LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 – L 11 SB 67/11
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 – L 11 SB 67/11
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
allgemeine Aufsicht / Verwahrlosungsgefahr
Einordnung:
Allgemeine Aufsicht oder die Gefahr des Verwahrlosens genügt nicht; H verlangt konkrete Hilfe bei
existenziellen Verrichtungen bzw. qualifizierte Bereitschaft.
Gericht LSG Berlin-Brandenburg
Datum 30.04.2014
Aktenzeichen L 11 SB 67/11
Erkrankung / Situation geistige Behinderung
Altersbezug Erwachsener/Entziehung
Ergebnis H H verneint bzw. Entziehung bestätigt
§ 48 SGB X ja
Pflegegrad / Zeitbezug unter Schwelle
Tenor in Kürze
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit). 2 Zugunsten des
1985 geborenen Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Sep- tember 1992 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 80 wegen geistiger und körperlicher Entwicklungsverzögerung und
Verhaltensstörungen sowie das Vorliegen der gesundheit- lichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen „B“(Berechtigung zur Mitnahme einer Be- gleitperson), „G“ (erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenver- kehr) und „H“ festgestellt. Den Feststellungen lag
insbesondere ein Gutachten der Fach- ärztin für Kinderheilkunde S vom 7. Juli 1992 nach ambulanter
Untersuchung des Klägers zugrunde. 3 In den folgenden Jahren wurde der Kläger auf Veranlassung
des Bezirksamts im Verfah- ren nach dem Landespflegegeldgesetz mehrfach nachbegutachtet. In den
Gutachten vom 7. September 1994, 26. März 1997, 30. März 1999, 21. März 2001, 12. Mai 2003 und
25. Juli 2005 wurde Hilflosigkeit bei dem Kläger jeweils bestätigt. In dem Gutach- ten der Ärztin Dr. B
vom 6. Juli 2007 wurde …
Kernaussage
Allgemeine Aufsicht oder die Gefahr des Verwahrlosens genügt nicht; H verlangt konkrete Hilfe bei
existenziellen Verrichtungen bzw. qualifizierte Bereitschaft.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich geistige Behinderung; Überwachung zuzuordnen. Für die
praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: allgemeine Aufsicht /
Verwahrlosungsgefahr
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 11 SB 67/11 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0430.L11SB67.11.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 69 Abs 4 SGB 9, § 33b Abs 3 EStG, § 33b Abs 6 EStG Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2014 – L 11 SB 67/11 –,
Voraussetzungen einer Entziehung des Merkzeichens "H"
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "H" hat derjenige mit einem GdB von 80 an- erkannte
Schwerbehinderte, der so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang frem- der Hilfe dauernd bedarf.
2. Die tatbestandlich vorausgesetzte Reihe von Verpflichtungen kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hil-
febedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Maßgeblich ist in erster Linie der tägli- che
Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen. Typisierend ist Hilflosigkeit erst dann
anzunehmen, wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei
Stunden erreicht; dies entspricht dem Grundpflegeerfordernis für die Pflege- stufe 2 der
Pflegeversicherung.
3. Liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i. S. einer Besserung vor, so ist
das Merkzeichen gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 zu entziehen. Ein entsprechender Nachweis kann
beispielsweise durch die Aufnahme einer Beschäftigung, durch den Umzug in eine eigene Wohnung
oder in dem gutachterlich bewiesenen notwendigen Umfang der Grund- pflege von nunmehr täglich
Minuten geführt werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 24. Februar 2011, S 40 SB 4242/08, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 6. Februar 2025, L 11
SB 117/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung
des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit).
Zugunsten des 1985 geborenen Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Sep- tember 1992
einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen geistiger und körperlicher Entwicklungsverzögerung
und Verhaltensstörungen sowie das Vorliegen der gesundheit- lichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen „B“(Berechtigung zur Mitnahme einer Be- gleitperson), „G“ (erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenver- kehr) und „H“ festgestellt. Den Feststellungen lag
insbesondere ein Gutachten der Fach- ärztin für Kinderheilkunde S vom 7. Juli 1992 nach ambulanter
Untersuchung des Klägers zugrunde.
In den folgenden Jahren wurde der Kläger auf Veranlassung des Bezirksamts im Verfah- ren nach dem
Landespflegegeldgesetz mehrfach nachbegutachtet. In den Gutachten vom 7. September 1994, 26.
März 1997, 30. März 1999, 21. März 2001, 12. Mai 2003 und 25. Juli 2005 wurde Hilflosigkeit bei dem
Kläger jeweils bestätigt. In dem Gutach- ten der Ärztin Dr. B vom 6. Juli 2007 wurde Hilflosigkeit
verneint, weil der Kläger im Ver- gleich zum Vorgutachten an Reife und Eigenverantwortlichkeit
gewonnen habe. Er sei bei den personenbezogenen alltäglichen Verrichtungen wie zum Beispiel
Kleiderwechsel und Körperpflege selbständiger geworden und bedürfe insgesamt nicht mehr einer
dau- erhaft vermehrten Aufsicht, Kontrolle und Impulsgabe. Der Kläger sei zweifelsfrei auch weiterhin
hilfebedürftig und auf spezielle Förderung angewiesen, eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes liege
jedoch nicht mehr vor.
