Hessisches LSG, 13.02.2019 – L 3 SB 60/17
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Hessisches LSG, 13.02.2019 – L 3 SB 60/17
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Beweis wesentlicher Änderung; Überwachung
Einordnung:
Die Behörde konnte eine wesentliche Änderung nicht nachweisen; der fortbestehende
Überwachungsbedarf trug H weiter.
Gericht Hessisches LSG
Datum 13.02.2019
Aktenzeichen L 3 SB 60/17
Erkrankung / Situation Essverhalten / Überwachung / geistig-psychische
Beeinträchtigung
Altersbezug Volljährigkeit
Ergebnis H H bleibt bestehen; Entziehung aufgehoben
§ 48 SGB X ja – Entziehung scheitert
Pflegegrad / Zeitbezug erheblicher Überwachungsbedarf
Tenor in Kürze
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2017
abgeändert und der Bescheid des Beklagen vom 15. August 2013 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als dem Kläger der
Nachteilsausgleich H entzogen wurde. II. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen
außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist derzeit noch streitig, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht das
Merkzeichens H (Hilflosigkeit) entzogen hat. 2 Der Beklagte hatte bei dem am 13. April 1995
geborenen Kläger mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100
festgestellt und ihm die Merk- zeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Dabei
war er von einer „geistigen und körperlichen Behinderung (Prader-Willi-Syndrom)“ ausgegan- gen. 3
Im Rahmen einer Nachprüfung durch den Beklagten im Januar 2013 teilte die Mutter des Klägers mit
Schreiben vom 1. Februar 2013 mit, der Kläger werde im kommenden Schul- halbjahr zum Sommer
2013 die Schule mit einem Lernhilfeabschluss (berufsorientierter Abschluss) beenden und fügte
ärztliche Berichte des Zentrums für Kinder- und Jugend- medizin des Universitätsklinikums Essen,
Prof. Dr. F. u. a. vom 10. Februar 2011, 12. Au- gust 2011, 13. Februar 2012 und 21. August 2012 bei,
ein Zeugnis der G-Schule …
Kernaussage
Die Behörde konnte eine wesentliche Änderung nicht nachweisen; der fortbestehende
Überwachungsbedarf trug H weiter.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich § 48; Überwachung zuzuordnen. Für die praktische Prüfung
ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Beweis wesentlicher Änderung; Überwachung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 3 SB 60/17 ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2019:0213.L3SB60.17.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: Anlage Teil A Nr 4 Buchst b VersMedV, § 2 VersMedV, § 3 Abs 1 Nr 2 Schw- bAwV, § 33b Abs
S 3 EStG, § 33b Abs 6 S 4 EStG ... mehr 13. Februar 2019 – L 3 SB 60/17 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - zeitlicher Hilfe- bedarf - ständige Überwachung -
gesundheitsgefährdendes Essverhalten - ungezügelte Nahrungssuche - Übergewicht
Orientierungssatz
Bei der Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) ist - unabhängig von der Bemessung des
Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung nach § 14 SGB 11 - auch ein Hilfebedarf in Form von
Überwachung und Bereitschaft zur Hilfeleistung zu berücksichtigen, um Gesundheitsschä- den bzw
-gefährdungen (hier durch gestörtes Essverhalten und ungezügelte Nahrungssuche) zu verhindern
(vgl § 33b Abs 6 S 3 und 4 EStG, Teil A Nr 4 Buchst b der Versorgungsmedizini- schen Grundsätze) .
Verfahrensgang
vorgehend SG Gießen 16. Kammer, 30. März 2017, S 16 SB 30/14, Urteil
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2017
abgeändert und der Bescheid des Beklagen vom 15. August 2013 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als dem Kläger der
Nachteilsausgleich H entzogen wurde.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden
Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist derzeit noch streitig, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht das
Merkzeichens H (Hilflosigkeit) entzogen hat.
Der Beklagte hatte bei dem am 13. April 1995 geborenen Kläger mit Bescheid vom 17. Oktober 1995
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und ihm die Merk- zeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige
Begleitung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Dabei war er
von einer „geistigen und körperlichen Behinderung (Prader-Willi-Syndrom)“ ausgegan- gen.
