GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
| Gericht | Bundessozialgericht |
|---|---|
| Datum | 29.08.1990 |
| Aktenzeichen | 9a/9 RVs 7/89 |
| Rolle im H-Recht | Grundsatz |
| H-Bezug | unmittelbar |
| Quelle im Arbeitskorpus | Sammelmappe1(1).pdf |
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
1 Der Beklagte hat der an Mukoviszidose erkrankten Klägerin, bei der ein Grad der Behin- derung (GdB) von 80 anerkannt ist, den Nachteilsausgleich "H" nach Vollendung des 18. Lebensjahres entzogen (Bescheid vom 10. November 1986, Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987). 2 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin nicht mehr hilflos sei, weil sie die wegen ihrer Behinderung erforderlichen Maßnahmen, die zuvor von den Eltern und anderen Hilfspersonen geleistet, angeregt und überwacht werden mußten, nunmehr selbständig und eigenverantwortlich organisieren und durch- führen könne (Urteil vom 19. Januar 1988). Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, weil das Landessozialgericht (LSG) keine Änderung in den Verhältnissen feststellen konnte, die eine Änderung des Bescheids nach § 48 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfah- ren - (SGB X) erlaubte. Die Klägerin sei bei Zuerkennung des Nachteilsausgleichs hilf- los iS von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewesen. Sie sei im Zeitpunkt der …
Historische Schlüsselentscheidung zum Kinder-H und zur Bindungswirkung der AHP; Lebensalter kann als Anknüpfungstatsache eine wesentliche Änderung auslösen.
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).
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| Zitiervorschlag / Fundstelle | BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 –, BSGE 67, 204-211, SozR 3-3870 § 4 Nr 1, SozR 3-1200 § 31 Nr 1, SozR 3-1300 § 48 Nr 5 |
|---|---|
| ECLI | im bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen |
| Dokumenttyp | Urteil |
| Ergebnis zu H | Ergebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen. |
| Stellenwert | Höchstrichterliche Grundlagen-, Parallel- oder Querschnittsentscheidung; Aussagegehalt ist anhand des konkreten Streitgegenstands abzugrenzen. |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden. |
BSGE 67, 204-211 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 1 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-1200 § 31 Nr 1 (Leitsatz 1-3) SozR 3-1300 § 48 Nr 5 (Leitsatz 1-3) RegNr 19620 (BSG-Intern) SuP 1991, 98-99 (Gründe) ZfSH/SGB 1991, 187-191 (Leitsatz und Gründe) Behindertenrecht 1991, 45-47 (Gründe) SGb 1991, 227-231 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Breith 1991, 546-552 (Leitsatz 1-3 und Gründe) USK 90156 (Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 19. Januar 1988, S 9 Vsb 167/87 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27. Februar 1989, L 2a Vsb 24/88 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 6. …
Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.
15 Hingegen begründet die einfache, im Haushalt mögliche Grundpflege, die Eltern ihren erkrankten Kindern zuwenden, weder eine Leistungspflicht in der Krankenversicherung noch löst sie steuerliche Vergünstigungen aus. Das folgt aus der Grundnorm des § 33 EStG, der Krankheitsmehrkosten anerkennt, aber nur soweit Aufwendungen entstehen (vgl ua BFHE 132, 545). Die Belastung durch die Pflegearbeit - soweit sie keine Kosten verursacht - wird steuerlich nicht berücksichtigt. Für den Pauschbetrag nach § 33b EStG gilt grundsätzlich dasselbe. …
18 Die Klägerin war allerdings auch als Kind und Jugendliche nicht über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinaus auf Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen. Ihre eigentliche Erkrankung ist der Behandlung im Sinne einer Hei- lung nicht zugänglich. Verschlimmerungen können durch Medikamente, die Klopfdrai- nagen und eine verantwortliche Lebensführung verhindert werden. …
ter Mukoviszidose das Merkmal "H" ohne Prüfung der Hilflosigkeitsvoraussetzungen zu- zuerkennen, keinen Anspruch auf Fortschreibung dieser Anerkennung über das 18. Le- bensjahr hinaus herleiten. Angesichts ihres auf die einschlägigen Ministererlasse bezug- nehmenden Antrags war die Erstanerkennung von "H" möglicherweise sogar auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Die Behörde hätte den Verwaltungs- akt jedenfalls befristen können (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tag zu 9a/9 RVs 14/89). Sie war jedoch auch ohne diese Leistungsbegrenzung zur Anpassung des Be- scheids an die geänderten Verhältnisse befugt.