Nach Kenntnisnahme von dem Gutachten hörte der Beklagte mit Schreiben vom 13. No- vember 2007
den Kläger über seine Absicht an, die Merkzeichen „B“, „G“ und „H“ abzu- erkennen. Die Mutter und
Betreuerin des Klägers äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 6. Dezember 2007, dem sie ein
Gutachten der Ärztin und Familientherapeutin F vom 17. November 2007 für das Amtsgericht
beifügte, in dem die Ärztin die Notwendigkeit einer weiteren Betreuung bejahte. Nach Eingang einer
gutachtlichen Stellungnahme des Fach- arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T vom 13. Januar
2008 hob der Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 bei Bestätigung des GdB von 80 sinngemäß
den Bescheid vom 17. September 1992 mit Wirkung für die Zukunft insoweit auf, als mit diesem Be-
scheid die gesundheitlichen Voraussetzungen für die genannten Merkzeichen festgestellt worden
waren. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter anderem ein Attest des
Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. K vom 13. Mai 2008 überreichte. Nach
Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. L vom 19. September 2008 wies der Beklagte
den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2008 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. K vom 2. Juni 2009 eingeholt und Un- terlagen des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.
V., insbesondere ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI der
Pflegefachkraft A vom 17. November 2008, beigezogen. Der Beklagte hat hierzu ei- ne kinder- und
jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 1. Juli 2009 übermittelt, in der eine interne kinder- und
jugendpsychiatrische Begutachtung im Versorgungsamt emp- fohlen worden ist. Ein solches
Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychia- trie und Psychotherapie Dr. R vom 2.
Oktober 2009 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 24. September 2009 hat der Beklagte
dem Sozialgericht übermittelt. In die- sem Gutachten hat die Gutachterin ausgeführt, bei dem Kläger
liege eine deutliche Intel- ligenzminderung (IQ unter 60) vor, wobei es unter intensiver Förderung zu
einer relativ günstigen Persönlichkeitsentwicklung und psychosozialer Anpassung gekommen sei. Er
sei inzwischen in der Lage, im geschützten Rahmen einer Eingliederungshilfe einer be- ruflichen
Tätigkeit nachzugehen und habe in einigen Teilbereichen des Lebens eine ge- wisse Selbstständigkeit
erreicht. Dennoch sei er weiterhin auf intensive Unterstützung und Betreuung durch die Mutter sowie
durch einen Einzelfallhelfer angewiesen. Durch das autistoid anmutende Interesse des Klägers für den
Berliner Nahverkehr sei es ihm gelungen, hier trotz eingeschränkter Orientierungsfähigkeit eine
begrenzte selbstständi- ge Bewegungsfreiheit erreicht zu haben. Dennoch sei außerhalb dieses
geschützten Be- reiches von Orientierungsschwierigkeiten sowie einer gewissen Eigengefährdung
durch mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln und deren Beachtung auszugehen. Hier sei er auf
Betreuung und Begleitung angewiesen. Auch wenn bei dem Kläger eine gewisse Hil- febedürftigkeit
im Alltag sicher vorhanden sei, könne von Hilflosigkeit im Sinne der Sozi- algesetzgebung nicht
ausgegangen werden. Unter Würdigung der Gesamtsituation lasse sich ein Gesamt-GdB von 80 mit
den Merkzeichen „B“ und „G“ rechtfertigen.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 hat der Beklagte festgestellt, dass die gesundheitli- chen
Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“ und „G“ weiter vorlägen und weitere ge- sundheitliche
Merkmale nicht festgestellt werden könnten. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 12. November 2009 angenommen und die Klage im Übri- gen aufrechterhalten.
Zu einem gerichtlichen Hinweis vom 12. Januar 2010 hat der Beklagte eine kinder- und
jugendpsychiatrische Stellungnahme von Dr. R vom 27. Januar 2010 zu den Gerichtsak- ten gereicht.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Sachver- ständigengutachten der
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 16. Juli 2010 ein- geholt, das diese nach ambulanter
Untersuchung des Klägers am 21. Mai 2010 erstellt hat und in dem sie zu folgender Einschätzung
gelangt ist:
Es handele sich bei dem Kläger um einen jetzt 25-jährigen Mann mit einer mittelgradi- gen
Intelligenzminderung (aktenkundig IQ 46 im Kindesalter) als Folge einer perinatalen Hirnschädigung.
Er habe in seinem gesamten Auftreten und auch im Interview eine men- tale Retardierung erkennen
lassen und deutlich jünger als seinem kalendarischen Alter entsprechend gewirkt. Im Kontakt sei er
unsicher gewesen, was sich auch in der man- gelnden Fähigkeit gezeigt habe, den Blickkontakt zur
Sachverständigen zu halten. Dabei sei er auskunftsbereit, bemüht, sehr freundlich gewesen. Er habe
sich gut auf das Inter- view einlassen können. Er habe keine subjektiven Beschwerden vorgetragen
und spon- tan festgestellt, dass es gelegentlich Streit mit seiner Mutter gebe, insbesondere über die
von ihr angeforderten Hausarbeiten. Der Kläger habe auch spontan erklärt, dass er wohl Probleme mit
dem Geld habe, auch sei er manchmal heim Hantieren als Kellner un- geschickt, lasse etwas fallen. Er
bedauere es auch, dass er keine Freundin habe, für den Kontakt mit seinem „Kumpel“ habe er aktuell
„keine Zeit“, sein Tag sei voll ausgelas-
tet. In der äußeren Erscheinung sei der Kläger gepflegt in Kleidung, Haartracht und Kör- perpflege
gewesen. Er habe hier eine eingeschränkte Kritikfähigkeit hinsichtlich seiner Defizite gezeigt.
