Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 7/89
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 29.08.1990 – 9a/9 RVs 7/89
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Kinder / AHP / § 48 SGB X
Einordnung:
Historische Schlüsselentscheidung zum Kinder-H und zur Bindungswirkung der AHP; Lebensalter kann
als Anknüpfungstatsache eine wesentliche Änderung auslösen.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 29.08.1990
Aktenzeichen 9a/9 RVs 7/89
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Der Beklagte hat der an Mukoviszidose erkrankten Klägerin, bei der ein Grad der Behin- derung (GdB)
von 80 anerkannt ist, den Nachteilsausgleich "H" nach Vollendung des 18. Lebensjahres entzogen
(Bescheid vom 10. November 1986, Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987). 2 Das Sozialgericht
(SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin nicht mehr hilflos sei, weil sie
die wegen ihrer Behinderung erforderlichen Maßnahmen, die zuvor von den Eltern und anderen
Hilfspersonen geleistet, angeregt und überwacht werden mußten, nunmehr selbständig und
eigenverantwortlich organisieren und durch- führen könne (Urteil vom 19. Januar 1988). Die Berufung
der Klägerin hatte Erfolg, weil das Landessozialgericht (LSG) keine Änderung in den Verhältnissen
feststellen konnte, die eine Änderung des Bescheids nach § 48 des Sozialgesetzbuchs -
Verwaltungsverfah- ren - (SGB X) erlaubte. Die Klägerin sei bei Zuerkennung des Nachteilsausgleichs
hilf- los iS von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewesen.
Sie sei im Zeitpunkt der …
Kernaussage und Bedeutung
Historische Schlüsselentscheidung zum Kinder-H und zur Bindungswirkung der AHP; Lebensalter kann
als Anknüpfungstatsache eine wesentliche Änderung auslösen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9a/9 RVs 7/89 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 33b EStG, § 35 Abs 1 S 1 BVG, § 4 SchwbG, § 48 Abs 1 SchwbG, § 48 Abs 1 SGB 10 ... mehr
Nr 1, SozR 3-1200 § 31 Nr 1, SozR 3-1300 § 48 Nr 5
Hilflosigkeit bei Kindern - Zubilligung des Nachteilsausgleichs H in Übereinstimmung mit den
Anhaltspunkten - wesentli- che Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Hilflo- sigkeit iS des
Steuerrechts/Rechtsnatur der Steuererleich- terung - Auslegung und Rechtswirkung der
Anhaltspunkte
Leitsatz
1. Das Schwerbehindertenrecht kennt für den steuerrechtlich bedeutsamen Nachteilsaus- gleich "H"
keinen besonderen Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern.
2. Soweit die Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" im Kindesal- ter
Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubilligt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
3. Zur wesentlichen Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten (Fortführung von BSG vom
7.2.1985 - 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr 13).
Orientierungssatz
1. Im Steuerrecht war und ist insgesamt die in der Rechtsprechung entwickelte Definition der
Hilflosigkeit maßgebend, die auch von der Versorgungsverwaltung zugrunde gelegt wird, wenn sie die
- für das Steuerrecht maßgebliche Bescheinigung ausstellt.
2. Zu Rechtsnatur, Auslegung und Anwendung der Anhaltspunkte.
3. Die Anhaltspunkte 1977 haben Normcharakter, soweit sie zugunsten des Behinderten un-
mittelbare Anspruchsgrundlage waren. Ein Verwaltungsakt, der nach dem in den "Anhalts- punkten"
1977 festgelegten jedoch unrichtigen Maßstab einen Nachteilsausgleich (hier "H" = Hilflosigkeit)
anerkennt, ist nicht rechtswidrig; er kann wegen wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse (§ 48 SGB
10) zurückgenommen werden.
Fundstellen
BSGE 67, 204-211 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3-3870 § 4 Nr 1 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR
3-1200 § 31 Nr 1 (Leitsatz 1-3) SozR 3-1300 § 48 Nr 5 (Leitsatz 1-3) RegNr 19620 (BSG-Intern) SuP
1991, 98-99 (Gründe)
ZfSH/SGB 1991, 187-191 (Leitsatz und Gründe) Behindertenrecht 1991, 45-47 (Gründe) SGb 1991,
227-231 (Leitsatz 1-3 und Gründe) Breith 1991, 546-552 (Leitsatz 1-3 und Gründe) USK 90156
(Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Lübeck, 19. Januar 1988, S 9 Vsb 167/87 vorgehend Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, 27. Februar 1989, L 2a Vsb 24/88 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 6.