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Problemkreis: Kinder, Altersgrenzen und § 48 SGB X · Mukoviszidose / Behandlungspflege
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Aktenzeichen: 9a/9 RVs 7/89 Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 33b EStG, § 35 Abs 1 S 1 BVG, § 4 SchwbG, § 48 Abs 1 SchwbG, § 48 Abs 1 SGB 10 ... mehr Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 –, BSGE 67, 204-211, SozR 3-3870 § 4 Nr 1, SozR 3-1200 § 31 Nr 1, SozR 3-1300 § 48 Nr 5
Hilflosigkeit bei Kindern - Zubilligung des Nachteilsausgleichs H in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten - wesentli- che Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Hilflo- sigkeit iS des Steuerrechts/Rechtsnatur der Steuererleich- terung - Auslegung und Rechtswirkung der Anhaltspunkte
1. Das Schwerbehindertenrecht kennt für den steuerrechtlich bedeutsamen Nachteilsaus- gleich "H" keinen besonderen Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern.
2. Soweit die Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" im Kindesal- ter Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubilligt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
3. Zur wesentlichen Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten (Fortführung von BSG vom 7.2.1985 - 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr 13).
1. Im Steuerrecht war und ist insgesamt die in der Rechtsprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit maßgebend, die auch von der Versorgungsverwaltung zugrunde gelegt wird, wenn sie die - für das Steuerrecht maßgebliche Bescheinigung ausstellt.
2. Zu Rechtsnatur, Auslegung und Anwendung der Anhaltspunkte.
3. Die Anhaltspunkte 1977 haben Normcharakter, soweit sie zugunsten des Behinderten un- mittelbare Anspruchsgrundlage waren. Ein Verwaltungsakt, der nach dem in den "Anhalts- punkten" 1977 festgelegten jedoch unrichtigen Maßstab einen Nachteilsausgleich (hier "H" = Hilflosigkeit) anerkennt, ist nicht rechtswidrig; er kann wegen wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse (§ 48 SGB 10) zurückgenommen werden.
BSGE 67, 204-211 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 1 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-1200 § 31 Nr 1 (Leitsatz 1-3) SozR 3-1300 § 48 Nr 5 (Leitsatz 1-3) RegNr 19620 (BSG-Intern) SuP 1991, 98-99 (Gründe)
ZfSH/SGB 1991, 187-191 (Leitsatz und Gründe) Behindertenrecht 1991, 45-47 (Gründe) SGb 1991, 227-231 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Breith 1991, 546-552 (Leitsatz 1-3 und Gründe) USK 90156 (Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 19. Januar 1988, S 9 Vsb 167/87 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27. Februar 1989, L 2a Vsb 24/88 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 6. Oktober 2011, L 6 SB 76/09 Vergleiche BSG 8. Senat, 19. Juli 2010, B 8 SO 22/10 B Anschluss Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 9. Senat, 3. Mai 2006, L 9 SB 45/03 Anschluß Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 26. September 2000, L 6 V 50/99 Vergleiche BSG 9. Senat, 12. November 1996, 9 RVs 18/94 Literaturnachweise Kirsten Wachholz, Behindertenrecht 1992, 35-42 (Aufsatz) Heinz-Harro Rauschelbach, MEDSACH 1991, 132-135 (Entscheidungsbesprechung) Erwin Wolf, SGb 1991, 230-231 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Fortführung BSG 9a. Senat, 7. Februar 1985, 9a RVs 2/84
1 Der Beklagte hat der an Mukoviszidose erkrankten Klägerin, bei der ein Grad der Behin- derung (GdB) von 80 anerkannt ist, den Nachteilsausgleich "H" nach Vollendung des 18. Lebensjahres entzogen (Bescheid vom 10. November 1986, Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987).
