LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2016 – L 6 SB 94/16
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2016 – L 6 SB 94/16
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
keine Diabetes-Analogie
Einordnung:
Restriktive Gegenlinie: AGS ist nicht automatisch der kindbezogenen Diabetesregel gleichzustellen;
tatsächlicher Hilfebedarf reicht hier nicht.
Gericht LSG Rheinland-Pfalz
Datum 09.11.2016
Aktenzeichen L 6 SB 94/16
Erkrankung / Situation AGS mit Salzverlust
Altersbezug Kind
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug nicht ausreichend
Tenor in Kürze
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2016 wird
zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im
Widerspruchsverfah- ren und in der 1. Instanz zu 1/3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht
zu er- statten.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60
sowie den Nachteilsausgleich “H“ (Hilflosigkeit). 2 Bei dem am … 2013 geborenen Kläger wurde
wenige Tage nach der Geburt ein klas- sisches Adrenogenitales Syndrom (AGS) mit Salzverlust
diagnostiziert. Bereits am 21.03.2013 wurde mit der Therapie mit Hydrocortison bzw. Fludrocortison
(Astonin H) begonnen. Am 29.03.2013 konnte die am 20.03.2013 begonnene stationäre Behand- lung
beendet werden. In der Folgezeit erfolgte eine engmaschige Kontrolle der Blutwer- te. Ab Juni 2013
erfolgte diese Kontrolle in Dreimonatsabständen. Zu diesem Zeitpunkt traten zunächst keine
Probleme auf, insbesondere war eine “Stressdosis“, das heißt ei- ne Erhöhung der Medikamentation
in Stresssituationen, nicht erforderlich. Im Zeitraum vom 16.04.2014 bis zum 22.04.2014 wurde der
Kläger wegen einer akuten Gastroenteri- tis durch Rotaviren stationär aufgenommen. Eine
Infusionstherapie mit Glucose-Elektro- lytlösung wurde über vier Tage durchgeführt (zunächst zwei
Tage, dann nach Pause bei zweitem …
Kernaussage
Restriktive Gegenlinie: AGS ist nicht automatisch der kindbezogenen Diabetesregel gleichzustellen;
tatsächlicher Hilfebedarf reicht hier nicht.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich AGS / Divergenz zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: keine Diabetes-Analogie
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 94/16 ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2016:1109.L6SB94.16.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 33b Abs 6 S 3 EStG, § 33b Abs 6 S 4 EStG, Einzel- anlage Teil A Nr 5
Buchst d DBuchst jj VersMedV, Einzelanlage Teil A Nr 4 VersMedV ... mehr Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2016 – L 6 SB 94/16 –,
Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grund- sätze - Adrenogenitales Syndrom mit
Salzverlust - Merkzei- chen H - Hilflosigkeit - Beurteilung bei Kindern - keine Über- tragung der
Grundsätze für Diabetes mellitus - GdB-Feststel- lung - Orientierung an den Grundsätzen für Diabetes
mellitus
Leitsatz
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Beurteilung der Hilflosigkeit bei an Diabetes mellitus
erkrankten Kindern und Jugendlichen sind nicht übertragbar auf Kinder, die an einem
Adrenogenitalem Syndrom (AGS) mit Salzverlust erkrankt sind.
Orientierungssatz
Dies gilt auch dann, wenn die AGS-Erkrankung an anderer Stelle, und zwar bei der Bewer- tung des
Grads der Behinderung (GdB), mangels Vorgaben in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
einen Rückgriff auf die Ausführungen zum Diabetes mellitus notwendig macht (entgegen LSG
Celle-Bremen vom 25.5.2016 - L 13 SB 87/15).
Verfahrensgang
vorgehend SG Speyer, 27. April 2016, S 5 SB 815/14, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung So auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 27. Oktober 2022, L 11
SB 65/18
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Entgegen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, 25. Mai 2016, L 13
SB 87/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2016 wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfah- ren und in
der 1. Instanz zu 1/3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu er- statten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60
sowie den Nachteilsausgleich “H“ (Hilflosigkeit).
Bei dem am … 2013 geborenen Kläger wurde wenige Tage nach der Geburt ein klas- sisches
Adrenogenitales Syndrom (AGS) mit Salzverlust diagnostiziert. Bereits am 21.03.2013 wurde mit der
Therapie mit Hydrocortison bzw. Fludrocortison (Astonin H) begonnen. Am 29.03.2013 konnte die am
20.03.2013 begonnene stationäre Behand- lung beendet werden. In der Folgezeit erfolgte eine
engmaschige Kontrolle der Blutwer- te. Ab Juni 2013 erfolgte diese Kontrolle in Dreimonatsabständen.
Zu diesem Zeitpunkt traten zunächst keine Probleme auf, insbesondere war eine “Stressdosis“, das
heißt ei- ne Erhöhung der Medikamentation in Stresssituationen, nicht erforderlich. Im Zeitraum vom
16.04.2014 bis zum 22.04.2014 wurde der Kläger wegen einer akuten Gastroenteri- tis durch
Rotaviren stationär aufgenommen. Eine Infusionstherapie mit Glucose-Elektro- lytlösung wurde über
vier Tage durchgeführt (zunächst zwei Tage, dann nach Pause bei zweitem Gipfel der Gastroenteritis
mit zunehmenden Durchfällen wieder aufgenommen). Eine zusätzliche Elektrolytsubstitution war zu
keiner Zeit nötig. Die Gabe von Hydrocorti- son musste über eineinhalb Tage wegen Fieber
verdreifacht werden. Danach konnte zur regulären Dosierung zurückgekehrt werden
(Entlassungsbrief vom 05.05.2014 des St. M - und St. A – Klinik für Kinder- und Jugendmedizin -, L a R ,
Privatdozent Dr. M und Frau Dr. K ).
