Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 18/94
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Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 18/94
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Diabetes / Altersgrenze / § 48
Einordnung:
Das Lebensalter kann bei einer kindbezogenen Begünstigung eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48
SGB X sein; zentrale Alterswechselentscheidung.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 12.11.1996
Aktenzeichen 9 RVs 18/94
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Bei dem 1973 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1981 als Behinderung
"Zuckerkrankheit" (Diabetes mellitus) mit einer Minderung der Erwerbsfä- higkeit (heute: Grad der
Behinderung <GdB>) um 50 fest. Außerdem erkannte der Be- klagte die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) an. Insoweit hob er seine Entscheidung wegen Änderung der
Verhältnisse mit Bescheid vom 7. Novem- ber 1991 (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992) auf:
Nur wegen der besonderen Situation bei Kindern und Jugendlichen führe Diabetes mellitus zu
Hilflosigkeit. Ab Voll- endung des 18. Lebensjahres lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für
den Nach- teilsausgleich H deshalb nicht mehr vor. 2 Das Sozialgericht (SG) hat die
Verwaltungsentscheidungen bestätigt (Urteil vom 4. Ok- tober 1993). Das Landessozialgericht (LSG)
hat dieses Urteil und die angefochtenen Be- scheide aufgehoben (Urteil vom 26. Oktober 1994). Der
Kläger sei unabhängig von sei- nem Lebensalter nie hilflos gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse
hätten sich deshalb durch Vollendung des …
Kernaussage und Bedeutung
Das Lebensalter kann bei einer kindbezogenen Begünstigung eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48
SGB X sein; zentrale Alterswechselentscheidung.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RVs 18/94 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Norm: § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
Diabetes mellitus - Merkzeichen H - Vollendung des 18. Le- bensjahres - Änderung der Verhältnisse -
Neufeststellung
Orientierungssatz
1. § 48 Abs 1 SGB 10 ist auch dann anzuwenden, wenn sich nachträglich Tatsachen ändern, auf die
der Bewilligungsbescheid zu Unrecht gestützt worden ist, die also für die Behörde zu Unrecht
maßgebend waren. Beruht die Entscheidung der Verwaltung auf - veröffentlichten - Maßstäben (hier:
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi- gungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP)), die für das einheitliche Verwal- tungshandeln herangezogen
werden, ist auch eine solche Tatsache für die Bewilligung der Dauerleistung oder für eine
Statusfeststellung im Rechtssinn wesentlich; denn auch der feh- lerhafte Maßstab steuert iS der
Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis. Der Wegfall von Tat- sachen, die nach dem fehlerhaften
Maßstab wesentlich sind und deren Bedeutung für die Ent- scheidung in einem objektiven Sinn
"erkennbar" ist, bewirkt eine wesentliche Änderung iS von § 48 SGB 10 (vgl BSG vom 29.8.1990 - 9a/9
RVs 7/89 = BSGE 67, 204, 210 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 1).
2. Zu den erkennbar objektiv bedeutsamen Tatsachen gehört als Grundlage der fehlerhaften
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H auch das Le-
bensalter des Kindes.
Fundstellen
RegNr 22807 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 4. Oktober 1993, S 10 Vsb 87/92 vorgehend Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht 4. Senat, 26. Oktober 1994, L 4 Vsb 119/93 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 23. Juli 2015, L 11 SB
157/11 Vergleiche Bayerisches Landessozialgericht 15. Senat, 23. Februar 2010, L 15 SB 124/07
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 29. August 1990, 9a/9 RVs 7/89
Tatbestand
Bei dem 1973 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1981 als Behinderung
"Zuckerkrankheit" (Diabetes mellitus) mit einer Minderung der Erwerbsfä- higkeit (heute: Grad der
Behinderung <GdB>) um 50 fest. Außerdem erkannte der Be- klagte die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) an. Insoweit hob er seine Entscheidung wegen Änderung der
Verhältnisse mit Bescheid vom 7. Novem- ber 1991 (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992) auf:
Nur wegen der besonderen Situation bei Kindern und Jugendlichen führe Diabetes mellitus zu
Hilflosigkeit. Ab Voll- endung des 18. Lebensjahres lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für
den Nach- teilsausgleich H deshalb nicht mehr vor.
