LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 3523/23
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 3523/23
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Erwachsenenmaßstab; einzelne Verrichtungen; fehlender
Pflegegrad
Einordnung:
Einzelne Hilfen wie Schuhe binden oder Erreichen von Gegenständen reichen nicht;
hauswirtschaftliche Schwierigkeiten bleiben außer Betracht. Berufliche Integration und fehlender
Pflegegrad sprechen gegen H.
Gericht LSG Baden-Württemberg
Datum 10.04.2025
Aktenzeichen L 6 SB 3523/23
Erkrankung / Situation Kleinwuchs; Selbstversorgung; Hygiene
Altersbezug Volljährigkeit
Ergebnis H H entzogen / kein Fortbestand
§ 48 SGB X ja
Pflegegrad / Zeitbezug kein Pflegegrad als Gegenindiz
Tenor in Kürze
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.
November 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „H“ (Hilflos). 2 Der im Dezember 2003 geborene Kläger leidet unter
einer angeborenen Hypochondro- plasie bzw. Osteochondrodysplasie Kleinwuchs), Übergewicht und
einer Entwicklungs- störung. Er schloss die Realschule 2020 mit der Mittleren Reife ab und absolvierte
ab September 2021 bis September 2024 eine im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben
von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Erstausbildung zum Kaufmann im E-Commerce durch
die Berufsbildungswerk N1 GmbH in Vollzeit mit Berufsschule, Un- terkunft und voller Verpflegung
(vgl. Rehabilitationsvertrag, Bl. 56 ff. Senatsakte). 3 Auf den Erstantrag des Klägers nach dem
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stell- te das Landratsamt R1 (LRA) mit Abhilfebescheid vom
23. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen „H“ fest. Die
bereits zuvor zuerkann- ten Merkzeichen „G“ und „B“ blieben festgestellt. Dies beruhte auf einer
versorgungs- ärztlichen …
Kernaussage
Einzelne Hilfen wie Schuhe binden oder Erreichen von Gegenständen reichen nicht;
hauswirtschaftliche Schwierigkeiten bleiben außer Betracht. Berufliche Integration und fehlender
Pflegegrad sprechen gegen H.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Volljährigkeit; körperliche Behinderung zuzuordnen. Für die
praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Erwachsenenmaßstab; einzelne
Verrichtungen; fehlender Pflegegrad
BSG-NACHLAUF
Nachgehende Entscheidung des Bundessozialgerichts
BSG, Beschluss vom 25.09.2025 – B 9 SB 14/25 B
Ergebnis: PKH abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen.
Bedeutung: Kein neuer allgemeiner H-Rechtssatz; prozessualer Nachlauf der
Volljährigkeitsentscheidung.
/BSG-NACHLAUF
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 3523/23 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 SGB 11, §
Abs 3 S 4 SGB 11 ... mehr April 2025 – L 6 SB 3523/23 –,
Schwerbehindertenrecht - Entziehung des Merkzeichens H bei Voll- jährigkeit -
Versorgungsmedizinische Grundsätze - Feststellung der Hilflosigkeit bei Erwachsenen - fehlende
Beantragung eines Pflege- grads als Gegenindiz - schwere Beeinträchtigung der Selbstständig- keit
erst ab Pflegegrad 3 - erfolgreicher Abschluss der Ausbildung und Integration in den Beruf -
Unfähigkeit des Schuhebindens - ein- zelne Verrichtung nicht ausreichend für wiederkehrenden
Hilfebe- darf - Kleinwuchs - Schwierigkeiten bei der Erreichung von Gegen- ständen zur
Nahrungszubereitung - Einordnung zum nicht berück- sichtigungsfähigen hauswirtschaftlichen Bedarf
- Vernachlässigung der Körperpflege und persönlichen Hygiene - keine Notwendigkeit einer ständigen
Überwachung bei bloßer Unlust ohne Krankheitswert
Orientierungssatz
1. Es spricht gegen die Zuerkennung des Merkzeichens H, wenn kein Antrag auf Ausstellung eines
Pflegegrads gestellt worden ist, wobei schwere Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der
Fähigkeiten überhaupt erst ab einem Pflegegrad 3 angenommen werden können (vgl LSG Stuttgart
vom 25.10.2018 - L 6 SB 2329/18).
2. Zudem spricht gegen das Vorliegen von Hilflosigkeit, wenn der schwerbehinderte Mensch seine
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ein berufliches Umfeld (wenn auch nicht im
Ausbildungsberuf) hat integriert werden können.
3. Die Unfähigkeit, sich allein die Schuhe zuzubinden, begründet - abgesehen von der ohne Weiteres
bestehenden Möglichkeit, nicht zu schnürende Schuhe zu tragen - schon deshalb keinen häufigen und
regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf, weil einzelne Verrichtungen wie etwa die Hilfe beim
Anziehen einzelner Bekleidungsstücke nach den für die Zuerkennung des Merkzeichens H
(Hilflosigkeit) von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hierfür nicht genügen.
4. Die Probleme bei der Erreichbarkeit von benötigten Gegenständen für die Nahrungszube- reitung
durch kleinwüchsige Menschen gehören zum hauswirtschaftlichen Bedarf und können daher eine
Hilflosigkeit nicht begründen.
5. Ein bloßes Desinteresse an der eigenen Körperpflege und persönlichen Hygiene ("keine Lust")
erfordert - solange es keinen Krankheitswert hat - keine ständige Überwachung infolge einer
(gesundheitlich begründeten) Antriebsschwäche.
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 20. November 2023, S 11 SB 155/23, Gerichtsbescheid Diese Entscheidung
zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 25. Oktober 2018, L 6
SB 2329/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.
November 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens „H“ (Hilflos).
Der im Dezember 2003 geborene Kläger leidet unter einer angeborenen Hypochondro- plasie bzw.
Osteochondrodysplasie Kleinwuchs), Übergewicht und einer Entwicklungs- störung. Er schloss die
Realschule 2020 mit der Mittleren Reife ab und absolvierte ab September 2021 bis September 2024
eine im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben von der Bundesagentur für Arbeit
geförderte Erstausbildung zum Kaufmann im E-Commerce durch die Berufsbildungswerk N1 GmbH in
Vollzeit mit Berufsschule, Un- terkunft und voller Verpflegung (vgl. Rehabilitationsvertrag, Bl. 56 ff.
Senatsakte).
