GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
| Gericht | LSG Baden-Württemberg |
|---|---|
| Datum | 10.04.2025 |
| Aktenzeichen | L 6 SB 3523/23 |
| Erkrankung / Situation | Kleinwuchs; Selbstversorgung; Hygiene |
| Altersbezug | Volljährigkeit |
| Ergebnis H | H entzogen / kein Fortbestand |
| § 48 SGB X | ja |
| Pflegegrad / Zeitbezug | kein Pflegegrad als Gegenindiz |
| Quelle im Arbeitskorpus | Sammelmappe2.pdf |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ (Hilflos). 2 Der im Dezember 2003 geborene Kläger leidet unter einer angeborenen Hypochondro- plasie bzw. Osteochondrodysplasie Kleinwuchs), Übergewicht und einer Entwicklungs- störung. Er schloss die Realschule 2020 mit der Mittleren Reife ab und absolvierte ab September 2021 bis September 2024 eine im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Erstausbildung zum Kaufmann im E-Commerce durch die Berufsbildungswerk N1 GmbH in Vollzeit mit Berufsschule, Un- terkunft und voller Verpflegung (vgl. Rehabilitationsvertrag, Bl. 56 ff. Senatsakte). 3 Auf den Erstantrag des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stell- te das Landratsamt R1 (LRA) mit Abhilfebescheid vom 23. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen „H“ fest. Die bereits zuvor zuerkann- ten Merkzeichen „G“ und „B“ blieben festgestellt. Dies beruhte auf einer versorgungs- ärztlichen …
Einzelne Hilfen wie Schuhe binden oder Erreichen von Gegenständen reichen nicht; hauswirtschaftliche Schwierigkeiten bleiben außer Betracht. Berufliche Integration und fehlender Pflegegrad sprechen gegen H.
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Volljährigkeit; körperliche Behinderung zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Erwachsenenmaßstab; einzelne Verrichtungen; fehlender Pflegegrad
BSG, Beschluss vom 25.09.2025 – B 9 SB 14/25 B
Ergebnis: PKH abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen.
Bedeutung: Kein neuer allgemeiner H-Rechtssatz; prozessualer Nachlauf der Volljährigkeitsentscheidung.
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des Schwerbehindertenrechts zu beachten.
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| Zitiervorschlag / Fundstelle | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2025 – L 6 SB 3523/23 –, juris |
|---|---|
| ECLI | im bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen |
| Dokumenttyp | Urteil |
| Ergebnis zu H | H entzogen / kein Fortbestand |
| Stellenwert | Landessozialgerichtliche Anwendungs- bzw. Einzelfallentscheidung; besonders aussagekräftig für vergleichbare Tatsachenkonstellationen. |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden. |
Keine gesonderte Fundstellenrubrik im bereitgestellten Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der Zitiervorschlag oben.
vorgehend SG Mannheim, 20. November 2023, S 11 SB 155/23, Gerichtsbescheid Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 25. Oktober 2018, L 6 SB 2329/18
41 Rechtsgrundlage für die Feststellung des Merkzeichens „H“ ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisver- ordnung (SchwbAwV). Danach treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Fest- stellungen im Verfahren nach Absatz 1, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nach- teilsausgleichen sind. Im Ausweis ist auf der Rückseite das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des EStG oder entspre- chender Vorschriften ist. § 33b Abs. …
46 Wiederkehrende Hilfe bei einer Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann an- genommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt. Daneben ist ein Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich. Dies richtet sich nach dem Ver- hältnis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, juris, Rz. 14). …
48 § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV enthält, wie § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX, einen identischen Verweis auf „entsprechende Vorschriften“, wozu die Bestimmungen zur Pflegezulage bei Hilfslosigkeit in § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG (aF) zu rechnen sind. Nachdem § 30 Abs. 16 BVG (aF) die Hilflosigkeit ausdrücklich als möglichen Regelungsgegenstand einer Rechtsverordnung genannt hat, sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin- Verordnung geregelten VG und die dort in Teil A, Nr. 4 niedergelegten Grundsätze für die Bestimmung der Hilflosigkeit (vgl. zu § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX, 08/17, § 228 Rz. …
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Problemkreis: Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 3523/23 Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 SGB 11, § 15 Abs 3 S 4 SGB 11 ... mehr Zitiervorschlag: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2025 – L 6 SB 3523/23 –, juris
Schwerbehindertenrecht - Entziehung des Merkzeichens H bei Voll- jährigkeit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Feststellung der Hilflosigkeit bei Erwachsenen - fehlende Beantragung eines Pflege- grads als Gegenindiz - schwere Beeinträchtigung der Selbstständig- keit erst ab Pflegegrad 3 - erfolgreicher Abschluss der Ausbildung und Integration in den Beruf - Unfähigkeit des Schuhebindens - ein- zelne Verrichtung nicht ausreichend für wiederkehrenden Hilfebe- darf - Kleinwuchs - Schwierigkeiten bei der Erreichung von Gegen- ständen zur Nahrungszubereitung - Einordnung zum nicht berück- sichtigungsfähigen hauswirtschaftlichen Bedarf - Vernachlässigung der Körperpflege und persönlichen Hygiene - keine Notwendigkeit einer ständigen Überwachung bei bloßer Unlust ohne Krankheitswert
1. Es spricht gegen die Zuerkennung des Merkzeichens H, wenn kein Antrag auf Ausstellung eines Pflegegrads gestellt worden ist, wobei schwere Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten überhaupt erst ab einem Pflegegrad 3 angenommen werden können (vgl LSG Stuttgart vom 25.10.2018 - L 6 SB 2329/18). (Rn.61)
2. Zudem spricht gegen das Vorliegen von Hilflosigkeit, wenn der schwerbehinderte Mensch seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ein berufliches Umfeld (wenn auch nicht im Ausbildungsberuf) hat integriert werden können. (Rn.62)
3. Die Unfähigkeit, sich allein die Schuhe zuzubinden, begründet - abgesehen von der ohne Weiteres bestehenden Möglichkeit, nicht zu schnürende Schuhe zu tragen - schon deshalb keinen häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf, weil einzelne Verrichtungen wie etwa die Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke nach den für die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hierfür nicht genügen. (Rn.55)
4. Die Probleme bei der Erreichbarkeit von benötigten Gegenständen für die Nahrungszube- reitung durch kleinwüchsige Menschen gehören zum hauswirtschaftlichen Bedarf und können daher eine Hilflosigkeit nicht begründen. (Rn.57)
5. Ein bloßes Desinteresse an der eigenen Körperpflege und persönlichen Hygiene ("keine Lust") erfordert - solange es keinen Krankheitswert hat - keine ständige Überwachung infolge einer (gesundheitlich begründeten) Antriebsschwäche. (Rn.56)
vorgehend SG Mannheim, 20. November 2023, S 11 SB 155/23, Gerichtsbescheid Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 25. Oktober 2018, L 6 SB 2329/18
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ (Hilflos).