2 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin nicht mehr hilflos sei, weil sie die wegen ihrer Behinderung erforderlichen Maßnahmen, die zuvor von den Eltern und anderen Hilfspersonen geleistet, angeregt und überwacht werden mußten, nunmehr selbständig und eigenverantwortlich organisieren und durch- führen könne (Urteil vom 19. Januar 1988). Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, weil das Landessozialgericht (LSG) keine Änderung in den Verhältnissen feststellen konnte, die eine Änderung des Bescheids nach § 48 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfah- ren - (SGB X) erlaubte. Die Klägerin sei bei Zuerkennung des Nachteilsausgleichs hilf- los iS von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewesen. Sie sei im Zeitpunkt der Zuerkennung 12 Jahre alt gewesen und habe dreimal täglich orale Myolytika und bei Infekten zusätzlich Antibiotika erhalten. Daneben sei eine fettarme Diät sowie eine tägliche Klopfdrainage von 20 bis 25 Minuten Dauer erforder- lich gewesen. Im Zeitpunkt der Entziehung habe die Klägerin noch immer Diät eingehal- ten und Medikamente eingenommen. Klopfdrainagen seien nunmehr dreimal täglich mit einer Gesamtdauer von einer Stunde erforderlich. Diese Klopfdrainagen könnten auch
nie von der Klägerin selbst durchgeführt werden. Eine Änderung in den Verhältnissen, die sich auf die Notwendigkeit fremder Hilfeleistung bezöge, seien nicht erkennbar; ge- ändert habe sich nur das Alter, worauf es jedoch nicht ankomme (Urteil vom 27. Februar 1989).
3 Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er stützt sich darauf, daß die erstmalige Zuerkennung im Alter von 13 Jahren den "Anhaltspunkten" 1977 gefolgt sei, die festgelegt hätten, daß bei Mucoviscidose-Erkrankten Hilflosigkeit in aller Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen sei. Der altersbezogene Beurtei- lungsmaßstab beruhe darauf, daß bei Erwachsenen im Gegensatz zu jugendlichen und heranwachsenden Behinderten ein geändertes und damit behinderungsadäquates Ver- halten im Umgang mit der Erkrankung erwartet werden könne; Hilflosigkeit bestehe jetzt nicht mehr.
4 Der Beklagte beantragt,
5 die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Januar 1988 zurückzuweisen.
6 Diesem Antrag hat sich der Beigeladene angeschlossen. Er vertritt die Auffassung, daß mit dem Reifungsprozeß und der zunehmenden selbständigen Bewältigung eines gro- ßen Teils der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen eine tatsächliche Än- derung in den Verhältnissen eintrete. Die Bewilligung im Kindesalter beruhe darauf, daß ein Kind manche wegen der Funktionsstörungen notwendigen Anpassungshandlungen, die ein Erwachsener zu leisten vermöge, noch nicht leisten könne. Die besonderen Rege- lungen für behinderte Kinder seien nach umfassenden Sachverständigenberatungen mit Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 22. Dezem- ber 1976 (BVBl 1977, 15) bekannt gemacht und anschließend in die "Anhaltspunkte" 77 übernommen worden. Sinn dieser Begutachtungsrichtlinien sei es, Nachteile und soziale Ungerechtigkeiten auszugleichen, die den Eltern durch die Betreuung behinderter Kinder erwüchsen. Wenn im Zuge des Erwachsenwerdens solche Vergünstigungen nicht zurück- genommen werden könnten, müsse man in Frage stellen, ob bei Kindern überhaupt Hilf- losigkeit angenommen werden dürfe.
7 Die Klägerin beantragt,
8 die Revision zurückzuweisen.
9 Sie hält das angefochtene Urteil schon deshalb für richtig, weil die Zuerkennung des Merkzeichens "H" zunächst nicht allein mit dem Alter begründet worden sei, sondern weil tatsächlich Hilflosigkeit vorgelegen habe; diese bestehe fort.
10 Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der Nachteilsausgleich "H" ab Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr zu. Hierüber durfte der Beklagte mit Än- derungsbescheid nach § 48 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) entscheiden.
11 Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, somit bindenden (§ 163 des Sozial- gerichtsgesetzes -SGG-) Feststellungen des LSG, denen auch die Klägerin nicht entge-
gengetreten ist, war die Klägerin im Zeitpunkt des Änderungsbescheides nicht mehr hilf- los iS von § 33b EStG.
