BSG, 10.12.1987 – 9a RVs 11/87
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
BSG, 10.12.1987 – 9a RVs 11/87
Merkzeichen G · Grundlagen / 2-km-Regel
2 km in etwa 30 Minuten – Ursprung des
Wegstreckenmaßstabs
Einordnung:
Historischer Ausgangspunkt der 2-km-/30-Minuten-Rechtsprechung. Die Distanz beschreibt die
ortsübliche Wegstrecke, ist aber nach späterer Rechtsprechung kein isolierter Stoppuhrtest.
Gericht BSG
Datum 10.12.1987
Aktenzeichen 9a RVs 11/87
ECLI –
Ergebnis G bejaht; Revision des Beklagten ohne Erfolg
Rechtsprechungsbereich Grundlagen / 2-km-Regel
BSGE 62, 273-281,
Fundstellen / Quellenangabe BSGE 62, 273-281 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3870 §
60 Nr 2 (Leitsatz 1-3 und Gründe) RegNr 17498 VersorgB
1988, 81 (Gründe) VdKMitt 1988, Nr 4, 28-29 (Gründe)
ZfSH/SGB 1988, 362-365 (red. Leitsatz und Gründe)
Behindertenrecht 1988, 86-89 (Leitsatz 3 und Gründe)
Breith 1988, 667-674 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist, muß durch Rechtstatsachenforschung
der Verwaltung und der Gerichte - auch des Revisionsgerichts - ermittelt werden. 2. Zur Anerkennung
eines Nachteilsausgleichs (hier: Merkzeichen "G") kann die Verwaltung auch dann verurteilt werden,
wenn die verursachende Behinderung nicht zuvor anerkannt ist. 3. Die erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") bemißt sich nach einer Wegstrecke von
2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde.
Entscheidende Gründe
Das LSG ist von einem zutreffenden Vergleichsmaßstab für die rechtserhebliche
Bewegungsbehinderung ausgegangen. Die Wegstrecken, "die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden" und die der Schwerbehinderte infolge seiner Funktionsausfälle nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren bewältigen kann, sind mit zwei km bei einer Fußwegdauer
von einer halben Stunde zu bemessen. Dies hatte der Senat im Urteil vom 23. Februar 1987 - 9a RVs
33/85 - noch offengelassen; es ist auch weder in den Gesetzesmaterialien (vgl die Hinweise von
Koch/Koch, ZfS 1984, 321, 322; Dreher, ZfS 1986, 65, 67) noch in den "Anhaltspunkten" (S 123, 127
ff) festgelegt.
Nach der Untersuchung aus der Mitte der siebziger Jahre von Schwerdtfeger und Küfner ließ sich eine
durchschnittliche Entfernung der Fußwege von 1,2 km und eine durchschnittliche Dauer von 18 Min je
Weg feststellen. Nur bis 300 m gingen 41 vH, von 300 bis weniger als 500 m 20 vH zu Fuß. Schon
Wege von 750 bis 1.000 m muteten sich nur nur 4,6 vH zu (S 21). Allerdings ergaben sich
beträchtliche regionale Unterschiede. Strecken, die "üblicherweise noch" zu Fuß gegangen werden,
sind nicht ausschließlich nach arithmetisch durchschnittlichen Gehgewohnheiten zu bestimmen,
sondern eher nach der oberen Grenze der Entfernungen, die "noch" von der Mehrheit gegangen
werden.
Nach der hier anzuwendenden Anspruchsnorm sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, unentgeltlich zu
befördern (§ 57 Abs 1 SchwbG vom 8. Oktober 1979 -BGBl I 1649-; jetzt § 59 Abs 1 SchwbG vom 26.
August 1986 -BGBl I 1421-). Ob ein Schwerbehinderter infolge seiner Behinderung derart im
Straßenverkehr bewegungsbehindert ist, bestimmt sich nach der ergänzenden Definitionsnorm (§ 58
Abs 1 Satz 1 SchwbG 1979 idF des Art 20 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 -BGBl
I 1532-; BSGE 58, 72 = SozR 3870 § 58 Nr 1; jetzt § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986); er muß tatsächlich
ua infolge einer Einschränkung des Gehvermögens und von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahren für sich und andere Personen
"Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen" können, "die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden".
