Thüringer LSG, 05.04.2012 – L 5 SB 249/09
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Thüringer LSG, 05.04.2012 – L 5 SB 249/09
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Zeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert
Einordnung:
Nach Ende der kindbezogenen Begünstigung gelten die Erwachsenenmaßstäbe. Zwei Stunden sind
Regelgrenze; geringerer Aufwand nur bei besonders hohem wirtschaftlichem Wert.
Gericht Thüringer LSG
Datum 05.04.2012
Aktenzeichen L 5 SB 249/09
Erkrankung / Situation Mukoviszidose
Altersbezug Erwachsene
Ergebnis H H-Entziehung bestätigt
§ 48 SGB X ja
Pflegegrad / Zeitbezug unter 2 h
Tenor in Kürze
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen den Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) durch den
Beklagten. 2 Die am 24. Dezember 1987 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose. 3 Auf ihren
Antrag stellte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 05. Mai 1992 einen Grad
der Behinderung (GdB) von 70 sowie die gesundheitlichen Voraus- setzungen für die Merkzeichen "H"
und "G" fest. Mit Bescheid vom 28. März 2007 (Bl. 105 ff. d. VwA) wurde der Ausgangsbescheid
insoweit aufgehoben, als nunmehr fest- gestellt wurde, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Hilflosigkeit sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres
der Klägerin nicht mehr gegeben. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2007 wurde mit Wider-
spruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Klagever- fahren blieb
erfolglos, das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2009 abgewiesen.
Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Ge- richtsbescheid richtet sich die am 23.
März 2009 beim …
Kernaussage
Nach Ende der kindbezogenen Begünstigung gelten die Erwachsenenmaßstäbe. Zwei Stunden sind
Regelgrenze; geringerer Aufwand nur bei besonders hohem wirtschaftlichem Wert.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Mukoviszidose; Volljährigkeit zuzuordnen. Für die
praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Zeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 5 SB 249/09 ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2012:0405.L5SB249.09.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33a EStG Landessozialgericht, Urteil vom 5. April 2012 – L 5 SB 249/09 –,
Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei besonderer
Hilflosigkeit; Beurteilung des Vorliegens einer Hilflosigkeit bei einer Mukoviszidose-Erkrankung
Orientierungssatz
1. Eine Hilflosigkeit im sozialrechtlichen Sinne, die eine Zuerkennung des Merkzeichens „H“
rechtfertigt, ist dann, wenn sie sich lediglich aus einer täglich erforderlichen Betreuungsleis- tung
begründet, bei einem täglichen Zeitaufwand der Betreuungsleistung von zwei Stun- den gegeben. Ist
der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch, so kann im Einzelfall auch eine
geringere Zeitdauer der Betreuungsleistung angesetzt wer- den.
2. Einzelfall zur Beurteilung der Hilflosigkeit eines Betroffenen bei einer Mukoviszidose-Erkran- kung
(hier abgelehnt).
Verfahrensgang
vorgehend SG Gotha, 9. März 2009, S 4 SB 475/08, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) durch den
Beklagten.
Die am 24. Dezember 1987 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose.
Auf ihren Antrag stellte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 05. Mai 1992
einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die gesundheitlichen Voraus- setzungen für die
Merkzeichen "H" und "G" fest. Mit Bescheid vom 28. März 2007 (Bl. 105 ff. d. VwA) wurde der
Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben, als nunmehr fest- gestellt wurde, dass die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Hilflosigkeit sei nach Vollendung des
18. Lebensjahres der Klägerin nicht mehr gegeben. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2007
wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurückgewiesen. Das erstinstanzliche
Klagever- fahren blieb erfolglos, das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25.
Februar 2009 abgewiesen. Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Ge- richtsbescheid
richtet sich die am 23. März 2009 beim Landessozialgericht eingegange- ne Berufung, mit der die
Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Sie vertritt die Auffassung, dass das Merkzeichen "H" ihr weiterhin zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 04. Januar 2008
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Klage war zunächst gegen den Freistaat Thüringen - Versorgungsamt - gerichtet. Mit Wirkung
vom 01. Mai 2008 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für das
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren. Der nunmehr beklagte Landkreis ist dar- aufhin in das
Verfahren eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und der geheimen Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist
statthaft (§ 143, 144 SGG) und insgesamt zulässig.