Auf den Erstantrag des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stell- te das
Landratsamt R1 (LRA) mit Abhilfebescheid vom 23. August 2005 einen Grad der Behinderung (GdB)
von 100 sowie das Merkzeichen „H“ fest. Die bereits zuvor zuerkann- ten Merkzeichen „G“ und „B“
blieben festgestellt. Dies beruhte auf einer versorgungs- ärztlichen Stellungnahme von L1, in der eine
psychomotorische Entwicklungsstörung und der Kleinwuchs mit einem GdB von 100 bewertet worden
waren.
Das LRA leitete 2010 das erste Nachprüfungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 16. März 2011 teilte
das LRA den Eltern des Klägers nach erfolgter Überprüfung mit, dass nicht beabsichtigt sei, den GdB
herabzusetzen oder festgestellte Merkzeichen zu entziehen.
Ein weiteres Nachprüfungsverfahren wurde 2012 eingeleitet. Mit Bescheid vom 10. April 2014 hob das
LRA den Bescheid vom 23. August 2005 auf und stellte einen GdB von 70 sowie die Merkzeichen „G“
und „B“ fest. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ lägen nicht mehr vor.
Auf den Widerspruch des Klägers hin stellte das LRA mit Abhilfebescheid vom 5. August 2015 fest,
dass der GdB weiterhin 100 betrage; die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ blie- ben festgestellt.
Im Dezember 2019 begann das LRA ein weiteres Nachprüfungsverfahren. Nach versor-
gungsärztlicher Stellungnahme von S1 vom 28. Mai 2020 seien nach Auswertung ärztli- cher
Unterlagen ein Kleinwuchs, eine Sprechstörung, ein Makrozephalus sowie eine psy- chische
Entwicklungsstörung mit einem Teil-GdB von 100 zu bewerten; hinzu käme eine Sehminderung mit
einem Teil-GdB von 10. Die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ seien gegeben. Eine
Nachprüfung solle erst mit dem 18. Lebensjahr erfol- gen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte das LRA den Eltern des Klägers daher mit, dass ei- ne
Entziehung von Merkzeichen oder Herabsetzung des GdB nicht beabsichtigt sei.
Das LRA leitete im Januar 2022 die hier gegenständliche Nachprüfung ein.
Die K1 teilte dem LRA mit Befundschein vom 11. Februar 2022 mit, dass der Kläger an angeborenem
Kleinwuchs und aufgrund fehlender sozialer Teilhabe an Stimmungs- schwankungen leide, ferner an
rezidivierenden Schmerzen in den Beinen, beiden Knien und Füßen wegen Fehlbelastung, an einer
emotionalen Störung der Identität im Jugend- alter sowie Konzentrations- und
Merkfähigkeitsproblemen als Teilleistungsstörung, ei- ner Hypercholesterinämie und einer Myopie
rechts mehr als links. Er könne erschwert und nicht mehr als 50 m am Stück laufen. Höhere Stufen
hinaufzugehen sei für ihn er- schwert. Bedingt durch den Kleinwuchs (146 cm bei 80 kg, BMI 37,53)
sei das Erreichen höherliegender Gegenstände erschwert. Er sei aufgrund seiner Erkrankung auf
Fremdhil- fe angewiesen. Bei ihm sei von einer überdauernden Hilfebedürftigkeit auszugehen. Er
nehme seit September 2021 an der Maßnahme zum Kaufmann E-Commerce teil.
In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. April 2022 bewertete S1 die
Funktionsbeeinträchtigungen Kleinwuchs, Sprechstörung, Makrozephalus und psychische
Entwicklungsstörung weiterhin mit einem GdB von 100. Die Voraussetzungen für die Zu- erkennung
der Merkzeichen „G“ und „B“ lägen ebenso vor, nicht aber die für das Merk- zeichen „H“.
Das LRA hörte den Kläger mit Schreiben vom 26. April 2022 zu der beabsichtigten Neu- feststellung
ohne Zuerkennung des Merkzeichens „H“ an.
Die Eltern des Klägers führten unter Verweis auf die Kinderärztin aus, dass sie den Klä- ger
unverändert erlebten. Im Vergleich zu Gleichaltrigen seien weiterhin Defizite vorhan- den. Sein
Hilfebedarf sei unverändert sehr hoch.
Nach erneuter versorgungsärztlicher Stellungnahme von S1 stünde das Merkzeichen „H“ nach Ablauf
des 16. Lebensjahres nicht mehr zu. Die Körpergröße alleine begründe kei- nen GdB.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2022 änderte das LRA die „Beschei- de vom
23.08.2005, 05.08.2015 und 19.04.2022“ mit Wirkung für die Zukunft ab. Die Voraussetzungen für
die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals „H“ lägen ab 30. Mai 2022 nicht mehr vor. Der GdB
betrage weiterhin 100. In den Verhältnissen bei Erlass der genannten Bescheide sei insoweit eine
wesentliche Änderung eingetreten, als nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzei- chens „H“ nach den strengeren Kriterien für Erwachsene zu prüfen
seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Das Merkzeichen „H“ sei daher weiter zu gewähren.
In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2022 bewertete die A1 die
Behinderung neu wie folgt: Gebrauchseinschränkungen beider Beine und Fü- ße, chronisches
Schmerzsyndrom, Knorpelerkrankung – Teil-GdB 60; seelische Störung, kognitive
Teilleistungsschwäche – Teil-GdB 50; Sehminderung – Teil-GdB 10. Ein Klein- wuchs und die
Adipositas per magna begründeten für sich jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10. Sie bildete
hieraus einen Gesamt-GdB von 80; die Merkzeichen „G“ und „B“ seien nach wie vor gegeben. Die
Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ für Er- wachsene lägen hingegen seit Erreichen des 18.