Die Verweisung auf den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Merkmal "G" als
Beweismittel (§ 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 58 Abs 1 Satz 2 SchwbG 1979/1984, § 59 Abs 1 Satz 1, §
Abs 1 Satz 2, § 4 Abs 5 Satz 2 SchwbG 1986) zwingt nicht zu der Annahme, als Ursachen der
rechtserheblichen Funktionseinbußen seien allein förmlich gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 SchwbG
1979/1984 oder gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986 festgestellte Behinderungen iS des § 3 Abs 1
SchwbG 1986 beachtlich; denn in den Ausweis sind keine anerkannten Behinderungen einzutragen (§
Abs 5 Satz 1 SchwbG 1979/1984, § 4 Abs 5 Satz 1 SchwbG 1986, § 1 Abs 1 Satz 1, § 3 Abs 2 Satz 1
Nr 2 Ausweisverordnung vom 3. April 1984 -BGBl I 509-/18. Juli 1985 -BGBl I 1516-). Die
Behinderungen werden auch nicht von der nach außen, dh gegenüber anderen Rechtsträgern
wirkenden Statusfeststellung umfaßt. Schließlich sind sie nicht allein für sich direkt verbindlich als
Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen (§ 3 Abs 4 iVm Abs 1 SchwbG 1979/1984, § 4 Abs 5 iVm
Abs 1 SchwbG 1986); vielmehr müssen außerdem noch zwei Stufen von Funktionsstörungen - hier
Einschränkungen des Gehvermögens und dadurch Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - gegeben sein, soweit es um das Merkmal "G" geht. Jedoch muß nach der genannten
Anspruchsgrundlage (§ 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SchwbG 1979/1984, § 59 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1
SchwbG 1986) die Bewegungsbeeinträchtigung iS jener Definitionsvorschrift tatsächlich auf eine
"Behinderung" iS des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein. Die für das Merkmal "G"
festzustellende Bewegungsbeeinträchtigung, die durch eine Einschränkung des Gehvermögens oder
durch Störung der Orientierungsfähigkeit verursacht worden sein muß, muß nach Ansicht des Senats
grundsätzlich auf solche Behinderungen zurückzuführen sein, die bereits durch die Verwaltung in
einem Verwaltungsakt der bezeichneten Art - uU im selben Bescheid - anerkannt worden sind. Das
folgt aus § 4 Abs 4 iVm Abs 1 SchwbG. Falls - wie hier - die Feststellung einer derart rechtserheblichen
Behinderung fehlt und von der Verwaltung im Streitverfahren abgelehnt wird, genügt eine
sozialgerichtliche Entscheidung über die Behinderung, nach der die Verwaltung diese anzuerkennen
hat (§§ 54, 55, 131, 153 Abs 1 SGG).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Historischer Ausgangspunkt der 2-km-/30-Minuten-Rechtsprechung. Die Distanz beschreibt die
ortsübliche Wegstrecke, ist aber nach späterer Rechtsprechung kein isolierter Stoppuhrtest.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Entscheidungszeitpunkt vor Inkrafttreten des SGB IX; maßgeblich waren das
Schwerbehindertengesetz und die damaligen AHP. Die tragenden funktionellen Grundsätze sind in die
heutige Systematik von § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übergegangen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 06.11.2019 – L 13 SB 114/18: 2 km / 30
Minuten nicht allein vorrangig
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat – 24.10.2018 – L 3 SB 2660/16:
Trainingszustand/Tagesform von Behinderungsfolgen trennen
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: BSG 9a. Senat Entscheidungsdatum: 10.12.1987 Aktenzeichen: 9a RVs 11/87 Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 57 Abs 1 SchwbG vom 08.10.1979, § 59 Abs 1 SchwbG vom 26.08.1986, § 58 Abs 1 S 1
SchwbG vom 22.12.1983, § 60 Abs 1 S 1 SchwbG vom 26.08.1986, § 3 Abs 1 S 1 SchwbG vom
08.10.1979 ... mehr 273-281, SozR 3870 § 60 Nr 2
Leitsatz
1. Was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist, muß durch Rechtstatsachenforschung
der Verwaltung und der Gerichte - auch des Revisionsgerichts - ermittelt werden.
2. Zur Anerkennung eines Nachteilsausgleichs (hier: Merkzeichen "G") kann die Verwaltung auch
dann verurteilt werden, wenn die verursachende Behinderung nicht zuvor anerkannt ist.
3. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G")
bemißt sich nach einer Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde.
Fundstellen
BSGE 62, 273-281 (Leitsatz 1-3 und Gründe) SozR 3870 § 60 Nr 2 (Leitsatz 1-3 und Gründe) RegNr
