Versorgungsmedizinische Grundsätze

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Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 14/89

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz

Kinder / Mukoviszidose / Befristung

Einordnung: Parallele historische Entscheidung zu AHP, Befristung und kindbezogener Hilflosigkeit bei Mukoviszidose.
GerichtBundessozialgericht
Datum29.08.1990
Aktenzeichen9a/9 RVs 14/89
Rolle im H-RechtGrundsatz
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.

Ausgangssachverhalt

1 Der Kläger leidet an Mukoviszidose. Er begehrt die Anerkennung der Hilflosigkeit (Nach- teilsausgleich "H") über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In seinem 14. Le- bensjahr wurden bei ihm die Schwerbehinderung und der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt (Bescheid vom 18. August 1981). Nach An- hörung wurde mit Neufeststellungsbescheid der Nachteilsausgleich "H" mit der Begrün- dung gestrichen, daß er ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Mucoviscidose-Kranke entfalle (Bescheid vom 15. November 1985 und Widerspruchsbescheid vom 31. Dezem- ber 1985). 2 Die Klage hatte Erfolg. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid als einen Änderungsbescheid iS von § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) beurteilt aber keine Veränderungen des Gesundheitszustandes feststellen können, die den Entzug des Nachteilsausgleichs "H" rechtfertigten. Der Kläger habe fremde Hilfe bei den sog Alltagsverrichtungen nie benötigt. Die fremde Hilfe habe sich vor allem auf die Bronchialdrainage mit täglich zwei- bis dreimal …

Kernaussage und Bedeutung

Parallele historische Entscheidung zu AHP, Befristung und kindbezogener Hilflosigkeit bei Mukoviszidose.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 14/89 –, SozR 3-1300 § 32 Nr 3, SozR 3-1300 § 48 Nr 6
ECLIim bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertHöchstrichterliche Grundlagen-, Parallel- oder Querschnittsentscheidung; Aussagegehalt ist anhand des konkreten Streitgegenstands abzugrenzen.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Wird eine rechtswidrige Begünstigung befristet, kann nicht allein diese Nebenbestimmung angefochten werden.
  • 1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem an Mukoviszidose erkrankten Jugend- lichen Hilflosigkeit iS des SchwbG vorliegt.
  • 2. Zur Bindungswirkung ministerieller Rundschreiben, hier der "Anhaltspunkte", die in ihrer Fassung von 1977 eine dem Rundschreiben des BMA vom 22.12.1976 (BVBl 1977/15) entspre- chende spezielle Definition der Hilflosigkeit bei behinderten Kindern mit Mukoviszidose enthal- ten haben.

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

SozR 3-1300 § 32 Nr 3 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-1300 § 48 Nr 6 (Leitsatz 1) RegNr 19619 (BSG-Intern) Breith 1991, 591-596 (Leitsatz 1 und Gründe) HV-INFO 1991, 1571-1575 (LT1, OT1-2) USK 9073 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 25. Mai 1987, S 6 Vsb 28/86 vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. April 1989, L 5 Vb 1072/87 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Abgrenzung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 18. Februar 2014, L 3 SB 238/11 Vergleiche Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. Juni 2001, L 2 V 16/00 Literaturnachweise Heinz-Harro Rauschelbach, MEDSACH 1991, 132-135 (Entscheidungsbesprechung)

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

10 Mit Rücksicht darauf, daß die Beurteilung der Behinderung bei Kindern besonders schwierig ist, war durch Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- nung (BMA) vom 22. Dezember 1976 (BVBl 1977/15) im Interesse einer einheitlichen Be- gutachtung der Hilflosigkeit bei Kindern aufgrund eines Sachverständigengesprächs mit Kinderärzten aus dem Bereich von Klinik und Wissenschaft und besonders erfahrenen Versorgungsärzten den nachgeordneten Verwaltungsbehörden bekanntgegeben worden, daß bei Mukoviszidose wegen der Notwendigkeit krankheitsspezifischer Maßnahmen (zB ständiger Überwachung hinsichtlich Diät, Klopf- und Lagerungsdrain …

