Bundessozialgericht, 10.12.2002 – B 9 V 3/01 R
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 10.12.2002 – B 9 V 3/01 R
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Zeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert
Einordnung:
Zwei Stunden tägliche Hilfe sind regelmäßig ausreichend; bei ein bis zwei Stunden kann ein
besonders hoher wirtschaftlicher Wert der Hilfe H begründen.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 10.12.2002
Aktenzeichen B 9 V 3/01 R
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug mittelbar, tragend für H
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gemäß § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die
Zeit ab November 1998 Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I hat. 2 Die 1928
geborene Klägerin wurde 1948 aus russischer Zwangsarbeit nach Deutschland entlassen. Zunächst
erhielt sie Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH. Zuletzt stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 1996 ab 1. Au- gust 1989 unter Anerkennung folgender
Schädigungsfolgen eine MdE um 80 vH fest: 3 1. Teilverlust der äußeren drei Langfinger der rechten
Hand und Amputationsschwie- le des Mittelfingers und Kuppendefekt des Zeigefingers, 2.
Neurodermitis, 3. Osteopo- rose der Wirbelsäule, 4. Zwerchfell-Rippenfellverlötung rechts, 5.
chronifiziertes schwe- res depressives Syndrom mit psychosomatischen Störungen im Sinne einer
chronifizier- ten posttraumatischen Belastungsstörung, und zwar zu 1. und 4. hervorgerufen, zu 2., 3.
und 5. verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne von § 1 BVG. 4 Den von der Klägerin
am 23. Juni 1993 …
Kernaussage und Bedeutung
Zwei Stunden tägliche Hilfe sind regelmäßig ausreichend; bei ein bis zwei Stunden kann ein
besonders hoher wirtschaftlicher Wert der Hilfe H begründen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: B 9 V 3/01 R Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 35 Abs 1 S 1 BVG, § 35 Abs 1 S 2 BVG, § 35 Abs 1 S 3 BVG, § 33b Abs 3 EStG, § 33b Abs 6
EStG ... mehr 185-189, SozR 3-3100 § 35 Nr 12
Pflegezulage - Versorgung - Hilflosigkeit - Verrichtun- gen des täglichen Lebens - zeitlicher Umfang
des Hilfe- bedarfs - wirtschaftlicher Wert der erforderlichen Pflege
Leitsatz
1. Hilflos iS von § 35 Abs 1 BVG ist stets, wer bei den von dieser Vorschrift erfassten Verrich- tungen
für mindestens zwei Stunden am Tag fremder Hilfe dauernd bedarf.
2. Bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden ist Hilf- losigkeit
dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege beson- ders hoch ist.
Orientierungssatz
§ 35 Abs 1 BVG ist seit dem 1.4.1995 mehrfach neu gefasst worden. Der Maßstab für den In- halt des
Begriffs "hilflos" hat sich dadurch nicht geändert. Erforderlich ist stets, dass die an- erkannten
Schädigungsfolgen jedenfalls eine annähernd gleichwertige Mitursache für den Gesamtzustand
bilden, der bei der Prüfung von Hilflosigkeit von Bedeutung ist (vgl BSG vom 10.12.1975 - 9 RV
162/75 = BSGE 41, 80 = SozR 3100 § 35 Nr 2).
Fundstellen
BSGE 90, 185-189 (Leitsatz und Gründe) SozR 3-3100 § 35 Nr 12 (Leitsatz und Gründe) RegNr 25989
(BSG-Intern) SuP 2003, 250-257 (Leitsatz 1-2 und Gründe) Breith 2003, 292-296 (Leitsatz 1-2 und
Gründe) FEVS 54, 529-533 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 1. Dezember 1998, S 11 V 432/96, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht 2. Senat, 15. Januar 2001, L 2 V 25/99, Ur- teil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat, 9. November 2023, L 9 SB
55/22 Parallelentscheidung BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 V 13/01 R
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 10. Dezember 1975, 9 RV 162/75
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gemäß § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die
Zeit ab November 1998 Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I hat.
Die 1928 geborene Klägerin wurde 1948 aus russischer Zwangsarbeit nach Deutschland entlassen.