Im Rahmen einer Nachprüfung durch den Beklagten im Januar 2013 teilte die Mutter des Klägers mit
Schreiben vom 1. Februar 2013 mit, der Kläger werde im kommenden Schul- halbjahr zum Sommer
2013 die Schule mit einem Lernhilfeabschluss (berufsorientierter Abschluss) beenden und fügte
ärztliche Berichte des Zentrums für Kinder- und Jugend- medizin des Universitätsklinikums Essen,
Prof. Dr. F. u. a. vom 10. Februar 2011, 12. Au- gust 2011, 13. Februar 2012 und 21. August 2012 bei,
ein Zeugnis der G-Schule A-Stadt für das Schuljahr 2011/2012 und ein Datenblatt 2012/2013
„Förderschwerpunkte und Maßnahmen“, in dem u. a. ein unkontrolliertes Essverhalten des Klägers
erwähnt wird.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Her- absetzung des
GdB auf 70 und Entziehung der Merkzeichen G, B und H an, da nach dem Ergebnis der
versorgungsärztlichen Auswertung der Befundunterlagen wesentliche Ent- wicklungsfortschritte
vorlägen. Die Mutter des Klägers legte ein MDK-Gutachten zur Fest- stellung der Pflegebedürftigkeit
vom 12. April 2013 vor, wonach Pflegebedürftigkeit des Klägers unterhalb der Pflegestufe I
angenommen wurde. Allerdings war danach die All- tagskompetenz des Klägers in erhöhtem Maße
eingeschränkt. Aufgrund der festgestell- ten Auffälligkeiten wurde regelmäßig und auf Dauer ein
Beaufsichtigungs- und Betreu- ungsbedarf bejaht. Ferner reichte die Mutter des Klägers einen
ärztlichen Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Essen, Prof.
Dr. F. u. a. vom 2. Mai 2013 zu den Akten und führte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 aus, dass der
Kläger, der in einer Einrichtung der J. lebt, aufgrund seiner syndromspezifischen Be- hinderungen
einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung habe. Er benötige
Unterstützung für den ganzen Tag, um das Gewichtsmanagement, Verhaltensmanagement und
Krisenmanagement zu gewährleisten. Erst nach vielen Trai- ningseinheiten könne er seinen Schulweg
selbstständig zu Fuß bewältigen. Er führe ein einfaches Handy mit eingespeicherten Nummern mit
sich und sobald er mit der Orien- tierung Schwierigkeiten habe, melde er sich bei ihr. Die partielle
Nebenniereninsuffizi- enz bedinge eine verminderte Immunabwehr. Weiter leide der Kläger unter
Stimmungs- schwankungen, impulsivem Verhalten mit Starrköpfigkeit und Wutanfällen. Auf Verände-
rungen reagiere er mit großen Unsicherheiten und Stimmungsschwankungen, momentan erprobe er
eine WfbM-Wohnkombination mit dem Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen, mit
engmaschiger 24-Stunden-Betreuung.
Mit Bescheid vom 15. August 2013 setzte der Beklagte bei dem Kläger den GdB auf 80 herab und
entzog ihm die Merkzeichen G, B und H. Dabei berücksichtigte er die Auswir- kungen folgender
Funktionsbeeinträchtigungen: Geistige und körperliche Behinderung (Prader-Willi-Syndrom), Zöliakie.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Auswertung der Unterlagen würden wesentliche
Entwicklungsfortschritte beschrieben. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr bzw.
Orientierungsstörungen wür- den nicht mehr beschrieben. Es werde zwar Hilfe bei einzelnen
Verrichtungen im tägli- chen Leben benötigt, dies genüge jedoch nicht, um Hilflosigkeit auf Dauer zu
begründen.
Der Kläger legte hiergegen am 29. August 2013 Widerspruch ein und reichte den Be- schluss des
Amtsgerichts Gießen, Betreuungsgericht, vom 15. August 2013 zu den Ak- ten, wonach seine Eltern
zu Betreuern für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesund- heitsfürsorge sowie Vertretung
gegenüber Behörden und Einrichtungen der Behinder- tenhilfe bestimmt wurden. Des Weiteren legte
der Kläger eine Bescheinigung der Wohn- einrichtung J-Diakonie, J-Stadt, vom 2. Oktober 2013, eine
ärztliche Bescheinigung des
Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Essen, Dr. H., vom 7. Oktober
2013 und einen Schulbericht der G-Schule vom 8. Oktober 2013 vor. Mit Wider- spruchsbescheid vom
6. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegrün- det zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Januar 2014 Klage bei dem Sozialgericht Gießen (So- zialgericht)
erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er leide neben dem Prader-Willi-Syndrom
an einer Zöliakie. Das Wortzeugnis der Schule stelle seine De- fizite nicht zutreffend dar.