2 Der im Dezember 2003 geborene Kläger leidet unter einer angeborenen Hypochondro- plasie bzw. Osteochondrodysplasie Kleinwuchs), Übergewicht und einer Entwicklungs- störung. Er schloss die Realschule 2020 mit der Mittleren Reife ab und absolvierte ab September 2021 bis September 2024 eine im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Erstausbildung zum Kaufmann im E-Commerce durch die Berufsbildungswerk N1 GmbH in Vollzeit mit Berufsschule, Un- terkunft und voller Verpflegung (vgl. Rehabilitationsvertrag, Bl. 56 ff. Senatsakte).
3 Auf den Erstantrag des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stell- te das Landratsamt R1 (LRA) mit Abhilfebescheid vom 23. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen „H“ fest. Die bereits zuvor zuerkann- ten Merkzeichen „G“ und „B“ blieben festgestellt. Dies beruhte auf einer versorgungs- ärztlichen Stellungnahme von L1, in der eine psychomotorische Entwicklungsstörung und der Kleinwuchs mit einem GdB von 100 bewertet worden waren.
4 Das LRA leitete 2010 das erste Nachprüfungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 16. März 2011 teilte das LRA den Eltern des Klägers nach erfolgter Überprüfung mit, dass nicht beabsichtigt sei, den GdB herabzusetzen oder festgestellte Merkzeichen zu entziehen.
5 Ein weiteres Nachprüfungsverfahren wurde 2012 eingeleitet. Mit Bescheid vom 10. April 2014 hob das LRA den Bescheid vom 23. August 2005 auf und stellte einen GdB von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ fest. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ lägen nicht mehr vor.
6 Auf den Widerspruch des Klägers hin stellte das LRA mit Abhilfebescheid vom 5. August 2015 fest, dass der GdB weiterhin 100 betrage; die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ blie- ben festgestellt.
7 Im Dezember 2019 begann das LRA ein weiteres Nachprüfungsverfahren. Nach versor- gungsärztlicher Stellungnahme von S1 vom 28. Mai 2020 seien nach Auswertung ärztli- cher Unterlagen ein Kleinwuchs, eine Sprechstörung, ein Makrozephalus sowie eine psy- chische Entwicklungsstörung mit einem Teil-GdB von 100 zu bewerten; hinzu käme eine Sehminderung mit einem Teil-GdB von 10. Die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ seien gegeben. Eine Nachprüfung solle erst mit dem 18. Lebensjahr erfol- gen.
8 Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte das LRA den Eltern des Klägers daher mit, dass ei- ne Entziehung von Merkzeichen oder Herabsetzung des GdB nicht beabsichtigt sei.
9 Das LRA leitete im Januar 2022 die hier gegenständliche Nachprüfung ein.
10 Die K1 teilte dem LRA mit Befundschein vom 11. Februar 2022 mit, dass der Kläger an angeborenem Kleinwuchs und aufgrund fehlender sozialer Teilhabe an Stimmungs- schwankungen leide, ferner an rezidivierenden Schmerzen in den Beinen, beiden Knien und Füßen wegen Fehlbelastung, an einer emotionalen Störung der Identität im Jugend- alter sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsproblemen als Teilleistungsstörung, ei- ner Hypercholesterinämie und einer Myopie rechts mehr als links. Er könne erschwert und nicht mehr als 50 m am Stück laufen. Höhere Stufen hinaufzugehen sei für ihn er- schwert. Bedingt durch den Kleinwuchs (146 cm bei 80 kg, BMI 37,53) sei das Erreichen höherliegender Gegenstände erschwert. Er sei aufgrund seiner Erkrankung auf Fremdhil- fe angewiesen. Bei ihm sei von einer überdauernden Hilfebedürftigkeit auszugehen. Er nehme seit September 2021 an der Maßnahme zum Kaufmann E-Commerce teil.
11 In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. April 2022 bewertete S1 die Funktionsbeeinträchtigungen Kleinwuchs, Sprechstörung, Makrozephalus und psychische Entwicklungsstörung weiterhin mit einem GdB von 100. Die Voraussetzungen für die Zu- erkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ lägen ebenso vor, nicht aber die für das Merk- zeichen „H“.
12 Das LRA hörte den Kläger mit Schreiben vom 26. April 2022 zu der beabsichtigten Neu- feststellung ohne Zuerkennung des Merkzeichens „H“ an.
13 Die Eltern des Klägers führten unter Verweis auf die Kinderärztin aus, dass sie den Klä- ger unverändert erlebten. Im Vergleich zu Gleichaltrigen seien weiterhin Defizite vorhan- den. Sein Hilfebedarf sei unverändert sehr hoch.
14 Nach erneuter versorgungsärztlicher Stellungnahme von S1 stünde das Merkzeichen „H“ nach Ablauf des 16. Lebensjahres nicht mehr zu. Die Körpergröße alleine begründe kei- nen GdB.
15 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2022 änderte das LRA die „Beschei- de vom 23.08.2005, 05.08.2015 und 19.04.2022“ mit Wirkung für die Zukunft ab. Die Voraussetzungen für die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals „H“ lägen ab 30. Mai 2022 nicht mehr vor. Der GdB betrage weiterhin 100. In den Verhältnissen bei Erlass der genannten Bescheide sei insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzei- chens „H“ nach den strengeren Kriterien für Erwachsene zu prüfen seien.
