Bundessozialgericht, 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Gehörlosigkeit / Kommunikation
Einordnung:
Kommunikation ist als Verrichtung des täglichen Lebens berücksichtigungsfähig; grundlegende Linie
zur Hilflosigkeit bei Hörsprachschädigung und Ausbildung.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 23.06.1993
Aktenzeichen 9/9a RVs 1/91
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die am 1. Januar 1970 gehörlos geborene Klägerin (rechts Taubheit, links hochgradige an Taubheit
grenzende Innenohrschwerhörigkeit im Hauptsprachfrequenzbereich) be- suchte bis 1982 die
Gehörlosenschule und anschließend bis Juni 1988 noch eine Sonder- schule für gehörgeschädigte
Kinder, die sie mit dem Realschulabschluß verließ. Sie be- gann im August 1988 eine Ausbildung zur
Zahntechnikerin in einem Dentallabor; das theoretische Wissen sollte in der Rheinisch-Westfälischen
Berufsschule für Hörgeschä- digte in Essen vermittelt werden. Die Ausbildung mußte nach zwei
Monaten wegen un- zureichender Kommunikation abgebrochen werden. Die Verständigung am
Arbeitsplatz konnte nur durch schriftliche Aufzeichnungen erfolgen, wobei der Klägerin vielfach das
Sinnverständnis fehlte. 2 Bis zum Ende des regulären Schulbesuchs waren bei der Klägerin ein Grad
der Behinde- rung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "H", "G", "B" und "RF" anerkannt. Nach
Anhörung wurden mit Ablauf des 18. Lebensjahres die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" entzogen
(Bescheid vom 25. Juli 1988 …
Kernaussage und Bedeutung
Kommunikation ist als Verrichtung des täglichen Lebens berücksichtigungsfähig; grundlegende Linie
zur Hilflosigkeit bei Hörsprachschädigung und Ausbildung.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9/9a RVs 1/91 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV, § 33b EStG Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/91 –, BSGE 72, 285-292, SozR 3-3870 § 4 Nr 6
Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Taubheit - Gehör- losigkeit - Kommunikationsstörung -
regelmäßige Ver- richtung des täglichen Lebens - Kontrolldichte bei den Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit
Leitsatz
1. Trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage unterliegen die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle.
2. Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche sind bei den vor vollständigem Spracher- werb
Ertaubten nach den Auswirkungen der hierdurch verursachten Kommunikationsstörung festzulegen.
3. Die Kommunikation gehört zu den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des tägli- chen
Lebens. Solange es keinen speziellen Nachteilsausgleich für Hörsprachgeschädigte gibt, ist ihnen
Merkzeichen "H" jedenfalls bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung zu belassen.
Fundstellen
BSGE 72, 285-292 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 6 (Leitsatz 1-3 und Gründe) RegNr
21017 (BSG-Intern) NZS 1993, 512-515 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SGb 1993, 579-581 (Leitsatz 1-3
und Gründe) MDR 1994, 78-79 (Leitsatz und Gründe) SuP 1994, 31-37 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Breith 1994, 323-329 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Meso B 40/51 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Behindertenrecht 1994, 101-103 (Gründe) SozSich 1994, 277-278 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. Januar 1990, S 1 Vs 489/88 vorgehend Landessozialgericht
für das Land Niedersachsen, 27. Juli 1990, L 9 Vs 43/90 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat, 7. Februar 2006, L 5 SB
122/03 Vergleiche BSG 9. Senat, 10. Dezember 2003, B 9 SB 4/02 R
Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R Vergleiche Hessisches Landessozialgericht
5. Senat, 20. Juni 2002, L 5 SB 528/01 Vergleiche Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 25. Januar 2001, L 7 SB 47/99 ... mehr Literaturnachweise Dirk
Neumann, SGb 1993, 581-582 (Anmerkung)
Tatbestand
Die am 1. Januar 1970 gehörlos geborene Klägerin (rechts Taubheit, links hochgradige an Taubheit
grenzende Innenohrschwerhörigkeit im Hauptsprachfrequenzbereich) be- suchte bis 1982 die
Gehörlosenschule und anschließend bis Juni 1988 noch eine Sonder- schule für gehörgeschädigte
Kinder, die sie mit dem Realschulabschluß verließ. Sie be- gann im August 1988 eine Ausbildung zur
Zahntechnikerin in einem Dentallabor; das theoretische Wissen sollte in der Rheinisch-Westfälischen
Berufsschule für Hörgeschä- digte in Essen vermittelt werden. Die Ausbildung mußte nach zwei
Monaten wegen un- zureichender Kommunikation abgebrochen werden. Die Verständigung am
Arbeitsplatz konnte nur durch schriftliche Aufzeichnungen erfolgen, wobei der Klägerin vielfach das
Sinnverständnis fehlte.
