24.10.2018 – L 3 SB 2660/16
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat,
24.10.2018 – L 3 SB 2660/16
Merkzeichen G · 2-km-Regel / Funktionsmaßstab
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Gehbehinderung - konkretes Gehvermögen im Hinblick auf
Zurücklegen einer Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten
nicht maßgeblich - Erforderlichkeit der Erfüllung v
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „2-km-Regel /
Funktionsmaßstab“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
Datum 24.10.2018
Aktenzeichen L 3 SB 2660/16
ECLI ECLI:DE:LSGBW:2018:1024.L3SB2660.16.00
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich 2-km-Regel / Funktionsmaßstab
Oktober 2018 – L 3 SB 2660/16 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.
Oktober 2018 – L 3 SB 2660/16 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Zum Merkzeichen G: Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von
verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des
Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls
beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens
sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1
Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich
in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich
behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht
behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen. Orientierungssatz Für die
Zuerkennung des Merkzeichens G ist nicht ausschlaggebend, ob konkret eine Wegstrecke von 2 km in
Minuten zurückgelegt werden kann, sondern es ist allein entscheidend, ob ein Regelbeispiel
gemäß Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV)
vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist (vgl
BSG vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 = SozR 3-3870 § 60 Nr 2).
Entscheidende Gründe
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Ergebnis nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe eine
Wegstrecke von 2 km in etwa einer halben Stunde zurückzulegen (vgl. etwa Schriftsatz an das SG
vom 16.02.2016), weist der Senat abschließend auf folgendes hin: Ob jemand 2 km in 30 Minuten
zurücklegen kann, lässt sich gutachterlich meist nur schwerlich begründen (vgl. Wendler/Schillings,
a.a.O., S. 406 f., auch zum Nachfolgenden). Das BSG ist bereits in seinem Urteil vom 13.08.1997 (9
RVs 1/96, ) dann auch davon abgewichen, eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr von der konkreten Frage abhängig zu machen, welche
Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden können. Denn es ist zu beachten, dass das Gehvermögen
des Menschen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr.
Buchst. d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G
tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die
lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus
nicht behinderungsbedingten Gründen (wie z. B. mangelnder Trainingszustand oder fehlender
Antrieb) ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen. Entscheidend ist damit, ob ein Regelbeispiel
gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d bis f vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem
solchen Regelbeispiel vergleichbar ist (vgl. BSG a.a.O.; Wendler/Schillings a.a.O.). Dies ist jedoch –
wie bereits oben dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
Nicht von Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens G ist der Verlust von drei
Rippen. Soweit hier Auswirkungen auf die „Steifigkeit des Skeletts“ mit negativen Auswirkungen auf
das Gehvermögen vorgetragen werden, ist dies nicht nachvollziehbar, denn funktional bilden die
Rippen mit den Brustwirbeln und dem Brustbein den knöchernen Brustkorb und schützen hierbei die
innen liegenden Organe. Hinsichtlich des in Rede stehenden Merkzeichens unbeachtlich sind auch die
Gesundheitsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich
diese auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach § 146 Abs. 1 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz
fordert eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine
Außerdem ist auf folgendes hinzuweisen: Wie sich bereits aus dem Wortlaut der VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. d Satz 1 ergibt, sind hier ausschließlich die Schäden der LWS zu berücksichtigen. Der Katalog
der Regelfälle ist insoweit abschließend und lässt die Einbeziehung von Gesundheitsstörungen, die
nicht unmittelbar zu einer Einschränkung des Gehvermögens führen (wie z.B. ein bei jeder Bewegung
äußerst schmerzhaftes HWS-Syndrom) auch nicht im Wege einer Analogbewertung zu (vgl.
Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 8. Aufl., S. 409 f.). Soweit die
Klägerin also mehrfach auf die Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS verweist, ist dies hier nicht
von Relevanz. Des Weiteren ist zu beachten, dass entgegen der in der Berufungsbegründung zum
Ausdruck kommenden Auffassung der „Wirbelsäulenabschnitt“ gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 sich
nicht auf die einzelnen Etagen bezieht, also bei Schäden in Höhe von LWK3/4 und LWK4/5 nicht
bereits zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, sondern „Wirbelsäulenabschnitte“ im Sinne der
VG, Teil B, Nr. 18.9 sind die drei Wirbelsäulenabschnitte HWS, BWS und LWS (vgl. auch LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014, L 8 SB 2497/11, ).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „2-km-Regel /
Funktionsmaßstab“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9a. Senat – 10.12.1987 – 9a RVs 11/87: BSG 1987 – 2 km / ca. 30 Minuten
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 06.11.2019 – L 13 SB 114/18: 2 km / 30
Minuten nicht allein vorrangig
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat Entscheidungsdatum: 24.10.2018
Aktenzeichen: L 3 SB 2660/16 ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2018:1024.L3SB2660.16.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9
2018, § 2 VersMedV ... mehr Oktober 2018 – L 3 SB 2660/16 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - konkretes Gehvermögen im
Hinblick auf Zurücklegen einer Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten nicht maßgeblich - Erforderlichkeit
der Erfüllung von Regelbeispielen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen oder Vorliegen
einer vergleichbaren Behinderung
Leitsatz
Zum Merkzeichen G: Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von
verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des
Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls
beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens
sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1
Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich
in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich
behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht
behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen.
Orientierungssatz
Für die Zuerkennung des Merkzeichens G ist nicht ausschlaggebend, ob konkret eine Wegstrecke von
2 km in 30 Minuten zurückgelegt werden kann, sondern es ist allein entscheidend, ob ein
Regelbeispiel gemäß Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu
§ 2 VersMedV) vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel
vergleichbar ist (vgl BSG vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 = SozR 3-3870 § 60 Nr 2).
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 29. Juni 2016, S 6 SB 1000/15, Gerichtsbescheid Diese Entscheidung wird
zitiert
Literaturnachweise Dirk Dahm, SuP 2019, 261-263 (Entscheidungsbesprechung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 13. August 1997, 9 RVs 1/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni
2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens „Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (G) streitig.