16 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Das Merkzeichen „H“ sei daher weiter zu gewähren.
17 In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2022 bewertete die A1 die Behinderung neu wie folgt: Gebrauchseinschränkungen beider Beine und Fü- ße, chronisches Schmerzsyndrom, Knorpelerkrankung – Teil-GdB 60; seelische Störung, kognitive Teilleistungsschwäche – Teil-GdB 50; Sehminderung – Teil-GdB 10. Ein Klein- wuchs und die Adipositas per magna begründeten für sich jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10. Sie bildete hieraus einen Gesamt-GdB von 80; die Merkzeichen „G“ und „B“ seien nach wie vor gegeben. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ für Er- wachsene lägen hingegen seit Erreichen des 18. Lebensjahres hingegen nicht mehr vor.
18 Nach Anhörung mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte das LRA mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 unter Abänderung der „Bescheide vom 27.05.2022, 05.08.2015, 16.03.2011, 23.08.2005“ mit Wirkung ab 23. Oktober 2022 einen GdB von 80 fest. Die Merkzeichen „G“ und „B“ blieben festgestellt. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ lägen ab 23. Oktober 2022 nicht mehr vor. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Mai 2022.
19 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2023 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch zurück. In den Verhältnissen bei Erlass des letzten Bescheides vom 5. Au- gust 2015 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, als der GdB nur noch 80 betrage und infolge des Reifungsprozesses nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in der Regel da- von auszugehen sei, dass eine Beaufsichtigung und Unterstützung bei der Integration nicht mehr in einem Umfang erforderlich sei, der die Annahme von Hilflosigkeit begrün- de.
20 Der Kläger hat, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 23. Januar 2023 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren erhoben. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zu- erkennung des Merkzeichens „H“ lägen weiterhin vor, da er unter den bereits bekann- ten Gesundheitsstörungen leide, darüber hinaus an erheblichen Stimmungsschwankun- gen aufgrund fehlender sozialer Teilhabe. Durch die vorliegenden Beeinträchtigungen bedürfe er nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig wiederkehrenden Verrich- tungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe. Diese bestünden im Wesentlichen im An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), dem Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), der Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewe- gung in der Wohnung und außerhalb) sowie geistigen Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Integration). Er sei vorliegend ständig auf frem- de Hilfe angewiesen. Insbesondere müsse ihm das Essen zubereitet werden und er kön- ne keine schwereren Gegenstände tragen. Es sei ihm daher nicht möglich, Einkäufe zu erledigen. Überdies könne er aufgrund der Schmerzen keine langen Strecken zurückle- gen. Auch beim Treppensteigen bedürfe er fremder Hilfe. Er müsse überall hingefahren und wieder abgeholt werden, die alleinige Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm ebenfalls nicht möglich. Die Bescheide vom 7. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2023 seien daher hinsichtlich der Aberkennung des Merkzeichens „H“ aufzuheben. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger noch mitgeteilt, dass kein Pflegegrad beantragt worden sei.
21 Das SG hat die von dem Kläger angegebene behandelnde K1 als sachverständige Zeugin befragt. Diese teilte in ihrer bei dem SG am 1. Juni 2023 eingegangenen Aussage mit, dass sie den Kläger seit Dezember 2003 behandele. Er leide unter einem metabolischen Syndrom, einer Achondrodysplasie mit Zwergwuchs (147 cm bei 77 kg), Gelenkdeformi- täten, erheblichen Konzentrations- und Lernproblemen und einer Sehschwäche. Der Klä-
ger benötige für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd der Hilfe. Er brauche z. B. Hilfe beim Schuhebinden und bei der Nahrungszubereitung, weil vieles nicht gut erreichbar sei. Bei Körperpflege und Verrichten der Notdurft bestehe hingegen kein Hilfebedarf. Der Klä- ger sei sehr zurückgezogen; Treppensteigen, Bus- und Bahnfahrten alleine seien schwie- rig, längere Strecken z.B. zum Bus seien mit Schmerzen verbunden, er müsse oft gefah- ren werden. Ein eigener Führerschein sei wegen der Sehschwäche schwierig. Er bedürfe mindestens zwei Stunden am Tag regelmäßig der Hilfe, durch die soziale Isolation wahr- scheinlich mehr.
22 Sie hat einen bereits in der Verwaltungsakte aktenkundigen Entlassungsbericht der S3 Klinik B1 vom 19. August 2020 über die stationäre Vorsorgemaßnahme bei emotiona- ler Belastungsreaktion im Kindesalter, Osteochondrodysplasie und juveniler Adipositas vorgelegt. Die Größe ist dort mit 167 cm angegeben, der allgemein-klinische Untersu- chungsbefund als unauffällig bezeichnet. Der Kläger sei im rehabilitativen Ansatz sozio- pädagogisch sowie sport- und bewegungstherapeutisch betreut worden. Er habe an ei- nem erlebnispädagogischen Waldprojekt teilgenommen, in dem die Wahrnehmung über alle Sinne und die Aufmerksamkeit gestärkt, der Umgang mit der Natur und auch das soziale Verhalten im Rahmen einer entspannten Atmosphäre im Freien gefördert wor- den seien. Zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit habe er an Sport- und Schwimmeinheiten sowie therapeutischer Rückenschule und Entspannungstraining teil- genommen. Im Rahmen der Physiotherapie habe er Übungen zum Abrollverhalten und Gangbild erhalten. Die Fortführung der hier vermittelten Selbstübungsprogramme (er- gonome Haltungsmuster sowie die genannten Übungen) werde empfohlen, ebenso re- gelmäßiger Sport und eine gesunde Ernährung, um eine Gewichtsabnahme umsetzen zu können.
23 Der Kläger hat sich hierdurch in seinem Klagebegehren bestätigt gesehen. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ hingegen weiterhin als nicht erfüllt ange- sehen.
