Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RV 19/95
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RV 19/95
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Hauswirtschaft
Einordnung:
Hauswirtschaftlicher Hilfebedarf ist bei der Hilflosigkeitsprüfung grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 02.07.1997
Aktenzeichen 9 RV 19/95
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug mittelbar/Grundbegriff
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Pflegezulage nach dem Bun-
desversorgungsgesetz (BVG) hat. 2 Der 1919 geborene Kläger ist kriegsbeschädigt. Als
Schädigungsfolgen mit einer Minde- rung der Erwerbsfähigkeit um 90 vH sind anerkannt:
Oberarmabsetzung rechts mit Am- putationsfolgesyndrom, reizlose Durchschußnarbe an der linken
Schulter und arthroti- sche Veränderungen im linken Schultergelenk. 3 Im März 1993 beantragte der
Kläger Pflegezulage nach § 35 Abs 1 BVG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13. April
1993; Widerspruchsbescheid vom 31. Au- gust 1993). Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des
Sozialgerichts vom 23. Juni 1994). 4 Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG)
den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1993 Pflegezulage der Stufe I gemäß § 35 Abs 1 BVG
zu gewäh- ren (Urteil vom 10. April 1995). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für diese Leis- tung,
weil er infolge der Oberarmamputation rechts und einer eingeschränkten Beweg- lichkeit seines
linken Armes so hilflos …
Kernaussage und Bedeutung
Hauswirtschaftlicher Hilfebedarf ist bei der Hilflosigkeitsprüfung grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RV 19/95 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 35 Abs 1 BVG vom 26.06.1990, § 35 Abs 1 S 2 BVG vom 26.05.1994, § 53 SGB 5, § 55 Abs 1
SGB 5, Art 1 Abs 1 GG ... mehr 3-3100 § 35 Nr 6
Pflegezulage iS von § 35 Abs 1 BVG - Beurteilung der Hilflosigkeit - Ausschluß hauswirtschaftlichen
Hilfebe- darfs - Verfassungsmäßigkeit - Gleichbehandlung Be- schädigter/Nichtbeschädigter in der
Pflegeversicherung
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit iS von § 35 Abs 1 BVG ist hauswirtschaftlicher Hilfebe- darf
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
1. Aus der am 1.4.1995 (vgl Art 68 Abs 2 PflegeVG) in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs 1
BVG ergeben sich für den Begriff der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1.4.1995 und für die Zeit
danach keine unterschiedlichen Maßstäbe (vgl hierzu Urteil des Senats vom 8.3.1995 - 9 RVs 5/94 =
SozR 3-3870 § 4 Nr 12).
2. Art 1 Abs 1 GG ist durch den Ausschluß hauswirtschaftlicher Verrichtungen bei der Beurtei- lung der
Hilflosigkeit nach § 35 Abs 1 BVG nicht verletzt.
3. Die Berücksichtigung hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs - früher - im Krankenversicherungs- recht
(§§ 53 ff SGB 5) und - jetzt - im Recht der Pflegeversicherung (§ 14 Abs 4 Nr 4 SGB 11) ist kein
brauchbarer Gesichtspunkt, um den Kreis der für Hilflosigkeit maßgebenden Verrich- tungen des
täglichen Lebens zu bestimmen.
4. Die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 35 Abs 1 S 2 BVG gebilligte Rechtspre- chung zum
Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen bedarf auch nicht etwa deshalb der
Korrektur, weil damit ein schädigungsbedingter Mehraufwand gänzlich unberück- sichtigt bliebe. Ein
solcher Mehraufwand für fremde Hilfe im Haushalt ist vom Beschädigten vielmehr aus der Grundrente
und einer etwa gewährten Schwerstbeschädigtenzulage zu de- cken.