Am 26.03.2014 beantragte der Kläger über seine Eltern als gesetzliche Vertreter bei dem Beklagten
die Feststellung einer Behinderung nach § 69 Neuntes Buch Sozial- gesetzbuch (SGB IX) unter Vorlage
eines Berichts des St. M - und St. A , L a R , vom 28.10.2013. Der Beklagte zog weitere Berichte des
Krankenhauses vom 21.06.2013, 14.09.2013, 17.01.2014 und 05.05.2014 bei. Nach Einholung einer
gutachterlichen Stel- lungnahme seines Ärztlichen Dienstes, Dr. G , vom 23.05.2014 lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2014 den Antrag ab, da die von dem Kläger geltend gemachten Ge-
sundheitsstörungen keinen GdB von wenigstens 20 bedingten.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2014 Widerspruch ein und bezog sich dabei auf ei- nen
vorläufigen Entlassungsbrief des St. M - und St. A vom 22.04.2014 betreffend den stationären
Aufenthalt vom 16.04. bis zum 22.04.2014 sowie ein Urteil des Landessozial- gerichts (LSG)
Niedersachen-Bremen vom 03.05.2006 (L 9 SB 45/03).
Dr. S vom Ärztlichen Dienst des Beklagten empfahl daraufhin in einer gutachtlichen Stel- lungnahme
vom 06.07.2014 ohne nähere Begründung die Feststellung eines GdB von 60 sowie des
Nachteilsausgleichs “H“ bei einer Nachuntersuchung am 01.03.2031.
Mit Datum vom 01.08.2014 nahm Dr. L vom Ärztlichen Dienst des Beklagten gutachtlich Stellung und
empfahl weiterhin einen GdB von 10. Die vorgelegte Entscheidung aus Nie- dersachsen von 2006
widerspreche den Einlassungen des ärztlichen Sachverständigen- beirats von 1996, welcher damals
zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Krankheits- bild eines AGS mit Salzverlust bei Weitem
nicht dem eines Diabetes mellitus Typ I ent- spreche. Es müssten über den Tag verteilt mehrere
Tabletten gegeben werden, sonst sei nichts zu veranlassen. Die Kinder entwickelten sich dann auch
regelrecht. Jungen wür- den sich unter der genannten Therapie auch hinsichtlich ihres Geschlechts
normal entwi- ckeln.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schaltete sich in das Verfahren ein und begrün- dete den
Widerspruch des Klägers nach Akteneinsicht ergänzend dahingehend, dass die Rechtsprechung zum
Diabetes mellitus vorliegend nicht anwendbar sei. Beide Leidens- bilder seien nicht vergleichbar. Die
Anhaltspunkte 1996 und 2004 hätten keine Bedeu- tung mehr, nachdem mittlerweile die
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 in Kraft getreten sei. Der Kläger
begehre einen GdB von 60 sowie den Nach- teilsausgleich “H“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zu-
rückgewiesen. Die rechtliche und medizinische Prüfung habe unter Beachtung der Ver-
sorgungsmedizinischen Grundsätze für die ärztliche Gutachtertätigkeit ergeben, dass die von dem
Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen einen GdB von mindestens 20 nicht bedingten. In
seinem Urteil vom 25.10.2012 (B 9 SB 2/12 R) habe das Bundes- sozialgericht (BSG) bei der
GdB-Einstufung den Diabetes betreffend ausgeführt, dass ei- ne pauschalierte GdB-Bewertung nicht
vorgenommen werden dürfe. Vielmehr müsse ins- gesamt gesehen die betreffende Person
krankheitsbedingt erheblich in der Lebensfüh- rung beeinträchtigt sein. Eine solche wesentliche
Teilhabebeeinträchtigung durch das Adrenogenitale Syndrom mit Salzverlust bestehe nicht. Vielmehr
müssten über den Tag verteilt mehrere Tabletten eingenommen werden. Der Hilfebedarf erreiche im
Regelfall nicht zwei Stunden pro Tag und liege somit auch nicht über dem Hilfebedarf eines ge-
sunden gleichaltrigen Kindes. Er sei keineswegs vergleichbar mit dem Aufwand bei ei- nem Kind mit
Diabetes mellitus, bei dem mehrfach täglich und zum Teil nachts Blutzu- cker gemessen und dann in
Abhängigkeit dieses Wertes und der aufgenommenen Nah- rung und der voraussichtlichen Aktivität
die Insulingabe berechnet werden müsse. Dies habe im Übrigen auch schon der
Sachverständigenbeirat im November 1996 festgestellt. Insofern verweist der Beklagte auf die
Niederschrift über die Tagung “Versorgungsmedi- zin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim
damaligen Bundesministeriums für Ar- beit und Sozialordnung vom 18. und 19.11.1996.
Der Kläger hat am 24.10.2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer erhoben, mit der er sein Ziel, -
Feststellung eines GdB von 60 sowie des Nachteilsausgleichs “H“, - weiter verfolgt.
Das SG hat ein medizinisches Gutachten bei dem Privatdozenten Dr. B , Leiter der Sek- tion
Pädiatrische Nephrologie, Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin, Universitätsme- dizin der J -G
-Universität M , vom 08.08.2015 erstellen lassen. Der Sachverständige hat hierin ausgeführt, dass vor
allem im Säuglingsalter eine erhebliche Gefährdung durch mögliche Elektrolytentgleisungen und
Störungen des Zuckerstoffwechsels im Rahmen von Infektionen und anderen Stresssituationen
bestehe. Von der Diagnosestellung an sei eine regelmäßige korrekte Einnahme der Medikamente
erforderlich, wobei eine Ab-
weichung von der strikten Medikamenteneinnahme unmittelbar zur Gefährdung führe. Regelmäßige
Kontrollen des Hormon-Elektrolyt- und Kohlehydratstoffwechsels mit ent- sprechenden
Blutentnahmen seien insbesondere im Säuglings- und Kleinkindesalter (bis zum zweiten Lebensjahr
alle drei Monate, dann alle sechs Monate bis zum Abschluss des Wachstums, dann jährlich)
erforderlich. Im Übrigen hat der Sachverständige Ausführun- gen zu verschiedenen Studien
betreffend weiterer möglicher Konsequenzen der Erkran- kung (Wachstumsdefizite, Übergewicht,
Hodentumor, Einschränkung der Zeugungsfähig- keit, Osteoporose und Osteopenie im
Erwachsenenalter, Auftreten von Insulinresistenz) gemacht. Im Vergleich zu einer orthostatischen
Dysregulation seien die Krankheitsfolgen des AGS sowie auch die psychischen Beeinträchtigungen
schwerwiegender. Vergleich- bar sei das AGS mit anderen Erkrankungen des endokrinologischen
Systems wie der Dia- betes mellitus und – verbunden mit einer weniger ausgeprägten Gefährdung –
der Mor- bus Addison (Nebenniereninsuffizienz). Im Hinblick auf den Nachteilsausgleich “H“ hat der
Sachverständige ausgeführt, dass der Diabetes mellitus an die Eltern bzw. Sorgebe- rechtigten
hinsichtlich des Betreuungsaufwandes zweifellos deutlich höhere Anforderun- gen als im Falle eines
AGS stelle. Eine Zuerkennung des Merkzeichens “H“ für das AGS sei daher nicht zwangsläufig zu
rechtfertigen. In seiner abschließenden Stellungnahme empfiehlt der Sachverständige allerdings
aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen und (potentiellen) Belastungen, denen ein Junge bzw.