Andererseits sei er in Anbetracht des diagnostizierten IQ von 46 durch- aus schulisch gebildet und der
Kulturtechniken im begrenzten Rahmen mächtig gewe- sen. Es hätten sich auch keine sprachlichen
Kommunikationsprobleme und auch sonst kein Hinweis auf eine komorbide psychische Erkrankung
ergeben. Bei der Erhebung der Fremdanamnese durch die Mutter habe diese kategorisch festgestellt,
dass sich im Be- treuungsbedarf nichts gebessert habe, obwohl sie die Fortschritte ihres Sohnes auch
an- erkannt habe. Die körperliche Untersuchung des Klägers habe keinen krankheitswer- tigen Befund
ergeben. Die Angaben leichter feinmotorischer Störungen, insbesondere belastungsabhängig, seien
als Folge der Hirnschädigung anzusehen. Ansonsten hätten sich ein regelrechter neurologischer
Befund und keine Behinderung beim Sprechen er- geben. Bei dem Kläger liege eine knapp
mittelgradige Intelligenzminderung als Folge ei- ner perinatalen Hirnschädigung vor (nach ICD 10
leichte Intelligenzminderung IQ 50 bis 69, mittelgradige Intelligenzminderung 35 bis 49). Durch
intensive, adäquate Förderung sei es offensichtlich in den letzten Jahren bei dem Kläger zu einer
erfreulichen Kompen- sation seiner Behinderung gekommen mit einer recht günstig erscheinenden
Persönlich- keitsentwicklung im Vergleich zu den früher beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten und
auch einer als günstig anzusehenden psychosozialen Anpassung. Immerhin sei er inzwi- schen in der
Lage, im geschützten Rahmen einer Eingliederungshilfe einer beruflichen Tätigkeit als Hilfskellner
nachzugehen und habe durchaus auch in einigen Teilbereichen seines Lebens eine gewisse
Selbständigkeit erreicht. Die noch bestehenden Störungen in der sozialen Entwicklung würden sich
offensichtlich in einer eingeschränkten Fähigkeit zeigen, mit anderen zu kommunizieren und sich an
sozialen Aktivitäten zu beteiligen. Im- merhin besuche er aber regelmäßig ein Fitnesscenter und gebe
auch an, während eines Urlaubs der Mutter sich und die Katze zuhause allein versorgt zu haben.
Zweifelsfrei lä- gen noch ein Bedarf an Förderung und Hilfestellung, die Notwendigkeit der
Motivierung, der Strukturierung der Aufgaben, der Anleitung und in gewissen Bereichen auch Beauf-
sichtigung vor. Der Umfang der notwendigen Hilfen bei den häufig und regelmäßig wie- derkehrenden
Verrichtungen sei aber nicht mehr „erheblich“. Der Kläger übe offensicht- lich zuverlässig und
erfolgreich seine Tätigkeit als Hilfskellner aus mit gelegentlicher Mit- arbeit in der Küche, was als
Beweis dafür anzusehen sei, dass seine eigene Körperpflege im Wesentlichen nicht zu beanstanden
sei. Der Kläger benutze auch selbständig öffentli- che Verkehrsmittel, finde den Weg zur Arbeit, auch
zur Freizeitgestaltung. Der Kläger be- dürfe infolge der erkannten Funktionseinschränkungen aus
ärztlicher Sicht
10 - keiner Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden,
11 - keiner Hilfe bei der Nahrungszubereitung; eine gelegentliche Beaufsichtigung zum ausreichenden
Trinken und regelmäßigen Essen werde angegeben; hier habe ein regelrechter, schlanker
Ernährungszustand vorgelegen,
12 - keiner Hilfe bei der Nahrungsaufnahme,
13 - einer gewissen Überwachung im Rahmen der Körperpflege zum regelmäßigen Haarewaschen, zur
Finger- und Fußnägelreinigung und zum Duschen,
14 - keiner Hilfe beim Verrichten der Notdurft und bei sonstigen regelmäßig notwendigen
Verrichtungen des täglichen Lebens.
Dauernde fremde Hilfe sei nicht erforderlich. Insgesamt hat die Sachverständige das Vor- liegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ verneint.
Zu dem Gutachten hat der Kläger eine Stellungnahme seiner Mutter, ein ärztliches Attest von Dr. K
vom 31. August 2010 und einen Bericht der Werkstätten für Behinderte über den
Beurteilungszeitraum seit dem 1. Juni 2008 bis April 2009 vorgelegt. Hierzu hat der Beklagte eine
psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psycho- therapie Dr. S vom 18.
Oktober 2010 zu den Gerichtsakten gereicht.
Die noch gegen die Entziehung des Merkzeichens „H“ gerichtete Klage hat das Sozialge- richt durch
Urteil vom 24. Februar 2011 vor allem unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. R und Dr. K
abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger dessen au- ßergerichtliche Kosten dem
Grunde nach im Umfang von zwei Dritteln zu erstatten.
Gegen das ihm am 3. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. März 2011 Be- rufung
eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gut- achtens des
Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G vom 26. März 2012, das dieser nach ambulanten
Untersuchungen des Klägers am 23. Februar und 6. März 2012 erstellt hat und in dem er zu folgender
Einschätzung gelangt ist:
Hinsichtlich der Einstufung bei einem IQ unter 60 bei relativ günstiger Persönlichkeits- entwicklung
liege ein GdB zwischen 80 und 90, bei stärkerer Einschränkung der Einglie- derungsmöglichkeit mit
hochgradigem Mangel an Selbständigkeit, Bildungsfähigkeit, feh- lender Sprachentwicklung etc. ein
GdB von 100 vor. Selbst wenn bei der mütterlichen Einflussnahme, die hier offensichtlich dauernd sei,
und auch der Einflussnahme eines Einzelhelfers ein scheinbar selbständiges Wohnen bestehe und
scheinbar auch eine weit- gehend selbständige Wegefähigkeit etc. annehmbar sei, könne nichts
darüber hinweg- täuschen, dass der Kläger nicht allein oder auch nicht nur teilweise allein in der Lage
sei, seine persönliche Existenz zu sichern. Es bestehe eine schwere geistige Entwicklungsstö- rung
mit einem IQ unter 50, wobei auch der Zahlenwert nicht für sich allein überbewer- tet werde.
