Bundessozialgericht, 10.12.2003 – B 9 SB 4/02 R
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 10.12.2003 – B 9 SB 4/02 R
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Gehörlosigkeit / Erstausbildung
Einordnung:
Fortführung der Linie: Nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung entfallen H/B bei
Hörsprachschädigung regelmäßig, sofern der allgemeine H-Tatbestand nicht erfüllt ist.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 10.12.2003
Aktenzeichen B 9 SB 4/02 R
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft den Wegfall der gesundheitlichen Merkmale für Hilflosigkeit (Merkzeichen
"H") und Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen "B"). 2 Die am 10. Oktober 1977
geborene Klägerin zu 1) und der am 12. März 1976 gebore- ne Kläger zu 2) leiden seit ihrer Geburt an
einer Hörsprachstörung. Mit Bescheiden vom 7. Januar 1982 stellte der Beklagte bei der Klägerin zu 1)
eine "an Taubheit grenzen- de Schwerhörigkeit mit Störung der Sprachentwicklung" und bei dem
Kläger zu 2) eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Sprachstörungen" und
jeweils einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH fest; darüber hinaus wurden
die gesundheitlichen Merkmale der Merkzeichen "H" und "B" sowie der Merkzei- chen "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht) anerkannt. 3 Die Klägerin zu 1) absolvierte nach dem Besuch einer Schule
für Hörgeschädigte von Au- gust 1995 bis August 1998 eine Ausbildung zur Tischlerin in dem
Berufsbildungswerk …
Kernaussage und Bedeutung
Fortführung der Linie: Nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung entfallen H/B bei
Hörsprachschädigung regelmäßig, sofern der allgemeine H-Tatbestand nicht erfüllt ist.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: B 9 SB 4/02 R Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 33b Abs 1 S 3 EStG vom 26.05.1994, § 33b Abs 6 S 2 EStG vom
26.05.1994, § 35 Abs 1 S 5 BVG, Art 3 Abs 1 GG ... mehr Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R –,
Schwerbehindertenrecht - Hörsprachgeschädigter - Merkzei- chen H - Merkzeichen B - Wegfall der
gesundheitlichen Vor- aussetzungen nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung
Orientierungssatz
1. Zum Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichens H und B nach Ab- schluss
einer beruflichen Erstausbildung wegen einer seit Geburt bestehenden schweren Hör- sprachstörung.
2. Eine der Sonderstellung Blinder entsprechende Sonderstellung für gehörlose Menschen hat der
Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Fiktion von Hilf- losigkeit,
wie sie blinden Menschen in § 35 Abs 1 S 5 BVG eingeräumt wird, ist für gehörlose Menschen nicht in
gleicher Weise geboten. Insoweit hat der erkennende Senat bereits ausge- führt, dass von Rechts
wegen eine Gleichsetzung aller Sinnesorgane nicht in Betracht kommt, weil sich insoweit die
Gleichheit der Lebensverhältnisse gerade nicht von selbst versteht (vgl BSG vom 23.6.1993 - 9/9a
RVs 1/91 = BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6). Soweit der Se- nat dort zum Ausdruck gebracht
hat, es mag sozialpolitisch erwünscht sein, die Hörsprach- störung mit einem besonderen eigenen
Nachteilsausgleich zu versehen, der weitgehend wirt- schaftlich dem Nachteilsausgleich "H"
entspricht, ist dem der Gesetzgeber - auch im Rahmen des SGB 9 - nicht gefolgt.
3. Mit dem Inkrafttreten des SGB 9 am 1.7.2001 wurde - in Vollzug von § 145 Abs 1 S 1 SGB 9 - das
Merkzeichen "Gl" eingeführt. Damit wird gehörlosen Menschen, die gemäß § 145 SGB 9 zur
unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr berechtigt sind, ein eigenes Merkzei- chen
eingeräumt, was vor allem dann von Bedeutung ist, wenn die Voraussetzungen für das Merkzeichen
"G" nicht erfüllt sind. Selbstständige insbesondere steuerrechtliche Rechtsfolgen sind damit jedoch
nicht verknüpft (vgl BSG vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 = BSGE 79, 223 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57).
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG
1. Senat 3. Kammer vom 17.5.2004 - 1 BvR 705/04).
Fundstellen
RegNr 26461 (BSG-Intern) VersorgVerw 2004, 65-67 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt, 12. Februar 2001, S 35 SB 1301/99, Urteil vorgehend Hessisches
Landessozialgericht 5. Senat, 20. Juni 2002, L 5 SB 528/01, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 18. September 2023, B 9 SB 11/23 B
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 12. November 1996, 9 RVs 5/95 Vergleiche BSG 9. Senat,
23. Juni 1993, 9/9a RVs 1/91
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Wegfall der gesundheitlichen Merkmale für Hilflosigkeit (Merkzeichen
"H") und Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen "B").
