LSG Baden-Württemberg, 15.06.2007 – L 8 SB 1421/06
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Baden-Württemberg, 15.06.2007 – L 8 SB 1421/06
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
§ 48; Beweis wesentlicher Änderung
Einordnung:
Entziehung scheitert, wenn eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Hilfebedarfs nicht
nachgewiesen ist.
Gericht LSG Baden-Württemberg
Datum 15.06.2007
Aktenzeichen L 8 SB 1421/06
Erkrankung / Situation Williams-Beuren-Syndrom
Altersbezug Jugend/Volljährigkeit
Ergebnis H H bleibt bestehen; Entziehung aufgehoben
§ 48 SGB X ja – Entziehung scheitert
Pflegegrad / Zeitbezug erheblicher Betreuungsbedarf
Tenor in Kürze
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8.
Februar 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 aufgehoben, soweit der Klägerin der
Nachteilsausgleich H entzogen wurde. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
in beiden Instanzen.
Ausgangssachverhalt
Die am ... 1983 geborene Klägerin wendet sich (noch) gegen die Aberkennung des ge- sundheitlichen
Merkmals (Merkzeichen) „H“. 2 Für die Klägerin ist vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - S. ihre
Mutter E. D. zur Betreuerin bestellt worden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Klägerin in
die Pflegestufe 1 eingestuft. Sie besuchte die G.-v.-G.-Schule H. und zuletzt bis 17.07.2003 die S.
Schule S., eine Sonderschule für geistig Behinderte, zu der die Klägerin innerhalb des Schuljahres
2002/2003 wechselte. Die Schulentlassung erfolgte nach 12 Schulbe- suchsjahren. Ab September
2003 befand sich die Klägerin im Berufsförderungsbereich einer Werkstatt für Behinderte. 3 Das
Versorgungsamt Rottweil stellte mit Bescheid vom 21.05.1992 wegen eines Wil-
liams-Beuren-Syndroms den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die Merkzei- chen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen „G“, „B“ und „H“ fest. In einem Nachprüfungsverfahren
stellte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Versorgungs- amt H. (VA) mit Bescheid vom
03.12.1999 wegen des …
Kernaussage
Entziehung scheitert, wenn eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Hilfebedarfs nicht
nachgewiesen ist.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich § 48; Kinder/Jugend zuzuordnen. Für die praktische Prüfung
ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: § 48; Beweis wesentlicher Änderung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 8 SB 1421/06 ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2007:0615.L8SB1421.06.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 33b EStG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2007 – L 8 SB 1421/06 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Williams-Beu- ren-Syndrom - Feststellung von Hilflosigkeit
bei Kindern oder Jugendlichen - wesentliche Änderung der Verhältnisse
Leitsatz
Merkzeichen H bei Williams-Beuren-Syndrom.
Orientierungssatz
In den Fällen, in denen bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der
Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
auch beachtet werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflo- sigkeit nicht nur infolge
der Besserung der Gesundheitsstörungen, sondern auch dadurch ent- fallen können, dass der
behinderte Mensch infolge des Reifeprozesses ausreichend gelernt hat, wegen der Behinderung
erforderliche Maßnahmen, die vorher von Hilfspersonen geleis- tet oder überwacht werden mussten,
selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen (vgl AHP 2004 Nr 22 Abs 6 S 33). Diese
Überlegungen greifen aber nicht, wenn eine ursächlich nicht behandelbare Erkrankung vorliegt, die
auch zu einer geistigen Entwicklungsverzögerung führt (hier: Williams-Beuren-Syndrom). In einem
solchen Fall ist das Erreichen einer bestimm- ten Altersgrenze keine wesentliche Änderung iS des § 48
Abs 1 S 1 SGB 10. Vielmehr bedarf es des Nachweises, dass sich der Behinderungszustand zB
aufgrund der eingeleiteten Thera- piemaßnahmen wesentlich gebessert hat.
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 8. Februar 2006, S 10 SB 3694/04, Gerichtsbescheid
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8.
Februar 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 aufgehoben, soweit der Klägerin der
Nachteilsausgleich H entzogen wurde.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Tatbestand
Die am ... 1983 geborene Klägerin wendet sich (noch) gegen die Aberkennung des ge- sundheitlichen
Merkmals (Merkzeichen) „H“.