Allerdings sei auch festzustellen, dass der Kläger zum Teil für regelmäßig wie- derkehrende
Verrichtungen im Ablauf eines Tages Hilfe existenziell benötige oder min- destens auch zur Sicherung
der Abläufe eine dauernde Überwachung benötige. Die Tat- sache, dass der Kläger allein seine
Arbeitsstelle, eine Einrichtung der Behindertenwerk- statt, erreiche und den Weg zurückfinde oder
aber auch, dass er nur bestimmte telefoni- sche Hilfe im Ablauf benötige, relativiere diese
Ausführungen nicht. Es sei darauf hinzu- weisen, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit auch
erfüllt seien, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erfor- derlich sei, oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden müsse,
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich sei. Es möge dahingestellt sein, wel-
che umschriebene Leistung der Kläger absolut selbst reflektierend, vollständig autark – auch bei
Auftreten unvorhergesehener Störfaktoren – überhaupt verrichten könnte. Es bestünden gutachterlich
erhebliche Zweifel aus der scheinbar selbständigen Wegefähig- keit Weitergehendes abzuleiten, da
der Kläger außer einem ganz geringen angelernten Radius nicht in der Lage sei, wegefähige Ziele zu
erreichen.
Der Kläger bedürfe aufgrund seiner schweren geistigen Störung für das An- und Aus- kleiden, die
Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft oder für
andere häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der per- sönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe, wobei sich die- se auch teilweise als
Überwachungsfunktion gestalten könne. Der Kläger benötige auch für die notwendige körperliche
Bewegung, die geistige Anregung und die Möglichkeiten zur Kommunikation dauernd fremde Hilfe.
Die genannte Hilfe sei in Form einer Überwa- chung der Anleitung zu den erwähnten Verrichtungen
und auch praktisch erforderlich. Selbst bei der einfachen Tätigkeit des Ankleidens sei eine ständige
Überwachung erfor- derlich, da es möglich sei, dass hier der erlernte Ablauf durch Störungen (z. B.
Fehlen ei- nes Kleidungsstückes) unterbrochen sei. Der Kläger benötige in diesem Zusammenhang
auch eine ständige Überwachung. Selbst wenn in persona bezüglich der geleisteten Hilfe nicht
ständig jemand anwesend sein müsse, sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleis- tung erforderlich.
Der Kläger bedürfe bei den genannten Verrichtungen mehr als zwei St- unden fremder Hilfe, auch
zum Teil in Form von Überwachungsbereitschaft. Weitere Aus- führungen hierzu seien nicht möglich.
Er, der Sachverständige, weiche von den voraus- gehenden Feststellungen ab, da offensichtlich
subjektiv mütterliches Empfinden über die erlernten Fortschritte bei dem Kläger eingeflossen sei, wie
sich dieses auch bei der hie- sigen Begutachtung angedeutet habe. Darauf komme es jedoch im
Grundsatz nicht an. Bei dem Kläger bestehe eine schwere geistige Entwicklungsstörung, wodurch er
dauern- der Hilfe bedürfe.
Nach Zuleitung einer psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und
Psychotherapie B vom 16. Mai 2012 hat der Sachverständige in einer neurologisch- psychiatrischen
Stellungnahme vom 4. Juli 2012 erklärt, an seiner Einschätzung festzu- halten. Nach Eingang einer
weiteren psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S.
vom 2. August 2012 hat der Senat ein psychiatri- sches Gutachten bei dem Arzt für Psychiatrie Prof.
Dr. Z vom 11. Juni 2013 eingeholt, das dieser nach Untersuchung des Klägers in dessen Wohnung am
23. Mai 2013 erstellt hat und in dem er zu folgender Einschätzung gelangt ist:
Bei dem Kläger liege zum einen eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung mit geringer
Verhaltensstörung vor. Es bestehe beim Kläger eine Intelligenzminderung, die sich nach der ICD-10
zwischen einer leichten und mittelgradigen Ausprägung einsortiere. Ätiologisch komme offensichtlich
allein ein Sauerstoffmangel unter Geburt in Frage (hy- poxischer Hirnschaden). Seit Jahren bestünden
Verhaltensauffälligkeiten in nur noch ge- ringem Ausmaß (Tics, leichtes autistisches Verhalten), diese
seien aber in Kindheit und Jugend offensichtlich sehr ausgeprägt gewesen. Eine aktuelle Messung des
IQ liege nicht vor, er dürfte, grob geschätzt, bei 50 bis 60 liegen. Durch diese Störung sei der Kläger in
seinem Alltag mäßig eingeschränkt und benötige Unterstützung in vielen Alltagsdin- gen sowie eine
besondere Förderung im sozialen und beruflichen Bereich. Er sei aber in der Lage, mit dieser
Unterstützung allein zu leben, teils für sich zu sorgen, nicht aber sei- nen Lebensunterhalt zu
verdienen und wesentliche Dinge umfassend zu übersehen und entsprechend zu entscheiden. Weiter
bestünden Störungen der Fein- und Grobmotorik (Sonstige Koordinationsstörungen, ICD-10 R 27), die
außer einer Einschränkung der Fein- und Grobmotorik eine Unsicherheit beim Gehen, vor allem bei
Dunkelheit, bedingten. Der GdB sei für diese genannten Störungen mit 80 angemessen bewertet.