17498 VersorgB 1988, 81 (Gründe) VdKMitt 1988, Nr 4, 28-29 (Gründe) ZfSH/SGB 1988, 362-365 (red.
Leitsatz und Gründe) Behindertenrecht 1988, 86-89 (Leitsatz 3 und Gründe) Breith 1988, 667-674
(Leitsatz 1-3 und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Konstanz, 12. November 1984, S 6 Vs 84/84 vorgehend Landessozialgericht
Baden-Württemberg, 20. Oktober 1986, L 11 Vs 1890/85 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 25. Juli 2013, L 13 SB
226/12 Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 25. April 2013, L 13 SB 229/11
Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 11. April 2013, L 13 SB 266/10
Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 11. April 2013, L 13 SB 279/10
Anschluss Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 3. Juli 2012, L 3 SB 6/09 ... mehr Literaturnachweise
Diana Ramm, Maren Giese, DVfR Forum C, C4-2015 (Entscheidungsbesprechung)
Tatbestand
Bei der 1909 geborenen Klägerin sind verschiedene Behinderungen mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannt;
außerdem wurde eine erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr mit dem Merkmal
"G" aufgrund des Grades der MdE festgestellt (Bescheid vom 9. Juni 1983). Das Versorgungsamt
lehnte für die Zeit ab 1. April 1984 eine weitere Feststellung dieses Vergünstigungsmerkmales ab
(Bescheid vom 3. Januar 1984). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin
die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab 1. April 1984 "real
anzuerkennen" (Urteil vom 12. Oktober 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom SG
zugelassene Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20. Oktober 1986). Nachdem die
Anerkennung des Merkmals "G" zum 31. März 1984 durch Gesetz unwirksam geworden sei, hat das
Gericht die Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung für die Zukunft gemäß § 58 Abs 1
SchwbG als gegeben angesehen. Dafür sei der gesamte gesundheitliche Zustand der Klägerin
maßgebend, und zwar auch über die anerkannten Behinderungen hinaus. Die Klägerin sei infolge der
Auswirkungen ihrer Cerebralsklerose und einer beträchtlichen, nicht mehr beeinflußbaren Adipositas
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr derart beeinträchtigt, daß sie nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten, und zwar Schmerzen, und nicht ohne Gefahren für sich selbst Wegstrecken von zwei
km im Ortsverkehr zurücklegen könne. Diese Entfernung sei als ortsüblicher Vergleichsmaßstab nach
ständiger Rechtsprechung des Senats und langjähriger Praxis des Beklagten maßgebend.
Der Beklagte widerspricht mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision der
Rechtsauffassung, daß auch nicht als Behinderungen förmlich festgestellte Gesundheitsstörungen
heranzuziehen seien, um eine erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der bezeichneten Art
anzunehmen. Die Systematik des § 4 SchwbG nF schließe dies aus. Eine Gesundheitsstörung, die von
der Anerkennung auszunehmen sei, könne nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht die
Bewertung des Grades der MdE - jetzt des Grades der Behinderung (GdB) - beeinflussen. Außerdem
habe das LSG unter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts zur freien
Beweiswürdigung Behinderungen berücksichtigt, die nicht nachgewiesen seien. Schließlich könne bei
der Bemessung der üblicherweise von nicht behinderten Personen noch zu Fuß im Ortsverkehr
zurückgelegten Wegstrecken nicht von zwei km ausgegangen werden. Diese Entfernung bilde nur
einen Anhalt, aber keine feste Grenze. Im übrigen könne die Klägerin nach ärztlicher Beurteilung noch
zwei und mehr Kilometer ohne Gefahren und Schwierigkeiten zurücklegen.
Der Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das LSG hat mit zutreffender Begründung die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die
Verwaltung ist mit Recht verurteilt worden, bei der Klägerin für die Zeit ab 1. April 1984 eine
erhebliche Bewegungsbehinderung im Straßenverkehr - Merkmal "G" - als Voraussetzung für die
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr anzuerkennen.
Nach der hier anzuwendenden Anspruchsnorm sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, unentgeltlich zu
befördern (§ 57 Abs 1 SchwbG vom 8. Oktober 1979 -BGBl I 1649-; jetzt § 59 Abs 1 SchwbG vom 26.
August 1986 -BGBl I 1421-). Ob ein Schwerbehinderter infolge seiner Behinderung derart im
Straßenverkehr bewegungsbehindert ist, bestimmt sich nach der ergänzenden Definitionsnorm (§ 58
Abs 1 Satz 1 SchwbG 1979 idF des Art 20 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 -BGBl
I 1532-; BSGE 58, 72 = SozR 3870 § 58 Nr 1; jetzt § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986); er muß tatsächlich
ua infolge einer Einschränkung des Gehvermögens und von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahren für sich und andere Personen
"Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen" können, "die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden".
Derart erheblich bewegungsbehindert ist die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG.
Diese sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Beklagte hat
dagegen keine Verfahrensangriffe erhoben, die der in § 164 Abs 2 Satz 3 SGG in der
revisionsgerichtlichen Auslegung geforderten Form entsprechen. Ursächlich für die Funktionseinbuße
iS des § 58 Abs 1 Satz 2 SchwbG 1979. § 60 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986 sind nach den tatsächlichen
Feststellungen vor allem die im Sinne von Behinderungen rechtserheblichen Funktionsauswirkungen
einer Adipositas und einer Cerebralsklerose.
