Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 9/95
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Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 9/95
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Gehörlosigkeit / Weiterbildung
Einordnung:
Spätere Weiterbildung nach Abschluss der Erstausbildung begründet H nicht schematisch;
entscheidend ist die Prägung der gesamten Lebensführung.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 12.11.1996
Aktenzeichen 9 RVs 9/95
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der seit Geburt (1952) gehörlose Kläger die gesund- heitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) erfüllt. Der Kläger hat nach dem Besuch
der Gehörlosenschule eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und ist seit 1971 in diesem Beruf
bei der Firma O. GmbH beschäftigt. Das Versorgungs- amt stellte 1975 als Behinderung "Taubheit
beiderseits. Stark verzögerte Sprachentwick- lung" fest und bewertete den Grad der Behinderung
(GdB) mit 100. 2 Im November 1994 beantragte der Kläger nach zwei erfolglosen Versuchen erneut,
ihm den Nachteilsausgleich H zuzuerkennen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begrün- dung
ab, für gehörlos geborene oder früh ertaubte Jugendliche bestehe nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 - Anspruch auf das Merkzeichen H nur
bis zum Abschluß einer ersten Berufsausbildung (Bescheid vom 29. Dezember 1994;
Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1995). 3 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen
(Urteil vom 10. August 1995): Auch die …
Kernaussage und Bedeutung
Spätere Weiterbildung nach Abschluss der Erstausbildung begründet H nicht schematisch;
entscheidend ist die Prägung der gesamten Lebensführung.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RVs 9/95 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 33b Abs 3 S 3 EStG, § 33b Abs 6 S 2 EStG vom 12. November 1996 – 9 RVs 9/95 –, BSGE 79, 231-234, SozR 3-3870 § 4 Nr 15, SozR 3-3870 § 48
Nr 3
Schwerbehinderter - Hörsprachgeschädigter - be- rufliche Weiterbildung - Nachteilsausgleich H
Leitsatz
1. Der Nachteilsausgleich H steht Hörsprachgeschädigten nach Abschluß einer beruflichen
Erstausbildung regelmäßig nicht mehr zu. Hilflosigkeit liegt später auch dann nicht - wieder - vor,
wenn der Behinderte an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt, deren Dauer sechs Monate nicht
überschreitet.
Fundstellen
BSGE 79, 231-234 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 15 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR
3-3870 § 48 Nr 3 (Leitsatz) RegNr 22772 (BSG-Intern) SuP 1997, 63-66 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith
1997, 355-357 (Leitsatz 1 und Gründe) SuP 1997, 268 (Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Augsburg 10. Kammer, 10. August 1995, S 10 Vs 212/95 Diese Entscheidung wird
zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 18. September 2023, B 9 SB 11/23 B Bestätigung BSG 9a.
Senat, 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R Fortführung BSG 9a. Senat, 24. November 2005, B 9a SB
1/05 R Vergleiche Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 20. Juni 2002, L 5 SB 528/01
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der seit Geburt (1952) gehörlose Kläger die gesund- heitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) erfüllt. Der Kläger hat nach dem Besuch
der Gehörlosenschule eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und ist seit 1971 in diesem Beruf
bei der Firma O. GmbH beschäftigt. Das Versorgungs- amt stellte 1975 als Behinderung "Taubheit
beiderseits. Stark verzögerte Sprachentwick- lung" fest und bewertete den Grad der Behinderung
(GdB) mit 100.
Im November 1994 beantragte der Kläger nach zwei erfolglosen Versuchen erneut, ihm den
Nachteilsausgleich H zuzuerkennen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begrün-
dung ab, für gehörlos geborene oder früh ertaubte Jugendliche bestehe nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 - Anspruch auf das Merkzeichen H nur
bis zum Abschluß einer ersten Berufsausbildung (Bescheid vom 29. Dezember 1994;
Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1995).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. August 1995): Auch die
Notwendigkeit lebenslangen Lernens im beruflichen wie im privaten Bereich rechtfertige es nicht, das
Merkzeichen H über den Abschluß einer beruflichen Erstausbildung hinaus zuzuerkennen.