Den Hilfebedarf ohne hauswirtschaftliche Leistungen hat Prof. Dr. Z auf täglich 35,57 Mi- nuten
(Angabe von 35,75 Minuten dürfte auf einem Rechen- oder Übertragungsfehler be- ruhen) beziffert.
Der Kläger benötige aufgrund seiner psychischen Störung und geistigen Behinderung ohne Zweifel
mehrfache Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Es hande-
le sich hier um einen Bedarf im Sinne von Anleitung und Impulsgabe mit Erledigungskon- trollen sowie
seltener teilweiser Übernahme der Tätigkeiten (dies vor allem im Bereich der Hauswirtschaft, der
nicht mitberechnet worden sei) durch eine Pflegeperson. Körper- lich könne der Kläger alle Aktivitäten
eigenständig durchführen, die Auswirkungen der psychischen Störung hinderten ihn aber daran
(Antriebsminderung, mangelnde Durch- haltefähigkeit, mangelnde Einsicht). Hilfe und Assistenz sei
vor allem in Form von Anlei- tung und Impulsgabe bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme und
der Mobilität notwendig. Zum Verlassen der Wohnung zu Ärzten sowie zu kulturellen Aktivitäten benö-
tige der Kläger meist eine menschliche Begleitung, dieser Bedarf bestehe sicher dauer- haft
regelmäßig wöchentlich. Der Sachverständige hat detailliert die Verrichtungen auf- gelistet und
hierfür den jeweiligen Hilfebedarf eingeschätzt. Hilfebedarf in Form von Im- pulsgabe und Anleitung
hat er angenommen für
25 - Waschen morgens und abends (je zwei Minuten täglich), - Duschen/Baden (zwei Minuten täglich),
- Zahnpflege (zwei Mal täglich je eine halbe Minute), - Kämmen (zwei Mal täglich je eine halbe
Minute), - Rasieren (zwei Minuten täglich).
Hilfebedarf in Form von Anleitung hat er wie folgt angenommen:
27 - Nahrungsaufnahme (zwei Mal täglich je zwei Minuten), - Aufstehen/Zu-Bett-Gehen (eine Minute
täglich), - Ankleiden (zwei Minuten täglich).
Für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung hat der Sachverständige einen wöchentlichen
Bedarf von einer Stunde in Form von Begleitung angenommen, woraus sich ein täglicher Hilfebedarf
von 8,57 Minuten ergebe. Der Kläger benötige eine Beglei- tung bei einigen Wegen außerhalb der
Wohnung, die er nicht kenne, insbesondere auch zu komplexer ärztlicher Behandlung und
Untersuchung. Andere Aktivitäten ließen sich nur schwer operationalisieren (kulturelle und soziale
Aktivitäten außer Haus) und würden geschätzt. Hilfebedarf in Form von Anleitung und Impulsen hat
der Sachverständige für den Bereich körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur
Kommuni- kation im Umfang von zehn Minuten täglich angenommen. Eine ständige Bereitschaft zur
Hilfestellung sei nicht erforderlich. Der Kläger begebe sich behinderungsbedingt nicht in gefährliche
Situationen, Lebensgefahr bestehe nie.
Der Kläger hat zu dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z Stellung genommen und eine
Stellungnahme der Werkstätten für Behinderte zu den behinderungsbeding- ten Möglichkeiten und
Grenzen des Klägers sowie eine Stellungnahme seiner Mutter zu den Gerichtsakten gereicht. Zu
diesen Stellungnahmen hat der Senat eine ergänzende psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme
von Prof. Dr. Z vom 26. November 2013 ein- geholt, der im Wesentlichen erklärt hat, an seiner
Einschätzung in seinem Gutachten festzuhalten.
Der Senat hat eine ergänzende neurologisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. G vom 15.
Oktober 2013 eingeholt. Im Wesentlichen hat dieser erklärt, der von Prof. Dr. Z ermittelte tägliche
Hilfebedarf von 35,57 Minuten verzerre den tatsächlichen Hilfebe- darf des Klägers und bewerte nicht
den Gesamtzustand des Klägers in Bezug auf seine Hilfebedürftigkeit über 24 Stunden. Insbesondere
sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfe- leistung zu berücksichtigen. Zudem setze die Einschätzung
von Prof. Dr. Z voraus, dass
es zu keinen auch nur geringen Abweichungen in dem strukturierten Tagesablauf des Klägers komme,
auf die dieser nicht situationsadäquat reagieren könne. Zudem sei bei dem Kläger ein IQ von 46 und
nicht wie von Prof. Dr. Z angenommen von 50 bis 60 er- mittelt worden.
Abschließend hat der Senat die Stellungnahme von Prof. Dr. G dem Sachverständigen Prof. Dr. Z zur
ergänzenden psychiatrisch-gutachterlichen Stellungnahme übermittelt. In dieser vom 19. Dezember
2013 hat Prof. Dr. Z darauf hingewiesen, dass der IQ von 46 bei dem Kläger in dessen Kindheit
ermittelt worden sei und generell Veränderungen un- terliege. Er schätze den Kläger auf der Grenze
zwischen leichter und mittelgradiger In- telligenzminderung ein, was sich anhand der diagnostischen
Kriterien des ICD-10 auch gut belegen lasse. Im Ergebnis aber weiche er von der Einschätzung von
Prof. Dr. G nicht wesentlich ab, wobei sich allerdings dessen Annahme einer schweren geistigen
Störung auch aus dessen eigenen Befunden nicht herleiten lasse. Prof. Dr. G unterlasse zu Un- recht
eine eigene Berechnung des Hilfebedarfs. Dessen Hinweis auf eine ständige Bereit- schaft zur
Hilfeleistung vernachlässige die veränderte Lebenssituation des Klägers, der jetzt mit phasenweiser
Assistenz alleine wohne. Bei dem von Prof. Dr. G angenommenen Hilfebedarf müsste der Kläger in
einem intensiven Betreuungssetting wohnen. Im Übri- gen sei es – nicht zuletzt auch wegen der
hervorragenden Förderung durch die Mutter sowie professioneller Unterstützung – im Vergleich zu
früher zu einer wesentlichen Än- derung gekommen. Der Kläger habe bedeutsame Lernschritte
durchlaufen und dadurch mehr Selbständigkeit erlangt.
