LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2006 – L 9 SB 45/03
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2006 – L 9 SB 45/03
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
historische AGS-Linie / Analogie
Einordnung:
Ältere großzügigere Linie: H bei AGS mit Salzverlust bis in das Jugendalter; spätere Senate und
andere LSG grenzen sich hiervon teilweise ab.
Gericht LSG Niedersachsen-Bremen
Datum 03.05.2006
Aktenzeichen L 9 SB 45/03
Erkrankung / Situation AGS mit Salzverlust
Altersbezug Kind/Jugend
Ergebnis H H bejaht
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug kindbezogener Mehrbedarf
Tenor in Kürze
Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 19. Februar 2003 wird aufgehoben und der Bescheid
des Versorgungsamtes Hannover vom 2. März 2000 in der Gestalt des Teilab- hilfebescheides vom 13.
Juli 2000 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesversor- gungsamtes Niedersachsen vom 20.
März 2001 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin einen Grad der
Behinderung von 80 sowie die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (Merkzeichen
H) ab Antrag- stellung festzustellen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
beider Instanzen zu tragen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten im Erstfeststellungsverfahren über die Höhe des bei der Beru- fungsklägerin
festzustellenden Behinderungsgrades sowie die Zuerkennung des Merkzei- chens „H“. 2 Die
Berufungsklägerin leidet seit ihrer Geburt am 10. Mai 1999 an einem adrenogenita- len Syndrom
(AGS) in der Form eines adrenogenitalen Salzverlustsyndroms. Bei den ad- renogenitalen Syndromen
handelt es sich um eine erbliche Enzymopathie infolge einer gestörten Steroidbiosynthese mit
vermehrter Bildung von Androgenen in der Nebennie- renrinde. Beim adrenogenitalen
Salzverlustsyndrom kommt eine Störung der Mineralkor- tikoidsynthese hinzu (vgl. zu alledem
Pschyrembel, Med. Lexikon, zum Stichwort AGS). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist insoweit in
tatsächlicher Hinsicht im Wesentli- chen streitig, welchen Beaufsichtigungs- und Betreuungsaufwand
die erforderliche Dau- ermedikation bei adrenogenitalem Salzverlustsyndrom verursacht und wie
hoch die kon- krete Gefahr einer Stoffwechselentgleisung zu veranschlagen ist. 3 Bei der
Berufungsklägerin wegen ihres AGS einen …
Kernaussage
Ältere großzügigere Linie: H bei AGS mit Salzverlust bis in das Jugendalter; spätere Senate und
andere LSG grenzen sich hiervon teilweise ab.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich AGS / Divergenz zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: historische AGS-Linie / Analogie
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 9 SB 45/03 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0503.L9SB45.03.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 30 Abs 1 BVG, § 33b EStG, Art 3 Abs 1 GG
Schwerbehindertenrecht - adrenogenitales Syndrom mit Salz- verlustsyndrom - Kinder und
Jugendliche - GdB - Merkzeichen H
Leitsatz
1. Das adrenogenitale Syndrom - AGS - wird in seiner Verlaufsform als AGS mit Salzverlustsyn- drom
von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Funktionseinschränkungen begleitet, die bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres bei männlichen Kindern und Jugendlichen in der Re- gel die
Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB 9 von 60, bei weib- lichen Kindern
und Jugendlichen eines solchen von 70 und bei Hinzutreten von Fehlbildungen der äußeren
weiblichen Genitalien von 80 erfordern.
2. Daneben haben Kinder und Jugendliche bei AGS mit Salzverlustsyndrom bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H.
3. Die schwerbehindertenrechtlich gebotenen Feststellungen bei AGS mit Salzverlustsyndrom
ergeben sich aus der Anwendung des Gleichbehandlungs- sowie des Differenzierungsgebo- tes aus
Art 3 Abs 1 GG auf die nach Ziffe.15 und 22 Abs 4 Buchst k der Anhaltspunkte für jugendliche
Diabetiker anzuwendenden Bestimmungen. Darauf, ob Ziff 22 Abs 4 Buchst k der Anhaltspunkte
geringere Anforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens H stellt als § 33b EStG, kommt es
hierbei nicht an, solange die Anhaltspunkte die Verwaltungspraxis be- stimmen und auf der
Grundlage von Ziff 2 Abs 4 Buchst k der Anhaltspunkte erfolgte Feststel- lungen des Merkzeichens H
bei Diabetikern nicht als rechtswidrig gelten (Anschluss an BSG vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89 =
BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). (Rn.)