Oktober 2011, L 6 SB 76/09 Vergleiche BSG 8. Senat, 19. Juli 2010, B 8 SO 22/10 B Anschluss
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 9. Senat, 3. Mai 2006, L 9 SB 45/03 Anschluß
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 26. September 2000, L 6 V 50/99
Vergleiche BSG 9. Senat, 12. November 1996, 9 RVs 18/94 Literaturnachweise Kirsten Wachholz,
Behindertenrecht 1992, 35-42 (Aufsatz) Heinz-Harro Rauschelbach, MEDSACH 1991, 132-135
(Entscheidungsbesprechung) Erwin Wolf, SGb 1991, 230-231 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Fortführung BSG 9a. Senat, 7. Februar 1985, 9a RVs 2/84
Tatbestand
Der Beklagte hat der an Mukoviszidose erkrankten Klägerin, bei der ein Grad der Behin- derung (GdB)
von 80 anerkannt ist, den Nachteilsausgleich "H" nach Vollendung des 18. Lebensjahres entzogen
(Bescheid vom 10. November 1986, Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin nicht mehr
hilflos sei, weil sie die wegen ihrer Behinderung erforderlichen Maßnahmen, die zuvor von den Eltern
und anderen Hilfspersonen geleistet, angeregt und überwacht werden mußten, nunmehr selbständig
und eigenverantwortlich organisieren und durch- führen könne (Urteil vom 19. Januar 1988). Die
Berufung der Klägerin hatte Erfolg, weil das Landessozialgericht (LSG) keine Änderung in den
Verhältnissen feststellen konnte, die eine Änderung des Bescheids nach § 48 des Sozialgesetzbuchs -
Verwaltungsverfah- ren - (SGB X) erlaubte. Die Klägerin sei bei Zuerkennung des Nachteilsausgleichs
hilf- los iS von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewesen.
Sie sei im Zeitpunkt der Zuerkennung 12 Jahre alt gewesen und habe dreimal täglich orale Myolytika
und bei Infekten zusätzlich Antibiotika erhalten. Daneben sei eine fettarme Diät sowie eine tägliche
Klopfdrainage von 20 bis 25 Minuten Dauer erforder- lich gewesen. Im Zeitpunkt der Entziehung habe
die Klägerin noch immer Diät eingehal- ten und Medikamente eingenommen. Klopfdrainagen seien
nunmehr dreimal täglich mit einer Gesamtdauer von einer Stunde erforderlich. Diese Klopfdrainagen
könnten auch
nie von der Klägerin selbst durchgeführt werden. Eine Änderung in den Verhältnissen, die sich auf die
Notwendigkeit fremder Hilfeleistung bezöge, seien nicht erkennbar; ge- ändert habe sich nur das
Alter, worauf es jedoch nicht ankomme (Urteil vom 27. Februar 1989).
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er stützt sich darauf, daß die
erstmalige Zuerkennung im Alter von 13 Jahren den "Anhaltspunkten" 1977 gefolgt sei, die festgelegt
hätten, daß bei Mucoviscidose-Erkrankten Hilflosigkeit in aller Regel bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres anzunehmen sei. Der altersbezogene Beurtei- lungsmaßstab beruhe darauf, daß bei
Erwachsenen im Gegensatz zu jugendlichen und heranwachsenden Behinderten ein geändertes und
damit behinderungsadäquates Ver- halten im Umgang mit der Erkrankung erwartet werden könne;
Hilflosigkeit bestehe jetzt nicht mehr.
Der Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Sozialgerichts Lübeck vom 19. Januar 1988 zurückzuweisen.
