Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT

Gesamt-GdB | GdB-Rechner


Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Bundessozialgericht, 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz

Gehörlosigkeit / Kommunikation

Einordnung: Kommunikation ist als Verrichtung des täglichen Lebens berücksichtigungsfähig; grundlegende Linie zur Hilflosigkeit bei Hörsprachschädigung und Ausbildung.
GerichtBundessozialgericht
Datum23.06.1993
Aktenzeichen9/9a RVs 1/91
Rolle im H-RechtGrundsatz
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.

Ausgangssachverhalt

1 Die am 1. Januar 1970 gehörlos geborene Klägerin (rechts Taubheit, links hochgradige an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit im Hauptsprachfrequenzbereich) be- suchte bis 1982 die Gehörlosenschule und anschließend bis Juni 1988 noch eine Sonder- schule für gehörgeschädigte Kinder, die sie mit dem Realschulabschluß verließ. Sie be- gann im August 1988 eine Ausbildung zur Zahntechnikerin in einem Dentallabor; das theoretische Wissen sollte in der Rheinisch-Westfälischen Berufsschule für Hörgeschä- digte in Essen vermittelt werden. Die Ausbildung mußte nach zwei Monaten wegen un- zureichender Kommunikation abgebrochen werden. Die Verständigung am Arbeitsplatz konnte nur durch schriftliche Aufzeichnungen erfolgen, wobei der Klägerin vielfach das Sinnverständnis fehlte. 2 Bis zum Ende des regulären Schulbesuchs waren bei der Klägerin ein Grad der Behinde- rung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "H", "G", "B" und "RF" anerkannt. Nach Anhörung wurden mit Ablauf des 18. Lebensjahres die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" entzogen (Bescheid vom 25. Juli 1988 …

Kernaussage und Bedeutung

Kommunikation ist als Verrichtung des täglichen Lebens berücksichtigungsfähig; grundlegende Linie zur Hilflosigkeit bei Hörsprachschädigung und Ausbildung.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/91 –, BSGE 72, 285-292, SozR 3-3870 § 4 Nr 6
ECLIim bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertBSG-Leitentscheidung bzw. zentraler höchstrichterlicher Baustein der H-Rechtsprechung.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage unterliegen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle.
  • 2. Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche sind bei den vor vollständigem Spracher- werb Ertaubten nach den Auswirkungen der hierdurch verursachten Kommunikationsstörung festzulegen.
  • 3. Die Kommunikation gehört zu den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des tägli- chen Lebens. Solange es keinen speziellen Nachteilsausgleich für Hörsprachgeschädigte gibt, ist ihnen Merkzeichen "H" jedenfalls bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung zu belassen.

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

BSGE 72, 285-292 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 6 (Leitsatz 1-3 und Gründe) RegNr 21017 (BSG-Intern) NZS 1993, 512-515 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SGb 1993, 579-581 (Leitsatz 1-3 und Gründe) MDR 1994, 78-79 (Leitsatz und Gründe) SuP 1994, 31-37 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Breith 1994, 323-329 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Meso B 40/51 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Behindertenrecht 1994, 101-103 (Gründe) SozSich 1994, 277-278 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. Januar 1990, S 1 Vs 489/88 vorgehend Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, 27. …

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

geht, die beispielhaft unter RdNr 21 Abs 3 und Abs 4 AHP genannt sind. Die dort genann- ten Funktionen, die einerseits das menschliche Leben in seiner Kreatürlichkeit erfassen (Nahrungsaufnahme und Ausscheidung), andererseits einem Mindeststandard sozialer Erwartung entsprechen (zu Hygiene und Kleidung), dürfen nicht einengend dahin ver- standen werden, daß die geistige Entfaltung und Entwicklung als weniger gewichtig ein- zustufen wären. …