12 Das LSG hat seiner Entscheidung eine zutreffende Auffassung vom Begriff der Hilflosig- keit zugrunde gelegt. Nach der bis zum 31. Dezember 1989 gültigen Fassung des EStG vom 5. August 1974 (BGBl I 530) war zwar nach § 33b EStG derjenige Körperbehinderte hilflos, der nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. In der Rechtsprechung war aber anerkannt, daß diese Definition so zu verstehen ist, daß ein Behinderter hilf- los ist, wenn er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf (vgl die Anlehnung an § 35 BVG in BSGE 59, 103, 104 = SozR 3875 § 3 Nr 2; vgl auch BSGE 43, 107, 108 = SozR 2200 § 558 Nr 2; abweichend für die Definitionen der §§ 68, 69 Bun- dessozialhilfegesetz -BSHG- in BVerwGE 80, 94, 59 ff), wie dies in den Lohnsteuerrichtli- nien auch ausgeführt worden ist (LStR 1981 Nr 70 Abs 3 in BStBl I 132, LStR 1984 in BSt- Bl I unter Nr 2/83). Diese Richtliniendefinition ist in den novellierten § 33b EStG idF durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093 - 1103 -) im Sinne ei- ner Anpassung an das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) übernommen worden. Mithin bestehen keine Zweifel daran, daß im Steuerrecht insgesamt die in der Rechtsprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit maßgebend war und ist, die auch von der Versor- gungsverwaltung zugrunde gelegt wird, wenn sie die - für das Steuerrecht maßgebliche (vgl BFH, Urteil vom 28. September 1984 in BFHE 142, 377) - Bescheinigung ausstellt.
13 Nach dieser Definition war die Klägerin nie hilflos. Das LSG hat dies verkannt, weil es sich - jedenfalls für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - nach den der Rechtslage widersprechenden "Anhaltspunkten" gerichtet hat. Mindestens hat es zu Unrecht die Bindungswirkung des ersten Anerkennungsbescheides auf die Zukunft er- streckt, ohne seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.
14 Für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedarf die Klägerin nach den Feststellungen des LSG überhaupt kei- ner fremden Hilfe. Die Hilfeleistung müßte sich nämlich auf personengebundene Ver- richtungen des täglichen Lebens beziehen - wie zB das Aufstehen, Waschen, Kämmen, Essen, Nahrungszubereitung, körperliche Bewegung und geistige Erholung. Es wird im Urteil aber lediglich eine behandlungsbedürftige Erkrankung umschrieben, die für eini- ge Zeit am Tag ambulante "Behandlungspflege" erfordert. Erstmals mit § 37 SGB V, ge- schaffen durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477, in Kraft seit 1. Januar 1989), nimmt ein Gesetz aus dem Sozialleistungsbereich die Begriffe Grund- und Behandlungspflege als Teil häuslicher Krankenpflege auf. Unter Be- handlungspflege werden medizinische Hilfeleistungen verstanden, zB Verabreichen von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Spülungen und Einreibungen (BSGE 50, 73, 76 = SozR 2200 § 185 Nr 4). Hierzu rechnet auch die Unterstützung bei Inhalationen oder Klopfdrainagen. Ein Anspruch gegen die Krankenversicherung besteht jedoch nur dann, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pfle- gen und versorgen kann, also für Kinder in aller Regel nicht (die Fälle von Schwerpflege- bedürftigkeit - §§ 53 bis 57 SGB V - können hier außer Betracht bleiben). Zur Grundpfle- ge zählen pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, zB Hilfen bei Körperpflege und Hygiene, Nacht- oder Tagwachen usw (vgl Höfler in Kasseler Kommentar § 37 SGB V Rd- Nr 22 mwN). Diese Art Pflegeleistungen sind Hilfestellung bei Verrichtungen des tägli- chen Lebens, ermöglichen die Zubilligung des Nachteilsausgleichs "H" jedoch nur, wenn sie in einem erheblichen Umfang notwendig sind (vgl BVerfG SozR 3100 § 35 Nr 17).
