LSG Baden-Württemberg, 25.10.2018 – L 6 SB 2329/18
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Baden-Württemberg, 25.10.2018 – L 6 SB 2329/18
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Pflegegradreform / Zeitbedarf
Einordnung:
Pflegegrad 2 und etwa 50 Minuten Grundpflege genügen nicht; wichtige Vorentscheidung zu BSG B 9
SB 5/18 BH.
Gericht LSG Baden-Württemberg
Datum 25.10.2018
Aktenzeichen L 6 SB 2329/18
Erkrankung / Situation Muskelschwäche; Pflegegrad 2
Altersbezug Erwachsener
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug PG 2; ca. 50 min
Tenor in Kürze
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2018 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Ausgangssachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme des
Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (H) streitig. 2 Der 1953 geborene Kläger leidet seit seiner Jugend
an einer hypokaliämischen periodi- schen Lähmung in Verbindung mit einer gesicherten vakuolären
Myopathie mit senso- motorischer Polyneuropathie unklarer Genese. Er stammt aus der ehemaligen
Deut- schen Demokratischen Republik (DDR), wo er nach seinem Schulabschluss zunächst als
Baufacharbeiter arbeitete und dann erfolgreich eine Lehre als Zimmermann absol- vierte. 1986
übersiedelte er in die damalige Bundesrepublik Deutschland und war dann bis 1998 als Zimmermann
berufstätig. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat er ei- ne Tochter, mit beiden besteht kein
Kontakt mehr. Seit dem Jahre 2004 ist er berentet und lebt seit 2014 in einem Seniorenwohnheim.
Seitdem erhält er auch Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I bzw. inzwischen dem Pflegegrad 2.
Zuletzt waren bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 3. Juli 2014 sowie das
Vorliegen der Vorausset- zungen …
Kernaussage
Pflegegrad 2 und etwa 50 Minuten Grundpflege genügen nicht; wichtige Vorentscheidung zu BSG B 9
SB 5/18 BH.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Pflegegrad zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Pflegegradreform / Zeitbedarf
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 6 SB 2329/18 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 14 SGB 11, § 15 Abs 3 S 4 SGB 11, § 33b Abs 6 S 3 EStG, § 33b
Abs 6 S 4 EStG ... mehr Oktober 2018 – L 6 SB 2329/18 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Muskelschwäche - Einschränkung der
Selbstständigkeit - Pflegegrade nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei Muskel- schwäche.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 12. Juni 2018, S 17 SB 4377/16, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 27.
Dezember 2018, B 9 SB 5/18 BH, Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 9. Mai 2025, L 12 SB
440/24 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 10. April 2025, L 6 SB 3523/23
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2018 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme des
Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (H) streitig.
Der 1953 geborene Kläger leidet seit seiner Jugend an einer hypokaliämischen periodi- schen
Lähmung in Verbindung mit einer gesicherten vakuolären Myopathie mit senso- motorischer
Polyneuropathie unklarer Genese. Er stammt aus der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik (DDR), wo er nach seinem Schulabschluss zunächst als
Baufacharbeiter arbeitete und dann erfolgreich eine Lehre als Zimmermann absol- vierte. 1986
übersiedelte er in die damalige Bundesrepublik Deutschland und war dann bis 1998 als Zimmermann
berufstätig. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat er ei- ne Tochter, mit beiden besteht kein
Kontakt mehr. Seit dem Jahre 2004 ist er berentet und lebt seit 2014 in einem Seniorenwohnheim.
Seitdem erhält er auch Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I bzw. inzwischen dem Pflegegrad 2.