Fundstellen
ZfS 2007, 310-314 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Hannover, 19. Februar 2003, S 30 SB 210/01, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Anschluss BSG 9a. Senat, 29. August 1990, 9a/9 RVs 7/89
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 19. Februar 2003 wird aufgehoben und der Bescheid
des Versorgungsamtes Hannover vom 2. März 2000 in der Gestalt des Teilab- hilfebescheides vom 13.
Juli 2000 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesversor- gungsamtes Niedersachsen vom 20.
März 2001 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 80 sowie die
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (Merkzeichen H) ab Antrag- stellung
festzustellen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Erstfeststellungsverfahren über die Höhe des bei der Beru- fungsklägerin
festzustellenden Behinderungsgrades sowie die Zuerkennung des Merkzei- chens „H“.
Die Berufungsklägerin leidet seit ihrer Geburt am 10. Mai 1999 an einem adrenogenita- len Syndrom
(AGS) in der Form eines adrenogenitalen Salzverlustsyndroms. Bei den ad- renogenitalen Syndromen
handelt es sich um eine erbliche Enzymopathie infolge einer gestörten Steroidbiosynthese mit
vermehrter Bildung von Androgenen in der Nebennie- renrinde. Beim adrenogenitalen
Salzverlustsyndrom kommt eine Störung der Mineralkor- tikoidsynthese hinzu (vgl. zu alledem
Pschyrembel, Med. Lexikon, zum Stichwort AGS). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist insoweit in
tatsächlicher Hinsicht im Wesentli- chen streitig, welchen Beaufsichtigungs- und Betreuungsaufwand
die erforderliche Dau- ermedikation bei adrenogenitalem Salzverlustsyndrom verursacht und wie
hoch die kon- krete Gefahr einer Stoffwechselentgleisung zu veranschlagen ist.
Bei der Berufungsklägerin wegen ihres AGS einen Behinderungsgrad festzustellen, lehn- te das
Versorgungsamt Hannover auf Erstantrag vom 06. Juli 1999 mit Bescheid vom 02. März 2000
zunächst vollständig ab. Dieser Entscheidung lag eine beratungsärztliche Stellungnahme des
Internisten Dr. F. vom 26. August 1999 zugrunde, nach der es sich um eine behandelbare Erkrankung
handele, die im Alter von unter einem Jahr keinen Be- hinderungsgrad und keine Nachteilsausgleiche
begründe. Den unter Hinweis auf die er- forderliche Substitutionstherapie mit über den Tag verteilten
Hormongaben erhobenen Widerspruch nahm das Versorgungsamt Hannover entgegen einer
weiterhin ablehnen- den Stellungnahme des Dr. G. vom 29. April 2000 nach Einholung einer weiteren
Stel- lungnahme des Dr. H. vom 29. Mai 2000 zum Anlass, mit Teilabhilfebescheid vom 13. Juli 2000
für die Zeit ab 06. Juli 1999 (Antragstellung) einen GdB von 30 ohne weitere Merk- zeichen
festzustellen.
Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 25. Juli 2000 erneut Widerspruch, auf den hin das
Landesversorgungsamt zwei beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. I. vom 30. September 2000
und vom 26. Februar 2001 einholte. Während Dr. I. die mit Teilabhilfe- bescheid vom 13. Juli 2000
getroffene Entscheidung (GdB 30 ohne Merkzeichen) unter Hinweis auf Vergleichsfälle zunächst für
zutreffend hielt, hielt er in seiner zweiten Stel- lungnahme einen GdB von wenigstens 20 nicht mehr
für gegeben. Aufgrund einer Stel- lungnahme des leitenden Arztes Dr. J. vom 19. März 2001 wies
schließlich das Landes- versorgungsamt die gegen die Bescheide vom 02. März 2000 und 13. Juli
2000 erhobe-
nen Widersprüche zurück, ohne darüber hinaus den zuerkannten Behinderungsgrad her- abzusetzen.
