Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT

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Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Thüringer LSG, 05.04.2012 – L 5 SB 249/09

Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung

Zeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert

Einordnung: Nach Ende der kindbezogenen Begünstigung gelten die Erwachsenenmaßstäbe. Zwei Stunden sind Regelgrenze; geringerer Aufwand nur bei besonders hohem wirtschaftlichem Wert.
GerichtThüringer LSG
Datum05.04.2012
AktenzeichenL 5 SB 249/09
Erkrankung / SituationMukoviszidose
AltersbezugErwachsene
Ergebnis HH-Entziehung bestätigt
§ 48 SGB Xja
Pflegegrad / Zeitbezugunter 2 h
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe2.pdf

Tenor in Kürze

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgangssachverhalt

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) durch den Beklagten. 2 Die am 24. Dezember 1987 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose. 3 Auf ihren Antrag stellte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 05. Mai 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die gesundheitlichen Voraus- setzungen für die Merkzeichen "H" und "G" fest. Mit Bescheid vom 28. März 2007 (Bl. 105 ff. d. VwA) wurde der Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben, als nunmehr fest- gestellt wurde, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Hilflosigkeit sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin nicht mehr gegeben. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2007 wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Klagever- fahren blieb erfolglos, das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2009 abgewiesen. Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Ge- richtsbescheid richtet sich die am 23. März 2009 beim …

Kernaussage

Nach Ende der kindbezogenen Begünstigung gelten die Erwachsenenmaßstäbe. Zwei Stunden sind Regelgrenze; geringerer Aufwand nur bei besonders hohem wirtschaftlichem Wert.

Bedeutung für das Merkzeichen H

Die Entscheidung ist dem Themenbereich Mukoviszidose; Volljährigkeit zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Zeitmaßstab / wirtschaftlicher Wert

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des Schwerbehindertenrechts zu beachten.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleThüringer Landessozialgericht, Urteil vom 5. April 2012 – L 5 SB 249/09 –, juris
ECLIECLI:DE:LSGTH:2012:0405.L5SB249.09.0A
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HH-Entziehung bestätigt
StellenwertLandessozialgerichtliche Anwendungs- bzw. Einzelfallentscheidung; besonders aussagekräftig für vergleichbare Tatsachenkonstellationen.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Eine Hilflosigkeit im sozialrechtlichen Sinne, die eine Zuerkennung des Merkzeichens „H“ rechtfertigt, ist dann, wenn sie sich lediglich aus einer täglich erforderlichen Betreuungsleis- tung begründet, bei einem täglichen Zeitaufwand der Betreuungsleistung von zwei Stun- den gegeben.(Rn.29) Ist der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch, so kann im Einzelfall auch eine geringere Zeitdauer der Betreuungsleistung angesetzt wer- den.(Rn.32)
  • 2. Einzelfall zur Beurteilung der Hilflosigkeit eines Betroffenen bei einer Mukoviszidose-Erkran- kung (hier abgelehnt).(Rn.34)

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

Keine gesonderte Fundstellenrubrik im bereitgestellten Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der Zitiervorschlag oben.

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

vorgehend SG Gotha, 9. März 2009, S 4 SB 475/08, Urteil

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

24 Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte Mensch hilflos i.S.d. § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechen- der Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S., 1739), die zuletzt durch Arti- kel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert wur- de). Nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der ab 29. …

digungsrecht und nach dem SchwbG, hrsg. vom BMA, 2008 -AHP 2008): Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Spre- chen und Fähigkeit zu Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 02. Juli 1997, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).

30 Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12), können im vorliegenden Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der sozia- len Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich je- doch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin decken sich die von beiden Be- griffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als es die sog Grundpflege (Körperpfle- ge, Ernährung und Mobilität) betrifft. Im Rahmen der § 33b EStG (bzw. …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Problemkreis: Mukoviszidose / Behandlungspflege

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: L 5 SB 249/09 ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2012:0405.L5SB249.09.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 33a EStG Zitiervorschlag: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 5. April 2012 – L 5 SB 249/09 –, juris

Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei besonderer Hilflosigkeit; Beurteilung des Vorliegens einer Hilflosigkeit bei einer Mukoviszidose-Erkrankung