Lebensjahres hingegen nicht mehr vor.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte das LRA mit Bescheid vom 20. Oktober 2022
unter Abänderung der „Bescheide vom 27.05.2022, 05.08.2015, 16.03.2011, 23.08.2005“ mit
Wirkung ab 23. Oktober 2022 einen GdB von 80 fest. Die Merkzeichen „G“ und „B“ blieben
festgestellt. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ lägen ab 23. Oktober
2022 nicht mehr vor. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens gegen den
Bescheid vom 27. Mai 2022.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2023 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch
zurück. In den Verhältnissen bei Erlass des letzten Bescheides vom 5. Au- gust 2015 sei eine
wesentliche Änderung eingetreten, als der GdB nur noch 80 betrage und infolge des
Reifungsprozesses nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in der Regel da- von auszugehen sei, dass
eine Beaufsichtigung und Unterstützung bei der Integration nicht mehr in einem Umfang erforderlich
sei, der die Annahme von Hilflosigkeit begrün- de.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 23. Januar 2023 Klage beim
Sozialgericht Mannheim (SG) unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren
erhoben. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zu- erkennung des Merkzeichens „H“ lägen
weiterhin vor, da er unter den bereits bekann- ten Gesundheitsstörungen leide, darüber hinaus an
erheblichen Stimmungsschwankun- gen aufgrund fehlender sozialer Teilhabe. Durch die vorliegenden
Beeinträchtigungen bedürfe er nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig wiederkehrenden
Verrich- tungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe.
Diese bestünden im Wesentlichen im An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme (Essen und
Trinken), der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), dem Verrichten der Notdurft (Stuhlgang,
Wasserlassen), der Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewe- gung in der Wohnung und außerhalb)
sowie geistigen Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Integration).
Er sei vorliegend ständig auf frem- de Hilfe angewiesen. Insbesondere müsse ihm das Essen
zubereitet werden und er kön- ne keine schwereren Gegenstände tragen. Es sei ihm daher nicht
möglich, Einkäufe zu erledigen. Überdies könne er aufgrund der Schmerzen keine langen Strecken
zurückle- gen. Auch beim Treppensteigen bedürfe er fremder Hilfe. Er müsse überall hingefahren und
wieder abgeholt werden, die alleinige Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm ebenfalls
nicht möglich. Die Bescheide vom 7. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2023 seien daher hinsichtlich der Aberkennung des
Merkzeichens „H“ aufzuheben. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger noch mitgeteilt, dass kein
Pflegegrad beantragt worden sei.
Das SG hat die von dem Kläger angegebene behandelnde K1 als sachverständige Zeugin befragt.
Diese teilte in ihrer bei dem SG am 1. Juni 2023 eingegangenen Aussage mit, dass sie den Kläger seit
Dezember 2003 behandele. Er leide unter einem metabolischen Syndrom, einer Achondrodysplasie
mit Zwergwuchs (147 cm bei 77 kg), Gelenkdeformi- täten, erheblichen Konzentrations- und
Lernproblemen und einer Sehschwäche. Der Klä-
ger benötige für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens in erheblichem Umfang dauernd der Hilfe. Er brauche z. B. Hilfe beim Schuhebinden und bei
der Nahrungszubereitung, weil vieles nicht gut erreichbar sei. Bei Körperpflege und Verrichten der
Notdurft bestehe hingegen kein Hilfebedarf. Der Klä- ger sei sehr zurückgezogen; Treppensteigen,
Bus- und Bahnfahrten alleine seien schwie- rig, längere Strecken z.B. zum Bus seien mit Schmerzen
verbunden, er müsse oft gefah- ren werden. Ein eigener Führerschein sei wegen der Sehschwäche
schwierig. Er bedürfe mindestens zwei Stunden am Tag regelmäßig der Hilfe, durch die soziale
Isolation wahr- scheinlich mehr.
Sie hat einen bereits in der Verwaltungsakte aktenkundigen Entlassungsbericht der S3 Klinik B1 vom
19. August 2020 über die stationäre Vorsorgemaßnahme bei emotiona- ler Belastungsreaktion im
Kindesalter, Osteochondrodysplasie und juveniler Adipositas vorgelegt. Die Größe ist dort mit 167 cm
angegeben, der allgemein-klinische Untersu- chungsbefund als unauffällig bezeichnet. Der Kläger sei
im rehabilitativen Ansatz sozio- pädagogisch sowie sport- und bewegungstherapeutisch betreut
worden. Er habe an ei- nem erlebnispädagogischen Waldprojekt teilgenommen, in dem die
Wahrnehmung über alle Sinne und die Aufmerksamkeit gestärkt, der Umgang mit der Natur und auch
das soziale Verhalten im Rahmen einer entspannten Atmosphäre im Freien gefördert wor- den seien.
Zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit habe er an Sport- und Schwimmeinheiten sowie
therapeutischer Rückenschule und Entspannungstraining teil- genommen. Im Rahmen der
Physiotherapie habe er Übungen zum Abrollverhalten und Gangbild erhalten. Die Fortführung der hier
vermittelten Selbstübungsprogramme (er- gonome Haltungsmuster sowie die genannten Übungen)
werde empfohlen, ebenso re- gelmäßiger Sport und eine gesunde Ernährung, um eine
Gewichtsabnahme umsetzen zu können.
Der Kläger hat sich hierdurch in seinem Klagebegehren bestätigt gesehen. Der Beklagte hat die
Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ hingegen weiterhin als nicht erfüllt ange- sehen.
Das SG hat den Rechtsstreit am 16. November 2023 mit den Beteiligten erörtert. Für den Kläger sind
sein Rechtsanwalt sowie sein Vater als Beistand anwesend gewesen. Es ist ein Attest von K1
vorgelegt worden, wonach der Kläger sehr zurückhaltend und sozial- unsicher sei, aufgrund
psychischer Belastung und zu erwartender Panikattacken derzeit vor dem SG nicht verhandlungsfähig
sei. Sein Vater hat im Termin u.a. ausgeführt, dass der Kläger sich alleine an- und ausziehen könne,
dafür aber (im Sitzen) erheblich län- ger brauche als ein gesunder Mensch. Er könne aber bis heute
motorisch keine Schuh- schleife binden. Er gehe zwar selbst aufs Klo, allerdings sei auch die
Unterwäsche oft- mals stark verschmutzt. Er dusche sich zwar selbst, aber es dauere auch länger. An
den Wochenenden komme er zu ihnen nach Hause und gehe sofort in sein Zimmer. Er habe eigentlich
gar kein Interesse, sich zu den Eltern zu setzen. Er sei eigentlich nur am Han- dy und spiele
Computerspiele. Er könne sich eigenständig kämmen. Beim Rasieren sehe es etwas anders aus, er
trage einen Bart und sie sagten dann oftmals zu ihm „du musst dich mal wieder rasieren“, dann
rasiere er sich auch selbständig. Zähneputzen könne er
selbst, allerdings mache er es auch eher weniger, wenn sie ihn nicht dazu anhielten. Der Vater hat im
Termin eine Überprüfung des Ausgangsbescheids vom 20. Oktober 2022 hinsichtlich der Höhe des
GdB nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bean- tragt. Die Beteiligten haben sich mit
einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einver- standen erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Streit- gegenstand
sei lediglich die Zuerkennung des Merkzeichens „H“, da der Kläger mit Er- hebung der Klage durch
seinen Prozessbevollmächtigten den Streitgegenstand auf die- se Feststellung begrenzt habe und nur
diesbezüglich die Aufhebung der Bescheide vom 27. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 begehre.