Am 17. April 2001 hat die Berufungsklägerin Klage mit dem Ziel erhoben, den Beru- fungsbeklagten
zur Feststellung eines GdB von wenigstens 50 sowie zur Feststellung des Nachteilsausgleichs
„Hilflosigkeit“ (Merkzeichen „H“) zu verurteilen. Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung
das Gutachten des Arztes für pädiatrische Endokrino- logie Prof. Dr. K. vom 29. August 2002 erstatten
lassen, der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: Unter einer laufenden
Substitutionsbehandlung von 3,5 Milligramm Hy- drocortison (Cortisol), 25 Mikrogramm Astonin H
(Fluorcortison) jeweils zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens, 2,0 Milligramm Hydrocortison
zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr mittags, sowie 1,5 Milligramm Hydrocortison und 50 Mikrogramm
Astonin H jeweils abends um 20:00 Uhr erscheine die krankheitsbedingte Nebenniereninsuffizienz der
Be- rufungsklägerin gut eingestellt. Dank der regelmäßigen und absolut pünktlichen Tablet- tengabe
und der sofortigen Dosiserhöhung in allen Notfallsituationen, insbesondere auch bei banalen Infekten,
unklarem Fieber, und Bagatell-Unfällen habe sich die Berufungs- klägerin bisher normal entwickelt.
Für eine Fortsetzung dieser günstigen Entwicklung be- dürfe es jedoch weiterhin einer ständigen
Überwachung, um insbesondere banale Infek- te mit nächtlichem Fieber sofort zu erkennen und
unverzüglich auf sie zu reagieren. Das AGS mit Salzverlust sei als schwerste Verlaufsform des AGS
prinzipiell jederzeit lebens- bedrohlich, da eine normale Funktion der Nebennierenrinde zur
Aufrechterhaltung des Kohlehydratstoffwechsels sowie des Salz-Wasser-Haushalts für das Überleben
des Men- schen unabdingbar sei. Bei jeglicher Stresssituation, d.h. bei jedem banalen Infekt, kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Anstrengungen, bei allen Erkrankungen und Ver- letzungen, bei
ärztlichen Eingriffen, Zahnbehandlungen usw. produziere eine gesunde Nebennierenrinde spontan die
drei- bis zehnfache Menge an Cortisol, bei dem es sich um ein den Blutzucker steigerndes und
entzündungshemmendes Hormon handele, so- wie an Aldosteron, das der Kreislauferhaltung und
Blutdrucksteuerung diene. Beide Hor- mone seien in einer der jeweiligen Situation angepassten
Menge für das Überleben des Menschen unerlässlich. Bei der Berufungsklägerin erfordere die
situationsangepasste Zu- fuhr dieser lebenswichtigen Hormone eine jederzeitige Bereitschaft zur
Dosiserhöhung. Sie könne bis zum Abschluss der Pubertät von kindlichen und jugendlichen Patienten
mit AGS und Salzverlustsyndrom nur mit intensiver Unterstützung der Eltern gewährleistet werden.
Fehle es an einer jederzeitigen Bereitschaft zur Dosisanpassung, komme es zu mittelgradigen bis
schweren und schwersten Cerebralschäden bis hin zum apallischen Syndrom mit lebenslanger
Pflegebedürftigkeit oder zu einer Nebennierenrinden-Krise mit raschem Tod. Tatsächlich sei die
Mortalität von Kindern mit AGS und Salzverlustsyn- drom um bis zu 6,6 mal (im Mittel 3,4 mal) höher
als die Standard-Mortalität im Kindes- alter. Bis zum Abschluss der Pubertät sei nach alledem der
Behinderungsgrad mit 70, im Vorschulalter mit 100, danach bis zum Ende der Pubertät mit 70 zu
veranschlagen und bis dahin auch das Merkzeichen „H“ zuzuerkennen. Ähnliches gelte für das
Merkzeichen „B“ bis zum Schulabschluss, da auch auf dem Schulweg eine Überwachung
sichergestellt sein müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2003 hat das Sozialgericht so- dann den Arzt
Dr L. gutachtlich gehört, der den zuerkannten Behinderungsgrad von 30 mit Rücksicht auf die unter
laufender Medikation normal verlaufene körperliche und geis- tige Entwicklung der Berufungsklägerin
für zutreffend gehalten und die Feststellung des Merkzeichens „H“ mit Rücksicht auf den mit einem
jugendlichen Diabetes mellitus un-
vergleichbaren Beaufsichtigungs- und Betreuungsaufwand bei AGS und Salzverlustsyn- drom nicht für
angezeigt gehalten hat.