Diesem Antrag hat sich der Beigeladene angeschlossen. Er vertritt die Auffassung, daß mit dem
Reifungsprozeß und der zunehmenden selbständigen Bewältigung eines gro- ßen Teils der wegen der
Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen eine tatsächliche Än- derung in den Verhältnissen
eintrete. Die Bewilligung im Kindesalter beruhe darauf, daß ein Kind manche wegen der
Funktionsstörungen notwendigen Anpassungshandlungen, die ein Erwachsener zu leisten vermöge,
noch nicht leisten könne. Die besonderen Rege- lungen für behinderte Kinder seien nach
umfassenden Sachverständigenberatungen mit Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) vom 22. Dezem- ber 1976 (BVBl 1977, 15) bekannt gemacht und anschließend
in die "Anhaltspunkte" 77 übernommen worden. Sinn dieser Begutachtungsrichtlinien sei es,
Nachteile und soziale Ungerechtigkeiten auszugleichen, die den Eltern durch die Betreuung
behinderter Kinder erwüchsen. Wenn im Zuge des Erwachsenwerdens solche Vergünstigungen nicht
zurück- genommen werden könnten, müsse man in Frage stellen, ob bei Kindern überhaupt Hilf-
losigkeit angenommen werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil schon deshalb für richtig, weil die Zuerkennung des Merkzeichens
"H" zunächst nicht allein mit dem Alter begründet worden sei, sondern weil tatsächlich Hilflosigkeit
vorgelegen habe; diese bestehe fort.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der Nachteilsausgleich "H" ab
Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr zu. Hierüber durfte der Beklagte mit Än-
derungsbescheid nach § 48 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) entscheiden.
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, somit bindenden (§ 163 des Sozial-
gerichtsgesetzes -SGG-) Feststellungen des LSG, denen auch die Klägerin nicht entge-
gengetreten ist, war die Klägerin im Zeitpunkt des Änderungsbescheides nicht mehr hilf- los iS von §
33b EStG.
Das LSG hat seiner Entscheidung eine zutreffende Auffassung vom Begriff der Hilflosig- keit zugrunde
gelegt. Nach der bis zum 31. Dezember 1989 gültigen Fassung des EStG vom 5. August 1974 (BGBl I
530) war zwar nach § 33b EStG derjenige Körperbehinderte hilflos, der nicht ohne fremde Wartung
und Pflege bestehen kann. In der Rechtsprechung war aber anerkannt, daß diese Definition so zu
verstehen ist, daß ein Behinderter hilf- los ist, wenn er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe
dauernd bedarf (vgl die Anlehnung an § 35 BVG in BSGE 59, 103, 104 = SozR 3875 § 3 Nr 2; vgl auch
BSGE 43, 107, 108 = SozR 2200 § 558 Nr 2; abweichend für die Definitionen der §§ 68, 69 Bun-
dessozialhilfegesetz -BSHG- in BVerwGE 80, 94, 59 ff), wie dies in den Lohnsteuerrichtli- nien auch
ausgeführt worden ist (LStR 1981 Nr 70 Abs 3 in BStBl I 132, LStR 1984 in BSt- Bl I unter Nr 2/83).
Diese Richtliniendefinition ist in den novellierten § 33b EStG idF durch das Steuerreformgesetz 1990
vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093 - 1103 -) im Sinne ei- ner Anpassung an das
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) übernommen worden. Mithin bestehen keine Zweifel daran, daß
im Steuerrecht insgesamt die in der Rechtsprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit
maßgebend war und ist, die auch von der Versor- gungsverwaltung zugrunde gelegt wird, wenn sie
die - für das Steuerrecht maßgebliche (vgl BFH, Urteil vom 28. September 1984 in BFHE 142, 377) -
Bescheinigung ausstellt.
Nach dieser Definition war die Klägerin nie hilflos. Das LSG hat dies verkannt, weil es sich - jedenfalls
für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - nach den der Rechtslage widersprechenden
"Anhaltspunkten" gerichtet hat. Mindestens hat es zu Unrecht die Bindungswirkung des ersten
Anerkennungsbescheides auf die Zukunft er- streckt, ohne seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens bedarf die Klägerin nach den Feststellungen des LSG überhaupt kei- ner fremden Hilfe. Die
Hilfeleistung müßte sich nämlich auf personengebundene Ver- richtungen des täglichen Lebens
beziehen - wie zB das Aufstehen, Waschen, Kämmen, Essen, Nahrungszubereitung, körperliche
Bewegung und geistige Erholung. Es wird im Urteil aber lediglich eine behandlungsbedürftige
Erkrankung umschrieben, die für eini- ge Zeit am Tag ambulante "Behandlungspflege" erfordert.