25 Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der in den AHP erkennbaren Tendenz, Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb bei Kindern zu den regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens zu zählen; daher werden in RdNr 22 Nr 1 die Hilfen in der Anleitung besonders hervorgehoben. Auch RdNr 21 Nr 3 nennt beispielhaft die geistige Anregung, die in der Entwicklungsphase des Menschen von besonderer Bedeutung ist. …

nach Stufe 3; sie gelten als hilflos. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber durchgängig verwirklicht. Blinden werden mindestens die Vergünstigungen zuteil, die Hilflosen zu- kommen. Das wird in den Anhaltspunkten unter RdNr 21 Abs 6 nachvollzogen. Das läßt sich auch aus § 59 SchwbG entnehmen, der allerdings erstmals auch die Gehörlosen den Hilflosen - wenn auch nicht vollständig - gleichstellt. Diese Sonderregelung mag der Son- derstellung der Gehörlosen in besonderem Maße gerecht werden (vgl Bt-Drucks 10/3218 S 7). …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Problemkreis: Gehörlosigkeit / Kommunikation / Ausbildung

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: 9/9a RVs 1/91 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 48 SchwbG, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV, § 33b EStG Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/91 –, BSGE 72, 285-292, SozR 3-3870 § 4 Nr 6

Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Taubheit - Gehör- losigkeit - Kommunikationsstörung - regelmäßige Ver- richtung des täglichen Lebens - Kontrolldichte bei den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit

Leitsatz

1. Trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage unterliegen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle.

2. Grad der Behinderung und Nachteilsausgleiche sind bei den vor vollständigem Spracher- werb Ertaubten nach den Auswirkungen der hierdurch verursachten Kommunikationsstörung festzulegen.

3. Die Kommunikation gehört zu den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des tägli- chen Lebens. Solange es keinen speziellen Nachteilsausgleich für Hörsprachgeschädigte gibt, ist ihnen Merkzeichen "H" jedenfalls bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung zu belassen.

Fundstellen

BSGE 72, 285-292 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 6 (Leitsatz 1-3 und Gründe) RegNr 21017 (BSG-Intern) NZS 1993, 512-515 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SGb 1993, 579-581 (Leitsatz 1-3 und Gründe) MDR 1994, 78-79 (Leitsatz und Gründe) SuP 1994, 31-37 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Breith 1994, 323-329 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Meso B 40/51 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Behindertenrecht 1994, 101-103 (Gründe) SozSich 1994, 277-278 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Verfahrensgang

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. Januar 1990, S 1 Vs 489/88 vorgehend Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, 27. Juli 1990, L 9 Vs 43/90 Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat, 7. Februar 2006, L 5 SB 122/03 Vergleiche BSG 9. Senat, 10. Dezember 2003, B 9 SB 4/02 R

Vergleiche BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R Vergleiche Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 20. Juni 2002, L 5 SB 528/01 Vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 25. Januar 2001, L 7 SB 47/99 ... mehr Literaturnachweise Dirk Neumann, SGb 1993, 581-582 (Anmerkung)

Tatbestand

1 Die am 1. Januar 1970 gehörlos geborene Klägerin (rechts Taubheit, links hochgradige an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit im Hauptsprachfrequenzbereich) be- suchte bis 1982 die Gehörlosenschule und anschließend bis Juni 1988 noch eine Sonder- schule für gehörgeschädigte Kinder, die sie mit dem Realschulabschluß verließ. Sie be- gann im August 1988 eine Ausbildung zur Zahntechnikerin in einem Dentallabor; das theoretische Wissen sollte in der Rheinisch-Westfälischen Berufsschule für Hörgeschä- digte in Essen vermittelt werden. Die Ausbildung mußte nach zwei Monaten wegen un- zureichender Kommunikation abgebrochen werden. Die Verständigung am Arbeitsplatz konnte nur durch schriftliche Aufzeichnungen erfolgen, wobei der Klägerin vielfach das Sinnverständnis fehlte.