Das Sozialgericht (SG) hat die Verwaltungsentscheidungen bestätigt (Urteil vom 4. Ok- tober 1993).
Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil und die angefochtenen Be- scheide aufgehoben
(Urteil vom 26. Oktober 1994). Der Kläger sei unabhängig von sei- nem Lebensalter nie hilflos
gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich deshalb durch Vollendung des 18. Lebensjahres,
anders als nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Entziehung des
Nachteilsausgleichs H erforderlich, nicht wesentlich geändert.
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des LSG sei in den
Verhältnissen, die 1981 zur Zuerkennung des Nachteilsausgleichs H geführt hätten, eine Änderung
eingetreten, so daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 48 Abs 1 SGB X vorlägen.
1981 sei der Kläger aufgrund
der bei ihm bestehenden Zuckerkrankheit hilflos gewesen. Dieser Zustand der Hilflosig- keit bestehe
seit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 1994 aufzuheben und
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Oktober 1993
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des
Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht bestätigt. Anders als
vom LSG angenommen, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die 1981 zur Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs H geführt hatten, dadurch iS des § 48 Abs 1 SGB X wesentlich geändert, daß der
Kläger 1991 18 Jahre alt geworden ist. Dem Kläger stand der Nachteilsausgleich H im Zeitpunkt des
Änderungsbescheides vom 7. Novem- ber 1991 nicht mehr zu.
Das LSG vermißt eine wesentliche, dh rechtserhebliche (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19)
Änderung, weil der Kläger wegen seiner Zuckerkrankheit weder als achtjäh- riges Kind im Jahre 1981
hilflos gewesen sei, als ihm der Nachteilsausgleich H zugebil- ligt wurde, noch mit 18 Jahren als junger
Erwachsener, als der Beklagte ihm diese Ver-
günstigung entzogen hat. Das LSG stützt sich dabei zwar auf Rechtsprechung des Se- nats (SozR
1300 § 48 Nr 13; BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Danach kennt das Schwerbehindertenrecht
für den steuerrechtlich bedeutsamen Nachteilsausgleich H kei- nen besonderen Begriff der
Hilflosigkeit bei Kindern, so daß eine gesetzliche Grundla- ge für die Verwaltungspraxis fehlt, nach der
in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunk- ten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) im Kindesalter Hilflosigkeit
unter erleichterten Voraus- setzungen zugebilligt wird. Ohne überzeugenden Grund weicht das LSG
aber von der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats ab, indem es die ohne gesetzliche
Grundlage mit Rücksicht auf das Kindesalter zuerkannte Begünstigung für unabänder- lich auch bei
Erreichen und nach Überschreiten des in den AHP festgelegten Höchstalters hält.
Das LSG beruft sich für seine abweichende Auffassung auf eine Entscheidung des 10. Se- nats des
Bundessozialgerichts (BSG), nach der es für die Frage, ob eine wesentliche Än- derung in den
rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, auf einen Vergleich der materiel- len Rechtslage zum
Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung
ankommt (BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60). Nach diesem Maßstab - so das LSG - hätten
sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in der Zeit von 1981 bis 1991 nicht geändert;
insbesondere sei es rechtlich ohne Bedeu- tung, daß der Kläger inzwischen das 18. Lebensjahr
vollendet habe. Das trifft indessen nicht zu.