Für die Klägerin ist vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - S. ihre Mutter E. D. zur Betreuerin
bestellt worden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Klägerin in die Pflegestufe 1 eingestuft.
Sie besuchte die G.-v.-G.-Schule H. und zuletzt bis 17.07.2003 die S. Schule S., eine Sonderschule für
geistig Behinderte, zu der die Klägerin innerhalb des Schuljahres 2002/2003 wechselte. Die
Schulentlassung erfolgte nach 12 Schulbe- suchsjahren. Ab September 2003 befand sich die Klägerin
im Berufsförderungsbereich einer Werkstatt für Behinderte.
Das Versorgungsamt Rottweil stellte mit Bescheid vom 21.05.1992 wegen eines Wil-
liams-Beuren-Syndroms den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die Merkzei- chen für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen „G“, „B“ und „H“ fest. In einem Nachprüfungsverfahren
stellte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Versorgungs- amt H. (VA) mit Bescheid vom
03.12.1999 wegen des Williams-Beuren-Syndroms nun- mehr den GdB mit 80 seit 10.12.1999 fest
und lehnte einen Antrag der Klägerin auf Fest- stellung des Merkzeichens „RF“ ab. Die zuerkannten
Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ blie- ben weiterhin festgestellt. Hiergegen erhob die Klägerin
Widerspruch, dem mit Bescheid des VA vom 09.10.2000 teilweise dahin abgeholfen wurde, dass der
GdB weiterhin 100 seit dem 24.01.1992 beträgt. Die Klägerin erklärte ihren Widerspruch daraufhin für
erle- digt.
Am 27.05.2002 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihres Ausweises sowie erneut die
Feststellung des Merkzeichens „RF“ und am 07.04.2003 außerdem die Erhöhung des GdB.
Die Klägerin musste am 27.02.2003 reanimiert werden, nachdem sie auf dem Schulweg ein
Kammernflimmern erlitten hatte. Daraufhin wurde ihr am 27.03.2003 ein Pacer-Car-
dioverter-Defibrillator implantiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits mehr als 20
Operationen gehabt (u.a. Schrittmacherimplantation 04/99, Mitralklappenrekon- struktion 10/98,
Mitralklappenersatz 02/00). In der Zeit vom 05.06. bis zum 26.06.2003 befand sie sich in der
Herz-Kreislauf-Klinik W. in Behandlung. Dort gab sie u.a. eine star- ke Beeinträchtigung durch Tinnitus
an. Außerdem berichtete die Mutter der Klägerin über eine seit der Reanimation im Februar 2003
bestehende Sprachschwierigkeit der Klägerin, die sich in einer falschen Wortwahl, fehlerhafter
Grammatik und erschwerter Formulierung geäußert habe.
Das VA zog ärztliche Befundberichte, das sozialmedizinische Gutachten des MDK, Dr. S., vom
15.03.1995 zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin, Berichte (Zeugnisse) über die Leis- tungen der
Klägerin in den Schuljahren 1999/2000 und 2001/2002 der G.-v.-G.-Schule H., die
Praktikumsbeurteilung der Werkstätte für Behinderte K. für den Zeitraum 10.02.2003 bis 21.02.2003
und das Schulentlassungszeugnis der S. Schule in S. vom 17.07.2003 bei. Mit Anhörungsschreiben
vom 30.10.2003 teilte das VA der Klägerin mit, dass ihr das Merkzeichen „H“ entzogen werden solle
und dass beabsichtigt sei, einen entsprechen- den Neufeststellungsbescheid zu erteilen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, eine we- sentliche Änderung sei insofern eingetreten, als die Klägerin
altersentsprechend ent- wickelt sei und sich sicher und frei auch in fremder Umgebung bewege.
Hierzu äußer- te sich die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2003. Sie wies darauf hin, dass
die Klägerin außerhalb der Wohnung ohne Orientierung sei. Es stimme nicht, dass sich ihre Tochter
frei bewegen könne. Das VA zog daraufhin weitere ärztliche Befundberich- te (Universitätsklinikum H.