Orientierungssatz

1. Eine Hilflosigkeit im sozialrechtlichen Sinne, die eine Zuerkennung des Merkzeichens „H“ rechtfertigt, ist dann, wenn sie sich lediglich aus einer täglich erforderlichen Betreuungsleis- tung begründet, bei einem täglichen Zeitaufwand der Betreuungsleistung von zwei Stun- den gegeben.(Rn.29) Ist der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch, so kann im Einzelfall auch eine geringere Zeitdauer der Betreuungsleistung angesetzt wer- den.(Rn.32)

2. Einzelfall zur Beurteilung der Hilflosigkeit eines Betroffenen bei einer Mukoviszidose-Erkran- kung (hier abgelehnt).(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 9. März 2009, S 4 SB 475/08, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) durch den Beklagten.

2 Die am 24. Dezember 1987 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose.

3 Auf ihren Antrag stellte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 05. Mai 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die gesundheitlichen Voraus- setzungen für die Merkzeichen "H" und "G" fest. Mit Bescheid vom 28. März 2007 (Bl. 105 ff. d. VwA) wurde der Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben, als nunmehr fest- gestellt wurde, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr vorliegen. Hilflosigkeit sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin nicht mehr gegeben. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2007 wurde mit Wider- spruchsbescheid vom 04. Januar 2008 zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Klagever- fahren blieb erfolglos, das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2009 abgewiesen. Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Ge- richtsbescheid richtet sich die am 23. März 2009 beim Landessozialgericht eingegange- ne Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

4 Sie vertritt die Auffassung, dass das Merkzeichen "H" ihr weiterhin zustehe.

5 Die Klägerin beantragt,

6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 04. Januar 2008 aufzuheben.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

10 Die Klage war zunächst gegen den Freistaat Thüringen - Versorgungsamt - gerichtet. Mit Wirkung vom 01. Mai 2008 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren. Der nunmehr beklagte Landkreis ist dar- aufhin in das Verfahren eingetreten.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der geheimen Beratung waren.

Entscheidungsgründe

12 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143, 144 SGG) und insgesamt zulässig.

13 Richtiger Beklagter ist nach der Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehinder- tenfeststellungsverfahren auf die Landkreise und kreisfreien Städte der Wartburgkreis.

14 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor- liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.

15 Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Vor- aussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren

nach Absatz 1 der Vorschrift. Demgemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Merkmale für das zuerkannte Merkzeichen "H" wei- terhin vorliegen.

16 Nach Satz 7 der Vorschrift kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend von Satz 1 geregelt werden. Hiervon hat der Freistaat Thüringen mit Art. 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) i.V.m. dem Thüringer Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für das Schwerbehindertenfeststellungsver- fahren (SchwbFVfZustG TH) Gebrauch gemacht und ab 01. Mai 2008 die Landkreise und kreisfreien Städte zu den nach § 69 SGB IX zuständigen Behörden bestimmt.

17 Bedenken gegen die Auflösung der (herkömmlichen) Verbindung der Aufgaben nach dem SGB IX und dem BVG bestehen nicht. Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 7 SGB IX wurde auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages aus- drücklich mit der Begründung in das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäf- tigung schwerbehinderter Menschen (vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606) aufgenommen, dass diese Verbindung nicht zwingend und auch eine Zuständigkeitsregelung durch den Bundesgesetzgeber nicht erforderlich sei (vgl. BT-Drucksache 15/2557 S. 2; 15/2830 S. 2). Einschränkungen wurden nicht normiert. Insbesondere steht den Ländern auch die Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene frei (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: B 9 VS 1/08 R).

18 Örtlich zuständig ist der W.. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist das Gesetz über das Ver- waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) entsprechend anzuwenden, so- weit nicht das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Anwendung findet. Nach § 3 Abs. 1 KOV-VfG ist die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, somit hier der Wartburgkreis. Vor- rangige Bestimmungen des SGB X greifen insoweit nicht ein.

19 Der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit führt in anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2007, Az.: B 9/9a SB 2/07 R).

20 Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen § 71 Abs. 5 SGG, wenn dort normiert ist, dass das Land in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer- behindertenrechts durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten wird. Das Land - hier der Freistaat Thürin- gen - ist nicht mehr Beteiligter des Verfahrens; auf seine Vertretung kommt es daher nicht an. Die Prozessfähigkeit des nunmehr beklagten Landkreises richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGG. Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Be- hörden handeln danach ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Der Landkreis wird nach § 109 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommuna- lordnung - ThürKO - in der Fassung vom 28. Januar 2003) durch den Landrat vertreten.

