LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – L 13 SB 10/08
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – L 13 SB 10/08
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
§ 48 / Beweislast wesentliche Änderung
Einordnung:
Die Behörde trägt im Entziehungsverfahren das Risiko, wenn eine wesentliche Änderung des für H
maßgeblichen Hilfebedarfs nicht feststellbar ist.
Gericht LSG Berlin-Brandenburg
Datum 15.04.2010
Aktenzeichen L 13 SB 10/08
Erkrankung / Situation geistige Behinderung / Schwerhörigkeit
Altersbezug Erwachsene; Entziehung
Ergebnis H H bleibt bestehen; Entziehung scheitert
§ 48 SGB X ja – zentral
Pflegegrad / Zeitbezug individuell
Tenor in Kürze
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober
2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten
auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.
Kernaussage
Die Behörde trägt im Entziehungsverfahren das Risiko, wenn eine wesentliche Änderung des für H
maßgeblichen Hilfebedarfs nicht feststellbar ist.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich § 48; Beweislast zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: § 48 / Beweislast wesentliche Änderung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
L 13 SB 10/08
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Berlin-Brandenburg
Datum 30.10.2007 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 5 SB 165/04 30.10.2007
2. Instanz Landessozialgericht L 13 SB 10/08 15.04.2010 Berlin-Brandenburg
Entscheidungstext Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder)
vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Nachteilsausgleichs "H" (hilflos) durch den
Beklagten.
Die im Jahre 1984 geborene Klägerin ist geistig behindert, schwerhörig und leidet unter den Folgen
einer (operierten) Kiefer-Gaumenspalte. Mit Bescheid vom 29. April 1993 stellte der Beklagte bei der
Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest und erkannte die Merkzeichen H, G, B und
RF zu.
Nachdem die Klägerin im März 2002 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, leitete der Beklagte von
Amts wegen eine Überprüfung des vorgenannten Bescheides ein. Nach Einholung eines
Befundberichts der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R und einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme senkte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2003 unter teilweiser
Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1993 den GdB auf 80 ab und hob die Zuerkennung der
Merkzeichen H und RF auf. Im Widerspruchsverfahren reichte die Klägerin ein privat erstattetes
Gutachten des Pflegesachverständigen M vom 20. Oktober 2003 zu den
Akten. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober
2004 mit der Begründung zurück, es sei im Hinblick auf die geistige Behinderung eine Besserung
eingetreten.
Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat das Gericht einen
Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R vom 26. September 2006 eingeholt. Aufgrund
richterlicher Beweisanordnung hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C am 24. Februar
2007 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin hat er ausgeführt, die Klägerin
sei im Sinne der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) nicht hilflos.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2007 hat der Beklagte einen GdB von 100 für den gesamten
streitbefangenen Zeitraum anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und
ihre Klage im Hinblick auf das Merkzeichen RF zurückgenommen; im Übrigen hat sie ihr Begehren
weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 18. November
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2004 in der Fassung des
angenommenen Anerkenntnisses vom 24. April 2007 insoweit aufgehoben, als der Beklagte dort
feststelle, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr vorlägen:
Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Merkzeichens H gemäß § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes
Buch (SGB X) seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei weiterhin hilflos im Sinne der §§ 3 Abs. 1
Schwerbehinderten-Ausweisordnung (SchwbAVO), 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwar habe der
Sachverständige die Voraussetzungen nach den AHP verneint. Jedoch habe die Mutter der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Klägerin bei einer
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedürfe und somit ein Regelfall der Nr. 21.6 AHP vorliege.
Gegen dieses ihm am 13. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. Januar 2008
Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Auch wenn es bei dem bindenden Teilanerkenntnis vom
24. April 2007 verbleibe, seien tatsächlich nur die Voraussetzungen für einen GdB von 80 gegeben. In
jedem Falle habe das Merkzeichen H aberkannt werden müssen, wie sich auch aus dem
überzeugenden Gutachten des Dr. C ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Verwaltungsakten des
Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht der Klage
stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Beklagten, mit denen die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs der Hilflosigkeit aufgehoben worden war, aufgehoben.
Die Voraussetzungen einer Aufhebung des vorliegenden begünstigenden Verwaltungsaktes vom 29.
April 1993 nach § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) waren nicht erfüllt. Maßgeblich ist dabei
allein der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, das heißt des Widerspruchsbescheides
vom 08. Oktober 2004, weil vorliegend allein eine Anfechtungsklage statthaft ist.