Die am 10. Oktober 1977 geborene Klägerin zu 1) und der am 12. März 1976 gebore- ne Kläger zu 2)
leiden seit ihrer Geburt an einer Hörsprachstörung. Mit Bescheiden vom 7. Januar 1982 stellte der
Beklagte bei der Klägerin zu 1) eine "an Taubheit grenzen- de Schwerhörigkeit mit Störung der
Sprachentwicklung" und bei dem Kläger zu 2) eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
beiderseits mit Sprachstörungen" und jeweils einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
um 100 vH fest; darüber hinaus wurden die gesundheitlichen Merkmale der Merkzeichen "H" und "B"
sowie der Merkzei- chen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) anerkannt.
Die Klägerin zu 1) absolvierte nach dem Besuch einer Schule für Hörgeschädigte von Au- gust 1995
bis August 1998 eine Ausbildung zur Tischlerin in dem Berufsbildungswerk N. für Hör- und
Sprachgeschädigte; anschließend nahm sie eine Tätigkeit als Schreinerin im Bereich Bühnenbau beim
Hessischen Staatstheater W. auf. Der Kläger zu 2) besuchte ebenfalls eine Schule für Hörgeschädigte,
absolvierte von August 1994 bis Februar 1998 eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit der
Fachrichtung Geräte- und Feinwerk- technik im og Berufsbildungswerk und fand eine Arbeitsstelle bei
einer Maschinenfabrik in E. Da nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen zur Anerkennung
der Merk- zeichen "H", "B" und "G" nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr vorlagen, erließ er
entsprechende Bescheide (vom 24. November 1998 für die Klägerin zu 1>, vom 23. Februar 1999 für
den Kläger zu 2>). Die Widersprüche der Kläger blieben erfolglos (Wi- derspruchsbescheide vom 3.
März 1999 an die Klägerin zu 1>, vom 15. März 1999 an den Kläger zu 2>). Auch die Klagen (Urteil
des Sozialgerichts Frankfurt am Main <SG> vom 12. Februar 2001 in den verbundenen
Rechtsstreiten) und Berufungen der Kläger blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 20. Juni 2002
hat das Hessische Landessozi- algericht (LSG) zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die
Kläger seien nach Ab- schluss ihrer beruflichen Erstausbildung nicht mehr hilflos iS des § 33b Abs 1
Satz 3 und Abs 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weshalb unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine tatsächliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten sei. Durch die Einführung des Merkzeichens "Gl"
(Gehörlosigkeit) sei den Besonderheiten gehörloser Menschen aus- reichend Rechnung getragen, eine
Gleichstellung mit blinden Menschen sei auch ver- fassungsrechtlich nicht geboten. Entsprechendes
gelte hinsichtlich der Entziehung des
Merkzeichens "B". Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch eine erneu- te
amtsärztliche Untersuchung, sei nicht notwendig.
Mit ihren - vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Revisionen rügen die Kläger
eine Verletzung materiellen Rechts. Dazu tragen sie vor: Zwar lägen bei ih- nen die einschlägigen
gesundheitlichen Merkmale im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr vor,
nachdem sie die berufliche Erstausbildung abgeschlos- sen hätten; es sei jedoch durch das
Inkrafttreten von § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) - eine neue Rechtslage ein- getreten, die auch die Zuerkennung der Merkzeichen
"H" und "B" betreffe. Die bisher vorgenommene Beschränkung auf den Zeitraum bis zum Abschluss
der beruflichen Erst- ausbildung sei mit dem nunmehr maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der
Beeinträchti- gung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht vereinbar. Zur "persönlichen Exis-
tenz" iS des § 33b Abs 6 Satz 2 EStG, deren Sicherung bei den häufig und wiederkehren- den
Verrichtungen des Alltags dauerhaft fremde Hilfe notwendig mache, gehöre nun- mehr auch die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wobei dauerhaft fremde kommu- nikative Hilfe geboten sei.
