LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 – L 6 SB 242/20
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 – L 6 SB 242/20
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Altersgrenze; Schwerbehindertenausweis; § 48
Einordnung:
Ende der kindbezogenen Diabetesregel kann H-Entziehung tragen; die bloße Verlängerung des
Ausweises schafft keinen eigenständigen dauerhaften H-Vertrauensschutz.
Gericht LSG Nordrhein-Westfalen
Datum 20.05.2021
Aktenzeichen L 6 SB 242/20
Erkrankung / Situation Diabetes mellitus
Altersbezug 16. Lebensjahr
Ergebnis H H-Entziehung bestätigt
§ 48 SGB X ja – zentral
Pflegegrad / Zeitbezug nicht zentral
Tenor in Kürze
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsaus- gleichs
Hilflosigkeit (H). 2 Die am 00.00.1997 geborene Klägerin leidet seit dem Kindesalter unter einem
Diabetes mellitus Typ I, erstdiagnostiziert im Oktober 2007. Inzwischen ist sie Studentin, wohnt in
einem eigenen Haushalt und fährt PKW. 3 Im Kindesalter bestand nach ärztlicher Feststellung eine
besonders schwierig einzustel- lende Stoffwechselerkrankung, bei der im Wechsel ständig
Hypoglykämien und Hyper- glykämien auftreten konnten und eine ständige Begleitung zur
Hilfestellung bei Notfäl- len erforderlich war (Ärztliche Bescheinigung des Kinderzentrums der
Krankenanstalten H vom 17.10.2007). 4 Daraufhin stellte der Kreis Gütersloh, wo die Klägerin damals
lebte, mit Bescheid vom 04.02.2008 den Grad der Behinderung (GdB) mit 50 sowie ferner fest, die
Klägerin er- fülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H; in den Gründen des
Bescheides wurde ausgeführt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen würden
unter Berücksichtigung des Alters der …
Kernaussage
Ende der kindbezogenen Diabetesregel kann H-Entziehung tragen; die bloße Verlängerung des
Ausweises schafft keinen eigenständigen dauerhaften H-Vertrauensschutz.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Diabetes; Altersgrenze zuzuordnen. Für die praktische
Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Altersgrenze; Schwerbehindertenausweis; § 48
BSG-NACHLAUF
Nachgehende Entscheidung des Bundessozialgerichts
BSG, Beschluss vom 22.12.2021 – B 9 SB 56/21 B
Ergebnis: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen.
Bedeutung: Materiell nützlich: Ein Schwerbehindertenausweis hat keine konstitutive Wirkung und
bildet grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage für den Fortbestand der darin ausgewiesenen
Merkzeichen.
/BSG-NACHLAUF
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 242/20 ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0520.L6SB242.20.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 152 Abs 5 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 5 S 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 5 S 4 SGB 9 2018, § 152
Abs 5 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018 ... mehr Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2021 – L 6 SB 242/20 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Entzie- hung des Merkzeichens trotz
vorhergehender Verlängerung des Schwerbehindertenausweises - Schwerbehindertenausweis kein
Verwaltungsakt - kein Vertrauensschutz auf darin enthaltene Fest- stellungen - sozialrechtliches
Verwaltungsverfahren - wesent- liche Änderung der Verhältnisse - Erreichen des 16. Lebensjah- res
bei Diabetes-Erkrankung - erhebliches Zuwarten der Behör- de bis zum Erlass des
Aufhebungsbescheids - Rechtsstaatsprin- zip - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Verwirkung nur in
Aus- nahmefällen - unbekanntes Zugangsdatum - Bekanntgabefiktion
Orientierungssatz
1. Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist nicht als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10
zu qualifizieren.
2. Ein Schwerbehindertenausweis hat keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten
Feststellungen (vgl BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4/83 = BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21), sodass
ein schwerbehinderter Mensch auf die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises kein
schützenswertes Vertrauen für die Beibehaltung des darin ausgewiesenen GdB oder der aufgeführten
Merkzeichen gründen kann .
