Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 3/96
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 12.11.1996 – 9 RVs 3/96
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Gehörlosigkeit / Ausbildung
Einordnung:
Nach abgeschlossener Berufsausbildung besteht bei Gehörlosigkeit nicht allein wegen der typischen
Kommunikationsbeeinträchtigung weiterhin H.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 12.11.1996
Aktenzeichen 9 RVs 3/96
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Der 1942 geborene Kläger erlernte den Schlosserberuf und ist als solcher beschäftigt. Mit Bescheid
vom 11. Februar 1976 stellte das Versorgungsamt als Behinderungen "an- geborene Taubstummheit"
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH und mit weiterem Bescheid vom 14. September
1979 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" fest. 2 Am 20. September 1994
beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "H". Zur Begründung machte er unter Be- zugnahme auf das Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 - Az 9/9a RVs 1/91 - geltend, er habe infolge seiner
Gehörlosigkeit im täglichen Leben bei seiner Arbeit, bei Einkäufen, Arztbesuchen und
Behördengängen erhebliche Verständigungs- schwierigkeiten und sei ohne Kommunikationshilfen als
hilflos iS des Schwerbehinderten- rechtes zu betrachten. 3 Mit Bescheid vom 26. September 1994
lehnte das Versorgungsamt den Antrag des Klä- gers ab: Bei Taubheit sei Hilflosigkeit in der Regel bis
zur Beendigung der Ausbildung an- …
Kernaussage und Bedeutung
Nach abgeschlossener Berufsausbildung besteht bei Gehörlosigkeit nicht allein wegen der typischen
Kommunikationsbeeinträchtigung weiterhin H.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RVs 3/96 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 1 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 33b Abs 6 S 2 EStG, § 3 Abs 1 Nr 2 SchwbAwV, § 33b
Abs 3 S 3 EStG Gehörlosigkeit - Merkzeichen H nach Abschluß der Berufsausbildung
Orientierungssatz
1. Der Nachteilsausgleich H steht einem von Geburt an Taubstummen, der eine Ausbildung zum
Schlosser vor langer Zeit abgeschlossen hat und seitdem ununterbrochen in diesem Be- ruf tätig ist,
nicht zu.
Fundstellen
RegNr 22812 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim 2. Kammer, 6. Dezember 1995, S 2 Vs 1194/95 Diese Entscheidung wird
zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 20. Juni 2002, L 5 SB 528/01
Tatbestand
Der 1942 geborene Kläger erlernte den Schlosserberuf und ist als solcher beschäftigt. Mit Bescheid
vom 11. Februar 1976 stellte das Versorgungsamt als Behinderungen "an- geborene Taubstummheit"
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH und mit weiterem Bescheid vom 14. September
1979 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" fest.
Am 20. September 1994 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H". Zur Begründung machte er unter Be- zugnahme auf
das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 - Az 9/9a RVs 1/91 - geltend, er habe
infolge seiner Gehörlosigkeit im täglichen Leben bei seiner Arbeit, bei Einkäufen, Arztbesuchen und
Behördengängen erhebliche Verständigungs- schwierigkeiten und sei ohne Kommunikationshilfen als
hilflos iS des Schwerbehinderten- rechtes zu betrachten.
Mit Bescheid vom 26. September 1994 lehnte das Versorgungsamt den Antrag des Klä- gers ab: Bei
Taubheit sei Hilflosigkeit in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung an- zunehmen; hierzu
zählten der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und
Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bil- dung. Diese Voraussetzungen
lägen beim Kläger nicht vor.
Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 1995/Urteil
des Sozialgerichts <SG> vom 6. Dezember 1995). Zur Begründung führte das SG aus, das
Kommunikationsdefizit des Klägers wirke sich nach abgeschlos- sener Berufsausbildung nicht mehr so
gravierend aus wie in der Lebensphase des Kennt- nis- und Fertigkeitserwerbes.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 4 Abs 4 und 1
Schwerbehindertengesetz iVm § 3 Abs 1 Nr 2 der Ausweisverordnung Schwerbe- hindertengesetz und
des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, daß der
Nachteilsausgleich "H" nicht nur auf den Personenkreis be- grenzt werden sollte, der sich noch in
einer Berufsausbildung befinde. Vielmehr seien auch solche Taubstumme einzubeziehen, die ihre
Ausbildung abgeschlossen hätten. Das Kommunikationsdefizit bei Gehörlosen bestehe lebenslang.