Mann mit einem AGS mit Salzver- lust ausgesetzt sei, die Zuerkennung eines GdB von 50. Das
Merkzeichen “H“ könne in Analogie zum kindlichen Diabetes mellitus bis zum Alter von 18 Jahren
aufgrund der be- sonderen Gefährdung durch potentiell lebensbedrohliche
Stoffwechselentgleisungen, die eine ständige Überwachung des Kindes erforderten, zuerkannt
werden.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 unter Berücksichtigung des Gutachtens des
Privatdozenten Dr. B ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass ab Antrags- datum ein GdB
von 30 unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörung Andrenogeni- tales Syndrom mit Salzverlust
anerkannt werde. Das begehrte Merkzeichen “H“ könne nicht festgestellt werden. Es fehle an einem
so hohen Betreuungs- und Pflegeaufwand wie bei einem an Diabetes mellitus erkrankten Kind, bei
dem ein GdB von 40 bis 50 vor- liege. Insofern verweist der Beklagte auf eine gutachtliche
Stellungnahme seines ärztli- chen Dienstes, Dr. W -S , vom 18.12.2015.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis als solches angenommen, den Rechtsstreit im Übri- gen aber
fortgeführt.
Das SG hat den Vater des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 persönlich
gehört. Dieser hat erklärt, normalerweise würden dreimal täg- lich zwei Medikamente verabreicht.
Wenn sein Sohn Durchfall, Fieber habe oder sich er- breche, müsse die Kortison-Dosis auf das drei- bis
fünffache erhöht werden. Wenn dies nichts nütze, sei ein Krankenhausaufenthalt notwendig. In den
letzten drei Jahren sei es zu jeweils einem Krankenhausaufenthalt pro Jahr gekommen.
Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei über das
Teilanerkenntnis vom 22.12.2015 hinaus nicht begründet. Dem Kläger stehe kein höherer GdB als 30
zu. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funkti- onsbeeinträchtigung im Bereich des SGB
IX sei nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von
ihren Ursachen zu bemessen (§ 69 Absatz 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Absatz 1
Bundesversorgungsgesetz – BVG). Hier- zu sei auf die in der Anlage zu § 2 Satz 2 VersMedV
festgelegten Versorgungsmedizini- schen Grundsätze zurückzugreifen, auch wenn das bei dem Kläger
bestehende AGS in
diesen nicht erwähnt sei. In einem solchen Fall sei der GdB in Analogie zu vergleichba- ren
Gesundheitsstörungen zu beurteilen, die dort erfasst seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.02.2002 –
B 9 SB 6/01 R). Nach dem Gutachten des Privatdozenten Dr. B vom 08.8.2015 sei das AGS mit
Salzverlust in Bezug auf die Gefahr der Stoffwechselentglei- sung mit anderen Erkrankungen des
endokrinologischen Systems vergleichbar. Dem AGS mit Salzverlust liege nämlich eine
Synthesestörung des Cortisols und zudem eine Synthesestörung des Aldosterons zu Grunde, deren
Bildung aus Vorstufen wegen eines Enzymdefekts der 21-Hydroxylase unzureichend erfolge. Die
Cortisol-Bildung finde ne- ben zahlreichen weiteren Steroid-Synthesevorgängen in der
Nebennierenrinde statt. In- sofern stelle das AGS eine Störung einer der wesentlichen Funktionen der
Nebennieren- rinde dar. Der Morbus Addison (Nebenniereninsuffizienz) sei als Maßstab für die
Beurtei- lung der Behinderung bzw. des Behinderungsgrades weniger geeignet, da dieser mit ei- ner
weniger ausgeprägten Gefährdung verbunden sei. Gleiches gelte für das Phänomen der
orthostatischen Dysregulation, da die Krankheitsfolgen des AGS schwerwiegender seien. Von den
Erkrankungen des endokrinologischen Systems komme daher der Diabe- tes mellitus dem AGS am
nächsten. Somit seien für die Beurteilung des AGS die Grund- sätze für die Bewertung des GdB analog
anzuwenden, die für den Diabetes mellitus gel- ten. Diese seien in den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen Teil B 15.1 wie folgt fest- gelegt: Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie
regelhaft keine Hypogly- kämie auslösen könne und die somit in der Lebensführung kaum
beeinträchtigt seien, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die
die Fest- stellung eines GdB rechtfertige. Der GdB betrage 0. An Diabetes erkrankte Menschen, deren
Therapie eine Hypoglykämie auslösen könne und die durch Einschnitte in der Le- bensführung
beeinträchtig seien, erlitten durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung.