24 Das SG hat den Rechtsstreit am 16. November 2023 mit den Beteiligten erörtert. Für den Kläger sind sein Rechtsanwalt sowie sein Vater als Beistand anwesend gewesen. Es ist ein Attest von K1 vorgelegt worden, wonach der Kläger sehr zurückhaltend und sozial- unsicher sei, aufgrund psychischer Belastung und zu erwartender Panikattacken derzeit vor dem SG nicht verhandlungsfähig sei. Sein Vater hat im Termin u.a. ausgeführt, dass der Kläger sich alleine an- und ausziehen könne, dafür aber (im Sitzen) erheblich län- ger brauche als ein gesunder Mensch. Er könne aber bis heute motorisch keine Schuh- schleife binden. Er gehe zwar selbst aufs Klo, allerdings sei auch die Unterwäsche oft- mals stark verschmutzt. Er dusche sich zwar selbst, aber es dauere auch länger. An den Wochenenden komme er zu ihnen nach Hause und gehe sofort in sein Zimmer. Er habe eigentlich gar kein Interesse, sich zu den Eltern zu setzen. Er sei eigentlich nur am Han- dy und spiele Computerspiele. Er könne sich eigenständig kämmen. Beim Rasieren sehe es etwas anders aus, er trage einen Bart und sie sagten dann oftmals zu ihm „du musst dich mal wieder rasieren“, dann rasiere er sich auch selbständig. Zähneputzen könne er
selbst, allerdings mache er es auch eher weniger, wenn sie ihn nicht dazu anhielten. Der Vater hat im Termin eine Überprüfung des Ausgangsbescheids vom 20. Oktober 2022 hinsichtlich der Höhe des GdB nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bean- tragt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einver- standen erklärt.
25 Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Streit- gegenstand sei lediglich die Zuerkennung des Merkzeichens „H“, da der Kläger mit Er- hebung der Klage durch seinen Prozessbevollmächtigten den Streitgegenstand auf die- se Feststellung begrenzt habe und nur diesbezüglich die Aufhebung der Bescheide vom 27. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 begehre. Sofern er nunmehr in der nichtöffentli- chen Sitzung geltend gemacht habe, er wende sich auch gegen die Höhe des GdB, müs- se er auf ein Nachprüfverfahren oder eine Überprüfung der streitgegenständlichen Be- scheide nach § 44 SGB X verwiesen werden, da insoweit nach Ablauf der Klagefrist Be- standskraft eingetreten sei. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Beklagte zu Recht festgestellt habe, dass dem Kläger das Merkzeichen „H“ ab dem 23. Oktober 2023 nicht mehr zustehe. Dem Kläger sei zwischenzeitlich nach Vollendung des 19. (gemeint wohl: 18.) Lebensjahres, zumindest aber ab dem 23. Oktober 2022 nicht mehr zu be- scheinigen, dass er hilflos sei. Er benötige zwar Hilfe bei der Nahrungszubereitung, aber nicht bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft oder beim An- und Auskleiden; das Binden der Schuhe sei ihm nicht möglich. Die Nah- rungszubereitung unterfalle der hauswirtschaftlichen Versorgung und habe daher für die Frage der Hilflosigkeit außer Betracht zu bleiben. Er habe selbständig eine Regelschule besucht und habe diese ohne Hilfe mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Die Regelschule habe er erfolgreich als Inklusionsschüler mit der mittleren Reife abge- schlossen; er mache derzeit eine über die Agentur für Arbeit geförderte Ausbildung im Berufsbildungswerk N1 im Bereich E-Commerce. Er lebe von Montag bis Freitag in ei- ner betreuten Einrichtung, allerdings in einem eigenen Zimmer und sei nach den Anga- ben des Vaters dort selbständig für sich verantwortlich. Sofern angeführt werde, dass der Kläger hinsichtlich der Körperpflege häufiger zum Zähneputzen oder einer Gesichts- rasur aufgefordert werden müsse, werde dies in zeitlicher Hinsicht nicht vom Merkmal des „erheblichen Hilfebedarfs“ erfasst. Denn der Kläger kenne sehr wohl die Notwendig- keit der einzelnen Handlungen zur Körperpflege und könne diese auch selbständig ver- richten, habe aber oft „keine Lust“ hierzu. Einschränkungen der Orientierung, der Wahr- nehmung und des Denkens oder solche im Bereich der Mobilität wie Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung würden nicht beschrieben. K1 habe eine schlechte Konzentrations- und Merk- fähigkeit aufgeführt, die aber ebenfalls keine regelhaften Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordere. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger zum Beispiel beim Treppensteigen eingeschränkt sei und dass er unter Schmerzen in den Gelenken bei län- gerem Gehen leide. Dem sei jedoch bereits mit der Anerkennung eines Teil-GdB von 60 und der Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ Rechnung getragen worden. Wenn K1 den Kläger als sehr zurückgezogen und sozial isoliert beschreibe, erfülle dies eben- falls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „H“. Einzelne Verrich- tungen, die aufgrund der sozialen Isolation vorgenommen würden, seien nicht berichtet worden und hätten auch nicht im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage näher beschrieben werden können. Diesen Feststellungen sei der Kläger auch nicht substan- tiiert entgegengetreten; er habe vielmehr pauschal vorgetragen, dass er rund um die
Uhr auf Hilfe angewiesen sei und niemals ein eigenständiges Leben führen könne. Dass sich der Hilfebedarf mit Eintritt der Volljährigkeit nicht wesentlich verringert habe, füh- re zu keinem anderen Ergebnis, da sich das Gericht von einem erheblichen Hilfebedarf nach den für Erwachsene geltenden Regelungen der „Versorgungsmedizinischen Grund- sätze“ (VG) nicht habe überzeugen können. Bei den geschilderten Schwierigkeiten wie etwa bei Bus- und Bahnfahrten und dem daraus resultierenden Hilfebedarf handele es sich nicht um eine Verrichtung, die dem Bereich der Grundpflege oder einem Bereich der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation zuzuordnen sei; die- se Schwierigkeiten seien durch die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ berück- sichtigt.