Mit der Sprungrevision macht der Kläger geltend, er sei trotz seiner vor Jahren abge- schlossenen
Berufsausbildung hilflos iS des § 33b Abs 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Bei ihm bestehe
aufgrund seiner Behinderung ein erhebliches Kommunikations- defizit. So könne er
Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer notwendigen berufli- chen Weiterbildung nicht
wahrnehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. August 1995 sowie den Bescheid vom 29. Dezember
1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1995 aufzuheben und dem Kläger das
Merkzeichen H zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bei ihm die Voraussetzungen für den Nach- teilsausgleich
H festgestellt werden. Er ist nicht hilflos, weil er nicht zu dem im Einkom- mensteuerrecht
beschriebenen Kreis von Personen gehört, die "für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Exis- tenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd" bedürfen (§ 33b Abs 3 Satz 3, Abs 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1.
Januar 1995 geltenden Fassung des Pflege-Versi- cherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 <BGBl I S
1014>, durch das die Vorschrift, ohne sie inhaltlich zu ändern, neu gefaßt worden ist: BSG SozR
3-3870 § 4 Nr 12). Zwar kön- nen auch gehörlos geborene oder vor Spracherwerb ertaubte Personen
hilflos iS dieser Vorschrift sein, obwohl sie nur bei e i n e r Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich
bei der ständig erforderlichen Kommunikation - fremder Hilfe bedürfen. Ob das Kommu-
nikationsdefizit fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, läßt sich nicht schematisch
nach der Anzahl der Verrichtungen festlegen. Die Hilfsbedürftigkeit in ei- nem entscheidenden und
zentralen Punkt kann ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf die gesamte Lebensführung prägt. Das
Kommunikationsdefizit der vor Spracherwerb Ertaub- ten prägt deren gesamte Lebensführung aber
regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ers- ten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während
derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens
gehören (BSGE 72, 285, 290 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6). Der Kläger hat die Ausbildung zum Mechaniker
vor mehr als zwanzig Jahren abgeschlossen. Seitdem ist er ohne Unterbrechung bei der Fa.
O. beschäftigt. Zwar bewirkt der Kommunikationsmangel weiter eine Behinderung, die mit einem GdB
von 100 bewertet wird, für den der Kläger den damit verbundenen Steu- ervorteil eines
Pauschbetrages von jährlich 2.760,- DM erhält. Neben diesem für außer- gewöhnliche Belastungen
gewährten Ausgleich besteht aber kein weiterer Hilfebedarf in dem Umfang, wie ihn das
Einkommensteuerrecht für den Nachteilsausgleich H und den daran geknüpften mehr als doppelt so
hohen Pauschbetrag von 7.200,- DM jährlich for- dert.
Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, daß auch nach Ende der Erstaus- bildung ein
hoher Hilfebedarf bestehe. Er weist in diesem Zusammenhang auf die Anfor- derungen des heutigen
Wirtschafts- und Bildungswesens hin. Die strikte Trennung in Ab- schnitte der Berufsausbildung und
einer anschließenden beruflichen Tätigkeit sei inzwi- schen aufgehoben. Jeder Berufstätige müsse
berufsbegleitend und lebenslang neue Fä- higkeiten erlernen und weiteres Fachwissen erwerben.