5. Gegen den Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen läßt sich auch nicht
anführen, daß Beschädigte dadurch im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung schlech- ter
gestellt würden als Nichtbeschädigte, weil § 13 Abs 1 Nr 2 SGB 11 bestimmt, daß Entschä-
digungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG den Leistungen der Pflegever- sicherung
vorgehen. Vorgehen heißt nicht, daß eine niedrigere Leistung nach dem BVG eine höhere Leistung
nach dem SGB 11 in vollem Umfang verdrängt. § 34 Abs 1 Nr 2 SGB 11 stellt klar, daß der Anspruch
auf das Pflegegeld in einem solchen Fall nur "insoweit" ruht, als der
Versicherte Pflegezulage nach dem BVG erhält. Damit ist die Gleichbehandlung Beschädigter und
Nichtbeschädigter im Recht der Pflegeversicherung sichergestellt.
Fundstellen
SozR 3-3100 § 35 Nr 6 (Leitsatz 1 und Gründe) RegNr 23192 (BSG-Intern) Behindertenrecht 1998,
77-79 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith 1998, 317-321 (Leitsatz 1 und Gründe) ZfS 1998, 150-152
(Leitsatz 1 und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 23. Juni 1994, S 5 V 99/93 vorgehend Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht 2. Senat, 10. April 1995, L 2 V 96/94 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R Vergleiche Hessisches
Landessozialgericht 4. Senat, 21. Juni 2001, L 4 V 977/98 Anschluß Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 26. September 2000, L 6 V 50/99 Vergleiche BSG 9. Senat, 10.
September 1997, 9 RV 8/96 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 21.
August 1997, L 12 V 333/97
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 8. März 1995, 9 RVs 5/94
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Pflegezulage nach dem Bun-
desversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1919 geborene Kläger ist kriegsbeschädigt. Als Schädigungsfolgen mit einer Minde- rung der
Erwerbsfähigkeit um 90 vH sind anerkannt: Oberarmabsetzung rechts mit Am-
putationsfolgesyndrom, reizlose Durchschußnarbe an der linken Schulter und arthroti- sche
Veränderungen im linken Schultergelenk.
Im März 1993 beantragte der Kläger Pflegezulage nach § 35 Abs 1 BVG. Der Beklagte lehnte den
Antrag ab (Bescheid vom 13. April 1993; Widerspruchsbescheid vom 31. Au- gust 1993). Die Klage
hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juni 1994).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) den Beklagten verurteilt, dem Kläger
ab 1. März 1993 Pflegezulage der Stufe I gemäß § 35 Abs 1 BVG zu gewäh- ren (Urteil vom 10. April
1995). Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für diese Leis- tung, weil er infolge der
Oberarmamputation rechts und einer eingeschränkten Beweg- lichkeit seines linken Armes so hilflos
sei, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens, wozu auch hauswirt- schaftliche Verrichtungen gehörten, in erheblichem Umfang
fremder Hilfe bedürfe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 35 BVG sowohl in
seiner bis zum 31. März 1995 als auch in der seither geltenden Neufas-
sung durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG). Zu den jetzt in § 35 Abs 1 Satz 2 BVG
genannten Verrichtungen gehörten nur solche, die unmittelbar mit der Pflege und Wartung des
Beschädigten zusammenhingen. Deshalb dürfe der hauswirtschaftliche Hil- febedarf nicht
berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. April 1995 auf- zuheben und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Juni 1994
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil ist zu ändern und das
erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, weil der Kläger nicht so hilflos ist, wie es der Anspruch auf
Pflegezulage voraussetzt.