Bei dieser Rechtsanwendung sei auch das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene
Behindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen sei ei- ne unterschiedliche
Behandlung von Blinden und Gehörlosen mit dem Gleichheitsgebot des Art 3 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar. Unabhängig von der gesetzlichen Neurege- lung sei das Urteil des LSG schon deshalb
aufzuheben, weil das LSG versäumt habe auf- zuklären, ob und in welchem Ausmaß sie auf
dauerhafte fremde kommunikative Hilfe zum Leben in der Gesellschaft angewiesen seien.
Die Klägerin zu 1) beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen LSG vom 20. Juni 2002 und des SG Frankfurt am Main vom 12. Februar
2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. November 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999 aufzuheben.
Der Kläger zu 2) beantragt,
die Urteile des Hessischen LSG vom 20. Juni 2002 und des SG Frankfurt am Main vom 12. Februar
2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündli- che
Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Die Vorinstanzen und der Beklagte haben zu Recht eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (§ 48 SGB X) in- soweit erkannt, als bei den
Klägern die gesundheitlichen Merkmale für Hilflosigkeit und Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
entfallen sind.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die
Feststellungsbescheide vom 7. Januar 1982 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ei- ne wesentliche
Änderung eintritt (eingehend Senatsurteil vom 12. November 1996, BS- GE 79, 223, 225 = SozR
3-1300 § 48 Nr 57). Die Begründetheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage (§ 54
Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG) beurteilt sich - anders als es das LSG und die Kläger meinen - nach dem
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs- verfahrens (vgl BSG aaO S 225 f), der vorliegend durch
den Erlass der Widerspruchsbe- scheide vom 3. und 15. März 1999 gegeben ist. Demgemäß kommen
hier (noch) die Vor- schriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) idF der Bekanntmachung
vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, ber S 1550 <SchwbG>) zur Anwendung.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraus- setzung für
die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 4 Abs 4 SchwbG die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen. Dem gemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob die gesundheitlichen
Voraussetzungen der von den Klägern über den Abschluss ihrer beruflichen Erstausbildung hinaus
beanspruchten - ua steuerrechtlichen (vgl § 33b Abs 3 Satz 3, Abs 6 Satz 1 EStG) - Förderung bei
Hilflosigkeit gegeben sind (dazu näher unter 1), sowie darüber, ob die Notwendigkeit einer ständigen
Begleitung weiterhin besteht (dazu näher unter 2). Dies ist auf der Grundlage der vom LSG getroffe-
nen Feststellungen zu verneinen.
15 1. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwer-
behinderte Mensch hilflos iS des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs 1 Nr 2
Schwerbehindertenausweisverordnung idF der Bekanntmachung vom 25. Ju- li 1991, BGBl I S 1739).
Gemäß § 33b Abs 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl bereits
Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 12 S 47, Nr 15 S 60;
stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für ei- ne Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ih- rer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Die- se Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder ei- ner Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder
wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Be- reitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit
geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich
der steuerlichen Vergünstigung und im Versor- gungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden
Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der
Gesetzgeber bewusst nicht an den Be- griff der Pflegebedürftigkeit iS der §§ 14, 15 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt (vgl Senatsurteil vom 12.
Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, in SozR 4-3250 § 69 Nr 1, mwN, auch zu den im Einzelnen zu
berücksichtigen- den Verrichtungen).
Zwar können auch gehörlos geborene oder vor Spracherwerb ertaubte Personen hilf- los iS dieser
Vorschrift sein, obwohl sie nur bei einer Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich bei der ständig
erforderlichen Kommunikation - fremder Hilfe bedürfen; inwie- weit das Kommunikationsdefizit
fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, lässt sich nicht schematisch nach der Anzahl
der Verrichtungen festlegen. Die Hilfsbe- dürftigkeit in einem solchen entscheidenden Punkt kann
ausreichen, wenn dieser Hilfe- bedarf die gesamte Lebensführung prägt. Das Kommunikationsdefizit
der vor Spracher- werb Ertaubten prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum
Ab-
lauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeits- erwerb
geprägten Lebensspanne (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr 15 S 59 f; BS- GE 72, 285 = SozR
3-3870 § 4 Nr 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunk- ten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996
<AHP 1996>, S 40 Buchst e zu Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).