21 Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

22 Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid vom 05. Mai 1992 insoweit aufgehoben, als in diesem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsaus-

gleichs festgestellt wurden. Das Merkzeichen "H" steht der Klägerin ab Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr zu.

23 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Ver- waltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Begründetheit der ge- gen die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Abschluss des Verwal- tungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 9 SB 4/02 R), mithin dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2008.

24 Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte Mensch hilflos i.S.d. § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechen- der Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S., 1739), die zuletzt durch Arti- kel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert wur- de). Nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der ab 29. Dezember 2007 geltenden Fassung ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta- ges fremder Hilfe dauernd bedarf. Nach Satz 4 sind diese Voraussetzungen auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genann- ten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet wer- den muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

25 Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünsti- gung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber be- wusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14 und 15 Elftes Buch Sozi- algesetzbuch (SGB XII) angelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 9 SB 4/02).

26 Er wollte vielmehr deutlich machen, dass die steuerrechtlich und versorgungsrechtlich bedeutsame Hilflosigkeit von der versicherungs- und sozialhilferechtlich bedeutsamen Pflegebedürftigkeit unabhängig bleibt (vgl. dazu näher a.a.O.).

27 Bei den gemäß § 33b Abs 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (vgl. dazu auch Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentlee- rung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlas- sen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sog Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Abs 1 Satz 1, § 15 Abs 3 SGB XI; § 37 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V); zur Erläuterung: Höfler in Kasseler Komm § 37 SGB V Rn. 22 m.w.N.). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285, ähnlich auch Teil A Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. zuvor Nr. 21 Abs 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-

digungsrecht und nach dem SchwbG, hrsg. vom BMA, 2008 -AHP 2008): Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Spre- chen und Fähigkeit zu Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 02. Juli 1997, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).

28 Was das Ausmaß des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs anbelangt, ist von fol- genden Grundsätzen auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 V 3/01 R): Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen han- delt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG SozR 3- 3100 § 35 Nr. 6; Urteil vom 02. Juli 1997, Az.: 9 RVs 9/96; vgl. auch BT-Drucks 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Be- schädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtun- gen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein.

29 Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) hält es das Bundessozialgericht für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Dazu hat es bereits entschieden, dass nicht hilflos ist, wer nur in relativ gerin- gem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSGE 67, 204, 207; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; BSG, Urteil vom 10. September 1997 Az.: 9 RV 8/96). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr sieht der Senat einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinrei- chend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen (vgl. dazu auch das Rundschreiben des BMA vom 31. August 1998, Az. VI 5-55463-5/1 -55492-); sie ergibt sich aus folgen- den Erwägungen:

30 Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12), können im vorliegenden Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der sozia- len Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich je- doch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin decken sich die von beiden Be- griffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als es die sog Grundpflege (Körperpfle- ge, Ernährung und Mobilität) betrifft. Im Rahmen der § 33b EStG (bzw. § 35 BVG) sind - wie oben gezeigt - zusätzlich noch der Bereich der geistigen Anregung und Kommunika- tion und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung (vgl. BSG SozR 3- 3300 § 14 Nr. 8) - Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liegt es nahe, hier von einer Zwei-Stunden- Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegever- sicherung entspricht (vgl. § 15 Abs 3 Nr. 2 SGB XI).

31 Ein weiteres Argument für eine solche Grenzziehung lässt sich aus § 33b EStG selbst ge- winnen. Die Höhe des durch diese Vorschrift dem steuerpflichtigen behinderten Men- schen gewährten Pauschbetrages von DM 7.200,00 bzw. EUR 3.700,00 hebt sich außer- ordentlich von dem Pauschbetrag ab, der behinderten Menschen mit einem GdB von 100

zusteht (EUR 1.420,00 bzw. DM2.760,00). Dieser Begünstigungssprung ist nur bei Erfor- derlichkeit zeitaufwändiger und deshalb entsprechend teurer Hilfeleistungen erklärbar und gerechtfertigt. Eine entsprechende Tendenz ergibt sich auch aus § 65 Abs 2 Satz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 (BGBl I, 717), wonach der Nachweis von Hilflosigkeit nicht nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen "H" erbracht werden kann, sondern auch durch die Einstufung als Schwerst- pflegebedürftiger in Pflegestufe III nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Da diese Vor- schrift lediglich alternative Nachweismöglichkeiten für Leistungen eröffnet, zwingt sie nicht dazu, den für die Bejahung von Hilflosigkeit erforderlichen Zeitaufwand mit mehr als zwei Stunden anzusetzen.