11 Danach war die Befristung sachgemäß, weil sie sicherstellte, daß der Bewilligungsbe- scheid zeitlich nur so weit reichte, wie - aus der Sicht der Verwaltung - vorhersehbar die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt waren (vgl zur Notwendig- keit befristeter Entscheidungen bei vorhersehbarem Rentenwegfall BSGE 53, 163 = SozR 2200 § 1265 Nr 62; vgl auch die Beispiele bei Schneider-Danwitz, Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 6a). …

12 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte mit dem zwischenzeitlichen Be- scheid vom 20. September 1983 inhaltlich keine Regelung zur Hilflosigkeit getroffen, sondern lediglich über die Höhe der MdE und das Merkzeichen "G" entschieden. Es hat sich um einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X gehandelt. Ein solcher Bescheid er- geht, "soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein- tritt". Der Regelungsbereich eines solchen Änderungsbescheides beschränkt sich auf den Änderungsteil; …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Problemkreis: Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X · Mukoviszidose / Behandlungspflege

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: 9a/9 RVs 14/89 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 32 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 Nr 1 SGB 10, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 3 Nr 2 SchwbAwV Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 14/89 –, SozR 3-1300 § 32 Nr 3, SozR 3-1300 § 48 Nr 6

Anfechtung einer befristeten rechtswidrigen Be- günstigung - Hilflosigkeit iS des SchwbG - Bin- dungswirkung der "Anhaltspunkte" des BMA

Leitsatz

1. Wird eine rechtswidrige Begünstigung befristet, kann nicht allein diese Nebenbestimmung angefochten werden.

Orientierungssatz

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem an Mukoviszidose erkrankten Jugend- lichen Hilflosigkeit iS des SchwbG vorliegt.

2. Zur Bindungswirkung ministerieller Rundschreiben, hier der "Anhaltspunkte", die in ihrer Fassung von 1977 eine dem Rundschreiben des BMA vom 22.12.1976 (BVBl 1977/15) entspre- chende spezielle Definition der Hilflosigkeit bei behinderten Kindern mit Mukoviszidose enthal- ten haben.

Fundstellen

SozR 3-1300 § 32 Nr 3 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-1300 § 48 Nr 6 (Leitsatz 1) RegNr 19619 (BSG-Intern) Breith 1991, 591-596 (Leitsatz 1 und Gründe) HV-INFO 1991, 1571-1575 (LT1, OT1-2) USK 9073 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) Verfahrensgang

vorgehend SG Wiesbaden, 25. Mai 1987, S 6 Vsb 28/86 vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. April 1989, L 5 Vb 1072/87 Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Abgrenzung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 18. Februar 2014, L 3 SB 238/11 Vergleiche Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. Juni 2001, L 2 V 16/00 Literaturnachweise Heinz-Harro Rauschelbach, MEDSACH 1991, 132-135 (Entscheidungsbesprechung)

Tatbestand

1 Der Kläger leidet an Mukoviszidose. Er begehrt die Anerkennung der Hilflosigkeit (Nach- teilsausgleich "H") über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In seinem 14. Le- bensjahr wurden bei ihm die Schwerbehinderung und der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt (Bescheid vom 18. August 1981). Nach An- hörung wurde mit Neufeststellungsbescheid der Nachteilsausgleich "H" mit der Begrün- dung gestrichen, daß er ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Mucoviscidose-Kranke entfalle (Bescheid vom 15. November 1985 und Widerspruchsbescheid vom 31. Dezem- ber 1985).

2 Die Klage hatte Erfolg. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid als einen Änderungsbescheid iS von § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) beurteilt aber keine Veränderungen des Gesundheitszustandes feststellen können, die den Entzug des Nachteilsausgleichs "H" rechtfertigten. Der Kläger habe fremde Hilfe bei den sog Alltagsverrichtungen nie benötigt. Die fremde Hilfe habe sich vor allem auf die Bronchialdrainage mit täglich zwei- bis dreimal Klopfmassage von je 20 Minuten Dauer sowie auf die Einnahme von Medikamenten beschränkt (Urteil des Landessozialgerichts - LSG- vom 27. April 1989).