Demgegenüber stelle der Schulbericht die tatsächlichen ver- haltenstypischen Besonderheiten dar.
Ein großes Problem im täglichen Umgang seien die Essensfixierungen. Er habe innerhalb von Juli 2012
bis Juli 2013 10 kg zugenommen (94,8 kg bis 105 kg bei einem Längenwachstum von 187,9 cm bis
191 cm). Aufgrund sei- nes syndromspezifischen abnormen Essverhaltens und der bestehenden
Zöliakie benö- tige er auf Dauer ständige Assistenz. Das emotionale Verhalten habe sich keineswegs
deutlich verbessert. Die Schwierigkeiten in unsicheren Situationen, in denen von außen nicht
genügend Struktur gewährt werde, hätten sich im Vergleich zu früheren Jahren eher noch verstärkt.
Beim unbegleiteten Zurücklegen von Wegen in nicht bekannter Um- gebung sei er desorientiert und
neige stark zu unkontrolliertem Verhalten. Der Kläger hat sich u. a. auf ein Gutachten der Agentur für
Arbeit Gießen, Medizinaldirektorin Dr. K., vom 22. November 2012, ein psychologisches Gutachten
der Agentur für Arbeit Gießen, Dipl.-Psychologin L., vom 24. April 2013 sowie eine Stellungnahme des
Fachdienstes des LWV Hessen über die Erstermittlung des Bedarfs in der individuellen
Lebensgestaltung im Bereich Wohnen vom 18. September 2013 gestützt, welche das Sozialgericht
beige- zogen hat. Der Kläger hat einen ärztlichen Bericht der Medizinischen Klinik/Endokrinolo- gie
des UKGM Gießen vom 26. August 2014 zur Akte gereicht, die Fortschreibung des in- dividuellen
Eingliederungsplans - Berufliche Bildung - der Einrichtung (J.) vom 25. August 2014 sowie das
amtsärztliche Gutachten hinsichtlich des Betreuungsvorganges vom 11. Mai 2015.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Gutachten bei dem ärztlichen Leiter der Vitos Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Ambulanz Heppenheim, Dr. M., vom 22. April 2016 eingeholt. Dem Gutachten
waren diverse Anlagen beigefügt, u. a. ein psychologischer Bericht zur Intelligenztestung vom 29.
April 2015, ein Entwicklungsbericht Wohnen vom 4. August 2015, eine gutachterliche Stellungnahme
des Fachdienstes des LWV zur Er- mittlung des Bedarfs im Bereich „Wohnen“ vom 21. Dezember
2015, ein ärztlicher Be- richt des UKGM, Medizinische Klinik und Poliklinik III, Schwerpunkte
Endokrinologie und Diabetologie vom 9. Oktober 2015, ein auf Veranlassung des Sachverständigen
von der Einrichtung erstelltes Pflegeprotokoll vom Februar 2016 sowie ein psychologischer Be-
fundbericht vom 5. Februar 2016. Der Sachverständige hat für die aktuell bestehenden
Teilhabebeeinträchtigungen einen GdB von 70 veranschlagt, es sei eine wesentliche Än- derung im
Sinne einer Besserung eingetreten. Er hat jedoch das Vorliegen der Voraus- setzungen für die
Merkzeichen G und H weiter bejaht. Einer ständigen Begleitung (Merk- zeichen B) bedürfe der Kläger
nicht mehr.
Der Kläger hat zudem ein amtsärztliches Gutachten im Betreuungsverfahren vom 6. April 2016 zu den
Akten gereicht. Der Beklagte hat Stellungnahmen seines versorgungs- ärztlichen Dienstes vom 20.
Juli 2016 und 11. November 2016 vorgelegt.