Bis zum Ende des regulären Schulbesuchs waren bei der Klägerin ein Grad der Behinde- rung (GdB)
von 100 und die Nachteilsausgleiche "H", "G", "B" und "RF" anerkannt. Nach Anhörung wurden mit
Ablauf des 18. Lebensjahres die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" entzogen (Bescheid vom 25. Juli
1988 und Widerspruchsbescheid vom 11. Novem- ber 1988). Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "H"
hatte die Klage Erfolg (Urteil des So- zialgerichts Oldenburg <SG> vom 23. Januar 1990). Das
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und sich auf die
Anhaltspunkte ge- stützt, wonach im Anschluß an den Schulbesuch die meisten Verrichtungen von
Gehör- losen selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden könnten, so daß die allge-
meinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit nicht mehr gegeben seien. Trotz der vom SG festgestellten
Kommunikationsstörung werde die Klägerin den geistig-seelischen Grund- bedürfnissen des täglichen
Lebens, die den existenzerhaltenden Verrichtungen zuzu- rechnen seien, bis auf gelegentliche Hilfe
alleine gerecht. Eine Gleichstellung mit Blinden sei nicht erforderlich, weil Blindheit stärker
beeinträchtige als Gehörlosigkeit (Urteil des LSG Niedersachsen vom 27. Juli 1990).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, daß sich ihre
Taubheit auch auf den Spracherwerb und damit die Kommunikationsfähigkeit aus- wirke. Die
Fähigkeit zur Kommunikation sei Grundvoraussetzung für ein Leben in der Ge- sellschaft. Die
Hilflosigkeit dürfe in diesem Bereich an keine strengeren Anforderungen geknüpft werden als
beispielsweise bei Körperpflege und körperlicher Bewegung, die ebenfalls in keinen Zusammenhang
mit der Existenzerhaltung gebracht werden könn- ten. Im übrigen stelle es eine Verletzung des Art 3
Grundgesetz (GG) dar, wenn Gehörlo- se gegenüber Blinden benachteiligt würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Juli 1990 zu ändern und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Januar 1990 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, zumal es mit den Anhaltspunkten 1983 in Einklang
stehe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zur Situation der Gehör- losen,
insbesondere während Berufsausbildung und Studium und dazu gehört, welche Hilfen zum Ausgleich
des Kommunikationsdefizits erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin ist weiterhin hilflos iS des § 33b Einkommensteuergesetz (<EStG> vom 5. September
1974 <BGBl I 2165>/Neufassung vom 25. Juli 1988 <BGBl I S 1093>); ihr durfte der
Nachteilsausgleich "H" nicht entzogen werden; er ist in den Schwerbehinder- tenausweis
aufzunehmen (§ 4 Abs 4 und 1 Schwerbehindertengesetz <SchwbG> idF der Bekanntmachung vom
26. August 1986 <BGBl I 1421>; § 3 Abs 1 Nr 2 Ausweisverord- nung zum SchwbG <SchwbGAwV>
vom 3. April 1984 <BGBl I 509>/18. Juli 1985 <BGBl I 1516> jetzt idF der Bekanntmachung vom 25.
Juli 1991 <BGBl I S 1739>). Eine Ände- rung der Verhältnisse wie sie § 48 Sozialgesetzbuch -
Verwaltungsverfahren - (SGB X) voraussetzt, fehlt. Hilflos ist ein Behinderter, wenn er für die
gewöhnlichen und regelmä- ßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem Um- fang fremder Hilfe dauernd bedarf (vgl zur Rechtsentwicklung im
Einkommensteuerrecht ausführlich: BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Diese Hilfe ist bei den ab
Geburt bzw vor vollständigem Spracherwerb Ertaubten infolge des bei ihnen bestehenden Kommuni-
kationsdefizits jedenfalls bis zum Ende einer ersten Berufsausbildung erforderlich.