Das LSG hat seine Entscheidung ausschließlich auf § 35 Abs 1 BVG in der bis zum 31. März 1995
geltenden Fassung des Kriegsopferversorgungs-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I
582) gestützt. Es mußte aber auch § 35 Abs 1 BVG idF des Art 9 Nr 12 PflegeVG vom 26. Mai 1994
(BGBl I 1014) anwenden, weil die Verurteilung des Be- klagten mit einer Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsge- setz <SGG>) erstrebt wird. Bei einer derartigen
Klagekombination ist maßgeblicher Zeit- punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die
mündliche Verhandlung (vgl Mey- er-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 54 ; Kummer, Das
sozialgerichtliche Verfahren 1996 unter Hinweis auf BSGE 3, 95, 103 f; 8, 89, 83 und 43, 1, 5). Diese
hat vor dem Berufungsgericht am 10. April 1995 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war die ge-
änderte Fassung des § 35 Abs 1 BVG bereits in Kraft getreten, und zwar ab 1. April 1995 (vgl Art 68
Abs 2 PflegeVG). Aus der Neufassung ergeben sich für den Begriff der Hilflo- sigkeit für die Zeit vor
dem 1. April 1995 und für die Zeit danach aber keine unterschied- lichen Maßstäbe. Dies hat der
Senat bereits in seinem Urteil vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 - (SozR 3-3870 § 4 Nr 12) zur Änderung
bzw Neufassung des gleichlautenden Be- griffs der Hilflosigkeit im Einkommensteuerrecht (vgl § 33b
Abs 6 Satz 2 Einkommensteu- ergesetz <EStG> idF durch Art 26 Nr 3 PflegeVG) entschieden.
Nach § 35 Abs 1 BVG nF wird eine Pflegezulage von 471,00 DM (Stufe I) monatlich ge- zahlt, solange
der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist (Satz 1). Hilflos iS des Satzes 1 ist der Beschädigte,
wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wieder- kehrenden Verrichtungen zur Sicherung
seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines je- den Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (Satz 2).
Das LSG entnimmt der bisher zu § 35 Abs 1 BVG ergangenen Rechtsprechung - zu Recht - eine
Begrenzung der dort genannten "Verrichtungen" im wesentlichen auf folgende: An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der
Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Auf- stehen, Zubettgehen, Bewegung in der Wohnung
und außerhalb), geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur
Interaktion). Von dieser im Versorgungsrecht (vgl die Zusammenfassung der Rechtsprechung in den
Anhaltspunk-
ten 1996, S 37), im Steuerrecht (BFH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - X B 148/95 -, BFH/NV 1996,
603) und im früheren Recht der Sozialhilfe sowie im Lastenausgleichsrecht (BVerwG, Urteile vom 14.
Juli 1977 - V C 23/76 - FEVS 26, 1 und vom 17. April 1986 - 3 C 24/85 -, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr
98) einheitlichen Rechtsprechung weicht das LSG ab, indem es auch hauswirtschaftliche
Verrichtungen (Instandhaltung und Reinigung der Wohnung, Einkaufen von Lebensmitteln,
Nahrungszubereitung, Wäschewaschen) zu den "Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" (aF
des § 35 Abs 1 Satz 1 BVG) oder zu den "häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung der persön- lichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages" (ab 1. April 1995 geltende
Neufassung des § 35 Abs 1 Satz 2 BVG) zählt und so beim Kläger einen pflegezulageberechtigenden
Hil- febedarf feststellt. Für seine abweichende Auffassung führt das LSG zwei Gründe an: den
Gesichtspunkt der Menschenwürde, wonach alle für ein menschenwürdiges Leben not- wendigen
Verrichtungen einzubeziehen seien, und die Rechtsprechung des Bundessozi- algerichts (BSG) zu §§
53 ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Beide Gründe schla- gen nicht durch.
Nach Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar, sie zu ach- ten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die damit ausgesproche- ne Garantie der
Menschenwürde könnte zwar auch gewisse Elemente von Ansprüchen auf tatsächliche Leistungen
enthalten. Doch ist insoweit Zurückhaltung geboten. Die Menschenwürde ist noch nicht
beeinträchtigt, wenn jemand in Not kommt; anders, wenn dies die Folge der Behandlung als Objekt
durch den Staat oder durch Dritte ist (vgl Ja- rass/Pieroth, GG, 3. Aufl 1995, Art 1 ). Erst aus dem
Zusammenspiel des Art 1 Abs 1 GG mit dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich ein Anspruch auf
Sicherung des Existenzmi- nimums. Dieser Anspruch wird aber durch Leistungen der Sozialhilfe (für
Kriegsopfer: der Kriegsopferfürsorge) erfüllt, deren ausdrückliche Aufgabe es nach § 1 Abs 2
Bundessozi- alhilfegesetz ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das
der Würde des Menschen entspricht.