- HNO-Klinik - vom 05.02.2003, Herz-Kreislauf-Klinik W. vom 10.07.2003) bei. Mit Bescheid vom
02.03.2004 stellte das VA gem. § 48 SGB X unter Auf- hebung der Bescheide vom 21.05.1992 und
09.10.2000 wegen des William-Beuren-Syn- droms (Teil-GdB 80), einer künstlichen Herzklappe und
Kardioverter-Defibrillator (Teil- GdB 60) sowie Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen
(Teil-GdB 20) den GdB mit 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ weiterhin fest. Die
Voraussetzungen zur Feststel- lung des Merkzeichens „H“ lägen nicht mehr vor und die
Voraussetzungen zur Feststel- lung des Merkzeichens „RF“ seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.03.2004 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die
Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens “H“ lägen vor. Sie benötige den größten Teil
des Tages für die Alltagsbewältigung vieler Dinge ständiger Aufsicht. Sie sei in der Wohnung und auch
außerhalb hilflos. Auch die Voraussetzungen für das Merk- zeichen „RF“ lägen vor. Sie fügte zwei
Arztbriefe bei. Das VA zog weitere Unterlagen bei und hörte die Klägerin mit Schreiben vom
16.06.2004 und 18.08.2004 ergänzend an. Mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts
Baden-Württemberg vom 03.11.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Nach den
getroffe- nen Feststellungen liege Hilflosigkeit nicht mehr vor. Nach dem Schulentlassungszeug- nis
vom 17.07.2003 sei die Klägerin ausreichend selbstständig und könne sich auch in fremder
Umgebung sicher und frei bewegen. In ihrem Umgang mit den Dingen des täg- lichen Lebens sei sie
selbstständig. Mithin stehe ihr das Merkzeichen „H“ mangels Vor- liegens von Hilflosigkeit nicht mehr
zu. Die Klägerin gehöre auch nicht zu dem Personen- kreis, der die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ erfülle.
Hiergegen erhob die Klägerin am 03.12.2004 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Kla- ge, mit dem Ziel,
ihr weiterhin das Merkzeichen „H“ zu gewähren. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ lägen
weiterhin vor. Bei ihr liege die Pflegestufe I vor. Bei ei- nem Williams-Beuren-Syndrom dürfte
unstreitig ein höherer Betreuungsaufwand gege- ben sein. Dies ergebe sich bereits aus dem
Pflegegutachten vom 15.03.1995. Sie kön- ne nicht einmal allein die Schule besuchen, was durchaus
ein Indiz für ihre Hilflosigkeit sei. Eine Verbesserung in dem Sinne, dass das Merkzeichen „H“ nun zu
entziehen sei, sei
nicht gegeben, weshalb ihr dieses Merkzeichen weiterhin zu gewähren sei. Der Beklag- te trat der
Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 25.05.2005 und einer
Kopie der Anlage 3 des Auszugs aus der Niederschrift über die Ta- gung der Sektion
„Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA am 15. und 16.04.1997
entgegen. Das SG hat die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.10.2005 persönlich
angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2005 verwiesen. Mit Gerichtsbescheid
vom 08.02.2006 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen den am 20.02.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.03.2006 (durch
ihren neuen Prozessbevollmächtigten) Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, im
Verhältnis zu dem vormals ergangenen Bescheid, in dem ihr das Merkzeichen „H“ zuerkannt worden
sei, habe sich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht
ergeben. Von einer Verbesserung ihrer Situation könne nicht die Rede sein. Die bei ihr vorliegenden
gesundheitlichen Einschrän- kungen bedingten einen erhöhten Betreuungsaufwand. Hilflosigkeit liege
auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch bei den zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedürfe, er diese Verrichtungen aber in-
folge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornehme. Gerade die- se Situation
sei bei ihr gegeben. Sie sei nicht in der Lage, ihr Leben und ihren Tagesab- lauf selbst zu organisieren.