Das LSG konnte sich für seine Auffassung, daß die Klägerin für die gewöhnlichen und re- gelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens keiner frem- den Hilfe bedarf, auf die
Anhaltspunkte 1983 <AHP> ( Abs 3 und 4 sowie Abs 4 Buchst d) stützen, wonach bei Gehörlosen
Hilflosigkeit nach Beendigung der Gehörlosenschule in aller Regel nicht mehr besteht, weil für die
körperbezogenen Ver- richtungen wie Aufstehen, Körperpflege, Nahrungszubereitung und -aufnahme
sowie für die körperliche Bewegung regelmäßig keine fremde Hilfe mehr erforderlich ist. Der Kom-
munikationsstörung als Folge der Gehörlosigkeit wird in den AHP keine besondere Be- deutung
beigemessen. Sie bedürfen insoweit der Korrektur.
Das Urteil des SG ist nicht allein deshalb zu bestätigen, weil die dort durchgeführte Be- weisaufnahme
gerade bei der Klägerin eine Behinderung in dem für "H" erforderlichen Ausmaß belegt. Dies gilt
generell.
Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat, kommt den AHP zwar keine Normquali- tät zu; sie sind
nur antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in Praxis der
Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muß ihrer
Zwitterstellung Rechnung tragen.
Die AHP haben sich normähnlich nach Art der untergesetzlichen Normen entwickelt, die von
sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Aller- dings fehlt es
insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetz- lichen Vorgaben und der
parlamentarischen Verantwortung hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen
maßgeblichen Veröffentlichung.
Hinsichtlich der richterlichen Kontrolle der AHP ergeben sich Besonderheiten, ungeach- tet der
Rechtsqualität der AHP. Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können
nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Rich- tigkeit widerlegt werden; die
Gerichte sind insoweit prinzipiell auf eine Evidenzkontrol- le beschränkt. Eine solche eingeschränkte
Kontrolldichte ist in der Verwaltungsgerichts- barkeit aus den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen
Regelungsbereichs und der Ausge- staltung durch den Gesetzgeber begründet worden (vgl Papier,
DÖV 1986, 621 ff und in Festschrift für Ule 1987, 235 ff). Eine solche Beschränkung in der
gerichtlichen Kontrolle ist auch für die AHP geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen
Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.
Im übrigen gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, weil die AHP wie
Normen wirken. Sie bewerten nicht nur im Sinne von Sachverständigen, sondern legen normativ fest,
was gelten soll (so zutreffend Wacholz, br 1993, 24 ff; vgl zu den grundsätzlichen Bedenken gegen
eine normsetzende Verwaltung: Wolf, DÖV 1992, 849). Ohne solche verbindlichen Maßstäbe ließe sich
keine gesetzmäßige, dh auch gleichmäßige Behandlung der Betroffenen erreichen. Denn nach der
Natur des zu re- gelnden Sachverhalts darf es für den entscheidenden Verwaltungsbeamten keinen
Be- urteilungs- oder Ermessensspielraum bei der generellen Wertung geben. Bei den AHP handelt es
sich um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE), auf das auch die Gerichte angewiesen sind. Eine wirkliche richterliche Kontrolle in der Sache
kann es nicht geben, weil es für die "Richtigkeit" der AHP außerhalb ihres eigenen Systems keinen
ausreichenden Maßstab gibt. Zwar gebie- tet das Rechtsstaatsprinzip bei dieser Sachlage eine auch
formal normative Regelung; aber auch solange eine solche fehlt, erhöht das nicht die Kontrolldichte,
weil damit keine Gewähr für eine inhaltliche Richtigkeit verbunden wäre. Für das System der AHP,
denen das Merkzeichen "H" zuzuordnen ist, beschränkt sich die Rechtskontrolle auf die Verein-
barkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung. Es geht um Minder-
heitenschutz, wenn bestimmten Gruppen von Behinderten Nachteilsausgleiche vorent- halten
werden, obwohl ihre Behinderung denen anderer Gruppen entspricht. Gerade im Steuerrecht, auf das
das Merkzeichen abzielt, ist eine besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Gleichheitssatz angezeigt
(vgl BVerfGE 21, 12, 27). Insoweit gibt es also eine Ver- tretbarkeitskontrolle dahin, ob im Rahmen
"gesetzgeberischer Freiheit" für die Ungleich- behandlung sachliche Gründe vorhanden sind, so daß
die Entscheidung für oder gegen ein Merkzeichen vertretbar erscheint.