Darüber hinaus hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich die Frage des fremden
Hilfebedarfs auf alle Bereiche des täglichen Lebens erstreckt; zur Begründung hat er darauf
abgestellt, dass die Eingliederung in die Gesellschaft das Ziel des Schwer- behindertenrechts ist
(BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6 S 33). Dabei ist er jedoch davon ausgegangen, dass der die
Hilflosigkeit begründende erhebliche Mehraufwand kennzeichnend ist für die Lebensspanne, in der
Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens
gehören. In dieser Lebensphase bewirkt der durch die Sprachstörung vermittelte
Kommunikationsmangel eine Hilfsbe- dürftigkeit von erheblichem Umfang, deren Ausmaß jedoch in
Anbetracht des bedeuten- den Kommunikationsdefizits nicht schematisch festgelegt werden kann
(aaO S 33 f). Aus dem geschilderten Kommunikationsdefizit darf indessen nicht generell der Schluss
gezo- gen werden, dass ein gehörloser Mensch lebenslang hilflos ist; das ist er nämlich immer nur
dann, wenn sich das Kommunikationsdefizit wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpassung des
beruflichen Könnens und Wissens während des Berufslebens prägend auf die Lebensführung auswirkt
(Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr 15 S 61). So hat der Senat
aaO grundsätzlich anerkannt, dass (erneute) Hilflosigkeit zB bei einer langzeitigen beruflichen
Weiterbildung, Minderbegabung oder geistiger Behinderung bzw zusätzlichen Gesundheitsstörungen
vorliegen kann.
Dazu bedarf es jedoch besonderer Umstände des einzelnen Falles, von denen hier kei- ne ersichtlich
sind; weder enthält das Urteil des LSG entsprechende Feststellungen, noch berühmen sich die Kläger
im Revisionsvortrag entsprechender Gründe. Sie müssen des- halb gegen sich gelten lassen, dass
vom Zeitpunkt des Abschlusses ihrer beruflichen Erstausbildung an das Vorliegen der
Kommunikationsdefizite keine dauernde fremde Hil- fe mehr erfordert. Zu Unrecht machen sie
geltend, auch nach Ende der Erstausbildung sei ein hoher Hilfebedarf zu berücksichtigen, weil die
Erstreckung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eine dauerhafte fremde kommunikative
Hilfe erfordere. Diese - insbesondere auf Regelungen und Ziele des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
neuen Rechts des SGB IX gestützte - Sichtweise verkennt, dass die Annahme von Hilflosigkeit (nur)
bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung ihren Grund nicht etwa darin hat- te, auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei von Rechts wegen nicht abzustel- len. Dagegen spricht im
Übrigen, dass die Hörsprachschädigung als Behinderung iS von § 3 Abs 1 SchwbG unstreitig weiterhin
vorliegt; bereits darin kommt zum Ausdruck, dass eine Funktions- oder Teilhabe-Beeinträchtigung
fortbesteht, die mit einem Grad der Be- hinderung von 100 bewertet wird und an die steuerrechtlich
der Pauschbetrag für behin- derte Menschen (2760 DM, § 33b Abs 3 Satz 2 EStG) sowie der
Fahrtkostenabzug (Abzug der tatsächlichen Aufwendungen an Stelle der Entfernungspauschale, § 9
Abs 2 Satz 3 EStG) geknüpft sind.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, das LSG habe seiner Verpflichtung zur Aufklärung
des Sachverhalts von Amts wegen hinsichtlich der Frage nicht genügt, ob und in welchem Ausmaß sie
auf dauerhafte fremde kommunikative Hilfe angewiesen seien, um in ihrem beruflichen und in ihrem
sonstigen Alltag bei allen häufigen und wie-
derkehrenden Verrichtungen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, ist
ihnen nicht zu folgen. Sie haben nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt (ua im og
Sinne wegen erneuter Hilflosigkeit bei Weiterbildung, Minderbe- gabung oder geistiger Behinderung
bzw zusätzlichen Gesundheitsstörungen) sich dem LSG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen
müssen. Das LSG hat sich aber gera- de mit dieser nach der von ihm geteilten höchstrichterlichen
Rechtsprechung maßgeb- lichen Frage auseinander gesetzt, inwieweit Besonderheiten der
vorliegenden Fälle ein Fortbestehen von Hilflosigkeit rechtfertigen könnten. Dazu hat es insbesondere
ausge- führt, zusätzliche Gesundheitsstörungen seien von den Klägern nicht vorgetragen wor- den.