26 Der Kläger hat am 19. Dezember 2023, nunmehr vertreten durch seine Bevollmächtigte, Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Er hat hierzu das Vorbringen aus der Klagebegrün- dung wiederholt. Das SG habe die Befundberichte angefordert und die behandelnde Ärz- tin des Klägers als sachverständige Zeugin befragt, dies jedoch nur schriftlich und nicht persönlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Die Ärztin könne den Ablauf des Alltags aber nicht darstellen, sondern lediglich auf die bestehenden Diagnosen abstel- len. Welche Fähigkeiten der Kläger kognitiv und bei der Kommunikation im Alltag aufwei- se, könne durch die behandelnde Ärztin nicht dargestellt werden. Auch könne auf eine Selbständigkeit des Klägers nicht geschlossen werden, nur weil er alleine in einem Zim- mer wohne, da es sich immerhin um eine betreute Einrichtung handele. Neben der Aus- sage der behandelnden Ärztin wäre es wünschenswert gewesen, wenn ein Betreuer der Wohngruppe als Zeuge gehört worden wäre. Dadurch hätte der tatsächliche Tagesab- lauf des Klägers ermittelt werden können. Ebenso sei kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Auf den Umstand, dass der Kläger über keinen Pflegegrad ver- füge, könne nicht abgestellt werden, da zur Beantragung eines Pflegegrades keine Ver- pflichtung bestehe.
27 Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2023 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2022 und den Bescheid vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2023 hinsichtlich der Aberkennung des Merkzei- chens „H“ aufzuheben.
29 Der Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Der Entzug des Merkzeichens sei mit dem Erreichen der Volljährigkeit und den dann an- zuwendenden anderen Kriterien zu begründen. Im Übrigen verweist er auf die Entschei- dungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
32 Die Bevollmächtigte hat auf Aufforderung des Senats noch den Rehabilitationsvertrag mit der Berufsbildungswerk N1 GmbH vom 10. August 2021 vorgelegt (Bl. 56 ff. der Se- natsakte), ferner den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, hier der Agentur für Arbeit M1 vom 22. Februar 2023 über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von 126 € monatlich ab dem 20. März 2023 bis 19. September 2024 (Bl. 64 ff. der Senatsakte). Sie hat hierzu ausgeführt, dass Maß- stab für die Frage der Hilflosigkeit nicht sein könne, ob der Kläger in der Lage sei, den Rehabilitationsvertrag zu erfüllen. Es müsse individuell betrachtet werden, wieviel Un- terstützung dieser pro Tag bei welchen Verrichtungen benötige. Er brauche Hilfe beim Anziehen und könne sich z.B. nicht selbst die Schuhe anziehen und binden. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege, hier bei der Grundpflege. Ebenso müsse geprüft werden, auf wieviel Hilfe der Kläger in seinem Alltag angewiesen sei, dies auch bei der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
33 Die Bevollmächtigte hat auf Anfrage des Senats zuletzt noch mitgeteilt, dass der Kläger nach Beendigung seiner Ausbildung zum Kaufmann E-Commerce vom 19. September bis 31. Dezember 2024 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2025 sei er bei einer Hausverwaltungsfirma in D1/H1 durch eine Vermittlungs- maßnahme und mit finanzieller Förderung der Agentur für Arbeit als Sachbearbeiter an- gestellt, da er in seinem Beruf nichts gefunden habe. Er wohne im elterlichen Haushalt, wo er die ganze Zeit als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Sie hat ferner das Einver- ständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt und zu- gleich mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertrete.
34 Der Beklagte hat sich ebenfalls mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver- handlung einverstanden erklärt.
35 Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
36 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand- lung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
37 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 20. No- vember 2023, mit dem die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2022 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Oktober 2022 (§ 86 SGG) und des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 13. Januar 2023 hinsicht- lich der dort getroffenen und nach dem Klage- und Berufungsantrag alleine streitbefan- genen Regelung über den Wegfall des Merkzeichens „H“ abgewiesen worden ist. Maß- gebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes ist bei dieser Klage- art der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchs- bescheid (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 33; BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 10/96 –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 13).
38 Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Die ange- fochtenen Bescheide vom 27. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2023 sind, soweit sie hier angefochten sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Vor- aussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „H“ zu Recht aufgehoben, weil insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Der Gerichtsbescheid ist daher nicht zu beanstanden, ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
39 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch So- zialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ei- ne wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf- zuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält- nisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Ver- waltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- sen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwal- tungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Die Feststel- lung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Er- lass des – teilweise – aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprü- fung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).
40 Maßgebender Vergleichsbescheid ist hier derjenige vom 23. August 2005, mit dem das LRA das Merkzeichen „H“ erstmals festgestellt hat. Soweit diese Feststellung mit Be- scheid vom 10. April 2014 aufgehoben wurde, ist der Beklagte im Vorverfahren zu der Auffassung gelangt, dass diese Entscheidung rechtswidrig war, hat dem Widerspruch da-
her mit dem ausdrücklich so bezeichneten Abhilfebescheid vom 5. August 2015 abgehol- fen (§ 85 Abs. 1 SGG) und mitgeteilt, dass das Merkzeichen „H“ festgestellt bleibe. Das LRA hat damit nur den bestehenden Rechtszustand wiederhergestellt. Durch die Abhilfe- entscheidung lebt die bisherige Feststellung wieder auf und der Hinweis darauf, dass das Merkzeichen festgestellt bleibe, stellt nichts anderes als eine Wiedergabe der damit – wieder bestehenden – Bescheidlage dar. Eine eigenständige Regelung folgt hieraus nicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2018 – L 13 SB 89/16 –, ju- ris, Rz. 24; dem folgend Beschluss des Senats vom 7. März 2025 – L 6 SB 3660/24 – n.v.; a.A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. März 2019 – L 10 SB 111/17 –, juris, Rz. 25). In den Verhältnissen bei Erlass des Vergleichsbescheides hat sich inso- weit eine wesentliche Änderung ergeben, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ jedenfalls ab dem in dem Bescheid vom 27. Mai 2022 bestimm- ten Zeitpunkt (30. Mai 2022) entfallen sind, erst recht zu dem daneben in dem Bescheid vom 20. Juli 2022 bestimmten Zeitpunkt (23. Oktober 2022).
