Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



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Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Bundessozialgericht, 07.02.1985 – 9a RVs 2/84

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz

Kinder / Alter / § 48 SGB X

Einordnung: Bei minderjährigen Dialysepatienten kann das Älterwerden eine für H wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse darstellen.
GerichtBundessozialgericht
Datum07.02.1985
Aktenzeichen9a RVs 2/84
Rolle im H-RechtGrundsatz
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.

Ausgangssachverhalt

1 Gegenüber der am 1. Oktober 1960 geborenen Klägerin anerkannte das Versorgungs- amt mit Bescheid vom 22. Oktober 1976 eine "Niereninsuffizienz" mit dem Zusatz "Dialy- se" als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Antragsgemäß stell- te die Verwaltung mit Bescheid vom 30. Juni 1977 nach § 3 Abs 1 SchwbG iVm § 62 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest, die Klägerin sei hilflos. Im Bescheid vom 20. Au- gust 1980 wiederholte die Behörde die Anerkennung der Behinderung mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, verneinte jedoch eine Hilflosig- keit, weil diese wegen Vollendung des 18. Lebensjahres weggefallen sei. Das Sozialge- richt (SG) hat diesen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 insoweit aufgehoben, als die Beendigung der Hilflosigkeit festgestellt worden ist (Urteil vom 15. Januar 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Be- klagten zurückgewiesen (Urteil vom 17. November 1983). Es hat die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG auf Grund der Beweisaufnahme sowohl …

Kernaussage und Bedeutung

Bei minderjährigen Dialysepatienten kann das Älterwerden eine für H wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse darstellen.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Urteil vom 7. Februar 1985 – 9a RVs 2/84 –, SozR 1300 § 48 Nr 13
ECLIim bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertHöchstrichterliche Grundlagen-, Parallel- oder Querschnittsentscheidung; Aussagegehalt ist anhand des konkreten Streitgegenstands abzugrenzen.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Auch wenn die Verwaltung eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich erachtet und darauf die Bewilligung einer Dauerleistung gestützt hat, ist der Wegfall dieser Tatsache eine wesentliche Änderung, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt (Fortführung von BSG 28.3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO).
  • 1. Ist die Hilflosigkeit erkennbar deshalb anerkannt worden, weil bei Kindern und Jugendli- chen, die mit einer künstlichen Niere behandelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen" sein soll, so stellt die Vollendung des 18. Lebensjahres ei- ne Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit dar, und zwar als Änderung einer Tat- sache.

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

SozR 1300 § 48 Nr 13 (Leitsatz 1 und Gründe) RegNr 15551 Praxis 1985, 228-230 (red. Leitsatz 1 und Gründe) ZfSH/SGB 1985, 366-367 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith 1985, 955-959 (Leitsatz 1 und Gründe) USK 85254 (red. Leitsatz 1 und Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Duisburg, 15. Januar 1982, S 23 V 92/81 vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 17. November 1983, L 7 V 73/82 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Abgrenzung Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat, 18. November 2009, L 13 KN 6/08 BB Anschluss Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 12. …

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

9 Das Landesversorgungsamt hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 3 Abs 6 Satz 1 und 2 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 - BGBl I 1649 - iVm § 54 Abs 1 und § 95 SGG) den Widerspruch zurückzuweisen und damit die nach § 3 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 SchwbG iVm § 62 Abs 1 BVG (idF der Bekanntmachung vom 22. Ju- ni 1976 - BGBl I 1633 -) vorgenommene Neufeststellung als Rücknahme der Anerken- nung einer Hilflosigkeit gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, 1980) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war in dem Vorverfah- ren ab Inkrafttreten des SGB X, dh ab 1. …

13 Für die Ausrichtung an jenem altersbezogenen Beurteilungsmaßstab, der außerhalb der Ausweisrichtlinien für die Verwaltung festgelegt worden war, spricht der Zusatz im versorgungsärztlichen Vermerk vom 19. April 1977, die Hilflosigkeit bei der Klägerin bestehe "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres". Nach außen wurden Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des neuen Bescheides durch seinen Wortlaut einschließlich sei- ner Begründung bestimmt (§ 3 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 4 SchwbG, § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG- idF vor dem SGB X; …

