Bundessozialgericht, 08.03.1995 – 9 RVs 5/94
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 08.03.1995 – 9 RVs 5/94
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
geistig-psychische Hilfe / Überwachung
Einordnung:
Geistig-psychische Hilfe führt erst dann zu H, wenn sie die Hilfsperson zeitlich und örtlich in
vergleichbarer Weise bindet wie körperliche Hilfe.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 08.03.1995
Aktenzeichen 9 RVs 5/94
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1967 geborene, bei seinen Eltern lebende Kläger wegen
geistiger Behinderung hilflos im Sinne des Einkommensteuerrechts ist. 2 Der Beklagte stellte bei dem
in der geistigen Entwicklung auf dem Stand eines neunjäh- rigen Kindes zurückgebliebenen Kläger
wegen "Leistungsstörungen" einen Grad der Be- hinderung (GdB) von 60 fest, nicht aber die
gesundheitlichen Voraussetzungen für den zugleich beantragten Nachteilsausgleich "H"
(Hilflosigkeit). Das Sozialgericht (SG) Kas- sel hat die auf einen GdB von 100 und das Merkzeichen "H"
gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1992). 3 Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich
des Merkzeichens "H" Erfolg (Urteil des Hes- sischen Landessozialgerichts <LSG> vom 8. März 1994).
Der Kläger sei hilflos, obwohl er körperlich imstande sei, die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrich- tungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuführen. Hilflosigkeit bestehe
wegen der bei diesen Verrichtungen ständig notwendigen Kontrolle und Anleitung; außerdem könne
der Kläger wegen …
Kernaussage und Bedeutung
Geistig-psychische Hilfe führt erst dann zu H, wenn sie die Hilfsperson zeitlich und örtlich in
vergleichbarer Weise bindet wie körperliche Hilfe.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RVs 5/94 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 33b Abs 3 S 2 EStG vom 07.09.1990, § 33b Abs 6 S 2 EStG vom 26.05.1994, § 33b Abs 6 S
EStG vom 26.05.1994, § 4 Abs 4 SchwbG, § 35 Abs 1 BVG ... mehr 8. März 1995 – 9 RVs 5/94 –, SozR 3-3870 § 4 Nr 12
Nachteilsausgleich "H" - Hilflosigkeit - geistige Behinde- rung - geistig-psychische Hilfeleistung -
körperliche Hilfeleis- tung - Beanspruchung der Hilfsperson - Pflegebedürftigkeit
Leitsatz
1. Ein Behinderter, der geistig-psychischer Hilfe bedarf, ist erst dann hilflos, wenn er die Hilfs- person
dadurch zeitlich und örtlich ebenso beansprucht, wie bei körperlicher Hilfeleistung.
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften des § 33b Abs 6 S 2 und 3 EStG idF vom 26.5.1994 sind im Revisionsver- fahren
anzuwenden, da mangels einer entgegenstehenden Übergangsvorschrift von der neu- en Vorschrift
die Fälle erfaßt werden, in denen "H" noch nicht bindend zuerkannt ist.
2. Aus der Neufassung ergeben sich für den Begriff der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1.1.1995 und
für die Zeit danach aber keine unterschiedlichen Maßstäbe. Es liegt zwar nahe, daß der neue
gesetzliche Hinweis auf Überwachung und Anleitung entgegen der in der Ge- setzesbegründung
geäußerten Ansicht über die bisherige Rechtsprechung zu §§ 35 BVG, 33b EStG hinausgeht. Es
besteht aber kein Grund, die Rechtsprechung unbeachtet zu lassen, die inzwischen zur
Schwerpflegebedürftigkeit iS des § 53 SGB 5 aF ergangen ist.
Fundstellen
SozR 3-3870 § 4 Nr 12 (Leitsatz 1 und Gründe) RegNr 21981 (BSG-Intern) NZS 1995, 571-573 (Leitsatz
1 und Gründe) Behindertenrecht 1996, 48-50 (LT1, OT2) Breith 1996, 243-247 (Leitsatz 1 und
Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Kassel, 26. Juni 1992, S 6B (6) V 130/89 vorgehend Hessisches Landessozialgericht 4.