41 Rechtsgrundlage für die Feststellung des Merkzeichens „H“ ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisver- ordnung (SchwbAwV). Danach treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Fest- stellungen im Verfahren nach Absatz 1, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nach- teilsausgleichen sind. Im Ausweis ist auf der Rückseite das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des EStG oder entspre- chender Vorschriften ist. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG bestimmt, dass hilflos eine Person ist, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist, § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG.
42 Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) angelehnt, sondern wollte viel- mehr deutlich machen, dass die steuer- und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosig- keit von der versicherungs- und sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit un- abhängig bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, juris, Rz. 12). Die Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die Pfle- gezulage nach § 35 BVG in seiner bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entwickelt worden sind. Dabei war § 35 BVG seit seinem Inkrafttreten mehrfach neu gefasst wor- den, ohne dass sich der Maßstab für den Begriff „hilflos“ dadurch geändert hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, juris, Rz. 17).
43 Der in § 35 BVG (aF) geforderte Hilfebedarf liegt in jedem Falle dann vor, wenn sein Um- fang mindestens zwei Stunden täglich erreicht. Ebenso wenig wie für den Begriff der Hilf-
losigkeit setzt das Gesetz eine zeitliche Grenze, von der an ein Pflegebedarf „außerge- wöhnlich“ ist. Ein solcher Grenzwert lässt sich jedoch aus der Gesetzgebungsgeschichte verbunden mit einem Blick auf die soziale Pflegeversicherung bestimmen. Das dort ent- wickelte und seit langer Zeit angewendete und bewährte System zur Quantifizierung des Pflegebedarfs ist auf das BVG zu übertragen und der „Umfang der notwendigen Pflege“ in erster Linie an dem täglichen Zeitaufwand für die notwendigen Betreuungsleistungen zu messen. Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können, erscheint es geboten, nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsauf- wand abzustellen, sondern auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung beizumessen. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 – B 9a V 9/05 R –, juris, Rz. 11 ff.).
44 Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen zählen zunächst die von der Pflegever- sicherung in § 14 Abs. 4 SGB XI in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF) genannten Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerech- tes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (selbstständiges Aufste- hen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Nicht umfasst wird indessen die hauswirtschaftli- che Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 SGB XI (aF) – vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95), während Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kom- munikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion) zusätzlich zu berücksich- tigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, juris, Rz. 18; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/91 –, juris, Rz. 19).
45 Letzteres ist durch § 45a Abs. 1 SGB XI (aF) im Übrigen auch berücksichtigt worden. Die- ser bestimmte, dass Leistungen nach diesem Abschnitt Pflegebedürftige in häuslicher Pflege betrafen, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben war. Dies waren Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III (Nr. 1) sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirt- schaftlichen Versorgung hatten, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreichte (Nr. 2), mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Aus- wirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. § 45a SGB XI (aF) hat damit einen nicht speziell verrichtungsbezogenen, deshalb bei der Bemessung des Pflegebedarfs nach § 14 SGB XI (aF) nicht zu berücksichtigenden allgemeinen Pflegebe- darf umfasst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Januar 2011 – L 5 P 36/10 –, juris, Rz. 14) und damit ebenso einen Betreuungsbedarf berücksichtigt.
46 Wiederkehrende Hilfe bei einer Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann an- genommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt. Daneben ist ein Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich. Dies richtet sich nach dem Ver- hältnis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, juris, Rz. 14). Die Erheblichkeit des Hilfebedarfs ist in erster Linie nach dem täglichen Zeitauf- wand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht hilflos ist derjenige, der nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilfslosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein Zeitaufwand erst dann hinrei- chend, wenn er mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung soll den Bedürf- nissen der Praxis Rechnung tragen. Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit und der Hilf- losigkeit nicht völlig übereinstimmen (vgl. oben), können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14, 15 SGB XI (aF)) nur als gewisse Orientierungspunk- te dienen. Immerhin decken sich die von beiden Begriffen erfassten Verrichtungsberei- che insoweit, als es die sogenannte Grundpflege betrifft. Im Rahmen des § 35 BVG (aF) kommen noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation hinzu, außer- dem sind hier auch Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird, als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden- Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die – vormalige – Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, juris, Rz. 24 ff.).
47 Nachdem das EStG weiterhin den Begriff der Hilflosigkeit verwendet und nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit anknüpft, ergeben sich keine Änderungen im Prüfungs- maßstab daraus, dass durch die Neufassung des § 14 SGB XI zum 1. Januar 2017 der Be- griff der Pflegebedürftigkeit gänzlich neu gefasst worden ist und der Pflegegrad im Ge- gensatz zur vorherigen Pflegestufe nicht mehr anhand von zeitlichen Mindestanforde- rungen zu bewerten ist, sondern die qualitativen Mindestanforderungen gänzlich neu ge- regelt worden sind. Dementsprechend konnte und kann aus der Bejahung von Hilflosig- keit nicht auf Pflegebedürftigkeit geschlossen werden und folglich auch nicht umgekehrt. Dass mit dem seit 1. Januar 2024 geltenden § 72 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) im Sozialen Entschädigungsrecht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ausdrücklich zum Maßstab gemacht worden ist und die Regelung des § 35 BVG (aF) nur noch im Übergangsrecht zur Anwendung kommt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: Meßling/Weiß, in: jurisPK-SGB XI, 4. Aufl. 2024, § 14 Rz. 83 ff.), rechtfertigt keine ande- re Beurteilung. Vielmehr wird deutlich, dass nach § 72 SGB XIV die eigenständige Ausfül- lung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit entfällt, wie es zuvor durch die „Hilflosigkeit“ in § 35 BVG (aF) der Fall war (vgl. Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Das neue soziale Entschädi- gungsrecht – SGB XIV, 1. Aufl. 2020, Rz. 235), was die Eigenständigkeit des Tatbestands- merkmals der „Hilflosigkeit“ unterstreicht.