2 Bis zum Ende des regulären Schulbesuchs waren bei der Klägerin ein Grad der Behinde- rung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche "H", "G", "B" und "RF" anerkannt. Nach Anhörung wurden mit Ablauf des 18. Lebensjahres die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" entzogen (Bescheid vom 25. Juli 1988 und Widerspruchsbescheid vom 11. Novem- ber 1988). Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "H" hatte die Klage Erfolg (Urteil des So- zialgerichts Oldenburg <SG> vom 23. Januar 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und sich auf die Anhaltspunkte ge- stützt, wonach im Anschluß an den Schulbesuch die meisten Verrichtungen von Gehör- losen selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden könnten, so daß die allge- meinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit nicht mehr gegeben seien. Trotz der vom SG festgestellten Kommunikationsstörung werde die Klägerin den geistig-seelischen Grund- bedürfnissen des täglichen Lebens, die den existenzerhaltenden Verrichtungen zuzu- rechnen seien, bis auf gelegentliche Hilfe alleine gerecht. Eine Gleichstellung mit Blinden sei nicht erforderlich, weil Blindheit stärker beeinträchtige als Gehörlosigkeit (Urteil des LSG Niedersachsen vom 27. Juli 1990).

3 Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, daß sich ihre Taubheit auch auf den Spracherwerb und damit die Kommunikationsfähigkeit aus- wirke. Die Fähigkeit zur Kommunikation sei Grundvoraussetzung für ein Leben in der Ge- sellschaft. Die Hilflosigkeit dürfe in diesem Bereich an keine strengeren Anforderungen geknüpft werden als beispielsweise bei Körperpflege und körperlicher Bewegung, die ebenfalls in keinen Zusammenhang mit der Existenzerhaltung gebracht werden könn- ten. Im übrigen stelle es eine Verletzung des Art 3 Grundgesetz (GG) dar, wenn Gehörlo- se gegenüber Blinden benachteiligt würden.

4 Die Klägerin beantragt,

5 das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Juli 1990 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Januar 1990 zurückzuweisen.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Revision zurückzuweisen.

8 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, zumal es mit den Anhaltspunkten 1983 in Einklang stehe.

9 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zur Situation der Gehör- losen, insbesondere während Berufsausbildung und Studium und dazu gehört, welche Hilfen zum Ausgleich des Kommunikationsdefizits erforderlich sind.

Entscheidungsgründe

10 Die Revision der Klägerin ist begründet.

11 Die Klägerin ist weiterhin hilflos iS des § 33b Einkommensteuergesetz (<EStG> vom 5. September 1974 <BGBl I 2165>/Neufassung vom 25. Juli 1988 <BGBl I S 1093>); ihr durfte der Nachteilsausgleich "H" nicht entzogen werden; er ist in den Schwerbehinder- tenausweis aufzunehmen (§ 4 Abs 4 und 1 Schwerbehindertengesetz <SchwbG> idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 <BGBl I 1421>; § 3 Abs 1 Nr 2 Ausweisverord- nung zum SchwbG <SchwbGAwV> vom 3. April 1984 <BGBl I 509>/18. Juli 1985 <BGBl I 1516> jetzt idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 <BGBl I S 1739>). Eine Ände- rung der Verhältnisse wie sie § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) voraussetzt, fehlt. Hilflos ist ein Behinderter, wenn er für die gewöhnlichen und regelmä- ßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Um- fang fremder Hilfe dauernd bedarf (vgl zur Rechtsentwicklung im Einkommensteuerrecht ausführlich: BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Diese Hilfe ist bei den ab Geburt bzw vor vollständigem Spracherwerb Ertaubten infolge des bei ihnen bestehenden Kommuni- kationsdefizits jedenfalls bis zum Ende einer ersten Berufsausbildung erforderlich.