Die inzwischen außer Kraft getretenen §§ 53 ff SGB V sahen bei Schwerpflegebedürftig- keit auch
Geldleistungen der Krankenversicherung an Versicherte vor, welche nach ärzt- licher Feststellung
wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos waren, daß sie für die gewöhnlich und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in sehr hohem Maße der Hilfe
bedurften. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs waren - wie das LSG der Rechtsprechung des BSG
zutreffend entnimmt - auch Verrich- tungen des hauswirtschaftlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Das
ergibt sich aber - wie das LSG übersehen hat - vor allem aus § 55 Abs 1 SGB V, wo neben der
Grundpflege des Versicherten die "hauswirtschaftliche Versorgung" ausdrücklich genannt war (vgl
BSG SozR 3-2500 § 53 N und 5). Danach ist die Berücksichtigung hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs -
früher - im Krankenversicherungsrecht und - jetzt - im Recht der Pflege- versicherung (§ 14 Abs 4 Nr 4
Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>) kein brauchbarer Gesichtspunkt, um den Kreis der für
Hilflosigkeit maßgebenden Verrichtungen des tägli- chen Lebens zu bestimmen.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt insoweit den Ausschluß hauswirtschaftlicher Ver- richtungen.
Nach den Materialien zum PflegeVG sind die bis dahin geltenden Begriffe der Pflegebedürftigkeit bzw
Hilflosigkeit bewußt aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat zwar für die Soziale Pflegeversicherung
Elemente aus den bis dahin geltenden Regelun- gen anderer Gesetze übernommen und die dazu
ergangene Rechtsprechung verwertet, hat aber den Begriff der Pflegebedürftigkeit im SGB XI neu
definiert, indem er auch den
Hilfebedarf bei hauswirtschaftlicher Versorgung einbezogen hat (BT-Drucks 12/5262 S 95). Dagegen
wollte der Gesetzgeber mit den Neuformulierungen in § 35 Abs 1 Satz 2 BVG und § 33b Abs 6 Satz 2
EStG durch das PflegeVG eine unveränderte Fortgeltung des bis dahin bestehenden Rechtszustands
sicherstellen und Leistungen oder Steuervortei- le weder einschränken noch ausweiten (vgl BT-Drucks
12/5262 S 164, 172; BSG SozR 3- 3870 § 4 Nr 12). Dieser Absicht des Gesetzgebers würde es
zuwiderlaufen, wollte man - mit dem LSG - im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung
hauswirtschaftliche Verrich- tungen beim Hilfebedarf berücksichtigen und damit den Zugang
Beschädigter zur Pflege- zulage erleichtern.
Die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 35 Abs 1 Satz 2 BVG gebilligte Recht- sprechung zum
Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen bedarf auch nicht etwa deshalb der
Korrektur, weil damit ein schädigungsbedingter Mehraufwand gänzlich unberücksichtigt bliebe. Ein
solcher Mehraufwand für fremde Hilfe im Haushalt ist vom Beschädigten vielmehr aus der Grundrente
und einer etwa gewährten Schwerst- beschädigtenzulage zu decken. Denn diese Leistungen dienen
nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden, sondern zugleich der Abgeltung des Mehraufwandes,
der den Be- schädigten als Folge der Schädigung "in allen Lebenslagen" erwächst (BSGE 30, 21, 25
mit Hinweis auf die Motive des Gesetzes = SozR Nr 39 zu § 30 BVG; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 4;
Förster in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 31 BVG RdN und 17). Dem Kläger wird
danach zugemutet, die Kosten für eine gelegentliche Haus- haltshilfe aus der ihm gewährten
Grundrente von zur Zeit 1.057,00 DM zu bestreiten.
