GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · 2-km-Regel / akute Zustände
| Gericht | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat |
|---|---|
| Datum | 09.05.1995 |
| Aktenzeichen | L 6 Vs 121/93 |
| ECLI | – |
| Ergebnis | G verneint bzw. nicht schon bei nur geringfügiger Überschreitung der 30-Minuten-Orientierung |
| Rechtsprechungsbereich | 2-km-Regel / akute Zustände |
| Zitiervorschlag | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 1995 – L 6 Vs 121/93 –, juris |
| Fundstellen / Quellenangabe | Bibliothek BSG |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz in der vom Nutzer bereitgestellten Sammelmappe1(2).pdf. |
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen LWS-Leidens) gerechnet werden muß. 2. Die vom BSG (vgl Urteil vom 10.12.1987, 9a RVs 11/87 = SozR 3870 § 60 Nr 2) für maßgeblich erachtete Gehdauer von "etwa einer halben Stunde" für eine Wegstrecke von 2 km, bei der eine erhebliche Gehbehinderung noch nicht vorliegt, umfaßt auch die Zeitdauer, die nach ärztlicher Beurteilung eine halbe Stunde um wenige Minuten überschreitet (zB "ca 40 Minuten").
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen LWS-Leidens) gerechnet werden muß.
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „2-km-Regel / akute Zustände“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
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Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat Entscheidungsdatum: 09.05.1995 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 6 Vs 121/93 Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 4 Abs 4 SchwbG, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG Zitiervorschlag: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 1995 – L 6 Vs 121/93 –, juris
Nachteilsausgleich "G"
1. Zur Annahme der vom Gesetz geforderten erheblichen Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit genügt es nicht, wenn jederzeit mit der Möglichkeit einer derartigen Einschränkung durch Auftreten akuter Zustände (hier: passagere Reizerscheinungen der Nervenwurzeln wegen eines degenerativen LWS-Leidens) gerechnet werden muß.
2. Die vom BSG (vgl Urteil vom 10.12.1987, 9a RVs 11/87 = SozR 3870 § 60 Nr 2) für maßgeblich erachtete Gehdauer von "etwa einer halben Stunde" für eine Wegstrecke von 2 km, bei der eine erhebliche Gehbehinderung noch nicht vorliegt, umfaßt auch die Zeitdauer, die nach ärztlicher Beurteilung eine halbe Stunde um wenige Minuten überschreitet (zB "ca 40 Minuten").
Bibliothek BSG Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9a. Senat, 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87