Senat, 09.05.1995 – L 6 Vs 121/93
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6.
Senat, 09.05.1995 – L 6 Vs 121/93
Merkzeichen G · 2-km-Regel / akute Zustände
Nachteilsausgleich "G"
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „2-km-Regel / akute
Zustände“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6.
Senat
Datum 09.05.1995
Aktenzeichen L 6 Vs 121/93
ECLI –
Ergebnis G verneint bzw. nicht schon bei nur geringfügiger
Überschreitung der 30-Minuten-Orientierung
Rechtsprechungsbereich 2-km-Regel / akute Zustände
Urteil vom 9. Mai 1995 – L 6 Vs 121/93 –,
Fundstellen / Quellenangabe Bibliothek BSG
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit
genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten
akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen
LWS-Leidens) gerechnet werden muß. 2. Die vom BSG (vgl Urteil vom 10.12.1987, 9a RVs 11/87 =
SozR 3870 § 60 Nr 2) für maßgeblich erachtete Gehdauer von "etwa einer halben Stunde" für eine
Wegstrecke von 2 km, bei der eine erhebliche Gehbehinderung noch nicht vorliegt, umfaßt auch die
Zeitdauer, die nach ärztlicher Beurteilung eine halbe Stunde um wenige Minuten überschreitet (zB "ca
Minuten").
Entscheidende Gründe
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit
genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten
akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen
LWS-Leidens) gerechnet werden muß.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „2-km-Regel / akute
Zustände“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das
Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die
heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• BSG 9a. Senat – 10.12.1987 – 9a RVs 11/87: BSG 1987 – 2 km / ca. 30 Minuten
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 06.11.2019 – L 13 SB 114/18: 2 km / 30
Minuten nicht allein vorrangig
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat – 24.10.2018 – L 3 SB 2660/16:
Trainingszustand/Tagesform von Behinderungsfolgen trennen
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum:
09.05.1995 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 6 Vs 121/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 1995 – L 6 Vs 121/93 –,
Nachteilsausgleich "G"
Leitsatz
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit
genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten
akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen
LWS-Leidens) gerechnet werden muß.
2. Die vom BSG (vgl Urteil vom 10.12.1987, 9a RVs 11/87 = SozR 3870 § 60 Nr 2) für maßgeblich
erachtete Gehdauer von "etwa einer halben Stunde" für eine Wegstrecke von 2 km, bei der eine
erhebliche Gehbehinderung noch nicht vorliegt, umfaßt auch die Zeitdauer, die nach ärztlicher
Beurteilung eine halbe Stunde um wenige Minuten überschreitet (zB "ca 40 Minuten").
Fundstellen
Bibliothek BSG Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87