Mit seinem klagabweisendes Urteil vom 19. Februar 2003 hat sich das Sozialgericht die Auffassung
des Dr. L. zu eigen gemacht.
Mit ihrer am 16. April 2003 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungsklägerin ihr Be- gehren weiter.
Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend darauf, dass die
Landesversorgungsverwaltungen im Bundesgebiet in mehreren Fällen bei Ju- gendlichen mit AGS und
Salzverlust-Syndrom einen Behinderungsgrad von 100 und das Merkzeichen „H“ zuerkannt hätten.
Hierzu hat sie sich für den Zuständigkeitsbereich des Landesversorgungsamtes Niedersachsen auf die
Fälle der 1991 geborenen J. M. (Feststellung eines GdB von 100 sowie des Merkzeichens „H“ durch
Teilabhilfebescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 13. August 1996, Az.: 31 163 57-9543 5)
sowie der 1992 geborenen T. N. (Feststellung eines GdB von 100 sowie des Merkzeichens „H“ durch
gerichtliches Anerkenntnis des Landesversorgungsamtes vom 9. November 1995 im Verfahren S 24
Vs 401/95 des Sozialgerichts Hannover) bezogen. Der Senat hat im Einverständnis der Eltern dieser
Kinder die diesbezüglichen Akten beigezogen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
10 1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Februar 2003 aufzuheben und den Bescheid des
Versorgungsamtes Hannover vom 2. März 2000 in der Gestalt des Teil- abhilfebescheides vom 13. Juli
2000 sowie des Widerspruchsbescheides des Landes- versorgungsamtes Niedersachsen vom 20. März
2001 abzuändern,
11 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen Grad der Behinde- rung von
wenigstens 50 sowie die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „Hilflo- sigkeit“ (Merkzeichen H)
festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Vorlage von weiteren Stellungnahmen seines ärztlichen Dienstes vor, dass die
Gesamtbehinderung der Berufungsklägerin mit der Gesamtbehinderung bei J. M. und T. N. nicht
vergleichbar sei. Überdies müsse die Zuerkennung eines GdB von 100 sowie des Merkzeichens „H“ in
jenen Fällen mit Rücksicht auf das Ergebnis einer Beratung in der Sektion Versorgungsmedizin des
Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundes- ministerium für Arbeit und Sozialordnung am 18.
und 19. November 1996 als rechtswid- rig beurteilt werden.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung den Sachverständigen Prof. Dr. K. in der mündlichen
Verhandlung am 03. Mai 2006 angehört. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Schwerbehindertenakten
des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die bei- gezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist begründet. Die Beru- fungsklägerin
hat für die Zeit seit Antragstellung im Juli 1999 einen Anspruch auf Fest- stellung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 80 sowie die Zuerkennung des Nach- teilsausgleichs „Hilflosigkeit“
(Merkzeichen H). Der Ablehnungsbescheid des Versor- gungsamtes Hannover vom 02. März 2000 in
der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 13. Juli 2000 sowie des Widerspruchsbescheides des
Landesversorgungsamtes Nieder- sachsen vom 20. März 2001 sind abzuändern, soweit sie dem
entgegenstehen. Insoweit verletzten sie die Berufungsklägerin in ihren Rechten.