3 Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt mit der Begründung, daß der Kläger zwar tatsächlich nie hilflos gewesen sei, jedoch bei schwerer Mukoviszidose Jugendlichen allein mit Rücksicht auf das Alter nach den "Anhaltspunkten" der Nachteils- ausgleich "H" zugebilligt werde (§ 48 Schwerbehindertengesetz -SchwbG- iVm § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes - Ausweisverord- nung Schwerbehindertengesetz - -SchwbAV- iVm mit den Anhaltspunkten 1977 S 15 un- ter k).

4 Der Beklagte beantragt,

5 das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 1989 und das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 1987 zu ändern und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Revision zurückzuweisen.

8 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Hilflosigkeit sei nach den mitgeteil- ten ärztlichen Befunden zu Recht anerkannt worden. Eine Besserung des Gesundheitszu- standes sei jedenfalls nicht feststellbar, so daß es an der notwendigen wesentlichen Än- derung der Verhältnisse fehle, die allein eine Aufhebung des früheren begünstigenden Bescheides rechtfertigen könne.

Entscheidungsgründe

9 Die Revision des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der Nachteilsausgleich "H" nicht zu. Aus der befristeten Zuerkennung im Bescheid vom 11. August 1981 kann der Kläger seit Vollendung des 18. Lebensjahres keine Rechte mehr herleiten. Auf eine we- sentliche Änderung in den Verhältnissen, wie sie die Vorinstanzen geprüft und verneint haben, kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr, daß seit Vollendung des 18. Le- bensjahres nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs nicht vorliegen. Ob dem Kläger in der Ver- gangenheit der Nachteilsausgleich "H" zugestanden hat ist fraglich, hier aber zunächst

wegen der Rechtsverbindlichkeit des Bescheids (§ 77 SGG) nicht zu prüfen. Jedenfalls war die Bewilligung mit einer Befristung als Nebenbestimmung nach § 32 Abs 1 und 2 Nr 1 SGB X nicht nichtig.

10 Mit Rücksicht darauf, daß die Beurteilung der Behinderung bei Kindern besonders schwierig ist, war durch Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- nung (BMA) vom 22. Dezember 1976 (BVBl 1977/15) im Interesse einer einheitlichen Be- gutachtung der Hilflosigkeit bei Kindern aufgrund eines Sachverständigengesprächs mit Kinderärzten aus dem Bereich von Klinik und Wissenschaft und besonders erfahrenen Versorgungsärzten den nachgeordneten Verwaltungsbehörden bekanntgegeben worden, daß bei Mukoviszidose wegen der Notwendigkeit krankheitsspezifischer Maßnahmen (zB ständiger Überwachung hinsichtlich Diät, Klopf- und Lagerungsdrainagen, Inhalationen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen sei. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres komme Hilflosigkeit nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Un- ter Beachtung dieser - eine gleichmäßige Gesetzesanwendung sicherstellenden - Verwal- tungsvorschrift hat der Beklagte 1981 einen befristeten Verwaltungsakt erlassen, weil ei- ne Bewilligung auf Dauer nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen konnte.