15 Hingegen begründet die einfache, im Haushalt mögliche Grundpflege, die Eltern ihren erkrankten Kindern zuwenden, weder eine Leistungspflicht in der Krankenversicherung noch löst sie steuerliche Vergünstigungen aus. Das folgt aus der Grundnorm des § 33 EStG, der Krankheitsmehrkosten anerkennt, aber nur soweit Aufwendungen entstehen (vgl ua BFHE 132, 545). Die Belastung durch die Pflegearbeit - soweit sie keine Kosten verursacht - wird steuerlich nicht berücksichtigt. Für den Pauschbetrag nach § 33b EStG gilt grundsätzlich dasselbe. Erst der neugeschaffene § 33b Abs 6 EStG idF des Steuer- reformgesetzes 1990 erkennt die außergewöhnliche Belastung an, die einem Steuer- pflichtigen durch die Pflege einer Person erwächst, allerdings mit einem erheblich nied- rigeren Pauschbetrag, obwohl auch nach dieser Vorschrift der Gepflegte hilflos im Sin- ne des Schwerbehindertenrechts sein, also für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder- kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dau- ernd auf fremder Hilfe angewiesen sein muß. Seit dem Steuerreformgesetz 1990 gibt es einen Freibetrag von DM 7.200,-- für die Pflege eines hilflosen Kindes und einen Freibe- trag von DM 1.800,-- für die Pflege sonstiger hilfloser Personen. Diese Unterschiede dür- fen nicht noch dadurch vertieft werden, daß bei Kindern ein großzügigerer Maßstab für die Prüfung der Hilflosigkeit angelegt wird. Dies geschähe, wenn alterstypische Behinde- rungen - dazu zählt auch der alterstypische Umgang mit einer Erkrankung - anspruchs- begründend berücksichtigt werden. Das ist jedoch nach § 3 Abs 1 Satz 2 SchwbG aus- drücklich ausgeschlossen; denn regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebens- alter typischen abweicht. Dem entspricht § 33b Abs 3 Satz 1 EStG aF, wonach eine MdE, soweit sie überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, nicht zu berücksichtigen ist. Diese Einschränkungen werden zwar in der steuerlichen Literatur überwiegend in bezug auf Besonderheiten im vorgerückten Lebensalter diskutiert (vgl die Nachweise bei Kirch- hoff/Söhn Einkommensteuergesetz, Stand: Oktober 1988, § 33b Anm B 2), gelten aber in gleicher Weise für altersbedingtes Unvermögen bei Kindern (vgl auch den typisierenden Ausschluß von Pflegeleistungen für Kinder in § 69 Abs 3 Satz 1 BSHG). Diese Einschrän- kung gilt auch noch nach dem Steuerreformgesetz 1990, das den Ausschluß von alters- typischen Behinderungen in § 33b EStG gestrichen hat; denn die Streichung ist ohne Ein- fluß auf die Rechtslage, weil der Nachweis gemäß dem SchwbG zu erfolgen hat (§ 33b Abs 7 EStG iVm § 65 EStDO).
16 Es ist nicht auszuschließen, daß die Hilflosigkeit in § 33b EStG in früherer Zeit bewußt ab- weichend von § 35 BVG definiert worden ist. Denn die Hilflosigkeit iS des Steuerrechts führt nur zu einem erleichterten Nachweis notwendiger Mehraufwendungen in der Le- bensführung und befreit den Behinderten von der Verweisung auf eine zumutbare Eigen- belastung; im Versorgungsrecht begründet Hilflosigkeit den Anspruch auf eine - erheb- liche - Geldleistung. Die Vorschriften des Steuerrechts und die des Versorgungsrechts dienen so unterschiedlichen Zwecken, daß auch unterschiedliche Tatbestandsvoraus- setzungen - bei einem früher ohnedies unterschiedlichen Wortlaut - vertretbar erschei- nen. Aus der Funktion des § 33 EStG, der die außergewöhnliche Belastung ausgleicht, die ein Steuerpflichtiger im Verhältnis zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom- mensverhältnisse und gleichen Familienstandes erleidet, könnte steuerlich eine andere Betrachtung angezeigt sein; dies ist jedoch nicht zwingend so. Gegen eine solche Ausle- gung spricht vor allem die Rechtsentwicklung, die das Steuerrecht genommen hat, ohne daß indessen deutlich wird, ob dem Steuergesetzgeber bewußt ist, daß er damit die be- sondere Belastung, die Eltern mit der Pflege erkrankter Kinder erwächst, weitgehend au- ßer Ansatz läßt. Angesichts der Gesetzeslage seit dem Steuerreformgesetz 1990 mit der wörtlichen Angleichung von § 33b EStG an § 35 BVG kann jedenfalls richterrechtlich kei-
ne andere Auslegung als diejenige der bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wer- den. Danach ist die Klägerin nicht hilflos, weil sie nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist.
17 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr der Nachteilsausgleich schon im Kindesalter zu Unrecht zugebilligt worden ist und daher eine Entziehung nur nach § 45 SGB X, nicht aber nach § 48 SGB X in Betracht komme. Denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich eine Tatsache geändert, die für die Zuerkennung des Nach- teilsausgleichs "H" erkennbar maßgeblich war. Die Zuerkennung entsprach der Auffas- sung des Beklagten, der sich auf die "Anhaltspunkte" und ein Rundschreiben des BMA (zB in BVBl 1977, 15) stützt. Sie stand im Einklang mit der Rechtsauffassung des BMF, der für einige Stoffwechselerkrankungen den Steuerfreibetrag nicht einmal mehr an die Schwerbehinderung knüpfte (vgl DB 1980, 138). Erreicht ein Begünstigter die in den "An- haltspunkten" vorgesehene Altersgrenze, handelt es sich um eine Änderung wesentli- cher Verhältnisse; dies ist vom Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden worden (BSG SozR 1300 § 48 Nr 13; vgl auch aa0 Nr 43).