12 Das LSG konnte sich für seine Auffassung, daß die Klägerin für die gewöhnlichen und re- gelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens keiner frem- den Hilfe bedarf, auf die Anhaltspunkte 1983 <AHP> (RdNr 21 Abs 3 und 4 sowie RdNr 22 Abs 4 Buchst d) stützen, wonach bei Gehörlosen Hilflosigkeit nach Beendigung der Gehörlosenschule in aller Regel nicht mehr besteht, weil für die körperbezogenen Ver- richtungen wie Aufstehen, Körperpflege, Nahrungszubereitung und -aufnahme sowie für die körperliche Bewegung regelmäßig keine fremde Hilfe mehr erforderlich ist. Der Kom- munikationsstörung als Folge der Gehörlosigkeit wird in den AHP keine besondere Be- deutung beigemessen. Sie bedürfen insoweit der Korrektur.

13 Das Urteil des SG ist nicht allein deshalb zu bestätigen, weil die dort durchgeführte Be- weisaufnahme gerade bei der Klägerin eine Behinderung in dem für "H" erforderlichen Ausmaß belegt. Dies gilt generell.

14 Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat, kommt den AHP zwar keine Normquali- tät zu; sie sind nur antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in Praxis der

Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muß ihrer Zwitterstellung Rechnung tragen.

15 Die AHP haben sich normähnlich nach Art der untergesetzlichen Normen entwickelt, die von sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Aller- dings fehlt es insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetz- lichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung.

16 Hinsichtlich der richterlichen Kontrolle der AHP ergeben sich Besonderheiten, ungeach- tet der Rechtsqualität der AHP. Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Rich- tigkeit widerlegt werden; die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf eine Evidenzkontrol- le beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte ist in der Verwaltungsgerichts- barkeit aus den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereichs und der Ausge- staltung durch den Gesetzgeber begründet worden (vgl Papier, DÖV 1986, 621 ff und in Festschrift für Ule 1987, 235 ff). Eine solche Beschränkung in der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die AHP geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.

17 Im übrigen gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, weil die AHP wie Normen wirken. Sie bewerten nicht nur im Sinne von Sachverständigen, sondern legen normativ fest, was gelten soll (so zutreffend Wacholz, br 1993, 24 ff; vgl zu den grundsätzlichen Bedenken gegen eine normsetzende Verwaltung: Wolf, DÖV 1992, 849). Ohne solche verbindlichen Maßstäbe ließe sich keine gesetzmäßige, dh auch gleichmäßige Behandlung der Betroffenen erreichen. Denn nach der Natur des zu re- gelnden Sachverhalts darf es für den entscheidenden Verwaltungsbeamten keinen Be- urteilungs- oder Ermessensspielraum bei der generellen Wertung geben. Bei den AHP handelt es sich um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), auf das auch die Gerichte angewiesen sind. Eine wirkliche richterliche Kontrolle in der Sache kann es nicht geben, weil es für die "Richtigkeit" der AHP außerhalb ihres eigenen Systems keinen ausreichenden Maßstab gibt. Zwar gebie- tet das Rechtsstaatsprinzip bei dieser Sachlage eine auch formal normative Regelung; aber auch solange eine solche fehlt, erhöht das nicht die Kontrolldichte, weil damit keine Gewähr für eine inhaltliche Richtigkeit verbunden wäre. Für das System der AHP, denen das Merkzeichen "H" zuzuordnen ist, beschränkt sich die Rechtskontrolle auf die Verein- barkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung. Es geht um Minder- heitenschutz, wenn bestimmten Gruppen von Behinderten Nachteilsausgleiche vorent- halten werden, obwohl ihre Behinderung denen anderer Gruppen entspricht. Gerade im Steuerrecht, auf das das Merkzeichen abzielt, ist eine besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Gleichheitssatz angezeigt (vgl BVerfGE 21, 12, 27). Insoweit gibt es also eine Ver- tretbarkeitskontrolle dahin, ob im Rahmen "gesetzgeberischer Freiheit" für die Ungleich- behandlung sachliche Gründe vorhanden sind, so daß die Entscheidung für oder gegen ein Merkzeichen vertretbar erscheint.