Die Berufung ist allerdings nicht bereits deshalb erfolgreich, weil das Land Niedersach- sen in den
beiden von der Berufungsklägerin benannten Vergleichsfällen der ebenfalls an einem
adrenogenitalen Syndrom mit Salzverlust erkrankten Mädchen J. M. und T. N. einen GdB von 100
sowie das Merkzeichen H zuerkannt hat. Ein hierauf bezogener An- spruch auf Gleichbehandlung nach
Art 3 Abs. 1 GG scheitert bereits daran, dass die dies- bezüglichen Entscheidungen der
Niedersächsischen Landesversorgungsverwaltung aus der Zeit zwischen November 1995 und August
1996 datieren, sich indessen die Sekti- on Versorgungsmedizin des ärztlichen
Sachverständigenbeirats beim damaligen Bun- desministerium für Arbeit und Sozialordnung erst
danach auf ihrer Tagung am 18. und 19. November 1996 mit der Thematik der Hilflosigkeit bei
Kindern mit adrenogenitalem Syndrom befasst hat und dabei der generellen Vergabe des
Merkzeichens H unter Hin- weis auf den hierfür nicht hinreichenden krankheitsbedingten
Betreuungsauwand ent- gegengetreten ist. Soweit diese Beschlussfassung oder auch eine daraufhin
veränder- te versorgungsmedizinische Einschätzung innerhalb der Niedersächsischen Landesver-
sorgungsverwaltung zu einer Änderung der Verwaltungspraxis nicht nur bei der Vergabe des
Merkzeichens „H“, sondern auch bei der Einschätzung des GdB bei AGS geführt ha- ben, besteht
unabhängig von der Richtigkeit der veränderten Sichtweise jedenfalls kein auf die Vergleichsfälle zu
stützender Gleichbehandlungsanspruch der Berufungskläge- rin mehr. Ihre Selbstbindung durch
stetige Verwaltungspraxis kann nämlich die zustän- dige Behörde durch allgemeine Änderung eben
dieser Verwaltungspraxis ohne weiteres durchbrechen. Ob im Falle der schwerbehindertenrechtlichen
Behandlung von Kindern mit AGS in Niedersachsen eine solche Änderung der Verwaltungspraxis
stattgefunden hat, hat der Senat nicht abschließend klären können; jedenfalls sind ihm aber aus der
Zeit nach November 1995 keine Fälle bekannt geworden, in denen die Niedersächsische
Versorgungsverwaltung bei Mädchen mit AGS und Salzverlustsyndrom noch einen GdB von 100 sowie
das Merkzeichen „H“ festgestellt hat.
Die Berufung hat jedoch im tenorierten Umfang deshalb Erfolg, weil die zur Steuerung der
Verwaltungspraxis vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausge- gebenen
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungs- recht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP), von deren gleichmäßiger Anwen- dung durch die
Versorgungsverwaltungen ausgegangen werden kann, der Berufungsklä- gerin in ihren seit
Antragstellung geltenden Fassungen von 1996 und 2004 im Wege der gebotenen Gleichbehandlung
einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 80 (1.) so- wie Zuerkennung des Merkzeichens „H“
(2.) vermitteln.
19 1. Die Bemessung des schwerbehindertenrechtlichen GdB richtet sich generell nach den
Auswirkungen von der Altersnorm abweichender Funktionseinschränkungen auf die Teil- nahme am
Leben in der Gesellschaft (vgl. für das bis zum 30. Juni 2001 geltende Recht § 3 Abs. 1 bis 3
Schwerbehindertengesetz, jetzt §§ 1 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX i. V. m. § 30 Abs. 1
BVG). Das Ausmaß solcher Funktionseinschränkungen, nicht
etwa die Anzahl und Schwere der sie verursachenden Erkrankungen, ist hiernach für die Höhe des
GdB bestimmend. Verbindliche Grundlage für die konkrete Bewertung der Funktionseinschränkungen
mit einem Behinderungsgrad bilden die vorerwähnten AHP. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG - sind sie zwar keine rechtlich unmittelbar verbindlichen Normen, sie
bündeln jedoch das ärztliche Erfahrungs- wissen im Sinne eines vorweggenommen allgemeinen
Sachverständigengutachtens und sind gerade im Interesse der grundgesetzlich gewährleisteten
Gleichbehandlung aller behinderten Menschen (Artikel 3 Abs. 1 GG) als abstrakt generelles
Beurteilungsgefüge auf den Einzelfall anzuwenden. Die Anhaltspunkte in der jeweiligen Fassung
binden die Verwaltung; die Gerichte können sie nur im beschränkten Umfang überprüfen und nur in
besonders begründeten Einzelfällen von ihnen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Okto- ber 1994 - 9
RVs 1/93 - in SozR 3 - 3970, § 3 Nr. 5, zuletzt Beschlüsse vom 18. Septem- ber 2003 - B 9 SB 6/02 R
und B 9 SB 3/03 R -). Das Inkrafttreten des SGB IX hat hieran nichts Grundsätzliches geändert (vgl.
BSG, Urteile vom 7. November 2001, Aktenzeichen B 9 SB 1/01 R und vom 18. September 2003, Az. B
SB 3/02 R, BSGE 91, 205 ff).