3. Die Entscheidung des SG Aachen vom 28.6.2016 - S 18 SB 114/16 steht dem nicht entge- gen, da
es im dortigen Fall um einen Einzelfall und (anders als hier) nicht um eine Ausweisver- längerung vor
Ort, sondern um einen schriftlichen Ausführungsbescheid im Anschluss an ei- nen Prozessvergleich
ging.
4. Die Entziehung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) wegen wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse
ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde nach Eintreten der Änderung der Verhältnisse (hier:
Erreichen des 16. Lebensjahres einer an Diabetes erkrankten Jugendlichen) noch eine erhebliche Zeit
(hier: etwa 3 Jahre) hat verstreichen lassen, bevor sie die Entzie-
hung tatsächlich vorgenommen hat. Denn § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 verpflichtet die Behörden auch noch
lange Zeit nach Änderung der wesentlichen Verhältnisse zur Aufhebung des be- günstigenden
Bescheides.
5. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung, der die Wiederher- stellung
gesetzmäßiger Zustände und die Gleichbehandlung aller Antragsteller gebietet, ist eine Verwirkung
des Rechts der Behörde, eine rechtswidrig gewordene Feststellung aufzuhe- ben, allenfalls in engen
Ausnahmefällen anzunehmen - zB dann, wenn sie etwa erkennbar auf das Verstreichen einer Phase
der Heilungsbewährung Bezug nimmt und darauf hinweist, dar- aus auch in Zukunft keine
Folgerungen mehr ziehen zu wollen (vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R = SozR 4-1300 § 48 Nr
31).
6. Ist das genaue Zugangsdatum eines Bescheids über die Entziehung eines Merkzeichens nicht
bekannt, kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte unter Zugrundelegung der Be- kanntgabefiktion
in § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 von einer Bekanntgabe am dritten Tage nach Aus- stellung des Bescheids
ausgegangen werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Detmold, 22. Juni 2020, S 14 SB 405/19, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 22.
Dezember 2021, B 9 SB 56/21 B, Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Anja Metzke, RdLH 2022, 39 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Abgrenzung SG Aachen 18. Kammer, 28. Juni 2016, S 18 SB 114/16 Vergleiche BSG
9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 2/15 R Vergleiche BSG 9a. Senat, 26. Februar 1986, 9a RVs 4/83
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung bzw. die Feststellung des Nachteilsaus- gleichs
Hilflosigkeit (H).
Die am 00.00.1997 geborene Klägerin leidet seit dem Kindesalter unter einem Diabetes mellitus Typ I,
erstdiagnostiziert im Oktober 2007. Inzwischen ist sie Studentin, wohnt in einem eigenen Haushalt
und fährt PKW.
Im Kindesalter bestand nach ärztlicher Feststellung eine besonders schwierig einzustel- lende
Stoffwechselerkrankung, bei der im Wechsel ständig Hypoglykämien und Hyper- glykämien auftreten
konnten und eine ständige Begleitung zur Hilfestellung bei Notfäl- len erforderlich war (Ärztliche
Bescheinigung des Kinderzentrums der Krankenanstalten H vom 17.10.2007).
Daraufhin stellte der Kreis Gütersloh, wo die Klägerin damals lebte, mit Bescheid vom 04.02.2008 den
Grad der Behinderung (GdB) mit 50 sowie ferner fest, die Klägerin er- fülle die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen H; in den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen würden unter Berücksichtigung des Alters
der Klägerin bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen und mit dem im
Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen könne sie nachweisen, dass sie hilflos sei.
Zum Ausweisinhalt bzw. dessen Gültigkeitszeitraum hieß es ferner, die Gültigkeit sei vom Monat der
Ausstellung an bis zum 28.02.2013 befristet. Kurz vor Ablauf dieser Frist werde von Amts wegen
geprüft, ob sich die maßgebenden Voraussetzungen geändert hätten. Zu den weiteren Einzelheiten
dieses Bescheides wird auf Blatt 10 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge- nommen.
