Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



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Sozialgerichtliches Verfahren


Bundessozialgericht, 27.12.2018 – B 9 SB 5/18 BH

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Leitbeschluss

Pflegegrad / zwei Stunden / drei Verrichtungen

Einordnung: Bestätigt Zwei-Stunden-/Drei-Verrichtungen-Maßstab; Pflegegrad 4 darf als Bereich angesehen werden, in dem Hilfebedürftigkeit generell bejaht wird. PKH-Beschluss, kein Revisionsurteil.
GerichtBundessozialgericht
Datum27.12.2018
AktenzeichenB 9 SB 5/18 BH
Rolle im H-RechtLeitbeschluss
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Ausgangssachverhalt

1 I. Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die In- anspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit). 2 Der 1953 geborene Kläger ist seit 2004 berentet, lebt seit 2014 in einem Seniorenwohn- heim und erhält Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2. Zuletzt war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B" (ständige Begleitung), "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Be- wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Das LSG hat ebenso wie zuvor das SG (Urteil vom 12.6.2018) und der Beklagte (Be- scheid vom 16.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016) einen Anspruch des Klä- gers auf Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsaus- gleichs "H" abgelehnt. In Auswertung der aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, die sämtlichst die Voraussetzungen des Merkzeichens "H" nicht gesehen hätten, sowie der vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. L. aus 2016 und des Pflegegutachtens aus 2014 …

Kernaussage und Bedeutung

Bestätigt Zwei-Stunden-/Drei-Verrichtungen-Maßstab; Pflegegrad 4 darf als Bereich angesehen werden, in dem Hilfebedürftigkeit generell bejaht wird. PKH-Beschluss, kein Revisionsurteil.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des Schwerbehindertenrechts zu beachten.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH –, juris
ECLIECLI:DE:BSG:2018:271218BB9SB518BH0
DokumenttypBeschluss
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertBSG-Leitentscheidung bzw. zentraler höchstrichterlicher Baustein der H-Rechtsprechung.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Für die Feststellung von Hilflosigkeit (Merkzeichen H) ist Voraussetzung, dass ein täglicher Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtun- gen des täglichen Lebens besteht (siehe BSG vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 3). (Rn.5)
  • 2. Führt das LSG aus, dass auch unter Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach den §§ 14, 15 SGB 11 erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorliegen und erst ab Pflegegrad 4 die Beeinträchti- gungen derart seien, dass eine Hilfebedürftigkeit (Merkzeichen H) generell zu bejahen sei, ist dies frei von Rechtsfehlern. (Rn.5)
  • 3. Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde. (Rn.4)

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

RegNr 34336 (BSG-Intern) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 12. Juni 2018, S 17 SB 4377/16, Urteil vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 25. Oktober 2018, L 6 SB 2329/18, Ur- teil Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 9. Mai 2025, L 12 SB 440/24 Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 6. Februar 2025, L 11 SB 117/22 Anschluss SG Osnabrück 30. Kammer, 15. Juli 2020, S 30 SB 90/19

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

1 I. Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die In- anspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit).

2 Der 1953 geborene Kläger ist seit 2004 berentet, lebt seit 2014 in einem Seniorenwohn- heim und erhält Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2. Zuletzt war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B" (ständige Begleitung), "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Be- wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Das LSG hat ebenso wie zuvor das SG (Urteil vom 12.6.2018) und der Beklagte (Be- scheid vom 16.9.2016; …

5 Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend ge- macht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entschei- dung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung be- ruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Problemkreis: Grundmaßstab / Zeit / wirtschaftlicher Wert · Pflegegrad / Pflegebedarf

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: B 9 SB 5/18 BH ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:271218BB9SB518BH0 Dokumenttyp: Beschluss Quelle:

Normen: § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 14 SGB 11, § 15 SGB 11, § 3 Abs 1 Nr 2 Schw- bAwV, Einzelanlage Teil A Nr 4 VersMedV ... mehr Zitiervorschlag: BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH –, juris

Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - gesund- heitliche Voraussetzungen - dauernder Hilfsbedarf - täglicher Zeit- aufwand von zwei Stunden - drei Verrichtungen des täglichen Le- bens - generelle Anerkennung von Hilflosigkeit ab Pflegegrad 4

Orientierungssatz

1. Für die Feststellung von Hilflosigkeit (Merkzeichen H) ist Voraussetzung, dass ein täglicher Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtun- gen des täglichen Lebens besteht (siehe BSG vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 3). (Rn.5)

2. Führt das LSG aus, dass auch unter Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach den §§ 14, 15 SGB 11 erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorliegen und erst ab Pflegegrad 4 die Beeinträchti- gungen derart seien, dass eine Hilfebedürftigkeit (Merkzeichen H) generell zu bejahen sei, ist dies frei von Rechtsfehlern. (Rn.5)

3. Zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde. (Rn.4)

Fundstellen

RegNr 34336 (BSG-Intern) Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 12. Juni 2018, S 17 SB 4377/16, Urteil vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 25. Oktober 2018, L 6 SB 2329/18, Ur- teil Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 9. Mai 2025, L 12 SB 440/24 Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 6. Februar 2025, L 11 SB 117/22

Anschluss SG Osnabrück 30. Kammer, 15. Juli 2020, S 30 SB 90/19

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die In- anspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit).