Erstmals mit § 37 SGB V, ge- schaffen durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember
1988 (BGBl I 2477, in Kraft seit 1. Januar 1989), nimmt ein Gesetz aus dem Sozialleistungsbereich die
Begriffe Grund- und Behandlungspflege als Teil häuslicher Krankenpflege auf. Unter Be-
handlungspflege werden medizinische Hilfeleistungen verstanden, zB Verabreichen von
Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Spülungen und Einreibungen (BSGE 50, 73, 76 = SozR 2200
§ 185 Nr 4). Hierzu rechnet auch die Unterstützung bei Inhalationen oder Klopfdrainagen. Ein
Anspruch gegen die Krankenversicherung besteht jedoch nur dann, wenn eine im Haushalt lebende
Person den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pfle- gen und versorgen kann, also für Kinder in
aller Regel nicht (die Fälle von Schwerpflege- bedürftigkeit - §§ 53 bis 57 SGB V - können hier außer
Betracht bleiben). Zur Grundpfle- ge zählen pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, zB Hilfen
bei Körperpflege und Hygiene, Nacht- oder Tagwachen usw (vgl Höfler in Kasseler Kommentar § 37
SGB V Rd- Nr 22 mwN). Diese Art Pflegeleistungen sind Hilfestellung bei Verrichtungen des tägli- chen
Lebens, ermöglichen die Zubilligung des Nachteilsausgleichs "H" jedoch nur, wenn sie in einem
erheblichen Umfang notwendig sind (vgl BVerfG SozR 3100 § 35 Nr 17).
Hingegen begründet die einfache, im Haushalt mögliche Grundpflege, die Eltern ihren erkrankten
Kindern zuwenden, weder eine Leistungspflicht in der Krankenversicherung noch löst sie steuerliche
Vergünstigungen aus. Das folgt aus der Grundnorm des § 33 EStG, der Krankheitsmehrkosten
anerkennt, aber nur soweit Aufwendungen entstehen (vgl ua BFHE 132, 545). Die Belastung durch die
Pflegearbeit - soweit sie keine Kosten verursacht - wird steuerlich nicht berücksichtigt. Für den
Pauschbetrag nach § 33b EStG gilt grundsätzlich dasselbe. Erst der neugeschaffene § 33b Abs 6 EStG
idF des Steuer- reformgesetzes 1990 erkennt die außergewöhnliche Belastung an, die einem Steuer-
pflichtigen durch die Pflege einer Person erwächst, allerdings mit einem erheblich nied- rigeren
Pauschbetrag, obwohl auch nach dieser Vorschrift der Gepflegte hilflos im Sin- ne des
Schwerbehindertenrechts sein, also für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder- kehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dau- ernd auf fremder Hilfe
angewiesen sein muß. Seit dem Steuerreformgesetz 1990 gibt es einen Freibetrag von DM 7.200,--
für die Pflege eines hilflosen Kindes und einen Freibe- trag von DM 1.800,-- für die Pflege sonstiger
hilfloser Personen. Diese Unterschiede dür- fen nicht noch dadurch vertieft werden, daß bei Kindern
ein großzügigerer Maßstab für die Prüfung der Hilflosigkeit angelegt wird. Dies geschähe, wenn
alterstypische Behinde- rungen - dazu zählt auch der alterstypische Umgang mit einer Erkrankung -
anspruchs- begründend berücksichtigt werden. Das ist jedoch nach § 3 Abs 1 Satz 2 SchwbG aus-
drücklich ausgeschlossen; denn regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebens- alter
typischen abweicht. Dem entspricht § 33b Abs 3 Satz 1 EStG aF, wonach eine MdE, soweit sie
überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, nicht zu berücksichtigen ist. Diese Einschränkungen
werden zwar in der steuerlichen Literatur überwiegend in bezug auf Besonderheiten im vorgerückten
Lebensalter diskutiert (vgl die Nachweise bei Kirch- hoff/Söhn Einkommensteuergesetz, Stand:
Oktober 1988, § 33b Anm B 2), gelten aber in gleicher Weise für altersbedingtes Unvermögen bei
Kindern (vgl auch den typisierenden Ausschluß von Pflegeleistungen für Kinder in § 69 Abs 3 Satz 1
BSHG). Diese Einschrän- kung gilt auch noch nach dem Steuerreformgesetz 1990, das den Ausschluß
von alters- typischen Behinderungen in § 33b EStG gestrichen hat; denn die Streichung ist ohne Ein-
fluß auf die Rechtslage, weil der Nachweis gemäß dem SchwbG zu erfolgen hat (§ 33b Abs 7 EStG iVm
§ 65 EStDO).