In der Folgezeit unterblieb eine Nachprüfung, allerdings wurde der Ausweis im März 2013 von der
Gemeinde Steinhagen (Kreis Gütersloh) bis Februar 2018 und im Febru- ar 2018 von der Beklagten
bis Februar 2023 verlängert. Die Verlängerung des Auswei- ses im Februar 2018 hatte die Klägerin
nach ihrem studienbedingten Umzug in den Zu- ständigkeitsbereich der Beklagten bei der dortigen
Bürgerberatung selbst veranlasst. Die Verlängerung erfolgte unmittelbar bei der Vorsprache und
wurde durch einen Stempel- aufdruck im Ausweis dokumentiert, woraufhin die Klägerin den Ausweis
sogleich wieder mitnehmen konnte.
Die Beklagte leitete im Oktober 2018 ein Nachprüfungsverfahren ein, im Rahmen dessen die Klägerin
angab, seit 2016 erfolge nunmehr eine Insulinpumpentherapie. Neu hinzu- getreten sei in 2012 eine
juvenile Epilepsie; hierzu berichtete der Arzt für Neurologie N, Steinhagen, nach medikamentöser
Einstellung seien seit 2014 keine Anfälle mehr aufge- treten. Bezüglich der Diabeteserkrankung gab
Dr. O vom MVZ Bielefeld- Stoffwechselam- bulanz - in einem für die Beklagte erstatteten
Befundbericht an, bedingt durch die Me- dikation bestehe ein hohes Unterzuckerungsrisiko. Leichte
Unterzuckerungen träten mit einer Häufigkeit von zweimal je Woche, schwere Unterzuckerungen mit
einer Häufigkeit einmal jährlich, zuletzt 2013, auf. Bezüglich der seit 2012 diagnostizierten Epilepsie
gab der behandelnde Neurologe an, es liege eine Epilepsie im Sinne einer Aufwachepilepsie vor, die
Klägerin sei unter Medikation anfallsfrei.
Nach gutachterlicher Auswertung und Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2019
unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2008 fest, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen H lägen nicht mehr vor; weder sei die Klägerin ständig auf fremde Hilfe angewiesen noch
könne Hilflosigkeit unter Berücksichtigung ih- res Alters angenommen werden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es ermangele einer die
getroffene Regelung deckenden gesetzlichen Grundlage; zutreffend sei zwar, dass sie im Jahre 2008
minderjährig gewesen und nunmehr volljährig sei, jedoch sei in 2013 und in 2018, also in Kenntnis
ihres nicht mehr jugendlichen Alters bzw. ihrer Voll- jährigkeit die Verlängerung der
Wirksamkeitsdauer des Ausweises und damit eine Neuer- teilung durch Verwaltungsakt
vorgenommen worden; unabhängig davon sei sie auch we- gen der Notwendigkeit ständiger
Bereitschaft zur Hilfe weiterhin hilflos; einen erneuten (grand mal) Anfall habe sie im Februar 2019
erlitten. Sie legte einen Arztbrief des Klini- kums M, Hannover, vom 09.02.2019 vor. Aus dem Bericht
ergibt sich, dass die Klägerin im Februar 2019 einen Krampfanfall hatte und notfallmäßig dort
behandelt wurde. Der letzte Krampfanfall vor diesem Ereignis sei vor acht Jahren gewesen.
Im Hinblick hierauf erteilte die Beklagte am 18.03.2019 einen weiteren Bescheid, in dem sie ab dem
08.02.2019 den GdB nunmehr mit 60 feststellte.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.02.2019 wies die Beklagte durch Wider-
spruchsbescheid vom 11.04.2019 zurück.
Am 13.05.2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.
Sie hat geltend macht, der Rücknahme der letzten maßgebenden Verlängerung nach Eintritt der
Volljährigkeit nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungs- verfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) stünden Vertrauensschutzregeln entgegen. § 48 SGB X als maßgebende
Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar, da eine Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen in 2018
nicht eingetreten sei. Der ursprüngliche das Merkzeichen H zuerkennende Verwaltungsakt vom
04.02.2008 sei im Hinblick auf die Be- fristung mit einer Nebenbestimmung versehen gewesen, mit
den weiteren Verlängerun- gen sei ihr das Merkzeichen H wieder zuerkannt worden. Diese seien nicht
als schlichtes Verwaltungshandeln, sondern als Verwaltungsakte zu qualifizieren; entscheidend sei in-
soweit der objektive Erklärungswert nach dem Empfängerhorizont.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019
aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, Hilflosigkeit liege bei der Klägerin nicht mehr vor. Bei Diabetes mel-
litus-Erkrankungen sei Hilflosigkeit nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzuneh- men. Die
Ausweisverlängerungen seien in Gestalt schlichten Verwaltungshandelns er- folgt.