Die Verweisung auf den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Merkmal "G" als
Beweismittel (§ 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 58 Abs 1 Satz 2 SchwbG 1979/1984, § 59 Abs 1 Satz 1, §
Abs 1 Satz 2, § 4 Abs 5 Satz 2 SchwbG 1986) zwingt nicht zu der Annahme, als Ursachen der
rechtserheblichen Funktionseinbußen seien allein förmlich gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 SchwbG
1979/1984 oder gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986 festgestellte Behinderungen iS des § 3 Abs 1
SchwbG 1986 beachtlich; denn in den Ausweis sind keine anerkannten Behinderungen einzutragen (§
Abs 5 Satz 1 SchwbG 1979/1984, § 4 Abs 5 Satz 1 SchwbG 1986, § 1 Abs 1 Satz 1, § 3 Abs 2 Satz 1
Nr 2 Ausweisverordnung vom 3. April 1984 -BGBl I 509-/18. Juli 1985 -BGBl I 1516-). Die
Behinderungen werden auch nicht von der nach außen, dh gegenüber anderen Rechtsträgern
wirkenden Statusfeststellung umfaßt. Schließlich sind sie nicht allein für sich direkt verbindlich als
Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen (§ 3 Abs 4 iVm Abs 1 SchwbG 1979/1984, § 4 Abs 5 iVm
Abs 1 SchwbG 1986); vielmehr müssen außerdem noch zwei Stufen von Funktionsstörungen - hier
Einschränkungen des Gehvermögens und dadurch Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - gegeben sein, soweit es um das Merkmal "G" geht. Jedoch muß nach der genannten
Anspruchsgrundlage (§ 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SchwbG 1979/1984, § 59 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1
SchwbG 1986) die Bewegungsbeeinträchtigung iS jener Definitionsvorschrift tatsächlich auf eine
"Behinderung" iS des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein. Die für das Merkmal "G"
festzustellende Bewegungsbeeinträchtigung, die durch eine Einschränkung des Gehvermögens oder
durch Störung der Orientierungsfähigkeit verursacht worden sein muß, muß nach Ansicht des Senats
grundsätzlich auf solche Behinderungen zurückzuführen sein, die bereits durch die Verwaltung in
einem Verwaltungsakt der bezeichneten Art - uU im selben Bescheid - anerkannt worden sind. Das
folgt aus § 4 Abs 4 iVm Abs 1 SchwbG. Falls - wie hier - die Feststellung einer derart rechtserheblichen
Behinderung fehlt und von der Verwaltung im Streitverfahren abgelehnt wird, genügt eine
sozialgerichtliche Entscheidung über die Behinderung, nach der die Verwaltung diese anzuerkennen
hat (§§ 54, 55, 131, 153 Abs 1 SGG).
Ob und wie eine Behinderung, dh "die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustand beruht" (§ 3 Abs 1 Satz 1 SchwbG 1986; vgl hierzu Urteil des Senats vom 9. Oktober 1987 -
9a RVs 5/86 -), hier einer Adipositas und Cerebralsklerose, allgemein in der Urteilsformel (§ 136 Abs 1
Abs 4 SGG) anzugeben ist, hat der Senat in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die Klägerin
hatte einen entsprechenden Antrag nicht ausdrücklich gestellt und hat keine Revision eingelegt, die
zu einer Ergänzung des Berufungsurteils führen könnte, und der Beklagte ist als der Revisionskläger
durch das Fehlen eines solchen Urteilsausspruchs, gegen den er sich im Ergebnis wehrt, nicht
beschwert. Die Behinderte hat auch nicht erklärt, eine bestimmte Behinderung dürfe nicht anerkannt
werden (BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21).
Für die zutreffende Entscheidung des LSG genügen die tragenden Urteilsgründe (§ 163 Abs 1 Nr 6
SGG), die den Umfang der Rechtskraft bestimmen. Sie enthalten im Zusammenhang mit der
Entscheidung über die umstrittene Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
(§§ 123, 157, 141 Abs 1 SGG) eine hinreichend deutliche Feststellung. Das LSG hat die Adipositas und
die Cerebralsklerose als gesundheitliche Grundlage einer rechtserheblichen Funktionseinbuße im Sinn
von Behinderungen und diese als Ursachen einer Bewegungsbeeinträchtigung angesehen. Das
genügt als Anspruchsvoraussetzung. Unschädlich ist, daß das LSG die Auswirkungen dieser beiden
Gesundheitsstörungen, die es zusätzlich festgestellt hat, nicht ausdrücklich als Behinderungen im
gesetzlichen Sinn und damit insbesondere nicht als Grundlagen für einen bestimmten GdB bezeichnet
hat. Diese Eigenschaft ergibt sich zum einen aus dem Urteilszusammenhang, und zwar aus der
rechtserheblichen Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzung, und versteht sich zum anderen nach
ihrer allgemeinen Bewertung mit einem GdB in den "Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1983
(S 91; 43, 44, 128 f) von selbst.
Das LSG ist von einem zutreffenden Vergleichsmaßstab für die rechtserhebliche
Bewegungsbehinderung ausgegangen. Die Wegstrecken, "die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden" und die der Schwerbehinderte infolge seiner Funktionsausfälle nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren bewältigen kann, sind mit zwei km bei einer Fußwegdauer
von einer halben Stunde zu bemessen. Dies hatte der Senat im Urteil vom 23. Februar 1987 - 9a RVs
33/85 - noch offengelassen; es ist auch weder in den Gesetzesmaterialien (vgl die Hinweise von
Koch/Koch, ZfS 1984, 321, 322; Dreher, ZfS 1986, 65, 67) noch in den "Anhaltspunkten" (S 123, 127
ff) festgelegt.