Bei der 1953 geborenen Klägerin wurde zuletzt aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten vor
dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 17 SB 2979/09 ein Grad der Behinderung (GdB)
von 60 seit 13.11.2008 zuerkannt (Ausführungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2010).
Nachdem ihr im August 2011 gestellter Antrag auf Erhöhung des GdB und Feststellung des
Merkzeichens G ohne Erfolg geblieben war (Bescheid vom 22.09.2011), beantragte die Klägerin am
09.05.2014 erneut die Feststellung des Merkzeichens G. In dem von dem Beklagten bei der
Hausärztin der Klägerin, Fachärztin für Allgemeinmedizin A., angeforderten Befundbericht vom
22.05.2014 führte diese aus, dass die Klägerin am 09.11.1995 bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma, eine Milzruptur mit nachfolgender operativer Entfernung der
Milz, einen Unfallschock und einen Stressulcus ventriculi erlitten habe. Es bestünden ein chronischer
Schmerzzustand des Bewegungsapparates auf Grund der Unfallfolgen, mehrfache Protrusionen im
Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich (C3/4, C4/5, C6/7) und mehrfache Bandscheibenvorfälle auf drei
Etagen im lumbalen Bereich LWK4/5, LWK3/4, LWK5/SWK1. Die physiologische Lordose der HWS sei
aufgehoben. Weiterhin bestünden posttraumatische Gleichgewichtsstörungen und
Schwindelzustände, welche zusätzlich die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigen würden. Die Klägerin sei beim Gehen und besonders im Straßenverkehr sehr unsicher
und auf fremde Hilfe angewiesen. Nach Auswertung dieses Berichts, dem beigefügten Bericht über
die Computertomographie des Abdomens und des Beckens mit intravenöser Kontrastmittelinjektion
vom 20.04.2009 sowie des von dem Beklagten außerdem angeforderten Berichts des Dr. B.,
Rheumatologische Schwerpunktpraxis B., vom 28.07.2014 (vorläufige Diagnosen: kein Hinweis auf
entzündlich rheumatische Systemerkrankung, Fibromyalgiesyndrom) kam Dr. C. in der gutachtlichen
Stellungnahme vom 08.09.2014 zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB weiterhin 60 betrage, unter
Berücksichtigung folgender Einzel-GdB: Depression, psychovegetative Störungen: Einzel-GdB 40;
Magengeschwürsleiden, Verlust der Milz, Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation:
Einzel-GdB 20; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens
(Osteoporose): Einzel-GdB 20; Verlust der Gebärmutter, Verlust der Eierstöcke: Einzel-GdB 10;
Krampfadern: Einzel-GdB 10; Funktionsbehinderung beider Schultergelenke: Einzel-GdB 20.
Ergänzend führte Dr. C. u.a. aus, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht erfüllt seien.
Dem folgend lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2014 die Neufeststellung des GdB und die
Feststellung des Merkzeichens G ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte –
nachdem Dr. S. in der gutachtlichen Stellungnahme vom 07.12.2014 an der bisherigen Beurteilung
der Einzel- sowie des Gesamt-GdB festgehalten und ergänzend ausgeführt hatte, dass es
nachvollziehbar sei, dass die Mobilität eingeschränkt sei, jedoch nicht in einem solchen Maß, dass
ortsübliche Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten – mit Widerspruchsbescheid vom
24.02.2015 zurück.
Auf die hiergegen am 24.03.2015 beim SG erhobene Klage hin, mit der die Klägerin die Feststellung
des Merkzeichens G geltend gemacht hat, hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige
Zeugen schriftlich vernommen. Die Fachärztin für Orthopädie D. hat am 03.08.2015 mitgeteilt, dass
die Klägerin letztmalig im Oktober 2013 bei ihr gewesen sei und keine weiteren Angaben gemacht.
Die behandelnde Allgemeinmedizinerin A. hat in ihrer Auskunft vom 24.08.2015, welcher die Berichte
über die Computertomographie des Abdomens und des Beckens vom 29.01.2014, über die
MRT-Untersuchung des Gehirnschädels vom 19.02.2013, über die CT-Untersuchung der HWS vom
27.01.2012 und über die MRT-Untersuchung der LWS vom 22.03.2006 beigefügt worden sind, von
Depressionen und psychovegetativen Störungen sowie einem Magengeschwürleiden, einem Verlust
der Milz und Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation nach Polytrauma berichtet, welche als
schwer zu bezeichnen seien. Außerdem bestünden sehr schwere degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule in Form von Bandscheibenprotrusionen in mehrfachen Etagen im HWS-Bereich und
Bandscheibenvorfällen in mehrfachen Etagen im Lendenbereich; der GdB für die degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule sei zwischen 40 und 50 zu bewerten. Des Weiteren lägen – jeweils mit
leichtem Schweregrad – ein Verlust der Gebärmutter und der Eierstöcke sowie Krampfadern vor.
Schließlich bestehe eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke mittleren Schweregrades. Auf
die Gehfähigkeit würden sich die Bandscheibenvorfälle LWK3/4, LWK4/5, LWK5/SWK1 auswirken. Bei
der Klägerin sei die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wegen der rezidivierenden
Schwindelzustände beeinträchtigt. Daher könne sie die üblicherweise zu Fuß zurückgelegten
Wegstrecken nicht ohne Gefahren für ihre Person zurücklegen. Eine Einschätzung der Wegstrecke,
welche die Klägerin ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich zu Fuß zurücklegen
könne, sei nicht genau möglich. Mal würden die Schwindelzustände nach ein paar Metern, mal nach
einer Strecke von 100 oder 200 Metern auftreten.
Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. E. vom 18.12.2015 vorgelegt,
wonach die Auskunft der Allgemeinmedizinerin A. vom 24.08.2015 keine detaillierten klinischen
Funktionsparameter enthalte, so dass der angegebene Einzel-GdB von 40 bis 50 für das
Wirbelsäulenleiden nicht nachzuvollziehen sei. Aus den vorgelegten bildgebenden Befunden ließen
sich keine Rückschlüsse auf klinische Funktionseinschränkungen ziehen. Bei unveränderter
GdB-Bewertung sei auch hinsichtlich des Merkzeichens G keines der diesbezüglichen
Anerkennungskriterien gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), Teil D, Nr. 1 erfüllt.
Die Klägerin hat vor dem SG zuletzt im Wesentlichen noch eingewandt, dass bei ihr eine
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit auch aufgrund von inneren Leiden sowie Störungen der
Orientierungsfähigkeit bestehe. Infolge des schweren Verkehrsunfalls würden
ihr drei Rippen links fehlen, wodurch keine Steifigkeit des Skeletts gegeben sei und eine erhebliche
Einschränkung des Gehvermögens bestehe. Wegen des Unfalls habe ihre Milz entfernt werden
müssen und es bilde sich eine dilatierte Dünndarmschlinge im linken Oberbauch, die weitere
Beschwerden hervorrufe. Diesbezüglich verweist sie auf den vorgelegten vorläufigen Entlassbericht
der H.-I.-Klinik vom 05.08.2015. Des Weiteren leide sie an häufigen und schwerwiegenden
Schwindelanfällen, wie auch von der behandelnden Allgemeinmedizinerin A. bestätigt. Hierdurch
werde eine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorgerufen. Auch würden die degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule allein einen GdB von 50 rechtfertigen, wie die behandelnde
Allgemeinmedizinerin ebenfalls bestätigt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beispiele
gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 nicht abschließend seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens G seien nicht erfüllt. Bei der Klägerin lägen weder einen GdB von 50
bedingende Behinderungen der unteren Gliedmaßen inklusive der Lendenwirbelsäule (LWS) noch
einen GdB von 40 bedingende Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken
würden, vor. Nach der Stellungnahme der Ärztin für Orthopädie D. vom 24.01.2011 bestehe bei ihr
ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom. Da sich die Klägerin jedenfalls nicht im streitigen
Zeitraum in fachorthopädischer Behandlung befunden habe und deshalb keine objektiven Befunde
vorlägen, bestehe kein Anhalt für das Vorliegen von Funktionsstörungen im Bereich der LWS, die
gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 einen GdB von mindestens 40 rechtfertigen würden. Dass der
anamnestisch gegenüber der Allgemeinärztin A. mitgeteilte Schwindel derart ausgeprägt sei, dass er
zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führe, sei nicht ersichtlich. In
ihrer Zeugenauskunft vom 24.08.2015 habe die Allgemeinärztin A. mitgeteilt, dass sich die Klägerin
zuletzt am 18.11.2014 in Behandlung befunden habe und wegen des Schwindels lediglich am 14.04.,
02.06. und 06.10.2014 vorstellig geworden sei. Eine weitere fachärztliche Abklärung der
Schwindelursache sei nicht erfolgt. Daher gehe das Gericht von einem fehlenden Leidensdruck und
einer nicht belangvollen Gesundheitsstörung aus. Auch der Milz- und Rippenverlust sowie der
Subileus hätten keine relevante Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zur
Folge. Aktuelle objektive Befunde, aus denen sich entsprechende Einschränkungen ableiten ließen,
seien nicht vorhanden. Aus dem Bericht vom 05.08.2015 sei bezüglich des Subileus bereits nicht
ersichtlich, dass eine den maßgebenden 6-Monats-Zeitraum überdauernde Gesundheitsstörung
anzunehmen sei. Die Auffassung der behandelnden Allgemeinmedizinerin A. überzeuge nicht, da ihre
Einschätzung nicht auf aktuellen Befunden beruhe und auch nicht mit den Vorgaben in den VG, Teil D,
Nr. 1 in Einklang stehe. Weitere Ermittlungen seien vor allem wegen der fehlenden ambulanten
fachärztlichen Behandlung der Klägerin nicht angezeigt. Auch seien die angefochtenen Bescheide
hinreichend bestimmt und eine Anhörung wegen des Fehlens eines eingreifenden Verwaltungsakts
nicht erforderlich gewesen.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 04.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid ist am
18.07.2016 die vorliegende Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt
und zur Begründung zunächst im Wesentlichen vorgetragen worden, dass das SG den Sachverhalt
nicht ausreichend ermittelt habe. Soweit sich das SG auf die Stellungnahme der Ärztin für Orthopädie
D. vom 24.01.2011 stütze, wonach (lediglich) ein „Lombardsyndrom“ (gemeint wohl:
Lumbalsyndrom) vorliege, werde verkannt, dass es sich dabei um eine Stellungnahme hinsichtlich der
Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gehandelt habe. Zudem bescheinige auch die Orthopädin D., dass
längeres Gehen oder Stehen nicht möglich sei. Des Weiteren bekräftigt die Klägerin, dass bereits die
schweren Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen auf den drei
Etagen LWK3/4, LWK4/5 LWK5/SWK1 einen GdB von 50 rechtfertigen würden, da gemäß den VG, Teil
B, Nr. 18.9 schon mittelgradige bis schwere Auswirkungen in bereits nur zwei
Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30-40 rechtfertigen würden. Auch sei in der Stellungnahme
des Dr. A. vom 19.02.2013 von einer deutlichen kyphotischen Fehlstellung der HWS und einer
deutlichen Osteochondrose im Segment C5/6 die Rede. Dr. K. stelle in seinem Bericht vom
27.01.2012 fest, dass sogar eine schwere Osteochondrose C5/6 vorliege, die weitere
Funktionsstörungen (zusätzlich zu den Funktionsstörungen der LWS) verursache. Außerdem hat die
Klägerin erneut auf die drei fehlenden Rippen hingewiesen, was zu einer „degenerativen Steifigkeit
des Skeletts“ führe. Sie leide unter erheblichen Schmerzen. Von Bedeutung sei in diesem
Zusammenhang auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.08.2015 (B 9 SB 1/14 R).