Mit Urteil vom 30. März 2017 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, bei dem Klä- ger
weiterhin das Merkzeichen G festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Bescheid des Be-
klagten sei lediglich insoweit abzuändern, als der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des
Merkzeichens G habe, im Übrigen seien die Feststellungen des Beklagten nicht zu bean- standen. Der
Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 80 oder weitere Anerkennung
der Nachteilsausgleiche B und H, weil in den maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnissen eine
wesentliche Änderung im Sinne einer Verbesserung nachgewiesen sei. Insoweit werde auf das
Sachverständigengutachten des Dr. M. vom 22. April 2016 Bezug genommen. Der Kläger habe
Anspruch auf Zuerkennung des Merk- zeichens G. Aufgrund des Prader-Willi-Syndroms liege eine
derart gravierende Störung der Orientierungsfähigkeit vor, dass die Voraussetzungen der
Versorgungsmedizin-Ver- ordnung - VersMedV - Teil D Kap. 1 f) erfüllt seien. Nach den Vorgaben der
VersMedV könne auch bei einem GdB unter 80 für eine geistige Behinderung eine erhebliche Be-
einträchtigung der Bewegungsfähigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen.
Dies sei hier der Fall, weil der Kläger allein auf fremden Wegen keinerlei Ori- entierung habe und sich
dort nicht ohne fremde Hilfe zurechtfinde. Er erfülle demgegen- über nicht mehr die Voraussetzung
für das Merkzeichen B. Nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme sei der Kläger weder physisch noch
psychisch bei der Benutzung öffent- licher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und
Aussteigen oder wäh- rend der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen, auch seien Begleitpersonen als
Hilfen zum Ausgleich der Orientierungsstörungen nur bei fremden nicht eingeübten Wegen er-
forderlich. Der Kläger erfülle auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Nachteilsausgleichs H, er sei nicht hilflos. Aufgrund seines Alters sei- en insoweit nicht mehr
VersMedV A Ziffer 5 d) bb) anzuwenden, sondern die Beurteilung richtet sich nach den
Voraussetzungen des Teil A Kap. 4. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H nach Teil A
Kap. 4. lägen nach Auffassung des Sozialgerichts nicht vor. Nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG sei eine
Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfe.
Diese Vorausset- zungen seien nach § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG auch dann erfüllt, wenn die Hilfe in
Form ei- ner Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich sei
oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden müsse, jedoch eine ständi- ge Bereitschaft
zur Hilfeleistung erforderlich sei. Der Begriff der Hilflosigkeit werde durch die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze weiter konkretisiert, vgl. Teil A Kap. 4. Der Umfang der
notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrich- tungen müsse erheblich
sein. Dies sei der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Ver- richtungen, die häufig und
regelmäßig wiederkehren, benötigt werde. Einzelne Verrich- tungen, selbst wenn sie lebensnotwendig
seien und im täglichen Lebensablauf wieder- holt vorgenommen würden, genügten nicht. Das
Bundessozialgericht sehe grundsätz- lich eine Erheblichkeit des Hilfebedarfs für die erforderlichen
Betreuungsleistungen erst als erfüllt an, wenn der Zeitaufwand mindestens zwei Stunden täglich
erreiche (Hinweis auf Urteil des BSG vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R). Da die Begriffe der
Hilflosig- keit und Pflegebedürftigkeit nicht deckungsgleich seien, nehme das BSG eine Erheblich- keit
auch bei einem täglichen Hilfebedarf zwischen 1 und 2 Stunden an, wenn der wirt- schaftliche Wert
der erforderlichen Pflege besonders hoch sei. Dies sei der Fall, wenn be- hinderungsbedingt ständige
Aufsicht erforderlich sei. Die Voraussetzungen nach Teil A Nr. 4 VersMedV lägen bei dem Kläger nicht
vor. Der Kläger sei in der Lage, die Verrich- tungen wie z. B. Waschen, Anziehen, Verrichten der
Notdurft, Nahrungsaufnahme selbst- ständig durchzuführen. Es sei somit Hilfe nicht in erheblichem
Umfang bei diesen häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen erforderlich. Darüber
hinaus sei er aus- reichend kommunikations- und orientierungsfähig, so dass er zur Gestaltung seiner
so-
zialen Interaktionen nicht wesentlicher Unterstützung bedürfe, auch wenn das Sozialge- richt nicht