11 Danach war die Befristung sachgemäß, weil sie sicherstellte, daß der Bewilligungsbe- scheid zeitlich nur so weit reichte, wie - aus der Sicht der Verwaltung - vorhersehbar die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt waren (vgl zur Notwendig- keit befristeter Entscheidungen bei vorhersehbarem Rentenwegfall BSGE 53, 163 = SozR 2200 § 1265 Nr 62; vgl auch die Beispiele bei Schneider-Danwitz, Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 6a). Es handelt sich hier nicht um den im Hinblick auf § 48 SGB X jedem Verwaltungsakt immanenten Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse, der auch als Nebenbestimmung keine weitergehenden Befugnisse der Verwaltung begründet (vgl auch BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - Zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern um einen Fall, der im Zeitpunkt der Entscheidung für einen späteren Zeitpunkt die Prognose auf den Wegfall des Anspruchs erlaubt. Diese Prognose stand in Überein- stimmung mit den damals von der Behörde als maßgeblich angewandten Anhaltspunk- ten, die in ihrer Fassung von 1977 auf S 15 unter k) eine dem Rundschreiben des BMA entsprechende spezielle Definition der Hilflosigkeit bei behinderten Kindern mit Mukovis- zidose enthalten haben. Der Kläger kann sich auch nicht zu seinen Gunsten darauf be- rufen, daß die Befristung rechtswidrig gewesen wäre, weil die "Anhaltspunkte" insoweit insgesamt nicht mit dem Gesetzesrecht (SchwbG, BVG und Einkommensteuergesetz - EStG-) in Einklang zu bringen seien. Denn ein in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunk- ten" ergangener Bescheid, der zwischen den Beteiligten bindend wird, kann auch hin- sichtlich seiner Nebenbestimmungen nicht nachträglich als rechtswidrig angesehen wer- den, wenn allein das Ziel verfolgt wird, hierdurch über den Befristungszeitpunkt hinaus einen rechtswidrig zuerkannten Status zu behalten (vgl BSG SozR 3870 § 4 Nr 3).

12 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte mit dem zwischenzeitlichen Be- scheid vom 20. September 1983 inhaltlich keine Regelung zur Hilflosigkeit getroffen, sondern lediglich über die Höhe der MdE und das Merkzeichen "G" entschieden. Es hat sich um einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X gehandelt. Ein solcher Bescheid er- geht, "soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein- tritt". Der Regelungsbereich eines solchen Änderungsbescheides beschränkt sich auf den Änderungsteil; soweit keine Änderung eingetreten ist, wird nicht erneut entschieden. Frühere Regelungen - seien sie rechtmäßig oder seien sie rechtswidrig - werden nicht

wiederholt (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 37). Aus dem Bescheid kann daher keine unbe- fristete neue Zuerkennung der Hilflosigkeit hergeleitet werden, die der Kläger allein des- halb für günstig hält, weil dann der Beklagte die "Anhaltspunkte" 1983 nicht beachtet, also rechtswidrig entschieden hätte. Die Rechte aus einem solchen rechtswidrigen, aber bindenden Bescheid wären ihm nach seiner Auffassung nicht mehr zu nehmen (§ 45 SGB X). Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Bescheid vom 20. September 1983 nicht auf den erst im November 1983 veröffentlichten geänderten "Anhaltspunk- ten" beruht, die eine Zuerkennung des Merkmals "H" im Regelfall nur noch bis zur Voll- endung des 16. Lebensjahres vorsehen (S 33 zu k).

13 Da der Kläger mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also nach Fristablauf, aus dem be- günstigenden Verwaltungsakt vom 11. August 1981 keine Rechte mehr herleiten kann, ist sein Anspruch wie bei einer erstmaligen Zuerkennung zu prüfen. Der Kläger ist nicht hilflos iS von § 33b EStG. Dies kann der Senat aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die gemäß § 163 SGG bindend sind, selbst ent- scheiden.

14 Nach § 4 Abs 4 und § 48 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt S 1550) iVm § 3 Nr 2 SchwbAV vom 3. April 1984 (BGBl I S 505), ge- ändert durch Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBl I S 1516) ist bei einem Schwerbehinderten das Merkzeichen "H" auf dem Ausweis einzutragen, wenn der Schwerbehinderte hilflos iS des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist. In der bis zum 31. Dezember 1989 gültigen Fassung des EStG vom 5. August 1974 (BGBl I 530) definierte § 33b die Hilflo- sigkeit dahin, daß der Körperbehinderte nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. In der Rechtsprechung war allerdings anerkannt, daß diese Definition so zu verste- hen ist, daß nur hilflos ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dau- ernd bedarf, wie dies in § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit dem 1. Neuordnungs- gesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - formuliert ist (vgl BSGE 59, 103, 104 = SozR 3875 § 3 Nr 2; vgl auch BSGE 43, 107, 108 = SozR 2200 § 558 Nr 2; abweichend für die Definitionen in den §§ 68, 69 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- BVerwGE 80, 54, 59 ff) und wie dies auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen worden ist (vgl Nr 70 Abs 3 LStR 1981, BStBl I 132, LStR 1984 in BStBl I unter Nr 2/83).