Vorliegend sei das Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden; die Schmerzen aufgrund des
Fibromyalgie-Syndroms würden allein einen GdB von 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens G
rechtfertigen. Des Weiteren hat die Klägerin zur Berufungsbegründung das von ihr in Auftrag
gegebene Gutachten des Facharztes für Orthopäde Dr. F. vom 20.12.2016 nach einer ambulanten
Untersuchung der Klägerin am 04.10.2016 vorgelegt. Darin hat Dr. F. abschließend u.a. ausgeführt,
dass die pathologischen Veränderungen (Degeneration, Bandscheibenprotrusion,
Nervenwurzelkompressionen) an der HWS und LWS zu einer deutlichen Beeinträchtigung der
motorischen, kognitiven und taktilen Fähigkeiten führen würden. Die Beeinträchtigung im Bereich der
HWS in Form einer verminderten Rotationsfähigkeit sowie das Auftreten von Schwindel bei Rotation
und Lageänderung, die Verringerung des Kraftgrades im Bereich der oberen Extremitäten linksseitig
und die Einschränkung der Schultereinsatzfähigkeit ergäben einen hohen Mobilitätsverlust. Die
Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenerkrankung, ausstrahlend in die linke Hüfte, sowie das linke
Knie mit der dort vorliegenden starken Schädigung im Bereich der Coxarthrose des Hüftgelenks sowie
der Gonarthrose des Kniegelenks würden es der Klägerin schwierig machen, größere Gehstrecken
(über 80 m) zurückzulegen. Hier liege „eine weitere Beeinträchtigung durch die Einschränkung der
Zeit viel taktilen Fähigkeiten sowie des Schwindels vor.“ Bei der Klägerin könnten durchaus deutliche
Beeinträchtigungen im Umfang des Merkzeichens „aG“ zuerkannt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 11. September 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2015 zu verurteilen, bei ihr das Merkzeichen G festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die von ihm vorgelegte versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom
20.03.2017, in welcher er zu dem vorgelegten Gutachten des Dr. F. vom 20.12.2016 u.a. ausgeführt
hat, dass sich hinsichtlich der Wirbelsäule unter Zugrundelegung der objektiven Messwerte kein
Abweichen von der bisherigen Einschätzung ergebe. Bezüglich der Hüftgelenke zeige sich eine
Bewegungseinschränkung, aber noch nicht in einem GdB-relevanten Umfang. Hinsichtlich des linken
Kniegelenks werde ein Streckdefizit von 5 bei einer Beugefähigkeit von 95 angegeben. Bei normaler
Beweglichkeit des
rechten Kniegelenks ergebe sich ein Einzel-GdB von 20. Ergänzend trägt der Beklagte vor, vorliegend
werde ein Bezug zu dem in der Berufungsbegründung genannten Urteil des BSG zu einer
psychogenen Gangstörung nicht gesehen, und verweist im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Gerichtsbescheids.
Der Senat hat den Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. G. von Amts wegen mit
der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dr. G. hat die Klägerin am 02.05.2017 untersucht und ist in
seinem Gutachten vom 08.06.2017 unter Berücksichtigung der von der Klägerin noch nachgereichten
medizinischen Unterlagen (Bericht der Orthopädischen Klinik der St. V.-Kliniken K. vom 02.03.2017,
Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis B. über die MRT-Untersuchung des oberen
Sprunggelenks rechts mit KM vom 09.12.2016) sowie der übersandten CD über die am 24.05.2017
durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks (dazu noch sogleich) zu dem Ergebnis
gekommen, dass bei der Klägerin eingeschränkte Beweglichkeiten der HWS, BWS und LWS
bestünden. Die von ihr demonstrierten Bewegungseinschränkungen der Schulter- und
Ellenbogengelenke sowie der Gelenke an den unteren Extremitäten seien nicht verwertbar, da sie
während der Untersuchung deutlich widersprüchlich vorgeführt worden seien. Sämtliche auf den
Messblättern dokumentierten Bewegungsausmaße seien solche, die von der Klägerin aktiv vorgeführt
worden seien; aktiv geführte Beweglichkeiten – also Bewegungsausmaße, welche der Proband mit
Hilfe des Untersuchers erziele, ohne dass diese erzwungen werden – hätten nicht ermittelt werden
können, da die Klägerin dies nicht zugelassen habe. Somit könne das Gutachten nicht zur Klärung der
bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen beitragen.
In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 zu dem Gutachten des Dr. G. hat die Klägerin gerügt, dass in
der medizinischen Vorgeschichte wichtige Angaben fehlen würden (z. B. Tramalabusus, epileptische
Anfälle, fortgeschrittene Arthrose, Osteoporose, Fibromyalgie, Hysterektomie). Soweit Dr. G. sie
zitiere „... ich kann 5 bis 10 Minuten gehen ... wieviel Meter ich dabei zurücklege, weiß ich nicht ...
wahrscheinlich 200 bis 300 Meter ...“, handle es sich dabei um die Angabe, wie viele Meter sie
wahrscheinlich alleine zu Fuß gehen könne. Unberücksichtigt bleibe dabei jedoch, wie lange sie gehen
könne, bis ein Schwindel auftrete, und die Sturzgefahr. Bei den Wegstreckenangaben handle es sich
nur um gefühlte beziehungsweise geschätzte grobe Angaben und keine Messwerte. Von einer
Verweigerung bei der Begutachtung könne keine Rede sein; sie habe die „Übungen“ so gut gemacht,
wie es ihr möglich gewesen sei. Die Angaben zu den Folgen des Verkehrsunfalls im Jahr 1995 seien
unvollständig, ein Bericht der H.-I.-Klinik vom 06.06.2017 (Kniegelenkserguss ohne Trauma) sei
ignoriert worden und schließlich gebe Dr. G. selbst an, dass das Gutachten nicht zur Klärung
beitragen könne. Zugleich hat die Klägerin den Bericht über die MRT-Untersuchung des rechten
Kniegelenks am 24.05.2017 vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass dieser eine erhebliche
Einschränkung ihrer Mobilität aufzeige. In dem vorgenannten Bericht wird zur Beurteilung ausgeführt:
„Wahrscheinlich im Rahmen einer alten Ruptur des Ligamentum collaterale mediale zeigt sich
angrenzend an den medialen Femurcondylus eine Verkalkungsstruktur, in deren Umgebung allerdings
eine ausgeprägte, wahrscheinlich reizungsbedingte, entzündliche Alteration der Weichteile besteht.