Senat, 8. März 1994, L 4 V 795/92 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Bestätigung BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R Fortentwicklung BSG 9.
Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat,
1. August 2002, L 6 SB 1187/01
Anschluß Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 26. September 2000, L 6 V
50/99 Vergleiche BSG 9. Senat, 10. September 1997, 9 RV 8/96 ... mehr
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1967 geborene, bei seinen Eltern lebende Kläger wegen
geistiger Behinderung hilflos im Sinne des Einkommensteuerrechts ist.
Der Beklagte stellte bei dem in der geistigen Entwicklung auf dem Stand eines neunjäh- rigen Kindes
zurückgebliebenen Kläger wegen "Leistungsstörungen" einen Grad der Be- hinderung (GdB) von 60
fest, nicht aber die gesundheitlichen Voraussetzungen für den zugleich beantragten
Nachteilsausgleich "H" (Hilflosigkeit). Das Sozialgericht (SG) Kas- sel hat die auf einen GdB von 100
und das Merkzeichen "H" gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1992).
Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich des Merkzeichens "H" Erfolg (Urteil des Hes- sischen
Landessozialgerichts <LSG> vom 8. März 1994). Der Kläger sei hilflos, obwohl er körperlich imstande
sei, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrich- tungen im Ablauf des täglichen
Lebens auszuführen. Hilflosigkeit bestehe wegen der bei diesen Verrichtungen ständig notwendigen
Kontrolle und Anleitung; außerdem könne der Kläger wegen fehlender Rechenfähigkeit nicht
selbständig einkaufen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 5
Schwerbehindertengesetz (SchwbG), des § 3 Abs 1 Nr 2 Schwerbehindertenausweisver- ordnung
(SchwbAwV) und des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Einkaufen gehöre nicht zu den
notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Hilflos sei auch nicht, wer diese Verrichtungen
körperlich ausführen könne, dabei aber überwacht und kontrolliert werden müsse. Die neuen
Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S 1014) über
Pflegebedürftigkeit seien kein Grund, von der bisheri- gen Praxis des Schwerbehinderten- und des
Kriegsopferversorgungsrechts abzuweichen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. März 1994 abzuändern und die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1992 in vollem Umfang
zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil ist zu ändern und das
erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, weil der Kläger nicht hilflos ist.
Die zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden stellen außer
Behinderungen und deren Grad nach § 4 Abs 4 SchwbG auch die gesund- heitlichen Voraussetzungen
für Nachteilsausgleiche fest und tragen das Merkzeichen "H" auf dem Ausweis des
Schwerbehinderten ein, der hilflos iS des § 33b EStG oder entspre- chender Vorschriften ist (§ 3 Abs 1
Nr 2 SchwbAwV). Das LSG hat noch ausschließlich nach § 33b Abs 3 Satz 2 EStG in der bis zum 31.
Dezember 1994 geltenden Fassung vom
7. September 1990 (BGBl I S 1898) entschieden, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt. Dazu
gehört eine Person, "die so hilflos ist, daß sie für die gewöhnlichen und regel- mäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf".
Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 33 Abs 6 Satz 2
EStG zu beachten, der den Begriff der Hilflosigkeit neu umschreibt. Denn mangels einer
entgegenstehenden Übergangs- vorschrift werden von der neuen Vorschrift die Fälle erfaßt, in denen
"H" noch nicht bin- dend zuerkannt ist. Das gilt für Fälle, in denen "H" schon beantragt war, jedenfalls
für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift. Insoweit ist neues Recht auch im Revi-
sionsverfahren anzuwenden (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 4 mwN). Aus der Neufassung ergeben
sich für den Begriff der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 und für die Zeit danach aber
keine unterschiedlichen Maßstäbe. Nach § 33b Abs 6 Satz 2 EStG ist eine Person hilflos, "wenn sie für
eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta- ges fremder Hilfe dauernd bedarf". Nach Satz 3 der
Vorschrift gilt das auch, "wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in
Satz 2 genannten Ver- richtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet
werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist".