Der GdB betrage 20. An Diabetes erkrankte Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen
könne, die mindestens einmal täglich eine doku- mentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst
durchführen müssten und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt seien,
erlitten je nach Ausmaß des The- rapieaufwandes und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine
stärkere Teilhabebeein- trächtigung. Der GdB betrage 30 bis 40. An Diabetes erkrankte Menschen, die
eine In- sulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführten, wobei die Insu-
lindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der kör- perlichen
Belastung selbständig variiert werden müsse, und durch erhebliche Einschnit- te gravierend in der
Lebensführung beeinträchtig seien, erlitten aufgrund dieses The- rapieaufwandes eine ausgeprägte
Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmes- sungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über
die Insulinpumpe) müssten dokumen- tiert sein. Der GdB betrage 50. Außergewöhnlich schwer
regulierbare Stoffwechsellagen könnten jeweils höhere GdB-Werte bedingen. Nach der Entscheidung
des BSG in seinem Urteil vom 25.10.2012 (B 9 SB 2/12 R) könne allerdings beim Diabetes mellitus das
Er- fordernis von “täglich mindestens vier Insulininjektionen“ nicht so verstanden werden, dass
ausnahmslos an allen Tagen eine Anzahl von vier Insulininjektionen durchgeführt werden müsse. Eine
Bewertung des GdB, die sich ausschließlich an der Zahl der Insuli- ninjektionen pro Tag orientiere,
überzeuge nicht. Vielmehr sei der Therapieaufwand ne- ben der Einstellungsqualität zu beurteilen
(BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R). Der GdB sei relativ niedrig anzusetzen, wenn mit
geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werde. Der GdB sei bei (in
beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg
(instabi- lerer Stoffwechsellage) höher einzuschätzen. Nicht erforderlich sei ein “ständiges“ An-
passen der Dosis. Entscheidend sei die Abhängigkeit der jeweiligen Dosierung vom ak-
tuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der folgenden Belastung. Sie könne dem- nach unter
Umständen auch mehrfach gleich bleiben. Jedenfalls sei nicht allein auf die Anzahl von zusätzlichen
Korrekturinjektionen abzustellen. Zudem müsse die betreffen- de Person durch Auswirkungen des
Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheb- lich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Das
komme in Teil B Nr. 15.1 Absatz 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze durch die Verwendung
des Wortes “und“ deut- lich zum Ausdruck. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber
davon aus- gegangen sei, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravieren- de
Beeinträchtigung der Lebensführung vorliege. Je nach den persönlichen Fähigkeiten und Umständen
der betreffenden Person könne sich die Anzahl der Insulininjektionen und die ständige Anpassung der
Dosis nämlich unterschiedlich stark auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Zudem
sei auch die jeweilige Stoffwechsellage be- deutsam (Hinweis auf Teil B Nr. 15.1 Absatz 3 der
Versorgungsmedizinischen Grundsät- ze sowie auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R),
die im Rahmen der Prü- fung der gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung zu
berücksichtigen sei. Die durch erhebliche Einschnitte bewirkte gravierende Beeinträchtigung in der
Lebensfüh- rung könne mithin auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa wenn ein Erkrankter
aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötige als ein an- derer, im
Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch. Einschnitte in der Le- bensführung zeigten
sich daneben auch bei einem unzulänglichen Therapieerfolg, also der Stoffwechsellage des
erkrankten Menschen. Nach dem Gutachten des Privatdozen- ten Dr. B vom 08.08.2015 bestehe die
medikamentöse Therapie des Klägers wegen des AGS in der Regel aus der täglichen Gabe von
Hydrocortison in drei Einzeldosen pro Tag und Fludrocortison (Astonin H) in zwei bis drei Einzeldosen
pro Tag in Tablettenform. In Stresssituationen, z. B. vor, während und nach Operationen, nach
Unfällen, bei fieberhaf- ten Erkrankungen, werde die Glucocorticoiddosis um das zwei- bis vierfache
erhöht. Bei Magen-Darm-Infektionen oder anderen Erkrankungen mit Erbrechen und Durchfall er-
folge die Hydrocortisongabe intravenös unter stationären Bedingungen. Darüber hinaus müssten die
Elektrolyte im Blut (Natrium, Kalium) und der Säure-Basenhaushalt über- wacht werden. Wegen der
Gefahren durch das AGS seien in den ersten beiden Lebens- jahren regelmäßig ambulante Kontrollen
alle drei Monate dann alle sechs Monate bis zum Abschluss des Wachstums, dann jährlich, empfohlen,
wobei jeweils eine Labordia- gnostik aus Blut- und Urinproben erfolge. Es bestehe somit eine
erhebliche über das nor- male Maß hinausgehende Verantwortung und tägliche Belastung der Eltern
für den her- anwachsenden Patienten, da vor allem im Säuglingsalter eine erhebliche Gefährdung
durch mögliche Elektrolytentgleisungen im Rahmen von Infektionen und anderen Stress- situationen
bestehe. Es stünden keine speziellen diagnostischen Instrumente zur Verfü- gung, um eine
Gefahrensituation im Zusammenhang mit einer Stoffwechselentgleisung selbständig frühzeitig zu
erkennen, wie dies zum Beispiel durch die Blutzuckermessung beim Diabetes mellitus möglich sei. Ein
großes Problem sei somit die frühzeitige Erken- nung einer adrenalen Krise. Gemessen an den
Grundsätzen, die das BSG für die Bewer- tung des GdB beim Diabetes mellitus aufgestellt habe,
bestehe damit zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger auf Grund des AGS ein Einzel-GdB von 30.