Für diese Vergleichsstrecke ist nicht etwa normativ maßgebend, welche Entfernungen andere, nicht
erheblich bewegungsbeschränkte Personen nach ihrem Leistungsvermögen zu Fuß zurücklegen k ö n
n e n und s o l l e n, welche Strecken ihnen als für ihre Gesundheit selbstverantwortlichen Bürger z u g
e m u t e t werden können. Damit erübrigen sich rechtstatsächliche Ermittlungen über die
entsprechende übliche Leistungsfähigkeit. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die
individuelle Bewegungsbeeinträchtigung des einzelnen Schwerbehinderten, auf die es nach dem
Individualisierungsgrundsatz des Schwerbehindertenrechts ankommt (§ 33 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil -SGB I- vom 11. Dezember 1975 -BGBl I 3015-; § 45 SchwbG 1979, § 48 SchwbG
1986), mit den tatsächlichen üblichen Gehgewohnheiten der anderen Personen zu vergleichen ("die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden"). Diese Iststrecke ist als eine Vergleichstatsache von
der Verwaltung und von den Gerichten zu ermitteln. Falls dagegen das Leistungsvermögen und die
Leistungsanforderung anderer zum Vergleich für die Bemessung einer Sollstrecke heranzuziehen
wären, hätte das der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Das ist zB in der
Rentenversicherung in den Definitionen der Berufs- und der Erwerbsunfähigkeit geschehen (§ 1246
Abs 2, § 1247 Abs 2 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Auch in der Krankenversicherung, die die
Wiederherstellung der vollen Gesundheit zum Ziel hat, ist der selbstverantwortliche Bürger das
Leitbild (BSGE 26, 240, 242 = SozR Nr 23 zu § 182 RVO; SozR Nr 56 zu § 182 RVO). Für die
Kostenerstattung in der hessischen Schülerbeförderung ist sogar zahlenmäßig genau vorgeschrieben,
welche Fußwege Schülern zugemutet werden; denn die Kosten werden erst bei Wegen von mehr als
zwei km für Grundschüler und mehr als drei km für Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf vom Staat
getragen (§ 34 Schulverwaltungsgesetz idF des Art 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 -GVBl I
506-).
Falls von einem solchen normativen Vergleichsmaßstab die rechtserhebliche
Bewegungsbeeinträchtigung abhängig gemacht würde, der beträchtlich mehr als zwei km und wohl
mindestens fünf km betrüge, kämen sehr viel mehr Schwerbehinderte als bei der vom Senat
vertretenen Auslegung in den Genuß der unentgeltlichen Beförderung, obwohl sie relativ geringfügig
behindert sind, möglicherweise eine vielfache Zahl. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß es
dies bewirken will. Umgekehrt entspricht die zuvor festgelegte wörtliche Auslegung dem Zweck
dieses Nachteilsausgleichs. Er soll als Sozialleistung (Urteil des Senats vom 11. November 1987 - 9a
RVs 7/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) bestimmte, besonders schwer Behinderte von den
finanziellen Belastungen freistellen, die ihnen durch die behinderungsbedingte Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln auf den auch von ihnen sonst zu Fuß zurückgelegten Wegen entstehen
(Dreher, aaO, S 67). Das wird nach den Entfernungen bemessen, die sie ebenso wie andere ohne die
erhebliche Behinderung tatsächlich "üblicherweise" zu Fuß gingen. Diese Entlastung dient der
Eingliederung in "Arbeit, Beruf und Gesellschaft" (vgl §§ 1, 10 Abs 1, Art II § 1 Nr 3 und 18 SGB I; Urteil
vom 11. November 1987), aber nur in dem Umfang, in dem die Behinderten Einbußen im Vergleich
mit ihren Gehgewohnheiten ohne die Behinderung erleiden.
Die tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung, die zum Vergleich heranzuziehen sind, als eine
allgemeine Tatsache, die zur allgemeingültigen Auslegung der genannten Gesetzesvorschrift benötigt
wird, hat auch das Revisionsgericht zu ermitteln und festzulegen (Dreher, aaO, S 66 f, 71; Eicher, SGb
1986, 501 ff; Rauscher, SGb 1986, 55 ff; Wulfhorst in: Festschrift für Hans Grüner, 1982, 573, 575 ff,
583 ff; Wulfhorst in: Schulin/Dreher -Hg-, Sozialrechtliche Rechtstatsachenforschung, 1987, 53 ff).
Eine verbreitete Verwaltungs- und Gerichtspraxis geht von der gegriffenen Größe von zwei km aus.