Die Nachteilsausgleiche sollen nach § 48 SchwbG so gestaltet werden, daß sie zum Aus- gleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen geeignet sind und der Art oder Schwere
der Behinderung Rechnung tragen. Dieses Ziel wird von den hier ein- schlägigen AHP und den darauf
beruhenden Verwaltungsentscheidungen sowie den sie bestätigenden Urteilen verfehlt.
Schon die Bezeichnung "Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit" wird der Behinde- rung der
Klägerin, die nach § 3 Abs 1 SchwbG festzustellen ist, nicht gerecht. Hiermit wird ein Gebrechen
beschrieben. Die Taubheit ist aber nicht die einzige der feststellba- ren Funktionsbeeinträchtigungen,
die auf diesem regelwidrigen körperlichen Zustand be- ruhen. Als Behinderung iS des Gesetzes sind
sämtliche Auswirkungen dieser Funktions- beeinträchtigungen festzustellen; diese gehen weit
darüber hinaus. Die vom Senat ge- hörten Sachverständigen haben aus der Sicht der Betroffenen
ebenso wie aus der Sicht derjenigen, die in der Gehörlosenpädagogik auf unterschiedlichen Ebenen
tätig sind, trotz unterschiedlicher linguistisch-pädagogischer Auffassungen eindrucksvoll bestätigt,
was sich schon 1982 aus Bd 130 der Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Fa- milie und
Gesundheit: "Zum Zusammenhang von Kognition, Kommunikation und Spra- che mit Bezug auf die
Gehörlosenproblematik" entnehmen läßt (vgl insbesondere S 269 bis 280): Frühkindliche oder ab
Geburt bestehende Gehörlosigkeit bedeutet eine Hör- sprachschädigung, die eine tiefgreifende
Kommunikationsstörung in bezug auf die hö- rende Welt bewirkt. Gehörlose werden von Hörenden
nicht verstanden, weil Mängel im Lautsprachenerwerb insoweit durchweg zu Mißerfolgen führen, die
Angst, Minderwertig- keitsgefühle und Rückzugsverhalten auslösen. Gehörlose verstehen Laut- und
Schrift- sprache nur unzulänglich. Ihre Sprachkompetenz bleibt defizitär und entspricht - auch bei
denjenigen, die einen gehobenen Schulabschluß vorweisen -, regelmäßig nur der schriftsprachlichen
Kompetenz von Grundschülern. Ausmaß und Gewicht der Sinnesschä- digung nehmen daher mit
zunehmendem Alter und auch auf höherem Bildungsniveau nicht ab. Die hierdurch bewirkte
umfassende Kommunikationsstörung wirkt sich in al- len Lebensbereichen, insbesondere aber in der
Ausbildung aus, weil Wahrnehmung, Er- kenntnis und Lernen durch Sprache vermittelt und gesteuert
werden. Über Sprache wer- den Kognition, soziales Verhalten und Persönlichkeitsentwicklung ebenso
wie das emo- tionale Verhalten gelenkt. Wer nur mittels pädagogischer Hilfen, durch erläuternde Me-
diatoren oder Dolmetscherunterstützung lernen kann, erhält schon wegen des hohen Zeitaufwandes
im gezielten Lernvorgang deutlich weniger an Anregungen, Informatio- nen und Erklärungen.