Die Anwendung der AHP bestimmt dabei auch die Bemessung des GdB bei solchen
Gesundheitsstörungen, die in ihnen nicht aufgeführt und nicht mit einem bestimm- ten
Behinderungsgrad versehen sind. In solchen Fällen ist nämlich der GdB in Analo- gie zu
vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen, die in den AHP erfasst sind (Schorn in
Müller-Wenner / Schorn, SGB IX, 2003, § 69 ; vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2000, Az. L 6 SB 46/98
und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des BSG vom 27.02.2002, Az.: B 9 SB 6/01 R zur
Bewertung des Fibromyalgiesyndroms, vgl. auch Ziff. 26.1 Abs. 2 und - speziell für
Stoffwechselstörungen - Ziff. 26.15 AHP).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze geht der Senat vorliegend davon aus, dass es sich bei dem
Adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit Salzverlustsyndrom um eine Gesund- heitsstörung handelt,
deren Bewertung mit einem Behinderungsgrad in den AHP keine Regelung erfahren hat. Allerdings
handelt es sich beim AGS um eine Funktionsstörung der Nebennierenrinde. Die AHP 1996 und 2004
enthalten in ihrer Ziffer 26.15 in diesem Zusammenhang unter dem Stichwort „Chronische
Nebennierenrindeninsuffizienz (Addi- son-Syndrom)“ die Feststellung, dass diese Erkrankung gut
behandelbar sei, so dass in der Regel dauernde Funktionsstörungen nicht zu erwarten seien. Selten
auftretende Be- einträchtigungen seien analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z.B.
orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen. Mit einer solcherart umschriebenen
Funkti- onsstörung der Nebennierenrinde vermag indessen der Senat das AGS mit Salzverlust-
syndrom nicht zu identifizieren. Abgesehen davon, dass der in Ziff. 26.15 AHP 1996 und 2004 als
Synonym für die Nebennierenrindeninsuffizienz verwendete Begriff des Addi- son-Syndroms ein vom
AGS medizinisch verschiedenes Krankheitsbild bezeichnet (vgl. dazu Pschyrembel zum jeweiligen
Stichwort), erschöpfen sich die Krankheitsfolgen des AGS mit Salzverlustsyndrom nach den auf
eigene klinische Erfahrungen und aktuelle wis- senschaftliche Studien gestützten und deshalb für den
Senat überzeugenden Feststellun- gen des Sachverständigen Prof. Dr. K. keineswegs in Symptomen,
die denjenigen bei ei- ner funktionellen Störung, insbesondere einer orthostatischen Fehlregulation
vergleich- bar sind. Dies belegt bereits die von Prof. Dr. K. hervorgehobene, stark erhöhte Morta-
litätsrate von Kindern mit AGS und Salzverlustsyndrom. Der Senat geht deshalb davon aus, dass mit
der Aufnahme der Gesundheitsstörung „Chronische Nebennierenrinden-
insuffizienz (Addison-Syndrom)“ in die AHP nicht etwa alle Funktionsstörungen der Ne-
bennierenrinde, sondern lediglich das vorliegend nicht einschlägige Krankheitsbild des
Addison-Syndroms erfasst worden sind. Sollten allerdings die AHP 1996 und 2004 un- ter Ziff. 26.15 in
einem umfassenden Sinne zu verstehen sein und alle Funktionsstörun- gen der Nebennierenrinde
erfassen, würde dies den Senat zu der Überzeugung veranlas- sen, dass die hiernach vorgesehene
analoge Anwendung der Behinderungsgrade bei or- thostatischen Fehlregulationen den tatsächlichen
Auswirkungen des AGS mit Salzverlust nach dem von Prof. Dr. K. dargelegten, aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkennt- nis nicht entspricht und deshalb der gerichtlichen Korrektur bedarf.