Insofern hat das SG auf den Therapieaufwand unter normalen Umständen und die Erhöhung der
Hydrocorti- songabe lediglich beim Auftreten von Fieber, Durchfall und Erbrechen abgestellt. Auch sei
nach den Angaben des Vaters des Klägers bisher lediglich einmal im Jahr ein Kran- kenhausaufenthalt
erforderlich gewesen. Der Kläger sei insgesamt normal entwickelt und es seien unter der
regelmäßigen Substitution mit Hydrocortison und Astonin H bis- her kaum Komplikationen
aufgetreten. Die Überlegungen des Sachverständigen Dr. B
die Zukunft betreffend, könnten keine Berücksichtigung finden. Eine Vergleichbarkeit mit einem an
Diabetes mellitus erkrankten Kind, bei dem ein Einzel-GdB von 40 bis 50 ge- rechtfertigt sei liege
nicht vor. Bei dem Kläger seien keine ständigen diätetischen Maß- nahmen, keine regelmäßigen
Blutentnahmen, keine regelmäßigen auf die Dosis ange- passten Medikamenteninjektionen
erforderlich. Die Belastung des Klägers und seiner El- tern sei wesentlich niedriger, weil schon das
mehrmals tägliche, Kinder häufig belasten- de Punktieren der Haut entfalle. Die
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers sei also we- sentlich geringer als bei einem an Diabetes
mellitus erkrankten Kind. Der Therapieauf- wand sowie die Stoffwechsellage rechtfertigten damit
keinen höheren Einzel-GdB als 30, der auch dem Gesamt-GdB entspreche. Darüber hinaus liege bei
dem Kläger der Nach- teilsausgleich “H“ nicht vor. Auch hier wären die Grundsätze, die für den
Diabetes mel- litus gelten analog anzuwenden. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil
A 5 d) jj) sei beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjah- res
anzunehmen. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. B stelle der
Diabetes mellitus an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten hinsichtlich des Betreu- ungsaufwandes
deutlich höhere Anforderungen als im Falle eines AGS. Die Vergabe des Nachteilsausgleichs lasse sich
daher nicht rechtfertigen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 09.05.2016 zugestellte Urteil am 23.05.2016 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, dem SG sei insoweit zu folgen, als am ehesten eine Vergleichbar- keit mit einem
Diabetes mellitus mit seiner Erkrankung gegeben sei. Die besondere Schwierigkeit bei der
Behandlung von AGS liege darin, dass einfache Messmethoden zur Einstellung der Medikamentation
nicht vorlägen. Die Grundeinstellung müsse daher oh- ne genaue Laborwerte kurzfristig angepasst
und er unter ständige Beobachtung gestellt werden. Bezüglich der Medikamentation finde regelmäßig
eine ärztliche Kontrolle im Krankenhaus, mindestens sechsmal jährlich, statt. Eine mögliche
Entgleisung sei schwer- lich frühzeitig erkennbar, insbesondere bei Stresssituationen, aber auch
Entzündungen, welche nicht ersichtlich seien. Diese ergäben sich erst aus einer Blutuntersuchung,
seien allein durch eine Beobachtung daher kaum erkennbar. Eine Anpassung der Medikamen-
tendosis in vorbeugender Form sei anders als bei erkannten Risiken wie Fieber oder er- kennbaren
Entzündungen dann nicht möglich. Es müsse daher eine ständige Beobach- tung und Kontrolle
stattfinden. Zudem sei angesichts des mit der Erkrankung AGS ver- bundenen starken Schwitzens die
Gefahr von Infektionen zu vermeiden, was auch eine ständige Kontrolle erfordere, so dass eine
Rund-um-die-Uhr-Beobachtung grundsätzlich angezeigt sei. Zudem diene das Kontrollverhalten dem
Erkennen plötzlicher Lethargie oder Bewusstseinsstörungen, welche auch ohne vorheriges Fieber
oder erkennbare Ent- zündung bei Stoffwechselentgleisungen entstünden und zu einem sofortigen
lebensbe- drohlichen Zustand führten. Es sei daher eine sehr konzentrierte und intensive Beobach-
tung unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte im individuellen Umgang mit dem Klä- ger
erforderlich. Der Aufwand sei daher sogar eher höher als bei einem Diabetes melli- tus. Auch sei
angesichts der Gefährlichkeit der Erkrankung in Bezug auf mögliche Folgen das Risiko der Erkrankung
AGS nicht geringer einzuschätzen als das eines Diabetes mel- litus Typ I. Beim Therapieaufwand sei
auch zu berücksichtigen, dass Dritte, besonders Erzieher und Erzieherinnen im Kindergarten,
Lehrerinnen und Lehrer in der Schule, ei- ne Medikamentation oder eine Medikamentationsanpassung
nicht vornähmen, so dass beispielsweise bei Ausflügen, Klassenfahrten oder anderen mit
körperlichem oder men- talem Stress verbundenen Situationen die Verantwortung von Dritten
regelmäßig nicht übernommen werde. Derzeit sei lediglich eine Halbtagsunterbringung im
Kindergarten
unter der Bedingung der ständigen Erreichbarkeit eines Elternteils möglich, so dass ei- ne normale
kindliche Lebensführung dem Kläger, ebenso wie bei einem an Diabetes mel- litus erkranktem Kind
verwehrt sei. Ein späterer Schulbesuch dürfte im Grundschulalter wohl einen Integrationshelfer
erfordern. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 33b Absatz 6
Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) betref- fend das Merkzeichen “H“ gegeben seien. Die dort
genannten Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn Hilfe in Form von Überwachung oder Anleitung
erforderlich sie und wenn Hilfe zwar nicht dauern geleistet werden müsse, jedoch eine ständige
Bereitschaft für Hilfe erforderlich sei. Es könne nur der Hilfebedarf anerkannt werden, der den Um-
fang der Hilfebedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreite. Während bei
entsprechenden Sicherungseinrichtungen ein normales Kind auch kurzfristig einer nur mäßigen
Aufsicht bedürfe, eine Temperaturkontrolle im Regelfall bei einem gesun- den gleichaltrigen Kind
nicht ständig erfolgen müsse, sei die Beaufsichtigungs- und Be- obachtungsintensität angesichts der
lebensbedrohlichen Gefahren bei seiner Erkrankung ständig gegeben. Die Interventionen, die auch
körperlichen Stress bedeuteten, bei all- täglichen kleinen “Unfällen“ seien wesentlich intensiver. Auch
aus für gesunde Kinder alltäglichen kleineren Verletzungen könne binnen kürzester Zeit eine
Dehydrierung erfol- gen, die eine stationäre Notfallbehandlung erfordere, wenn die Medikation nicht
unver- züglich auf das Ereignis eingestellt werde. Insofern verweist der Kläger auf das Urteil des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2006 (L 9 SB 45/03), dem seiner Auffassung nach zu folgen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2016 aufzuheben, sowie den Be- scheid des Beklagten
vom 27.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 17.10.2014 sowie des
Teilanerkenntnisses vom 22.12.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger
einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs “H“
festzustellen.,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet eine günstigere Beurteilung zu rechtferti- gen. Das SG
habe rechtsfehlerfrei entschieden. Die Therapie des Klägers erfolge in der Regel nicht durch
Injektionen sondern durch dreimal täglich orale Medikation von zwei Medikamenten. Der
Therapieaufwand sei nicht mit dem bei an Diabetes erkrankten Kin- dern mit erforderlicher
Blutzuckermessung und kontinuierlicher Dokumentation und An- passung der Dosis vergleichbar.