Nach den Ausführungen in der Begründung des Entwurfs des PflegeVG war mit der Neu- fassung
keine Änderung des Begriffs der Hilflosigkeit beabsichtigt (BT-Drucks 12/5262 S 164, 172). Die
Neufassung habe vielmehr das Ziel, das Gesetz "anwenderfreundlich" zu machen und vor allem näher
zu erläutern, was mit der bisher verwendeten Formel "in erheblichem Umfang" gemeint war und in
Zukunft auch gemeint sei. Dabei gehe der gesetzliche Wortlaut auf Umschreibungen zurück, wie sie
von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Begünstigung (vgl § 4
Abs 4 SchwbG; § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV und § 33b Abs 2 EStG aF) und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegegeld (§ 35 BVG) entwickelt worden seien.
Bei der Neufassung habe man sich bewußt auch nicht an den Begriff der erheblichen
Pflegebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 SGB VI angelehnt. Damit wolle man deutlich machen, daß die
steuerrechtlich und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosig- keit von der versicherungs- und
sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit un- abhängig bleibe.
Diese Begründung ist in Verbindung mit dem Wortlaut der die Hilflosigkeit und die Pfle-
gebedürftigkeit umschreibenden Vorschriften nur schwer verständlich. Es fehlt eine Er- klärung für
folgende Ungereimtheit: In dem Bereich, in dem neues Recht geschaffen wurde, nämlich in der
Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und in der Pflegeversicherung, ist für die Pflegebedürftigkeit der
ersten Stufe fast wörtlich der seit Jahrzehnten gelten- de gesetzliche Begriff der Hilflosigkeit
übernommen worden. In dem Bereich, in dem sich nach der Gesetzesbegründung nichts ändern
sollte, ist der Wortlaut in jeder Beziehung geändert worden. Daneben gilt weiterhin - im Wortlaut
unverändert - ein hiermit inhalts- gleicher, aber anders beschriebener Begriff der Hilflosigkeit in der
Unfallversicherung, im Lastenausgleichsrecht und im Recht der Beamtenversorgung (§ 558 Abs 1
Reichsversi- cherungsordnung <RVO>; § 267 Abs 1 Lastenausgleichsgesetz <LAG>; § 34 Abs 1 Be-
amtenversorgungsgesetz <BeamtVG>). Dieses Vorgehen des Gesetzgebers ist nur da- mit zu
erklären, daß die für die Formulierung der verschiedenen Abschnitte der Neure- gelung
Verantwortlichen jedenfalls deutlich machen wollten, daß die Ungewißheiten, die die Praxis des neuen
Rechts mit sich bringen könnte, nicht auf die Anwendung von Ge- setzen durchschlagen sollen, für die
der Begriff der Hilflosigkeit durch eine gefestigte
Rechtsprechung geklärt ist. Mit der Einführung der Pflegeversicherung sollten nicht auch noch die
Kosten des Versorgungsrechts erhöht und die Steuervergünstigungen vermehrt werden.
Ob die Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit und die Anknüpfung an die bisherige Recht- sprechung
durch den Gesetzestext in jeder Hinsicht gelungen ist, braucht anläßlich des hier vorliegenden Falles
nicht abschließend geklärt zu werden. Denn nach beiden Fas- sungen des § 33b EStG kann die
Hilflosigkeit des Klägers nicht begründet werden.
Bei Anwendung der bisherigen Fassung fehlt es an der ausdrücklich verlangten Erheb- lichkeit der
notwendigen Hilfeleistung. Die jetzige Fassung macht durch den Hinweis auf die Häufigkeit, die
Regelmäßigkeit und die existenzsichernde Funktion der Hilfeleistung hinreichend deutlich, daß auf die
Erheblichkeit weder verzichtet worden ist, noch auch nur geringere Anforderungen gestellt werden.