Gegen den Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen läßt sich auch nicht anführen,
daß Beschädigte dadurch im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversiche- rung schlechter gestellt
würden als Nichtbeschädigte, weil § 13 Abs 1 Nr 2 SGB XI be- stimmt, daß Entschädigungsleistungen
wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG den Leistungen der Pflegeversicherung vorgehen. Denn
"vorgehen" heißt nicht, daß etwa ei- ne niedrigere Leistung nach dem BVG (zB Pflegezulage nach
Stufe I: 471,00 DM monat- lich) eine höhere Leistung nach dem SGB XI (zB Pflegegeld der Pflegestufe
II: 800,00 DM monatlich) in vollem Umfang verdrängt. § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI stellt klar, daß der An-
spruch auf das Pflegegeld in einem solchen Fall nur "insoweit" ruht, als der Versicherte Pflegezulage
nach dem BVG erhält, mithin im Beispielsfall Pflegegeld in Höhe des Diffe- renzbetrages von 329,00
DM zu zahlen ist (vgl Trenk-Hinterberger in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 4,
1997, § 7 ff). Damit ist die Gleichbehandlung Beschädigter und Nichtbeschädigter im Recht der
Pflegeversicherung sichergestellt.
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Exis- tenz im
Ablauf eines jeden Tages gehören zwar Essen und Trinken und die unmittelbar der
Nahrungsaufnahme dienenden Verrichtungen (zB das Zerkleinern der Nahrung, das Öffnen von Dosen
und Behältnissen zur Entnahme von Fertignahrung; vgl dazu § 14 Abs 4 Nr 2 SGB XI; Kummer in
Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 4, 1997, § 13 f). Ob dazu auch das
Zubereiten der Nahrung (vgl dazu BSGE 63, 103, 105 f = SozR 3875 § 3 Nr 2), insbesondere das
Kochen, gerechnet wird (vgl für die Pflegever- sicherung § 14 Abs 4 Nr 4; Kummer, aaO, ), kann
der Senat hier offenlassen. Denn selbst unter Hinzunahme dieser Verrichtungen bedarf der Kläger -
wie noch auszuführen sein wird - fremder Hilfe nicht in pflegezulageberechtigendem Umfang.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise hauswirtschaftliche Verrichtungen bei dem für
Hilflosigkeit im Versorgungsrecht (und im Steuerrecht) erforderlichen Hilfebe- darf berücksichtigt
werden können, nämlich dann, wenn dafür ein besonderer, durch die
Behinderung oder Beschädigung bedingter, personenbezogener Bedarf besteht (vgl OVG Münster,
FEVS 38, 370 = ZfSH/SGB 1989, 194; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1997, aaO; vgl außerdem Ziff 2 des
Rundschreibens des BMA vom 26. Januar 1994, BArbBl 1994, 3/74 f und Trenk-Hinterberger in
Schulin, aaO, § 7 ). Daran ließe sich denken, wenn der Beschädigte eine strenge Diät einhalten
muß, die eine äußerst arbeitsaufwendige Zubereitung notwendig macht.
Ohne den vom LSG zu Unrecht berücksichtigten hauswirtschaftlichen Bedarf ist der Klä- ger nicht in
dem für "Hilflosigkeit" erforderlichen Umfang hilfebedürftig. Der Umfang der regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschädigte ohne fremde Hilfe nicht
ausführen kann, richtet sich nach dem Verhältnis der dem Be- schädigten ohne fremde Hilfe nicht
mehr möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der
Regel wird dabei auf die Zahl der Ver- richtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl BT-Drucks 12/2262 S 164). Nach den Feststellungen des LSG
bedarf der Kläger fremder Hilfe beim Waschen des Rückens und der Haare sowie beim Rasieren und
beim Haarekämmen. Soweit das An- und Auskleiden erwähnt wird, ist dazu lediglich festge- stellt, daß
es dem Kläger schwerfalle. Damit fehlt es - noch - an Hilfebedarf auf diesem Gebiet. Setzt man das
Waschen des Rückens, das Haarewaschen, das Haarekämmen und Rasieren ins Verhältnis zu den
insgesamt anfallenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages, so besteht nur ein geringer
Hilfebedarf, der die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (vgl BSGE 67, 204, 207 = SozR
3-3870 § 3 Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 12) selbst dann nicht erreicht, wenn man das Zubereiten der
Nahrung zusätzlich berück- sichtigte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.