16 Wenn demnach die Verwaltung die Hilflosigkeit allein mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin anerkannt hatte und dies wegen Erreichens der maßgebenden Altersgrenze zurücknehmen durfte, kommt es auf die gesundheitlichen Verhältnisse des einzelnen Schwerbehinderten nicht an. Solche Tatsachen waren 1977 für die Annahme einer Hilf- losigkeit nicht bedeutsam. Das Versorgungsamt richtete sich auch nicht erkennbar nach der anderen, an § 35 Abs 1 Satz 1 BVG angelehnten Sonderrichtlinie des Rundschreibens vom 22. …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Problemkreis: Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: 9a RVs 2/84 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 62 Abs 1 S 1 BVG vom 28.12.1966, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 vom 18.08.1980, § 3 SchwbG, § 35 Abs 1 BVG Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 7. Februar 1985 – 9a RVs 2/84 –, SozR 1300 § 48 Nr 13

Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des Alters als Änderung der für die Hilflosigkeit maßgebenden Verhältnisse

Leitsatz

1. Auch wenn die Verwaltung eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich erachtet und darauf die Bewilligung einer Dauerleistung gestützt hat, ist der Wegfall dieser Tatsache eine wesentliche Änderung, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt (Fortführung von BSG 28.3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO).

Orientierungssatz

1. Ist die Hilflosigkeit erkennbar deshalb anerkannt worden, weil bei Kindern und Jugendli- chen, die mit einer künstlichen Niere behandelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen" sein soll, so stellt die Vollendung des 18. Lebensjahres ei- ne Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit dar, und zwar als Änderung einer Tat- sache.

Fundstellen

SozR 1300 § 48 Nr 13 (Leitsatz 1 und Gründe) RegNr 15551 Praxis 1985, 228-230 (red. Leitsatz 1 und Gründe) ZfSH/SGB 1985, 366-367 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith 1985, 955-959 (Leitsatz 1 und Gründe) USK 85254 (red. Leitsatz 1 und Gründe) Verfahrensgang

vorgehend SG Duisburg, 15. Januar 1982, S 23 V 92/81 vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 17. November 1983, L 7 V 73/82 Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Abgrenzung Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat, 18. November 2009, L 13 KN 6/08 BB Anschluss Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 12. Juni 2002, L 7 SB 39/02 Vergleiche Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 6. Senat, 25. August 1993, L 6 U 212/92 Fortführung BSG 9a. Senat, 29. August 1990, 9a/9 RVs 7/89 Anschluß BSG 5b. Senat, 9. September 1986, 5b RJ 66/85

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Fortführung BSG 5. Senat, 28. März 1973, 5 RKn 37/71

Tatbestand

1 Gegenüber der am 1. Oktober 1960 geborenen Klägerin anerkannte das Versorgungs- amt mit Bescheid vom 22. Oktober 1976 eine "Niereninsuffizienz" mit dem Zusatz "Dialy- se" als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Antragsgemäß stell- te die Verwaltung mit Bescheid vom 30. Juni 1977 nach § 3 Abs 1 SchwbG iVm § 62 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest, die Klägerin sei hilflos. Im Bescheid vom 20. Au- gust 1980 wiederholte die Behörde die Anerkennung der Behinderung mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, verneinte jedoch eine Hilflosig- keit, weil diese wegen Vollendung des 18. Lebensjahres weggefallen sei. Das Sozialge- richt (SG) hat diesen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 insoweit aufgehoben, als die Beendigung der Hilflosigkeit festgestellt worden ist (Urteil vom 15. Januar 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Be- klagten zurückgewiesen (Urteil vom 17. November 1983). Es hat die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG auf Grund der Beweisaufnahme sowohl für Juni 1977 als für die Zeit ab August 1980 verneint. Deshalb dürfe die Anerkennung der Hilflo- sigkeit nicht nach § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zurückgenom- men werden. Eine rechtserhebliche Änderung sei auch nicht dadurch eingetreten, daß die Klägerin inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die Verwaltung habe ihr zwar die Hilflosigkeit allein wegen ihres Alters zugesprochen. Dies sei aber unrichtig gewesen. Auch Jugendliche müßten nach dem zuvor genannten Maßstab tatsächlich hilflos sein. Wenn die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwer- behindertengesetz" die Hilflosigkeit allein vom Alter abhängig machten, so könnten die- se Verwaltungsvorschriften nicht als Rechtsgrundlage des zurückgenommenen Verwal- tungsaktes in Betracht kommen.