Geistige Entfaltung und Ent- wicklung schlössen nicht mit einer Berufsausbildung ab. Mängel im
Lautsprachenerwerb führten ein Leben lang zu Mißerfolgen, die Angst, Minderwertigkeitsgefühle und
Rück- zugsverhalten auslösten. Dies gelte nicht nur bis zum Abschluß einer Berufsausbildung,
sondern lebenslang. Auch aus der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Neufassung des § 33b Abs 6
Satz 2 EStG, die den Begriff der Hilflosigkeit neu umschreibe, ergäben sich für den Begriff der
Hilflosigkeit nach der Entscheidung des BSG vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 - keine unterschiedlichen
Maßstäbe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Dezember 1995 sowie den Bescheid vom 26.
September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1995 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Vorausset- zungen für den Nachteilsausgleich "H"
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bei ihm die Voraussetzungen für den Nach- teilsausgleich
"H" festgestellt werden. Er ist nicht hilflos, weil er nicht zu dem im Einkom- mensteuerrecht
beschriebenen Kreis von Personen gehört, die "für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Exis- tenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd" bedürfen (§ 33b Abs 3 Satz 3, Abs 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1.
Januar 1995 geltenden Fassung des Pflege-Versi- cherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 <BGBl I S
1014>, durch das die Vorschrift, ohne sie inhaltlich zu ändern, neu gefaßt worden ist: BSG SozR
3-3870 § 4 Nr 12). Zwar kön- nen auch gehörlos geborene oder vor Spracherwerb ertaubte Personen
hilflos iS dieser Vorschrift sein, obwohl sie nur bei e i n e r Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich
bei der ständig erforderlichen Kommunikation - fremder Hilfe bedürfen. Ob das Kommu-
nikationsdefizit fremde Hilfe in erheblichem Umfang erforderlich macht, läßt sich nicht schematisch
nach der Anzahl der Verrichtungen festlegen. Die Hilfsbedürftigkeit in ei- nem entscheidenden und
zentralen Punkt kann ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf die gesamte Lebensführung prägt. Das
Kommunikationsdefizit der vor Spracherwerb Ertaub-
ten prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ers- ten
Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb
zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (BSGE 72, 285, 290 = SozR 3-3870 § 4
Nr 6).
Der Kläger hat die Ausbildung zum Schlosser vor langer Zeit abgeschlossen. Seit 1965 ist er ohne
Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber, einem Motorenhersteller, be- schäftigt. Zwar bewirkt der
Kommunikationsmangel weiter eine Behinderung, die mit ei- nem Grad der Behinderung von 100
bewertet wird, für den der Kläger den damit verbun- denen Steuervorteil eines Pauschbetrages von
jährlich 2.760,00 DM erhält. Neben die- sem für außergewöhnliche Belastungen gewährten Ausgleich
besteht aber kein weite- rer Hilfebedarf in dem Umfang, wie ihn das Einkommensteuerrecht für den
Nachteils- ausgleich "H" und den daran geknüpften mehr als doppelt so hohen Pauschbetrag von
7.200,00 DM jährlich fordert.
Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, daß auch nach Ende der Erstaus- bildung ein
hoher Hilfebedarf bestehe. Er weist in diesem Zusammenhang auf die Anfor- derungen des heutigen
Wirtschafts- und Bildungswesens hin. Die strikte Trennung in Ab- schnitte der Berufsausbildung und
einer anschließenden beruflichen Tätigkeit sei inzwi- schen aufgehoben. Jeder Berufstätige müsse
berufsbegleitend und lebenslang neue Fä- higkeiten erlernen und weiteres Fachwissen erwerben.