Zunächst erhielt sie Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH. Zuletzt
stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 1996 ab 1. Au- gust 1989 unter Anerkennung
folgender Schädigungsfolgen eine MdE um 80 vH fest:
3 1. Teilverlust der äußeren drei Langfinger der rechten Hand und Amputationsschwie- le des
Mittelfingers und Kuppendefekt des Zeigefingers, 2. Neurodermitis, 3. Osteopo- rose der Wirbelsäule,
4. Zwerchfell-Rippenfellverlötung rechts, 5. chronifiziertes schwe- res depressives Syndrom mit
psychosomatischen Störungen im Sinne einer chronifizier- ten posttraumatischen Belastungsstörung,
und zwar zu 1. und 4. hervorgerufen, zu 2., 3. und 5. verschlimmert durch schädigende Einwirkungen
im Sinne von § 1 BVG.
Den von der Klägerin am 23. Juni 1993 gestellten Antrag auf Gewährung einer Pflegezu- lage nach §
Abs 1 BVG lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der vorhandene Hilfebedarf werde im
Wesentlichen durch schädigungsunabhängige Leiden verursacht (Bescheid vom 31. Januar 1996,
Widerspruchsbescheid vom 23. August 1996).
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Lübeck (SG) den Beklagten durch Urteil vom 1.
Dezember 1998 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verur- teilt, der Klägerin ab 26.
November 1998 Pflegezulage nach Pflegestufe I zu gewähren. Die Klägerin habe einen täglichen
schädigungsbedingten Hilfebedarf von mehr als einer Stunde.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil
des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung sei- nes Urteils vom 15. Januar 2001
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Klägerin liege keine Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG in
seiner am 1. April 1995 in Kraft ge- tretenen Neufassung vor. Unter Beachtung der vom
Bundessozialgericht (BSG) entwi- ckelten Rechtsgrundsätze sei die Rechtsprechung zur Zuerkennung
des Merkzeichens "H" nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) heranzuziehen. Danach seien s-
ämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens, die mit der Versorgung iS einer Wartung und Pflege der
betroffenen Personen unmittelbar zusammenhingen, zu berücksichtigen, während ein Hilfebedarf für
hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit außer Betracht zu bleiben
habe.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen bedürfe die Klägerin zwar für ei- ne Reihe von
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages dauernd fremder Hilfe. Nach dem Gesamtergebnis des Ver- fahrens betrage der Bedarf der
Klägerin an fremder Hilfe im täglichen Durchschnitt aber nur wenig mehr als eine Stunde, nämlich für
die Verrichtungen beim An- und Auskleiden täglich zwei Mal 5 Minuten, für das Kämmen ca 6 Minuten,
bei der mundgerechten Zu-
bereitung der Nahrung zwei Mal 5 Minuten bzw drei Mal täglich 3 Minuten, insgesamt 10 Minuten, für
die Hilfe beim täglichen Baden und Eincremen zwei Mal 15 Minuten bzw für das Baden 20 und für das
Salben 10 Minuten (= täglich 30 Minuten). Für die notwen- dige Hilfe beim Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung, zB für Arzt- und Anwen- dungstermine, seien zunächst
durchschnittlich am Tag 6 Minuten anzusetzen. Auch un- abhängig davon sei für die erforderliche
Kommunikation ein täglicher Bedarf von 10 Mi- nuten zu beachten. Mithin ergebe sich ein täglicher
Zeitaufwand an fremder Hilfe von 62 Minuten, der auch schädigungsbedingt sei.