Wesentliches Merkmal der vom AGS mit Salzverlustsyndrom ausgehenden körperlichen
Funktionsstörungen ist nach dem Gutachten des Prof. Dr. K. die jederzeitige Gefahr ei- ner rasch
fortschreitenden Entgleisung des Kohlehydratstoffwechsels und des Salz-Was- ser-Haushalts mit der
Möglichkeit irreversibler cerebraler Schädigungen oder einer un- mittelbar tödlichen
Stoffwechselkrise. Bei der Bemessung des GdB für diese körperlichen Krankheitsfolgen sind mit
Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG vorrangig diejenigen
Behinderungsgrade heranzuziehen, die die AHP für andere mit der Gefahr von
Stoffwechselentgleisungen einhergehende Erkrankungen des endokrino- logischen Systems
vorsehen. Insbesondere sind insoweit die in Ziff. 26.15 AHP 1996 und 2004 für den diabetes mellitus
Typ I bei Kindern vorgesehenen Behinderungsgrade zu berücksichtigen. Für einen schwer
einstellbaren bzw. mit gelegentlichen ausgeprägten Hypoglykämien verbundenen diabetes sehen
insoweit die AHP 1996 ebenso wie die AHP 2004 einen GdB von 50 vor. Der Senat hat sich auf der
Grundlage des von Prof. Dr. K. er- statteten Gutachtens und dessen Erläuterung in der mündlichen
Verhandlung die Über- zeugung gebildet, dass das AGS mit Salzverlustsyndrom hiernach bei
zutreffender Ge- wichtung der zwischen beiden Krankheiten bestehenden Unterschiede in der Regel
eine Bewertung mit einem GdB von 60 erfordert. Eine solche Bewertung rechtfertigt sich auf- grund
des Umstandes, dass sich die Gefahr von Stoffwechselentgleisungen im Falle des AGS mit
Salzverlustsyndrom auch bei im allgemeinen gut eingestellter Medikation in Ab- hängigkeit von
unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren äußeren Faktoren (Infektion, Stress, körperliche Belastung)
jederzeit realisieren kann. Hinzu kommt, dass für die Fest- stellung einer beginnenden
Stoffwechselentgleisung im Falle des AGS mit Salzverlust- syndrom keine für den medizinischen Laien
handhabbaren diagnostischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, wie sie im Fall des diabetes mellitus
Typ I mit der Bestimmung des Blutzuckers angewendet werden können. Schließlich verlaufen
Stoffwechselentgleisun- gen im Fall des AGS mit Salzverlustsyndrom nach den Feststellungen des
Sachverstän- digen erheblich rascher und dramatischer als bei Kindern mit einem diabetes mellitus
Typ I, so dass insgesamt hinsichtlich der für die GdB - Bemessung beim diabetes mellitus
maßgebenden Gefahr von Stoffwechselentgleisungen von einer diesem gegenüber noch einmal
deutlich gesteigerten Gefährdungslage bei Kindern mit AGS und Salzverlustsyn- drom ausgegangen
werden muss.
Hinzu treten im Fall der Berufungsklägerin noch die bei AGS-betroffenen Mädchen an- zutreffenden
psychischen und körperlichen Folgen einer hormonbedingten Virilisierung. Diese erschwert nach den
Feststellungen des Sachverständigen regelmäßig bereits auf unmittelbar hormonellem Wege
gravierend die weibliche Identitätsfindung (stärker be- hindernde psychische Störung, Ziff. 26.3 AHP)
und wird gegebenenfalls in ihren nega- tiven Auswirkungen für die psychische Entwicklung, wie im
Fall der Berufungsklägerin, noch durch die Folgen einer krankheitsbedingt angeborenen Fehlbildung
der äußeren Genitalien verstärkt. Der Senat hält es für angemessen, im Rahmen der erforderlichen
zusätzlichen Bewertung dieser seelischen und ggf. körperlichen Erkrankungsfolgen den allein durch
die endokrinologische Stoffwechsellage bedingten GdB von 60 bei Mädchen wegen der regelhaften
hormonellen Folgen für die psychische Entwicklung um 10, bei Vorliegen von äußeren Fehlbildungen
der Genitalien hingegen um 20 zu erhöhen. Dem Vorschlag des Sachverständigen, den
Behinderungsgrad der Berufungsklägerin jeden- falls bis zum Abschluss der Pubertät mit 100 zu
bemessen, folgt der Senat allerdings nicht. Ein solcher Behinderungsgrad kennzeichnet nach den
Anhaltspunkten eine nicht mehr steigerungsfähige Schwerstbehinderung, von der sich die
Auswirkungen des AGS mit Salzverlustsyndrom bei der Berufungsklägerin schon mit Rücksicht auf die
Möglich- keit eines erfolgreichen Schulbesuchs abheben.
