Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 14/89
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 14/89
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Kinder / Mukoviszidose / Befristung
Einordnung:
Parallele historische Entscheidung zu AHP, Befristung und kindbezogener Hilflosigkeit bei
Mukoviszidose.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 29.08.1990
Aktenzeichen 9a/9 RVs 14/89
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger leidet an Mukoviszidose. Er begehrt die Anerkennung der Hilflosigkeit (Nach- teilsausgleich
"H") über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In seinem 14. Le- bensjahr wurden bei ihm die
Schwerbehinderung und der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
anerkannt (Bescheid vom 18. August 1981). Nach An- hörung wurde mit Neufeststellungsbescheid
der Nachteilsausgleich "H" mit der Begrün- dung gestrichen, daß er ab Vollendung des 18.
Lebensjahres für Mucoviscidose-Kranke entfalle (Bescheid vom 15. November 1985 und
Widerspruchsbescheid vom 31. Dezem- ber 1985). 2 Die Klage hatte Erfolg. Die Vorinstanzen haben
den angefochtenen Bescheid als einen Änderungsbescheid iS von § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch -
Verwaltungsverfahren - (SGB X) beurteilt aber keine Veränderungen des Gesundheitszustandes
feststellen können, die den Entzug des Nachteilsausgleichs "H" rechtfertigten. Der Kläger habe
fremde Hilfe bei den sog Alltagsverrichtungen nie benötigt. Die fremde Hilfe habe sich vor allem auf
die Bronchialdrainage mit täglich zwei- bis dreimal …
Kernaussage und Bedeutung
Parallele historische Entscheidung zu AHP, Befristung und kindbezogener Hilflosigkeit bei
Mukoviszidose.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9a/9 RVs 14/89 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 32 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 Nr 1 SGB 10, § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 3 Nr 2
SchwbAwV 3, SozR 3-1300 § 48 Nr 6
Anfechtung einer befristeten rechtswidrigen Be- günstigung - Hilflosigkeit iS des SchwbG - Bin-
dungswirkung der "Anhaltspunkte" des BMA
Leitsatz
1. Wird eine rechtswidrige Begünstigung befristet, kann nicht allein diese Nebenbestimmung
angefochten werden.
Orientierungssatz
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem an Mukoviszidose erkrankten Jugend- lichen
Hilflosigkeit iS des SchwbG vorliegt.
2. Zur Bindungswirkung ministerieller Rundschreiben, hier der "Anhaltspunkte", die in ihrer Fassung
von 1977 eine dem Rundschreiben des BMA vom 22.12.1976 (BVBl 1977/15) entspre- chende
spezielle Definition der Hilflosigkeit bei behinderten Kindern mit Mukoviszidose enthal- ten haben.
Fundstellen
SozR 3-1300 § 32 Nr 3 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-1300 § 48 Nr 6 (Leitsatz 1) RegNr 19619
(BSG-Intern) Breith 1991, 591-596 (Leitsatz 1 und Gründe) HV-INFO 1991, 1571-1575 (LT1, OT1-2)
USK 9073 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Wiesbaden, 25. Mai 1987, S 6 Vsb 28/86 vorgehend Hessisches Landessozialgericht,
27. April 1989, L 5 Vb 1072/87 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Abgrenzung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 18. Februar 2014, L 3 SB
238/11 Vergleiche Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. Juni 2001, L 2 V 16/00
Literaturnachweise Heinz-Harro Rauschelbach, MEDSACH 1991, 132-135
(Entscheidungsbesprechung)
Tatbestand
Der Kläger leidet an Mukoviszidose. Er begehrt die Anerkennung der Hilflosigkeit (Nach- teilsausgleich
"H") über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In seinem 14. Le- bensjahr wurden bei ihm die
Schwerbehinderung und der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
anerkannt (Bescheid vom 18. August 1981). Nach An- hörung wurde mit Neufeststellungsbescheid
der Nachteilsausgleich "H" mit der Begrün- dung gestrichen, daß er ab Vollendung des 18.
Lebensjahres für Mucoviscidose-Kranke entfalle (Bescheid vom 15. November 1985 und
Widerspruchsbescheid vom 31. Dezem- ber 1985).