Sofern er nunmehr in der nichtöffentli- chen Sitzung geltend gemacht habe, er wende sich auch
gegen die Höhe des GdB, müs- se er auf ein Nachprüfverfahren oder eine Überprüfung der
streitgegenständlichen Be- scheide nach § 44 SGB X verwiesen werden, da insoweit nach Ablauf der
Klagefrist Be- standskraft eingetreten sei. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Beklagte zu
Recht festgestellt habe, dass dem Kläger das Merkzeichen „H“ ab dem 23. Oktober 2023 nicht mehr
zustehe. Dem Kläger sei zwischenzeitlich nach Vollendung des 19. (gemeint wohl: 18.) Lebensjahres,
zumindest aber ab dem 23. Oktober 2022 nicht mehr zu be- scheinigen, dass er hilflos sei. Er
benötige zwar Hilfe bei der Nahrungszubereitung, aber nicht bei der Nahrungsaufnahme, der
Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft oder beim An- und Auskleiden; das Binden der Schuhe
sei ihm nicht möglich. Die Nah- rungszubereitung unterfalle der hauswirtschaftlichen Versorgung und
habe daher für die Frage der Hilflosigkeit außer Betracht zu bleiben. Er habe selbständig eine
Regelschule besucht und habe diese ohne Hilfe mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können.
Die Regelschule habe er erfolgreich als Inklusionsschüler mit der mittleren Reife abge- schlossen; er
mache derzeit eine über die Agentur für Arbeit geförderte Ausbildung im Berufsbildungswerk N1 im
Bereich E-Commerce. Er lebe von Montag bis Freitag in ei- ner betreuten Einrichtung, allerdings in
einem eigenen Zimmer und sei nach den Anga- ben des Vaters dort selbständig für sich
verantwortlich. Sofern angeführt werde, dass der Kläger hinsichtlich der Körperpflege häufiger zum
Zähneputzen oder einer Gesichts- rasur aufgefordert werden müsse, werde dies in zeitlicher Hinsicht
nicht vom Merkmal des „erheblichen Hilfebedarfs“ erfasst. Denn der Kläger kenne sehr wohl die
Notwendig- keit der einzelnen Handlungen zur Körperpflege und könne diese auch selbständig ver-
richten, habe aber oft „keine Lust“ hierzu. Einschränkungen der Orientierung, der Wahr- nehmung
und des Denkens oder solche im Bereich der Mobilität wie Positionswechsel im Bett, Halten einer
stabilen Sitzposition, Umsetzen oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung würden nicht
beschrieben. K1 habe eine schlechte Konzentrations- und Merk- fähigkeit aufgeführt, die aber
ebenfalls keine regelhaften Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordere. Dabei verkenne das
Gericht nicht, dass der Kläger zum Beispiel beim Treppensteigen eingeschränkt sei und dass er unter
Schmerzen in den Gelenken bei län- gerem Gehen leide. Dem sei jedoch bereits mit der Anerkennung
eines Teil-GdB von 60 und der Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ Rechnung getragen
worden. Wenn K1 den Kläger als sehr zurückgezogen und sozial isoliert beschreibe, erfülle dies eben-
falls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „H“. Einzelne Verrich- tungen, die
aufgrund der sozialen Isolation vorgenommen würden, seien nicht berichtet worden und hätten auch
nicht im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage näher beschrieben werden können. Diesen
Feststellungen sei der Kläger auch nicht substan- tiiert entgegengetreten; er habe vielmehr pauschal
vorgetragen, dass er rund um die
Uhr auf Hilfe angewiesen sei und niemals ein eigenständiges Leben führen könne. Dass sich der
Hilfebedarf mit Eintritt der Volljährigkeit nicht wesentlich verringert habe, füh- re zu keinem anderen
Ergebnis, da sich das Gericht von einem erheblichen Hilfebedarf nach den für Erwachsene geltenden
Regelungen der „Versorgungsmedizinischen Grund- sätze“ (VG) nicht habe überzeugen können. Bei
den geschilderten Schwierigkeiten wie etwa bei Bus- und Bahnfahrten und dem daraus resultierenden
Hilfebedarf handele es sich nicht um eine Verrichtung, die dem Bereich der Grundpflege oder einem
Bereich der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation zuzuordnen sei; die-
se Schwierigkeiten seien durch die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ berück- sichtigt.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2023, nunmehr vertreten durch seine Bevollmächtigte, Berufung
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger sei ständig auf fremde
Hilfe angewiesen. Er hat hierzu das Vorbringen aus der Klagebegrün- dung wiederholt. Das SG habe
die Befundberichte angefordert und die behandelnde Ärz- tin des Klägers als sachverständige Zeugin
befragt, dies jedoch nur schriftlich und nicht persönlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Die Ärztin könne den Ablauf des Alltags aber nicht darstellen, sondern lediglich auf die bestehenden
Diagnosen abstel- len. Welche Fähigkeiten der Kläger kognitiv und bei der Kommunikation im Alltag
aufwei- se, könne durch die behandelnde Ärztin nicht dargestellt werden. Auch könne auf eine
Selbständigkeit des Klägers nicht geschlossen werden, nur weil er alleine in einem Zim- mer wohne,
da es sich immerhin um eine betreute Einrichtung handele. Neben der Aus- sage der behandelnden
Ärztin wäre es wünschenswert gewesen, wenn ein Betreuer der Wohngruppe als Zeuge gehört
worden wäre. Dadurch hätte der tatsächliche Tagesab- lauf des Klägers ermittelt werden können.