Erkenntniszugewinn in Form von Diskussionen mit Hörenden ist Gehörlosen verschlossen. Lernen
findet aber lebenslang nicht nur bei gezielter Informa- tionsvermittlung, sondern beim
Nichtbehinderten auch in der gesellschaftlichen Inter- aktion ständig statt. Dies fehlt beim
Hörsprachgeschädigten, so daß insoweit Anregun- gen, Erfahrungen, Informationen und Erkenntnisse
nicht beiläufig vermittelt werden; hier fällt qualitativ ein ganzer Sektor aus. Zugleich entbehrt der
Hörsprachgeschädigte damit entscheidender Hilfen für seine soziale Entwicklung, für das Erlernen
von Zusammenle- ben, Kooperation und Interaktion; gesellschaftliche Normen und Wertvorstellungen
sind schwer zu vermitteln. Fehlende Kontakte führen zu emotionalen Defiziten und abwei- chender
Persönlichkeitsstruktur im Verhältnis zu Hörenden. Damit kommt es notwendig zu längeren und
schwierigeren Ausbildungszeiten, weil die gesamte Entwicklung in kom- munikative Prozesse
eingebettet ist, die stimulieren, Information bieten und die Verar- beitung von Erfahrungen sowie die
Lösung von Problemen erleichtern oder erst ermög- lichen; unter Hörenden werden Fragen, noch ehe
sie gestellt werden, beantwortet, in- dem Begründungen und Erklärungen aus dem Umfeld
aufgenommen werden können. Das Kommunikationsdefizit mit der Folge von erschwertem und
verzögertem Kenntnis- erwerb, einer lebenslang verlangsamten Weiterentwicklung und bleibender
Fremdheit in der Gesellschaft der Hörenden, stellt die eigentliche Behinderung iS des § 3 SchwbG dar.
Damit ist zugleich deutlich, daß die Fähigkeit zur ständigen Kommunikation eine der we- sentlichen
Verrichtungen des täglichen Lebens darstellt, die weit über diejenigen hinaus-
geht, die beispielhaft unter Abs 3 und Abs 4 AHP genannt sind. Die dort genann- ten Funktionen, die
einerseits das menschliche Leben in seiner Kreatürlichkeit erfassen (Nahrungsaufnahme und
Ausscheidung), andererseits einem Mindeststandard sozialer Erwartung entsprechen (zu Hygiene und
Kleidung), dürfen nicht einengend dahin ver- standen werden, daß die geistige Entfaltung und
Entwicklung als weniger gewichtig ein- zustufen wären. Zu Recht rügt die Klägerin die einengende
Auslegung des LSG, das erst bei existenzbedrohender Kommunikationsstörung Hilflosigkeit annimmt,
ohne näher dar- zulegen, wie dies festzustellen wäre, solange ein Gehörloser in seiner Familie die
erfor- derlichen Hilfen erhält. Die Bedeutung der Kommunikation für Erkrankte ist auch in den
Richtlinien über die Abgrenzung der schwerpflegebedürftigen Personen anerkannt (vgl Nr 4.1 der
Schwerpflegebedürftigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9. August 1989
<BKK 1989 S 595>). Die Eingliederung in die Gesellschaft ist das Ziel des SchwbG, weshalb die
Kommunikationsfähigkeit als Basis jeder gesellschaftlichen Aktivitäten nicht vernachlässigt werden
darf.
Sie ist in allen Bereichen des täglichen Lebens (Vertragsschlüssen jeder Art, zB Kauf- , Bank- und
Versicherungsgeschäften, bei der Einholung von Auskünften, Beratungen durch Ärzte, Rechtsanwälte,
Sozialarbeiter oder Verwaltungen, beim Besuch politischer Veranstaltungen, aber auch bei
Betriebsversammlungen und Festen) gefordert. Fehlen- de Kommunikation und damit fehlende
Information führt zu Schwierigkeiten, zu körper- lichen oder rechtlichen Gefahren infolge von
Unkenntnis und zu eingeschränkter Bewe- gung im gesellschaftlichen Raum der Gesunden mit der
Folge, daß der Behinderte im täglichen Leben in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.
Ob diese Hilfe durch Mediatoren und Dolmetscher, ob durch gleichartig Behinderte oder Gesunde mit-
tels Gebärdensprache, ob durch intensive Zuwendung aus dem Umfeld oder durch be- zahlte Kräfte
vermittelt wird, ist rechtlich nicht erheblich.
Welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt, ob hiermit in erheblichem Um- fang fremde
Hilfe erforderlich wird, kann nicht schematisch je nach Anzahl der Verrich- tungen oder nach
ermitteltem Zeitaufwand festgelegt werden, obwohl der erforderliche Zeitaufwand regelmäßig ein
Indiz für den Umfang der notwendigen Hilfe darstellen wird. Die Hilfsbedürftigkeit in einem
entscheidenden und zentralen Punkt kann ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf für die gesamte
Lebensführung prägend ist (so auch zur Kran- kenversicherung und zum Begriff der
Schwerpflegebedürftigkeit: BSG 1. Senat in den Ur- teilen vom 8. Juni 1993 - 1 RK 43/92 und 1 RK
17/92).
Trotz der nach der Gesetzesentwicklung vom Gesetzgeber angestrebten Einheitlichkeit des Begriffs
der Hilflosigkeit (vgl hierzu das genannte Urteil des Senats <SozR 3-3870 § 4 Nr 3> und die dort
aufgezeigten Ausnahmen für die Sozialhilfe und die Krankenver- sicherung) wird mehr und mehr
deutlich, daß auch bei der Auslegung gesetzlich einheit- licher Begriffe nicht unberücksichtigt bleiben
kann, welchem Ziel die jeweiligen Gesetze dienen. Das Merkmal "H" hat vor allem Auswirkungen im
Steuerrecht (zu den einschlägi- gen Steuerrechtsgebieten vgl die Nachweise bei Poppe-Bahr im
GK-Komm zum SchwbG Anhang 7 ab S 1630). Auf diese steuerliche Entlastung wird teilweise bei
einkommens- abhängigen Leistungen wie in § 16 Abs 3 Wohngeldgesetz und in § 25 Abs 6 BAFöG ver-
wiesen, soweit es um die Berechnung der Freibeträge geht. Der Nachteilsausgleich "H" im
Schwerbehindertenrecht eröffnet nicht den Zugang zu festumrissenen und je nach dem Grad der
Hilflosigkeit abgestuften staatlichen Leistungen. Er unterscheidet sich von Leistungsgesetzen, die
nach abgestuften Graden der Pflegebedürftigkeit = Hilflosigkeit entsprechend abgestufte staatliche
Leistungen zuerkennen (§§ 68, 69 Bundessozialhil-
fegesetz, §§ 53, 55, 56 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - <SGB V>; vgl hierzu auch § 177 des
Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - <SGB VI> und § 35 des Bundes- versorgungsgesetzes <BVG>).
"H" vermittelt lediglich Steuererleichterungen oder Be- rechnungsgrößen für die Ermittlung von
Bedürftigkeit. "H" legt gemäß § 48 SchwbG pau- schaliert das Maß der notwendigen
Mehraufwendungen fest, die über einen Freibetrag zu minderer Steuerbelastung oder zur
Anerkennung von Mehrbedarf bei einkommensab- hängigen Leistungen führen.
Ein solcher Mehraufwand ist in der Lebensspanne, in der Lernen, Kenntnis- und Fertig- keitserwerb zu
den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören, also bei Kin- dern, Jugendlichen oder
jungen Erwachsenen vor Abschluß ihrer Ausbildung offensicht- lich. Dieser Befund ist staatlicherseits
auch anerkannt. Im Rahmen der Schul- und Be- rufsausbildung stellt das staatliche System besondere
Schulen, auch Berufsschulen für Hörgeschädigte, zur Verfügung. Gehörlosen wird der Kenntniserwerb
zusammen mit Ge- sunden nicht zugemutet, weil er - ohne spezifische Hilfen - eine Überforderung
darstel- len würde; die notwendig erscheinenden Hilfen werden schulorganisatorisch zusammen-
gefaßt und für die ganze Gruppe der Behinderten angeboten. Dies haben die vor dem Senat gehörten
Sachverständigen bestätigt. Die Notwendigkeit gezielter Hilfe wird auch durch den Abbruch der
Ausbildung durch die Klägerin belegt, weil sie im dualen System die besondere Förderung nur im
Blockunterricht der Berufsschule hätte erfahren kön- nen und im praktischen Bereich wegen des
Verständigungsmangels gescheitert ist. Zu- mindest in der Lebensphase des gesteigerten
Informationsbedürfnisses, also während der gesamten Ausbildungszeit bewirkt der durch Gehör- und
Sprachlosigkeit vermittelte Kommunikationsmangel eine Hilfsbedürftigkeit von erheblichem Umfang.