Die Klage hatte Erfolg. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid als einen
Änderungsbescheid iS von § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) beurteilt
aber keine Veränderungen des Gesundheitszustandes feststellen können, die den Entzug des
Nachteilsausgleichs "H" rechtfertigten. Der Kläger habe fremde Hilfe bei den sog Alltagsverrichtungen
nie benötigt. Die fremde Hilfe habe sich vor allem auf die Bronchialdrainage mit täglich zwei- bis
dreimal Klopfmassage von je 20 Minuten Dauer sowie auf die Einnahme von Medikamenten
beschränkt (Urteil des Landessozialgerichts - LSG- vom 27. April 1989).
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt mit der Begründung, daß der Kläger
zwar tatsächlich nie hilflos gewesen sei, jedoch bei schwerer Mukoviszidose Jugendlichen allein mit
Rücksicht auf das Alter nach den "Anhaltspunkten" der Nachteils- ausgleich "H" zugebilligt werde (§
Schwerbehindertengesetz -SchwbG- iVm § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes - Ausweisverord- nung Schwerbehindertengesetz - -SchwbAV- iVm mit
den Anhaltspunkten 1977 S 15 un- ter k).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 1989 und das Urteil des Sozialgerichts
Wiesbaden vom 25. Mai 1987 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Hilflosigkeit sei nach den mitgeteil- ten ärztlichen
Befunden zu Recht anerkannt worden. Eine Besserung des Gesundheitszu- standes sei jedenfalls
nicht feststellbar, so daß es an der notwendigen wesentlichen Än- derung der Verhältnisse fehle, die
allein eine Aufhebung des früheren begünstigenden Bescheides rechtfertigen könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der Nachteilsausgleich "H" nicht zu. Aus
der befristeten Zuerkennung im Bescheid vom 11. August 1981 kann der Kläger seit Vollendung des
18. Lebensjahres keine Rechte mehr herleiten. Auf eine we- sentliche Änderung in den Verhältnissen,
wie sie die Vorinstanzen geprüft und verneint haben, kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr,
daß seit Vollendung des 18. Le- bensjahres nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs nicht vorliegen. Ob dem Kläger in der
Ver- gangenheit der Nachteilsausgleich "H" zugestanden hat ist fraglich, hier aber zunächst
wegen der Rechtsverbindlichkeit des Bescheids (§ 77 SGG) nicht zu prüfen. Jedenfalls war die
Bewilligung mit einer Befristung als Nebenbestimmung nach § 32 Abs 1 und 2 Nr 1 SGB X nicht
nichtig.
Mit Rücksicht darauf, daß die Beurteilung der Behinderung bei Kindern besonders schwierig ist, war
durch Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- nung (BMA) vom 22. Dezember
1976 (BVBl 1977/15) im Interesse einer einheitlichen Be- gutachtung der Hilflosigkeit bei Kindern
aufgrund eines Sachverständigengesprächs mit Kinderärzten aus dem Bereich von Klinik und
Wissenschaft und besonders erfahrenen Versorgungsärzten den nachgeordneten
Verwaltungsbehörden bekanntgegeben worden, daß bei Mukoviszidose wegen der Notwendigkeit
krankheitsspezifischer Maßnahmen (zB ständiger Überwachung hinsichtlich Diät, Klopf- und
Lagerungsdrainagen, Inhalationen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen
sei. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres komme Hilflosigkeit nur noch in Ausnahmefällen in
Betracht. Un- ter Beachtung dieser - eine gleichmäßige Gesetzesanwendung sicherstellenden -
Verwal- tungsvorschrift hat der Beklagte 1981 einen befristeten Verwaltungsakt erlassen, weil ei- ne
Bewilligung auf Dauer nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen konnte.