15 Im angefochtenen Urteil wird eine behandlungsbedürftige Erkrankung umschrieben, die häusliche "Behandlungspflege" erfordert. Erst mit § 37 SGB V wurde dieser Begriff durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) in das Gesetz auf- genommen. In der Krankenversicherung wird nunmehr im ambulanten Bereich zwischen Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung unterschieden. Die Grundpflege betrifft die pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, zB Hilfen bei Körperpflege und Hygiene (vgl BSGE 50, 73, 76 f = SozR 2200 § 185 Nr 4). Dies sind die Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Behandlungspflege hingegen sind medizinische Hilfeleistungen wie das Verabreichen von Medikamenten, das Anlegen von Verbänden, Messen von Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen (BSG aa0; vgl Höfler in Kasseler Kommentar § 37 SGB V RdNr 23). Nur letztere sind hier erbracht wor- den. Dies geschah zwar nicht durch medizinisches Personal, sondern durch die entspre- chend angelernten Eltern; insoweit wird der Kläger stets auf fremde pflegerische Hilfe angewiesen sein, die aber weiterhin von Haushaltsangehörigen nach entsprechender Einweisung geleistet werden kann. Für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedarf und bedurfte der Kläger jedoch

keiner fremden Hilfe. Denn hilflos in diesem Sinne ist nur derjenige, der bei einer ganzen Reihe von Verrichtungen des täglichen Lebens, die häufig und regelmäßig wiederkeh- ren, in erheblichem Maße fremde Personen in Anspruch nehmen muß. Im vorliegenden Fall ist nur festgestellt, daß er der Hilfestellung bei speziellen der Gesundheit dienenden Verrichtungen bedarf, nicht aber daß es in irgendeinem Bereich des täglichen Lebens im übrigen zu Schwierigkeiten kommt. Selbst wenn man die sogenannte Behandlungspfle- ge bei Mukoviszidose-Patienten - ebenso wie die Dialyse bei Nierenerkrankten - den für solcherart Erkrankte gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zurechnet (vgl hierzu BSGE 59, 103 = SozR 3875 § 3 Nr 2 und SozR 3100 § 35 Nr 16), würde die hierauf beschränkte Hilfe nicht genügen, um den Nachteilsausgleich "H" zuzuerkennen, weil der Behinderte in erheblichem Umfang auf Hilfestellung angewiesen sein muß (vgl auch BVerfG SozR 3100 § 35 Nr 17).