Der Klägerin ist daher das Merkzeichen "H" zu belassen.
Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der in den AHP erkennbaren Tendenz, Lernen,
Kenntnis- und Fertigkeitserwerb bei Kindern zu den regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens
zu zählen; daher werden in Nr 1 die Hilfen in der Anleitung besonders hervorgehoben. Auch Nr 3
nennt beispielhaft die geistige Anregung, die in der Entwicklungsphase des Menschen von besonderer
Bedeutung ist. Denn viel- fach besteht die besondere Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen nicht
so sehr we- gen der Defizite bei den Verrichtungen selbst, als vielmehr in der erschwerten Anleitung
zur Kompensation dieser Defizite, in zusätzlichen Lernschwierigkeiten, in einem beson- deren
Erklärungsbedarf. Lernen endet jedoch nicht mit dem Verlassen der Gehörlosen- schule. Bei
konsequenter Fortschreibung des richtigen Ansatzes in sind die not- wendigen Hilfen wenigstens bis
zum Ende der Lebensphase zu erstrecken, in der Kennt- nis- und Fertigkeitserwerb die
Lebensgestaltung prägt.
Diese Auslegung beruht nicht auf der von der Klägerin angesprochenen Gleichbehand- lung mit den
Blinden. Welche Behinderungen aus dem Verlust eines Sinnesorgans re- sultieren, muß je nach den
Besonderheiten festgestellt und in seinen Auswirkungen be- wertet werden. Eine Gleichbehandlung,
wie sie vom Bundesverfassungsgericht beispiels- weise für Blinde und vergleichbar Sehbehinderte
vorgenommen worden ist (BVerfGE 37, 154), scheidet hier aus. Die Gleichsetzung aller Sinnesorgane
kommt rechtlich nicht in Betracht, weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse gerade
nicht von selbst versteht. Es gilt das Ausmaß der Behinderung wägend und wertend zu umreißen.
Deshalb lassen sich nicht alle Vergünstigungen, die der Gesetzgeber Blinden einräumt, auf die
Gehörlosen übertragen. So hat der Gesetzgeber Blinden gemäß § 35 BVG erspart, daß sie ihre
Hilflosigkeit nachweisen müssen. Sie erhalten ihre Pflegezulage mindestens
nach Stufe 3; sie gelten als hilflos. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber durchgängig verwirklicht.
Blinden werden mindestens die Vergünstigungen zuteil, die Hilflosen zu- kommen. Das wird in den
Anhaltspunkten unter Abs 6 nachvollzogen. Das läßt sich auch aus § 59 SchwbG entnehmen, der
allerdings erstmals auch die Gehörlosen den Hilflosen - wenn auch nicht vollständig - gleichstellt.
Diese Sonderregelung mag der Son- derstellung der Gehörlosen in besonderem Maße gerecht werden
(vgl Bt-Drucks 10/3218 S 7). Es mag auch sozialpolitisch erwünscht sein, die Gehör- und
Sprachlosigkeit mit ei- nem besonderen eigenen Nachteilsausgleich zu versehen, der weitgehend
wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich "H" entspräche. Solange es kein solches spezielles Merkzeichen
gibt, muß den taub Geborenen oder früh Ertaubten, denen die Sprachkompetenz fehlt und die in ihrer
Kommunikationsfähigkeit erheblich gestört sind, das Merkzeichen "H" bis zum Abschluß der
Ausbildung zuerkannt werden. Es kann offenbleiben, wie zu entschei- den ist, wenn - auch noch so
geringe - Hörreste für die Kommunikation mit Hörenden ak- tiviert werden können. Denn das ist bei
der Klägerin nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.