24 2. Daneben steht der Berufungsklägerin auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraus- setzungen
des Merkzeichens „H“ zu. Grundlegend ist auch hierfür der Anspruch der Be- rufungsklägerin auf eine
dem Gleichheitssatz genügende Berücksichtigung der von ih- rem AGS mit Salzverlustsyndrom
ausgehenden Behinderung. Die AHP 1996 und 2004 se- hen insoweit unter Ziff. 22, Abs. 4, Buchst. k)
für Kinder mit diabetes mellitus Typ I die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ regelmäßig bis zur
Vollendung des 16. Lebensjah- res, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage, das
heißt, wenn wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, zwecks strenger Einhaltung der Diät und
zur Dosie- rung des Insulins sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen ei- ne
ständige Überwachung erforderlich ist, aber darüber hinaus auch bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres vor. Insoweit erfordert es die auch bei im allgemeinen guter Ein- stellung jederzeit
gegebene Gefahr lebensbedrohlicher Stoffwechselentgleisungen beim AGS mit Salzverlustsyndrom
und der für Stoffwechselentgleisungen bei dieser Erkran- kung kennzeichnende dramatische Verlauf,
Kindern und Jugendlichen mit AGS und Salz- verlustsyndrom bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
ebenfalls das Merkzeichen „H“ zuzuerkennen. Medizinische Unterscheidungsmerkmale, die insoweit
eine unterschiedli- che Behandlung gegenüber Kindern und Jugendlichen mit einem diabetes mellitus
Typ I rechtfertigen könnten, bestehen nicht. (vgl. Bayr. LSG, Urt. v. 23. Oktober 2002, L 18 SB 147/97,
E-LSG SB-037).
Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 29. August 1990 (Az.: 9a/9 RVs 7/89) die Auffas- sung vertreten,
dass das Schwerbehindertenrecht für die Zuerkennung des Merkzei- chens „H“ keinen besonderen
Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern kenne, so dass ei- ne Zuerkennung unter gegenüber Erwachsenen
erleichterten Voraussetzungen grund- sätzlich nicht in Betracht komme. Diese Auffassung steht
indessen der Annahme eines Gleichbehandlungsanspruchs der Berufungsklägerin im Ergebnis nicht
entgegen. Zwar findet grundsätzlich jeder auf den Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Verwaltung
ge- stützte Anspruch seine Grenze dort, wo der zuständigen Behörde ein weiterhin rechts- widriges
Verwaltungshandeln abverlangt werden soll. Es gibt keine Gleichheit im Un- recht mit der Folge eines
Anspruchs auf Fehlerwiederholung (Jarass / Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 ; Kopp / Ramsauer,
VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 40 ; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 40 ). Hinsichtlich der besonderen
Maßstäbe, die die AHP für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei Kindern aufstellen, kann
indessen von der Rechtswidrigkeit der diese Maßstäbe umsetzenden Verwaltungspraxis mit der Folge
ei- ner fehlenden Selbstbindung nicht ausgegangen werden. Bereits in Bezug auf die AHP 1977 hat
nämlich das BSG in seiner vorzitierten Entscheidung vom 29. August 1990 aus- geführt, dass der
faktisch normsetzende Charakter der Anhaltspunkte bei der Beurtei-
lung der Rechtmäßigkeit der auf ihnen beruhenden Verwaltungsakte nicht ignoriert wer- den könne.
Soweit im zu entscheidenden Fall das Merkzeichen „H“ in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten
zuerkannt worden sei, könne nicht nachträglich von der Rechts- widrigkeit einer solchen
Entscheidung ausgegangen werden. Die Anhaltspunkte seien in- soweit für die Zeitdauer ihrer
Geltung insbesondere insoweit, als sie begünstigend wirk- ten, als Maßstab von
Verwaltungsentscheidungen anzuerkennen. An dieser Auffassung hat das BSG trotz der von
verschiedenen Seiten erhobenen Bedenken, die sich aus ih- rem fehlenden Normcharakter ergeben,
bis zuletzt festgehalten.
Für den Senat ergibt sich hieraus die Rechtsfolge, dass eine weiterhin an den AHP - nun- mehr in der
Fassungen von 1996 und 2004 - orientierte Verwaltungspraxis, die die Zu- erkennung des
Merkzeichens „H“ bei Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch bei Diabetikern bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, weiterhin unter erleichterten Vor- aussetzungen vornimmt, mit
Rücksicht auf die rechtliche Anerkennung, die solche Ent- scheidungen wegen der Unverzichtbarkeit
einer allgemeinen Anwendung der AHP erfah- ren, auch einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu
begründen vermag.
27 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.