18 Die Nachteilsausgleiche sollen nach § 48 SchwbG so gestaltet werden, daß sie zum Aus- gleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen geeignet sind und der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Dieses Ziel wird von den hier ein- schlägigen AHP und den darauf beruhenden Verwaltungsentscheidungen sowie den sie bestätigenden Urteilen verfehlt.

19 Schon die Bezeichnung "Taubheit und hochgradige Schwerhörigkeit" wird der Behinde- rung der Klägerin, die nach § 3 Abs 1 SchwbG festzustellen ist, nicht gerecht. Hiermit wird ein Gebrechen beschrieben. Die Taubheit ist aber nicht die einzige der feststellba- ren Funktionsbeeinträchtigungen, die auf diesem regelwidrigen körperlichen Zustand be- ruhen. Als Behinderung iS des Gesetzes sind sämtliche Auswirkungen dieser Funktions- beeinträchtigungen festzustellen; diese gehen weit darüber hinaus. Die vom Senat ge- hörten Sachverständigen haben aus der Sicht der Betroffenen ebenso wie aus der Sicht derjenigen, die in der Gehörlosenpädagogik auf unterschiedlichen Ebenen tätig sind, trotz unterschiedlicher linguistisch-pädagogischer Auffassungen eindrucksvoll bestätigt, was sich schon 1982 aus Bd 130 der Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Fa- milie und Gesundheit: "Zum Zusammenhang von Kognition, Kommunikation und Spra- che mit Bezug auf die Gehörlosenproblematik" entnehmen läßt (vgl insbesondere S 269 bis 280): Frühkindliche oder ab Geburt bestehende Gehörlosigkeit bedeutet eine Hör- sprachschädigung, die eine tiefgreifende Kommunikationsstörung in bezug auf die hö- rende Welt bewirkt. Gehörlose werden von Hörenden nicht verstanden, weil Mängel im Lautsprachenerwerb insoweit durchweg zu Mißerfolgen führen, die Angst, Minderwertig- keitsgefühle und Rückzugsverhalten auslösen. Gehörlose verstehen Laut- und Schrift- sprache nur unzulänglich. Ihre Sprachkompetenz bleibt defizitär und entspricht - auch bei denjenigen, die einen gehobenen Schulabschluß vorweisen -, regelmäßig nur der schriftsprachlichen Kompetenz von Grundschülern. Ausmaß und Gewicht der Sinnesschä- digung nehmen daher mit zunehmendem Alter und auch auf höherem Bildungsniveau nicht ab. Die hierdurch bewirkte umfassende Kommunikationsstörung wirkt sich in al- len Lebensbereichen, insbesondere aber in der Ausbildung aus, weil Wahrnehmung, Er- kenntnis und Lernen durch Sprache vermittelt und gesteuert werden. Über Sprache wer- den Kognition, soziales Verhalten und Persönlichkeitsentwicklung ebenso wie das emo- tionale Verhalten gelenkt. Wer nur mittels pädagogischer Hilfen, durch erläuternde Me- diatoren oder Dolmetscherunterstützung lernen kann, erhält schon wegen des hohen Zeitaufwandes im gezielten Lernvorgang deutlich weniger an Anregungen, Informatio- nen und Erklärungen. Erkenntniszugewinn in Form von Diskussionen mit Hörenden ist Gehörlosen verschlossen. Lernen findet aber lebenslang nicht nur bei gezielter Informa- tionsvermittlung, sondern beim Nichtbehinderten auch in der gesellschaftlichen Inter- aktion ständig statt. Dies fehlt beim Hörsprachgeschädigten, so daß insoweit Anregun- gen, Erfahrungen, Informationen und Erkenntnisse nicht beiläufig vermittelt werden; hier fällt qualitativ ein ganzer Sektor aus. Zugleich entbehrt der Hörsprachgeschädigte damit entscheidender Hilfen für seine soziale Entwicklung, für das Erlernen von Zusammenle- ben, Kooperation und Interaktion; gesellschaftliche Normen und Wertvorstellungen sind schwer zu vermitteln. Fehlende Kontakte führen zu emotionalen Defiziten und abwei- chender Persönlichkeitsstruktur im Verhältnis zu Hörenden. Damit kommt es notwendig zu längeren und schwierigeren Ausbildungszeiten, weil die gesamte Entwicklung in kom- munikative Prozesse eingebettet ist, die stimulieren, Information bieten und die Verar- beitung von Erfahrungen sowie die Lösung von Problemen erleichtern oder erst ermög- lichen; unter Hörenden werden Fragen, noch ehe sie gestellt werden, beantwortet, in- dem Begründungen und Erklärungen aus dem Umfeld aufgenommen werden können. Das Kommunikationsdefizit mit der Folge von erschwertem und verzögertem Kenntnis- erwerb, einer lebenslang verlangsamten Weiterentwicklung und bleibender Fremdheit in der Gesellschaft der Hörenden, stellt die eigentliche Behinderung iS des § 3 SchwbG dar.