Daran ist festzuhalten, weil es keine zuverlässigen Erkenntnismittel über eine abweichende
Gehgewohnheit gibt. Ein Gutachten eines Sachverständigen darüber ließe, abgesehen von
allgemeinen Schwierigkeiten (Röhl, Rechtssoziologie, 1987, 100 ff, 106 f), keine genaueren Werte
erwarten, als sie aus den im folgenden ausgewerteten Veröffentlichungen gewonnen werden können.
Befragungen von Versuchspersonen über Selbstbeobachtungen, die ein Sachverständiger zu
organisieren und auszuwerten hätte, wären erfahrungsgemäß mit beträchtlichen Schätzfehlern
behaftet (Schwerdtfeger/Küfner, Unfall- und Sicherheitsforschung im Straßenverkehr. Analyse der
Verkehrsteilnahme, Heft 33/1981). Außerdem ließen sich die üblichen einschlägigen
Vergleichsstrecken deshalb nicht zuverlässig und erschöpfend ermitteln, weil nicht von vorneherein
feststeht, welche Gehgewohnheiten auszugrenzen wären, weil die entsprechenden Personen
erheblich bewegungsbehindert iS des Gesetzes sind. Die im Frühjahr 1987 vorgenommene
Volkszählung (Gesetz vom 8. November 1985 -BGBl I 2078-) scheidet als brauchbare Erkenntnisquelle
aus. Sie hat lediglich den Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnungen und Arbeitsplätzen oder
Ausbildungsstätten ermittelt, nicht aber die Wegstrecken (Entfernungen). Sie berücksichtigt nicht
Wege, die anderen Eingliederungszwecken dienen. Es fehlt daher an vergleichbaren Größen.
Auch kann nicht die Strecke von 500 m maßgebend sein, nach der im Rentenversicherungsrecht
bemessen wird, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen keinen Arbeitsplatz mit
entgeltlicher Beschäftigung zu Fuß erreichen kann. Weil ihm bei der so bemessenen
Bewegungsbeeinträchtigung der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist, wird er als erwerbsunfähig
beurteilt (BSG SozR 2200 § 1247 Nr 47; BSG 5. Februar 1987 - 5b RJ 22/86 -; BSG 26. Mai 1987 - 4a RJ
21/86 -). Die nach dieser Strecke beurteilte Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich aber von dem
Unvermögen, "ohne erhebliche Schwierigkeiten" oder "ohne Gefahren für sich und andere" übliche
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen.
Verfügbares Erkenntnismaterial ist verwertbar, soweit es den gesetzlichen Beurteilungsmaßstäben
entspricht. Das trifft für die noch zu erörternden Verkehrserhebungen zu. Welche tatsächliche Strecke
rechtlich maßgebend ist, ergibt sich aus dem Gesetz in zweierlei Hinsicht: 1. aus der Art der
zurückgelegten Strecken, 2. nach den Personen, die diese Wege zu gehen pflegen.
Die "üblicherweise noch zu Fuß" zurückgelegten Wegstrecken sind räumlich für das gesamte
Bundesgebiet (Dreher, aaO, S 67 ff; aA Gottl, Versorgungsbeamter 1986, 40, 41) und zeitlich
entsprechend durchschnittlichen Gewohnheiten im Laufe eines Jahres maßgebend. Das folgt aus dem
Wortlaut und aus dem Zweck der Regelung. Dies gewährleistet auch einheitliche Beurteilungen für
alle Bundesbürger, die als Berechtigte in Betracht kommen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz). Mit den
maßgebenden Gehstrecken im "Ortsverkehr", die der Schwerbehinderte nicht oder nur unter den
gesetzlich festgelegten Schwierigkeiten zurücklegen kann, sind die von den anderen Personen
üblicherweise allein im "Ortsverkehr" zurückgelegten Gehstrecken zu vergleichen. Dabei sind nicht
Besonderheiten der Verhältnisse am jeweiligen Ort des einzelnen Schwerbehinderten zu
berücksichtigen, zB nach dem Umfang der politischen Wohngemeinde oder der Nahverkehrsregion.
Diese Regelung schließt Fußwege außerhalb von Ortschaften und damit zB auch
Überlandwanderungen aus.
Die Beschränkung auf das Gehen im "Straßenverkehr" klammert einen Vergleich mit Fußwegen
innerhalb von Gebäuden und geschlossenen Anlagen aus.
Freizeitwege sind nicht allgemein für den Vergleich ungeeignet (Dreher, aaO, S 68; aA Koch/Koch,
328). Soweit sie auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gerichtet sind, insbesondere als Wege
zu öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art (vgl dazu die Rundfunk- und
Fernsehgebührenerleichterung, BSGE 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr 15 und weitere Urteile), aber auch
zu privaten geselligen Treffen, dienen sie der Eingliederung in die Gesellschaft und entsprechen dem
Zweck des Nachteilsausgleichs, der dies erleichtern soll. Ausgeschlossen vom Vergleich sind
jedenfalls Spaziergänge, die wegen der körperlichen Fortbewegung als Selbstzweck stattfinden und
nicht auf ein Eingliederungsziel gerichtet sind (Dreher, aaO, 68).