Ebenso sei kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Auf den Umstand, dass der
Kläger über keinen Pflegegrad ver- füge, könne nicht abgestellt werden, da zur Beantragung eines
Pflegegrades keine Ver- pflichtung bestehe.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2023 sowie den Bescheid vom
27. Mai 2022 und den Bescheid vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
13. Januar 2023 hinsichtlich der Aberkennung des Merkzei- chens „H“ aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Entzug des Merkzeichens sei mit dem Erreichen der Volljährigkeit und den dann an-
zuwendenden anderen Kriterien zu begründen. Im Übrigen verweist er auf die Entschei- dungsgründe
des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Die Bevollmächtigte hat auf Aufforderung des Senats noch den Rehabilitationsvertrag mit der
Berufsbildungswerk N1 GmbH vom 10. August 2021 vorgelegt (Bl. 56 ff. der Se- natsakte), ferner den
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, hier der Agentur für Arbeit M1 vom 22. Februar 2023 über die
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von
126 € monatlich ab dem 20. März 2023 bis 19. September 2024 (Bl. 64 ff. der Senatsakte). Sie hat
hierzu ausgeführt, dass Maß- stab für die Frage der Hilflosigkeit nicht sein könne, ob der Kläger in der
Lage sei, den Rehabilitationsvertrag zu erfüllen. Es müsse individuell betrachtet werden, wieviel Un-
terstützung dieser pro Tag bei welchen Verrichtungen benötige. Er brauche Hilfe beim Anziehen und
könne sich z.B. nicht selbst die Schuhe anziehen und binden. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege,
hier bei der Grundpflege. Ebenso müsse geprüft werden, auf wieviel Hilfe der Kläger in seinem Alltag
angewiesen sei, dies auch bei der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Bevollmächtigte hat auf Anfrage des Senats zuletzt noch mitgeteilt, dass der Kläger nach
Beendigung seiner Ausbildung zum Kaufmann E-Commerce vom 19. September bis 31. Dezember
2024 arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2025 sei er bei einer
Hausverwaltungsfirma in D1/H1 durch eine Vermittlungs- maßnahme und mit finanzieller Förderung
der Agentur für Arbeit als Sachbearbeiter an- gestellt, da er in seinem Beruf nichts gefunden habe. Er
wohne im elterlichen Haushalt, wo er die ganze Zeit als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Sie hat
ferner das Einver- ständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt
und zu- gleich mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertrete.
Der Beklagte hat sich ebenfalls mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver- handlung
einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers, über
die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand- lung entscheidet (§ 124
Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 20. No- vember
2023, mit dem die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Aufhebung des Bescheides vom
27. Mai 2022 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Oktober 2022 (§ 86 SGG) und des
Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 13. Januar 2023 hinsicht- lich der dort getroffenen und nach
dem Klage- und Berufungsantrag alleine streitbefan- genen Regelung über den Wegfall des
Merkzeichens „H“ abgewiesen worden ist. Maß- gebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und
Streitstandes ist bei dieser Klage- art der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
durch den Widerspruchs- bescheid (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 ; BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 10/96 –, , ; BSG,
Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, , ).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Die ange- fochtenen
Bescheide vom 27. Mai 2022 und vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Januar 2023 sind, soweit sie hier angefochten sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die
Feststellung der gesundheitlichen Vor- aussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „H“
zu Recht aufgehoben, weil insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen eingetreten ist. Der Gerichtsbescheid ist daher nicht zu beanstanden, ergänzend nimmt
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch So-
zialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- nissen, die
bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ei- ne wesentliche Änderung
eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf- zuheben. Der Verwaltungsakt soll mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält- nisse aufgehoben werden, soweit die Änderung
zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche
Änderung vor, soweit der Ver- waltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnis- sen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung
muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwal-
tungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so
erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Die Feststel- lung einer
wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Er- lass des – teilweise –
aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprü- fung voraus (vgl. BSG, Urteil vom
2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, m. w. N.).
Maßgebender Vergleichsbescheid ist hier derjenige vom 23. August 2005, mit dem das LRA das
Merkzeichen „H“ erstmals festgestellt hat. Soweit diese Feststellung mit Be- scheid vom 10. April
2014 aufgehoben wurde, ist der Beklagte im Vorverfahren zu der Auffassung gelangt, dass diese
Entscheidung rechtswidrig war, hat dem Widerspruch da-
her mit dem ausdrücklich so bezeichneten Abhilfebescheid vom 5. August 2015 abgehol- fen (§ 85
Abs. 1 SGG) und mitgeteilt, dass das Merkzeichen „H“ festgestellt bleibe. Das LRA hat damit nur den
bestehenden Rechtszustand wiederhergestellt. Durch die Abhilfe- entscheidung lebt die bisherige
Feststellung wieder auf und der Hinweis darauf, dass das Merkzeichen festgestellt bleibe, stellt nichts
anderes als eine Wiedergabe der damit – wieder bestehenden – Bescheidlage dar. Eine eigenständige
Regelung folgt hieraus nicht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2018 – L 13
SB 89/16 –, ju- ris, ; dem folgend Beschluss des Senats vom 7. März 2025 – L 6 SB 3660/24 –
n.v.; a.A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. März 2019 – L 10 SB 111/17 –, , ). In den Verhältnissen bei Erlass des Vergleichsbescheides hat sich inso- weit eine wesentliche
Änderung ergeben, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ jedenfalls ab
dem in dem Bescheid vom 27. Mai 2022 bestimm- ten Zeitpunkt (30. Mai 2022) entfallen sind, erst
recht zu dem daneben in dem Bescheid vom 20. Juli 2022 bestimmten Zeitpunkt (23. Oktober 2022).
Rechtsgrundlage für die Feststellung des Merkzeichens „H“ ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisver- ordnung
(SchwbAwV). Danach treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Fest- stellungen im
Verfahren nach Absatz 1, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nach- teilsausgleichen sind. Im Ausweis ist
auf der Rückseite das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im
Sinne des § 33b des EStG oder entspre- chender Vorschriften ist. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG bestimmt,
dass hilflos eine Person ist, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder
einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich
ist, § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG.
Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) angelehnt, sondern wollte viel- mehr deutlich machen, dass die
steuer- und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosig- keit von der versicherungs- und
sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit un- abhängig bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 12.
Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, , ). Die Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf
Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der
steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden
Voraussetzungen für die Pfle- gezulage nach § 35 BVG in seiner bis 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung entwickelt worden sind. Dabei war § 35 BVG seit seinem Inkrafttreten mehrfach neu gefasst
wor- den, ohne dass sich der Maßstab für den Begriff „hilflos“ dadurch geändert hat (vgl. BSG, Urteil
vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, , ).