Außerdem deutlicher Kniegelenkserguss. Mäßige degenerative Veränderungen des
Innenmeniskushinterhorns und des Gelenkknorpels des femorotibialen Gelenkspalts medialseitig.
Intakte Darstellung des Außenmeniskus. Kreuzbänder und Außenband regelrecht. Unauffällige
Darstellung der knöchernen Kniegelenksanteile.“
Der Senat hat den die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. J. als sachverständigen Zeugen
schriftlich vernommen. In seiner Auskunft vom 05.06.2018 hat Dr. J. u.a. ausgeführt, dass sich die
Klägerin bei ihm am 08.11.2016 und 27.10.2017 vorgestellt habe. Bei der Vorstellung am 27.10.2017
habe sie HWS-Schmerzen seit Jahren angegeben, die zuletzt durch Schwindel und Ausstrahlung in die
rechte Hand verschlimmert worden seien. Dr. J. hat folgenden Befund angegeben: „Paravertebraler
Hartspann der HWS und BWS Muskulatur. HWS Rotation bds. 60/0/60°. HWS Seitneigung bds.
30/0/30°. Hypästhesie im Dermatom C6/7 rechts. Regelrechter Reflexstatus. Beide Schultern frei
beweglich.“ Dr. J. hat außerdem den Bericht vom 22.11.2017 über die an diesem Tag erfolgte MRT-
Untersuchung der HWS und der oberen BWS vorgelegt, in welchem zur Beurteilung ausgeführt wird:
„Deutliche Osteochondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Unkarthrosen und Spondylarthrosen mit
deutlichen Neuroforamenstenosen beidseits. Hypertrophe, deformierende, linksbetonte
Spondylarthrosen der oberen HWS mit neuroforaminalen Engen HWK 3/4 und HWK 4/5 links.“
Des Weiteren hat die Klägerin den Bericht über die MRT-Untersuchung des Gehirnschädels am
15.06.2018 zur Akte gereicht, in welchem zur Beurteilung ausgeführt wird: „Am ehesten
mikroangiopathisch bedingte Marklagerherde beidseits paraventrikulär betont. Kein Hinweis auf einen
raumfordernden Prozess. Keine intrazerebrale Blutung. Kein frisches Infarktareal. Keine
Hirnschrankenstörung.“
Abschließend hat die Klägerin den Bericht über die MRT-Untersuchung der HWS vom 13.08.2018
vorgelegt, die gemäß der Beurteilung folgendes ergeben hat: Steilstellung der HWS und
osteochondrotisch bedingte kyphotische Fehlhaltung HWK 4/5; ausgeprägte Spondylarthrose HWK 3/4
links mit mäßiger C4 Neuroforamenstenose links, mäßige Spondylarthrose rechts mit leichtgradiger
C4 Neuroforamenstenose rechts; medianer Bandscheibenvorfall HWK 4/5 mit leichter Impression des
Myelon, ausgeprägte Spondylarthrose links mit mäßiger C5 Neuroforamenstenose links; ausgeprägte
Osteochondrose HWK 5/6, bilaterale Unkarthrose und mäßige Spondylarthrose mit hochgradiger C6
Neuroforamenstenose rechts und mäßiger C 6 Neuroforamenstenose links; ausgeprägte
Osteochondrose HWK 6/7 und rechtsbetonter Bandscheibenvorfall mit hochgradiger C7
Neuroforamenstenose beidseits; Ankylose des Facettengelenks HWK 3/4 rechts und Teilankylose
links. Dieser Bericht – so die Klägerin – belege schwere funktionelle Auswirkungen in mindestens zwei
Wirbelsäulenabschnitten. Insbesondere sei auf Höhe HWK 6/7 ein breitbasiger Bandscheibenvorfall
mit hochgradiger Neuroforamenstenose beidseits festgestellt worden. Dr. G. habe hierzu keine
Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des Dr. F., welcher die Funktionsstörung einwandfrei
erkannt habe, seien überzeugend. Unter Berücksichtigung des Knieleidens würden die
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der LWS für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen. Das Begehren sei auch aufgrund der immer wiederkehrenden Schwindelattacken
gerechtfertigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form-
und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom
29.06.2016, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2015 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt
die Abänderung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten, bei ihr das Merkzeichen G
festzustellen. Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1
SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G sind §§
Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in den bis zum 31.12.2017 geltenden Fassungen (vgl. BSG, Urteil vom
11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, ) beziehungsweise §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in den ab dem 01.01.2018 geltenden Fassungen. Im
Hinblick auf die den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffenden unterschiedlichen
Gesetzesfassungen sind diese – da Übergangsregelungen fehlen – nach dem Grundsatz anzuwenden,
dass die Entstehung und der Fortbestand des sozialrechtlichen Anspruchs auf Leistungen nach dem
Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände
jeweils gegolten hat (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, ; BSG, Urteil vom 04.09.2013, B
EG 6/12 R, ; Stölting/Greiser in SGb 2015, 135-143).
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung
beziehungsweise § 228 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung
werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die
öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise §
Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung im Nahverkehr im Sinne des § 147
Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 230 Abs. 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung unentgeltlich befördert. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen nach § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der bis zum
31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der ab dem 01.01.2018
geltenden Fassung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden die erforderlichen Feststellungen.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach § 146 Abs. 1 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in
der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz
fordert eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine
Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen
einschränken (BSG, Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R, ).
Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen
Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im
Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017
geltenden Fassung beziehungsweise nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden
Fassung gilt diese Ermächtigung für die allgemeine – also nicht nur für die medizinische – Bewertung
des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für
die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht
worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung
beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung, dass – soweit
eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des §
Abs. 16 BVG (vormals § 30 Abs. 17 BVG) erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten.
Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die
Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“
(VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG
(VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S.
249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und
11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
heranzuziehen.
Gemäß den daher anwendbaren (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, ) Grundsätzen für
die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche ist nach den VG, Teil
D, Nr. 1 Buchst. b Satz 1 ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch
durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Für die
Bewegungseinschränkung ist nicht die Dauerhaftigkeit entscheidend. Nach den VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. b Satz 2 kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen,
zudem nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein – das heißt altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt nach den VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. b Satz 3 eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt
wird. Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen enthalten darüber
hinaus die VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d, e und f. Nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
Darüber hinaus können nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 2 die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel bei Versteifung des
Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 3 kommt es
auch bei inneren Leiden bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens
an. Dementsprechend ist nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 4 eine erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens
nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren
Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, zum Beispiel chronische Niereninsuffizienz mit
ausgeprägter Anämie, sind nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 5 die Voraussetzungen als erfüllt
anzusehen. Besonderheiten gelten nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. e für hirnorganische Anfälle und
nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. f für Orientierungsstörungen infolge von Sehbehinderungen,
Hörbehinderungen oder geistigen Behinderungen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Anspruch auf den Nachteilsausgleich G über die genannten
Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch hat, der nach Prüfung des einzelnen
Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist, da die VG,
Teil D, Nr. 1 keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem
Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen enthalten (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB
1/14 R, ).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin an
einer das Merkzeichen G rechtfertigenden Einschränkung der Gehfähigkeit leidet.
Bei der Klägerin liegen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der LWS im Sinne der VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 vor, die für sich einen
GdB von wenigstens 50 bedingen.
Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die von Dr. F. gemäß seinem von der Klägerin
vorgelegten Gutachten vom 20.12.2016, welches als urkundlich belegter, qualifizierter
Beteiligtenvortrag zu würdigen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
12. Aufl., § 128 ), ermittelten Bewegungsausmaße sowie die in dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 08.06.2017 enthaltenen Befunde, soweit der gerichtliche
Sachverständige diese nicht selbst zutreffend als unverwertbar bezeichnet hat. Im Rahmen der
Entscheidungsfindung nicht verwertbar sind damit insbesondere die im Rahmen der Begutachtung
durch Dr. G. ausschließlich von der Klägerin demonstrierten Beweglichkeiten, bei denen die Klägerin
eine aktive Führung (jedoch ohne Zwang) durch den Gutachter nicht zugelassen hat.
Berücksichtigung finden können hingegen die übrigen objektiven – insbesondere
mitarbeitsunabhängigen – Befunde.
Außerdem ist auf folgendes hinzuweisen: Wie sich bereits aus dem Wortlaut der VG, Teil D, Nr. 1
Buchst. d Satz 1 ergibt, sind hier ausschließlich die Schäden der LWS zu berücksichtigen. Der Katalog
der Regelfälle ist insoweit abschließend und lässt die Einbeziehung von Gesundheitsstörungen, die
nicht unmittelbar zu einer Einschränkung des Gehvermögens führen (wie z.B. ein bei jeder Bewegung
äußerst schmerzhaftes HWS-Syndrom) auch nicht im Wege einer Analogbewertung zu (vgl.
Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 8. Aufl., S. 409 f.). Soweit die
Klägerin also mehrfach auf die Gesundheitsstörungen im Bereich der HWS verweist, ist dies hier nicht
von Relevanz. Des Weiteren ist zu beachten, dass entgegen der in der Berufungsbegründung zum
Ausdruck kommenden Auffassung der „Wirbelsäulenabschnitt“ gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 sich
nicht auf die einzelnen Etagen bezieht, also bei Schäden in Höhe von LWK3/4 und LWK4/5 nicht
bereits zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, sondern „Wirbelsäulenabschnitte“ im Sinne der
VG, Teil B, Nr. 18.9 sind die drei Wirbelsäulenabschnitte HWS, BWS und LWS (vgl. auch LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014, L 8 SB 2497/11, ).
Hinsichtlich der LWS ergab bereits die am 22.03.2006 durchgeführte MRT-Untersuchung
Bandscheibenvorfälle in den Segmenten LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1, die auch in der
sachverständigen Zeugenauskunft der behandelnden Allgemeinmedizinerin A. genannt werden. Die
Auswertung der Röntgenaufnahmen der LWS in 2 Ebenen vom 04.10.2016 durch Dr. G. hat deutlich
vermehrte Verschleißerscheinungen im Bewegungssegment L4/5 in Form einer Spondylose und
Chondrose ergeben. Dr. G. hat aufgrund seiner Untersuchung am 02.05.2017 eine regelrecht
ausgeprägte LWS-Lordose (Krümmung der LWS nach bauchwärts) und die paravertebrale gerade
Rückenmuskulatur als ordnungsgemäß ausgeprägt mit regelrechtem Muskel-Tonus beschrieben. Bei
der neurologischen Untersuchung durch Dr. G. hat sich kein Hinweis für ein motorisches
Nervenwurzelreiz-Syndrom seitens lumbaler Spinalnerven ergeben. Hinsichtlich der Beweglichkeit hat
Dr. F. für die Rotation links/rechts nach der Neutral-0-Methode einen Wert von 20-0-30° ermittelt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist im Bereich der LWS allenfalls
die Annahme eines Wirbelsäulenschadens mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen und damit
gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.9 ein Einzel-GdB von 20 gerechtfertigt. Schäden im Bereich der LWS mit
schweren funktionellen Auswirkungen nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 (GdB 30) vermag der Senat
aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht festzustellen. Im Übrigen werden in der
sachverständigen Zeugenauskunft des Orthopäden Dr. J. vom 05.06.2018 Beschwerden im Bereich
der LWS nicht erwähnt.