Dieser Zeitaufwand reiche für die Annahme von Hilflosigkeit iS des § 35 BVG nicht aus. Zwar habe
sich das BSG bislang nicht völlig klar und eindeutig zur zeitlichen Mindest- grenze des Hilfebedarfs
erklärt. Aus seiner Rechtsprechung gehe jedoch hervor, dass je- denfalls nicht hilflos sei, wer täglich
nur in einem relativ geringem Umfang von einer St- unde auf fremde Hilfe angewiesen sei. Das
Erfordernis eines eine Stunde übersteigen- den Hilfebedarfs sei damit begründet worden, dass die
Hilfe Dritter auch zeitlich in er- heblichem Umfang erforderlich sein müsse. Dazu zwinge die Höhe des
Pauschbetrages in § 33b Abs 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit 7.200 DM liege er mehr als
2 1/2 mal so hoch wie der Pauschbetrag für Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
100. Dieser Begünstigungsumfang sei nur mit sprunghaft wachsenden außer- gewöhnlichen
Belastungen zu erklären.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 35 BVG. Zur Begründung trägt sie ua vor:
Das BSG habe mit Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 15/95 - bezogen auf den Hil- febedarf von einer
Mindestgrenze von einer Stunde täglich gesprochen. Auch in seinem Urteil vom 10. September 1997 -
RV 8/96 - sei das BSG davon ausgegangen, dass Hilf- losigkeit nicht vorliege, wenn der Zeitaufwand
für den Hilfebedarf unter einer Stunde täglich liege. Danach sei sie als hilflos anzusehen. Bei der
Festsetzung des Hilfebedarfs dürfe nicht von Durchschnittswerten ausgegangen werden, vielmehr
müsse der Zeit- aufwand individuell ermittelt werden. Er betrage bei ihr deutlich mehr als täglich 62
Mi- nuten. Im Übrigen sei sie seit 1995 in die Pflegstufe II nach dem Pflegeversicherungsge- setz
eingestuft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Januar 2001 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des SG Lübeck vom 1. Dezember 1998 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Der vom LSG für die Klägerin ermittelte zeitliche
Hilfebedarf liege deutlich unter 2 Stunden und sei daher unter Berücksichti- gung des Rundschreibens
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 31. August 1998 - VI 5 -55463-5/1
(55492) - nicht erheblich.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Die berufungs- gerichtlichen
Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob der Klägerin
die begehrte Pflegezulage zusteht.
Gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 BVG hat ein Beschädigter, solange er infolge der Schädigung hilflos ist,
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pflegezulage der Stufe I. Hilflos iS des Satzes 1 ist der
Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wie- derkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§
Abs 1 Satz 2 BVG). Diese Voraussetzun- gen sind nach Satz 3 dieser Bestimmung auch erfüllt,
wenn die Hilfe in Form einer Über- wachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder- wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige
Bereit- schaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
§ 35 Abs 1 BVG ist seit dem 1. April 1995 mehrfach neu gefasst worden. Das ist hier je- doch nicht
rechtserheblich, denn der Maßstab für den Inhalt des Begriffs "hilflos" hat sich dadurch nicht
geändert. Erforderlich ist stets, dass die anerkannten Schädigungs- folgen jedenfalls eine annähernd
gleichwertige Mitursache für den Gesamtzustand bil- den, der bei der Prüfung von Hilflosigkeit von
Bedeutung ist (vgl insoweit bereits BS- GE 41, 80, 83 f = SozR 3100 § 35 Nr 2). Diese Voraussetzung
hat das LSG unter Beru- fung auf die im Verfahren gehörten drei Sachverständigen unangegriffen und
damit bin- dend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) bejaht.
Zu den von § 35 Abs 1 BVG erfassten Verrichtungen zählt nach der ständigen Recht- sprechung des
BSG (vgl zB BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 in SozR 3-3100 § 35 Nr 6) nicht der Hilfebedarf bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen. Solche Verrichtungen haben für die Beurteilung, ob bei der
Klägerin Hilflosigkeit vorliegt, deshalb außer Betracht zu blei- ben. Bei den zu berücksichtigenden
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ab- lauf des täglichen Lebens unmittelbar zur
Wartung, Pflege und Befriedigung wesentli- cher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig
und regelmäßig wiederkehren (vgl dazu auch Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Dazu zählen zunächst die
auch von der Pfle- geversicherung (vgl § 14 Abs 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>) erfassten
Be- reiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste- hen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 72, 285
= SozR 3-3870 § 4 Nr 6; ähnlich auch Nr 21 Abs 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Ent- schädigungsrecht und nach dem SchwbG, hrsg vom BMA, 1996
<AHP 1996>) Maßnah- men zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation
(Sehen, Hö- ren, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen).
