Bundessozialgericht, 07.02.1985 – 9a RVs 2/84
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Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 07.02.1985 – 9a RVs 2/84
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Kinder / Alter / § 48 SGB X
Einordnung:
Bei minderjährigen Dialysepatienten kann das Älterwerden eine für H wesentliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse darstellen.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 07.02.1985
Aktenzeichen 9a RVs 2/84
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Gegenüber der am 1. Oktober 1960 geborenen Klägerin anerkannte das Versorgungs- amt mit
Bescheid vom 22. Oktober 1976 eine "Niereninsuffizienz" mit dem Zusatz "Dialy- se" als Behinderung
nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Antragsgemäß stell- te die Verwaltung mit Bescheid
vom 30. Juni 1977 nach § 3 Abs 1 SchwbG iVm § 62 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest, die
Klägerin sei hilflos. Im Bescheid vom 20. Au- gust 1980 wiederholte die Behörde die Anerkennung der
Behinderung mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, verneinte jedoch
eine Hilflosig- keit, weil diese wegen Vollendung des 18. Lebensjahres weggefallen sei. Das Sozialge-
richt (SG) hat diesen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 insoweit
aufgehoben, als die Beendigung der Hilflosigkeit festgestellt worden ist (Urteil vom 15. Januar 1981).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Be- klagten zurückgewiesen (Urteil vom 17.
November 1983). Es hat die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG auf Grund der
Beweisaufnahme sowohl …
Kernaussage und Bedeutung
Bei minderjährigen Dialysepatienten kann das Älterwerden eine für H wesentliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse darstellen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
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Aktenzeichen: 9a RVs 2/84 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 62 Abs 1 S 1 BVG vom 28.12.1966, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 vom 18.08.1980, § 3 SchwbG, §
Abs 1 BVG Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des Alters als
Änderung der für die Hilflosigkeit maßgebenden Verhältnisse
Leitsatz
1. Auch wenn die Verwaltung eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich erachtet und darauf die
Bewilligung einer Dauerleistung gestützt hat, ist der Wegfall dieser Tatsache eine wesentliche
Änderung, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt (Fortführung von BSG
28.3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO).
Orientierungssatz
1. Ist die Hilflosigkeit erkennbar deshalb anerkannt worden, weil bei Kindern und Jugendli- chen, die
mit einer künstlichen Niere behandelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres anzunehmen" sein soll, so stellt die Vollendung des 18. Lebensjahres ei- ne
Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit dar, und zwar als Änderung einer Tat- sache.
Fundstellen
SozR 1300 § 48 Nr 13 (Leitsatz 1 und Gründe) RegNr 15551 Praxis 1985, 228-230 (red. Leitsatz 1 und
Gründe) ZfSH/SGB 1985, 366-367 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith 1985, 955-959 (Leitsatz 1 und
Gründe) USK 85254 (red. Leitsatz 1 und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Duisburg, 15. Januar 1982, S 23 V 92/81 vorgehend Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 17. November 1983, L 7 V 73/82 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Abgrenzung Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat, 18. November 2009, L 13 KN
6/08 BB Anschluss Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 12. Juni 2002, L 7
SB 39/02 Vergleiche Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 6. Senat, 25. August 1993, L 6 U
212/92 Fortführung BSG 9a. Senat, 29. August 1990, 9a/9 RVs 7/89 Anschluß BSG 5b. Senat, 9.
September 1986, 5b RJ 66/85
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Fortführung BSG 5. Senat, 28. März 1973, 5 RKn 37/71
Tatbestand
Gegenüber der am 1. Oktober 1960 geborenen Klägerin anerkannte das Versorgungs- amt mit
Bescheid vom 22. Oktober 1976 eine "Niereninsuffizienz" mit dem Zusatz "Dialy- se" als Behinderung
nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Antragsgemäß stell- te die Verwaltung mit Bescheid
vom 30. Juni 1977 nach § 3 Abs 1 SchwbG iVm § 62 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest, die
Klägerin sei hilflos. Im Bescheid vom 20. Au- gust 1980 wiederholte die Behörde die Anerkennung der
Behinderung mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, verneinte jedoch
eine Hilflosig- keit, weil diese wegen Vollendung des 18. Lebensjahres weggefallen sei. Das Sozialge-
richt (SG) hat diesen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 insoweit
aufgehoben, als die Beendigung der Hilflosigkeit festgestellt worden ist (Urteil vom 15. Januar 1981).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Be- klagten zurückgewiesen (Urteil vom 17.