48 § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV enthält, wie § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX, einen identischen Verweis auf „entsprechende Vorschriften“, wozu die Bestimmungen zur Pflegezulage bei Hilfslosigkeit in § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG (aF) zu rechnen sind. Nachdem § 30 Abs. 16 BVG (aF) die Hilflosigkeit ausdrücklich als möglichen Regelungsgegenstand einer Rechtsverordnung genannt hat, sind die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin- Verordnung geregelten VG und die dort in Teil A, Nr. 4 niedergelegten Grundsätze für die Bestimmung der Hilflosigkeit (vgl. zu § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX, 08/17, § 228 Rz. 30) ergänzend heranzuziehen. Danach sind hilflos sind diejeni- gen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem SGB IX und dem EStG „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrich- tungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständi- ge Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (Buchst. b). Häufige und regelmäßig wie- derkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines je- den Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege so- wie Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geisti- ge Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmit- telbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständi- ge Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (Buchst. c). Der Um- fang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun- gen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrich- tungen, die häufig und regelmäßig wiederkehrend benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorge- nommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen au- ßer Betracht bleiben (Buchst. d). Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Um- fang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind (Buchst. e). Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (Buchst. e aa) wie Querschnitts- lähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern (Buchst. e bb) sowie in der Re- gel auch (Buchst. f aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psy- chosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen oder Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beider- seits (Buchst. f bb).
49 Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten und der Rechtsprechung des BSG las- sen sich die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ ab Mai 2022 nicht mehr feststellen. Der Senat stützt sich dabei auf die aktenkundigen Unterlagen, die
er sämtlich im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)), sowie auf die sachverständige Zeugenaussage der K1.
50 Ausgangspunkt ist dabei, dass nach den VG hinsichtlich der gesundheitlichen Vorausset- zungen des Merkzeichens „H“ jedenfalls mit der Volljährigkeit des Klägers im Dezember 2021 – und damit erst recht ab Mai 2022 wie ab Oktober 2022 – nicht mehr die beson- deren Voraussetzungen nach VG Teil A Nr. 5 für die Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kin- dern und Jugendlichen einschlägig sind, die insbesondere die Anleitung zu den „Verrich- tungen“, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung und die notwendige Überwachung in die Beurteilung einbeziehen.
51 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer der in den VG Teil A Nr. 4 Buchst. e genannten Fallgruppen einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern und bei denen im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. So liegt bei ihm we- der Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung vor, noch eine Querschnittslähmung oder eine andere Behinderung, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohn- raums – die Benutzung eines Rollstuhls erforderten, was unstreitig ist. Vielmehr ist sein allgemein-klinischer Untersuchungsbefund unauffällig, wie dies in der S3 Klinik festge- stellt wurde.
52 Daneben sind die in den VG Teil A Nr. 4 Buchst. f genannten Regelfälle nicht erfüllt, da der Kläger unzweifelhaft weder einen Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen erlitten hat, noch unter Hirnschäden, Anfallsleiden, geistigen Behinderungen und Psychosen lei- det, die allein einen GdB von 100 begründen. Der Senat schließt sich hierbei der Auffas- sung der A1 an, die die Behinderung des Klägers im Juli 2022 differenzierter als zuvor beurteilt, insoweit eine seelische Störung und kognitive Teilleistungsschwäche mit einem Teil-GdB von lediglich 50 bewertet hat. Dies ist im Hinblick auf die Vorgaben der VG Teil B Nr. 3.5.1 für tiefgreifende Entwicklungsstörungen mit Beginn in Kindheit und Jugend und Teil B Nr. 3.7 für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen nachvollziehbar, da schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, die einen GdB von 80 bis 100 begründen könnten, von dem anwaltlich vertretenen Kläger schon nicht behaup- tet worden und auch nicht anderweitig ersichtlich sind. Zur Auslegung der Begriffe „mit- telgradige“ und „schwere“ soziale Anpassungsschwierigkeiten kann auf die vom ärztli- chen Sachverständigenbeirat beim BMA in seinen Beschlüssen vom 18./19. März 1998 und vom 8./9. November 2000 am Beispiel des „schizophrenen Residualzustandes“ (jetzt VG Teil B Nr. 3.5) entwickelten Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, juris, Rz. 43).
53 Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach vor, wenn die weitere be- rufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Weitere Kriterien sind schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder vom Bekanntenkreis (vgl. LSG Baden-Würt-
temberg, Beschluss vom 8. Januar 2025 – L 3 SB 1387/24 –, juris, Rz. 41 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Insbesondere konnte er so- wohl die Realschule abschließen und eine Ausbildung zum Kaufmann E-Commerce er- folgreich durchführen. Soweit eine soziale Zurückgezogenheit bzw. fehlende soziale Teil- habe geltend gemacht wird, besteht zumindest keine Trennung von der Familie. Denn der Kläger hatte während seiner Ausbildung Kontakt zu seinen Eltern hatte, war am Wo- chenende bei ihnen und ist nach seiner Ausbildung zu ihnen zurückgekehrt.
54 Die Hilflosigkeit des erwachsenen Klägers ist auch nicht auf einen Regelfall nach Teil A Nr. 5 Buchst. d bb zu stützen, weil danach auch bei einer tiefgreifenden Entwicklungsstö- rung, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingt, nur bis zum 18. Lebens- jahr regelhaft Hilflosigkeit anzunehmen ist. Ein Fortbestehen der Hilflosigkeit kann nicht nach den VG Teil A Nr. 5 Buchst. d ee (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 16. März 2023 – L 6 SB 3065/22 –, juris, Rz. 56 m.w.N.) noch bis ins Erwachsenenalter bis zur Beendigung der beruflichen Erstausbildung angenommen werden, da der Kläger unstreitig nicht an einer dafür erforderlichen Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leidet.