2 Der Beklagte beanstandet mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision die Rechtsauf- fassung des LSG, im Vorverfahren sei § 48 SGB X zu beachten gewesen. Er vertritt die Auffassung, die Hilflosigkeit sei allein deshalb abzuerkennen, weil die Klägerin inzwi- schen 18 Jahre alt geworden sei. Damit sei die Voraussetzung für die doppelte Beweis- vermutung, die für Nierenkranke mit Dialysebehandlung bis zur Vollendung des 18. Le- bensjahres gelte, fortgefallen. Auf die Rechtmäßigkeit der früheren Beurteilungsgrundla- ge komme es nicht an.

3 Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG zu ändern und die Klage abzu- weisen.

4 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver- standen erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Entscheidungsgründe

6 Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

7 Streitig ist, ob die Verwaltung das Merkmal "Hilflosigkeit" der Klägerin aberkennen durf- te. Diese belastende Entscheidung war - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht rechtswidrig.

8 Obwohl sich, wie das LSG festgestellt hat (§ 163 SGG), die Behinderung gegenüber 1977 nicht in einer für die Hilflosigkeit bedeutsamen Weise gebessert hat, durfte das SG der Klage nicht stattgeben.

9 Das Landesversorgungsamt hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 3 Abs 6 Satz 1 und 2 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 - BGBl I 1649 - iVm § 54 Abs 1 und § 95 SGG) den Widerspruch zurückzuweisen und damit die nach § 3 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 SchwbG iVm § 62 Abs 1 BVG (idF der Bekanntmachung vom 22. Ju- ni 1976 - BGBl I 1633 -) vorgenommene Neufeststellung als Rücknahme der Anerken- nung einer Hilflosigkeit gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, 1980) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war in dem Vorverfah- ren ab Inkrafttreten des SGB X, dh ab 1. Januar 1981 (Art II § 40 Abs 1 Satz 1), bei der nach diesem Zeitpunkt zu treffenden Entscheidung darüber, ob ein vorher - 1977 - er- gangener Verwaltungsakt aufzuheben ist, das neue Recht zu beachten (Art II § 15 Nr 1, § 37 Abs 1, § 40 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X; für Gerichtsverfahren: Großer Senat des Bun- dessozialgerichts -BSG-, BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr 3). Die verschiedenartigen Rechtsgrundlagen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides können sich in an- deren Fällen wegen gewisser Unterschiede zwischen § 62 BVG aF und § 48 SGB X auswir- ken. Für die Klägerin hat aber im Ergebnis das neue Recht nichts geändert. § 62 BVG aF und § 48 SGB X stimmen überein, soweit ihr Inhalt für diesen Fall zu bedeutsam ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 6).

10 Nach diesen Vorschriften ist über einen sozialrechtlichen Anspruch der Art dieses Fal- les entsprechend dem Ausmaß einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die frühere Feststellung objektiv rechtserheblich waren, zu entscheiden (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 40/83 - mwN). Diese Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit war bei der Klägerin 1980 gegeben, und zwar als Änderung einer Tatsache.

11 Geändert hat sich das Alter der Klägerin; sie hat 1978 das 18. Lebensjahr vollendet, wäh- rend sie zur Zeit der Anerkennung einer Hilflosigkeit noch 17 Jahre alt war. Allein auf die- ses Älterwerden durften die angefochtenen Verwaltungsakte gestützt werden; denn das tatsächlich 1977 gegebene Alter war damals für die nunmehr aufzuhebende Entschei- dung erheblich.