verkenne, dass von Zeit zu Zeit ein steuerndes Eingreifen durch die Einrich- tung erfolge. Es sei
jedoch nicht erkennbar, dass wegen völliger Antriebslosigkeit eine andauernde Aufforderung
erforderlich wäre. Das Merkzeichen H sei in der Regel bei Hirn- schäden, Anfallsleiden, geistiger
Behinderung und Psychosen zuzuerkennen, wenn die- se Behinderungen allein einen GdS von 100
bedingten, bei dem Kläger sei aber lediglich ein GdB von maximal 80 für das Prader-Willi-Syndrom
einzuschätzen. Auch die Hilfeleis- tung, die bei dem Kläger zur Vermeidung einer
gesundheitsgefährdenden Nahrungsauf- nahme erforderlich sei, erfülle nicht die Voraussetzungen,
um Hilflosigkeit zu begründen. Der Kläger sei aktuell nicht massiv adipös, so dass eine unkontrollierte
Nahrungsaufnah- me nicht zu einem akut lebensbedrohlichen Zustand führen würde. Darüber hinaus
sei er in der Einrichtung, in der er lebe, an regelmäßige Nahrungsaufnahme in Form von „zu-
geteilten“ Mengen zu festgelegten Zeiten gebunden, so dass eine zusätzliche Hilfeleis- tung hier -
anders als etwa bei der Versorgung mit Nahrung an einem offenen Buffet - nicht ersichtlich sei. Nach
den Angaben im Gutachten sei der Kläger durch die Regelmä- ßigkeit der 7 Mahlzeiten sowie die sich
im Tagesverlauf anschließenden Tätigkeiten in der WfB auch in gewisser Weise „beruhigt“, so dass
kein regelmäßiges, ungezügeltes Su- chen nach Nahrung über 24 Stunden erfolge. Da insoweit keine
tatsächliche Hilfeleistung im Sinne einer individuell auf den Kläger abgestellten
Überwachungsleistung der Einrich- tung erfolge, könne eine solche auch nicht hypothetisch
berücksichtigt werden. Das So- zialgericht sehe zwar die von der Klägerseite geschilderte Gefahr,
dass dieser in seiner Freizeit die Möglichkeit habe, sich zusätzliche Nahrung zu beschaffen. Offenbar
mache er hiervon jedoch nicht in einem Umfang Gebrauch, dass eine „Rund um die Uhr“-Über-
wachung zur Abwendung akuter gesundheitlicher Gefährdungen erforderlich sei. Nur die könnte nach
dem Wortlaut der VersMedV („Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzuneh- men, wenn Hilfe häufig und
plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist“) eine so wesentliche Hilfeleistung sein, dass das
Merkzeichen H hierdurch begründet werden könnte.
Gegen das ihm am 8. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2017 Beru- fung zum
Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit der Berufung erstrebt er nur noch die Beibehaltung des
Nachteilsausgleichs H. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass nach der
BSG-Rechtsprechung eine das Merkzeichen H rechtfertigende Erheblichkeit auch bei einem täglichen
Hilfebedarf zwischen 1 und 2 Stunden vorliege, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen
Betreuung besonders hoch sei. Dies sei nach dem Sachverständigengutachten auf S. 197 ff. der Fall.
Der Kläger sei noch und auf Dauer bei der Nahrungsaufnahme auf ständige Überwachung angewiesen
(3 x d 50 Min. tägl., und bei der Körperpflege bis 6 x tägl. (10 min/d) und bei der Mobilität, witterungs-
bed. Ankleiden (6 min. 2xd). Gerade die umfassende bis ständige Überwachung der Nah-
rungsaufnahme und ihrer Begleitumstände sei aus Sicht des Sachverständigen so auf- wändig, dass
deren Umfang erheblich sei. In Würdigung des Gesamtaufwands der vorzu- haltenden Überwachung,
die auch andere Verrichtungsbereiche umfasse, liege ein be- sonderer Aufwand vor. Damit habe sich
das Gericht nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2017 abzuändern und den Bescheid des Beklagten
vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 6. Januar 2014 insoweit
aufzuheben, als ihm der Nachteilsausgleich H entzogen wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 die Mutter des Klä- gers zum
Betreuungsaufwand bei dem Kläger angehört, insofern wird auf das Sitzungs- protokoll Bezug
genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten hatte die Berichterstatterin als Einzelrichterin über die Berufung des
Klägers zu entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung, die von dem Kläger auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Entzie- hung des
Nachteilsausgleichs H beschränkt worden ist, ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 2017 und der Bescheid des Beklag- ten vom 15.
August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2014 sind insoweit rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten, als ihm das Merkzei- chen H entzogen worden ist, und waren
daher in diesem Umfang aufzuheben.