Der ausdrückliche Hinweis des Gesetzes darauf, daß Hilfe auch durch Überwachung und Anleitung
(geistig-psychische Hilfe) ge- leistet werden kann, und daß außerdem die Notwendigkeit einer
dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung der aktiven Hilfe gleichsteht, ist jedenfalls keine für den
vorliegenden Fall wesentliche Rechtsänderung. Ständig notwendige Bereitschaft einer Hilfsperson
konnte schon nach bisheriger Rechtsprechung Hilflosigkeit begründen (vgl BSGE 8, 97; 12, 102; 20,
205; Urteil vom 23. November 1962 - 8 RV 413/60 - VersorgB 1963, 29; Ur- teil vom 14. März 1963 -
RV 791/60 -; Urteil vom 24. April 1963 - 11 RV 800/62 - BVBl 1963, 95; Urteil vom 2. Februar 1966 -
RV 673/64 -, Breithaupt 1966, 695; Hinweise auch bei Eicher, SGb 1990, 129, 134; Brocke, SGb
1991, 211; Jürgens, Pflegeleistungen für Behinderte, 1986, 126 f). Als Zusammenfassung kann Nr 21
der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
SchwbG 1983 gelten. Hier ist in Abs 3 angeführt, daß Hilflosigkeit "auch dann gegeben (ist), wenn
Hilfe zwar nicht ständig geleistet wird, jedoch in dauernder Bereitschaft sein muß (wenn zB Hilfe
häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist)". Daß ein solcher Hilfebedarf nicht
vorliegt, ist im vorliegenden Fall unstreitig. Der Kläger, dessen GdB we- gen einer geistigen
Behinderung nur 60 vH beträgt, gefährdet sich nicht selbst.
Es liegt allerdings nahe, daß der neue gesetzliche Hinweis auf Überwachung und Anlei- tung entgegen
der in der Gesetzesbegründung geäußerten Ansicht über die bisherige Rechtsprechung zu §§ 35 BVG,
33b EStG hinausgeht. Es besteht aber kein Grund, die Rechtsprechung unbeachtet zu lassen, die
inzwischen zur Schwerpflegebedürftigkeit iS des § 53 SGB V aF ergangen ist.
Schwerpflegebedürftigkeit erfordert zwar einen noch größeren Pflegebedarf als die einfache
Hilflosigkeit. Bei der Bewertung der Schwerpfle- gebedürftigkeit mußte aber schon zu der Frage
Stellung genommen werden, unter wel- chen Voraussetzungen an Stelle des Bedarfs an körperlichen
Hilfeleistungen ein Bedarf an geistig-psychischer Hilfe ausreicht. Die in diesem Zusammenhang für
die Frage der Gleichstellung von geistig-psychischer Hilfe mit körperlichen Hilfeleistungen aufgestell-
ten Grundsätze sind einschlägig auch im Streit um die Hilflosigkeit iS des § 33b EStG. Der Senat sieht
keinen Grund, hiervon abzuweichen. Danach entspricht die geistig-psy- chische Hilfeleistung der
körperlichen erst dann, wenn sie von der Hilfsperson zeitlich und örtlich denselben Einsatz fordert (vgl
BSG SozR 3-2500 § 53 N und 8).
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG muß der Kläger zu den regelmäßigen
Verrichtungen des täglichen Lebens lediglich aufgefordert werden. Ihm muß gesagt wer- den, wann er
sich an- und auszukleiden hat, und er muß aufgefordert werden, zum Es- sen zu kommen, weil er die
Uhrzeit zwar ablesen kann, damit aber keine Vorstellung ver- bindet. Die Überwachung und Anleitung
wäre erst dann ausreichend, wenn ein Elternteil
oder eine sonstige Hilfsperson bei den genannten oder anderen Verrichtungen anwesend sein müßte,
um jeweils zu Einzelschritten aufzufordern und um den Vorgang und dessen Ergebnis zu kontrollieren.
Eine nach § 33b Abs 6 EStG nF ins Gewicht fallende Hilfeleis- tung läge zB beim Anziehen erst vor,
wenn nicht die bloße Aufforderung dazu ausreich- te, sondern die Kleidungsstücke jeweils vorsortiert
bereitgelegt werden müßten und an- schließend zu kontrollieren wäre, ob und wie die Kleidung
angezogen worden ist. Anders als vom LSG angenommen, genügt es nicht, daß ein geistig
Behinderter einem schul- pflichtigen Kinde gleich allgemeiner Aufsicht bedarf. Es genügt auch nicht,
daß ein der- art Behinderter verwahrlosen würde, wenn er ohne Aufsicht bliebe. Sollten die Eltern, die
diese Aufgabe hier übernommen haben, die Aufsicht nicht mehr führen können oder führen wollen,
müßte der Kläger sich den notwendigen Halt zB in einer therapeutischen Wohngemeinschaft suchen.