16 Zwar mag daran zu denken sein, die Hilflosigkeit iS von § 33b EStG an weniger hohen Anforderungen zu messen, weil der Pauschbetrag des § 33b Abs 5 Satz 1 EStG - um den es hier allein geht - nicht dazu dient, tatsächliche Aufwendungen zu pauschalieren, son- dern die familiäre Pflegeleistung zu honorieren. Die Eltern hilfloser Kinder erhalten zum Ausgleich der sie treffenden besonderen Belastungen in der Lebensführung eine steuer- liche Vergünstigung. Demgegenüber begründet § 35 BVG, der zur Auslegung herangezo- gen worden ist, einen Geldleistungsanspruch. Die Vorschriften dienen so unterschiedli- chen Zwecken, daß auch eine unterschiedliche Umschreibung der Tatbestandsvorausset- zungen - bei einem ohnedies bis zum EStG 1990 unterschiedlichen Wortlaut - vertretbar erschiene. Dagegen spricht jedoch die Rechtsentwicklung: Auch § 35 BVG aF bezeich- nete schon denjenigen als hilflos, der nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen konnte. Erst mit dem 1. NOG ist für die Hilflosigkeit in Anlehnung an noch ältere Verwal- tungsvorschriften, die wiederum auf eine grundsätzliche Entscheidung des Reichsver- sorgungsgerichts (Bd 2 S 188) zurückgingen, die strengere Definition entwickelt worden. Im Steuerrecht ist der Weg zur Verschärfung der Anforderungen über die Steuerrichtlini- en beschritten worden. Nach den Richtlinien für die Einkommensteuer (EStR) und für die Lohnsteuer (LStR) bestand schon seit längerer Zeit die Anweisung, Hilflosigkeit erst dann anzuerkennen, wenn der Begriffsdefinition in § 35 Abs 1 Satz 1 BVG genügt war, der Be- hinderte also für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedurfte (Nr 194 Abs 9 EStR 1978, BStBl I Sondernummer 3/79; EStR 1984, BStBl I Sondernummer 4; Nr 70 Abs 3 LStR 1981, BStBl I 132, LStR 1984 in BStBl I Sondernummer 2/83). Diese Richtliniendefinition ist in den novellierten § 33b EStG idF durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1093 (1101)) vom Gesetzgeber übernommen worden, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß im Steuerrecht insgesamt die in der Recht- sprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit maßgebend ist. Diese wird auch von der Behörde zugrunde gelegt, die den Ausweis als Mittel des Nachweises ausstellt (Richt- linien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte - Stand Januar 1977 - Beilage zu Heft 3/4 des BVBl 1977 mit Hinweisen im Rundschreiben des BMA vom 6. Ja- nuar 1977 - BVBl 1977 S 29).

17 Gemessen an dieser Definition war allerdings auch schon die allgemeine Zubilligung des Merkmals "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres rechtswidrig. Sie entsprach dem aus dem Wortlaut ersichtlichen Maßstab nicht. Diese Beurteilung entfällt auch nicht des- halb, weil - entgegen der Legaldefinition - es noch bis in die jüngste Änderung des § 33b EStG als richtig und steuerpolitisch erwünscht angesehen worden ist, daß den Eltern, de- ren Kinder an Mukoviszidose erkrankt sind, der Steuerfreibetrag zugute kommt. So ist

bei Diabetes und Phenylketonurie im Kindesalter durch Schreiben des BMF vom 2. Febru- ar 1980 - IV B 5 S 2286 54/79 II (DB 1980, 138) sogar bei einer MdE um 25 vH der vol- le Pauschbetrag zu gewähren. Das Merkmal "H" kann in diesen Fällen schon mangels Schwerbehinderung nicht zuerkannt werden. Der Senat hat hier nicht darüber zu befin- den, ob derartige Anweisungen des BMF eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 33b EStG haben, weil hier nur zu entscheiden ist, ob die Versorgungsverwaltung im Rahmen der ihr über § 4 Abs 5 SchwbG zugewiesenen Aufgaben den Nachteilsausgleich zuzuer- kennen hat. Der Gesetzgeber könnte jedoch steuerliche Vergünstigungen für Eltern un- abhängig vom Merkmal "H" vorsehen, indem bestimmte Erkrankungen im Kindesalter mit einem Freibetrag bewertet werden, oder er könnte solche Vergünstigungen auch auf Erwachsene erstrecken, indem das Anknüpfungsmerkmal für das Steuerrecht neu und weiter gefaßt wird. Dies mag mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung und die Tatsa- che, daß im ambulanten Bereich idR Pflegeleistungen der Familie nicht durch eine Kran- kenversicherung abgedeckt sind (§ 185 Abs 2 RVO aF, § 37 Abs 3 SGB V), angebracht erscheinen, weil die pauschale Anerkennung der familiären Mehrbelastung im Zusam- menhang mit bestimmten Erkrankungen der steuerlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Dabei brauchte sich der Steuergesetzgeber weder auf die Fälle der Schwerstpfle- gebedürftigkeit (§§ 53 bis 57 SGB V) noch auf den niedrigen Pauschbetrag des § 33b Abs 6 EStG zu beschränken. Diese Überlegung wird bestätigt durch die vom Bundesverwal- tungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs 1 BSHG - wenn eine Person infolge von Krankheit oder Behinderung nicht ohne Wartung und Pflege bleiben kann - und der Zahlung von Pflegegeld nach § 69 BSHG - mit den qua- lifizierten Anforderungen an die Hilflosigkeit - (BVerwGE 80, 54). Anstelle einer dieser Differenzierung entsprechenden gesetzlichen Regelung kann jedoch - weder über minis- terielle Rundschreiben noch über die "Anhaltspunkte" - ein besonderer Begriff der Hilflo- sigkeit bei Kindern geschaffen werden.