Der Beklagte war nicht berechtigt, dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden den
Nachteilsausgleich H zu entziehen. In den Verhältnissen, die für den Erlass des Aus- gangsbescheids
vom 17. Oktober 1995 maßgeblich waren, ist jedenfalls zum entschei- dungserheblichen Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2014 - vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 -
B 9 SB 2/15 R - noch keine wesentliche Än- derung im Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch - Sozialverwaltungsver- fahren und Sozialdatenschutz - SGB X - dahingehend eingetreten, dass
die Vorausset- zungen des Merkzeichens H nicht mehr vorlagen. Dies beruht zur Überzeugung des Se-
nats auf der Gesamtwürdigung der aktenkundigen (Befund-)Unterlagen, ärztlichen und
psychologischen Äußerungen sowie den Ausführungen des Sachverständigengutachtens des Dr. M.
vom 22. April 2016.
Als Rechtsgrundlagen für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H nach Vollendung
des 18. Lebensjahrs des Klägers sind § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis
zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung vom 20. Ju- ni 2011 in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 3,
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) her- anzuziehen (konkretisiert durch Teil A Nr. 4
der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Ver- ordnung - VersMedV). Danach ist eine Person hilflos, wenn
sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Exis- tenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu
den in § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hil- fe zwar
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hil-
feleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG). Die Bereiche der bei dem Hilfebedarf zu
berücksichtigenden Verrichtungen sind die von der Pflegeversicherung nach § 14 Abs. 4 SGB IX
erfassten Bereiche der Grundpflege, zusätzlich Verrichtungen in den Bereichen der psychischen
Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunika- tion, nicht hingegen Verrichtungen der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Nach ständi- ger Rechtsprechung des BSG ist in diesem Sinne nicht
hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen
ist. Allerdings ist nicht bereits bei einem Überschreiten der Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit
zu bejahen, vielmehr ist grundsätzlich erst ein täglicher Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden
hinreichend erheblich. Dabei ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand ab- zustellen,
vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesonde- re deren
wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche
Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf
eine ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 24.
November 2005 - B 9a SB 1/05 R - und Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R - ).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehung
des Merkzeichens H (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2014) noch keine so
weitgehende Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers (und da- mit des Überwachungs-
und Betreuungsaufwands) eingetreten war, dass die Vorausset- zungen des Merkzeichens H nach den
o. g. Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt waren. Der Kläger befand sich im Januar 2014 erst knapp 5
Monate in der spezifisch betreuten Wohngruppe mit ständiger Überwachung und Regulation der
Nahrungsaufnahme und hohen Strukturierungs- und Fördermöglichkeiten auch anderer
Lebensbereiche. Erst im Laufe des ersten halben Jahres in der Einrichtung hat der Kläger deutlich an
Gewicht ab- genommen (nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. 15,8 kg).
Zwar wurde im Pflegegutachten des MDK vom 12. April 2013 ein Pflegebedarf unter- halb der Stufe I
nach den Maßstäben der gesetzlichen Pflegeversicherung zum damali- gen Zeitpunkt angenommen
(Zeitbedarf für Körperpflege 3 Min./Tag, kein Zeitbedarf für Ernährung, Zeitbedarf für Mobilität 5
Min./Tag). Allerdings konnte damals ein allgemei- ner Aufsichtsbedarf zur Motivation und Kontrolle
eines Menschen mit psychischen Beein- trächtigungen bei der Bemessung des Pflegebedarfs in der
gesetzlichen Pflegeversiche- rung nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2008,
B 3 P 23/08 B). Dass ein solcher Aufsichtsbedarf bei dem Kläger in dem für das Merkzeichen H
erforder- lichen zeitlich erheblichem Umfang bestand, lässt sich aus Sicht des Senats insbeson- dere
dem Pflegegutachten des MDK vom 12. April 2013 sowie der Stellungnahme des Fachdienstes des
LWV Hessen über die Erstermittlung des Bedarfs in der individuellen Lebensgestaltung im Bereich
Wohnen vom 18. September 2013 entnehmen. Nach dem Pflegegutachten war die Alltagskompetenz
des Klägers aufgrund der festgestellten Auf- fälligkeiten in erhöhtem Maße eingeschränkt. Als auffällig
beim Kläger wurden beschrie- ben: Antrieb/Beschäftigung, Stimmung, Gedächtnis, Wahrnehmung und
Denken, Kom- munikation/Sprache, situatives Anpassen, soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.