2 Der 1953 geborene Kläger ist seit 2004 berentet, lebt seit 2014 in einem Seniorenwohn- heim und erhält Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2. Zuletzt war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B" (ständige Begleitung), "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Be- wegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Das LSG hat ebenso wie zuvor das SG (Urteil vom 12.6.2018) und der Beklagte (Be- scheid vom 16.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016) einen Anspruch des Klä- gers auf Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsaus- gleichs "H" abgelehnt. In Auswertung der aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, die sämtlichst die Voraussetzungen des Merkzeichens "H" nicht gesehen hätten, sowie der vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. L. aus 2016 und des Pflegegutachtens aus 2014 bestehe nur ein unveränderter Grundpflegebedarf mit einem zu berücksichti- genden Zeitaufwand von täglich 50 Minuten (Körperpflege 25 Minuten, Mobilität 25 Mi- nuten). Demgegenüber könne Hilfebedürftigkeit erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handele, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machten. Dies sei erst bei einem täglichen Aufwand von mindestens zwei Stunden der Fall (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 3 RdNr 16 f). Der Hilfebedarf des Klägers sei nicht so umfassend, wie er dies schilde- re. Die bei ihm im Vordergrund stehende Muskelschwäche gehe nicht mit einer klinisch manifesten relevanten Polyneuropathie einher. Auch unter Geltung des neuen Pflegebe- griffs nach den §§ 14, 15 SGB XI ergebe sich vorliegend keine Änderung, weil erst ab ei- nem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorlägen und erst ab Pflegegrad 4 die Beeinträchtigungen derart seien, dass eine Hilfebedürftigkeit generell zu bejahen sei. Bei dem Kläger bestehe nur verein- zelt Hilfebedarf, er sei weitgehend selbstständig und auch unter Geltung des neuen Pfle- gebegriffs nur in den Pflegegrad 2 eingestuft (Urteil vom 25.10.2018).

3 Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag (PKH-Antrag) vom 1.11.2018 macht der Kläger gel- tend, dass das LSG sein Schreiben vom 13.8.2018 ignoriert habe. Im Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden neuro-muskulären Grunderkrankung träten Synkopen auf

mit der Folge eines kurz dauernden Bewusstseinsverlusts und Sturz zu Boden. Ein selbst- ständiges Aufstehen sei grundsätzlich nicht möglich, Rettungsdienst und ärztliche Be- handlung notwendig. Auf das Urteil des BSG vom 10.12.2003 (B 9 SB 4/02 R - Juris RdNr 15) werde verwiesen.

4 II. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beab- sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erken- nen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5 Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend ge- macht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entschei- dung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung be- ruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulas- sungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzel- fall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungs- grund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entschei- dungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewi- chen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Vielmehr hat das LSG bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere auch in materiell-rechtli- cher Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" mit Blick auf die geltende Rechtslage geprüft. Hierzu hat sich das LSG insbesondere unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG umfangreich und rechtsfehlerfrei zu den Vor- aussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" geäußert und diese ver- neint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Voraussetzungen für die Fest- stellung von Hilfslosigkeit mit einem täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von min- destens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ge- geben seien (s BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 3 = Ju- ris RdNr 16 f). Darüber hinaus hat das LSG in der angefochtenen Entscheidung auch un- ter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI unter Auswertung der insgesamt vorliegenden medizinischen Unterlagen und Angaben des Klägers wegen des nur vereinzelt bestehenden Hilfebedarfs die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" verneint. Selbst wenn das LSG dabei im Einzelfall die gesetzlichen Vorgaben unzutref- fend angewendet hätte, könnte dies nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund ge- rügt werden; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B - Juris RdNr 8). Ohnehin ist für eine solche unzutreffende Rechtsanwen- dung des LSG im Einzelfall nichts ersichtlich.

6 Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszu- lassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf ei- ne Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrens- mängel hat der Kläger nicht benannt; sie sind auch nach Durchsicht der Akten nicht er- sichtlich. Insbesondere ist kein Beweisantrag oder ein Beweisbegehren des Klägers er- sichtlich, welches dieser an das LSG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerich- tet haben könnte. Entsprechend verhält es sich mit einer möglichen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG). Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht ersichtlich, zumal der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2018 er- schienen ist und die von ihm angeführten Schreiben als Teil des Akteninhalts vom LSG zur Kenntnis genommen worden sind.

7 Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revi- sionszulassung erreichen.

8 Da dem Kläger insgesamt keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

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