20 Damit ist zugleich deutlich, daß die Fähigkeit zur ständigen Kommunikation eine der we- sentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens darstellt, die weit über diejenigen hinaus-

geht, die beispielhaft unter RdNr 21 Abs 3 und Abs 4 AHP genannt sind. Die dort genann- ten Funktionen, die einerseits das menschliche Leben in seiner Kreatürlichkeit erfassen (Nahrungsaufnahme und Ausscheidung), andererseits einem Mindeststandard sozialer Erwartung entsprechen (zu Hygiene und Kleidung), dürfen nicht einengend dahin ver- standen werden, daß die geistige Entfaltung und Entwicklung als weniger gewichtig ein- zustufen wären. Zu Recht rügt die Klägerin die einengende Auslegung des LSG, das erst bei existenzbedrohender Kommunikationsstörung Hilflosigkeit annimmt, ohne näher dar- zulegen, wie dies festzustellen wäre, solange ein Gehörloser in seiner Familie die erfor- derlichen Hilfen erhält. Die Bedeutung der Kommunikation für Erkrankte ist auch in den Richtlinien über die Abgrenzung der schwerpflegebedürftigen Personen anerkannt (vgl Nr 4.1 der Schwerpflegebedürftigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9. August 1989 <BKK 1989 S 595>). Die Eingliederung in die Gesellschaft ist das Ziel des SchwbG, weshalb die Kommunikationsfähigkeit als Basis jeder gesellschaftlichen Aktivitäten nicht vernachlässigt werden darf.

21 Sie ist in allen Bereichen des täglichen Lebens (Vertragsschlüssen jeder Art, zB Kauf- , Bank- und Versicherungsgeschäften, bei der Einholung von Auskünften, Beratungen durch Ärzte, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter oder Verwaltungen, beim Besuch politischer Veranstaltungen, aber auch bei Betriebsversammlungen und Festen) gefordert. Fehlen- de Kommunikation und damit fehlende Information führt zu Schwierigkeiten, zu körper- lichen oder rechtlichen Gefahren infolge von Unkenntnis und zu eingeschränkter Bewe- gung im gesellschaftlichen Raum der Gesunden mit der Folge, daß der Behinderte im täglichen Leben in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf. Ob diese Hilfe durch Mediatoren und Dolmetscher, ob durch gleichartig Behinderte oder Gesunde mit- tels Gebärdensprache, ob durch intensive Zuwendung aus dem Umfeld oder durch be- zahlte Kräfte vermittelt wird, ist rechtlich nicht erheblich.