Aufgrund dessen sowie des Verkennens oder Verursachens gefährdender Situationen, Störungen
höherer Hirnfunktionen und der Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu
strukturieren, bejahte der MDK regelmäßig und auf Dauer einen Be- aufsichtigungs- und
Betreuungsaufwand des Klägers (S. 5 und 6 des Gutachtens). Damit in Übereinstimmung ist auch der
Sachverständige Dr. M. davon ausgegangen, dass bei
dem Kläger seit Geburt und auf Dauer eine zentrale Hirnfunktionsstörung mit verbunde- nen
Funktionsbeeinträchtigungen und erheblichem Betreuungsaufwand besteht.
In der Stellungnahme des Fachdienstes des LWV vom 18. September 2013 wurde insbe- sondere in
den Bereichen der individuellen Basisversorgung (Ernährung, Körperpflege, Aufstehen/Zubettgehen,
Baden/Duschen, Anziehen/Ausziehen), Gestaltung sozialer Be- ziehungen, Teilnahme am kulturellen
und gesellschaftlichen Leben, Kommunikation und Orientierung, Emotionale und psychische
Entwicklung, Gesundheitsförderung und -erhal- tung ein Hilfebedarf für zahlreiche
Verrichtungen/Tätigkeiten entweder in Form von Be- ratung/Assistenz/Hilfestellung oder
Anleitung/teilweise stellvertretende Ausführung be- jaht. Beim Aktivitätsprofil des Klägers wurde
angegeben, dass er die meisten Verrich- tungen/Tätigkeiten in den Bedarfsbereichen nur mit
Schwierigkeiten selbst wahrnehmen könne. Hinsichtlich eines gesundheitsfördernden Lebensstils
(Kenntnisse über gesunde Ernährung, körperliches Training/Bewegung, Vermeidung
gesundheitsschädigender Ver- haltensweisen) wurde eine umfassende Hilfestellung, intensive
Anleitung und Begleitung auch zur Vermeidung gesundheitsschädigender Verhaltensweisen für
erforderlich erach- tet. Nach den dortigen Ausführungen war der Kläger erst in Ansätzen in der Lage,
sein Essverhalten zu steuern. Der Fachdienst des LWV sah insgesamt einen mittleren Hilfebe- darf
(Hilfebedarfsstufe 3) für gegeben. Zwar kann diesen Äußerungen nicht der konkre- te zeitliche
Umfang für die Hilfeleistungen entnommen werden. Nachdem aber der Sach- verständige Dr. M. noch
für das Jahr 2016 von einem umfassenden bis ständigen Über- wachungserfordernis insbesondere
bezüglich der Nahrungsaufnahme ausgegangen ist (bei Zugrundelegung von sonstigen
Hilfestellungen im Umfang von knapp 100 Minuten und damit etwas unter 2 Stunden nach dem von
ihm veranlassten Pflegeprotokoll), kann erst recht im Januar 2014 bei noch fehlender Stabilisierung
des Gesundheitszustands des Klägers insbesondere hinsichtlich des Essverhaltens ein erheblicher
Hilfebedarf im Sinne des Nachteilsausgleichs H angenommen werden. Hierzu hat der Sachverständige
Dr. M. ausgeführt, dass der Kläger vor Eintritt in die Einrichtung über einen längeren Zeitraum
beständig an Gewicht zugenommen hat, wenngleich keine extreme Adipositas erreicht worden war.
Insoweit ist vor allem auf einen Hilfebedarf in Form von Überwachung und Bereitschaft zur
Hilfeleistung abzustellen, um Gesundheitsschäden/-gefährdungen bei dem Kläger zu verhindern, der
nach § 33b Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG, Teil A 4 b der Anla- ge zu § 2 VersMedV für die Beurteilung des
Hilfebedarfs mit zu berücksichtigen ist. Dass dieser Hilfebedarf jedenfalls zum
entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2014
gegeben war, lässt sich zusätzlich den Aus- führungen der Mutter des Klägers über die erforderliche
engmaschige praktisch ganztä- gige Betreuung des Klägers als Mitglied einer Wohngruppe von
behinderten Menschen mit Prader-Willi-Syndrom in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar
2019 entneh- men (s. Sitzungsprotokoll).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulas- sung der
Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.