Der in § 35 BVG (aF) geforderte Hilfebedarf liegt in jedem Falle dann vor, wenn sein Um- fang
mindestens zwei Stunden täglich erreicht. Ebenso wenig wie für den Begriff der Hilf-
losigkeit setzt das Gesetz eine zeitliche Grenze, von der an ein Pflegebedarf „außerge- wöhnlich“ ist.
Ein solcher Grenzwert lässt sich jedoch aus der Gesetzgebungsgeschichte verbunden mit einem Blick
auf die soziale Pflegeversicherung bestimmen. Das dort ent- wickelte und seit langer Zeit
angewendete und bewährte System zur Quantifizierung des Pflegebedarfs ist auf das BVG zu
übertragen und der „Umfang der notwendigen Pflege“ in erster Linie an dem täglichen Zeitaufwand
für die notwendigen Betreuungsleistungen zu messen. Um den individuellen Verhältnissen des
Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können, erscheint es geboten, nicht allein auf den
zeitlichen Betreuungsauf- wand abzustellen, sondern auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung
insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung beizumessen. Dieser Wert wird wesentlich
durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe
erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte,
nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil
vom 30. November 2006 – B 9a V 9/05 R –, , ff.).
Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen zählen zunächst die von der Pflegever- sicherung in §
Abs. 4 SGB XI in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF) genannten Verrichtungen in
den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerech- tes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung) und
Mobilität (selbstständiges Aufste- hen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Nicht umfasst wird indessen die
hauswirtschaftli- che Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 SGB XI (aF) – vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9
RV 19/95), während Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kom- munikation
(Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion) zusätzlich zu berücksich- tigen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, , ; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs
1/91 –, , ).
Letzteres ist durch § 45a Abs. 1 SGB XI (aF) im Übrigen auch berücksichtigt worden. Die- ser
bestimmte, dass Leistungen nach diesem Abschnitt Pflegebedürftige in häuslicher Pflege betrafen, bei
denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben war. Dies waren
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III (Nr. 1) sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich
der Grundpflege und hauswirt- schaftlichen Versorgung hatten, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe
I erreichte (Nr. 2), mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder
psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter
im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Aus- wirkungen auf
die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. § 45a SGB XI (aF) hat damit einen nicht speziell
verrichtungsbezogenen, deshalb bei der Bemessung des Pflegebedarfs nach § 14 SGB XI (aF) nicht zu
berücksichtigenden allgemeinen Pflegebe- darf umfasst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.
Januar 2011 – L 5 P 36/10 –, , ) und damit ebenso einen Betreuungsbedarf berücksichtigt.
Wiederkehrende Hilfe bei einer Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann an- genommen
werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt. Daneben ist ein Hilfebedarf in
erheblichem Umfang erforderlich. Dies richtet sich nach dem Ver- hältnis der dem Beschädigten ohne
fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch
bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert
der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB
1/02 R –, , ). Die Erheblichkeit des Hilfebedarfs ist in erster Linie nach dem täglichen
Zeitauf- wand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht hilflos ist derjenige, der nur
in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt
sich jedoch nicht, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilfslosigkeit zu
bejahen ist. Vielmehr ist ein Zeitaufwand erst dann hinrei- chend, wenn er mindestens zwei Stunden
erreicht. Diese Grenzziehung soll den Bedürf- nissen der Praxis Rechnung tragen. Da die Begriffe der
Pflegebedürftigkeit und der Hilf- losigkeit nicht völlig übereinstimmen (vgl. oben), können die
zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung (§§ 14, 15 SGB XI (aF)) nur als gewisse
Orientierungspunk- te dienen. Immerhin decken sich die von beiden Begriffen erfassten
Verrichtungsberei- che insoweit, als es die sogenannte Grundpflege betrifft. Im Rahmen des § 35 BVG
(aF) kommen noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation hinzu, außer- dem sind
hier auch Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den
insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für
fremde Betreuungsleistungen erreicht wird, als im Bereich der Grundpflege bei der
Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden- Grenze auszugehen, was dem
Grundpflegeerfordernis für die – vormalige – Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (BSG,
Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R –, , ff.).
Nachdem das EStG weiterhin den Begriff der Hilflosigkeit verwendet und nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit anknüpft, ergeben sich keine Änderungen im Prüfungs- maßstab daraus, dass
durch die Neufassung des § 14 SGB XI zum 1. Januar 2017 der Be- griff der Pflegebedürftigkeit
gänzlich neu gefasst worden ist und der Pflegegrad im Ge- gensatz zur vorherigen Pflegestufe nicht
mehr anhand von zeitlichen Mindestanforde- rungen zu bewerten ist, sondern die qualitativen
Mindestanforderungen gänzlich neu ge- regelt worden sind. Dementsprechend konnte und kann aus
der Bejahung von Hilflosig- keit nicht auf Pflegebedürftigkeit geschlossen werden und folglich auch
nicht umgekehrt. Dass mit dem seit 1. Januar 2024 geltenden § 72 Vierzehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) im Sozialen Entschädigungsrecht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des
SGB XI ausdrücklich zum Maßstab gemacht worden ist und die Regelung des § 35 BVG (aF) nur noch
im Übergangsrecht zur Anwendung kommt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: Meßling/Weiß, in:
jurisPK-SGB XI, 4. Aufl. 2024, § 14 ff.), rechtfertigt keine ande- re Beurteilung. Vielmehr wird
deutlich, dass nach § 72 SGB XIV die eigenständige Ausfül- lung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit
entfällt, wie es zuvor durch die „Hilflosigkeit“ in § 35 BVG (aF) der Fall war (vgl.
Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Das neue soziale Entschädi- gungsrecht – SGB XIV, 1. Aufl. 2020, ), was die Eigenständigkeit des Tatbestands- merkmals der „Hilflosigkeit“ unterstreicht.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV enthält, wie § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX, einen identischen Verweis auf
„entsprechende Vorschriften“, wozu die Bestimmungen zur Pflegezulage bei Hilfslosigkeit in § 35 Abs.