Der Beklagte hat eine psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie K vom 2. Januar
2014, der Kläger ein Attest des Arztes für Psychiatrie Dr. B vom 20. De- zember 2013 zu den
Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 abzuändern und den Bescheid des
Beklagten vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 21. November 2008
in der Fassung des Bescheides vom 26. Okto- ber 2009 aufzuheben, soweit mit ihm die Feststellung
der gesundheitlichen Vor- aussetzungen für das Merkzeichen „H“ aufgehoben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsak- te,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Be- klagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die reine
Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Sozialgerichts-
gesetzes (SGG). Denn angegriffen ist der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2008. In Bezug auf die Entziehung des Merkzeichens
„H“ erschöpft sich der Bescheid in der teilweisen Aufhe- bung eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 17. Septem- ber 1992). Würde der angefochtene Bescheid
insoweit aufgehoben, lebte der ursprüng- liche Feststellungsbescheid vom 17. September 1992
wieder auf, soweit mit diesem die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“
festgestellt worden sind.
In Bezug auf das Merkzeichen „H“ ist der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2009 im Übrigen
nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, so dass er
auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Denn er hat den ursprünglich angefochtenen
Bescheid in Bezug auf das noch streitige Merkzeichen nicht geändert oder ersetzt, sondern eine
Änderung gerade abgelehnt.
Die auch im Übrigen hinsichtlich des Bescheides vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 21. November 2008 zulässige Anfechtungsklage ist indes unbegründet.
Denn der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Begründetheit der Klage ist der Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid
vom 21. November 2008 erlassen hat (vgl. nur Urteil des Se- nats vom 23. Juni 2011 - L 11 SB 374/09
– ). Allerdings ist nicht auf das Bescheidda- tum – hier des Widerspruchsbescheides – abzustellen.
Denn „erlassen“ worden im obi- gen Sinne ist der Widerspruchsbescheid erst mit seiner Wirksamkeit,
die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erst mit der
Bekanntgabe eintritt. Bekannt gegeben worden ist der Widerspruchsbescheid vom 21. November
2008 nach der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegend am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post. Zur Post aufgegeben worden ist der Widerspruchsbescheid am 24. November 2008,
so dass die Bekanntgabe hier am 27. November 2008 einge- treten ist. Dass der
Widerspruchsbescheid der Prozessbevollmächtigten des Klägers be- reits am 25. November 2008
zugegangen ist, ist unmaßgeblich (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS
12/09 R – ). Ist demnach hier grundsätz- lich der 27. November 2008 maßgeblicher
Prüfungszeitpunkt, ist die Prüfung der Recht- mäßigkeit des angegriffenen Bescheides aber nicht auf
diesen Zeitpunkt beschränkt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass maßgeblicher Prüfungszeitpunkt der
Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens ist, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art
mit der Maßgabe, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Behördenentscheidung auch bereits ab
dem Zeitpunkt zu prüfen ist, ab dem sie sich zeitlich Wirksamkeit beimisst. Denn der dargestellte
Grundsatz über den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt ist im We- sentlichen für behördliche
Belastungen aufgestellt worden, deren genauer Wirksamkeits- beginn unmaßgeblich ist. Das ist hier
aber nicht der Fall. Denn der Beklagte hat die Ent- ziehung des Merkzeichens „H“ bei verständiger
Würdigung mit Wirkung ab der Bekannt- gabe des Bescheides vom 7. Februar 2008 verfügt, die nach
dem Absendevermerk vom 8. Februar 2008 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X hier am 11. Februar 2008
eingetreten ist. Soll die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts also umfas-
send sein, ist bereits der Zeitraum ab dem 11. Februar 2008 in den Blick zu nehmen. Die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung erstreckt sich demnach hier auf den
Zeitraum vom 11. Februar 2008 bis zum 27. November 2008.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ mit Wirkung ab dem 11. Februar 2008 aufge- hoben
worden ist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formel- le Bedenken im
Übrigen nicht bestehen, ist insoweit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein – wie hier von Anfang an
rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen „H“ sind
§ 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbin- dung mit § 33b Abs. 3 Satz 3,
Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der
Schwerbehinderten-Ausweisverordnung (SchwbAwV). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG in der bis zum
31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist hilflos ei- ne Person, „die so hilflos ist, daß sie für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem Umfang fremder Hil- fe dauernd bedarf“. Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem
1. Januar 1995 gel- tenden Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen
für ei- ne Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ih- rer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die- se
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder ei- ner Anleitung
zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Be- reitschaft zur Hilfeleistung erforderlich
ist (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Aus der Fassung seit dem 1. Januar 1995 ergeben sich für den Begriff
der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 und für die Zeit danach keine unterschiedlichen
Maßstäbe (vgl. BSG, Ur- teil vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 – ). Die auch jetzt noch gültige
Fassung des Be- griffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung
im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungs- recht
hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des
Bundesversorgungsgesetzes entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzge- ber bewusst nicht
an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Elf- ten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) angelehnt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, und vom 24. November
2005 – B 9 SB 1/05 R – beide bei ).
Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmä- ßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahn- pflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Woh- nung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten
Grundpflege zusam- mengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI; § 37 Abs. 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
notwendigen körperlichen Bewegung, psychischen Erholung, geistigen Anregung und der
Kommunikation (insbesondere Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) an- fallen. Bei
psychisch oder geistig Behinderten liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie
bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedür- fen, sie diese
Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Über- wachung nicht vornehmen.
Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfe- bedarf bei hauswirtschaftlichen
Verrichtungen (zu Vorstehendem vgl. z. B. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, vom
24. November 2005 – B 9 SB 1/05 R –, und vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95 – alle bei ).
Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei- nen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheb- lichkeit orientiert
sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu
denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der
Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein,
wobei Maßstab für die Erheblich- keit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für
erforderliche Betreu- ungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in
relativ ge- ringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er-
gibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je- dem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich erst dann anzunehmen,
wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleis- tungen mindestens zwei Stunden
erreicht, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pfle- gestufe II der Pflegeversicherung entspricht.
Um den individuellen Verhältnissen Rech- nung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den
zeitlichen Betreuungsaufwand abzu- stellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der
Hilfeleistung, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Leistung oder die körperliche und psychische
Belastung der Pfle- geperson, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1994 – 3 RK
14/94 –, vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, und vom 24. November 2005 – B 9 SB 1/05 R – alle
bei ).
Nun ist der Kläger unstreitig körperlich in der Lage, die Verrichtungen des Alltags im We- sentlichen –
mit Ausnahme allenfalls des Schneidens der Finger- und Fußnägel je links (vgl. Seite 9 des Gutachtens
von Dr. K) - selbständig vorzunehmen. Die Hilfestellungen erfolgen demnach nach den
übereinstimmenden Einschätzungen aller Sachverständi- gen in Form der Überwachung und
Anleitung. Hilfestellung in dieser Form ist als geistig- psychische Hilfeleistung der körperlichen
Hilfeleistung erst dann gleichzustellen, wenn sie von der Hilfsperson zeitlich und örtlich denselben
Einsatz fordert (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 – ).In dem letztgenannten Urteil
hat das BSG es nicht als ausreichend erachtet, dass der dortige Kläger zu den regelmäßigen
Verrichtungen des täglichen Lebens lediglich aufgefordert werden musste, sondern ihm konkret ge-
sagt werden musste, wann er sich an- und auszukleiden habe, und er aufgefordert wer- den musste,
zum Essen zu kommen, weil er die Uhrzeit zwar ablesen konnte, damit aber keine Vorstellung
verband. Die Überwachung und Anleitung sei – so das BSG in seinem Urteil vom 8. März 1995 - erst
dann ausreichend, wenn ein Elternteil oder eine sonsti- ge Hilfsperson bei den genannten oder
anderen Verrichtungen anwesend sein müsse, um jeweils zu Einzelschritten aufzufordern und um den
Vorgang und dessen Ergebnis zu kontrollieren. Eine ins Gewicht fallende Hilfeleistung liege zum
Beispiel beim Anzie- hen erst vor, wenn nicht die bloße Aufforderung dazu ausreiche, sondern die
Kleidungs- stücke jeweils vorsortiert bereitgelegt werden müssten und anschließend zu kontrollie- ren
wäre, ob und wie die Kleidung angezogen worden sei. Es genüge, so das BSG wei- ter, nicht, dass ein
geistig behinderter Mensch einem schulpflichtigen Kind gleich allge-
meiner Aufsicht bedürfe. Es genüge auch nicht, dass ein derart behinderter Mensch ver- wahrlosen
würde, wenn er ohne Aufsicht bliebe. Demgemäß könnten auch Bereitschafts- zeiten grundsätzlich
nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich und örtlich den- selben Einsatz erfordern wie
körperliche Hilfe. Dies setzt voraus, dass eine entsprechen- de einsatzbereite Anwesenheit und
Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen not- wendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003
- B 9 SB 1/02 R – ).
Nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze haben hier die genannten Voraus- setzungen bei
dem Kläger zwar zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Merkzeichens „H“ mit Bescheid vom 17.
September 1992 vorgelegen. Das wird von niemandem bestritten und exemplarisch etwa vom
Sachverständigen Prof. Dr. Z als nachvollziehbar erachtet, weil bei dem Kläger zum damaligen
Zeitpunkt und auch noch danach neben der Entwick- lungsverzögerung auch
Verhaltensauffälligkeiten bestanden haben.
Es ist jedoch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, wegen der
die Begünstigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegend zu entziehen war. Die Verbesserung
lässt sich dabei einerseits anhand der Aufnahme einer Beschäfti- gung des Klägers im
Gastronomiebereich im Mai 2006 dokumentieren, wobei der Kläger auch im streitigen Zeitraum im
Restaurant „C“ im Service tätig war. Andererseits ist der Kläger auch im streitigen Zeitraum auf den
Auszug aus der mütterlichen Wohnung in ei- ne eigene Wohnung vorbereitet worden (vgl. Seite 1 der
Stellungnahme der Mutter des Klägers zu dem Gutachten von Dr. K), zu dem es schließlich im
September 2011 auch gekommen ist, wobei der Senat insoweit einerseits nicht verkennt, dass der
Auszug au- ßerhalb des hier in den Blick zu nehmenden Prüfungszeitraumes erfolgt ist und anderer-
seits der Kläger Haus an Haus mit seiner Mutter lebt und von ihr und einem Einzelfallhel- fer betreut
wird.