32 Um den individuellen Verhältnissen des behinderten Menschen hinreichend Rechnung tragen zu können, erscheint es geboten, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weite- ren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrich- tungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Hand- reichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilf- losigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12. Fe- bruar 2003, Az.: B 9 SB 1/02 R).

33 Gemessen an diesen Kriterien i.S.d. § 33b EStG ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hilflos war.

34 Aus dem Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitäts- klinikums Jena vom 11. April 2007 (Bl. 32 f. d.A.) über einen tagesstationären Aufenthalt der Klägerin am 19. Januar 2007 geht hervor, dass die Klägerin zu dieser Zeit eine Be- rufsschule in Mühlhausen besuchte und dort eine Ausbildung zur PTA absolvierte. Sie litt an Atemnot und starkem Husten, angesichts der Lungenfunktion war eine konsequente CF-Therapie dringend notwendig, um die Lungendestruktion zu vermeiden. Die Klägerin war jedoch recht konsequent und engagiert. Die Notwendigkeit dauernder fremder Hilfe für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages lässt sich aus dem Bericht nicht entnehmen.

35 Dies gilt auch für den Bericht vom 21. Mai 2008 über eine tagesstationäre Betreuung der Klägerin am 29. April 2008 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universi- tätsklinikums Jena. Danach leidet die Klägerin an mäßig fortgeschrittener Mukoviszido- se. Die Lungenfunktion hat im letzten Jahr eine leichte Stabilisierung gezeigt. Die Kläge- rin berichtete, dass es ihr insgesamt recht gut gehe. Sie strebte eine Ausbildung zur Ein- zelhandelskauffrau in einem Spielzeuggeschäft in Heimatnähe an. Auch hier ist nicht die Rede davon, dass die Klägerin dauernd auf fremde Hilfe angewiesen war.

36 Auch eine Notwendigkeit ständiger Bereitschaft zur Hilfeleistung, etwa wegen akuter le- bensbedrohlicher Situationen lässt sich den Berichten nicht entnehmen.

37 Aufforderungen des Senats, zu diesen Punkten vorzutragen, hat die Klägerin nicht be- antwortet. Auf die Anfrage des Sozialgerichts hat sie lediglich auf das Fortschreiten der Erkrankung hingewiesen. Das Fortschreiten der Erkrankung alleine rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass Hilflosigkeit vorliegt.

38 Dass die Klägerin infolge Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung die regelmä- ßigen Verrichtungen nicht vornimmt und deshalb ständiger Hilfe bedarf (so noch Nr. 21 Abs. 2 AHP 2008), ist ebenfalls nicht erkennbar.

39 Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin an einer chronisch progressiven, lebensbe- grenzenden und die Lebensqualität in erheblichem Maße einschränkenden Erkrankung leidet. Gleichwohl sieht sich der Senat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gehindert, bezogen auf die hier maßgeblichen Umstände im Januar 2008 die für die Beibehaltung des Merkzeichens "H" erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Klägerin festzustellen.

40 Der Beklagte war auch nicht deshalb gehindert, den Nachteilsausgleich H wegen Voll- endung des 18. Lebensjahres zu entziehen, weil der 1992 ergangene Erstbescheid das Alter der Klägerin als maßgeblichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich genannt hatte. Es trifft nicht zu, dass ein Bescheid nach § 48 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse nur geändert werden kann, wenn dem Betroffenen die Bedeutung dieser Verhältnisse für den Erstbescheid bekannt war. Durch § 48 SGB X wird das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer einmal getroffenen Regelung geschützt, bis sich die Verhältnisse än- dern, auf denen diese Regelung beruht. Welche Verhältnisse dem Erstbescheid zugrunde gelegen haben, hängt nicht von den Vorstellungen der Verwaltung ab, ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, sondern wird vom Gesetz bestimmt (BSG, Ur- teil vom 12. November 1996, Az.: 9 RVs 18/94).

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

42 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorlie- gen.

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