Daran ist richtig, daß nur noch in seltenen Fällen mit den einmal während einer mehrjährigen
Berufsausbildung erworbe- nen Fähigkeiten und Kenntnissen eine gesicherte Stellung im Beruf
erreicht, gesichert und auf Dauer behauptet werden kann. Daraus läßt sich aber nicht generell der
Schluß ziehen, daß ein Gehörloser lebenslang hilflos iS des Einkommensteuerrechts ist. Das wä- re er
nur, wenn sich das Kommunikationsdefizit wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpassung des
beruflichen Könnens und Wissens während des Berufslebens prägend auf die Lebensführung
auswirken würde. Daran fehlt es, weil zu den zentralen Verrichtungen im täglichen Leben eines
Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweite- rung seiner beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeit im erlernten Beruf. Auch kann regelmäßig
nicht davon ausgegangen werden, daß der Gehörlose nach Abschluß der Erstausbildung im
nichtberuflichen Bereich weiter hilf- los iS von § 33b Abs 3 Satz 3 EStG ist, wenn er in dem einem
Gehörlosen möglichen Um- fang (vgl dazu BSGE 72, 285, 288 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6) Schreiben und
Lesen erlernt hat.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß ein Gehörloser nach Wegfall der Voraussetzun- gen für den
Nachteilsausgleich H mit Abschluß der Erstausbildung und nach anschließen- der beruflicher
Integration erneut hilflos werden kann. Davon geht auch der Bundesmi- nister für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) in seinem Rundschreiben vom 27. April 1994 (BArbBL 1994, 6/69) aus. Danach
besteht bei einem Gehörlosen nicht nur während einer beruflichen Erstausbildung Hilflosigkeit,
sondern auch während einer Weiterbildung und während vergleichbarer Maßnahmen der beruflichen
Bildung. Dies kann jedoch nicht un- terschiedslos für jede berufliche Weiterbildung gelten. Das
Rundschreiben des BMA trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß während einer beruflichen
Weiterbildung wieder diejenigen Bedingungen eintreten können, die schon während der
Erstausbildung zur Hilflosigkeit geführt haben. Das ist aber nur der Fall, wenn die Weiterbildung gleich
hohe Anforderungen an Lernen und Fertigkeitserwerb stellt und wie eine Erstausbildung län- ger als
sechs Monate dauert. Letzteres ergibt sich schon aus § 33b Abs 3 Sätze 1 und 3 EStG. Danach ist der
erhöhte Pauschbetrag nur zu gewähren, wenn der Behinderte dau- ernd, dh nicht nur vorübergehend
fremder Hilfe bedarf. Darunter ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen (BFH 142,
377, 381). Außerdem muß es sich um eine institutionalisierte Weiterbildung handeln. Die
Fortbildungsveranstaltungen des Ar- beitgebers des Klägers entsprechen nach den Feststellungen des
LSG und dem Revisi- onsvorbringen diesen Anforderungen weder hinsichtlich der Mindestdauer noch
hinsicht- lich der Intensität des Lernens und des Fertigkeitserwerbs.
Der Kläger gehört auch nicht zu den Gehörlosen, bei denen die Kommunikationsstörung
ausnahmsweise eine lebenslange Hilflosigkeit bedingt. Eine solche Annahme kommt nur in Betracht,
wenn der Gehörlose wegen Minderbegabung, einer geistigen Behinderung oder einer zusätzlichen
Gesundheitsstörung nicht in der Lage ist, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der
hörenden Umwelt zu erlernen, das bei einem er- folgreichen Besuch einer Gehörlosenschule
vermittelt wird. Da bei dem Kläger als Be- hinderung nur "Taubheit beiderseits. Stark verzögerte
Sprachentwicklung" festgestellt ist und er die Gehörlosenschule mit Erfolg besucht hat, ist er - wenn
auch stark einge- schränkt - in der Lage, sich mit anderen Menschen ohne Gebärdendolmetscher zu
ver- ständigen und schriftliche Informationen aufzunehmen. Während der anschließenden Be-
rufsausbildung blieb er nur deshalb hilflos, weil das Informationsbedürfnis in dieser Le- bensphase
deutlich gesteigert ist. Der Abschluß einer berufsqualifizierenden Ausbildung markiert aber,
gleichgültig, in welchem Lebensalter er erreicht wird, und gleichgültig, ob es sich um eine Lehre, ein
Fachschul- oder ein Hochschulstudium handelt, das Ende der seit "Beginn der Frühförderung" (vgl Nr
Abs 4 Buchst h der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe- hindertengesetz <AHP>) bestehenden Hilflosigkeit.
Von diesem Zeitpunkt an läßt sich Hilflosigkeit nicht mehr allgemein annehmen, sondern nur noch
aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall feststellen. Durch den erfolgreichen Abschluß einer
Berufsausbil- dung zeigt ein Gehörloser, daß er die erworbenen Verständigungsmöglichkeiten in
einem wichtigen Lebensbereich zu nutzen versteht. Damit ist es regelmäßig ausgeschlossen, seine
Behinderung als prägend für die gesamte Lebensführung und damit ihn selbst als hilflos im Sinne des
Steuerrechts anzusehen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 Sozialgerichtsgesetz.