Es ist nicht auszuschließen, daß die Hilflosigkeit in § 33b EStG in früherer Zeit bewußt ab- weichend
von § 35 BVG definiert worden ist. Denn die Hilflosigkeit iS des Steuerrechts führt nur zu einem
erleichterten Nachweis notwendiger Mehraufwendungen in der Le- bensführung und befreit den
Behinderten von der Verweisung auf eine zumutbare Eigen- belastung; im Versorgungsrecht
begründet Hilflosigkeit den Anspruch auf eine - erheb- liche - Geldleistung. Die Vorschriften des
Steuerrechts und die des Versorgungsrechts dienen so unterschiedlichen Zwecken, daß auch
unterschiedliche Tatbestandsvoraus- setzungen - bei einem früher ohnedies unterschiedlichen
Wortlaut - vertretbar erschei- nen. Aus der Funktion des § 33 EStG, der die außergewöhnliche
Belastung ausgleicht, die ein Steuerpflichtiger im Verhältnis zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkom- mensverhältnisse und gleichen Familienstandes erleidet, könnte steuerlich eine
andere Betrachtung angezeigt sein; dies ist jedoch nicht zwingend so. Gegen eine solche Ausle- gung
spricht vor allem die Rechtsentwicklung, die das Steuerrecht genommen hat, ohne daß indessen
deutlich wird, ob dem Steuergesetzgeber bewußt ist, daß er damit die be- sondere Belastung, die
Eltern mit der Pflege erkrankter Kinder erwächst, weitgehend au- ßer Ansatz läßt. Angesichts der
Gesetzeslage seit dem Steuerreformgesetz 1990 mit der wörtlichen Angleichung von § 33b EStG an §
BVG kann jedenfalls richterrechtlich kei-
ne andere Auslegung als diejenige der bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wer- den. Danach
ist die Klägerin nicht hilflos, weil sie nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf
fremde Hilfe angewiesen ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr der Nachteilsausgleich schon im Kindesalter
zu Unrecht zugebilligt worden ist und daher eine Entziehung nur nach § 45 SGB X, nicht aber nach §
SGB X in Betracht komme. Denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich eine Tatsache
geändert, die für die Zuerkennung des Nach- teilsausgleichs "H" erkennbar maßgeblich war. Die
Zuerkennung entsprach der Auffas- sung des Beklagten, der sich auf die "Anhaltspunkte" und ein
Rundschreiben des BMA (zB in BVBl 1977, 15) stützt. Sie stand im Einklang mit der Rechtsauffassung
des BMF, der für einige Stoffwechselerkrankungen den Steuerfreibetrag nicht einmal mehr an die
Schwerbehinderung knüpfte (vgl DB 1980, 138). Erreicht ein Begünstigter die in den "An-
haltspunkten" vorgesehene Altersgrenze, handelt es sich um eine Änderung wesentli- cher
Verhältnisse; dies ist vom Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden worden (BSG SozR 1300 § 48
Nr 13; vgl auch aa0 Nr 43).