Soweit die behandelnde Allgemeinmedizinerin A. in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft an das
SG vom 24.08.2015 ausgeführt hat, dass ihrer Auffassung nach der GdB hinsichtlich der Wirbelsäule
zwischen 40 und 50 betrage, geht daraus nicht hervor, wie sie allein die LWS beurteilt, was – wie oben
dargelegt – maßgeblich ist. Somit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Auskunft
vom 24.08.2015.
Die Nachbefundung der Röntgenuntersuchung des Beckens sowie des linken und rechten Hüftgelenks
vom 04.10.2016 durch Dr. G. hat eine regelrechte Darstellung des linken Hüftgelenks sowie initiale
Zeichen einer beginnenden Hüftgelenksarthrose rechts ergeben. Dr. F. hat hinsichtlich des linken
Hüftgelenks folgende Bewegungsausmaße ermittelt: Innenrotation/Außenrotation: 15-0-30°;
Streckung/Beugung: 10-0-110°; Adduktion/Abduktion: 20-0-20°. Bezüglich des rechten Hüftgelenks
hat die Untersuchung durch Dr. F. folgende Werte ergeben: Innenrotation/Außenrotation: 25-0-40°;
Streckung/Beugung: 20-0-130°; Adduktion/Abduktion: 30-0-40°. Unter Berücksichtigung dieser
Befunde und der Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14, wonach (erst) eine Bewegungseinschränkung
der Hüftgelenke geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) GdB-relevant ist (einseitige Bewegungseinschränkung
geringen Grades GdB 10-20, beidseitig GdB 20-30), ergibt
sich vorliegend hinsichtlich der Hüftgelenke kein GdB, so bereits zutreffend Dr. K. in seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2017.
Aufgrund der von Dr. F. ermittelten Beweglichkeiten für die Streckung/Beugung der Kniegelenke mit
0-5-95° links und 0-0-120° rechts (rechts also im Normbereich) bringt der Senat unter
Berücksichtigung der Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14, wonach eine einseitige
Bewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0- 0-90°) mit einem GdB von
0-10 und eine solche mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90°) mit einem GdB von 20 zu
bewerten ist, sowie unter Mitberücksichtigung der bildgebenden Befunde gemäß dem Bericht über
die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks am 24.05.2017 zu Gunsten der Klägerin für die
Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke einen GdB von 20 in Ansatz.
Schließlich sind unter Berücksichtigung der Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14 die von Dr. F. als
altersentsprechend leicht reduziert beschriebenen Bewegungsumfänge in den oberen und unteren
Sprunggelenken ebenso ohne GdB-Relevanz wie der von ihm gefundene Knick-, Senk- und Spreizfuß
beidseits mit ausgeprägtem Hallux rigidus beidseits.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einzel-GdB-Werte von jeweils 20 für die
Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS und die Gesundheitsstörungen der Kniegelenke sowie
Heranziehung der Vorgaben in den VG, Teil A, Nr. 3 ergibt sich ein GdB von nicht mehr als 30 für die
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der LWS, so dass die Voraussetzungen gemäß den
VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 nicht vorliegen.
Somit sind auch die Voraussetzungen nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 2 nicht gegeben, weil
– wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bereits keine mit einem GdB von 40 zu
bewertende Behinderungen der unteren Gliedmaßen vorliegen, so dass es auf die weitere
Voraussetzung, dass sich diese auf die Gehfähigkeit besonders auswirken müssen, nicht ankommt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß den Vorgaben in den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Satz 1 und 2
ist überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. G. bei dem Barfußgang der Klägerin auf ebenem Boden ein
kleinschrittiges, jedoch ausreichend sicheres Gangbild beobachtet und die Inspektion der unteren
Gliedmaßen durch den Sachverständigen eine im Bereich beider Ober- und Unterschenkel
seitengleich regelrecht kräftig ausgeprägte Muskulatur ergeben hat, was nicht für, sondern insoweit
vielmehr gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit spricht.
Soweit die Klägerin auf die Schmerzen aufgrund des Schmerz- beziehungsweise
Fibromyalgie-Syndroms verweist, ergibt sich auch daraus vorliegend keine andere Beurteilung. Dass
die Gehstrecke im Sinne des Merkzeichens G nur mit Schmerzen bewältigt werden kann, ist kein
maßgebliches gesetzliches Beurteilungskriterium (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
24.03.2017, L 8 SB 3879/16, , auch zum Nachfolgenden). Vielmehr stellen die maßgeblichen
Regelungen darauf ab, dass die entsprechende Wegstrecke überhaupt bewältigt werden kann. Von
Relevanz ist damit nur ein derart ausgeprägtes Schmerzbild, das nach medizinischer Erfahrung
zwingend eine Limitierung der Wegstrecke beinhaltet. Ein derartiges Schmerzbild ergibt sich aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Es findet – soweit ersichtlich – diesbezüglich auch keine
fachärztliche Behandlung statt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bedingende innere
Krankheiten im Sinne der Vorgaben gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d Sätze 3 bis 5 liegen nicht
vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bericht der H.-I.-Klinik vom 05.08.2015 auf die
dilatierten Dünndarmschlingen verweist, ist nicht ersichtlich, dass sich diese im Sinne der Vorgaben
der VG auf die Bewegungsfähigkeit auswirken. Gemäß dem vorgenannten Bericht bestanden
Schmerzen im linken Ober- bis Unterbauch (Diagnose: Subileus) und die Klägerin wurde nach kurzem
stationärem Aufenthalt vom 03.08. bis 05.08.2015 deutlich beschwerdegebessert und klinisch blande
entlassen. Dass die Klägerin damals in der Phase der akuten Schmerzen auch in ihrer
Bewegungsfähigkeit eingeschränkt war, erscheint naheliegend, ist jedoch für die Zuerkennung des
begehrten Merkzeichens nicht ausreichend. Soweit die Klägerin auf den Verlust der Milz hinweist, ist
ebenso wenig nachvollziehbar, dass dies Auswirkungen auf die Bewegungsfähigkeit haben könnte.