Danach war die Befristung sachgemäß, weil sie sicherstellte, daß der Bewilligungsbe- scheid zeitlich
nur so weit reichte, wie - aus der Sicht der Verwaltung - vorhersehbar die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt waren (vgl zur Notwendig- keit befristeter
Entscheidungen bei vorhersehbarem Rentenwegfall BSGE 53, 163 = SozR 2200 § 1265 Nr 62; vgl
auch die Beispiele bei Schneider-Danwitz, Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 6a). Es
handelt sich hier nicht um den im Hinblick auf § 48 SGB X jedem Verwaltungsakt immanenten
Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse, der auch als Nebenbestimmung keine weitergehenden
Befugnisse der Verwaltung begründet (vgl auch BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - Zur
Veröffentlichung vorgesehen), sondern um einen Fall, der im Zeitpunkt der Entscheidung für einen
späteren Zeitpunkt die Prognose auf den Wegfall des Anspruchs erlaubt. Diese Prognose stand in
Überein- stimmung mit den damals von der Behörde als maßgeblich angewandten Anhaltspunk- ten,
die in ihrer Fassung von 1977 auf S 15 unter k) eine dem Rundschreiben des BMA entsprechende
spezielle Definition der Hilflosigkeit bei behinderten Kindern mit Mukovis- zidose enthalten haben. Der
Kläger kann sich auch nicht zu seinen Gunsten darauf be- rufen, daß die Befristung rechtswidrig
gewesen wäre, weil die "Anhaltspunkte" insoweit insgesamt nicht mit dem Gesetzesrecht (SchwbG,
BVG und Einkommensteuergesetz - EStG-) in Einklang zu bringen seien. Denn ein in Übereinstimmung
mit den "Anhaltspunk- ten" ergangener Bescheid, der zwischen den Beteiligten bindend wird, kann
auch hin- sichtlich seiner Nebenbestimmungen nicht nachträglich als rechtswidrig angesehen wer-
den, wenn allein das Ziel verfolgt wird, hierdurch über den Befristungszeitpunkt hinaus einen
rechtswidrig zuerkannten Status zu behalten (vgl BSG SozR 3870 § 4 Nr 3).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte mit dem zwischenzeitlichen Be- scheid vom
20. September 1983 inhaltlich keine Regelung zur Hilflosigkeit getroffen, sondern lediglich über die
Höhe der MdE und das Merkzeichen "G" entschieden. Es hat sich um einen Änderungsbescheid nach §
SGB X gehandelt. Ein solcher Bescheid er- geht, "soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung ein- tritt". Der Regelungsbereich eines solchen Änderungsbescheides
beschränkt sich auf den Änderungsteil; soweit keine Änderung eingetreten ist, wird nicht erneut
entschieden. Frühere Regelungen - seien sie rechtmäßig oder seien sie rechtswidrig - werden nicht
wiederholt (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 37). Aus dem Bescheid kann daher keine unbe- fristete neue
Zuerkennung der Hilflosigkeit hergeleitet werden, die der Kläger allein des- halb für günstig hält, weil
dann der Beklagte die "Anhaltspunkte" 1983 nicht beachtet, also rechtswidrig entschieden hätte. Die
Rechte aus einem solchen rechtswidrigen, aber bindenden Bescheid wären ihm nach seiner
Auffassung nicht mehr zu nehmen (§ 45 SGB X). Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
der Bescheid vom 20. September 1983 nicht auf den erst im November 1983 veröffentlichten
geänderten "Anhaltspunk- ten" beruht, die eine Zuerkennung des Merkmals "H" im Regelfall nur noch
bis zur Voll- endung des 16. Lebensjahres vorsehen (S 33 zu k).
Da der Kläger mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also nach Fristablauf, aus dem be- günstigenden
Verwaltungsakt vom 11. August 1981 keine Rechte mehr herleiten kann, ist sein Anspruch wie bei
einer erstmaligen Zuerkennung zu prüfen. Der Kläger ist nicht hilflos iS von § 33b EStG. Dies kann der
Senat aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die gemäß §
SGG bindend sind, selbst ent- scheiden.
Nach § 4 Abs 4 und § 48 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421,
berichtigt S 1550) iVm § 3 Nr 2 SchwbAV vom 3. April 1984 (BGBl I S 505), ge- ändert durch Gesetz
vom 18. Juli 1985 (BGBl I S 1516) ist bei einem Schwerbehinderten das Merkzeichen "H" auf dem
Ausweis einzutragen, wenn der Schwerbehinderte hilflos iS des § 33b EStG oder entsprechender
Vorschriften ist. In der bis zum 31. Dezember 1989 gültigen Fassung des EStG vom 5. August 1974
(BGBl I 530) definierte § 33b die Hilflo- sigkeit dahin, daß der Körperbehinderte nicht ohne fremde
Wartung und Pflege bestehen kann. In der Rechtsprechung war allerdings anerkannt, daß diese
Definition so zu verste- hen ist, daß nur hilflos ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe
dau- ernd bedarf, wie dies in § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit dem 1. Neuordnungs- gesetz
vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - formuliert ist (vgl BSGE 59, 103, 104 = SozR 3875 § 3 Nr 2;
vgl auch BSGE 43, 107, 108 = SozR 2200 § 558 Nr 2; abweichend für die Definitionen in den §§ 68, 69
Bundessozialhilfegesetz -BSHG- BVerwGE 80, 54, 59 ff) und wie dies auch in die Lohnsteuerrichtlinien
übernommen worden ist (vgl Nr 70 Abs 3 LStR 1981, BStBl I 132, LStR 1984 in BStBl I unter Nr 2/83).