18 Die "Anhaltspunkte" sind nach dem ihnen beigegebenen Vorwort Hilfsmittel der Begut- achtung. Sie werden zwar vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausge- geben, aber nicht mit dem Anspruch, als norminterpretierende oder normkonkretisieren- de Verwaltungsvorschriften zu gelten (vgl Gerhardt, NJW 1989, 2233). Denn nicht die Be- hörde verlautbart die Erkenntnisse. Sie tritt nicht als Urheber in Erscheinung, sondern leistet organisatorische Hilfe bei der Zusammenfassung und Auswertung umfänglicher Erkenntnisse zahlreicher Sachverständiger, sie übernimmt die Publikation. Dies erinnert an den Begriff des "antizipierten Sachverständigengutachtens" (BVerwG in NVwZ 1988, 824 = DVBl 1988, 539), das im Sozialrecht generell geeignet sein mag, die unscharfen Begriffe zum Leistungsvermögen (wie Minderung der Erwerbsfähigkeit, Grad der Be- hinderung, Erwerbsunfähigkeit usw) zu strukturieren. Wie auf dem Gebiet des Steuer- rechts, so mögen überdies im Sozialrecht viele Begriffe in der Verwaltungspraxis weite- rer Konkretisierung bedürfen (so BVerfGE 78, 214, 226 ff für das Steuerrecht). Welche Bindungswirkung solchen Konkretisierungen zukommt, welche gerichtliche Kontrolldich- te sie jeweils erfordern, ist in Wissenschaft und Praxis nicht ausdiskutiert (vgl die Zu- sammenstellung bei Gerhardt, aa0). Es gibt indessen rechtliche Schranken der Delega- tion, die in der Rechtskontrolle stets zu beachten sind. Dazu gehört der über den Geset- zesvorbehalt des § 31 SGB I hinausgehende Parlamentsvorbehalt (vgl hierzu Krey, Fest- schrift für Günther Blau zum 70. Geburtstag, S 123, 137 ff; Staupe, Parlamentsvorbe- halt und Delegationsbefugnis, 1986) mit dem Postulat, daß der Gesetzgeber die wesent- lichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl von Bargen, Festschrift für Helmut Si- mon, 1987, S 745 ff, 766; Umbach, Festschrift für H. J. Faller, 1984, S 111 ff, 127, 130; Kloepfer JZ 1984, 685, 691 f), ebenso wie die Einhaltung formeller Erfordernisse (Verord-

nungsermächtigung nach § 80 Grundgesetz -GG- und allgemeine Verwaltungsvorschrif- ten mit Zustimmung des Bundesrates nach § 84 Abs 2 GG), soweit eine Regelung un- terhalb der Parlamentsebene inhaltlich in Betracht kommt. Auch hieran fehlt es bei den "Anhaltspunkten" sie entfalten lediglich faktisch normative Wirkung, wobei aber stets anerkannt war, daß sie die Gerichte im Einzelfall nicht binden. Erst recht begründen in- haltlich rechtswidrige Teile der "Anhaltspunkte" keinen Anspruch auf Fortschreibung, ob- wohl sie in Ausnahmefällen "H" sogar noch für Erwachsene vorsehen. Der Kläger kann aus der rechtswidrigen Verwaltungsübung, Minderjährigen bei manifester Mukoviszido- se das Merkmal "H" ohne Prüfung der Hilflosigkeitsvoraussetzungen befristet zuzuerken- nen, daher keinen Anspruch auf Fortdauer dieser Anerkennung über das 18. Lebensjahr hinaus herleiten.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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