Auch liege bei dem Kläger keine vergleichbar gravieren- de Beeinträchtigung der Lebensführung vor,
die einen GdB von 50 oder höher begrün- den könnte. Der Kläger sei auch nach Einschätzung des
Sachverständigen Dr. B normal entwickelt und befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Bisher
seien bei ihm kaum Komplikationen eingetreten. Eine instabile Stoffwechsellage bei unzulänglichem
Thera- pieerfolg, die einen höheren GdB begründen könne, sei aus den vorliegenden medizini- schen
Unterlagen nicht ableitbar. Der Beeinträchtigung des Klägers und der damit ver- bundenen, über das
normale Maß hinausgehenden Verantwortung und Belastung der El- tern durch den Therapieaufwand
sei mit Zuerkennung des GdB von 30 Rechnung getra- gen. Der Umfang der wegen der Behinderung
notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen
bei dem Kläger (Therapie- und Betreuungsaufwand) erreiche im Vergleich zur Hilfebe- dürftigkeit
eines gleichaltrigen Kindes nicht das Maß einer Hilflosigkeit im Sinne des § 33 b EStG. Dies habe auch
Dr. B in seinem Gutachten ausgeführt.
Der Senat hat die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehört. Insofern wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 09.11.2016 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- akte sowie
der beigezogenen Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines
höheren GdB als 30 sowie des Nachteilsausgleiches „H“. Insofern wird zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Ent- scheidungsgründen Bezug
genommen (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Im Berufungsverfahren haben sich auch
nach Anhörung der Eltern des Klägers keine neuen Aspekte ergeben.
Zunächst ist die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, das AGS mit Salzverlust, mit einem
GdB von 30 zur Überzeugung des Senats zutreffend eingestuft. Er ist damit an Diabetes erkrankten
Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine
dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere
Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind am unteren Rand des möglichen GdB-Rahmens
von 30 bis 40 gleichgestellt. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger im
Normalfall eine gleichblei- bende Medikamentengabe dreimal täglich von insgesamt zwei
Medikamenten erfolgt, als ausreichend anzusehen. Dabei ist berücksichtigt, dass es grundsätzlich bei
dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung zu einer Stoffwechselentgleisung kommen kann. Nach den
Angaben des Sachverständigen Dr. B in seinem Gutachten vom 08.08.2015 liegt aller- dings die
Frequenz adrenaler Krisen ohne Berücksichtigung von neonatalen Krisen (was hier angesichts der
Antragstellung erst im ersten Lebensjahr des Klägers angemessen erscheint) bei lediglich 3,8 bzw.
4,9 pro hundert Patientenjahre (vgl. S. 6 des Gutach- tens unter Hinweis auf eine Studie von Reisch
N., Willige M., Kohn D., und anderen, zi- tiert in Fußnote 5 des Gutachtens). Der Kläger ist, worauf
auch das SG hingewiesen hat, nach den Feststellungen des Sachverständigen und auch nach den
vorliegenden medi- zinischen Unterlagen normal entwickelt. Er weist lediglich ein Übergewicht auf,
dass un- ter Umständen auf die Medikamentengabe zurückzuführen ist, wie sich aus den Ausfüh-
rungen des Sachverständigen Dr. B ergibt. Da keine von dem Kläger spürbaren gesund- heitlichen
Beeinträchtigungen vorliegen, bestehen seine Beeinträchtigungen in der Le- bensführung im
Wesentlichen in dem notwendigen Therapieaufwand, das heißt (1) in der Medikamenteneinnahme,
die möglicherweise gerade von einem so kleinem Kind als un- angenehm empfunden wird, sowie (2)
in der Notwendigkeit zu regelmäßigen ambulan- ten Kontrollen (im Durchschnitt alle drei Monate, wie
der Vater in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat mitgeteilt hat) sowie (3) den (weiteren)
Beeinträchtigungen die entstehen, wenn aufgrund besonderer Umstände, sogenannten
Stresssituationen, eine vermehrte Gabe des Medikaments und gegebenenfalls des Aufsuchen eines
Arztes not- wendig wird, insbesondere, wenn aufgrund von anderen Krankheiten (Erbrechen, Durch-
fall) eine intravenöse Gabe des Medikamentes erforderlich ist, um dessen Wirksamkeit sicher zu
stellen. Nach den Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 fand der letzte
Krankenhausaufenthalt 2015 statt. Eine Allergie, die der Klä- ger im Urlaub entwickelt hatte, konnten
die Eltern mit Medikamenten in den Griff bekom- men. Zuvor war es durchschnittlich einmal pro Jahr
zu einem stationären Aufenthalt ge- kommen. Bis Juni 2013 war ausweislich des Krankenhausberichts
vom 21.06.2013 ei- ne Stressdosis selten notwendig und ab Juni 2013 bis zur stationären Aufnahme
im April 2014 ausweislich der Krankenhausberichte vom 17.01.2014 und 05.05.2014 gar nicht. Der
Vater des Klägers hat hierzu nunmehr ergänzend angegeben, dass im Jahr 2016 eine Erhöhung der
Medikamentendosis ca. drei- bis viermal erforderlich gewesen sei, so auch im Frühjahr anlässlich der
Beschneidung des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist ein hö- herer GdB als 30 nicht angemessen.
Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dem Kläger möglicherweise
drohende Spätfolgen zu diesem frühen Zeitpunkt, so lange sich diese Folgen noch nicht manifestiert
haben und lediglich die sta- tistische Wahrscheinlichkeit hierzu erhöht ist, nicht berücksichtigt werden
können. Inso- fern hat das BSG in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 25.10.2012 (B 9 SB 2/12
R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 16) darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des GdB im Schwer-
behindertenrecht ausschließlich final, also orientiert an dem tatsächlich bestehenden Zustand des
behinderten Menschen zu erfolgen habe (a.a.O., ). Dies bedeu- tet zum einen, dass es auf die
Ursache einer Beeinträchtigung nicht ankommt. Dies be- deutet aber auch zum anderen und gerade
im Falle des Klägers, dass, solange seine Krankheit noch keine Beeinträchtigungen – gegebenenfalls
mit Ausnahme des Überge- wichts, sollte dies auf die Medikamente zurückzuführen sein, –
hervorbringt, da seine El- tern für eine korrekte Einhaltung der Therapie sorgen und zum Glück noch
keine Kompli- kationen aufgetreten sind, zukünftige Einschränkungen oder Einschränkungen die bei
ei- nem Nachlassen der Therapieanstrengungen auftreten könnten, nicht zu berücksichtigen sind.