Die Milz gehört zu den blutbildenden Organen und ihr Verlust rechtfertigt nach den VG, Teil B, Nr.
16.1 lediglich einen GdB von 10.
Auch vermag der Senat hirnorganische Anfälle beziehungsweise hypoglykämische Schocks gemäß
den Vorgaben nach den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. e sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit, die
den in den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. f genannten Voraussetzungen genügen, nicht festzustellen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie unter Schwindel leide, vermag dies die Zuerkennung des
begehrten Merkzeichens bereits deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieser Schwindel nicht mit dem
erforderlichen Vollbeweis (d.h. zur Überzeugung des Gerichts von einer an Gewissheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit oder eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch
noch zweifelt – vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 128 m.w.N.) nachgewiesen ist. Lässt sich der
Vollbeweis einer anspruchsbegründenden Tatsache nicht führen, geht die Nichterweislichkeit zu
Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf ihr Vorliegen stützen möchte. Soweit
der Schwindel in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen genannt wird, stützen sich die Ärzte dabei
jeweils ausschließlich auf die Angaben der Klägerin. Auch aus den zuletzt noch vorgelegten
Untersuchungsergebnissen, insbesondere dem Bericht über die MRT- Untersuchung des
Gehirnschädels am 15.06.2018 und dem Bericht über die MRT-Untersuchung der HWS vom
13.08.2018, ergibt sich kein objektiver Befund, welcher die Angaben der Klägerin stützt oder
zumindest einen Anhalt für weitere Ermittlungen gibt, zumal auch – soweit ersichtlich – von den
behandelnden Ärzten keine spezifische Therapie hinsichtlich des Schwindels eingeleitet worden ist.
Der Senat sieht sich auch außerstande, vorliegend ausnahmsweise nur die Angaben der Klägerin
zugrunde zu legen. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Angaben zu ihren Beschwerden
durchweg überaus glaubhaft wären, was jedoch nicht der Fall ist. So hat die Klägerin etwa bei der
Begutachtung durch Dr. G., bei der sie die Ermittlung von aktiv geführten Beweglichkeiten nicht
zugelassen hat, eine Beugekontraktur im rechten Hüftgelenk von 20° und im linken Hüftgelenk von
10° bei einer maximalen Beugung bis jeweils 25° sowie in den beiden oberen Sprunggelenken eine
Beugekontraktur von 30° demonstriert, während dann aber der Barfußgang auf ebenem Boden
möglich war, bei dem jedoch – so Dr. G. – in den Hüftgelenken zwischen 10 und 20° überstreckt und
die oberen Sprunggelenke um mindestens 10° überstreckt werden müssen. Im Übrigen ist auch nicht
nachvollziehbar, wenn die Klägerin einerseits behauptet, dass sie der Schwindel in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtige, sie dann aber – so ihre ausdrücklichen
Angaben gegenüber Dr. G. – keine Gehhilfen (Gehstock, Rollator) benutzt. Denn insbesondere ein
Rollator wäre beim Auftreten der von ihr vorgetragenen Schwindelerscheinungen buchstäblich eine
Stütze und würde ihr auch ein spontanes Hinsetzen ermöglichen.
Nicht von Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens G ist der Verlust von drei
Rippen. Soweit hier Auswirkungen auf die „Steifigkeit des Skeletts“ mit negativen Auswirkungen auf
das Gehvermögen vorgetragen werden, ist dies nicht nachvollziehbar, denn funktional bilden die
Rippen mit den Brustwirbeln und dem Brustbein den knöchernen Brustkorb und schützen hierbei die
innen liegenden Organe. Hinsichtlich des in Rede stehenden Merkzeichens unbeachtlich sind auch die
Gesundheitsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich
diese auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken.
Die Klägerin leidet auch nicht an anderen Erkrankungen mit bezogen auf die in den VG, Teil D, Nr. 1
genannten Regelbeispiele gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare
Wegstrecke.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie im Ergebnis nicht in der Lage sei, ohne fremde Hilfe eine
Wegstrecke von 2 km in etwa einer halben Stunde zurückzulegen (vgl. etwa Schriftsatz an das SG
vom 16.02.2016), weist der Senat abschließend auf folgendes hin: Ob jemand 2 km in 30 Minuten
zurücklegen kann, lässt sich gutachterlich meist nur schwerlich begründen (vgl. Wendler/Schillings,
a.a.O., S. 406 f., auch zum Nachfolgenden). Das BSG ist bereits in seinem Urteil vom 13.08.1997 (9
RVs 1/96, ) dann auch davon abgewichen, eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr von der konkreten Frage abhängig zu machen, welche
Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden können. Denn es ist zu beachten, dass das Gehvermögen
des Menschen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr.
Buchst. d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G
tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die
lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus
nicht behinderungsbedingten Gründen (wie z. B. mangelnder Trainingszustand oder fehlender
Antrieb) ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen. Entscheidend ist damit, ob ein Regelbeispiel
gemäß den VG, Teil D, Nr. 1 Buchst. d bis f vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem
solchen Regelbeispiel vergleichbar ist (vgl. BSG a.a.O.; Wendler/Schillings a.a.O.). Dies ist jedoch –
wie bereits oben dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
Soweit Dr. F. in seinem Gutachten abschließend zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erfüllt seien, erübrigen sich Ausführungen hierzu, denn
die Zuerkennung dieses Merkzeichens ist nicht streitgegenständlich. Es kann daraus auch nicht
geschlossen werden, dass er damit zugleich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G bejaht, denn für das Merkzeichen aG gelten gegenüber dem Merkzeichen G nicht
gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, ).
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht vorliegen, war die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe es § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.