Da der Schwerbehinderte bei der von ihm selbst zu bestimmenden Eingliederung in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft entlastet werden soll, ist seine Leistungseinbuße nicht an fremdbestimmten,
hauptsächlich beruflich bedingten Fußwegleistungen außergewöhnlicher Art zu messen, zB von
Briefträgern, Strom-, Gas- und Wasserablesern, Zollgrenzbeamten sowie Soldaten im Dienst.
Allen diesen Anforderungen genügen die Wege, über die Erkenntnisse aus Verkehrserhebungen
gewonnen werden. Für das Anlegen von Straßen-, U-, und S-Bahn- sowie Bus- Linien des öffentlichen
Nahverkehrs sowie für das Einrichten ihrer Haltestellen wird von Zeit zu Zeit stichprobenweise
ermittelt, welche Fußwege die Bürger sich selbst zumuten, um zu Haltepunkten des öffentlichen
Liniennetzes zu gelangen. Von solchen tatsächlichen Gehgewohnheiten werden nach Möglichkeit die
günstigsten und die noch vertretbaren Entfernungen zwischen Wohnungen und Haltestellen sowie
zwischen diesen und wichtigen Arbeitsplätzen abhängig gemacht, um eine wesentliche
Voraussetzung für eine optimale Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - neben Fahrplandichte
und Preisen - zu schaffen. Die auf diese Weise ermittelten Entfernungen bieten einen wichtigen und
brauchbaren Anhalt für die Bestimmung der hier rechtserheblichen Gehgewohnheiten im
innerörtlichen Straßenverkehr.
Nach der Untersuchung aus der Mitte der siebziger Jahre von Schwerdtfeger und Küfner ließ sich eine
durchschnittliche Entfernung der Fußwege von 1,2 km und eine durchschnittliche Dauer von 18 Min je
Weg feststellen. Nur bis 300 m gingen 41 vH, von 300 bis weniger als 500 m 20 vH zu Fuß. Schon
Wege von 750 bis 1.000 m muteten sich nur nur 4,6 vH zu (S 21). Allerdings ergaben sich
beträchtliche regionale Unterschiede. Strecken, die "üblicherweise noch" zu Fuß gegangen werden,
sind nicht ausschließlich nach arithmetisch durchschnittlichen Gehgewohnheiten zu bestimmen,
sondern eher nach der oberen Grenze der Entfernungen, die "noch" von der Mehrheit gegangen
werden.
Ebenfalls bedeutsam ist das Ergebnis einer Hamburger Untersuchung im Bereich zweier
Schnellbahnhaltestellen von Anfang der siebziger Jahre (Utech/Herlan, Verkehr und Technik 1972, 20
ff). Danach liefen bis zu 600 m Luftlinie, umzurechnen in Weglänge mit einem Umwegfaktor von 1,2,
durch Straßenführungen bedingt, entsprechend 9 Min Fußwegzeit, 90 vH der Fahrgäste zu Fuß. Schon
im Bereich zwischen 700 und 900 m bei einer Fußwegzeit von 10 bis 13 Min trat ein starker Abfall ein,
um die andere Haltestelle herum ab 800 m Luftlinie Entfernung bei einer Fußwegzeit von 11,5 Min,
am stärksten zwischen 900 und 1.100 m, entsprechend 13 bis 16 Min Gehzeit. Ab 1.300 m
Luftlinienentfernung zwischen Wohnung und Haltestelle gingen nur wenige Fahrgäste zu Fuß.
Der maßgebende Grenzbereich ist auch aus einer anderen Erhebung zu erkennen
(Blennemann/Pajonk, Untersuchungen zur Frage der verstärkten Berücksichtigung der Belange von
Behinderten im öffentlichen Nahverkehr, erweiterte Kurzfassung des Forschungsberichts in:
Forschung Stadtverkehr, Sonderheft 23/1978, S 24 f). Nach ihr werden in der Bevölkerung nach
subjektiven Wertungen die Fußwegzeiten zu Schnellbahnhaltestellen bis zu 12 Min als "angemessen"
beurteilt, für Wege zu Bus- und Straßenbahnhaltestellen bis zu 10 Min.
Die Fußwegstrecken, die "üblicherweise noch ... zurückgelegt werden", können sich im Laufe der Zeit
ändern. Aber dieser geschichtliche Gesichtspunkt ist angesichts der beschränkten Erkenntnismittel in
diesem Zusammenhang zur Zeit praktisch nicht bedeutsam. Die zitierten älteren
Untersuchungsergebnisse werden im wesentlichen durch eine in diesem Verfahren eingeholte
Auskunft des Verbandes öffentlicher Verkehrsbetriebe bestätigt (gestützt auf die Empfehlung für
einen Bedienungsstandard im öffentlichen Personennahverkehr, Reihe Technik VÖV 1.41.1 des
Verbandes, Ausgabe September 1981); sie decken sich im wesentlichen mit den vom LSG für das
Land Nordrhein-Westfalen beigezogenen Auskünften, die das Gericht von zahlreichen
Nahverkehrsunternehmen eingeholt hat.