November 1983). Es hat die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG auf Grund der
Beweisaufnahme sowohl für Juni 1977 als für die Zeit ab August 1980 verneint. Deshalb dürfe die
Anerkennung der Hilflo- sigkeit nicht nach § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
zurückgenom- men werden. Eine rechtserhebliche Änderung sei auch nicht dadurch eingetreten, daß
die Klägerin inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die Verwaltung habe ihr zwar die
Hilflosigkeit allein wegen ihres Alters zugesprochen. Dies sei aber unrichtig gewesen. Auch
Jugendliche müßten nach dem zuvor genannten Maßstab tatsächlich hilflos sein. Wenn die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwer- behindertengesetz" die
Hilflosigkeit allein vom Alter abhängig machten, so könnten die- se Verwaltungsvorschriften nicht als
Rechtsgrundlage des zurückgenommenen Verwal- tungsaktes in Betracht kommen.
Der Beklagte beanstandet mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision die Rechtsauf- fassung des
LSG, im Vorverfahren sei § 48 SGB X zu beachten gewesen. Er vertritt die Auffassung, die Hilflosigkeit
sei allein deshalb abzuerkennen, weil die Klägerin inzwi- schen 18 Jahre alt geworden sei. Damit sei
die Voraussetzung für die doppelte Beweis- vermutung, die für Nierenkranke mit Dialysebehandlung
bis zur Vollendung des 18. Le- bensjahres gelte, fortgefallen. Auf die Rechtmäßigkeit der früheren
Beurteilungsgrundla- ge komme es nicht an.
Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG zu ändern und die Klage abzu- weisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver- standen
erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
Streitig ist, ob die Verwaltung das Merkmal "Hilflosigkeit" der Klägerin aberkennen durf- te. Diese
belastende Entscheidung war - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht rechtswidrig.
Obwohl sich, wie das LSG festgestellt hat (§ 163 SGG), die Behinderung gegenüber 1977 nicht in einer
für die Hilflosigkeit bedeutsamen Weise gebessert hat, durfte das SG der Klage nicht stattgeben.
Das Landesversorgungsamt hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 3 Abs 6 Satz 1 und 2
SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 - BGBl I 1649 - iVm § 54 Abs 1 und § 95 SGG)
den Widerspruch zurückzuweisen und damit die nach § 3 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 SchwbG iVm § 62
Abs 1 BVG (idF der Bekanntmachung vom 22. Ju- ni 1976 - BGBl I 1633 -) vorgenommene
Neufeststellung als Rücknahme der Anerken- nung einer Hilflosigkeit gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X
vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, 1980) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war in
dem Vorverfah- ren ab Inkrafttreten des SGB X, dh ab 1. Januar 1981 (Art II § 40 Abs 1 Satz 1), bei der
nach diesem Zeitpunkt zu treffenden Entscheidung darüber, ob ein vorher - 1977 - er- gangener
Verwaltungsakt aufzuheben ist, das neue Recht zu beachten (Art II § 15 Nr 1, § 37 Abs 1, § 40 Abs 1
Satz 1 und 2 SGB X; für Gerichtsverfahren: Großer Senat des Bun- dessozialgerichts -BSG-, BSGE 54,
223 = SozR 1300 § 44 Nr 3). Die verschiedenartigen Rechtsgrundlagen des Bescheides und des
Widerspruchsbescheides können sich in an- deren Fällen wegen gewisser Unterschiede zwischen § 62
BVG aF und § 48 SGB X auswir- ken. Für die Klägerin hat aber im Ergebnis das neue Recht nichts
geändert. § 62 BVG aF und § 48 SGB X stimmen überein, soweit ihr Inhalt für diesen Fall zu
bedeutsam ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 6).
Nach diesen Vorschriften ist über einen sozialrechtlichen Anspruch der Art dieses Fal- les
entsprechend dem Ausmaß einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, die für die frühere Feststellung objektiv rechtserheblich waren, zu entscheiden (Urteil
des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 40/83 - mwN). Diese Voraussetzung für die
Aberkennung der Hilflosigkeit war bei der Klägerin 1980 gegeben, und zwar als Änderung einer
Tatsache.
Geändert hat sich das Alter der Klägerin; sie hat 1978 das 18. Lebensjahr vollendet, wäh- rend sie zur
Zeit der Anerkennung einer Hilflosigkeit noch 17 Jahre alt war. Allein auf die- ses Älterwerden durften
die angefochtenen Verwaltungsakte gestützt werden; denn das tatsächlich 1977 gegebene Alter war
damals für die nunmehr aufzuhebende Entschei- dung erheblich.