Sie brauche dazu ständige Hilfe. Es komme zu unkontrollier- tem Verlassen des Wohnbereiches. Es
komme zu Situationen, wo sie etwa bei kleineren Einkäufen in einem Geschäft in der Nähe ihrer
Wohnung nicht wieder zur Wohnung zu- rückfinde. Sie sei nicht in der Lage, sie gefährdende
Situationen zu erkennen und deren Entstehung zu vermeiden. Sie sei unfähig, ihre eigenen
körperlichen und psychischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen. Es bestünden Probleme bei
der Bewältigung sozialer Alltagsleistungen. Sie sei nicht fähig, eigenständig ihren Tagesablauf zu
planen und danach zu handeln. Es bestehe ein ausgeprägtes labiles und unkontrolliertes emo-
tionelles Verhalten. Sie leide unter Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit und
Hoffnungslosigkeit in zeitlich überwiegenden Umfang. In Alltagssituationen reagiere sie unerwartet
und in Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten. An dieser Situation ha- be sich auch mit dem
Eintritt ihrer Volljährigkeit nichts geändert. Die Klägerin hat sich auf die Einschätzung ihrer
behandelnden Ärzte berufen. Die Schulzeugnisse und die Be- scheinigungen der Werkstätte für
Behinderte stünden dem nicht entgegen. Sie wäre oh- ne die Hilfe ihrer Mutter überhaupt nicht in der
Lage, ihren Alltag zu meistern und ihr Le- ben so zu führen, wie dies tatsächlich geschehe. Sie könne
sicher einzelne Verrichtun- gen, die in ihrem täglichen Lebensablauf vorgenommen werden müssten,
tatsächlich al- leine und ohne Hilfe leisten. Ganz entscheidende Verrichtungen würden und müssten
je- doch von dritten Personen übernommen werden. Hierzu gehörten das Aufstehen, Anklei- den, die
Körperpflege sowie die gesamte Gestaltung des Tagesablaufes. Hierbei sei sie dauernd und ohne
Ausnahme auf Hilfe angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Februar 2006 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 2. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 3. November 2004
aufzuheben, soweit ihr die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ entzogen wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Durch den Eintritt in das Er-
wachsenenalter sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Gestalt eingetreten, dass die
Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ nicht mehr erfüllt seien.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Nachfrage des Senates ergänzend vor- getragen, die
Klägerin sei nach wie vor in der Pflegestufe 1 eingruppiert. Ein Antrag auf Höherstufung sei erfolglos
geblieben. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren sei- en Prüfungen durch den MDK
vorgenommen worden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Klägerin betreffend ihres Antrages auf Höherstu- fung in die
Pflegestufe 2 von der AOK Rhein-Neckar beigezogen. Aus dieser Akte geht hervor, dass der Antrag
der Klägerin auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Höherstufung nach Stufe II vom
19.04.2002 durch Urteil des SG vom 10.11.2003 (S 10 P 1781/03) nach Einholung der Gutachten des
MDK vom 14.06.2002 und 22.04.2003 im Verwaltungsverfahren, Anhörung der behandelnden Ärzte
Dr. L. vom 15.10.2002 im Ver- waltungsverfahren und vom 06.09.2003 im Klageverfahren und Dr. G.
vom 19.09.2003 im Klageverfahren sowie der Vernehmung der Zeugin M. in der öffentlichen Sitzung
des SG am 10.11.2003 abgewiesen wurde. Dr. L., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hat
ausgeführt, er sehe sich nicht in der Lage, eine vernünftige Zeugenaussage über den Umfang der
Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu machen. Die Angaben der Klägerin selbst seien wegen des
bestehenden Entwicklungsrückstands nicht verwertbar. Dr. G., Facharzt für Innere
Medizin/Sozialmedizin, hat den Hilfebedarf ausführlich geschildert und die Auf- fassung vertreten, die
Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege in der mentalen Retardierung begründet, die jedoch fast
ständiges Anleiten oder Beaufsichtigen notwendig erscheinen lasse.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten der AOK Rhein-Neckar und zwei Band Akten des
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143,
SGG zulässig und begründet. Bei der Klägerin liegen die Voraussetzun- gen für die Zuerkennung
des Nachteilsausgleiches „H“ auch weiterhin vor.