Das LSG hat sich bei seinen Feststellungen zum Hilfebedarf der Klägerin im Wesent- lichen an diesen
Vorgaben orientiert. Im Einzelnen hat es als täglichen Zeitaufwand für Hilfe beim An- und Auskleiden
zwei Mal 5 Minuten (= 10 Minuten), bei der mundge- rechten Zubereitung der Nahrung zwei Mal 5
Minuten bzw drei Mal ca 3 Minuten (ins- gesamt jedenfalls 10 Minuten), beim Baden und Eincremen
zwei Mal täglich 15 Minu- ten bzw beim Baden ein Mal 20 Minuten und beim Eincremen ein Mal 10
Minuten (= 30 Minuten) sowie beim Kämmen zwei Mal 3 Minuten (= 6 Minuten) als erforderlich ange-
sehen. Hinzu kommt nach der Beurteilung des LSG die notwendige Hilfe beim Verlas-
sen und Wiederaufsuchen der Wohnung, wobei die Vorinstanz pro Woche von zweima- ligen
Begleitungen zu Arzt- und Anwendungsterminen mit einem Zeitaufwand von je- weils 15 Minuten (=
Minuten/Woche) ausgeht und daraus einen täglichen Hilfebe- darf von durchschnittlich 6 Minuten
errechnet. Diese Vorgehensweise ist zum Einen- deshalb bedenklich, weil ein Hilfebedarf, der nicht im
Ablauf eines jeden Tages auftritt, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs 1
Satz 2 BVG nicht be- rücksichtigungsfähig ist. Zum Anderen scheint das Berufungsgericht insoweit nur
die tatsächlichen Gepflogenheiten der Klägerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu- chungen im
Auge gehabt zu haben, jedoch nicht deren tatsächlichen Bedarf an Mobilität außerhalb der Wohnung.
Insoweit hätte geprüft werden müssen, ob die Klägerin nicht auch an anderen Tagen der Woche ein
berechtigtes Interesse hat, ihre Wohnung zu ver- lassen, auch wenn dieses Bedürfnis bislang noch
nicht hinreichend befriedigt werden- konnte.
Ähnlich verhält es sich mit den Feststellungen des LSG zum Bereich der geistigen An- regung und
Kommunikation. Insoweit ist es insbesondere erforderlich, den individuel- len Bedarf an
Kommunikation innerhalb und außerhalb der Wohnung sowie die dabei er- forderliche fremde Hilfe zu
ermitteln. Hier ist etwa zu denken an Besuche bei Bekann- ten und, soweit gesundheitlich möglich,
auch an den Besuch gesellschaftlicher, politi- scher, sportlicher oder kultureller oder anderer, den
Hilfsbedürftigen interessierender Veranstaltungen. Die jeweils vorhandenen Bedürfnisse und deren
Befriedigungsmöglich- keiten müssen im Einzelfall nach Inhalt und Umfang sowie nach zeitlicher
Dauer und La- ge im Tagesablauf festgestellt werden. Daran fehlt es hier. Das LSG hat lediglich ohne
nähere Begründung festgestellt, dass für die notwendige Kommunikation der Klägerin ein täglicher
Bedarf von zwei Mal 5 Minuten (= 10 Minuten) zu beachten sei. Gerade im Hinblick auf die psychische
Erkrankung der Klägerin hätte es im vorliegenden Fall nä- herer Ausführungen dazu bedurft, in
welchem Umfang sie zur geistigen Anregung und Kommunikation fremder Hilfe bedarf.
Weitere Feststellungen des LSG zu dem genannten Verrichtungsbereich sind hier nicht etwa deshalb
entbehrlich, weil der vom LSG festgestellte und vom Beklagten insoweit auch nicht mit
durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene (vgl § 163 SGG) Umfang des Hilfebedarfs der Klägerin
von etwas mehr als einer Stunde am Tag bereits ausrei- chen würde, um Hilflosigkeit iS von § 35 Abs
BVG zu bejahen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Zunächst kann eine "bei einer Reihe von Verrichtungen" wiederkehrende Hilfe regelmä- ßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt. Nach der
Rechtsprechung des Senats (vgl BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 6; Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 in
VersorgVerw 1997, 94; vgl auch BT-Drucks 12/5262 S 164) ist darüber hinaus ein Hilfebedarf
erheblichen Umfangs erforderlich. Dies richtet sich nach dem Verhältnis der dem Beschädigten ohne
fremde Hilfe nicht mehr mögli- chen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe noch
bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert
der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl § 15 SGB XI) hält es
der erkennende Senat für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem
täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Dazu hat er bereits
entschieden, dass derjenige nicht iS von § 35 BVG bzw § 33b EStG hilflos ist, der nur in relativ
geringem Umfange, täglich etwa eine St-
unde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1; BSG SozR
3-3870 § 4 Nr 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr 6; Senatsurteil vom 10. Septem- ber 1997 - 9 RV 8/96 -).
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr sieht der Se- nat einen täglichen Zeitaufwand - für sich
genommen - erst dann als hinreichend erheb- lich an, wenn er mindestens zwei Stunden erreicht.