Der erkennende Senat hat sich der vom LSG für seine Auffassung in Anspruch genomme- nen
Entscheidung des 10. Senats (vgl dazu dessen weitere, klarstellende Entscheidung SozR 3-1300 § 48
Nr 47) ausdrücklich angeschlossen und ebenfalls ausgesprochen, daß es für eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, nicht auf den Inhalt des Bewilligungsbescheides ankommt, sondern
- "an sich" - auf die objektiven, von der Rechtsordnung für maßgeblich erklärten Umstände (SozR
3870 § 4 Nr 3; vgl auch BSGE 67, 204, 210 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Der 10. Senat konnte sich in der
erwähnten Ent- scheidung auf diese Aussage beschränken, weil die tatsächlichen Verhältnisse
unverän- dert geblieben waren und der rechtswidrig begünstigte Kläger auch durch die geänderte
Rechtsvorschrift nicht in den Kreis der Leistungsberechtigten einbezogen worden war, so daß ein
Anspruch auf Leistung weder nach altem noch nach neuem Recht zustand. Der erkennende Senat
hatte darüber hinaus zu entscheiden, ob § 48 Abs 1 SGB X auch dann anzuwenden ist, wenn sich
nachträglich Tatsachen ändern, auf die der Bewilligungsbe- scheid zu Unrecht gestützt worden ist, die
also für die Behörde zu Unrecht maßgebend waren. Der Senat hat diese Frage bejaht. Liegt ein
solcher Fall vor und beruht die Ent- scheidung der Verwaltung auf - veröffentlichten - Maßstäben, die
für das einheitliche Verwaltungshandeln herangezogen werden, ist auch eine solche Tatsache für die
Bewilli- gung der Dauerleistung oder für eine Statusfeststellung im Rechtssinn wesentlich; denn auch
der fehlerhafte Maßstab steuert iS der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis. Der Wegfall von
Tatsachen, die nach dem fehlerhaften Maßstab wesentlich sind und de- ren Bedeutung für die
Entscheidung in einem objektiven Sinn "erkennbar" ist, bewirkt ei- ne wesentliche Änderung iS von §
SGB X (BSGE 67, 204, 210 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Zu diesem Ergebnis kommt auch die Literatur
(Gagel, SGb 1990, 252, 253; Steinwe- del in KassKomm, Stand 1995, § 48 SGB X ;
Schneider-Danwitz in GK, Stand 1996, § 48 SGB X Anm 41b, bb; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X,
3. Aufl 1996, § 48 ).
Zu den erkennbar objektiv bedeutsamen Tatsachen gehört im vorliegenden Fall als Grundlage der
fehlerhaften Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H auch
das Lebensalter des Klägers. Nach Nr 6 Abs 4 Buchst h der AHP in der Fassung, die 1981 gegolten hat
(AHP 1977), war das Kindesalter des Klägers Voraussetzung für den begünstigenden Verwaltungsakt.
Diese Vorschrift ist als Nr 22 Abs 4 Buchst h mit einer geringfügigen Änderung in die seit 1983
geltende Neufassung der AHP übernommen worden.
Entgegen der Auffassung des LSG war der Beklagte auch nicht deshalb gehindert, den
Nachteilsausgleich H wegen Vollendung des 18. Lebensjahres zu entziehen, weil der 1981 ergangene
Erstbescheid das Alter des Klägers als maßgeblichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich genannt hatte.
Dem Berufungsurteil liegt die Vorstellung zugrunde, ein Bescheid dürfe nach § 48 SGB X wegen
Änderung der Verhältnisse nur geändert wer- den, wenn dem Betroffenen die Bedeutung dieser
Verhältnisse für den Erstbescheid be- kannt war. Das trifft nicht zu. § 48 SGB X schützt das Vertrauen
des Bürgers in den Fort- bestand einer einmal getroffenen Regelung, bis sich die Verhältnisse ändern,
auf denen diese Regelung beruht. Welche Verhältnisse dem Erstbescheid zugrunde gelegen haben,
hängt nicht von den Vorstellungen der Verwaltung ab, ergibt sich auch nicht aus der Be- gründung
des Bescheides, sondern wird vom Gesetz bestimmt (BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60;
SozR 3-3870 § 4 Nr 10). Fehlt dem Erstbescheid die gesetzliche Grundlage, beruht er aber - wie hier -
objektiv erkennbar auf einem fehlerhaften Maß- stab, so bestimmt statt der materiellen Rechtslage
zum Zeitpunkt seines Erlasses dieser fehlerhafte Maßstab - hier die AHP - die Verhältnisse iS des § 48
SGB X. Solange die da- nach maßgeblichen Verhältnisse unverändert bleiben, genießt der
rechtswidrig Begüns- tigte Vertrauensschutz. Ändern sich jedoch die nach dem fehlerhaften Maßstab
als maß- geblich angesehenen Verhältnisse wesentlich (hier: Vollendung des 18. Lebensjahres), so ist
die Begünstigung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zu entziehen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.