Satz 2 und 3 BVG (aF) zu rechnen sind. Nachdem § 30 Abs. 16 BVG (aF) die Hilflosigkeit ausdrücklich
als möglichen Regelungsgegenstand einer Rechtsverordnung genannt hat, sind die in der Anlage zu §
2 der Versorgungsmedizin- Verordnung geregelten VG und die dort in Teil A, Nr. 4 niedergelegten
Grundsätze für die Bestimmung der Hilflosigkeit (vgl. zu § 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX: Masuch in:
Hauck/Noftz, SGB IX, 08/17, § 228 ) ergänzend heranzuziehen. Danach sind hilflos sind diejeni-
gen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem SGB IX und dem EStG „nicht nur
vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrich- tungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständi- ge Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (Buchst.
b). Häufige und regelmäßig wie- derkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz
im Ablauf eines je- den Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme,
Körperpflege so- wie Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung,
geisti- ge Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im
oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei
zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmit- telbar bedarf, er diese
Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständi- ge Überwachung nicht vornähme.
Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig ist (Buchst. c). Der Um- fang der notwendigen Hilfe bei den häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun- gen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe
dauernd für zahlreiche Verrich- tungen, die häufig und regelmäßig wiederkehrend benötigt wird.
Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf
wiederholt vorge- nommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner
Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr,
einfache Wund- oder Heilleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar
zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen au- ßer Betracht
bleiben (Buchst. d). Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen
Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Um- fang erfordern, kann im Allgemeinen
ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von
Hilflosigkeit erfüllt sind (Buchst. e). Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
(Buchst. e aa) wie Querschnitts- lähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig –
auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern (Buchst. e bb) sowie in der
Re- gel auch (Buchst. f aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psy- chosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen oder Verlust von zwei oder mehr
Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beider- seits (Buchst. f bb).
Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten und der Rechtsprechung des BSG las- sen sich die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ ab Mai 2022 nicht mehr feststellen. Der
Senat stützt sich dabei auf die aktenkundigen Unterlagen, die
er sämtlich im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff.
Zivilprozessordnung (ZPO)), sowie auf die sachverständige Zeugenaussage der K1.
Ausgangspunkt ist dabei, dass nach den VG hinsichtlich der gesundheitlichen Vorausset- zungen des
Merkzeichens „H“ jedenfalls mit der Volljährigkeit des Klägers im Dezember 2021 – und damit erst
recht ab Mai 2022 wie ab Oktober 2022 – nicht mehr die beson- deren Voraussetzungen nach VG Teil
A Nr. 5 für die Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kin- dern und Jugendlichen einschlägig sind, die
insbesondere die Anleitung zu den „Verrich- tungen“, die Förderung der körperlichen und geistigen
Entwicklung und die notwendige Überwachung in die Beurteilung einbeziehen.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer der in den VG Teil A Nr. 4 Buchst. e genannten
Fallgruppen einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen
Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern und bei denen im
Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. So liegt bei ihm we- der Blindheit oder hochgradige
Sehbehinderung vor, noch eine Querschnittslähmung oder eine andere Behinderung, die auf Dauer
und ständig – auch innerhalb des Wohn- raums – die Benutzung eines Rollstuhls erforderten, was
unstreitig ist. Vielmehr ist sein allgemein-klinischer Untersuchungsbefund unauffällig, wie dies in der
S3 Klinik festge- stellt wurde.
Daneben sind die in den VG Teil A Nr. 4 Buchst. f genannten Regelfälle nicht erfüllt, da der Kläger
unzweifelhaft weder einen Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen erlitten hat, noch unter
Hirnschäden, Anfallsleiden, geistigen Behinderungen und Psychosen lei- det, die allein einen GdB von
100 begründen. Der Senat schließt sich hierbei der Auffas- sung der A1 an, die die Behinderung des
Klägers im Juli 2022 differenzierter als zuvor beurteilt, insoweit eine seelische Störung und kognitive
Teilleistungsschwäche mit einem Teil-GdB von lediglich 50 bewertet hat. Dies ist im Hinblick auf die
Vorgaben der VG Teil B Nr. 3.5.1 für tiefgreifende Entwicklungsstörungen mit Beginn in Kindheit und
Jugend und Teil B Nr. 3.7 für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
nachvollziehbar, da schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, die einen GdB von 80 bis 100
begründen könnten, von dem anwaltlich vertretenen Kläger schon nicht behaup- tet worden und auch
nicht anderweitig ersichtlich sind. Zur Auslegung der Begriffe „mit- telgradige“ und „schwere“ soziale
Anpassungsschwierigkeiten kann auf die vom ärztli- chen Sachverständigenbeirat beim BMA in seinen
Beschlüssen vom 18./19. März 1998 und vom 8./9. November 2000 am Beispiel des „schizophrenen
Residualzustandes“ (jetzt VG Teil B Nr. 3.5) entwickelten Abgrenzungskriterien zurückgegriffen
werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, , ).
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach vor, wenn die weitere be- rufliche
Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Weitere Kriterien sind schwerwiegende
Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie,
vom Partner oder vom Bekanntenkreis (vgl. LSG Baden-Würt-
temberg, Beschluss vom 8. Januar 2025 – L 3 SB 1387/24 –, , m.w.N.). Diese
Voraussetzungen liegen bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Insbesondere konnte er so- wohl die
Realschule abschließen und eine Ausbildung zum Kaufmann E-Commerce er- folgreich durchführen.
Soweit eine soziale Zurückgezogenheit bzw. fehlende soziale Teil- habe geltend gemacht wird,
besteht zumindest keine Trennung von der Familie. Denn der Kläger hatte während seiner Ausbildung
Kontakt zu seinen Eltern hatte, war am Wo- chenende bei ihnen und ist nach seiner Ausbildung zu
ihnen zurückgekehrt.
Die Hilflosigkeit des erwachsenen Klägers ist auch nicht auf einen Regelfall nach Teil A Nr. 5 Buchst. d
bb zu stützen, weil danach auch bei einer tiefgreifenden Entwicklungsstö- rung, die für sich allein
einen GdB von mindestens 50 bedingt, nur bis zum 18. Lebens- jahr regelhaft Hilflosigkeit
anzunehmen ist. Ein Fortbestehen der Hilflosigkeit kann nicht nach den VG Teil A Nr. 5 Buchst. d ee
(vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 16. März 2023 – L 6 SB 3065/22 –, , m.w.N.) noch bis ins
Erwachsenenalter bis zur Beendigung der beruflichen Erstausbildung angenommen werden, da der
Kläger unstreitig nicht an einer dafür erforderlichen Taubheit oder an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit leidet.
Der Kläger ist nicht für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Siche- rung der
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages auf fremde Hilfe angewie- sen. So ist ihm das An-
und Auskleiden selbständig möglich, wie der Vater des Klägers im Erörterungstermin beim SG
angegeben hat. Der gegenteilige Vortrag der bisherigen Bevollmächtigten ist hierdurch widerlegt.