55 Der Kläger ist nicht für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Siche- rung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages auf fremde Hilfe angewie- sen. So ist ihm das An- und Auskleiden selbständig möglich, wie der Vater des Klägers im Erörterungstermin beim SG angegeben hat. Der gegenteilige Vortrag der bisherigen Bevollmächtigten ist hierdurch widerlegt. Das von der behandelnden K1 wie dem Vater des Klägers als Ausnahme genannte Schuhebinden begründet – abgesehen von der ohne Weiteres bestehenden Möglichkeit, nicht zu schnürende Schuhe zu tragen – schon des- halb keinen häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf, weil einzelne Ver- richtungen wie etwa die Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke nach den dar- gestellten Grundsätzen hierfür nicht genügen. Weiter sind ihm die Körperpflege sowie das Verrichten der Notdurft selbständig möglich. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aus- sage der K1 wie den Angaben des Vaters des Klägers in dem Erörterungstermin, der ge- genteilige Vortrag der Bevollmächtigten ist auch insoweit widerlegt. Soweit der Kläger einwendet, die Ärztin könne den Ablauf des Alltags nicht darstellen, sondern lediglich auf die bestehenden Diagnosen abstellen, ergeben sich im Gegenteil aus dem Befundschein wie ihrer Aussage nicht nur Funktionseinschränkungen aufgrund bestehender Diagno- sen, sondern gerade Ausführungen zu den Alltagsfähigkeiten des Klägers.
56 Dass der Kläger bei der Körperpflege und der persönlichen Hygiene nachlässig ist, be- gründet allein keinen Hilfebedarf. Von den Eltern für erforderlich gehaltene Hinweise, der Kläger müsse sich mal wieder rasieren oder mal wieder Zähne putzen, begründen, zumal davon nur zwei einzelne Verrichtungen der Körperpflege betroffen sind, keine Notwen- digkeit ständiger Überwachung infolge einer - gesundheitlich begründeten - Antriebs- schwäche. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass der Kläger sehr wohl die Not- wendigkeit der Körperpflege erkennt und dieser selbständig nachkommen kann, aber oft „keine Lust“ dazu hat, wie das auch bei Gesunden vorkommt. Deswegen genügt ein blo-
ßes Desinteresse daran nicht, solange es keinen Krankheitswert hat, was K1 fachkundig ausgeschlossen hat.
57 Daneben ist ihm die Nahrungsaufnahme selbständig möglich. Die von K1 im Hinblick auf seine Körpergröße und die Erreichbarkeit von benötigten Gegenständen angeführten Schwierigkeiten bei der Nahrungszubereitung gehören zu dem hauswirtschaftlichen Be- darf, können daher eine Hilflosigkeit nicht begründen, dies unabhängig davon, ob diese Schwierigkeiten bei einem zwar bestehenden Kleinwuchs, aber einer Körpergröße von immerhin nur etwas weniger als 150 cm überzeugend sind.
58 Soweit notwendige körperliche Bewegung betroffen ist, ergibt sich schon aus dem Vor- trag des Klägers kein konkreter Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass den Schwierigkeiten des Klägers beim Zurücklegen von Wegen zu Fuß und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bereits mit der Zuer- kennung der Merkzeichen „G“ und „B“ Rechnung getragen wurde. Das gilt umso mehr, als ihm seitens der S3 Klinik sogar ausdrücklich Sport empfohlen wurde, er dort im Rah- men der Physiotherapie Übungen zum Abrollverhalten und Gangbild sowie eine Fußgym- nastik erhielt, was eher eine erhaltene körperliche Betätigungsfähigkeit dokumentiert.
59 Hinsichtlich geistiger Anregung und Kommunikationsmöglichkeiten ist zu berücksichti- gen, dass der Kläger in der Lage war, eine Ausbildung in Vollzeit zum Kaufmann E-Com- merce mit außerhäusiger Unterbringung zu absolvieren und die Berufsschule zu durch- laufen, was für den Senat entscheidend gegen einen relevanten Hilfebedarf spricht.
60 Der pauschale Vortrag des Klägers, er sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen, zeigt kei- nen konkreten weiteren Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen auf.
61 Dieses Ergebnis wird schließlich im Tatsächlichen dadurch untermauert, dass bei dem Kläger nach seinem eigenen Bekunden kein Pflegegrad positiv anerkannt ist. Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten können aber überhaupt erst ab einem Pflegegrad 3 angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2018 – L 6 SB 2329/18 – juris, Rz. 43). Auch wenn keine Verpflichtung zu einer entspre- chenden Antragstellung besteht, spricht dies doch dafür, dass seitens der Eltern wie des Klägers kein relevanter Pflegebedarf gesehen wird, zumal anderenfalls finanzielle Leis- tungen zur Kompensation in Betracht kämen.
62 Die fehlende Hilflosigkeit wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Kläger zwischen- zeitlich – allerdings nach dem für den Sach- und Streitstand entscheidenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides – seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ein berufliches Umfeld – wenn auch nicht im Ausbildungsberuf – hat integriert werden kön-
nen, was ebenfalls aktuell gegen das weitere Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset- zungen für das Merkzeichen „H“ spricht.
63 Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, da die aktenkundigen Unterlagen eine ausreichende Beurteilung ermöglichen. Der Senat sieht sich durch das zum Teil bereits widerlegte und ansonsten eher pauschal gehaltene Vorbringen des Klägers nicht zu wei- teren Ermittlungen gedrängt. Insbesondere ist nicht dargelegt, welchen Mehrwert die von dem Kläger angeregte erneute (persönliche) Vernehmung von K1 für die Vergangen- heit haben könnte und welche noch streitigen wie entscheidungserheblichen Umstände hierdurch geklärt werden müssten. Dasselbe gilt für die angeregte Vernehmung eines Betreuers der Wohngruppe, zumal nicht einmal behauptet wird, dass seitens der Betreu- er eine Pflege bzw. eine fremde Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz des Klägers in dem genannten Sin- ne erfolgt wäre. Soweit der Kläger ein Sachverständigengutachten angeregt hat, fehlt es bereits an der Darstellung eines hierdurch zu beweisenden Sachverhaltes. Einen Be- weisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt; abgesehen davon hätten sich etwaige Beweisanträge mit dem vorbehaltlos erklärten Einverständnis mit einer Ent- scheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG ohnehin erledigt.
64 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
66 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.