Zuletzt waren bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 3. Juli 2014 sowie das
Vorliegen der Vorausset- zungen der Nachteilsausgleiche „B“ (ständige Begleitung) und „G“
(erhebliche Beein- trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt worden
(Bescheid vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar
2015). Dem lag die versorgungsärztliche Stellungnahme von G1 (periodische hypokaliä- mische
Paralyse, Polyneuropathie, chronisches Schmerzsyndrom: Einzel-GdB 70; Funkti- onsbehinderung der
Wirbelsäule, Wirbelgleiten, Funktionsbehinderung des linken Schul- tergelenks: Einzel-GdB 20;
Bluthochdruck, Herzleistungsminderung: Einzel-GdB 10, Re- flux-Krankheit der Speiseröhre:
Einzel-GdB 10) zugrunde.
Im einem früheren Klageverfahren (S 6 SB 423/15) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um die
Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbe- hinderung)
wurde der Kläger neurologisch durch L1 begutachtet. Dieser kam aufgrund der Untersuchung vom 25.
Februar 2016 zu dem Ergebnis, es fänden sich höhergradige Paresen (Lähmungen) der proximalen
Beinmuskulatur. Zwar sei die Hüftbeugung beid- seits stark beeinträchtigt, auf Grund der Kraftgrade
bei der Adduktion und Abduktion der Hüftgelenke sei aber davon auszugehen, dass
Ausgleichsbewegungen möglich seien, so dass sich der Kläger bei entsprechender Technik im Stand
noch ausreichend stabilisieren könne. Das Gehen funktioniere entsprechend auf einer ebenen
Unterlage, aber nur für kurze Strecken. An der oberen Extremität finde sich eine beginnende
proximale Schwä- che mit atrophischer Bizeps-Muskulatur links ausgeprägter als rechts, jedoch seien
die Alltagsaktivitäten noch nicht relevant beeinträchtigt. Der Kläger sei in der Lage, selbst- ständig zu
essen und zumindest Teile der Körperpflege mit zu übernehmen. Erkennbar sei ein hoher Grad an
medizinischem Sachverstand für seine Krankheitsbilder, die von ihm zum Teil in medizinisch korrekter
Terminologie geschildert würden. Er befände sich in einem ausgesprochen guten Pflegezustand mit
modischer Frisur und alltagsadäquater Kleidung. Die Stimmung sei situationsadäquat bei guter
affektiver Schwingungsfähigkeit ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen, das
Antriebsniveau und der Wille seien nicht beeinträchtigt, es zeige sich eine gute Kooperation. Aufgrund
der proxi- malen Muskelschwäche komme es zur Überstreckung der Lendenwirbelsäule (LWS), zu-
dem bestünden degenerative Veränderungen mit bekanntem Wirbelgleiten L5/S1, was entsprechend
zu Schmerzsensationen vor allem im Sitzen und bei jeglicher körperlichen Belastung führen könne.
Der Beklagte gab in jenem Rechtsstreit ein Anerkenntnis für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“
ab 3. Juli 2014 ab.
Am 17. September 2015 beantragte der Kläger, ihm auch den Nachteilsausgleich „H“ zu- zuerkennen,
und führte aus, er benötige ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, insbe- sondere eine
„Aufsteh-Hilfe“ auch nach dem Stuhlgang. Er verwies auf das Pflegegutach- ten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (M1) vom 28. Februar 2014 (tägliche Hilfe bei
der Ganzkörperwäsche insbesondere im Bereich des
Rückens und Unterkörperbereichs, kein Hilfebedarf im Bereich der Ernährung, Hilfe im Bereich der
Mobilität beim Aufstehen und Zubettgehen; bei schlechter Tagesform sitze der Kläger im Rollstuhl,
den er weitgehend selbstständig schieben könne, beim Gehen müsse er personell begleitet werden,
die Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt; der grundpflegerische Hilfebedarf betrage im Bereich
der Körperpflege 25 Minuten und im Bereich der Mobilität ebenfalls 25 Minuten).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes holte der Beklagte eine Auskunft beim be- handelnden Q1
ein, der angab, die Myopathie führe zu einer erheblichen Bewegungsein- schränkung bzw.