Daran ist richtig, daß nur noch in seltenen Fällen mit den einmal während einer mehrjährigen
Berufsausbildung erworbe- nen Fähigkeiten und Kenntnissen eine gesicherte Stellung im Beruf
erreicht, gesichert und auf Dauer behauptet werden kann. Daraus läßt sich aber nicht generell der
Schluß ziehen, daß ein Gehörloser lebenslang hilflos iS des Einkommensteuerrechts ist. Das wä- re er
nur, wenn sich das Kommunikationsdefizit wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpassung des
beruflichen Könnens und Wissens während des Berufslebens prägend auf die Lebensführung
auswirken würde. Daran fehlt es, weil zu den zentralen Verrichtungen im täglichen Leben eines
Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweite- rung seiner beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeit im erlernten Beruf. Auch kann regelmäßig
nicht davon ausgegangen werden, daß der Gehörlose nach Abschluß der Erstausbildung im
nichtberuflichen Bereich weiter hilf- los iS von § 33b Abs 3 Satz 3 EStG ist, wenn er in dem einem
Gehörlosen möglichen Um- fang (vgl dazu BSGE 72, 285, 288 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6) Schreiben und
Lesen erlernt hat.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß ein Gehörloser nach Wegfall der Voraussetzun- gen für den
Nachteilsausgleich "H" mit Abschluß der Erstausbildung und nach anschlie- ßender beruflicher
Integration erneut hilflos werden kann. Davon geht auch der Bun- desminister für Arbeit und
Sozialordnung in seinem Rundschreiben vom 27. April 1994 (BArbBl 1994, 6/69) aus. Danach besteht
bei einem Gehörlosen nicht nur während einer beruflichen Erstausbildung Hilflosigkeit, sondern auch
während einer Weiterbildung und während vergleichbarer Maßnahmen der beruflichen Bildung (vgl
das Urteil des Senats vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -). Der Kläger macht einen solchen
besonderen be- ruflichen Hilfebedarf nicht geltend.
Der Kläger gehört auch nicht zu den Gehörlosen, bei denen die Kommunikationsstörung
ausnahmsweise eine lebenslange Hilflosigkeit bedingt. Eine solche Annahme kommt nur in Betracht,
wenn der Gehörlose wegen Minderbegabung, einer geistigen Behinderung oder einer zusätzlichen
Gesundheitsstörung nicht in der Lage ist, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der
hörenden Umwelt zu erlernen, das bei einem er-
folgreichen Besuch einer Gehörlosenschule vermittelt wird. Da bei dem Kläger als Behin- derung nur
"angeborene Taubstummheit" festgestellt ist und er die Gehörlosenschule mit Erfolg besucht hat, ist
er - wenn auch stark eingeschränkt - in der Lage, sich mit an- deren Menschen ohne
Gebärdendolmetscher zu verständigen und schriftliche Informatio- nen aufzunehmen. Während der
anschließenden Berufsausbildung blieb er nur deshalb hilflos, weil das Informationsbedürfnis in dieser
Lebensphase deutlich gesteigert ist. Der Abschluß einer berufsqualifizierenden Ausbildung markiert
aber, gleichgültig, in welchem Lebensalter er erreicht wird, und gleichgültig, ob es sich um eine
Lehre, ein Fachschul- oder ein Hochschulstudium handelt, das Ende der seit "Beginn der
Frühförderung" (vgl Nr 22 Abs 4 Buchst h der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) bestehenden Hilflosig- keit.
Von diesem Zeitpunkt an läßt sich Hilflosigkeit nicht mehr allgemein annehmen, sondern nur noch
aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall feststellen. Durch den er- folgreichen Abschluß einer
Berufsausbildung zeigt ein Gehörloser, daß er die erworbenen Verständigungsmöglichkeiten in einem
wichtigen Lebensbereich zu nutzen versteht. Da- mit ist es regelmäßig ausgeschlossen, seine
Behinderung als prägend für die gesamte Lebensführung und damit ihn selbst als hilflos iS des
Steuerrechts anzusehen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 Sozialgerichtsgesetz.