Die Verwaltung hat, wie schon das LSG entschieden hat, erkennbar die Hilflosigkeit des- halb
anerkannt, weil bei Kindern und Jugendlichen, die mit einer künstlichen Niere be- handelt werden,
"stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuneh- men" sein soll. Damit entsprach
sie dem Ergebnis der Beratung eines ärztlichen Sachver- ständigenbeirats, das der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit dem Ziel bekanntgegeben hatte, MdE und Hilflosigkeit bei
Kindern nach § 3 SchwbG durch die Verwaltungsbehörden einheitlich beurteilen zu lassen
(Rundschreiben vom 22. Dezem- ber 1976 -BVBl 1977, S 15 Nr 10-). Man hatte sich von der -
mitgeteilten - Erfahrung be- stimmen lassen, in diesen Fällen sei die Dialyse komplizierter als bei
Erwachsenen; nie- renkranke Kinder müßten bei der Behandlung ständig beaufsichtigt und auch an
den Ta- gen zwischen den Dialysen dauernd überwacht werden. Die darauf beruhende Verwal-
tungsübung ergänzte das SchwbG und die Ausweisrichtlinien in der damaligen Fassung, worin ein
entsprechender Beurteilungsmaßstab fehlte. Seit Juni 1976 war die Hilflosigkeit als Voraussetzung für
bestimmte Vergünstigungen Schwerbehinderter von den Behörden der Versorgungsverwaltung
festzustellen und in einem Ausweis zu bescheinigen (§ 3 Abs 4 und 5 Satz 1 und 2 SchwbG idF des Art
Nr 1 Buchstabe b und c des 8. AnpG-KOV vom 14. Juni 1976 -BGBl I 1481- Art 4 § 5 Abs 3; BSG SozR
3870 § 3 Nr 14). Bereits vor dem Erlaß des Bescheides vom 30. Juni 1977 war durch eine Neufassung
der Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte (vom 11. Oktober 1965 -
GMBl 1965 Nr 37 S 402 -/Beilage zum Heft 3/4 des BVBl 1977 mit Hinweis im Rundschreiben des BMA
vom 6. Januar 1977 - BVBl 1977 S 29/35 Nr 17 -) der allgemeine versorgungs- rechtliche Begriff der
Hilflosigkeit (§ 35 Abs 1 Satz 1 BVG) für maßgebend erklärt wor- den; eine Sonderregelung für Kinder
und Jugendliche fehlte darin.
Für die Ausrichtung an jenem altersbezogenen Beurteilungsmaßstab, der außerhalb der
Ausweisrichtlinien für die Verwaltung festgelegt worden war, spricht der Zusatz im
versorgungsärztlichen Vermerk vom 19. April 1977, die Hilflosigkeit bei der Klägerin bestehe "bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres". Nach außen wurden Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des neuen
Bescheides durch seinen Wortlaut einschließlich sei- ner Begründung bestimmt (§ 3 Abs 1 Satz 2 iVm
Abs 4 SchwbG, § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung - KOVVfG- idF vor dem SGB X; BSGE 39, 14, 17 f = SozR 3640 § 4 Nr 2; BSGE
42, 283, 285 = SozR 3100 § 40a Nr 4; BSGE 48, 56, 59 = SozR 2200 § 368a Nr 5; SozR 1500 § 77 Nr
18). Das Versorgungsamt stützte die Anerkennung einer Hilflosigkeit unter Zitieren des § 62 BVG
darauf, daß sich die maßgebenden Verhältnisse gegenüber dem Zustand von 1976 geändert hätten.
Ob dies rechtmäßig war, was fraglich ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die bezeichnete
Rechtsgrundlage ist hier allein für die Auslegung des Bescheides vom 30. Juni 1977 bedeutsam.
Gegenüber 1976 hatten sich die gesundheitli- chen Verhältnisse der Klägerin nicht verschlechtert.
Etwas anderes war auch im Antrag, auf den der Bescheid Bezug nahm, nicht behauptet worden; er
hatte bloß auf eine be- stimmte rechtliche Beurteilung verwiesen. Dann konnte sich als
Voraussetzung für die Neufeststellung allein der rechtliche Beurteilungsmaßstab zugunsten der
Klägerin geän- dert haben. Das war für das Versorgungsamt offenbar die zuvor genannte Sonderwei-
sung, nach der dialysebehandelte Behinderte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "stets" als
hilflos beurteilt werden sollten. Der Fortfall dieser tatsächlichen Vorausset- zung, des für die
Hilflosigkeit erheblichen Alters, berechtigte die Verwaltung zur Rück- nahme der Anerkennung.