Nach § 48 SGB X ist zunächst eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich,
die zur Rechtswidrigkeit des ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Bescheides geführt haben
muss. Diese Voraussetzungen haben sich im Ergebnis nicht nachweisen lassen; die Beweislosigkeit
geht im Ergebnis nach den Regeln der objektiven Beweislast zum Nachteil des Beklagten, der die
belastende Aufhebungsentscheidung getroffen hat. Zwar steht für den Senat fest, dass in der Zeit
nach dem Erlass des ursprünglichen begünstigenden Bescheides vom 29. April 1993 infolge des
fortschreitenden Alters und der Reifung der Klägerin eine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, doch es ist nicht erweislich, dass jedenfalls im Oktober 2004 die
Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der Hilflosigkeit nicht mehr vorlagen.
Der Begriff der Hilflosigkeit ist definiert im § 145 Abs. 1 SGB IX und in den §§ 33 a und 33 b des
Einkommensteuergesetzes. Als hilflos ist dabei derjenige anzusehen, der infolge von
Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form
einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn
die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
Bei der Ausfüllung der vorgenannten Merkmale sind als antizipierte Sachverständigengutachten die
vom Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für
die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem
streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung von 2004. Zwar sind in den Jahren 2005 und 2008
jeweils erneuerte Anhaltspunkte veröffentlicht worden, und seit dem 01. Januar 2009 sind die in der
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I S. 2412)
festgelegten "versorgungsmedizinische Grundsätze" in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche
die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung
eingetreten ist – abgelöst haben. Aus den vorgenannten Gründen, weil allein der Zeitpunkt der
Behördenentscheidung im Jahre 2004 maßgeblich ist, sind vorliegend die AHP 2004 heranzuziehen.
Nach den AHP 2004 Nr. 21 Abs. 6 S. 28 kann bei einer Reihe schwererer Behinderungen, die aufgrund
ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern,
im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt in der Regel auch bei
geistiger Behinderung, wenn diese Behinderung allein einen GdB-Grad von 100 bedingt.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle der Klägerin erfüllt. Sie verfügt über einen GdB von
100, der allein auf die bestehende geistige Behinderung zurückzuführen ist. Zwar hat der Beklagte
zunächst in den angefochtenen Bescheiden den GdB auf 80 abgesenkt, er hat diese Absenkung
jedoch später bindend zurückgenommen und ein diesbezügliches prozessuales Teilanerkenntnis
abgegeben. Hierdurch ist der Beklagte aus Rechtsgründen daran gehindert, von einem niedrigeren
GdB als 100 auszugehen. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Folgeeinwirkungen, die sich
aus dem hohen GdB von 100 ergeben, weil ansonsten keine weitere Einschränkung in dem
prozessualen Teilanerkenntnis des Beklagten und in dem korrigierenden Bescheid des Beklagten
enthalten sind. Selbst wenn der Beklagte nunmehr den Standpunkt einnimmt, dass tatsächlich nur die
Voraussetzungen für den GdB von 80 bestanden hätten, sind diese Einwände im vorliegenden
Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen weist der Senat aber auch darauf hin, dass der
Beklagte sein Teilanerkenntnis auf der Grundlage umfangreicher medizinischer Ermittlungen des
erstinstanzlichen Gerichts und nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme
abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund spricht jedenfalls vieles dafür, dass auch inhaltlich die
Zuerkennung eines GdB von 100 gerechtfertigt gewesen sein dürfte, auch wenn dies – aus den
genannten Gründen – für den vorliegenden Rechtsstreits in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung
ist.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Regelungen der AHP 2004 und der bindenden Feststellung
eines GdB von 100 wäre die Aberkennung des Nachteilsausgleichs der Hilflosigkeit nur dann möglich
gewesen, wenn sich ein atypischer Fall in der Person der Klägerin hätte erweisen lassen. Dies ist
indessen zu verneinen. Es gibt weder aus den vorliegenden Ermittlungen des Gerichts noch in
anderer Hinsicht Hinweise darauf, dass die Klägerin – anders als der Regelfall eines
schwerbehinderten Menschen mit gleichartigem Behinderungsgrad aufgrund einer geistigen
Behinderung – in der Lage sein könnte, die vorgenannten Verrichtungen des täglichen Lebens in dem
erforderlichen Umfang ohne fremde Hilfe wahrzunehmen. Auch die von dem Beklagten
herangezogene Stellungnahme der Werkstatt für behinderte Menschen, in der die Klägerin tätig ist,
begründet nicht einen solchen atypischen Fall. Zwar kann hieraus entnommen werden, dass die
Klägerin in ihrer behindertengerechten Arbeitsumgebung in der Lage ist, vergleichsweise
eigenständig die Arbeitsabläufe und den dortigen Teil ihres Tagesablaufes zu gestalten. Es lassen sich
hieraus jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, wie die Eigenständigkeit der Klägerin in ihrem
üblichen und sonstigen Tagesablauf, insbesondere in ihrer häuslichen Umgebung beschaffen ist. Es
spricht vielmehr alles dafür, dass die behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen bei der
Klägerin auch genau dem GdB von 100 aufgrund ihrer geistigen Behinderung entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der
Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.