18 Die Klägerin war allerdings auch als Kind und Jugendliche nicht über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinaus auf Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen. Ihre eigentliche Erkrankung ist der Behandlung im Sinne einer Hei- lung nicht zugänglich. Verschlimmerungen können durch Medikamente, die Klopfdrai- nagen und eine verantwortliche Lebensführung verhindert werden. Die Verantwortung für die Lebensführung muß bei Kindern notwendig insgesamt bei den Eltern liegen und wirkt sich letztlich bei allen Verrichtungen aus, im täglichen Leben jedoch nicht anders oder weniger als bei der Einnahme von Medikamenten, Diät, der Vermeidung von beson- deren körperlichen Belastungen und Infektionsgefahren. Die Kinder bedürfen spezieller Überwachung durch die Eltern wegen ihrer Unerfahrenheit, die sich auch bei Erkrankun- gen auswirkt. Ihre wachsende Unabhängigkeit von elterlicher Betreuung durch den Rei- feprozeß und die damit zunehmende selbständige Bewältigung ihres Lebens verdeutli- chen, daß die Hilfeleistungen in bezug auf die Erkrankung, die ohne wesentliche Verän- derungen im Krankheitsbild im Erwachsenenalter keine Hilflosigkeit bedingen, nur alters- bedingt sind. Erfordert ein unverändertes Krankheitsbild vermehrte Hilfeleistungen im Kindesalter, haben diese Mehrleistungen für den Nachteilsausgleich "H" keine Bedeu- tung. Nur die Hilfe, die auch ein ebenso kranker Erwachsener benötigt, ist vom - kindli- chen - Alter unabhängig. Zu Recht hat daher die Beigeladene die Frage aufgeworfen, ob die "Anhaltspunkte", die gewissen Erkrankungen im Kindesalter eine größere Bedeutung beimessen, dem Gesetz entsprechen.
19 Dies ist nach Auffassung des Senats aus zwei Gründen nicht der Fall. Zum einen berück- sichtigen die "Anhaltspunkte" nicht ausreichend, daß nach dem SchwbG altersbeding- te Störungen, auch altersbedingte Verstärkungen in den Auswirkungen von Störungen, nicht beachtet werden dürfen. Im übrigen sieht der Senat in den "Anhaltspunkten" ein Regelwerk, dessen Bedeutung weit über das hinausgeht, was ihm nach der im Vorwort geäußerten Meinung der Herausgeber zukommen soll. Sie sollen Richtlinien für den ärzt- lichen Sachverständigen sein, ihm Beurteilungshinweise geben und dem jüngsten me- dizinischen Wissensstand entsprechende und bei gleichen Sachverhalten auch einheit- liche Antworten auf Gutachterfragen ermöglichen (vgl "Anhaltspunkte" 83, Vorwort). In diesem Sinn könnten sie antizipierte Sachverständigengutachten sein (vgl BVerwG NVwZ 1988, 824 = DVBl 1988, 539), die im Sozialrecht generell geeignet sein mögen, die un- scharfen Begriffe zum Leistungsvermögen (Minderung der Erwerbsfähigkeit, Grad der
Behinderung, Erwerbsunfähigkeit usw) zu strukturieren. Die MdE, der GdB, die Hilflosig- keit oder Pflegebedürftigkeit umschreiben indessen nicht medizinische, sondern rechtli- che Begriffe. Ihre Festlegung kann nicht Aufgabe von Sachverständigen sein; sie beruht auch nicht auf medizinischer Erfahrung, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tat- sachen. Diese Tatsachen sind allerdings mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen; zu diesen Tatsachen gehört neben dem Krankheitsbild auch das Leistungs- vermögen bzw die Beschreibung der Funktionsstörung. Das ist in der Rechtsprechung immer wieder bekräftigt worden (vgl BSGE 4, 147, 149; 31, 185, 186; SozR 2200 § 581 Nr 23; s auch BSGE 41, 99 = SozR 2200 § 581 Nr 5). In welchem Umfang das körperliche und geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, inwieweit aus diesem Grund Hilfen bei der Verrichtung des täglichen Lebens erforderlich sind, unterliegt in erster Linie ei- ner medizinischen Beurteilung. Wie sich diese