Die neue Entscheidung zuungunsten der Klägerin wurde 1980 nach demselben Rechts- maßstab wie
1977 getroffen; das ist bei einer Neufeststellung wegen Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse
erforderlich. Die ministeriell sanktionierte Übereinkunft der be- ratenden Ärzte, daß bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres die Kinder mit Dialysebe- handlung "stets" als hilflos anzusehen
sind, war inzwischen in die 1978 erschienenen, mit einem Vorwort vom November 1977 eingeleiteten
"Anhaltspunkte" Ausgabe 1977 übernommen worden (S 13 und 14), auf die der BMA im
Rundschreiben vom 9. Februar 1978 (BVBl 1978 S 19 Nr 5) verwies. § 3 Abs 1 Nr 2 der 4. Verordnung
zur Durchführung des SchwbG - Ausweisverordnung - vom 15. Mai 1981 (BGBl I 431), worin ein
entspre- chender Inhalt fehlt, trat erst nach dem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 in Kraft
(§ 11).
Entgegen der Ansicht des LSG ist für den Eingriff in die Bestandskraft, der auf die nach- trägliche
Änderung des Alters gestützt worden ist, nicht rechtserheblich, ob die Verwal- tung sich von einer
Rechtsnorm im Sinn einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift und außerdem von einer
zutreffenden Rechtsgrundlage hatte bestimmen lassen. Zu den für einen Verwaltungsakt
bedeutsamen Tatsachen, deren Änderung zur Rücknah- me berechtigt, können auch solche gehören,
die auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erheblich waren. In einem solchen Fall darf
allein entsprechend dem Aus- maß der tatsächlichen Änderung neu entschieden werden (für die
Rentenversicherung: BSGE 35, 277, 278 f = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO). Das widerspricht gerade
nicht dem Rechtsgrundsatz, daß die unveränderte rechtliche Beurteilungsgrundlage, falls ein Ver-
waltungsakt entsprechend dem Ausmaß einer nachträglichen Änderung der Tatsachen
zurückgenommen wird, übernommen werden und unberührt bleiben muß, wie der er- kennende
Senat in dem vom LSG und vom Beklagten zitierten Urteil vom 18. November 1971 - 9 RV 512/70 -
entschieden hat. Die Neufeststellung berichtigt dann nicht die frü- here Entscheidung wegen einer
ursprünglichen Unrichtigkeit, was sich nach § 41 KOVVfG aF und § 45 SGB X richten müßte (vgl zu
diesem Unterschied: Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984). Wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse zuungunsten des Berechtigten gegenüber einem rechtsverbindlich, aber
rechtswidrig geregelten Zu- stand verändern, besteht kein stärkeres rechtlich schutzwürdiges
Interesse am Bestand eines Verwaltungsaktes, als wenn der Bescheid auf einer zutreffenden
Rechtsgrundlage beruhte.
Wenn demnach die Verwaltung die Hilflosigkeit allein mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin
anerkannt hatte und dies wegen Erreichens der maßgebenden Altersgrenze zurücknehmen durfte,
kommt es auf die gesundheitlichen Verhältnisse des einzelnen Schwerbehinderten nicht an. Solche
Tatsachen waren 1977 für die Annahme einer Hilf- losigkeit nicht bedeutsam. Das Versorgungsamt
richtete sich auch nicht erkennbar nach der anderen, an § 35 Abs 1 Satz 1 BVG angelehnten
Sonderrichtlinie des Rundschreibens vom 22. Dezember 1976 (aaO), daß bei Kindern jeden Alters für
die Hilflosigkeit auch solche Hilfeleistungen bedeutsam seien, die die körperliche und geistige
Entwicklung för- dern, außerdem die Anleitung zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen
Lebens. Von diesen Besonderheiten sollte im allgemeinen anzunehmen sein, daß sie nach Ab- schluß
der Pubertät entfielen. Das war wohl 1977 bereits bei der fast 17 Jahre alten Klä- gerin anzunehmen.
In den beiden Stellungnahmen, die dem Bescheid vom 30. Juni 1977 zugrunde lagen, wurde
demgemäß überhaupt nicht erörtert, ob die Klägerin, was ihr Va- ter als gesetzlicher Vertreter im
Antrag unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Vereins "künstliche Niere" gemeint haben könnte,
allein wegen der Dialysebehandlung hilflos sei.
Mithin mußte die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.