Ein höherer GdB-Wert ist auch nicht unter dem Aspekt der besonderen Gefährlichkeit der Erkrankung,
selbst wenn eine Stoffwechselentgleisung – wie oben ausgeführt – durchaus selten vorkommt, und die
damit verbundene psychische Belastung gerechtfertigt. Der Kläger selbst ist zu diesem Zeitpunkt
gerade dreieinhalb Jahre alt und noch nicht in der Lage, sich ein zutreffendes Bild von seiner
Erkrankung zu machen. Auch wenn der Klä- ger auf indirekte Weise die Sorge seiner Eltern spüren
mag, ist dies mit dem GdB von 30 ausreichend berücksichtigt. Eine psychische Belastung der Eltern
kann nicht im Rahmen der GdB-Feststellung für das betroffene Kind berücksichtigt werden, sondern
allenfalls eine eigene Beeinträchtigung des jeweiligen Elternteils selbst und damit einen eigenen
GdB-Wert auslösen. Berücksichtigt werden können hier nur die Beeinträchtigungen des Klägers
selbst. Da der Kläger nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten mittlerweile – wie
andere Kinder auch in seinem Alter – halbtags einen Kindergarten be- sucht, ist auch unter dem
Aspekt einer eventuellen Isolation des Klägers durch die stän- dige Beobachtung durch seine Eltern
oder einen anderen Erwachsenen keine Erhöhung des GdB angezeigt.
Auch hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteils- ausgleichs
“H“ kann die Berufung keinen Erfolg haben. Es ist zunächst darauf hinzuwei- sen, dass grundsätzlich
das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nicht notwen- dig wäre für eine Anerkennung des
Merkzeichens “H“ (vgl. hierzu Sächsisches LSG, Urteil
vom 20.09.2010 – L 6 SB 20/90, ür den Fall eines an Galaktosämie leiden- den Kindes).
Gemäß Teil A Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind diejenigen hilflos, die in Folge von
Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Exis- tenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzun- gen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder
wenn die Hilfe zwar nicht dauernd ge- leistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist (b). Damit greifen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, soweit die
allgemeinen Ausführungen betroffen sind, die Definition der Hilflosigkeit in § 33b Absatz 6 Satz 3 und
EStG auf.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz zum
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungs- aufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft. Daneben sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und
Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Eine ständige Bereitschaft ist dabei
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (Teil A Nr. 4 c
der Versorgungsmedizinischen Grund- sätze). Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und
regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche
Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie le- bensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden,
genügen nicht. Außen vor bleiben Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht un- mittelbar
zusammenhängen, wie zum Beispiel die hauswirtschaftliche Versorgung (Teil A Nr. 4 d). Nach der
Rechtsprechung des BSG ist insofern regelmäßig erforderlich, dass ein Hilfebedarf bei mindestens
drei Verrichtungen besteht und einen Zeitaufwand von min- destens zwei Stunden erreicht, wenn
nicht weitere Umstände der Hilfeleistung (z.B. de- ren wirtschaftlicher Wert) zum Tragen kommen
(vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2015 - B 9a SB 1/05 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 .).
Besonderheiten bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen regeln die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A Nr. 5. Hier sind nicht nur die bei der
Hilflosigkeit genannten “Verrichtungen“ zu beachten, auch die Anleitung zu die- sen “Verrichtungen“,
die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung
gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilf- losigkeit von Bedeutung sind (a). Des
Weiteren ist, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nur der Teil der Hilfebedürftigkeit zu
berücksichtigen, der wegen der Be- hinderung den Umfang der Hilfebedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes über- schreitet (b) Satz 1). Auch bei einem Kind muss der Umfang der wegen der
Behinderun- gen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen erheblich sein (b) Satz 2). Ferner bestim-
men die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A Nr. 5 d) jj), dass beim Diabetes
mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen ist. Weitere
Voraussetzungen, insbesondere zum Therapieaufwand, werden nicht genannt. Dem gegenüber gehen
die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Beispiel bei Phe- nylketonurie von Hilflosigkeit in der
Regel nur bis zum 14. Lebensjahr aus. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit dann nur
noch in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung
vorliegt.
Im Ergebnis ist damit nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange auf fremde Hil- fe angewiesen
ist. Dies trifft in jedem Fall auf den Kläger zu, dessen Hilfebedürftigkeit das alterstypische Maß im
Rahmen seiner alltäglichen Lebensführung grundsätzlich nicht übersteigt. Auch ein gesundes
dreijähriges Kind bedarf grundsätzlich der ständigen Be- aufsichtigung und engmaschigen Kontrolle
im Hinblick auf mögliche (Selbst-)Verletzun- gen und von ihm nicht einzuschätzenden Gefahren.