Kraftlosigkeit und damit zu einer „Fast-Verunmöglichung“ des Gehens. Der Kläger könne sich aus
sitzender Position allein nicht aufrichten, Treppen steigen sei undenkbar. Es würden dadurch bei fast
allen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfen benötigt. Z1 führte in seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme aus, eine Grundpfle- ge von 50 Minuten reiche für das Merkzeichen „H“ nicht aus, es
müssten Pflegezeiten von mindestens 120 Minuten zusammenkommen. Mit Bescheid vom 16.
September 2016 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es bestehe
„Mobilitäts-Hilflosigkeit“ für das Verlassen der Pflegeeinrichtung. So besuche er zwei- mal wöchentlich
mit dem Taxi das Thermalbad, wobei er „Ausstiegshilfe“ benötige, auch müsse er dort im
Unterkörperbereich zweimal aus- und angekleidet werden. Nachdem S1 in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme daran festhielt, dass kein Pflegebedarf von 120 Minuten
bestehe, erließ der Beklagte den zurückweisenden Widerspruchsbe- scheid vom 17. November 2016.
Die Feststellung der Pflegestufe I nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) reiche für die
Annahme von Hilflosigkeit im Sinne der Zuer- kennung des Merkzeichens „H“ nicht aus.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2016 erneut Klage beim SG erhoben. Er hat vorgetragen,
wegen der massiven Zunahme der Krankheitssymptome seit 2013 habe er nicht mehr allein in seiner
Wohnung in R1 bleiben können, auch nicht mit Hilfe eines mo- bilen Pflegedienstes. So sei er
gezwungen gewesen, mit 60 in ein Seniorenheim umzu- ziehen, da er keine Angehörigen habe, die in
der Lage wären, ihn zu versorgen. Es liege eine ausgeprägte schwere Steh- und Gangstörung vor. Es
sei eine ständige Pflegebereit- schaft, auch nachts, erforderlich.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sach- verständige
Zeugen gehört.
Q1 hat mitgeteilt, das Gehen mit Abstützung an der Wand sei möglich, selbstständiges An- und
Auskleiden ebenso. Die Verrichtung der Notdurft sei bei Unmöglichkeit des Auf- richtens aus sitzender
Position erschwert. Gleiches gelte für Spaziergänge und Theater- besuche. Der Zeuge hat den Bericht
der Neurologischen Ambulanz des Universitätskli-
nikums X, G1, über die Untersuchung vom 28. April 2016 vorgelegt, wonach der Kläger berichtet
habe, Lähmungserscheinungen seit bereits vielen Jahren nicht mehr gehabt zu haben. Bei der
Untersuchung habe sich kein klarer Hinweis auf eine relevante Polyneu- ropathie gezeigt, so dass ein
stabiler Befund anzunehmen sei. Da es zu keinen periodi- schen Paralysen mehr komme, werde
psychotherapeutische Anwendung, insbesondere Krankengymnastik, zur Stabilisierung und
Verbesserung des Gangbildes empfohlen.
Der K1 hat über eine erhebliche Beschwerdeprogredienz hinsichtlich der Symptomatik an der LWS
seit 2000 berichtet. Die Hilfebedürftigkeit liege auf neurologischem Fachge- biet.
Die W1, die den Kläger von März 2014 bis Mai 2016 hausärztlich betreut hatte, hat über ihre
wöchentlichen Besuche in dem Pflegeheim berichtet. Der Kläger habe nur allgemei- ne
Untersuchungen toleriert, weiterführende habe er nur von Fachärzten spezieller Dis- ziplinen
durchführen lassen wollen. Er habe seitdem keine weitere hausärztliche Betreu- ung mehr gewünscht.