Der Beklagte wird seit 01.01.2005 wirksam durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung 10)
vertreten. Nach § 71 Abs. 5 SGG wird in Angelegenheiten des Schwerbe- hindertenrechts das Land
durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden
sind, vertreten. In Baden-Württemberg sind die Aufgaben des Landesversorgungsamts durch Art 2
Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des
kommunalen Handlungs- spielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz -VRG-) vom 01.07.2004 (GBl
S. 469) mit Wirkung ab 01.01.2005 (Art 187 VRG) auf das Regierungspräsidium Stuttgart überge-
gangen.
Zwischen den Beteiligten ist vorliegend nur streitig, ob bei der Klägerin die Vorausset- zungen für die
Feststellung des Nachteilsausgleiches „H“ (Hilflosigkeit) weiterhin vor- liegen. Die von der Klägerin
erhobene Klage richtet sich ausschließlich gegen die Ab- erkennung des Merkzeichens „H“. Soweit
ihrem weiteren Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ im
streitgegenständlichen Bescheid vom 02.03.2004 nicht entsprochen wurde, hat die Klägerin diese
Ablehnung nach ihrem ein- deutigen Klageantrag und ihrem hierzu gemachten Klagevorbringen nicht
in die Klage beim SG mit einbezogen, so dass dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids vom 03.11.2004 insoweit teilweise bestandskräftig geworden ist.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht formell rechtswidrig, denn die Kläge- rin ist vor
dem Erlass des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß
angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X), er ist aber materiell rechtswidrig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauer- wirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Dabei geht der Senat davon aus,
dass sich die Begrün- detheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage nach dem
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens beurteilt, der vorliegend durch den Erlass des
Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 gegeben ist (vgl. BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 SB 4/02
R -).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich im Gesundheitszustand der Klägerin und in den sich
daraus ergebenden Beeinträchtigungen seit Dezember 1999 keine we- sentliche Änderung ergeben
hat. Die Behinderung der Klägerin resultiert vornehmlich
aus dem Williams-Beuren-Syndrom. Dabei handelt es sich um eine Erbkrankheit, die idR mit einer
geistigen Behinderung unterschiedlichen Schweregrades sowie einer Vielzahl körperlicher Defekte,
vor allem Anomalien des Herzens, verbunden ist. Da die Erkran- kung genetisch bedingt ist, ist sie
nicht ursächlich heilbar. Der Behinderungszustand kann aber durch unterschiedliche
Therapiemaßnahmen gebessert werden. Zwar muss in den Fällen, in denen bei Kindern und
Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist (vgl. hierzu AHP Nr. 22 Abs. 4a, Seite 29), bei der
Beurteilung der Frage einer wesentli- chen Änderung der Verhältnisse auch beachtet werden, dass die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit nicht nur infolge einer Besserung der
Gesundheitsstörun- gen, sondern auch dadurch entfallen können, dass der behinderte Mensch infolge
des Reifungsprozesses ausreichend gelernt hat, wegen der Behinderung erforderliche Maß- nahmen,
die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten, selb- ständig und
eigenverantwortlich durchzuführen (vgl. AHP Nr. 22 Abs. 6, Seite 33). Die- se Überlegungen greifen
aber nicht, wenn wie im Falle der Klägerin eine ursächlich nicht behandelbare Erkrankung vorliegt, die
auch zu einer geistigen Entwicklungsverzöge- rung führt. In einem solchen Fall ist das Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze nach Ansicht des Senats keine wesentliche Änderung. Vielmehr bedarf es
des Nachweises, dass sich der Behinderungszustand z.B. aufgrund der eingeleiteten
Therapiemaßnahmen wesentlich gebessert hat. Diesen Nachweis sieht der Senat im Falle der Klägerin
nicht als geführt an. Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich sogar insofern eher ver-
schlechtert, als es im Februar 2003 zu einem Kammerflimmern (Herzstillstand) gekom- men ist, so
dass die Kläger hat reanimiert werden müssen. Deshalb ist bei der Klägerin in der Auskunft des Dr. G.
(Herz-Kreislauf-Klinik W.) vom 19.09.2003 eine zusätzliche hy- poxische (d.h. durch Sauerstoffmangel
bedingte) hirnorganische Schädigung diagnosti- ziert worden.
Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass bei der Klägerin auch im maßgebli- chen
Zeitpunkt - November 2004 - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nach- teilsausgleichs „H“
vorgelegen haben. Nach § 69 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetz- buch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 hat der Beklagte über das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Fest- stellung des Nachteilsausgleiches „H“ zu
entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der
schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3
Absatz 1 Nr. 2 Schwerbehinder- tenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742). Gemäß § 33b Absatz 6 Satz 3 EStG in der ab 20.12.2003 geltenden Fassung des Art.
Nr. 13 des Gesetzes vom 15.12.2003 (BGB I S. 2645) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe
von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz
im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hil- fe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,
wenn die Hilfe in Form einer Überwa- chung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden
muss, jedoch ei- ne ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Absatz 6 Satz 4
EStG). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit iSd SGB XI
angelehnt (BSG aaO). Die in § 33b Abs. 6 EStG normierten Voraussetzungen der
Hilflosigkeit entsprechen denen, die auch für die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Bundes-
versorgungsgesetz (BVG) gelten.
Bei den gemäß § 33 Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche,
die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Ab- satz 4 SGB XI) erfassten Bereiche der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahn- pflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Woh- nung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenannten
Grundpflege zusam- mengefasst (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 SGB XI; § 37 Absatz 1 Satz 2
SGB V). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr.
6; vgl. auch Nr. 21 Absatz 3 der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004“ - AHP -) Maßnahmen zur
psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Se- hen, Hören, Sprechen und
Fähigkeit zu Interaktionen). Vom Begriff der Hilflosigkeit nicht umfasst ist der Hilfebedarf bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 SozR 3-3100 §
Nr. 6).
Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei- nen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; Urteil vom
02.07.1997 - 9 RVs 9/96 -, VersorgVerw 1997, 94; vgl. auch BT-Drucks 12/5262 S 164). Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Betroffenen nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In
der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrich- tungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitlichen Aufwand abzustellen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen
Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) ist die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem
täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Danach ist nicht hilflos,
wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl.
BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6;
Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 -). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem
Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosig- keit zu bejahen ist. Ein täglicher
Zeitaufwand ist - für sich genommen - vielmehr erst dann erheblich, wenn dieser mindestens zwei
Stunden erreicht. Da die Begriffe der Pfle- gebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit
(vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12),
können die zeitli- chen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar
übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Zusätzlich sind
noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation und - ebenfalls anders als
grundsätzlich in der Pflegeversicherung (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) - Anleitung, Überwachung
und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den in- soweit erweiterten Maßstab
bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeit- aufwand für fremde Betreuungsleistungen
erreicht wird als im Bereich der Grundpflege
bei der Pflegeversicherung, ist von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem
Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (vgl. § 15 Absatz 3 Nr.
SGB XI).
Um den individuellen Verhältnissen eines Behinderten Rechnung tragen zu können, ist es notwendig,
bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreu- ungsaufwand abzustellen.
Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfe- leistung, insbesondere ihrem
wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird we- sentlich durch die Zahl und die zeitliche
Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine
Hilfsperson kann regelmäßig nur für zu- sammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne
Handreichungen herange- zogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es,
Hilflosigkeit im hier ge- forderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe
zwischen ei- ner und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderli-
chen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der
Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9
SB1/02 R -).
Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu dem
Personenkreis gehört, bei dem nach den AHP Nr. 21 Abs. 6 (Seite 28) im Allgemei- nen ohne nähere
Prüfung angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt u.a. für Behinderungen durch Hirnschä- den, Anfallsleiden, geistige Behinderung
und Psychosen, wenn diese Behinderungen al- lein einen GdB von 100 bedingen. Nach dem vom
Senat von der AOK Rhein-Neckar bei- gezogenen Pflegegutachten des MDK vom 14.06.2002, das der
Senat im Wege des Ur- kundenbeweises verwertet, bestand bei der Klägerin im Bereich der täglichen
Grundpfle- ge ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von täglich 99 Minuten (Körperpflege 34 Minu-
ten, Ernährung 6 Minuten und Mobilität 59 Minuten). Nach dem weiteren vom Senat von der AOK
Rhein-Neckar beigezogenen Pflegegutachten des MDK vom 22.04.2003 hat sich bei der Klägerin im
Bereich der täglichen Grundpflege der zu berücksichtigender Zeitauf- wand auf täglich 67 Minuten
verringert (Körperpflege 32 Minuten, Ernährung 6 Minuten und Mobilität 29 Minuten, davon 22
Minuten für Arztbesuche). Ein täglicher Zeitaufwand für die Durchführung von Verrichtungen des
täglichen Lebens von mindestens zwei Stun- den (im Durchschnitt) ist damit bei der Klägerin zwar
nicht erreicht. Doch nach dem Pfle- gegutachten des MDK vom 22.04.2003 bewirkt eine Störung der
höheren Hirnfunktion bei der Klägerin Probleme bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen,
weiter ist die Klägerin nicht in der Lage, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu struktu-
rieren und sie verkennt Alltagssituationen bzw. reagiert in Alltagssituationen inadäquat. Die Klägerin
kann deshalb - wie ihre Mutter und Betreuerin in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat
angegeben hat - maximal ein bis zwei Stunden zu Hause unbeauf- sichtigt gelassen werden.
Außerhalb der Wohnung findet sie sich aufgrund von Störun- gen der Orientierungsfähigkeit nicht
alleine zurecht. Zwar kann sie hin und wieder im na- he gelegenen Einkaufszentrum kleinere
persönliche Einkäufe tätigen, muss aber jedes Mal vorher von Neuem auf diese für die Klägerin
schwierige Aufgabe vorbereitet werden. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist ihr alleine
nicht möglich und auch ein ge- legentlicher Besuch in einer Diskothek ist ihr nur in Begleitung
durchzuführen.
Aus medizinischer Sicht wird der Hilfebedarf der Klägerin bestätigt durch die bereits er- wähnte
Stellungnahme des Dr. G., der ausgeführt hat, dass bei der Klägerin gemessen an Patienten mit
schwersten Behinderungen wie Lähmungen oder Inkontinenz zwar ein außergewöhnlich hoher
Pflegeaufwand nicht vorliegt, aber eine in der mentalen Retar- dierung begründete Hilfsbedürftigkeit
gegeben ist, die ein fast ständiges Anleiten oder Beaufsichtigen notwendig erscheinen lasse. Auch der
Medizinisch-Pädagogische Fach- dienst des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hat nach einem
Besuch in der Wohnung der Klägerin am 19.12.2006 im Zusammenhang mit der Bewilligung von
Leistungen der Eingliederungshilfe in seinem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vorgeleg- ten Schreiben vom 17.01.2007 das Fazit gezogen, die Klägerin sei derzeit auf eine häus-
liche bzw. vollstationäre Betreuung angewiesen, ambulant betreute Wohnmaßnahmen seien nicht
ausreichend. Es ist aus der Sicht des Senats offensichtlich und bedarf des- halb keines Beweises, dass
der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege bzw. die Unterstützung der Klägerin bei der
Bewältigung des Alltags besonders hoch ist.
Dem stehen die vom Beklagten herangezogenen Schulzeugnisse der Klägerin nicht ent- gegen. Der
dort beschriebene Lernerfolg bezieht sich auf Leistungen in einer beson- deren, von Verständnis und
gezielter Förderung geprägten Umgebung und lässt keine Schlüsse für die Bewältigung von
Alltagssituationen zu. Auch die Angaben der Klägerin vor dem SG, die auf den ersten Blick gegen das
Vorliegen von Hilflosigkeit zu sprechen scheinen, stehen der der vom Senat vertretenen Ansicht nicht
entgegen. Der vom SG in anderem Zusammenhang (höhere Pflegestufe) als sachverständiger Zeuge
gehörte Dr. L. hat angegeben, er sehe sich nicht in der Lage, eine vernünftige Zeugenaussage über
den Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu machen und die Angaben der Kläge- rin selbst
seien wegen des bestehenden Entwicklungsrückstands nicht verwertbar. Auf nicht verwertbare
Angaben kann die Entziehung des Nachteilsausgleichs nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.