Tatsachen auf Erwerbsmöglichkeiten aus- wirken (beispielsweise in der Unfallversicherung - vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 22) oder wie sich im Schwerbehindertenrecht die Funktionsbeeinträchtigung sowohl im Erwerbsle- ben als auch im gesellschaftlichen Bereich auswirkt (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 27 mwN), verlangt eine rechtliche Beurteilung, die evtl zusätzlich den Sachverstand anderer Wis- senschaftszweige benötigt. Auch der Begriff der Hilflosigkeit kann nur mittels rechtlicher Wertung ausgefüllt werden (vgl zu den Wertungsunterschieden: Hennies, Medizinischer Sachverständiger 1981, S 6 ff; derselbe in Zentralblatt für Arbeitsmedizin 1990, S 66 ff; ebenso Holtstraeter, Medizinischer Sachverständiger 1989, S 86 ff; Rauschelbach, Das neurologische Gutachten, S 35 ff und S 54 ff). Hier müßten die im Sozialrecht vorgefun- denen weiten Begriffe - ebenso wie im Steuerrecht (vgl BVerfGE 78, 214, 226 ff) - kon- kretisiert werden, evtl mit Mitteln normenkonkretisierender oder normeninterpretieren- der Verwaltungsvorschriften (vgl Zusammenstellung bei Gerhardt NJW 1989, 2233 ff). Solche "Unternormen" bedürften aber einer gesetzlichen Ermächtigung und für den we- sentlichen Regelungsbereich auch parlamentarischer Grundentscheidungen (vgl Kloep- fer JZ 1984, 685, 691 f; Staupe, Parlamentsvorbehalt und Delegationsbefugnis 1986), zu- mindest durch gesetzliche Einbindung des geforderten Sachverstands (vgl auch Papier, DOKz Dt Verwaltungsrichtertag 1986, Thesen 12, 13 und S 234 ff).
20 Diesen rechtlichen Vorbehalten werden die "Anhaltspunkte" mit ihren detaillierten MdE- Tabellen ebensowenig gerecht wie mit den Vorgaben zum Begriff der Hilflosigkeit, was besonders in den vorliegenden Fällen deutlich wird. Gerade bei der Hilflosigkeit von Kin- dern im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen, die bei Erwachsenen nicht an- erkannt werden, enthalten die "Anhaltspunkte" (vgl zB diejenigen von 1983 unter Nr 22, Buchst g, h, k) zwingende Vorschriften, wie sie nur ein Gesetzgeber erlassen kann. Die beteiligten Bundesminister - einerseits der BMA (zB in BVBl 1977, 15) und andererseits der BMF (zB in DB 1980, 138) haben in weitgehender politischer Übereinstimmung ein Anspruchsgefüge geschaffen, das zwar begünstigend wirkt, jedoch der Rechtsgrundla- ge entbehrt. Wollte der Gesetzgeber den Eltern erkrankter Kinder bei bestimmten Er- krankungen Steuervergünstigungen zubilligen, die den Betroffenen im Erwachsenenalter selbst nicht zugute kommen, hätte er insoweit in parlamentarischer Verantwortung Re- gelungen treffen müssen. Dies folgt nicht nur aus dem generellen Vorbehalt des Geset- zes, sondern für das Sozialrecht auch aus der ausdrücklichen Anordnung in § 31 SGB I. Nach dem Schwerbehindertenrecht besteht weder eine Verordnungsermächtigung (§ 80 Grundgesetz -GG-) zu untergesetzlichen Normen, noch handelt es sich bei den "Anhalts- punkten" formal um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die die Bundesregierung nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann (§ 84 Abs 2 GG). Sie übertreffen in ih- rer begünstigenden Wirkung jedoch die genannten Formen der Rechtssetzung, weil sie für Gruppen von Behinderten - nicht zuletzt über das Gleichbehandlungsgebot (vgl BSG,
HVPBG Rdschr VB 122/84 und Beschluß vom 26. Oktober 1987 - 9a BVs 39/87 -) unmit- telbare Anspruchsgrundlage werden; insoweit haben sie Normcharakter. Das wird hier deshalb besonders deutlich, weil über die "Anhaltspunkte" und ergänzende Anweisun- gen des BMF der Gesetzestext dahin geändert wird, daß Kinder als hilflos gelten, wenn sie bestimmte Erkrankungen mit bestimmten zugeordneten MdE-Graden haben.