22 Welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt, ob hiermit in erheblichem Um- fang fremde Hilfe erforderlich wird, kann nicht schematisch je nach Anzahl der Verrich- tungen oder nach ermitteltem Zeitaufwand festgelegt werden, obwohl der erforderliche Zeitaufwand regelmäßig ein Indiz für den Umfang der notwendigen Hilfe darstellen wird. Die Hilfsbedürftigkeit in einem entscheidenden und zentralen Punkt kann ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf für die gesamte Lebensführung prägend ist (so auch zur Kran- kenversicherung und zum Begriff der Schwerpflegebedürftigkeit: BSG 1. Senat in den Ur- teilen vom 8. Juni 1993 - 1 RK 43/92 und 1 RK 17/92).

23 Trotz der nach der Gesetzesentwicklung vom Gesetzgeber angestrebten Einheitlichkeit des Begriffs der Hilflosigkeit (vgl hierzu das genannte Urteil des Senats <SozR 3-3870 § 4 Nr 3> und die dort aufgezeigten Ausnahmen für die Sozialhilfe und die Krankenver- sicherung) wird mehr und mehr deutlich, daß auch bei der Auslegung gesetzlich einheit- licher Begriffe nicht unberücksichtigt bleiben kann, welchem Ziel die jeweiligen Gesetze dienen. Das Merkmal "H" hat vor allem Auswirkungen im Steuerrecht (zu den einschlägi- gen Steuerrechtsgebieten vgl die Nachweise bei Poppe-Bahr im GK-Komm zum SchwbG Anhang 7 ab S 1630). Auf diese steuerliche Entlastung wird teilweise bei einkommens- abhängigen Leistungen wie in § 16 Abs 3 Wohngeldgesetz und in § 25 Abs 6 BAFöG ver- wiesen, soweit es um die Berechnung der Freibeträge geht. Der Nachteilsausgleich "H" im Schwerbehindertenrecht eröffnet nicht den Zugang zu festumrissenen und je nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuften staatlichen Leistungen. Er unterscheidet sich von Leistungsgesetzen, die nach abgestuften Graden der Pflegebedürftigkeit = Hilflosigkeit entsprechend abgestufte staatliche Leistungen zuerkennen (§§ 68, 69 Bundessozialhil-

fegesetz, §§ 53, 55, 56 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - <SGB V>; vgl hierzu auch § 177 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - <SGB VI> und § 35 des Bundes- versorgungsgesetzes <BVG>). "H" vermittelt lediglich Steuererleichterungen oder Be- rechnungsgrößen für die Ermittlung von Bedürftigkeit. "H" legt gemäß § 48 SchwbG pau- schaliert das Maß der notwendigen Mehraufwendungen fest, die über einen Freibetrag zu minderer Steuerbelastung oder zur Anerkennung von Mehrbedarf bei einkommensab- hängigen Leistungen führen.

24 Ein solcher Mehraufwand ist in der Lebensspanne, in der Lernen, Kenntnis- und Fertig- keitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören, also bei Kin- dern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen vor Abschluß ihrer Ausbildung offensicht- lich. Dieser Befund ist staatlicherseits auch anerkannt. Im Rahmen der Schul- und Be- rufsausbildung stellt das staatliche System besondere Schulen, auch Berufsschulen für Hörgeschädigte, zur Verfügung. Gehörlosen wird der Kenntniserwerb zusammen mit Ge- sunden nicht zugemutet, weil er - ohne spezifische Hilfen - eine Überforderung darstel- len würde; die notwendig erscheinenden Hilfen werden schulorganisatorisch zusammen- gefaßt und für die ganze Gruppe der Behinderten angeboten. Dies haben die vor dem Senat gehörten Sachverständigen bestätigt. Die Notwendigkeit gezielter Hilfe wird auch durch den Abbruch der Ausbildung durch die Klägerin belegt, weil sie im dualen System die besondere Förderung nur im Blockunterricht der Berufsschule hätte erfahren kön- nen und im praktischen Bereich wegen des Verständigungsmangels gescheitert ist. Zu- mindest in der Lebensphase des gesteigerten Informationsbedürfnisses, also während der gesamten Ausbildungszeit bewirkt der durch Gehör- und Sprachlosigkeit vermittelte Kommunikationsmangel eine Hilfsbedürftigkeit von erheblichem Umfang. Der Klägerin ist daher das Merkzeichen "H" zu belassen.