Entsprechend dem Zweck der unentgeltlichen Beförderung sind nicht die zuvor wiedergegebenen
Entfernungen zwischen Wohnungen und Haltestellen schon als gesetzlicher Grenzwert maßgebend.
Schwerbehinderte, die diese Strecken nicht mehr zumutbar bewältigen können, blieben von der
Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel überhaupt ausgeschlossen, und damit liefe das ihnen
gesetzlich zukommende Recht leer; denn die Freifahrtberechtigung könnte nicht genutzt werden.
Nicht derart behinderte Personen werden selten, aber nicht "üblicherweise" zu den Haltestellen zu
Fuß gehen und dann bloß bis zur nächsten Haltestelle fahren, sondern vielfach solche Wege noch
insgesamt zu Fuß zurücklegen. Gleiches träfe für die besonders Gehbehinderten zu, falls sie nicht
derart beeinträchtigt wären. Bei lebensnaher Bewertung der üblichen Gesamtweglänge müssen zum
Weg zur Haltestelle noch die Entfernungen zwischen zwei Haltestellen, die nach den eingeholten
Auskünften im Schnitt 500 bis 600 m, für alle Linienarten über 600 m, in Ballungsgebieten vielfach
um 400 m betragen, und eine nicht genau zu bestimmende Strecke zwischen Endhaltestelle und
Wegziel hinzugerechnet werden. Demnach ist als Grenzwert eine "übliche" Gesamtfußweglänge von
zwei km angemessen.
Schließlich ist außerdem der Zeitfaktor zum Vergleich ergänzend zu berücksichtigen. Obgleich die
gesetzlich maßgebenden "Wegstrecken" räumlich zu bestimmen sind, ist jedenfalls auch ein
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang von Hin- und Rückweg ohne Ruhepause bedeutsam.
Dagegen sind je gesonderte Strecken für einen Hin- und einen Rückweg nach längerer Pause des
Ausruhens anzunehmen (vgl Dreher, aaO, 69, 70). Zudem sind kurze Wartezeiten und Zeiten des
Herumstehens in den Verlauf eines einheitlichen Weges einzubeziehen. Als "übliche" Zeit pro
Wegstrecke ist eine geringere Durchschnittsgeschwindigkeit als die von fünf bis sechs km pro Stunde
zugrunde zu legen, die allgemein von rüstigen Wanderern erwartet wird. Zu den Vergleichspersonen
gehören auch langsam Gehende, die noch nicht so erheblich behindert sind wie die
Schwerbehinderten, denen das Recht auf unentgeltliche Beförderung zukommt. Das ergibt insgesamt
etwa eine Gehzeit von 30 Min für 2.000 m.
Die sehr viel kürzeren Strecken, die "üblicherweise" von den Benutzern privater Fahrräder (dazu
Dreher, aaO, 70), Krafträder und Personenkraftwagen zu Fuß gegangen werden, bleiben bei dem
gebotenen Vergleich außer Betracht. Das Gesetz will den beträchtlich behinderten Personen einen
finanziellen Ausgleich dafür gewähren, daß sie öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken benutzen
müssen, die andere üblicherweise noch zu Fuß zurücklegen und die sie selbst ohne ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung ebenfalls laufen würden. Die privaten Kraftfahrzeughalter und die
mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Bürger, die ständig das Fahrzeug mitbenutzen, sind auch
nicht mit ihren Gehgewohnheiten in die ausgewerteten Statistiken, die den Vergleichsmaßstab
bestimmen, eingegangen; denn sie gehören tatsächlich nicht zu den üblichen Benutzern öffentlicher
Verkehrsmittel. Damit bleibt ein wesentlicher Teilbereich der gesellschaftlichen Wirklichkeit vom
Vergleich ausgeschlossen, und zwar die Gehgewohnheiten von etwa der Hälfte der Bundesbürger.
1984 kamen allein 416 Personenkraftwagen auf 1.000 Einwohner, und 1985 betrug - abzüglich der
Unternehmer- und Behördenfahrzeuge - die Gesamtzahl der Krafträder ca. 1,3 Mio und der
Personenkraftwagen ca. 21 Mio (Statistisches Jahrbuch 1986 für die Bundesrepublik Deutschland, S
688, 283, 284). Diese Kraftfahrzeugbenutzer sind auch nicht auf den hier umstrittenen
Nachteilsausgleich angewiesen. Ihnen kommt wohl eine Steuervergünstigung zugute, die allerdings
zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens an die Voraussetzung für die unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr anknüpft. Dieses Recht entfällt, soweit der
Schwerbehinderte eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nimmt (§ 57 Abs 1 Satz 6 iVm
Satz 2 SchwbG 1979/1984, § 59 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 2 SchwbG 1986).
Da das LSG sich an den hier festgelegten Vergleichsmaßstab gehalten hat, ist sein Urteil zu
bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.