Mit Urteil vom 22.06.2020 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, der Klägerin das Merkzeichen
H zu entziehen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen gemäß § 48 SGB X
liege nicht vor. Dabei sei nicht auf einen Vergleich mit den dem Bescheid vom 04.02.2008
zugrundeliegenden Verhältnissen abzustellen, da die Rechtswirkungen dieses Bescheides im Hinblick
auf das Merkzeichen H mit der
Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin erschöpft gewesen seien. Nach dem inso- fern
maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont handele es sich um die Erteilung einer befristeten
Vergünstigung im Sinne der Beifügung einer Nebenbestimmung nach § 31 Abs. 1 SGB X. Dabei sei im
Bescheid bestimmt worden, dass von Amts wegen geprüft werde, ob die insoweit maßgebenden
Voraussetzungen weiterhin vorlägen oder sich ge- ändert hätten. Die Klägerin habe dies
berechtigterweise dahingehend verstehen dür- fen, dass über eine Weiterbewilligung des
Nachteilsausgleichs wiederum durch Verwal- tungsakt entschieden würde. Vor diesem Hintergrund
seien die im März 2013 und Febru- ar 2018 verfügten Verlängerungen des Ausweises mit dem
Nachteilsausgleich nicht nur reines Verwaltungshandeln, sondern Verwaltungsakte. Die Ausstellung
und Aushändi- gung eines Schwerbehindertenausweises sei zwar ein Realakt, diesem habe jedoch
eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments entsprechenden Inhalts
vorauszugehen. Dabei könne diese Entscheidung vor Ausstellung und Aushän- digung des
Schwerbehindertenausweises schriftlich oder konkludent bei Ausweiserstel- lung bekannt gegeben
werden. In der Verlängerung des Ausweises sei konkludent die Bekanntgabe einer zuvor
erforderlichen regelnden Entscheidung der Behörde beinhal- tet (Bezugnahme auf SG Aachen, Urteil
vom 28.06.2016, S 18 SB 114/16). Eine solche regelnde Entscheidung sei angesichts der
vorangegangenen Befristung notwendig und entspreche im Übrigen auch dem zum Ausdruck
gekommenen Willen des Verordnungs- gebers. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen, auf § 48
SGB X gestützten Beschei- des in einen Bescheid nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht, da eine
gesetzlich ge- bundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden
könne.
Gegen das am 06.08.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2020 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin das Merkzeichen H nicht zustehe und rechtmäßig
entzogen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat sie den Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019 dahingehend abgeändert, dass das Merkzei- chen H erst ab
dem 12.02.2019 entzogen wird. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis an- genommen und den
Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2020 aufzuheben und die Klage abzu- weisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf den Bescheidcharakter der letzten Ausweis-
verlängerung zumindest hilfsweise auch einen Feststellungsantrag stelle.
Im Übrigen hält sie das Urteil des SG für zutreffend. Zum Sachverhalt führt sie ergän- zend aus,
anlässlich ihrer Vorsprache im Februar 2018 habe man ihr gesagt, dass die Verlängerung geprüft und
sie dann daraufhin eine Verlängerung des Ausweises bis zum Februar 2023 bekommen werde. Bei
welchem Amt sie genau vorstellig geworden sei, wisse sie nicht mehr bzw. sei nicht genau ersichtlich
gewesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte
und den Inhalt der beigezogen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Ge- genstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A) Die mangels Vorliegen einer Berufungsbeschränkung aus § 144 Abs. 1 Sozialgerichts- gesetz (SGG)
nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist be- gründet. Das SG hat der
Klage zu Unrecht stattgegeben.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ausgehend von dem angefochtenen Urteil und dem darin
zutreffend erfassten Begehren der Klägerin, zunächst der Bescheid vom 08.02.2019 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.04.2019 sowie des angenom- menen Teilanerkenntnisses der
Beklagten und somit die Frage, ob die Beklagte der Klä- gerin das Merkzeichen H ab dem 12.02.2019
zu Recht entzogen hat (dazu II.). Da es sich bei der Entscheidung über ein Merkzeichen einerseits und
die Feststellung eines GdB an- dererseits um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt (vgl.
dazu Bundessozial- gericht [BSG], Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 48/11 B, ), ist der Teilabhilfebe-
scheid vom 18.03.2019 insoweit nicht (nach § 86 SGG) einbezogen.