12 Die Verwaltung hat, wie schon das LSG entschieden hat, erkennbar die Hilflosigkeit des- halb anerkannt, weil bei Kindern und Jugendlichen, die mit einer künstlichen Niere be- handelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuneh- men" sein soll. Damit entsprach sie dem Ergebnis der Beratung eines ärztlichen Sachver- ständigenbeirats, das der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit dem Ziel bekanntgegeben hatte, MdE und Hilflosigkeit bei Kindern nach § 3 SchwbG durch die Verwaltungsbehörden einheitlich beurteilen zu lassen (Rundschreiben vom 22. Dezem- ber 1976 -BVBl 1977, S 15 Nr 10-). Man hatte sich von der - mitgeteilten - Erfahrung be- stimmen lassen, in diesen Fällen sei die Dialyse komplizierter als bei Erwachsenen; nie- renkranke Kinder müßten bei der Behandlung ständig beaufsichtigt und auch an den Ta- gen zwischen den Dialysen dauernd überwacht werden. Die darauf beruhende Verwal-

tungsübung ergänzte das SchwbG und die Ausweisrichtlinien in der damaligen Fassung, worin ein entsprechender Beurteilungsmaßstab fehlte. Seit Juni 1976 war die Hilflosigkeit als Voraussetzung für bestimmte Vergünstigungen Schwerbehinderter von den Behörden der Versorgungsverwaltung festzustellen und in einem Ausweis zu bescheinigen (§ 3 Abs 4 und 5 Satz 1 und 2 SchwbG idF des Art 2 Nr 1 Buchstabe b und c des 8. AnpG-KOV vom 14. Juni 1976 -BGBl I 1481- Art 4 § 5 Abs 3; BSG SozR 3870 § 3 Nr 14). Bereits vor dem Erlaß des Bescheides vom 30. Juni 1977 war durch eine Neufassung der Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte (vom 11. Oktober 1965 - GMBl 1965 Nr 37 S 402 -/Beilage zum Heft 3/4 des BVBl 1977 mit Hinweis im Rundschreiben des BMA vom 6. Januar 1977 - BVBl 1977 S 29/35 Nr 17 -) der allgemeine versorgungs- rechtliche Begriff der Hilflosigkeit (§ 35 Abs 1 Satz 1 BVG) für maßgebend erklärt wor- den; eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche fehlte darin.

13 Für die Ausrichtung an jenem altersbezogenen Beurteilungsmaßstab, der außerhalb der Ausweisrichtlinien für die Verwaltung festgelegt worden war, spricht der Zusatz im versorgungsärztlichen Vermerk vom 19. April 1977, die Hilflosigkeit bei der Klägerin bestehe "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres". Nach außen wurden Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des neuen Bescheides durch seinen Wortlaut einschließlich sei- ner Begründung bestimmt (§ 3 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 4 SchwbG, § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG- idF vor dem SGB X; BSGE 39, 14, 17 f = SozR 3640 § 4 Nr 2; BSGE 42, 283, 285 = SozR 3100 § 40a Nr 4; BSGE 48, 56, 59 = SozR 2200 § 368a Nr 5; SozR 1500 § 77 Nr 18). Das Versorgungsamt stützte die Anerkennung einer Hilflosigkeit unter Zitieren des § 62 BVG darauf, daß sich die maßgebenden Verhältnisse gegenüber dem Zustand von 1976 geändert hätten. Ob dies rechtmäßig war, was fraglich ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die bezeichnete Rechtsgrundlage ist hier allein für die Auslegung des Bescheides vom 30. Juni 1977 bedeutsam. Gegenüber 1976 hatten sich die gesundheitli- chen Verhältnisse der Klägerin nicht verschlechtert. Etwas anderes war auch im Antrag, auf den der Bescheid Bezug nahm, nicht behauptet worden; er hatte bloß auf eine be- stimmte rechtliche Beurteilung verwiesen. Dann konnte sich als Voraussetzung für die Neufeststellung allein der rechtliche Beurteilungsmaßstab zugunsten der Klägerin geän- dert haben. Das war für das Versorgungsamt offenbar die zuvor genannte Sonderwei- sung, nach der dialysebehandelte Behinderte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "stets" als hilflos beurteilt werden sollten. Der Fortfall dieser tatsächlichen Vorausset- zung, des für die Hilflosigkeit erheblichen Alters, berechtigte die Verwaltung zur Rück- nahme der Anerkennung.