Die Klägerin war allerdings auch als Kind und Jugendliche nicht über das dem jeweiligen Alter
entsprechende Maß hinaus auf Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
angewiesen. Ihre eigentliche Erkrankung ist der Behandlung im Sinne einer Hei- lung nicht
zugänglich. Verschlimmerungen können durch Medikamente, die Klopfdrai- nagen und eine
verantwortliche Lebensführung verhindert werden. Die Verantwortung für die Lebensführung muß bei
Kindern notwendig insgesamt bei den Eltern liegen und wirkt sich letztlich bei allen Verrichtungen
aus, im täglichen Leben jedoch nicht anders oder weniger als bei der Einnahme von Medikamenten,
Diät, der Vermeidung von beson- deren körperlichen Belastungen und Infektionsgefahren. Die Kinder
bedürfen spezieller Überwachung durch die Eltern wegen ihrer Unerfahrenheit, die sich auch bei
Erkrankun- gen auswirkt. Ihre wachsende Unabhängigkeit von elterlicher Betreuung durch den Rei-
feprozeß und die damit zunehmende selbständige Bewältigung ihres Lebens verdeutli- chen, daß die
Hilfeleistungen in bezug auf die Erkrankung, die ohne wesentliche Verän- derungen im Krankheitsbild
im Erwachsenenalter keine Hilflosigkeit bedingen, nur alters- bedingt sind. Erfordert ein
unverändertes Krankheitsbild vermehrte Hilfeleistungen im Kindesalter, haben diese Mehrleistungen
für den Nachteilsausgleich "H" keine Bedeu- tung. Nur die Hilfe, die auch ein ebenso kranker
Erwachsener benötigt, ist vom - kindli- chen - Alter unabhängig. Zu Recht hat daher die Beigeladene
die Frage aufgeworfen, ob die "Anhaltspunkte", die gewissen Erkrankungen im Kindesalter eine
größere Bedeutung beimessen, dem Gesetz entsprechen.
Dies ist nach Auffassung des Senats aus zwei Gründen nicht der Fall. Zum einen berück- sichtigen die
"Anhaltspunkte" nicht ausreichend, daß nach dem SchwbG altersbeding- te Störungen, auch
altersbedingte Verstärkungen in den Auswirkungen von Störungen, nicht beachtet werden dürfen. Im
übrigen sieht der Senat in den "Anhaltspunkten" ein Regelwerk, dessen Bedeutung weit über das
hinausgeht, was ihm nach der im Vorwort geäußerten Meinung der Herausgeber zukommen soll. Sie
sollen Richtlinien für den ärzt- lichen Sachverständigen sein, ihm Beurteilungshinweise geben und
dem jüngsten me- dizinischen Wissensstand entsprechende und bei gleichen Sachverhalten auch
einheit- liche Antworten auf Gutachterfragen ermöglichen (vgl "Anhaltspunkte" 83, Vorwort). In
diesem Sinn könnten sie antizipierte Sachverständigengutachten sein (vgl BVerwG NVwZ 1988, 824 =
DVBl 1988, 539), die im Sozialrecht generell geeignet sein mögen, die un- scharfen Begriffe zum
Leistungsvermögen (Minderung der Erwerbsfähigkeit, Grad der
Behinderung, Erwerbsunfähigkeit usw) zu strukturieren. Die MdE, der GdB, die Hilflosig- keit oder
Pflegebedürftigkeit umschreiben indessen nicht medizinische, sondern rechtli- che Begriffe. Ihre
Festlegung kann nicht Aufgabe von Sachverständigen sein; sie beruht auch nicht auf medizinischer
Erfahrung, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tat- sachen. Diese Tatsachen sind allerdings
mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen; zu diesen Tatsachen gehört neben dem
Krankheitsbild auch das Leistungs- vermögen bzw die Beschreibung der Funktionsstörung. Das ist in
der Rechtsprechung immer wieder bekräftigt worden (vgl BSGE 4, 147, 149; 31, 185, 186; SozR 2200
§ 581 Nr 23; s auch BSGE 41, 99 = SozR 2200 § 581 Nr 5). In welchem Umfang das körperliche und
geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, inwieweit aus diesem Grund Hilfen bei der Verrichtung
des täglichen Lebens erforderlich sind, unterliegt in erster Linie ei- ner medizinischen Beurteilung.