Ferner geht es darum, ob der Klägerin unabhängig von der Entziehung das Merkzeichen H (durch die
Ausweisverlängerung) weiterhin zuerkannt ist (dazu III.).
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die Entziehung des
Merkzeichens H ab dem 12.02.2019 ist unbegründet. Die Klägerin ist insofern nicht beschwert im
Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
33 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung (Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2008
bezüglich des Merkzeichens H) ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
34 2. Die erforderlichen formellen Voraussetzungen der Aufhebung hat die insoweit örtlich und
sachlich zuständige Beklagte erfüllt, indem sie die Klägerin vorab ordnungsgemäß schriftlich angehört
und ihren Bescheid ausreichend begründet hat, § 24 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 SGB X.
35 3. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SG- B X lagen
im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher
Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auf- lage 2020, § 54 m.w.N.)
vor.
a) Bei der Feststellung des Merkzeichens H im Bescheid vom 04.02.2008 handelt es sich um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S.v. § 48 SGB X. Aus dem insofern maß- geblichen Verfügungssatz
ergibt sich die Feststellung eines GdB von 50 und die Erfüllung der Voraussetzungen des
Merkzeichens H ab dem 08.11.2007. Eine weitere Regelung bezüglich der Geltungsdauer hat der
Kreis Gütersloh nicht verfügt.
Soweit er auf Seite 2 des Bescheides (ergänzend) darauf hingewiesen hat, dass das Merkzeichen H
nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werde, ist dar-
in keine Befristung der Feststellung (i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu sehen, sondern le- diglich ein
auf Nr. 22, (4), k) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (An- haltspunkte) - heute Teil
A, Nr. 5, jj) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord- nung (VMG) - bezogenes
Begründungselement. Gegen eine befristete Zuerkennung des Merkzeichens H spricht ferner die
Überprüfungsankündigung (unter der Überschrift "Gül- tigkeitszeitraum") auf Seite 2 des Bescheides.
Denn eine solche Ankündigung wäre ent- behrlich gewesen, wenn die Berechtigung der Klägerin zur
Führung des Merkzeichens H ohnehin durch Zeitablauf enden sollte. Dass die Gültigkeit des
auszustellenden Auswei- ses ausdrücklich befristet wurde, ist insoweit ohne Belang, da die
Ausstellung des Aus- weises bzw. dessen Gültigkeit rechtlich und damit auch gedanklich von der
Zuerkennung des Merkzeichens H zu trennen ist.
Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin mit der Annahme einer Befristung des
Bescheides vom 04.02.2008 ohnehin nicht weitergeholfen wäre. Denn dann hätte der Bescheid allein
durch Zeitablauf seine Regelungswirkung verloren, so- dass es einer Aufhebung von vorne herein
nicht bedurft hätte bzw. diese ins Leere ge- gangen wäre.
b) Die tatsächlichen Umstände, die Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens H gewesen
sind, haben sich mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin geändert.
aa) Das Merkzeichen H ist in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der
schwerbehinderte Mensch hilflos i.S.d. des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder
entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder ei- ner Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Be- reitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).