Auch soweit die Kläger geltend machen, eine für sie günstigere Rechtsstellung ergebe sich aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG, kann ihnen nicht
gefolgt werden. Mit der Sonderstellung Blinder, worauf sich die Klä- ger beziehen, hat sich der
erkennende Senat schon an anderer Stelle auseinander ge- setzt (Senatsurteil vom 15. August 2000,
BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr 10 S 25, 27 ff). Eine entsprechende Sonderstellung für gehörlose
Menschen hat der Gesetzgeber oh- ne Verfassungsverstoß nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Fiktion
von Hilflosigkeit, wie sie blinden Menschen in § 35 Abs 1 Satz 5 BVG eingeräumt wird, ist für gehörlose
Men- schen nicht in gleicher Weise geboten. Auch insoweit hat der erkennende Senat bereits
ausgeführt, dass von Rechts wegen eine Gleichsetzung aller Sinnesorgane nicht in Be- tracht kommt,
weil sich insoweit die Gleichheit der Lebensverhältnisse gerade nicht von selbst versteht (BSGE 72,
285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6 S 35). Soweit der Senat dort zum Ausdruck gebracht hat, es mag
sozialpolitisch erwünscht sein, die Hörsprachstörung mit einem besonderen eigenen
Nachteilsausgleich zu versehen, der weitgehend wirtschaft- lich dem Nachteilsausgleich "H"
entspricht, ist dem der Gesetzgeber - auch im Rahmen des SGB IX - nicht gefolgt.
Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 wurde zwar - in Vollzug von § 145 Abs 1 Satz 1 SGB
IX - das Merkzeichen "Gl" eingeführt (Schwerbehindertenausweisverord- nung § 3 Abs 1 Nr 4 idF des
Art 56 Nr 5 Buchst a cc Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046, 1131; zu den Motiven vgl BT-Drucks
14/5074, veröffentlicht in Hauck/Noftz, SGB IX, M 010 S 253). Damit wird gehörlosen Menschen, die
gemäß § 145 SGB IX zur unent- geltlichen Beförderung im Personennahverkehr berechtigt sind, ein
eigenes Merkzeichen eingeräumt, was vor allem dann von Bedeutung ist, wenn die Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" nicht erfüllt sind. Selbstständige insbesondere steuerrechtliche Rechts-
folgen sind damit jedoch nicht verknüpft (vgl dazu im Einzelnen BSGE 79, 223, 228 f). Gehörlose
Menschen sind damit in gleicher Weise wie hilflose Menschen und solche Per- sonen, deren
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, frei- fahrtberechtigt. Eine
Befreiung vom Erwerb der Wertmarke ist mit dem Merkzeichen "Gl" nicht verbunden (vgl § 59 Abs 1
Satz 5 SchwbG = § 145 Abs 1 Satz 5 SGB IX). Die sachli- che Unterscheidung im Hinblick auf die
Bewegungsfähigkeit ist darin zu sehen, dass bei gehörlosen Menschen die Freifahrtberechtigung nicht
wegen der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, sondern zum Zweck der erleichterten
Kommunikation eingeräumt wurde (BSGE 79, 223, 230).
22 2. Soweit die Kläger mit ihrer Revision gegen das Urteil des Hessischen LSG auch gel- tend
machen, die gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen "B" lägen mangels einer tatsächlichen
Änderung in den maßgeblichen Verhältnissen (über den Abschluss der beruflichen Erstausbildung,
worauf der Beklagte abgestellt hatte, hinaus) weiterhin
vor, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die persönlichen Voraussetzungen sind im
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbeschei- de vom 3. bzw
15. März 1999) in § 60 Abs 2 SchwbG geregelt gewesen. Ständige Beglei- tung ist danach bei
Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind. Eine solche Annahme wäre dann gerechtfertigt, wenn sich bei gehörlosen Menschen
in aller Regel die Störung der Kom- munikationsfähigkeit auf ihre Orientierungs- und damit auf ihre
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken würde (vgl BSGE 79, 223, 230 = SozR 3-1300 § 48
Nr 57 un- ter Bezugnahme auf die AHP 1996 Abs 3 iVm Abs 5). Ein vor Sprach- erwerb Ertaubter, der
die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr voll- endet hat, hat nach der stRspr des
Senats im Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzei- chen "G" und "B", und zwar auch nicht für die
Dauer einer späteren Ausbildung (BSGE aaO Leitsatz 2). Vorliegend hatten die Kläger ihr 16.
Lebensjahr bereits 1992 und 1993 - also lange vor der Entziehung der Merkzeichen - vollendet. Nach
den nicht mit durch- greifenden Verfahrensrügen angegriffenen, das BSG bindenden Feststellungen
des LSG (§ 163 SGG) ergeben sich keine Hinweise auf eine im Einzelfall nötige ständige Beglei- tung
der Kläger. Auch führt die Revisionsbegründung keine spezifischen Gründe an, die sich mit den
Fragen der Orientierungsfähigkeit bei Kommunikationsstörungen befassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.