Diese Grenzziehung soll den Bedürf- nissen der Praxis Rechnung tragen (vgl dazu auch das
Rundschreiben des BMA vom 31. August 1998 - VI 5-55463-5/1 <55492>); sie ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl § 35 BVG, § 33b
EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12), können im vorliegenden
Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar
übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin
decken sich die von beiden Begriffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als es die sog
Grundpflege (Körperpflege, Er- nährung und Mobilität) betrifft. Im Rahmen des § 35 BVG kommt noch
der Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation hinzu, außerdem sind hier - anders als
grund- sätzlich in der Pflegeversicherung (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 8) - auch Anleitung,
Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 BVG). Da im Hinblick auf den
insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für
fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der
Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden- Grenze auszugehen, was dem
Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflege- versicherung entspricht (vgl § 15 Abs 3 Nr 2
SGB XI).
Ein weiteres Argument für eine solche Grenzziehung lässt sich aus § 33b EStG gewin- nen, der in
seinem Abs 6 Satz 2 und 3 wörtlich mit § 35 Abs 1 Satz 2 und 3 BVG über- einstimmt. Die Höhe des
durch diese Vorschrift dem steuerpflichtigen behinderten Men- schen gewährten Pauschbetrages von
7.200 DM bzw 3.700 € hebt sich außerordentlich von dem Pauschbetrag ab, der behinderten
Menschen mit einem GdB von 100 zusteht (1.420 € bzw 2.760 DM). Dieser Begünstigungssprung ist
nur bei Erforderlichkeit zeitauf- wändiger und deshalb entsprechend teurer Hilfeleistungen erklärbar
und gerechtfertig- t. Eine entsprechende Tendenz ergibt sich auch aus § 65 Abs 2 Satz 2
Einkommensteu- erdurchführungsverordnung 2000 (BGBl I, 717), wonach der Nachweis von
Hilflosigkeit nicht nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen "H"
erbracht werden kann, sondern auch durch die Einstufung als Schwerstpflegebedürfti- ger in
Pflegestufe III nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB XI. Da diese Vorschrift lediglich al- ternative
Nachweismöglichkeiten für Leistungen eröffnet, zwingt sie nicht dazu, den für- die Bejahung von
Hilflosigkeit erforderlichen Zeitaufwand mit mehr als 2 Stunden an- zusetzen.
Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können,
erscheint es geboten, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den täglichen
Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Um- ständen der Hilfeleistung,
insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Die- ser Wert wird wesentlich durch die Zahl
und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist.
Denn eine Hilfsperson kann regel- mäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für
einzelne Handrei- chungen herangezogen bzw beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es,
Hilf- losigkeit iS von § 35 BVG bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwi-
schen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der er- forderlichen
Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Ver- teilung der Hilfeleistungen)
besonders hoch ist.
Gemessen an diesen Kriterien reichen die Tatsachenfeststellungen des LSG zum Um- fang des bei der
Klägerin erforderlichen Hilfebedarfs für eine Bejahung der Vorausset- zungen des § 35 Abs 1 Satz 2
und 3 BVG nicht aus. Nach der bisherigen Beurteilung der Vorinstanz liegt der Zeitaufwand für
existenzsichernde Betreuung der Klägerin zwischen einer und zwei Stunden. Damit kommt es auf die
besonderen Umstände der Hilfeleis- tung, insbesondere ihren wirtschaftlichen Wert an. Dazu fehlt es
an berufungsgerichtli- chen Feststellungen.
Da der erkennende Senat die nach alledem gebotenen weiteren Ermittlungen im Revi- sionsverfahren
nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das angefochtene Ur- teil aufzuheben und die
Sache an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). In dem wieder eröffneten
Berufungsverfahren wird das LSG insbesondere den wirtschaftlichen Wert der erforderlichen
Hilfeleistungen unter Berücksichtigung des Mo- bilitäts- und Kommunikationsbedarfs der Klägerin
ermitteln müssen. Dabei wird es sich auch damit auseinander zu setzen haben, dass die Klägerin seit
1995 in die Pflegestu- fe II nach dem SGB XI eingestuft ist, dh nach den Feststellungen der
zuständigen Pflege- kasse als Schwerpflegebedürftige täglich im Durchschnitt mindestens drei
Stunden Pfle- gezeit, davon zwei Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), benötigt
(vgl § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 3 Nr 2 SGB XI).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.