Richtiger Beklagter ist nach der Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehinder-
tenfeststellungsverfahren auf die Landkreise und kreisfreien Städte der Wartburgkreis.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor- liegen einer
Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Vor- aussetzung für
die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die zuständigen
Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren
nach Absatz 1 der Vorschrift. Demgemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob bei der
Klägerin die gesundheitlichen Merkmale für das zuerkannte Merkzeichen "H" wei- terhin vorliegen.
Nach Satz 7 der Vorschrift kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend von Satz 1 geregelt
werden. Hiervon hat der Freistaat Thüringen mit Art. 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom
20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) i.V.m. dem Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für
das Schwerbehindertenfeststellungsver- fahren (SchwbFVfZustG TH) Gebrauch gemacht und ab 01.
Mai 2008 die Landkreise und kreisfreien Städte zu den nach § 69 SGB IX zuständigen Behörden
bestimmt.
Bedenken gegen die Auflösung der (herkömmlichen) Verbindung der Aufgaben nach dem SGB IX und
dem BVG bestehen nicht. Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 7 SGB IX wurde auf Empfehlung des
Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages aus- drücklich mit der Begründung in das
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäf- tigung schwerbehinderter Menschen (vom 23.
April 2004, BGBl. I S. 606) aufgenommen, dass diese Verbindung nicht zwingend und auch eine
Zuständigkeitsregelung durch den Bundesgesetzgeber nicht erforderlich sei (vgl. BT-Drucksache
15/2557 S. 2; 15/2830 S. 2). Einschränkungen wurden nicht normiert. Insbesondere steht den Ländern
auch die Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene frei (vgl. Bundessozialgericht - BSG,
Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: B 9 VS 1/08 R).
Örtlich zuständig ist der W.. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist das Gesetz über das Ver-
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) entsprechend anzuwenden, so- weit nicht
das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung findet. Nach § 3 Abs. 1 KOV-VfG ist die
Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat, somit hier der Wartburgkreis. Vor- rangige Bestimmungen des SGB X
greifen insoweit nicht ein.
Der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit führt in anhängigen Streitverfahren zu einem
Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2007, Az.: B 9/9a SB 2/07 R).
Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen § 71 Abs. 5 SGG, wenn dort normiert ist, dass das Land in
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer- behindertenrechts durch das
Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind,
vertreten wird. Das Land - hier der Freistaat Thürin- gen - ist nicht mehr Beteiligter des Verfahrens;
auf seine Vertretung kommt es daher nicht an. Die Prozessfähigkeit des nunmehr beklagten
Landkreises richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGG. Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen sowie für Be- hörden handeln danach ihre gesetzlichen Vertreter und
Vorstände. Der Landkreis wird nach § 109 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommuna- lordnung - ThürKO - in der Fassung vom 28. Januar 2003) durch den Landrat
vertreten.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung der Bescheide gerichtete
Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid vom 05. Mai 1992 insoweit aufgehoben, als in diesem die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsaus-
gleichs festgestellt wurden. Das Merkzeichen "H" steht der Klägerin ab Vollendung des 18.
Lebensjahres nicht mehr zu.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Ver- waltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben. Die Begründetheit der ge- gen die teilweise Aufhebung des
Verwaltungsaktes erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) beurteilt sich nach
dem Zeitpunkt des Abschluss des Verwal- tungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003,
Az.: B 9 SB 4/02 R), mithin dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar
2008.
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte
Mensch hilflos i.S.d. § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechen- der Vorschriften ist (§ 3
Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.
Juli 1991 (BGBl. I S., 1739), die zuletzt durch Arti- kel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) geändert wur- de). Nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der ab 29. Dezember 2007
geltenden Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehren- den Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta-
ges fremder Hilfe dauernd bedarf. Nach Satz 4 sind diese Voraussetzungen auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genann- ten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet wer- den muss, jedoch eine ständige
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der
Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünsti- gung und im
Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35
BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber be- wusst nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14 und 15 Elftes Buch Sozi- algesetzbuch (SGB XII) angelehnt (vgl. BSG,
Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 9 SB 4/02).