bb) Davon ausgehend ist im Vergleich der Verhältnisse am 04.02.2008 und 11.04.2019 eine
wesentliche Änderung eingetreten. Denn die Klägerin ist nicht mehr hilflos i.S.d. vorbezeichneten
Grundsätze. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Klägerin bei Erlass des Bescheides vom
04.02.2008 neun Jahre alt und der Hilfebedarf (insbesonde- re mit Blick auf die medikamentöse
Therapie ihrer Diabetes-Erkrankung) aufgrund des erst später einsetzenden normalen
Reifungsprozesses noch deutlich höher als im Zeit- punkt des Widerspruchsbescheides war. Zum
anderen führt die Vollendung des 16. Le- bensjahres dazu, dass die in Teil A, Nr. 5, jj) VMG - damals
Nr. 22, (4), k) Anhaltspunkte - geregelten "Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei
Kindern und Jugendli- chen" nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Wendler/Schillings,
Versorgungsmedizini- sche Grundsätze, 10. Auflage 2020, S. 76 sowie zu einem vergleichbaren Fall
bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2019, L 13 SB 289/18, ). Aufgrund der
vorliegenden medizinischen Unterlagen und der biografischen Informationen hat der Senat keinen
Zweifel daran, dass die Klägerin nach den vorstehend dargelegten Voraus- setzungen zwar am
04.02.2008, nicht mehr jedoch am 11.04.2019 hilflos war.
(1) Bei Kindern und Jugendlichen kann im Vergleich zu Erwachsenen mit derselben Er- krankung
selbst bei einem gleich bleibenden Krankheitsverlauf die Annahme des Merk- zeichens H
gerechtfertigt sein. Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass
zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen
Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass, anders als bei Erwachsenen, auch
schon bei niedrigeren GdB-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann (vgl. Teil A, Nr. 5c VMG). Zum
Zeitpunkt der Feststellung des Merkzeichens H im Febru- ar 2008 hat das damals zuständige
Versorgungsamt des Kreises Gütersloh zutreffend aufgrund des Attestes des Kinderzentrums der
Krankenanstalten H vom 17.10.2007 das Merkzeichen H anerkannt. Denn aus diesem Attest ergibt
sich, dass eine besonders schwierig einzustellende Stoffwechselerkrankung, bei der im Wechsel
ständig Hypogly- kämien und Hyperglykämien auftreten können, vorlag und eine ständige Begleitung
zur Hilfestellung bei Notfällen erforderlich war.
(2) Inzwischen ist dies nicht mehr der Fall. Denn die Klägerin führt trotz ihrer Diabetes- Erkrankung
ein eigenständiges Leben als Studentin, in dem sie nicht in wesentlichem Umfang auf fremde Hilfe
angewiesen ist. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund der im
Laufe der Jahre hinzugetretenen Epilepsie fremder Un- terstützungshandlungen im täglichen Leben
bedürfte, die auch nur annähernd eine Hilfe- bedürftigkeit im vorgenannten Sinne begründen
könnten.
(3) Liegt demnach eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vor, kann dem in dem
vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, die Beklagte (bzw. die Stadt
Steinhagen) habe mit der Ausweisverlängerung im Februar 2018 (bzw. Febru- ar 2013) das
Merkzeichen H erneut zuerkannt. Denn dies - als rechtlich zutreffend unter- stellt - beeinflusst
bezogen auf den Bescheid vom 04.02.2008 die Änderung der Verhält- nisse nicht, sondern stellt ggf.
einen neuen Rechtsakt dar, auf dessen Rechtswirkungen die Klägerin sich mangels Aufhebung
möglicherweise weiterhin berufen könnte (s.o. I. und unten III.).
c) Unter Berücksichtigung des von der Beklagten abgegebenen und der Klägerin ange- nommenen
Teilanerkenntnisses (d.h. der daraus resultierenden Verschiebung des Auf- hebungszeitpunktes auf
den 12.02.2019) handelt es sich vorliegend nicht um eine Ent- ziehung des Merkzeichens H für die
Vergangenheit, sondern (ausschließlich) für die Zu- kunft. Denn i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
beginnt die Zukunft jedenfalls nicht später als am Tag nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides
(vgl. dazu im Einzelnen etwa Mer- ten in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 08/17, § 48 m.w.N.;
Landessozialgericht [LSG] Ba- den-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017, L 6 Vs 1447/16, ). Da
das genaue Zugangsdatum des Aufhebungsbescheides nicht bekannt ist, kann mangels anderweiti-
ger Anhaltspunkte unter Zugrundelegung der Bekanntgabefiktion in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X von
einer Bekanntgabe spätestens am 11.02.2019 ausgegangen werden.
