bei
anstehenden, für stark aufregenden Themen, nochmals ‚Aufbauarbeit‘ damit sie sich beruhigen kann.
Hier kommt auch mal auf eine Gesprächsdauer von 30 Minuten.
Jeden Freitag wird von uns vom Internat abgeholt, somit Zeitaufwendung ca. 1,5 h.
Normalerweise ist der Internatsaufenthalt immer 2 Wochen durchgängig. Das ist für nicht zumutbar.
Das findet ev. nur 1-2 Mal im Jahr statt, wenn in Ausbildung bzw. Internat besondere Anlässe dies
erfordern. Hier ist sie dann meist in der ganztägigen Begleitung von Aufsichtspersonal.
Des weiteren wurde die Case Managerin des Internats im Berufsbildungswerk, in welchem die
Klägerin in der Woche wohnt und eine Ausbildung absolviert, als Zeugin gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichts-
und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H. Hinsichtlich des Merkzeichens H sind die
angefochtenen Bescheide sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in ihren Rechten. Die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz – SGG –
ist deshalb erfolgreich.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen unverändert vor. Insoweit ist
keine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentliche Änderung eingetreten. Zwar ist die Klägerin
volljährig geworden, so dass die Hilflosigkeit nicht mehr nach Teil A.5 (Besonderheiten der
Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen) der Anlage zur VersMedV zu beurteilen ist,
sondern nach Teil A.4 (Hilflosigkeit) der Anlage zur
VersMedV. Die Klägerin erfüllt aber als Volljährige die Voraussetzungen des Teil A.4 der Anlage zur
VersMedV. Diese lauten:
a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung,
dass Beschädigte (infolge der Schädigung) "hilflos" sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend" - für eine
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und
Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne
auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber
infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige
Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig
und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie
lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen
nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse
ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht
unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer
Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen
regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere
Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt
sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb
des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen
allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation
beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des
ganzen Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für
die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung,
so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind allein die Tätigkeiten, die für die
persönliche Existenz des behindernden Menschen und die Pflege seiner Person notwendig sind und
ohne die er nicht bestehen kann. Unter diese Verrichtungen fallen im Wesentlichen An- und
Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren),
Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in
der Wohnung und außerhalb) sowie geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören,
Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion) (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.1997 – 9 RV 19/95 –, vom
02.07.1997 – 9 RVs 9/96 –, Urteil vom 10.09.1997 – 9 RV 8/96 –).
Im Einzelfall kann auch die geistige Anregung und Erholung zu den Maßnahmen gehören, die im
Ablauf des täglichen Lebens notwendig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behinderung ein
solches Ausmaß erreicht hat, dass die geistig-seelische Existenz im Kern betroffen wird und dadurch
ohne fremde Hilfe ein Mindestmaß an persönlicher, kontaktschaffender Zuwendung nicht mehr zu
realisieren ist und soziale Isolierung droht (LSG NRW, Urteil vom 18.12.1986 - L 7 V 152/86 –).
Hilfen bei der Erfüllung der geistig-seelischen Grundbedürfnisse der behinderten Menschen gehören
zu den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 23.06.1993 – 9/9a RVs
1/91). Bei Blinden kann dies Vorlesen sein, bei anderen behinderten Menschen z. B. die Unterstützung
beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder etwa die Hilfe zur sozialen Kontaktaufnahme
(Rohr/Strässer zu Nr. 21 Anmerkung 3.1).
Bei psychisch und geistig behinderten Menschen sind auch Anleitungen, die gewöhnlichen und
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen, anrechnungsfähig. Gleiches gilt
für psychisch behinderte Menschen mit einer entsprechenden Antriebsschwäche (Rohr/Strässer a. a.
O.).
Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
muss erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.12.2002 – B 9
V 3/01 R –) ist Voraussetzung für die Feststellung von Hilflosigkeit grundsätzlich ein täglicher
Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen. Es
ist aber nicht nur allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen, sondern auch auf den –
insbesondere wirtschaftlichen – Wert der Hilfeleistung. Ist dieser Wert, der durch die Zahl und die
zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch – eine Hilfsperson kann
regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen
herangezogen bzw. beschäftigt werden –, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an Pflege
ab einer Stunde angenommen werden.
Genau dieser Fall der zeitlichen Verteilung der Verrichtungen bei einem Betreuungsaufwand von
mindestens einer Stunde täglich liegt vor, denn der Hilfebedarf der Klägerin in Form von
Aufforderung, Kontrolle und Motivation ist insbesondere morgens zwischen Aufstehen und außer Haus
gehen, nachmittags beim nach Hause kommen und abends sowie bei sozialen Aktivitäten
erforderlich. Damit liegt eine zeitliche Verteilung auf mindestens drei Zeiträume innerhalb eines
normalen Tages vor, die den wirtschaftlichen Wert der Hilfeleistung besonders hoch macht, weil eine
Hilfsperson regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne
Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden könnte.
Die Klägerin bedarf bei folgenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hilfe, Überwachung, Anleitung oder Bereitschaft: Körperpflege, Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung, psychische Erholung, geistige Anregung und Kommunikation.
Dass der Zeitaufwand hierfür mindestens eine Stunde täglich beträgt, ist für den Senat nachgewiesen
durch die glaubhaften und
einander entsprechenden Schilderungen der Mutter der Klägerin sowie der Case Managerin im
Internat und steht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Pflegesachverständigen Scholl.
Ebenso stimmt es damit überein, dass die Klägerin sich in einer geschützten Ausbildung und einer
besonderen Wohnform befindet. Das heißt, der Hilfebedarf von mindestens einer Stunde täglich
besteht sowohl dann, wenn die Klägerin sich bei den Eltern aufhält, als auch dann, wenn sie im
Internat ist. In dieser besonderen Wohnform besteht ein Personalschlüssel der Betreuung von 1:8, d.
h. ein Mitarbeiter betreut in einer normalen Schicht acht Personen, was rechnerisch einer Stunde pro
Person und Tag entspricht. Dass die Klägerin Hilfebedarf in diesem Umfang hat, ergibt sich auch
daraus, dass sie in dieser Wohnform untergebracht ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass sie dort untergebracht wäre, ohne dass es ihrem Hilfebedarf entspricht. Ebenfalls zu
berücksichtigen wären, ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, die Zeiten, in denen die
Klägerin in der geschützten Ausbildung von den Ausbildern beaufsichtigt und angeleitet und
überwacht wird. Ausgehend von einem Personalschlüssel von ebenfalls 1:8 ergibt sich, selbst unter
Abzug von Zeiten, die ohnehin auch bei Nichtbehinderten Menschen auf die Ausbildung entfallen, ein
nicht ausbildungsbedingter Betreuungsbedarf, der in dieser geschützten Ausbildung als Hilfebedarf zu
berücksichtigen ist.
Die Berufung der Klägerin ist deshalb erfolgreich, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen
nach wie vor vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.