Wie sich diese Tatsachen auf Erwerbsmöglichkeiten aus- wirken (beispielsweise in der
Unfallversicherung - vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 22) oder wie sich im Schwerbehindertenrecht die
Funktionsbeeinträchtigung sowohl im Erwerbsle- ben als auch im gesellschaftlichen Bereich auswirkt
(vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 27 mwN), verlangt eine rechtliche Beurteilung, die evtl zusätzlich den
Sachverstand anderer Wis- senschaftszweige benötigt. Auch der Begriff der Hilflosigkeit kann nur
mittels rechtlicher Wertung ausgefüllt werden (vgl zu den Wertungsunterschieden: Hennies,
Medizinischer Sachverständiger 1981, S 6 ff; derselbe in Zentralblatt für Arbeitsmedizin 1990, S 66 ff;
ebenso Holtstraeter, Medizinischer Sachverständiger 1989, S 86 ff; Rauschelbach, Das neurologische
Gutachten, S 35 ff und S 54 ff). Hier müßten die im Sozialrecht vorgefun- denen weiten Begriffe -
ebenso wie im Steuerrecht (vgl BVerfGE 78, 214, 226 ff) - kon- kretisiert werden, evtl mit Mitteln
normenkonkretisierender oder normeninterpretieren- der Verwaltungsvorschriften (vgl
Zusammenstellung bei Gerhardt NJW 1989, 2233 ff). Solche "Unternormen" bedürften aber einer
gesetzlichen Ermächtigung und für den we- sentlichen Regelungsbereich auch parlamentarischer
Grundentscheidungen (vgl Kloep- fer JZ 1984, 685, 691 f; Staupe, Parlamentsvorbehalt und
Delegationsbefugnis 1986), zu- mindest durch gesetzliche Einbindung des geforderten Sachverstands
(vgl auch Papier, DOKz Dt Verwaltungsrichtertag 1986, Thesen 12, 13 und S 234 ff).
Diesen rechtlichen Vorbehalten werden die "Anhaltspunkte" mit ihren detaillierten MdE- Tabellen
ebensowenig gerecht wie mit den Vorgaben zum Begriff der Hilflosigkeit, was besonders in den
vorliegenden Fällen deutlich wird. Gerade bei der Hilflosigkeit von Kin- dern im Zusammenhang mit
bestimmten Erkrankungen, die bei Erwachsenen nicht an- erkannt werden, enthalten die
"Anhaltspunkte" (vgl zB diejenigen von 1983 unter Nr 22, Buchst g, h, k) zwingende Vorschriften, wie
sie nur ein Gesetzgeber erlassen kann. Die beteiligten Bundesminister - einerseits der BMA (zB in
BVBl 1977, 15) und andererseits der BMF (zB in DB 1980, 138) haben in weitgehender politischer
Übereinstimmung ein Anspruchsgefüge geschaffen, das zwar begünstigend wirkt, jedoch der
Rechtsgrundla- ge entbehrt. Wollte der Gesetzgeber den Eltern erkrankter Kinder bei bestimmten Er-
krankungen Steuervergünstigungen zubilligen, die den Betroffenen im Erwachsenenalter selbst nicht
zugute kommen, hätte er insoweit in parlamentarischer Verantwortung Re- gelungen treffen müssen.
Dies folgt nicht nur aus dem generellen Vorbehalt des Geset- zes, sondern für das Sozialrecht auch
aus der ausdrücklichen Anordnung in § 31 SGB I. Nach dem Schwerbehindertenrecht besteht weder
eine Verordnungsermächtigung (§ 80 Grundgesetz -GG-) zu untergesetzlichen Normen, noch handelt
es sich bei den "Anhalts- punkten" formal um allgemeine Verwaltungsvorschriften, die die
Bundesregierung nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann (§ 84 Abs 2 GG). Sie
übertreffen in ih- rer begünstigenden Wirkung jedoch die genannten Formen der Rechtssetzung, weil
sie für Gruppen von Behinderten - nicht zuletzt über das Gleichbehandlungsgebot (vgl BSG,
HVPBG Rdschr VB 122/84 und Beschluß vom 26. Oktober 1987 - 9a BVs 39/87 -) unmit- telbare
Anspruchsgrundlage werden; insoweit haben sie Normcharakter. Das wird hier deshalb besonders
deutlich, weil über die "Anhaltspunkte" und ergänzende Anweisun- gen des BMF der Gesetzestext
dahin geändert wird, daß Kinder als hilflos gelten, wenn sie bestimmte Erkrankungen mit bestimmten
zugeordneten MdE-Graden haben.
Die normative Wirkung der "Anhaltspunkte", die nicht einmal für das Versorgungsrecht die gleichen
MdE-Werte für gleiche Erkrankungen = Schäden auswerfen, die in der Un- fallversicherung nach den
Erfahrungswerten (vgl zB Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 22.