d) Der Aufhebung der Feststellung des Merkzeichen H steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte
(und vorher bereits der Kreis Gütersloh) nach Erreichen des 16. Lebensjah- res noch erhebliche Zeit
hat verstreichen lassen, bevor sie daraus die rechtlichen Konse- quenzen gezogen hat.
aa) Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet die Behörden auch noch lange Zeit nach Änderung der
wesentlichen Verhältnisse zur Aufhebung des begünstigenden Beschei- des. Im Gegensatz zu § 48
Abs. 1 Satz 2 SGB X bei atypischen Fällen ("soll") eröffnet § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach seinem
eindeutigen Wortlaut dem zuständigen Verwaltungsträ- ger bei der Entscheidung über die Aufhebung
des Verwaltungsakts für die Zukunft auch kein Ermessen ("ist"). Sind - wie hier - die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt, so ist der Verwaltungsakt zwingend mit
Wirkung für die Zu-
kunft aufzuheben (BSG, Urteil vom 02.04.2014, B 6 KA 15/13 R). Die Vorschrift räumt da- mit der
Gesetzesbindung der Verwaltung Vorrang vor individuellem Vertrauensschutz ein. Gesichtspunkte wie
zögerliches Handeln der Behörde oder Gutgläubigkeit des Emp- fängers spielen für die
Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung keine Rolle (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R,
[19]). Die Verjährungsregelungen in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X
finden in diesen Fällen keine Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2001, L 10
SB 50/01, ).
bb) Die Beklagte hat ihr Aufhebungsrecht trotz der langen Untätigkeit schließlich nicht verwirkt (vgl.
zur engen Auslegung der Verwirkungsvoraussetzungen in diesem Zu- sammenhang ausführlich BSG,
Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R). Es fehlt insoweit jedenfalls an einer Verwirkungshandlung der
Beklagten und damit an der erforderli- chen Vertrauensgrundlage. Die lange Säumnis der Beklagten
stellt - selbst in Verbin- dung mit der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises - keine
Verwirkungshand- lung dar. Sozialbehörden können aus einer Änderung der Verhältnisse für die
Zukunft jedenfalls grundsätzlich zeitlich unbeschränkt Gestaltungsrechte ableiten (BSG, Urteil vom
12.02.1997, 9 RVs 12/95, ). Dies fordert maßgeblich der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der
Verwaltung, der die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustän- de und die Gleichbehandlung aller
Antragsteller gebietet. Verwirken kann die zustän- dige Behörde ihr Recht, eine rechtswidrig
gewordene Feststellung aufzuheben, allen- falls dann, wenn sie etwa erkennbar auf das Verstreichen
einer Phase der Heilungsbe- währung Bezug nimmt und darauf hinweist, daraus auch in Zukunft keine
Folgerungen mehr ziehen zu wollen (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R). Bereits eine damit
vergleichbare eindeutige Verwirkungshandlung der Beklagten ist hier nicht festzustel- len. Denn ein
Schwerbehindertenausweis hat keine konstitutive Bedeutung für die dar- in verlautbarten
Feststellungen (vgl. dazu näher unten III.). Schützenswertes Vertrauen konnte die Klägerin auf die
Verlängerung des Schwerbehindertenausweises nicht grün- den. Denn nach § 152 Abs. 5 Satz 4
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
(SGB IX) wird der Schwerbehindertenaus- weis eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz
schwerbehinderter Menschen erloschen ist bzw. berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar
geworden ist (§ 152 Abs. 5 Satz 5 SGB IX). Die Ausstellung und Verlängerung des
Schwerbehindertenausweises stand ebenso wie die zugrunde liegende Feststellung des Merkzeichens
H daher von An- fang an unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Änderung der Verhältnisse.
III. (Auch) soweit die Klägerin ihr Begehren unter dem Aspekt der Verlängerung ihres
Schwerbehindertenausweises - prozessual zulässigerweise im Rahmen von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG -
verfolgt und das SG diesem Klagebegehren in seiner Entscheidung (zumin- dest sinngemäß)
stattgegeben hat, ist die Berufung erfolgreich. Denn die Beklagte hat im Rahmen der Verlängerung
des Ausweises die Voraussetzungen des Merkzeichens H nicht erneut festgestellt.
Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu
qualifizieren. Die Beklagte hat durch die Verlängerung des Schwerbehin- dertenausweises der
Klägerin keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ge- troffen, die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist. Es fehlt bereits an einer Regelung eines Einzelfalles.
Denn aus dem von der Klägerin vorgelegten Ausweis geht hervor, dass er ein "amtlicher Nachweis"
ist, "der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteils- ausgleichen dient".
Damit weist der Ausweis lediglich die zuvor im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung (selbst
wenn diese zum Zeitpunkt der Verlängerung rechtswidrig war), dass das Merkzeichen H bei der
Klägerin vorliegt, nach. Ein Schwerbehindertenaus- weis hat jedenfalls in aller Regel keine
konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen (vgl. Oppermann in Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand 11/2018, § 152 ; Goebel in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 152 : "deklaratorische
Bedeutung"). Vielmehr weist er gemäß § 69 Abs. 5 S 2 SGB IX (bzw. der insoweit identischen
Vorschrift des § 152 Abs. 5 SGB IX) als öffentliche Urkunde nur die gesondert im Ausgangsbescheid
getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach (vgl. BSG, Ur- teil vom
26.02.1986, 9a RVs 4/83; BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 56/10 R, m.w.N.; LSG Niedersachen
Bremen, Urteil vom 21.04.2016, L 10 SB 87/15 [rechtskräf- tig nach Beschluss des BSG vom
24.10.2016, B 9 SB 42/16 B]). Dies ergibt sich auch aus § 152 Abs. 5 SGB IX. Der von den zuständigen
Behörden aufgrund einer Feststellung der Schwerbehinderung und der weiteren gesundheitlichen
Merkmale auszustellende Aus- weis dient lediglich dem Nachweis für die Inanspruchnahme von
Leistungen und sonsti- gen Hilfen. Insoweit entspricht § 152 Abs. 5 SGB IX auch der bis 31.12.2017
geltenden Vorschrift des § 69 Abs. 5 SGB IX.
Es ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157
Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) - im vorliegenden Fall zudem kein Anhalts- punkt dafür, dass die
Beklagte im Rahmen der (jüngsten) Verlängerung (ausnahmswei- se) eine regelnde Entscheidung
über die (weitere) Zuerkennung des Merkzeichens H treffen wollte. Denn die Verlängerung des
Schwerbehindertenausweises wurde in der Bürgerberatungsstelle vorgenommen, die innerhalb der
Organisation der Beklagten (er- kennbar) nicht für die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für
Zuerkennung des Merkzeichens H zuständig ist. Hinzu kommt, dass der Schwerbehindertenausweis
bei der Vorsprache sofort wieder mitgenommen werden konnte und nicht zur Prüfung bei der
Beklagten verblieb. Bei der Verlängerung wurde also erkennbar keine Prüfung vorge- nommen,
sondern lediglich die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung (deklara- torisch erneut)
dokumentiert. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls ein objektiver Empfänger nicht davon
ausgehen, dass die Beklagte ihm gegenüber eine (erneute) re- gelnde Entscheidung über das
(Fort-)Bestehen des Merkzeichens H treffen wollte.
Die Ausführungen in der von dem SG herangezogenen Entscheidung des SG Aachen (Ur- teil vom
28.06.2016, S 18 SB 114/16, ) sind nicht geeignet, zu einer ande- ren Beurteilung des
vorliegenden Falles zu gelangen. Denn auch das SG Aachen (a.a.O. ) geht in seiner Argumentation
(zutreffend) davon aus, dass es für die Beurteilung des Bescheidcharakters einer behördlichen
Handlung maßgebend auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ankommt, gelangt
dann jedoch (a.a.O. ) aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu dem dort gefundenen Ergebnis,
wobei es - anders als hier - ohnehin nicht um eine Ausweisverlängerung vor Ort, sondern um ei- nen
schriftlichen Ausführungsbescheid im Anschluss an einen Prozessvergleich ging.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C) Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).