Im oben genannten Prüfungszeitraum lag der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Be-
treuungsleistungen allenfalls bei noch einer Stunde. Dies ergibt sich aus einer Gesamt- schau der
vorliegenden medizinischen Unterlagen und zwar insbesondere aus den vom Sozialgericht und dem
Senat eingeholten Sachverständigengutachten und dem Gutach- ten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI der Pflegefachkraft A vom 17. November 2008. Letztgenanntem
Gutachten lässt sich ein täglicher Pflegebedarf im hier allein maßgeblichen Bereich der Grundpflege
im Umfang von nur 60 Minuten ent- nehmen. Die Einschätzung, dass bei dem Kläger kein eine Stunde
täglich übersteigen- der Grundpflegebedarf bestand, wird von der Sachverständigen Dr. K, vor allem
aber auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. Z bestätigt, der als einziger gerichtlich bestell- ter
Sachverständiger den täglichen Pflegebedarf schlüssig und nachvollziehbar differen- ziert nach den
einzelnen Hilfestellungen nach Minuten benannt hat. Bei Abweichungen nur im Detail und bei der
Bestimmung des täglichen Gesamtpflegebedarfs stimmt er mit der Pflegefachkraft A insoweit
überein, als die Art der Hilfestellung nicht in Form der voll- ständigen oder teilweisen Übernahme der
Verrichtungen besteht, sondern der Kläger zur Vornahme bestimmter Verrichtungen im weitesten
Sinne aufgefordert werden muss. Die- se Form der Hilfestellung – von der Pflegefachkraft A als
„Bereitschaft“, vom Sachver- ständigen Prof. Dr. Z als „Anleitung und Impulsgabe“ bezeichnet –
rechtfertigt hier aber nicht die Annahme eines täglichen Pflegebedarfs von mehr als einer Stunde.
Dahinste- hen lassen kann der Senat daher, ob nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG hier die
Hilfestellung in Form von Überwachung und Anleitung überhaupt zu berücksichtigen ist, weil selbst
dann, wenn dies der Fall sein sollte, der so ermittelte Hilfebedarf 60 Minu- ten täglich nicht
übersteigen würde. Ohne dass es demnach hier darauf ankommt, be-
stehen vorliegend allerdings Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit der Hilfestellung dem Grunde
nach insoweit, als nicht erkennbar ist, dass eine entsprechende einsatzbe- reite Anwesenheit und
Aufmerksamkeit des Hilfeleistenden aus gesundheitlichen Grün- den notwendig ist. So hat die Mutter
des Klägers in ihrer Stellungnahme zu dem Gutach- ten der Sachverständigen Dr. K erklärt, dass ihr
Sohn bei ihrer einwöchigen Rundreise betreut worden sei. Diese Betreuung habe in Form der
Kontrolle durch die Schwester des Klägers und durch Telefonate der Großmutter stattgefunden. Die
tägliche Pflege sei von ihr, der Mutter, telefonisch abgefragt worden. Zudem habe er sich an
mehreren Tagen mit seinem Einzelfallhelfer getroffen und an zwei Tagen bei seiner Großmutter
gewohnt. Auch nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. G ist der Kläger offensichtlich te-
lefonisch leitbar. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein Fall der
Hilfestellung in Form von Überwachung und Anleitung vorliegt, die von der Hilfsperson zeitlich und
örtlich denselben Einsatz fordert wie körperliche Hilfeleistung. Läge eine solche Hilfestellung aber vor,
betrage der tägliche Hilfebedarf nur maximal 60 Minuten.
Somit ist es für das streitige Merkzeichen gerade nicht ausreichend, dass – wie vom Sachverständigen
Prof. Dr. G angenommen – der Kläger auch im streitigen Zeitraum alleine nicht in der Lage war, seine
persönliche Existenz zu sichern. Denn insoweit be- schreibt der Sachverständige keine andere
Situation als die eines schulpflichtigen Kin- des, das allgemeiner Aufsicht bedarf. Die von Prof. Dr. G
als durchgreifend erachtete Be- reitschaftszeit führt hier nicht dazu, dass die Voraussetzungen des
Merkzeichens „H“ im streitigen Zeitraum vorgelegen haben. Denn selbst wenn man sie
berücksichtigen woll- te, würde der sich daraus ergebende zeitliche Hilfebedarf – wie bereits
dargelegt - nicht mehr als 60 Minuten täglich betragen. Soweit Prof. Dr. G den Hilfebedarf mit
möglichen Abweichungen im Tagesablauf des Klägers begründen möchte, die bei dem Kläger nicht
sicher zu einer erwartbaren strukturiert-situationsadäquaten Verhaltensweise führen würden,
überzeugt dies nicht. Solche denkbaren Abweichungen rechtfertigen nicht die Annahme der
Notwendigkeit ständiger Bereitschaft im skizzierten Sinne. So hat das BSG die Anrechnung von
Bereitschaftszeiten in Bezug auf einen nächtlichen Toilettengang des dortigen Klägers sowie wegen
Asthmaanfällen und Stürzen, die bei ihm im Durch- schnitt ein- bis zweimal wöchentlich auftreten,
jedenfalls in Zweifel gezogen (Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R – ). Dies erhellt, dass
denkbare, aber nicht zwin- gend auftretende Schwierigkeiten und Abweichungen im Alltag nicht
ausreichen, um Be- reitschaftszeiten mit körperlicher Hilfe gleichzusetzen.
Aus dem Gesagten ergibt sich schließlich, dass hier auch kein Fall vorliegt, in dem der tägliche
Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden liegt und der wirtschaftliche Wert der
erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen oder ungünstiger zeitlicher Verteilung der
Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R – ),
weil der tägliche Zeitaufwand allenfalls mit 60 Minuten täglich beziffert werden kann und zudem auch
nicht erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die
erstinstanzliche Kostenentscheidung ist zutreffend und war demnach nicht zu än- dern.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
nicht vorliegt.