Die ausgeprägte Gangstörung habe sich verschlechtert, ebenso die Grunderkrankung, die
erwartungsgemäß zu seiner Pflegebedürftigkeit geführt ha- be. Bereits im Mai 2016 sei er abhängig
von Hilfe im Alltag gewesen, er habe die Toilet- te nicht alleine verlassen können, auch eine
Fortbewegung aus dem Pflegeheim sei ohne Hilfe nicht möglich gewesen.
Der K1 hat angegeben, aus seiner Sicht lägen die Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens
„H“ nicht vor. Bei seiner Behandlung seit 2016 habe sich keine Verände- rung feststellen lassen.
Der Beklagte hat hierzu eine versorgungsärztliche Stellungnahme von R2 vorgelegt, wo- nach sich die
Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ auch in Auswertung der sach- verständigen
Zeugenaussagen nicht begründen ließen.
Der Kläger hat noch einen Befundbericht der M1 über die Untersuchung vom 22. Februar 2018
vorgelegt, wonach bei ihm ein stockpflichtiger Gang bestehe. Ein freies Aufstehen aus dem Stuhl sei
nicht möglich. Es liege ein fortgeschrittener, schmerzhafter Symptom- enkomplex mit deutlicher
Atrophie des Schulter-Arm-Gürtels, der Rumpfmuskulatur und des Beckengürtels vor. Im Sitzen sei
der Rumpf stabil, nicht indessen beim Stehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 hat der Kläger dargelegt, dass er den Rollstuhl
aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht nutzen könne, Sitzen sei nur un- ter Schmerzen
möglich.
Mit Urteil vom gleichen Tag, der klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 21. Juni 2018, hat das
SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung
des Merkzeichens „H“, da er keiner Hilfe in erheblichem Umfang bedürfe. Sein Hilfebedarf bestehe im
Wesentlichen bei der Mobilität, zusätzlich beim An- und Auskleiden des Unterkörpers sowie der
Körperpflege in Form der Unter- stützung beim Waschen des Rückens und des Unterkörpers. Nach
dem Pflegegutachten des M1 liege der Hilfebedarf unverändert bei 50 Minuten täglich im Bereich der
Grund- pflege. Darüber hinausgehende Bereiche, die fremde Hilfe erforderten, habe der Kläger nicht
geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Danach sei er nur in relativ ge- ringem Umfang,
täglich unter einer Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen. Das Gericht verkenne nicht, dass er
aufgrund seiner Erkrankungen nicht alleine aufstehen könne, insbesondere nach der Verrichtung der
Notdurft, und personelle Unterstützung beim Ste- hen und Gehen benötige. Selbst unter
Berücksichtigung einer ständigen Bereitschaft, auch nachts, zur Unterstützung bei der Fortbewegung
und dem Aufrichten sei ein er- heblicher Hilfebedarf nur betreffend diese Verrichtung anzunehmen,
welches nicht den Anforderungen an die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs „H“ entspreche.
Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden- Württemberg
(LSG) eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, aufgrund seiner körper- lichen Verfassung könne
er die Mahlzeiten im Speisesaal nur im Stehen, angelehnt an ei- ne hölzerne Trennwand, einnehmen.
Die Minutenpflege sei mit dem Zweiten Pflegestär- kungsgesetz (PSG II) abgeschafft worden,
weswegen es auch im Rahmen des Merkzei- chens „H“ nicht mehr auf den zeitlichen Umfang des
grundpflegerischen Hilfebedarfs an- kommen könne.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er aufgrund des Be- scheides
seiner Pflegekasse vom 18. Oktober 2016 nunmehr seit 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 eingestuft
sei.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2018 und den Bescheid vom 16. September 2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „H“
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, dass nach den Beschlüssen der 16. Sitzung der Arbeitsgemein- schaft der
versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundes- wehr vom 13. Dezember
2016 in der Regel - nur - bei Pflegegrad 4 und 5 davon ausge- gangen werden könne, dass die
Kriterien für das Merkzeichen „H“ erfüllt seien. Ausnah- men hiervon seien nur auf Grund
entsprechender einzelfallbezogener Besonderheiten möglich. Diese Voraussetzungen lägen bei dem
Kläger nicht vor. Er sei bislang nur in die Pflegestufe I eingestuft gewesen und weise nach neuem
Recht den Pflegegrad 2 auf.