Die erforderliche Qualität der Hilfeleistung wird nur für das Einkaufen erreicht. Dies müs- sen die
Eltern anstelle des Klägers tun, weil er mit dem Geldwert wie mit Zahlen allge- mein keine Vorstellung
verbindet. Unabhängig davon, ob das Besorgen von Nahrungs- mitteln und Gegenständen des
täglichen Gebrauchs überhaupt zu den Verrichtungen iS des § 33b EStG zählt, handelt es sich dabei
nur um eine einzelne Verrichtung, wäh- rend das Gesetz eine Reihe von Verrichtungen - dh nach dem
Wortverständnis mindes- tens drei - fordert. Auf den denkbaren Ausnahmefall einer die gesamte
Lebensführung prägenden Hilfsbedürftigkeit in einem entscheidenden und zentralen Punkt (vgl dazu
für die Krankenversicherung BSGE 72, 261, 265 = SozR 3-2500 § 53 Nr 2 und zum Schwer-
behindertenrecht BSGE 72, 285, 290 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6) brauchte hier nicht einge- gangen zu
werden. Die allgemeinen Einschränkungen der Orientierungsfähigkeit und der
Kommunikationsfähigkeit machen nur gelegentliche Hilfeleistungen erforderlich und sind deshalb
außer Betracht zu lassen.
Die Hilfe Dritter muß auch zeitlich in einem hier nicht erreichten erheblichen Umfang er- forderlich
sein. Zu dieser Annahme zwingt die Höhe des Pauschbetrages in § 33b Abs 3 Satz 3 EStG. Mit
7.200,00 DM liegt er mehr als zweieinhalb mal so hoch wie der Pausch- betrag für Behinderte mit
einem GdB von 100. Dieser Begünstigungssprung ist nur mit sprunghaft wachsenden
außergewöhnlichen Belastungen zu erklären, die einem Behin- derten unabhängig vom Grad seiner
Behinderung bei Hilflosigkeit erwachsen. Zu einem solchen Belastungssprung führen nur
zeitaufwendige und deshalb entsprechend teuere Hilfeleistungen Dritter. Der Senat hat bereits
entschieden, daß jedenfalls nicht hilflos ist, wer täglich nur in dem relativ geringen Umfang von einer
Stunde auf fremde Hilfe ange- wiesen ist (BSGE 67, 204, 207).
Dieser Fall bietet keinen Anlaß, näher auf das Verhältnis von Pflegebedürftigkeit und Hilf- losigkeit
einzugehen, weil nicht erkennbar ist, daß der Kläger in erheblichem oder höhe- rem Maße der Hilfe
bedarf und deshalb mindestens die Pflegestufe I nach § 15 Abs 1 Nr 1 PflegeVG erreicht. Deshalb ist
nicht zu entscheiden, ob überhaupt und wo die Hilflo- sigkeit im Raster der gestuften
Pflegebedürftigkeit nach dem PflegeVG einzuordnen ist. Ebensowenig ist zu entscheiden, welche
Konsequenzen sich daraus ergeben, daß erheb- lich Pflegebedürftige, die zugleich hilflos sind, nach
den anscheinend nicht aufeinander abgestimmten Vorschriften der §§ 3 Nr 1a und 33b Abs 3 und 6
EStG steuerfreie Leistun- gen zB in Form eines Pflegegeldes von 400,-- DM monatlich nach § 37 Abs 1
Nr 1 Pfle- geVG beziehen und zusätzlich die über einen jährlichen Pauschbetrag von 7.200,-- DM
vermittelten Steuervorteile genießen können, so daß die pauschalierten außergewöhnli-
chen Belastungen von 7.200,-- DM bei hohen Grenzsteuersätzen überkompensiert wer- den.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.