Das von der behandelnden K1 wie dem Vater des Klägers als Ausnahme genannte Schuhebinden
begründet – abgesehen von der ohne Weiteres bestehenden Möglichkeit, nicht zu schnürende Schuhe
zu tragen – schon des- halb keinen häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf, weil
einzelne Ver- richtungen wie etwa die Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke nach den dar-
gestellten Grundsätzen hierfür nicht genügen. Weiter sind ihm die Körperpflege sowie das Verrichten
der Notdurft selbständig möglich. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aus- sage der K1 wie den
Angaben des Vaters des Klägers in dem Erörterungstermin, der ge- genteilige Vortrag der
Bevollmächtigten ist auch insoweit widerlegt. Soweit der Kläger einwendet, die Ärztin könne den
Ablauf des Alltags nicht darstellen, sondern lediglich auf die bestehenden Diagnosen abstellen,
ergeben sich im Gegenteil aus dem Befundschein wie ihrer Aussage nicht nur
Funktionseinschränkungen aufgrund bestehender Diagno- sen, sondern gerade Ausführungen zu den
Alltagsfähigkeiten des Klägers.
Dass der Kläger bei der Körperpflege und der persönlichen Hygiene nachlässig ist, be- gründet allein
keinen Hilfebedarf. Von den Eltern für erforderlich gehaltene Hinweise, der Kläger müsse sich mal
wieder rasieren oder mal wieder Zähne putzen, begründen, zumal davon nur zwei einzelne
Verrichtungen der Körperpflege betroffen sind, keine Notwen- digkeit ständiger Überwachung infolge
einer - gesundheitlich begründeten - Antriebs- schwäche. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass
der Kläger sehr wohl die Not- wendigkeit der Körperpflege erkennt und dieser selbständig
nachkommen kann, aber oft „keine Lust“ dazu hat, wie das auch bei Gesunden vorkommt. Deswegen
genügt ein blo-
ßes Desinteresse daran nicht, solange es keinen Krankheitswert hat, was K1 fachkundig
ausgeschlossen hat.
Daneben ist ihm die Nahrungsaufnahme selbständig möglich. Die von K1 im Hinblick auf seine
Körpergröße und die Erreichbarkeit von benötigten Gegenständen angeführten Schwierigkeiten bei
der Nahrungszubereitung gehören zu dem hauswirtschaftlichen Be- darf, können daher eine
Hilflosigkeit nicht begründen, dies unabhängig davon, ob diese Schwierigkeiten bei einem zwar
bestehenden Kleinwuchs, aber einer Körpergröße von immerhin nur etwas weniger als 150 cm
überzeugend sind.
Soweit notwendige körperliche Bewegung betroffen ist, ergibt sich schon aus dem Vor- trag des
Klägers kein konkreter Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen. Zu Recht hat das SG darauf
verwiesen, dass den Schwierigkeiten des Klägers beim Zurücklegen von Wegen zu Fuß und bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bereits mit der Zuer- kennung der Merkzeichen „G“ und „B“
Rechnung getragen wurde. Das gilt umso mehr, als ihm seitens der S3 Klinik sogar ausdrücklich Sport
empfohlen wurde, er dort im Rah- men der Physiotherapie Übungen zum Abrollverhalten und
Gangbild sowie eine Fußgym- nastik erhielt, was eher eine erhaltene körperliche Betätigungsfähigkeit
dokumentiert.
Hinsichtlich geistiger Anregung und Kommunikationsmöglichkeiten ist zu berücksichti- gen, dass der
Kläger in der Lage war, eine Ausbildung in Vollzeit zum Kaufmann E-Com- merce mit außerhäusiger
Unterbringung zu absolvieren und die Berufsschule zu durch- laufen, was für den Senat entscheidend
gegen einen relevanten Hilfebedarf spricht.
Der pauschale Vortrag des Klägers, er sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen, zeigt kei- nen
konkreten weiteren Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen auf.
Dieses Ergebnis wird schließlich im Tatsächlichen dadurch untermauert, dass bei dem Kläger nach
seinem eigenen Bekunden kein Pflegegrad positiv anerkannt ist. Schwere Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten können aber überhaupt erst ab einem Pflegegrad 3
angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2018 – L 6 SB 2329/18 – , ). Auch
wenn keine Verpflichtung zu einer entspre- chenden Antragstellung besteht, spricht dies doch dafür,
dass seitens der Eltern wie des Klägers kein relevanter Pflegebedarf gesehen wird, zumal anderenfalls
finanzielle Leis- tungen zur Kompensation in Betracht kämen.
Die fehlende Hilflosigkeit wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Kläger zwischen- zeitlich –
allerdings nach dem für den Sach- und Streitstand entscheidenden Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides – seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ein berufliches
Umfeld – wenn auch nicht im Ausbildungsberuf – hat integriert werden kön-
nen, was ebenfalls aktuell gegen das weitere Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset- zungen für
das Merkzeichen „H“ spricht.
Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, da die aktenkundigen Unterlagen eine ausreichende
Beurteilung ermöglichen. Der Senat sieht sich durch das zum Teil bereits widerlegte und ansonsten
eher pauschal gehaltene Vorbringen des Klägers nicht zu wei- teren Ermittlungen gedrängt.
Insbesondere ist nicht dargelegt, welchen Mehrwert die von dem Kläger angeregte erneute
(persönliche) Vernehmung von K1 für die Vergangen- heit haben könnte und welche noch streitigen
wie entscheidungserheblichen Umstände hierdurch geklärt werden müssten. Dasselbe gilt für die
angeregte Vernehmung eines Betreuers der Wohngruppe, zumal nicht einmal behauptet wird, dass
seitens der Betreu- er eine Pflege bzw. eine fremde Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Ver- richtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz des Klägers in dem genannten Sin- ne erfolgt
wäre. Soweit der Kläger ein Sachverständigengutachten angeregt hat, fehlt es bereits an der
Darstellung eines hierdurch zu beweisenden Sachverhaltes. Einen Be- weisantrag hat der anwaltlich
vertretene Kläger nicht gestellt; abgesehen davon hätten sich etwaige Beweisanträge mit dem
vorbehaltlos erklärten Einverständnis mit einer Ent- scheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG
ohnehin erledigt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.