Mit Beschluss vom 29. August 2018 hat der Senat den Antrag des Klägers auf die Bewilli- gung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 1. und vom
20. Oktober 2018 mitgeteilt, er könne nicht erscheinen, aber auch kein Einverständnis mit einer
Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten des Beklag- ten sowie die
beigezogene Akte L 6 SB 423/15 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung entscheiden, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung
am 25. Oktober 2018 niemand erschienen ist. Auf diese Möglichkeit waren die Beteiligten in der
Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichts- gesetz (SGG)). Der Kläger hat auch
keinen Verlegungsantrag gestellt, sodass keine Ent- scheidung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig war. In den beiden Schriftsätzen vom 1. und 20. Oktober 2018
hat er nur mitgeteilt, nicht er- scheinen zu können, er hat sich aber nicht gegen einen Fortgang des
Verfahrens und ei- ne Entscheidung gestellt, zumal er - mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 - auch
noch Ausführungen zur Sache gemacht hat.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie im
Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2016,
mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene
Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Be-
scheides vom 16. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November
2016 die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ ab
Antragstellung verfolgt, abgewiesen worden ist. Diesem Be- gehren steht der Bescheid vom 16.
September 2016 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 17. November 2016 entgegen, da
ihn das SG nicht zumindest teilwei- se aufgehoben hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach- und Rechtsla- ge ist für diese Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in
den Tat- sacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, , ;
ebenso Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54
), hier also der 25. Oktober 2018.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Fest- stellung der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „H“ hat. Daher sind die
angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig und verlet- zen ihn nicht in seinen Rechten
(vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Sachverhalt ist ausermittelt, insbesondere musste der Senat nicht, wie vom Kläger angeregt, eine
Pflegedokumentation aus dem Seniorenzentrum, in dem dieser lebt, an- fordern. Denn sein relevanter
Hilfebedarf ist unverändert und somit insbesondere dem Pflegegutachten des M1 zu entnehmen,
nachdem er bislang keinen Antrag auf Höherstu- fung des Pflegegrades gestellt hat, was aber bei
einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten wäre.
Der Anspruch des Klägers für die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ richtet
sich nach § 152 Abs. 4 und 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar
2018 geltenden Fassung des Art. 1 und 26 Abs. 1 des Geset- zes zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) i.V.m. § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwer- behinderten-Ausweisverordnung (SchwbAwV).
Nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG sind „hilflos“ im Sinnen von Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 jener
Vorschrift solche Personen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf ei- nes jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch er- füllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist
(Abs. 6 Satz 4). Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner
Woh- nung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Woh- nung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (Satz 5).
Im Rahmen dieses Verfahrens überprüfen die Behörden der Versorgungsverwaltung und im Nachgang
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 152 Abs. 4 SGB IX nur die „gesundheitlichen“
Voraussetzungen des jeweiligen Nachteilsausgleichs, bei dem Merkzeichen „H“ also nur die
Voraussetzungen aus § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG. Ob der Kläger, sofern ihm das Merkzeichen H
zuerkannt würde, überhaupt den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG geltend machen
könnte, obwohl er sich nicht im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG in seiner eigenen Wohnung
pflegen lässt, obliegt der Entschei- dung der Finanzämter und ggfs. im Nachgang der Gerichte der
Finanzgerichtsbarkeit.
Gemäß den nach § 153 Abs. 2 SGB IV einschlägigen Versorgungsmedizinischen Grund- sätzen (VG),
Teil A, Nr. 4 sind diejenigen hilflos, die in Folge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend
für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hil- fe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung
zu den genannten Verrichtungen er- forderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Damit greifen die
VG, soweit die allgemeinen Ausführungen betroffen sind, die Definition der Hilflosigkeit in § 33b Abs.