Im angefochtenen Urteil wird eine behandlungsbedürftige Erkrankung umschrieben, die häusliche
"Behandlungspflege" erfordert. Erst mit § 37 SGB V wurde dieser Begriff durch das
Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) in das Gesetz auf- genommen. In
der Krankenversicherung wird nunmehr im ambulanten Bereich zwischen Grund- und
Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung unterschieden. Die Grundpflege betrifft die
pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art, zB Hilfen bei Körperpflege und Hygiene (vgl BSGE
50, 73, 76 f = SozR 2200 § 185 Nr 4). Dies sind die Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens.
Behandlungspflege hingegen sind medizinische Hilfeleistungen wie das Verabreichen von
Medikamenten, das Anlegen von Verbänden, Messen von Körpertemperatur, Spülungen und
Einreibungen (BSG aa0; vgl Höfler in Kasseler Kommentar § 37 SGB V ). Nur letztere sind hier erbracht
wor- den. Dies geschah zwar nicht durch medizinisches Personal, sondern durch die entspre- chend
angelernten Eltern; insoweit wird der Kläger stets auf fremde pflegerische Hilfe angewiesen sein, die
aber weiterhin von Haushaltsangehörigen nach entsprechender Einweisung geleistet werden kann.
Für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens bedarf und bedurfte der Kläger jedoch
keiner fremden Hilfe. Denn hilflos in diesem Sinne ist nur derjenige, der bei einer ganzen Reihe von
Verrichtungen des täglichen Lebens, die häufig und regelmäßig wiederkeh- ren, in erheblichem Maße
fremde Personen in Anspruch nehmen muß. Im vorliegenden Fall ist nur festgestellt, daß er der
Hilfestellung bei speziellen der Gesundheit dienenden Verrichtungen bedarf, nicht aber daß es in
irgendeinem Bereich des täglichen Lebens im übrigen zu Schwierigkeiten kommt. Selbst wenn man
die sogenannte Behandlungspfle- ge bei Mukoviszidose-Patienten - ebenso wie die Dialyse bei
Nierenerkrankten - den für solcherart Erkrankte gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zurechnet (vgl hierzu BSGE 59, 103 = SozR 3875 § 3 Nr
2 und SozR 3100 § 35 Nr 16), würde die hierauf beschränkte Hilfe nicht genügen, um den
Nachteilsausgleich "H" zuzuerkennen, weil der Behinderte in erheblichem Umfang auf Hilfestellung
angewiesen sein muß (vgl auch BVerfG SozR 3100 § 35 Nr 17).