Gerade mit der zunehmenden Mo- bilität eines Kleinkindes steigt auch die Anforderung an den
Betreuungsaufwand durch die Eltern oder Dritte. Soweit im Rahmen dieses normalen
Betreuungsaufwandes auch auf Anzeichen für eine mögliche Stresssituation (z. B. das Auftreten von
Fieber) geach- tet wird, bedeutet dies keinen derart erhöhten Aufwand, dass dies die Zuerkennung
des Nachteilsausgleiches “H“ rechtfertigen könnte. Auch bei einem nicht von AGS mit Salz- verlust
betroffenem Kind müssen die Eltern oder andere erwachsene Betreuungsperso- nen jederzeit bereit
stehen, um auf ein eventuelles Erbrechen oder auf Durchfall zu re- agieren. Ein Kind in diesem Alter
wird grundsätzlich nie vollkommen allein oder vollkom- men unbeaufsichtigt sein. Anhaltspunkte
dafür, dass ein Beobachtungsbedarf bei dem Kläger auch dann besteht, wenn ein gesundes Kind sich,
zum Beispiel während des Mit- tagsschlafes oder während des Nachtschlafes, ohne Anwesenheit
eines Erwachsenen im gleichen Raum aufhalten kann, bestehen nicht. Dies wäre auch nicht
nachvollziehbar. Soweit der Kläger vorträgt, bei ihm sei eine besonders aufmerksame Kontrolle und
Beob- achtung erforderlich, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus weitere Hilfeleistungen
ergeben können, die bei einem gleichaltrigen gesunden Kind nicht anfallen. Allein der Umstand, dass
der Kläger mittlerweile einen Kindergarten zumindest für einen halben Tag besucht, zeigt dass die
“normale“ Beaufsichtigung eines Dreijährigen auch im Falle des Klägers ausreichend ist. Der Vater
hat hierzu angegeben, dass er die Betreuer ledig- lich darauf hingewiesen habe, dass sie immer ein
Auge auf ihn haben müssten. Weitere Maßnahmen, z.B. auch der Einsatz eines Integrationshelfers,
waren damit offensichtlich nicht erforderlich
Dass sich ein erhöhter Kontrollbedarf möglicherweise in der Zukunft entwickeln kann, wenn der
Kläger einerseits mobiler und unabhängig wird, andererseits aber noch nicht die notwendige Einsicht
hat, sich bei auftretenden Beschwerden, sofort an einen Er- wachsenen zur Hilfe bei der
Selbstmedikation zu wenden oder erst recht noch nicht zur Selbstmedikation fähig ist, muss
vorliegend außer Betracht bleiben, da entscheidungser- heblich lediglich der Zeitraum ab
Antragstellung im März 2014 bis zum Tag der mündli- chen Verhandlung am 09.11.2016 sein kann.
Dem Kläger steht das Merkzeichen “H“ auch nicht unter dem Aspekt der Gleichstellung mit einem
Kind, das an Diabetes mellitus erkrankt ist, zu. Diesen Kindern wird – wie be- reits oben ausgeführt –
dieser Nachteilsausgleich bis zum 16. Lebensjahr unabhängig von dem tatsächlichen individuellen
Hilfebedarf zugestanden. Erst ab dem 16. Lebens- jahr kommt es auf die Einzelsituation an. Teil A Nr.
5 d) jj) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist insoweit durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der VersMedV vom 14.07.2010 (BGBl I S. 928) mit Wirkung zum 22.07.2010 geändert
worden, als der bis dahin bestehende Zusatz “bei fortbestehender instabiler Stoffwechsellage bis zur
Voll- endung des 18. Lebensjahres“ entfallen ist. Der Gesetzgeber hat für jede der in Teil A Nr. 5 d)
genannten Erkrankungen unterschiedliche Voraussetzungen definiert. So hat er, wie bereits
ausgeführt, zum Beispiel bei der Phenylketonurie im Unterschied zum Dia- betes mellitus Hilflosigkeit
in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr, darüber hinaus nur noch dann angenommen, wenn
gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geisti-
gen Entwicklung vorliegt (Teil A Nr. 5 d) kk)). Bei der Mukoviszidose hat er neben dem Alter die
Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen als Voraussetzung für ei- ne Gewährung des
Merkzeichens “H“ bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genannt und dies immer angenommen bei
einem GdB von wenigstens 50 (Teil A Nr. 5 d) ll)). Al- lein diese unterschiedliche Ausgestaltung zeigt
schon, dass ein Rückgriff auf diese Re- gelung für eine andere, ausdrücklich nicht genannte
Erkrankung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Erkrankung – wie
hier vorliegend bei dem AGS mit Salzverlust – für die Bewertung des GdB mangels Vorgaben in den
Versor- gungsmedizinischen Grundsätzen einen Rückgriff auf die Ausführungen zu dieser Erkran-
kung notwendig macht. Auch wenn möglicherweise eine Vergleichbarkeit bei den Beein-
trächtigungen in der Lebensführung aufgrund zweier unterschiedlicher Erkrankungen vorhanden ist,
bedeutet dies noch lange nicht, dass auch die notwendige Hilfebedürftig- keit gleich zu beurteilen
wäre. Ein Rückgriff aus Gleichheitsgesichtspunkten auf die Re- gelung zum Diabetes mellitus kommt
daher für den Kläger nicht in Betracht (anders al- lerdings LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom
25.05.2016 – L 13 SB 87/15, ). Es ist damit hier allein auf den individuellen tatsächlichen
Hilfebedarf des Klägers abzu- stellen. Dieser geht jedoch – wie oben dargelegt - nicht weit über das
hinaus, was bei ei- nem gleichaltrigen Dreijährigen ohnehin zu leisten ist. Es ist insbesondere nicht
ersicht- lich, in wieweit eine “genauere“ Beobachtung des Klägers aufgrund seiner Erkrankung als bei
der Beaufsichtigung, welche ohnehin bei einem dreijährigen Kind erforderlich ist, zu leisten wäre.
Da angesichts des Alters des Klägers auch unter Berücksichtigung der Angaben der El- tern, die im
Übrigen lediglich über ein vermehrtes Schwitzen und damit über vermehrte Hausarbeit berichten,
kein täglicher Hilfebedarf von mindestens einer Stunde zu erken- nen ist, muss auch nicht
entschieden werden, ob möglicherweise bei einem Kind ein zeit- licher Betreuungsaufwand von unter
zwei Stunden berücksichtigungsfähig ist, solange nur aufgrund der zeitlichen Verteilung des
Hilfebedarfs ein besonders hoher wirtschaft- licher Wert erreicht ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2003 –
B 9 SB 1/02 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, ; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 20.09.2010 –
L 6 SB 20/9, ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Divergenz im
Sinne von Absatz 2 Nr. 2 nicht gegeben, weil der Senat eine andere Auf- fassung als das LSG
Niedersachsen-Bremen in seinen Urteilen vom 03.05.2006 – L 9 SB 45/03 - bzw. vom 25.05.2016 – L
SB 87/15 - vertritt, wie der Kläger meint. Eine Abwei- chung, die Anlass zur Zulassung der Revision
gibt, besteht nur, wenn es eine Entschei- dung der in der Nr. 2 abschließend aufgezählten Gerichte,
nämlich des BSG, des gemein- samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsge- richts, betrifft, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Eine grundsätzliche
Rechtsfrage ist im Übrigen von dem Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.