Satz 3 und 4 EStG auf.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungs- aufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft. Daneben sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und
Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Eine ständige Bereitschaft ist dabei
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (VG, Teil A,
Nr. 4 c). Der Umfang der notwendigen Hil- fe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist nach den VG der Fall, wenn die Hilfe dauernd für
zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne
Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen wer- den müssen, genügen nicht. Außen vor bleiben auch Verrichtungen, die mit der
Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, wie zum Beispiel die hauswirtschaftliche
Versorgung (VG, Teil A, Nr. 4 d). Nach der Rechtsprechung des BSG ist insofern regelmä- ßig
erforderlich, dass ein Hilfebedarf bei mindestens drei Verrichtungen besteht und ei- nen Zeitaufwand
von mindestens zwei Stunden erreicht, wenn nicht weitere Umstände der Hilfeleistung (z.B. deren
wirtschaftlicher Wert) zum Tragen kommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2015 - B 9a SB 1/05 R
–, , f.).
In Auswertung der aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, die sämtlich die
Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ nicht gesehen haben, des Gutachtens des L1 so- wie des
Pflegegutachtens vom 28. Februar 2014 hat das SG die Klage zu Recht abgewie- sen.
Gemessen an den Kriterien, dass nach alter Rechtslage eine „Reihe von Verrichtungen“ regelmäßig
erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Ver- richtungen handelt, die
einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen und dies erst bei einem täglichen
Aufwand von mindestens zwei Stunden täglich der Fall ist (BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a
SB 1/05 R –, , ), ist der Kläger nicht hilflos. Denn bei ihm besteht nur ein unveränderter
Grundpflegebedarf mit einem zu berücksichtigenden Zeitaufwand von täglich 50 Minuten
(Körperpflege 25 Minuten, Mobilität 25 Minuten).
Dass der Hilfebedarf des Klägers nicht so umfassend ist, wie er dies schildert, ist dem Umstand
geschuldet, dass sich seine Erkrankung nur in wenigen Bereichen auswirkt und er nicht bei fast allen
täglichen Verrichtungen Hilfe benötigt. Der Kläger selbst hat nur auf seine ausgeprägte schwere Steh-
und Gangstörung hingewiesen.
Bereits der Sachverständige L1 ist im Februar 2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Alltagsaktivitäten noch nicht relevant beeinträchtigt sind. Dies hat er auch für den Senat
überzeugend damit begründet, dass der Kläger noch in der Lage ist, selbstständig zu essen und
zumindest Teile der Körperpflege zu übernehmen, was sich auch in dem ausgesprochen guten
Pflegezustand gezeigt hat.
Die bei ihm im Vordergrund stehende Muskelschwäche geht nicht mit einer klinisch ma- nifesten
relevanten Polyneuropathie einher. Dies entnimmt der Senat dem Bericht der Neurologischen Klinik X
vom 28. April 2016, wonach der Kläger seit Jahren keine Läh- mungserscheinungen mehr hat.
Aufgrund der Muskelschwäche kann er zwar nicht allei- ne aufstehen, deswegen bedarf er, was das
SG zu Recht ausgeführt hat, insbesondere nach der Verrichtung der Notdurft wie auch beim Stehen
und Gehen, der Hilfe. Auch die Hausärztin W1, die den Kläger bis Mai 2016 betreut hat, hat den
Hilfebedarf im Alltag beim Toilettenbesuch und der Fortbewegung aus dem Pflegeheim gesehen, was
ohne Hilfe nicht mehr möglich war. Dieser Hilfebedarf nur bei einigen der relevanten grund-
pflegerischen Verrichtungen reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus.