Zwar mag daran zu denken sein, die Hilflosigkeit iS von § 33b EStG an weniger hohen Anforderungen
zu messen, weil der Pauschbetrag des § 33b Abs 5 Satz 1 EStG - um den es hier allein geht - nicht
dazu dient, tatsächliche Aufwendungen zu pauschalieren, son- dern die familiäre Pflegeleistung zu
honorieren. Die Eltern hilfloser Kinder erhalten zum Ausgleich der sie treffenden besonderen
Belastungen in der Lebensführung eine steuer- liche Vergünstigung. Demgegenüber begründet § 35
BVG, der zur Auslegung herangezo- gen worden ist, einen Geldleistungsanspruch. Die Vorschriften
dienen so unterschiedli- chen Zwecken, daß auch eine unterschiedliche Umschreibung der
Tatbestandsvorausset- zungen - bei einem ohnedies bis zum EStG 1990 unterschiedlichen Wortlaut -
vertretbar erschiene. Dagegen spricht jedoch die Rechtsentwicklung: Auch § 35 BVG aF bezeich- nete
schon denjenigen als hilflos, der nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen konnte. Erst mit
dem 1. NOG ist für die Hilflosigkeit in Anlehnung an noch ältere Verwal- tungsvorschriften, die
wiederum auf eine grundsätzliche Entscheidung des Reichsver- sorgungsgerichts (Bd 2 S 188)
zurückgingen, die strengere Definition entwickelt worden. Im Steuerrecht ist der Weg zur
Verschärfung der Anforderungen über die Steuerrichtlini- en beschritten worden. Nach den Richtlinien
für die Einkommensteuer (EStR) und für die Lohnsteuer (LStR) bestand schon seit längerer Zeit die
Anweisung, Hilflosigkeit erst dann anzuerkennen, wenn der Begriffsdefinition in § 35 Abs 1 Satz 1 BVG
genügt war, der Be- hinderte also für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedurfte
(Nr 194 Abs 9 EStR 1978, BStBl I Sondernummer 3/79; EStR 1984, BStBl I Sondernummer 4; Nr 70 Abs
LStR 1981, BStBl I 132, LStR 1984 in BStBl I Sondernummer 2/83). Diese Richtliniendefinition ist in
den novellierten § 33b EStG idF durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1093
(1101)) vom Gesetzgeber übernommen worden, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß im
Steuerrecht insgesamt die in der Recht- sprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit maßgebend
ist. Diese wird auch von der Behörde zugrunde gelegt, die den Ausweis als Mittel des Nachweises
ausstellt (Richt- linien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte - Stand Januar
1977 - Beilage zu Heft 3/4 des BVBl 1977 mit Hinweisen im Rundschreiben des BMA vom 6. Ja- nuar
1977 - BVBl 1977 S 29).
Gemessen an dieser Definition war allerdings auch schon die allgemeine Zubilligung des Merkmals
"H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres rechtswidrig. Sie entsprach dem aus dem Wortlaut
ersichtlichen Maßstab nicht. Diese Beurteilung entfällt auch nicht des- halb, weil - entgegen der
Legaldefinition - es noch bis in die jüngste Änderung des § 33b EStG als richtig und steuerpolitisch
erwünscht angesehen worden ist, daß den Eltern, de- ren Kinder an Mukoviszidose erkrankt sind, der
Steuerfreibetrag zugute kommt. So ist
bei Diabetes und Phenylketonurie im Kindesalter durch Schreiben des BMF vom 2. Febru- ar 1980 - IV
B 5 S 2286 54/79 II (DB 1980, 138) sogar bei einer MdE um 25 vH der vol- le Pauschbetrag zu
gewähren. Das Merkmal "H" kann in diesen Fällen schon mangels Schwerbehinderung nicht zuerkannt
werden. Der Senat hat hier nicht darüber zu befin- den, ob derartige Anweisungen des BMF eine
ausreichende Rechtsgrundlage in § 33b EStG haben, weil hier nur zu entscheiden ist, ob die
Versorgungsverwaltung im Rahmen der ihr über § 4 Abs 5 SchwbG zugewiesenen Aufgaben den
Nachteilsausgleich zuzuer- kennen hat. Der Gesetzgeber könnte jedoch steuerliche Vergünstigungen
für Eltern un- abhängig vom Merkmal "H" vorsehen, indem bestimmte Erkrankungen im Kindesalter
mit einem Freibetrag bewertet werden, oder er könnte solche Vergünstigungen auch auf Erwachsene
erstrecken, indem das Anknüpfungsmerkmal für das Steuerrecht neu und weiter gefaßt wird. Dies
mag mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung und die Tatsa- che, daß im ambulanten Bereich idR
Pflegeleistungen der Familie nicht durch eine Kran- kenversicherung abgedeckt sind (§ 185 Abs 2 RVO
aF, § 37 Abs 3 SGB V), angebracht erscheinen, weil die pauschale Anerkennung der familiären
Mehrbelastung im Zusam- menhang mit bestimmten Erkrankungen der steuerlichen
Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Dabei brauchte sich der Steuergesetzgeber weder auf die Fälle
der Schwerstpfle- gebedürftigkeit (§§ 53 bis 57 SGB V) noch auf den niedrigen Pauschbetrag des § 33b
Abs 6 EStG zu beschränken. Diese Überlegung wird bestätigt durch die vom Bundesverwal-
tungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs 1 BSHG -
wenn eine Person infolge von Krankheit oder Behinderung nicht ohne Wartung und Pflege bleiben
kann - und der Zahlung von Pflegegeld nach § 69 BSHG - mit den qua- lifizierten Anforderungen an die
Hilflosigkeit - (BVerwGE 80, 54). Anstelle einer dieser Differenzierung entsprechenden gesetzlichen
Regelung kann jedoch - weder über minis- terielle Rundschreiben noch über die "Anhaltspunkte" - ein
besonderer Begriff der Hilflo- sigkeit bei Kindern geschaffen werden.