14 Die neue Entscheidung zuungunsten der Klägerin wurde 1980 nach demselben Rechts- maßstab wie 1977 getroffen; das ist bei einer Neufeststellung wegen Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse erforderlich. Die ministeriell sanktionierte Übereinkunft der be- ratenden Ärzte, daß bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kinder mit Dialysebe- handlung "stets" als hilflos anzusehen sind, war inzwischen in die 1978 erschienenen, mit einem Vorwort vom November 1977 eingeleiteten "Anhaltspunkte" Ausgabe 1977 übernommen worden (S 13 und 14), auf die der BMA im Rundschreiben vom 9. Februar 1978 (BVBl 1978 S 19 Nr 5) verwies. § 3 Abs 1 Nr 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des SchwbG - Ausweisverordnung - vom 15. Mai 1981 (BGBl I 431), worin ein entspre- chender Inhalt fehlt, trat erst nach dem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1981 in Kraft (§ 11).

15 Entgegen der Ansicht des LSG ist für den Eingriff in die Bestandskraft, der auf die nach- trägliche Änderung des Alters gestützt worden ist, nicht rechtserheblich, ob die Verwal- tung sich von einer Rechtsnorm im Sinn einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift und außerdem von einer zutreffenden Rechtsgrundlage hatte bestimmen lassen. Zu den für einen Verwaltungsakt bedeutsamen Tatsachen, deren Änderung zur Rücknah- me berechtigt, können auch solche gehören, die auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erheblich waren. In einem solchen Fall darf allein entsprechend dem Aus- maß der tatsächlichen Änderung neu entschieden werden (für die Rentenversicherung: BSGE 35, 277, 278 f = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO). Das widerspricht gerade nicht dem Rechtsgrundsatz, daß die unveränderte rechtliche Beurteilungsgrundlage, falls ein Ver- waltungsakt entsprechend dem Ausmaß einer nachträglichen Änderung der Tatsachen zurückgenommen wird, übernommen werden und unberührt bleiben muß, wie der er- kennende Senat in dem vom LSG und vom Beklagten zitierten Urteil vom 18. November 1971 - 9 RV 512/70 - entschieden hat. Die Neufeststellung berichtigt dann nicht die frü- here Entscheidung wegen einer ursprünglichen Unrichtigkeit, was sich nach § 41 KOVVfG aF und § 45 SGB X richten müßte (vgl zu diesem Unterschied: Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984). Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zuungunsten des Berechtigten gegenüber einem rechtsverbindlich, aber rechtswidrig geregelten Zu- stand verändern, besteht kein stärkeres rechtlich schutzwürdiges Interesse am Bestand eines Verwaltungsaktes, als wenn der Bescheid auf einer zutreffenden Rechtsgrundlage beruhte.

16 Wenn demnach die Verwaltung die Hilflosigkeit allein mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin anerkannt hatte und dies wegen Erreichens der maßgebenden Altersgrenze zurücknehmen durfte, kommt es auf die gesundheitlichen Verhältnisse des einzelnen Schwerbehinderten nicht an. Solche Tatsachen waren 1977 für die Annahme einer Hilf- losigkeit nicht bedeutsam. Das Versorgungsamt richtete sich auch nicht erkennbar nach der anderen, an § 35 Abs 1 Satz 1 BVG angelehnten Sonderrichtlinie des Rundschreibens vom 22. Dezember 1976 (aaO), daß bei Kindern jeden Alters für die Hilflosigkeit auch solche Hilfeleistungen bedeutsam seien, die die körperliche und geistige Entwicklung för- dern, außerdem die Anleitung zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Von diesen Besonderheiten sollte im allgemeinen anzunehmen sein, daß sie nach Ab- schluß der Pubertät entfielen. Das war wohl 1977 bereits bei der fast 17 Jahre alten Klä- gerin anzunehmen. In den beiden Stellungnahmen, die dem Bescheid vom 30. Juni 1977 zugrunde lagen, wurde demgemäß überhaupt nicht erörtert, ob die Klägerin, was ihr Va- ter als gesetzlicher Vertreter im Antrag unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Vereins "künstliche Niere" gemeint haben könnte, allein wegen der Dialysebehandlung hilflos sei.

17 Mithin mußte die Klage abgewiesen werden.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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