21 Die normative Wirkung der "Anhaltspunkte", die nicht einmal für das Versorgungsrecht die gleichen MdE-Werte für gleiche Erkrankungen = Schäden auswerfen, die in der Un- fallversicherung nach den Erfahrungswerten (vgl zB Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 22. Ergänzungslieferung Anhang 12) anerkannt werden, wird faktisch beachtet. Die Tabellenwerte sind im jeweiligen Regelungsbereich Grundla- ge der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, obwohl es aus Rechtsgründen auszu- schließen ist, daß die Unterschiede auf medizinischen Sachverhalten beruhen. Sie beru- hen auf Wertungen, rechtlichen Einordnungen in unterschiedliche Normgefüge und müs- sen daher - soweit Ansprüche begründet werden - vom Gesetzgeber, nicht aber von ei- nem Sachverständigenrat vorgegeben werden.
22 Trotz dieser grundlegenden Bedenken können die "Anhaltspunkte" in der Praxis und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht ignoriert werden, schon gar nicht mit dem Ziel, nachträglich die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten zu begründen, um ihnen wegen der eingeschränkten Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X auf Dauer Bestand zu ver- leihen. Denn ein in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" ergangener Bescheid, der zwischen den Beteiligten bindend wird, kann regelmäßig nicht nachträglich als in- haltlich falsch = rechtswidrig angesehen werden (vgl BSG SozR 3870 § 4 Nr 3). So wie die "Anhaltspunkte" bisher in der Rechtsprechung als geeigneter Maßstab für die Bewer- tung konkreter Sachverhalte herangezogen worden sind, müssen sie für die Zeitdauer ihrer Geltung - insbesondere insoweit, als sie begünstigend sind - auch als Maßstab von Verwaltungsentscheidungen anerkannt werden. Vor allem hierauf beruht die Entschei- dung des Senats vom 7. Februar 1985 - 9a RVs 2/84 - (SozR 1300 § 48 Nr 13, die in der Anschlußrechtsprechung des BSG - vgl die Nachweise in BSG Urteil vom 29. November 1989 - 7 RAr 76/88 - eine Ausweitung erfahren hat, zu der hier nicht Stellung genommen werden muß). An sich setzt die "wesentliche Änderung" der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X eine Veränderung der für den Verwaltungsakt objektiv maßgeb- lichen Umstände voraus; wesentlich für einen Verwaltungsakt sind die von der Rechts- ordnung für maßgeblich erklärten Umstände. Erachtet die Verwaltung jedoch eine Tat- sache zu Unrecht für wesentlich, und beruht das auf den - veröffentlichten - Maßstäben, die für das einheitliche Verwaltungshandeln herangezogen werden, ist auch eine solche Tatsache für die Bewilligung der Dauerleistung im Rechtssinn wesentlich; denn auch der fehlerhafte Maßstab steuert im Sinne der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis. Der Wegfall von Tatsachen, die nach dem fehlerhaften Maßstab wesentlich sind, bewirkt eine wesentliche Änderung iS von § 48 SGB X. In derartigen Fällen ist auch die Bedeutung be- stimmter Tatsachen für die Entscheidung in einem objektiven Sinn "erkennbar".
23 Zu diesen erkennbar objektiv bedeutsamen Tatsachen gehört im vorliegenden Fall als Grundlage der fehlerhaften Bewilligung von "H" das Lebensalter. Denn ohne das kindli- che Alter wäre der begünstigende Verwaltungsakt nicht ergangen. Veränderungen die- ses erkennbaren Anknüpfungsmerkmals wirken sich aus, obwohl sie sich bei zutreffen- der Rechtsauffassung als formal (weil ohne rechtliche Legitimation) und materiell (weil nicht am Gesetzesbegriff der Hilflosigkeit ausgerichtet) rechtswidrig erweisen. Die Klä- gerin kann daher aus der rechtswidrigen Verwaltungspraxis, Minderjährigen bei manifes-
ter Mukoviszidose das Merkmal "H" ohne Prüfung der Hilflosigkeitsvoraussetzungen zu- zuerkennen, keinen Anspruch auf Fortschreibung dieser Anerkennung über das 18. Le- bensjahr hinaus herleiten. Angesichts ihres auf die einschlägigen Ministererlasse bezug- nehmenden Antrags war die Erstanerkennung von "H" möglicherweise sogar auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Die Behörde hätte den Verwaltungs- akt jedenfalls befristen können (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tag zu 9a/9 RVs 14/89). Sie war jedoch auch ohne diese Leistungsbegrenzung zur Anpassung des Be- scheids an die geänderten Verhältnisse befugt.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.