Er wollte vielmehr deutlich machen, dass die steuerrechtlich und versorgungsrechtlich bedeutsame
Hilflosigkeit von der versicherungs- und sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit
unabhängig bleibt (vgl. dazu näher a.a.O.).
Bei den gemäß § 33b Abs 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl. dazu auch
Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs 4
SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen,
Rasieren, Darm- und Blasenentlee- rung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der
Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen, Verlas- sen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem
Begriff der sog Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Abs 1 Satz 1, § 15 Abs 3 SGB XI; § 37 Abs 1
Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V); zur Erläuterung: Höfler in Kasseler Komm § 37 SGB V
m.w.N.). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285, ähnlich auch Teil A Nr.
4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. zuvor Nr. 21 Abs 3 der Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem SchwbG, hrsg. vom BMA, 2008 -AHP 2008): Maßnahmen zur psychischen
Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Spre- chen und Fähigkeit zu
Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 02. Juli 1997, SozR 3-3100
§ 35 Nr. 6).
Was das Ausmaß des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs anbelangt, ist von fol- genden
Grundsätzen auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 V 3/01 R): Die
tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen
werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen han- delt, die einen Hilfebedarf in
erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG SozR 3- 3100 § 35 Nr. 6; Urteil vom 02. Juli 1997,
Az.: 9 RVs 9/96; vgl. auch BT-Drucks 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich
an dem Verhältnis der dem Be- schädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu
denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der
Verrichtun- gen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) hält es
das Bundessozialgericht für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem
täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Dazu hat es bereits
entschieden, dass nicht hilflos ist, wer nur in relativ gerin- gem Umfange, täglich etwa eine Stunde,
auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSGE 67, 204, 207; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; BSG SozR
3-3100 § 35 Nr. 6; BSG, Urteil vom 10. September 1997 Az.: 9 RV 8/96). Daraus ergibt sich jedoch
nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen
ist. Vielmehr sieht der Senat einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinrei-
chend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung soll den
Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen (vgl. dazu auch das Rundschreiben des BMA vom 31.
August 1998, Az. VI 5-55463-5/1 -55492-); sie ergibt sich aus folgen- den Erwägungen:
Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG, §
33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12), können im
vorliegenden Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der sozia- len Pflegeversicherung zwar nicht
unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich je- doch als gewisse Orientierungspunkte nutzen.
Immerhin decken sich die von beiden Be- griffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als es die
sog Grundpflege (Körperpfle- ge, Ernährung und Mobilität) betrifft. Im Rahmen der § 33b EStG (bzw. §
BVG) sind - wie oben gezeigt - zusätzlich noch der Bereich der geistigen Anregung und
Kommunika- tion und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung (vgl. BSG SozR 3-
3300 § 14 Nr. 8) - Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf
den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand
für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der
Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden- Grenze auszugehen, was dem
Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegever- sicherung entspricht (vgl. § 15 Abs 3 Nr. 2
SGB XI).
Ein weiteres Argument für eine solche Grenzziehung lässt sich aus § 33b EStG selbst ge- winnen. Die
Höhe des durch diese Vorschrift dem steuerpflichtigen behinderten Men- schen gewährten
Pauschbetrages von DM 7.200,00 bzw. EUR 3.700,00 hebt sich außer- ordentlich von dem
Pauschbetrag ab, der behinderten Menschen mit einem GdB von 100
zusteht (EUR 1.420,00 bzw. DM2.760,00). Dieser Begünstigungssprung ist nur bei Erfor- derlichkeit
zeitaufwändiger und deshalb entsprechend teurer Hilfeleistungen erklärbar und gerechtfertigt. Eine
entsprechende Tendenz ergibt sich auch aus § 65 Abs 2 Satz 2
Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 (BGBl I, 717), wonach der Nachweis von
Hilflosigkeit nicht nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen "H"
erbracht werden kann, sondern auch durch die Einstufung als Schwerst- pflegebedürftiger in
Pflegestufe III nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Da diese Vor- schrift lediglich alternative
Nachweismöglichkeiten für Leistungen eröffnet, zwingt sie nicht dazu, den für die Bejahung von
Hilflosigkeit erforderlichen Zeitaufwand mit mehr als zwei Stunden anzusetzen.