25 Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der in den AHP erkennbaren Tendenz, Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb bei Kindern zu den regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens zu zählen; daher werden in RdNr 22 Nr 1 die Hilfen in der Anleitung besonders hervorgehoben. Auch RdNr 21 Nr 3 nennt beispielhaft die geistige Anregung, die in der Entwicklungsphase des Menschen von besonderer Bedeutung ist. Denn viel- fach besteht die besondere Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen nicht so sehr we- gen der Defizite bei den Verrichtungen selbst, als vielmehr in der erschwerten Anleitung zur Kompensation dieser Defizite, in zusätzlichen Lernschwierigkeiten, in einem beson- deren Erklärungsbedarf. Lernen endet jedoch nicht mit dem Verlassen der Gehörlosen- schule. Bei konsequenter Fortschreibung des richtigen Ansatzes in RdNr 22 sind die not- wendigen Hilfen wenigstens bis zum Ende der Lebensphase zu erstrecken, in der Kennt- nis- und Fertigkeitserwerb die Lebensgestaltung prägt.

26 Diese Auslegung beruht nicht auf der von der Klägerin angesprochenen Gleichbehand- lung mit den Blinden. Welche Behinderungen aus dem Verlust eines Sinnesorgans re- sultieren, muß je nach den Besonderheiten festgestellt und in seinen Auswirkungen be- wertet werden. Eine Gleichbehandlung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht beispiels- weise für Blinde und vergleichbar Sehbehinderte vorgenommen worden ist (BVerfGE 37, 154), scheidet hier aus. Die Gleichsetzung aller Sinnesorgane kommt rechtlich nicht in Betracht, weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse gerade nicht von selbst versteht. Es gilt das Ausmaß der Behinderung wägend und wertend zu umreißen. Deshalb lassen sich nicht alle Vergünstigungen, die der Gesetzgeber Blinden einräumt, auf die Gehörlosen übertragen. So hat der Gesetzgeber Blinden gemäß § 35 BVG erspart, daß sie ihre Hilflosigkeit nachweisen müssen. Sie erhalten ihre Pflegezulage mindestens

nach Stufe 3; sie gelten als hilflos. Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber durchgängig verwirklicht. Blinden werden mindestens die Vergünstigungen zuteil, die Hilflosen zu- kommen. Das wird in den Anhaltspunkten unter RdNr 21 Abs 6 nachvollzogen. Das läßt sich auch aus § 59 SchwbG entnehmen, der allerdings erstmals auch die Gehörlosen den Hilflosen - wenn auch nicht vollständig - gleichstellt. Diese Sonderregelung mag der Son- derstellung der Gehörlosen in besonderem Maße gerecht werden (vgl Bt-Drucks 10/3218 S 7). Es mag auch sozialpolitisch erwünscht sein, die Gehör- und Sprachlosigkeit mit ei- nem besonderen eigenen Nachteilsausgleich zu versehen, der weitgehend wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich "H" entspräche. Solange es kein solches spezielles Merkzeichen gibt, muß den taub Geborenen oder früh Ertaubten, denen die Sprachkompetenz fehlt und die in ihrer Kommunikationsfähigkeit erheblich gestört sind, das Merkzeichen "H" bis zum Abschluß der Ausbildung zuerkannt werden. Es kann offenbleiben, wie zu entschei- den ist, wenn - auch noch so geringe - Hörreste für die Kommunikation mit Hörenden ak- tiviert werden können. Denn das ist bei der Klägerin nicht möglich.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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