Die "Anhaltspunkte" sind nach dem ihnen beigegebenen Vorwort Hilfsmittel der Begut- achtung. Sie
werden zwar vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausge- geben, aber nicht mit dem
Anspruch, als norminterpretierende oder normkonkretisieren- de Verwaltungsvorschriften zu gelten
(vgl Gerhardt, NJW 1989, 2233). Denn nicht die Be- hörde verlautbart die Erkenntnisse. Sie tritt nicht
als Urheber in Erscheinung, sondern leistet organisatorische Hilfe bei der Zusammenfassung und
Auswertung umfänglicher Erkenntnisse zahlreicher Sachverständiger, sie übernimmt die Publikation.
Dies erinnert an den Begriff des "antizipierten Sachverständigengutachtens" (BVerwG in NVwZ 1988,
824 = DVBl 1988, 539), das im Sozialrecht generell geeignet sein mag, die unscharfen Begriffe zum
Leistungsvermögen (wie Minderung der Erwerbsfähigkeit, Grad der Be- hinderung,
Erwerbsunfähigkeit usw) zu strukturieren. Wie auf dem Gebiet des Steuer- rechts, so mögen überdies
im Sozialrecht viele Begriffe in der Verwaltungspraxis weite- rer Konkretisierung bedürfen (so BVerfGE
78, 214, 226 ff für das Steuerrecht). Welche Bindungswirkung solchen Konkretisierungen zukommt,
welche gerichtliche Kontrolldich- te sie jeweils erfordern, ist in Wissenschaft und Praxis nicht
ausdiskutiert (vgl die Zu- sammenstellung bei Gerhardt, aa0). Es gibt indessen rechtliche Schranken
der Delega- tion, die in der Rechtskontrolle stets zu beachten sind. Dazu gehört der über den Geset-
zesvorbehalt des § 31 SGB I hinausgehende Parlamentsvorbehalt (vgl hierzu Krey, Fest- schrift für
Günther Blau zum 70. Geburtstag, S 123, 137 ff; Staupe, Parlamentsvorbe- halt und
Delegationsbefugnis, 1986) mit dem Postulat, daß der Gesetzgeber die wesent- lichen
Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl von Bargen, Festschrift für Helmut Si- mon, 1987, S 745 ff,
766; Umbach, Festschrift für H. J. Faller, 1984, S 111 ff, 127, 130; Kloepfer JZ 1984, 685, 691 f),
ebenso wie die Einhaltung formeller Erfordernisse (Verord-
nungsermächtigung nach § 80 Grundgesetz -GG- und allgemeine Verwaltungsvorschrif- ten mit
Zustimmung des Bundesrates nach § 84 Abs 2 GG), soweit eine Regelung un- terhalb der
Parlamentsebene inhaltlich in Betracht kommt. Auch hieran fehlt es bei den "Anhaltspunkten" sie
entfalten lediglich faktisch normative Wirkung, wobei aber stets anerkannt war, daß sie die Gerichte
im Einzelfall nicht binden. Erst recht begründen in- haltlich rechtswidrige Teile der "Anhaltspunkte"
keinen Anspruch auf Fortschreibung, ob- wohl sie in Ausnahmefällen "H" sogar noch für Erwachsene
vorsehen. Der Kläger kann aus der rechtswidrigen Verwaltungsübung, Minderjährigen bei manifester
Mukoviszido- se das Merkmal "H" ohne Prüfung der Hilflosigkeitsvoraussetzungen befristet zuzuerken-
nen, daher keinen Anspruch auf Fortdauer dieser Anerkennung über das 18. Lebensjahr hinaus
herleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.