Um den individuellen Verhältnissen des behinderten Menschen hinreichend Rechnung tragen zu
können, erscheint es geboten, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen
Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weite- ren Umständen der Hilfeleistung,
insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl
und die zeitliche Verteilung der Verrich- tungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist.
Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für
einzelne Hand- reichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es,
Hilf- losigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe
zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen
Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen)
besonders hoch ist (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12. Fe- bruar 2003, Az.: B 9 SB 1/02 R).
Gemessen an diesen Kriterien i.S.d. § 33b EStG ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides hilflos war.
Aus dem Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitäts- klinikums Jena
vom 11. April 2007 (Bl. 32 f. d.A.) über einen tagesstationären Aufenthalt der Klägerin am 19. Januar
2007 geht hervor, dass die Klägerin zu dieser Zeit eine Be- rufsschule in Mühlhausen besuchte und
dort eine Ausbildung zur PTA absolvierte. Sie litt an Atemnot und starkem Husten, angesichts der
Lungenfunktion war eine konsequente CF-Therapie dringend notwendig, um die Lungendestruktion zu
vermeiden. Die Klägerin war jedoch recht konsequent und engagiert. Die Notwendigkeit dauernder
fremder Hilfe für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages lässt sich aus dem Bericht nicht
entnehmen.
Dies gilt auch für den Bericht vom 21. Mai 2008 über eine tagesstationäre Betreuung der Klägerin am
29. April 2008 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universi- tätsklinikums Jena. Danach
leidet die Klägerin an mäßig fortgeschrittener Mukoviszido- se. Die Lungenfunktion hat im letzten Jahr
eine leichte Stabilisierung gezeigt. Die Kläge- rin berichtete, dass es ihr insgesamt recht gut gehe. Sie
strebte eine Ausbildung zur Ein- zelhandelskauffrau in einem Spielzeuggeschäft in Heimatnähe an.
Auch hier ist nicht die Rede davon, dass die Klägerin dauernd auf fremde Hilfe angewiesen war.
Auch eine Notwendigkeit ständiger Bereitschaft zur Hilfeleistung, etwa wegen akuter le-
bensbedrohlicher Situationen lässt sich den Berichten nicht entnehmen.
Aufforderungen des Senats, zu diesen Punkten vorzutragen, hat die Klägerin nicht be- antwortet. Auf
die Anfrage des Sozialgerichts hat sie lediglich auf das Fortschreiten der Erkrankung hingewiesen.
Das Fortschreiten der Erkrankung alleine rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass Hilflosigkeit
vorliegt.
Dass die Klägerin infolge Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung die regelmä- ßigen
Verrichtungen nicht vornimmt und deshalb ständiger Hilfe bedarf (so noch Nr. 21 Abs. 2 AHP 2008),
ist ebenfalls nicht erkennbar.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin an einer chronisch progressiven, lebensbe- grenzenden
und die Lebensqualität in erheblichem Maße einschränkenden Erkrankung leidet. Gleichwohl sieht
sich der Senat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gehindert, bezogen auf die hier maßgeblichen
Umstände im Januar 2008 die für die Beibehaltung des Merkzeichens "H" erforderlichen
gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Klägerin festzustellen.
Der Beklagte war auch nicht deshalb gehindert, den Nachteilsausgleich H wegen Voll- endung des 18.
Lebensjahres zu entziehen, weil der 1992 ergangene Erstbescheid das Alter der Klägerin als
maßgeblichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich genannt hatte. Es trifft nicht zu, dass ein Bescheid
nach § 48 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse nur geändert werden kann, wenn dem Betroffenen
die Bedeutung dieser Verhältnisse für den Erstbescheid bekannt war. Durch § 48 SGB X wird das
Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer einmal getroffenen Regelung geschützt, bis sich die
Verhältnisse än- dern, auf denen diese Regelung beruht. Welche Verhältnisse dem Erstbescheid
zugrunde gelegen haben, hängt nicht von den Vorstellungen der Verwaltung ab, ergibt sich auch
nicht aus der Begründung des Bescheides, sondern wird vom Gesetz bestimmt (BSG, Ur- teil vom 12.
November 1996, Az.: 9 RVs 18/94).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorlie- gen.