Ergänzungslieferung Anhang 12) anerkannt werden, wird faktisch beachtet. Die Tabellenwerte sind im
jeweiligen Regelungsbereich Grundla- ge der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, obwohl es
aus Rechtsgründen auszu- schließen ist, daß die Unterschiede auf medizinischen Sachverhalten
beruhen. Sie beru- hen auf Wertungen, rechtlichen Einordnungen in unterschiedliche Normgefüge
und müs- sen daher - soweit Ansprüche begründet werden - vom Gesetzgeber, nicht aber von ei- nem
Sachverständigenrat vorgegeben werden.
Trotz dieser grundlegenden Bedenken können die "Anhaltspunkte" in der Praxis und der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht ignoriert werden, schon gar nicht mit dem Ziel, nachträglich
die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten zu begründen, um ihnen wegen der eingeschränkten
Rücknahmemöglichkeit nach § 45 SGB X auf Dauer Bestand zu ver- leihen. Denn ein in
Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" ergangener Bescheid, der zwischen den Beteiligten
bindend wird, kann regelmäßig nicht nachträglich als in- haltlich falsch = rechtswidrig angesehen
werden (vgl BSG SozR 3870 § 4 Nr 3). So wie die "Anhaltspunkte" bisher in der Rechtsprechung als
geeigneter Maßstab für die Bewer- tung konkreter Sachverhalte herangezogen worden sind, müssen
sie für die Zeitdauer ihrer Geltung - insbesondere insoweit, als sie begünstigend sind - auch als
Maßstab von Verwaltungsentscheidungen anerkannt werden. Vor allem hierauf beruht die Entschei-
dung des Senats vom 7. Februar 1985 - 9a RVs 2/84 - (SozR 1300 § 48 Nr 13, die in der
Anschlußrechtsprechung des BSG - vgl die Nachweise in BSG Urteil vom 29. November 1989 - 7 RAr
76/88 - eine Ausweitung erfahren hat, zu der hier nicht Stellung genommen werden muß). An sich
setzt die "wesentliche Änderung" der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X eine
Veränderung der für den Verwaltungsakt objektiv maßgeb- lichen Umstände voraus; wesentlich für
einen Verwaltungsakt sind die von der Rechts- ordnung für maßgeblich erklärten Umstände. Erachtet
die Verwaltung jedoch eine Tat- sache zu Unrecht für wesentlich, und beruht das auf den -
veröffentlichten - Maßstäben, die für das einheitliche Verwaltungshandeln herangezogen werden, ist
auch eine solche Tatsache für die Bewilligung der Dauerleistung im Rechtssinn wesentlich; denn auch
der fehlerhafte Maßstab steuert im Sinne der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis. Der Wegfall
von Tatsachen, die nach dem fehlerhaften Maßstab wesentlich sind, bewirkt eine wesentliche
Änderung iS von § 48 SGB X. In derartigen Fällen ist auch die Bedeutung be- stimmter Tatsachen für
die Entscheidung in einem objektiven Sinn "erkennbar".
Zu diesen erkennbar objektiv bedeutsamen Tatsachen gehört im vorliegenden Fall als Grundlage der
fehlerhaften Bewilligung von "H" das Lebensalter. Denn ohne das kindli- che Alter wäre der
begünstigende Verwaltungsakt nicht ergangen. Veränderungen die- ses erkennbaren
Anknüpfungsmerkmals wirken sich aus, obwohl sie sich bei zutreffen- der Rechtsauffassung als formal
(weil ohne rechtliche Legitimation) und materiell (weil nicht am Gesetzesbegriff der Hilflosigkeit
ausgerichtet) rechtswidrig erweisen. Die Klä- gerin kann daher aus der rechtswidrigen
Verwaltungspraxis, Minderjährigen bei manifes-
ter Mukoviszidose das Merkmal "H" ohne Prüfung der Hilflosigkeitsvoraussetzungen zu- zuerkennen,
keinen Anspruch auf Fortschreibung dieser Anerkennung über das 18. Le- bensjahr hinaus herleiten.
Angesichts ihres auf die einschlägigen Ministererlasse bezug- nehmenden Antrags war die
Erstanerkennung von "H" möglicherweise sogar auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
begrenzt. Die Behörde hätte den Verwaltungs- akt jedenfalls befristen können (vgl das Urteil des
Senats vom heutigen Tag zu 9a/9 RVs 14/89). Sie war jedoch auch ohne diese Leistungsbegrenzung
zur Anpassung des Be- scheids an die geänderten Verhältnisse befugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.