Nachdem nur diese beinbetonte Mobilitätseinschränkung pflegebegründend ist, was der Senat
insbesondere dem vorliegenden Pflegegutachten vom 28. Februar 2014 entnimmt, ist es auch
nachvollziehbar, dass der zeitliche Umfang insgesamt auf weniger als zwei Stunden am Tag begrenzt
ist. Lediglich in zwei Bereichen, nämlich der Mobilität und der Ernährung, benötigt der Kläger
überhaupt tägliche Hilfe. Diese besteht in der Hilfe bei der Ganzkörperwäsche, insbesondere im
Bereich des Rückens und Unterkörperbereichs, so wie dem An-und Auskleiden, wenn der Kläger
aufsteht oder zu Bett geht. Im Bereich der Ernährung besteht kein Hilfebedarf, der Kläger kann
selbstständig essen und trinken.
Auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach §§ 14, 15 SGB XI hat sich hieran nichts geändert,
weil erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten vorliegen und erst ab Pflegegrad 4 die Beein- trächtigungen so sind, dass
generell eine Hilfebedürftigkeit zu bejahen ist. Davon kann beim Kläger, der jetzt nur einen
Pflegegrad 2 aufweist, was der Senat dem Bescheid der Pflegekasse vom 18. Oktober 2016 entnimmt,
nicht ausgegangen werden.
Der Kläger hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der neue Begriff der Pflegebe- dürftigkeit nur
teilweise mit dem alten Bewertungssystem vergleichbar ist, zusätzlich beispielsweise die Bereiche
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt werden (vgl. Udsching,
in Udsching/Schütze, Kommentar zur Sozialen Pflegeversicherung, 5. Aufl. 2018, § 14 ).
Andererseits knüpft das neue Gesetz, nämlich § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, selbst daran, dass erst ab
dem Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
bestehen. Die Feststellung des Pflegegrades hängt nunmehr von der Schwere der Pflegebedürftigkeit
(§ 1 Abs. 4 SGB XI) und daher nach dem neuen Verständnis von Pflegebedürftigkeit von der Schwere
der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ab. Gera- de Selbstständigkeit und
pflegerelevante Fähigkeiten sind nach übereinstimmender Ein- schätzung aller Ärzte und Gutachter
bei dem Kläger noch vorhanden, insbesondere ist die Alltagskompetenz nicht nennenswert
beeinträchtigt.
Außerdem muss der Hilfebedarf insgesamt, auch wenn er sich von dem engen Begriff der
Verrichtungen und der Messung des Hilfebedarfs in Minuten, also dem grundpflegeri- schen
Zeitbedarf, gelöst hat, erheblich sein. Nach wie vor ist für die Differenzierung das Ausmaß des
Hilfebedarfs maßgebend (Udsching, a. a. O., § 15 ). Auch das Bundes- ministerium der Finanzen
geht deswegen davon aus, dass das Merkzeichen „H“ nach § 33b Abs. 6 EStG weiterhin erst bei einer
Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis 31. Dezember 2016: Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder
diesen entsprechenden Bestim- mungen durch den entsprechenden Bescheid der Fall ist (Richtlinie H
32.9 EStH 2017 i.d.F. vom 24. November 2017). Deswegen ist der Kläger, bei dem nur vereinzelte
Hilfe- bedarf besteht, auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nur in den Pflegegrad 2 ein-
geteilt, denn er ist weitgehend selbstständig.
Gerade im Falle des Klägers, der noch nicht nach dem neuen Pflegeversicherungsrecht begutachtet
worden, sondern auf Grund der gesetzlichen Übergangsregelungen pau- schal in den neuen
Pflegegrad 2 übergeleitet worden ist, kann daher offenbleiben, ob die rechtlichen Anforderungen an
das Merkzeichen „H“, insbesondere die Anknüpfung an den grundpflegerischen Zeitbedarf (von
mindestens 120 min), nach den Änderungen im Pflegeversicherungsrecht geändert werden müssen.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG
beruht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.